2015/41 Asyl. Dublin-Verfahren
610 BVGE / ATAF / DTAF
41
Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i.S. A. gegen Staatssekretariat für Migration
E‒6513/2014 vom 3. Dezember 2015
Nichteintreten auf ein Asylgesuch (Dublin-Verfahren). Direkte An-
wendbarkeit von Art. 9 und Art. 10 Dublin-III-Verordnung. Redu-
ziertes Beweismass bei der Feststellung der Zuständigkeit nach der
Dublin-III-Verordnung. Grundsatzurteil.
Art. 9, Art. 10 und Art. 22 Dublin-III-Verordnung.
1. Art. 9 und Art. 10 Dublin-III-Verordnung sind direkt anwendbar
(E. 5).
2. Für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitglied-
staates legt die Dublin-III-Verordnung ein reduziertes Beweismass
fest (E. 7‒7.3).
Non-entrée en matière sur une demande d'asile (procédure Dublin).
Application directe des art. 9 et 10 du règlement Dublin III. Degré de
preuve réduit pour déterminer l'Etat responsable selon le règlement
Dublin III. Arrêt de principe.
Art. 9, art. 10 et art. 22 règlement Dublin III.
1. Les art. 9 et 10 du règlement Dublin III sont directement appli-
cables (consid. 5).
2. Le règlement Dublin III prévoit un degré de preuve réduit pour
déterminer l'Etat responsable de l'examen d'une demande d'asile
(consid. 7‒7.3).
Non entrata nel merito di una domanda d'asilo (procedura Dublino).
Applicabilità diretta degli art. 9 e 10 del regolamento Dublino III.
Grado di prova ridotto per l'accertamento della competenza secondo
il regolamento Dublino III. Sentenza di principio.
Art. 9, art. 10 e art. 22 regolamento Dublino III.
1. Gli art. 9 e 10 del regolamento Dublino III sono norme diretta-
mente applicabili (consid. 5).
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2. Per la determinazione dello Stato competente a trattare una do-
manda d'asilo, il regolamento Dublino III prevede un grado di
prova ridotto (consid. 7‒7.3).
Mit Verfügung vom 3. November 2014 trat das Bundesamt für Migration
(BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) auf das Asylgesuch
von A. nicht ein und wies sie aus der Schweiz nach Polen weg. A. erhob
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfü-
gung sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt die ange-
fochtene Verfügung auf und weist das SEM an, sich für das Asylverfahren
von A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zuständig zu erklären.
Aus den Erwägungen:
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, SR 142.31). Zur Bestimmung des staats-
vertraglich zuständigen Staates prüft das SEM gemäss dem Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68)
die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend:
Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer
Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von
einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kap. III
(Art. 7‒15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes
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dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium
im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zu-
ständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist ver-
pflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin verfügte über ein von der polnischen
Botschaft in Bagdad am 23. August 2013 ausgestelltes, vom 25. August
bis 25. September 2014 gültiges Schengen-Visum, was von ihr nicht be-
stritten wird.
Das BFM ersuchte die polnischen Behörden am 27. Oktober 2014 um Auf-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 in Verbindung mit
Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die polnischen Behörden stimmten dem
Gesuch um Übernahme am 29. Oktober 2014 zu.
Damit ist die Zuständigkeit Polens grundsätzlich gegeben.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht jedoch ‒ sowohl im erstinstanz-
lichen Verfahren als auch in der Beschwerde ‒ geltend, ihr Ehemann sei in
der Schweiz als Flüchtling anerkannt, habe hier Asyl erhalten und sei im
Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Deshalb habe sich das BFM zu Un-
recht gegenüber Polen auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (Besitz eines
Visums, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist) berufen. Statt-
dessen hätte sich das BFM aufgrund von Art. 9 Dublin-III-VO (Familien-
angehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind) für ihr Asyl-
gesuch zuständig erklären müssen.
5. Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin vor Bundesver-
waltungsgericht eine Verletzung von Art. 9 Dublin-III-VO geltend machen
kann, ob diese völkerrechtliche Bestimmung mithin direkt anwendbar ist.
5.1 Eine Person kann die Verletzung einer völkerrechtlichen Bestim-
mung gerichtlich geltend machen, wenn der völkerrechtliche Vertrag als
Ganzes oder zumindest die betroffene Bestimmung direkt anwendbar
(self-executing) ist. Direkt anwendbar ist eine einzelne völkerrechtliche
Bestimmung (oder ein völkerrechtlicher Vertrag), wenn sie inhaltlich hin-
reichend bestimmt und klar ist, um im Einzelfall Grundlage eines Ent-
scheides zu sein. Die Norm muss mithin justiziabel sein, Rechte und
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Pflichten des Einzelnen zum Inhalt haben und sich an die rechtsanwen-
denden Behörden richten (BGE 124 III 90 E. 3a).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2010/27 E. 6.3 fest-
gestellt, dass die Dublin-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig
ist) nicht als Ganzes direkt anwendbar ist, sondern dass für jede Verord-
nungsbestimmung einzeln zu prüfen ist, ob diese direkt anwendbar ist oder
nicht. Mit der Dublin-III-VO haben sich weder die Natur der Vorgänger-
Verordnung (vgl. Ziff. 9 Präambel Dublin-III-VO), noch die Grundsätze für
deren Anwendbarkeit in der Schweiz verändert; auch die Dublin-III-VO
wurde durch einen Staatsvertrag für die Schweiz verbindlich (vgl. Noten-
austausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäi-
schen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO von der Schweiz
vorläufig angewendet seit dem 1. Januar 2014 [SR 0.142.392.680.01]).
Die in BVGE 2010/27 bezüglich der Dublin-II-VO gemachten Aussagen
können deshalb grundsätzlich auf die Dublin-III-VO übertragen werden,
womit auch gesagt ist, dass die Dublin-III-VO nicht als Ganzes direkt an-
wendbar ist.
5.3 Zu prüfen ist, ob der unter der Marginalie « Familienangehörige,
die Begünstigte internationalen Schutzes sind » stehende Art. 9 Dublin-
III-VO im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts direkt anwend-
bar ist.
5.3.1 Art. 9 Dublin-III-VO sieht vor, dass für die Prüfung des Antrags
auf internationalen Schutz eines Antragstellers, der einen Familienange-
hörigen hat, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen
Schutzes in einem Dublin-Staat aufenthaltsberechtigt ist, dieser Staat zu-
ständig ist, sofern die betroffenen Personen den entsprechenden Wunsch
schriftlich kundtun, und unabhängig davon, ob die Familie bereits im Her-
kunftsland bestanden hat.
5.3.2 Art. 9 Dublin-III-VO erscheint vorab hinreichend klar und be-
stimmt, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides zu sein, sowohl
hinsichtlich der Voraussetzungen als auch hinsichtlich der Begünstigten
und den ihnen zustehenden Rechten.
Voraussetzung für die Anwendung des Zuständigkeitskriteriums nach
Art. 9 Dublin-III-VO ist, dass die asylsuchende Person in einem Dublin-
Staat einen Familienangehörigen hat, der als Begünstigter internationalen
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Schutzes über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt. Der Begriff der Fa-
milienangehörigen wird in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfassend konkre-
tisiert, wobei Art. 9 Dublin-III-VO wiederum präzisiert, dass in Abwei-
chung zur Definition von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO die Familie nicht
bereits im Heimatland bestanden haben muss. « Begünstigte internationa-
len Schutzes » sind in Art. 2 Bst. f Dublin-III-VO ‒ mit Verweis auf Art. 2
Bst. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf
internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder
für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu
gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L 337/9 vom 20.12.2011,
nachfolgend: QL ‒ als Drittstaatsangehörige oder Staatenlose definiert, die
die Flüchtlingseigenschaft oder einen subsidiären Schutzstatus besitzen.
Bezüglich der Aufenthaltsberechtigung ist auf Art. 24 QL zu verweisen,
wonach jede Person mit internationalem Schutz im Minimum grundsätz-
lich Anrecht auf einen Aufenthaltstitel hat, der mindestens ein Jahr gültig
und verlängerbar ist. Die betroffenen Personen, das heisst der aufenthalts-
berechtigte Familienangehörige und die schutzsuchende Person, müssen
zudem ihren Wunsch schriftlich kundtun. Begünstigte Person kann jeder
Antragsteller sein, das heisst, jeder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose,
der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch
nicht entschieden worden ist (Art. 2 Bst. c Dublin-III-VO). Schliesslich
ergibt sich aus Art. 9 Dublin-III-VO als Rechtsfolge die Zuständigkeit
desjenigen Dublin-Staates für die Prüfung des Antrags auf internationalen
Schutz (vgl. Art. 2 Bst. d Dublin-III-VO) der schutzsuchenden Person, in
dem sich der Angehörige dieser Person aufhält.
5.3.3 Weiter ist zu prüfen, ob Art. 9 Dublin-III-VO Rechte und Pflich-
ten des Einzelnen zum Inhalt hat oder ob die Bestimmung ausschliesslich
das Verhältnis zwischen den Schweizer Behörden und den Behörden der
anderen Dublin-Staaten betrifft. Dazu sind das Ziel, der Kontext und die
Eigenarten der Verordnung und der Bestimmung zu berücksichtigen
(BVGE 2010/27 E. 6.4.6).
Das Dublin-System dient in erster Linie dem Zweck, innert möglichst
kurzer Zeit den (einzigen) Dublin-Staat zu bestimmen, der für die Prüfung
des Asylgesuchs (respektive, in der Formulierung der Dublin-III-VO, des
Gesuchs um internationalen Schutzes) einer Person zuständig ist. Damit
sollen einerseits die Asylbehörden der Dublin-Staaten von der mehrfachen
Prüfung von Asylanträgen der gleichen Person entlastet werden und
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andererseits soll sichergestellt werden, dass der Antrag jeder asylsuchen-
den Person (im Dublin-Raum) einmal materiell geprüft wird (Ziff. 5 Prä-
ambel Dublin-III-VO). In diesem zweiten Ziel zeigt sich bereits, dass das
Dublin-System nicht nur einen verwaltungstechnischen Zweck hat, son-
dern sich gleichzeitig in fundamentaler Weise auf die individuellen
(Schutz-)Ansprüche der Asylsuchenden bezieht. Zu diesen beiden kom-
plementären Aspekten kommt hinzu, dass die Umsetzung des Dublin-
Systems in Übereinstimmung mit den menschenrechtlich garantierten
Ansprüchen zu erfolgen hat. Dieser Aspekt ‒ der Schutz der menschen-
rechtlichen Garantien ‒ wurde mit der Neufassung der Dublin-Verordnung
als Dublin-III-VO noch verstärkt (vgl. MARTINA CARONI et al., Migra-
tionsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 374). So bezeichnete der Rat der EU « die Ge-
währleistung höherer Schutzstandards für die Antragsteller » als eines der
wichtigsten Ziele des Vorschlags für eine Neufassung der Dublin-Verord-
nung (Standpunkt [EU] Nr. 5/2013 des Rates in erster Lesung, vom Rat
am 6. Juni 2013 angenommen, ABl. CE 177/1 vom 22.6 2013 S. 43).
Die grosse Bedeutung, welche die Dublin-III-VO im Vergleich zu den
beiden Vorgänger-Verordnungen der Familieneinheit beimisst, zeigt sich
in mehreren Ziffern ihrer Präambel. So hält Ziff. 14 ihrer Präambel fest,
dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der
Dublin-Staaten bei der Anwendung der Dublin-III-VO sein soll. Die An-
wendung soll « im Einklang » mit der EMRK und der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) erfolgen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin
III-Verordnung, Wien 2014, S. 61). In Ziff. 19 der Präambel steht, dass mit
der Dublin-III-VO das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen
Überstellungsentscheide festgeschrieben wird und dieser auch die Prüfung
der Anwendung der Verordnung umfasst. Gemäss Ziff. 39 der Präambel
zielt die Verordnung darauf ab, dass die uneingeschränkte Wahrung (unter
anderem) der Achtung des Familienlebens (Art. 7 EU-Grundrechtecharta)
gewährleistet werden muss, weshalb die Verordnung in diesem Sinne an-
zuwenden ist. Diese Bestimmungen der Präambel der Dublin-III-VO
zeigen die verstärkte Bedeutung der Grundrechte, insbesondere der Ach-
tung des Familienlebens im Vergleich zur Dublin-II-VO, wo es in Ziff. 6
der Präambel noch geheissen hatte, die « Einheit der Familie sollte ge-
wahrt werden, soweit dies mit den sonstigen Zielen [der Dublin-II-Ver-
ordnung] vereinbar ist » (Hervorhebung und Einschub durch das Gericht).
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Die Dublin-III-VO ist im Lichte der EMRK und ‒ für die Schweiz als
Nicht-EU-Mitglied etwas systemfremd ‒ der EU-Grundrechtecharta aus-
zulegen, was im Besonderen für diejenigen allgemeinen Zuständigkeits-
kriterien in Kap. III der Verordnung gilt, die einen grundrechtsrelevanten
Inhalt haben, zu welchen Bestimmungen Art. 9 zählt. Dieser Umstand
spricht für die direkte Anwendbarkeit der sich auf die Familieneinheit be-
ziehenden Bestimmungen, da es eine grundlegende Errungenschaft der
EMRK ist, dass menschenrechtliche Garantien durch die betroffenen Per-
sonen direkt gerichtlich geltend gemacht werden können. Dabei weisen
die Formulierungen in der Präambel der Dublin-III-VO darauf hin, dass
ihre eigenen diesbezüglichen Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden
können, und nicht bloss die Rechte aus der EMRK und der EU-Grund-
rechtecharta vorbehalten werden sollen. Dies zeigt nicht nur die zitierte
Ziff. 39 der Präambel, sondern auch die Tatsache, dass die Neufassung der
Dublin-Verordnung spezifisch die Stärkung des Rechtsschutzes der betrof-
fenen Personen zum Ziel hatte.
Damit ist festzustellen, dass Art. 9 Dublin-III-VO (auch) Rechte und
Pflichten einzelner Personen zum Inhalt hat und nicht nur das Verhältnis
zwischen den Schweizer Behörden und den Behörden der anderen Dublin-
Staaten beschlägt.
5.3.4 Klar erscheint im Weiteren, dass sich Art. 9 Dublin-III-VO an die
rechtsanwendenden Behörden und nicht an den Gesetzgeber richtet. So
sieht Art. 35 Dublin-III-VO vor, dass jeder Dublin-Staat die für die Durch-
führung der Verordnung zuständigen Behörden mitteilt; in der Schweiz ist
diese zuständige Behörde das SEM.
5.3.5 Eine Betrachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro-
päischen Union (EuGH) steht zudem der Feststellung der direkten An-
wendbarkeit von Art. 9 Dublin-III-VO nicht entgegen. Der EuGH hat sich
bis anhin nicht ausdrücklich zur Frage geäussert, ob sich Asylsuchende
direkt auf gewisse Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-Verordnung
berufen können. In seinem Urteil Abdullahi (Urteil des EuGH vom
10. Dezember 2013 C-394/12 Kommission/Österreich) hat der EuGH zwar
festgestellt, dass in einem Fall, in dem ein Dublin-Staat der Aufnahme
einer asylsuchenden Person als « Dublin-Staat der ersten Einreise in den
Dublin-Raum » zugestimmt hat, die asylsuchende Person der Heranzie-
hung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass sie syste-
mische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für
asylsuchende Personen in diesem Staat geltend macht (Urteil Abdullahi
Rz. 62). Diese Aussage muss jedoch nicht so interpretiert werden, dass der
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EuGH ad futurum keine anderen Beschwerdegründe als systemische Män-
gel im Empfängerstaat zulassen wird.
Zu beachten ist nämlich einerseits, dass der EuGH die im Verfahren
Abdullahi zu beantwortende Frage so formulierte, dass zu untersuchen sei,
ob asylsuchende Personen das Recht hätten, im Rahmen eines Rechts-
behelfs gegen eine Überstellungsentscheidung die Überprüfung der Be-
stimmung des zuständigen Dublin-Staates zu verlangen und sich dabei auf
eine fehlerhafte Anwendung der in Kap. III genannten Kriterien zu berufen
(Urteil Abdullahi Rz. 42). Die Ausführungen des EuGH betrafen damit die
Frage, ob die fehlerhafte Anwendung der allgemeinen Dublin-Kriterien
grundsätzlich gerügt werden könne. Diese Frage verneinte der EuGH, was
mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE
2010/27 übereinstimmt. Die Erwägungen im besagten Urteil zeigen an-
dererseits, dass die nach einem kategorischen Ausschluss anderer Be-
schwerdegründe tönende Aussage des EuGH insofern zu relativieren ist,
als das Gericht sich im Urteil ausschliesslich mit Konstellationen befasst,
in denen gegen die Überstellung der asylsuchenden Person Mängel im
Grundrechtsschutz des ersuchten Staates geltend gemacht werden. So
verweist der EuGH in seinen Erwägungen ausdrücklich auf das Ver-
trauensprinzip, demgemäss die Dublin-Staaten darauf vertrauen dürfen,
dass alle Dublin-Staaten die Grundrechte einhalten (Urteil Abdullahi
Rz. 52 f.), und stützt sich daher massgeblich auf dieses Prinzip (Urteil
Abdullahi Rz. 60; vgl. auch Verweis des EuGH auf seine Urteile vom
21. Dezember 2011 C‒411/10 und C‒493/10 Kommission/Vereinigtes
Königreich, nachfolgend: Urteil N.S. und EuGH vom 14. November 2013
C‒4/11 Kommission/Deutschland). Das Vertrauensprinzip kommt jedoch
in Konstellationen wie der hier in Frage stehenden, in der die Achtung des
Grundsatzes der Einheit der Familie durch den ersuchenden Staat zur Dis-
position steht, gar nicht erst ins Spiel, weshalb diese Frage von der im
Urteil Abdullahi entschiedenen zu unterscheiden ist.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich das Urteil Abdullahi noch auf die
Dublin-II-VO bezog und den darin geregelten Grundsatz der Familien-
einheit. Wie bereits ausgeführt ist diese Maxime mit der Neufassung in
Form der Dublin-III-VO gestärkt worden. Erwähnenswert ist auch, dass
die Dublin-Staaten, die sich im Verfahren Abdullahi geäussert hatten (da-
runter die Schweiz), vorbrachten, die Verletzung konkreter Rechte wie der
Schutz der Einheit der Familie könne im Rahmen eines Rechtsbehelfs
geprüft werden (Urteil Abdullahi Rz. 46). Die gleiche Meinung vertrat der
Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 11. Juli 2013 (Urteil
2015/41 Asyl. Dublin-Verfahren
618 BVGE / ATAF / DTAF
Abdullahi Schlussanträge Rz. 46 f.; vgl. auch PROGIN-THEUERKAUF/
HRUSCHKA, Die Rechtsprechung des EuGH zum Europäischen Asylrecht,
zur migrationsrechtlichen Rechtsstellung Drittstaatsangehöriger und zu
ausgewählten Aspekten des Schengen-Rechts, in: Jahrbuch für Migra-
tionsrecht 2013/2014, 2014, S. 369).
Es ist deshalb festzustellen, dass das Urteil Abdullahi des EuGH nicht
dagegen spricht, einzelne allgemeine Zuständigkeitskriterien des Kap. III
als direkt anwendbar zu qualifizieren.
5.4 Eine von den Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO betrof-
fene Person hat nach diesen Erwägungen zumindest insoweit Anspruch
darauf, dass der Kriterienkatalog in Kap. III der Dublin-III-VO richtig
angewendet wird, als das allgemeine Zuständigkeitskriterium, auf das sie
sich beruft, nicht nur der verwaltungstechnischen Bestimmung des zustän-
digen Dublin-Staates dient, sondern auch dem Schutz der menschenrecht-
lich verbürgten Ansprüche der betroffenen Person. Dies ist, wie dargelegt,
bei Art. 9 Dublin-III-VO der Fall und gilt im Übrigen aufgrund der
gleichen Formulierung der Rechtsfolge mutatis mutandis auch für deren
Art. 10.
6. (…)
7. Es stellt sich die Frage, welches Beweismass an den Nachweis
der Beziehung zu einem Familienangehörigen im Sinne von Art. 9 Dublin-
III-VO anzusetzen ist.
7.1 Die Vorinstanz äussert in der angefochtenen Verfügung Zweifel
an der geltend gemachten Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin
und S.T. und bezeichnete die Vorbringen der Ersteren als « unglaub-
würdig » (recte: unglaubhaft); den Registerauszug unterzieht sie keiner
Würdigung. Die geltend gemachte Beziehung sei weder zweifelsfrei
belegt noch glaubhaft gemacht. In der Vernehmlassung äussert das SEM
zudem die Vermutung einer Manipulation und spricht « den vorliegenden
irakischen Dokumenten […] nur einen geringen Beweiswert » zu. Wieder-
um kommt das SEM zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe die
Beziehung zu S.T. weder zweifelsfrei belegen noch glaubhaft darlegen
können.
7.2 Damit verkennt die Vorinstanz das im Rahmen der Zuständig-
keitsbestimmung nach der Dublin-III-VO anzuwendende Beweismass.
Die Dublin-III-VO hat insbesondere zum Ziel, eine rasche Bestimmung
des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen, um
Asyl. Dublin-Verfahren 2015/41
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den effektiven Zugang zum Asylverfahren zu gewährleisten (Ziff. 5
Präambel Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit für die Durchführung eines
Asylverfahrens ist mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu
bestimmen, damit das Dublin-System seinen Zweck nicht verfehlt
(FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., S. 197 f.). Auf die Notwendigkeit einer ra-
schen Bestimmung des für die Durchführung eines Asylverfahrens zustän-
digen Dublin-Staates hat auch der EuGH mehrfach hingewiesen (z.B. im
Urteil N.S. Rz. 79 und 98).
7.3 Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht
nur Zuständigkeits-Kriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Be-
weismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit
beziehungsweise Unzuständigkeit zu gelten lassen haben. Die Beweiswür-
digungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO legen fest,
dass im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates Be-
weismittel und Indizien verwendet werden (Abs. 2), definieren den Begriff
der Beweismittel und der Indizien und stellen fest, dass eine Durchfüh-
rungsverordnung die sachdienlichen Beweismittel und Indizien festlegen
soll (Abs. 3). Gemäss der Formulierung im selben Abs. 3 (Bst. a/i) fallen
unter den Begriff der Beweismittel « förmliche Beweismittel, die insoweit
über die Zuständigkeit […] entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise
widerlegt werden ». Diesen Beweismitteln kommt damit für die Bestim-
mung der Zuständigkeit eine verstärkte Beweiskraft zu. Schliesslich be-
stimmt Abs. 4, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungs-
gemässe Anwendung dieser Verordnung erforderliche Mass hinausgehen
soll, und legt damit ‒ soweit für das Funktionieren des Dublin-Systems
notwendig ‒ ein reduziertes Beweismass fest. Anhang II Verzeichnis A
Ziff. I.2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO
(ABl. L 222/3 vom 5.9.2003; i.V.m. der Durchführungsverordnung [EU]
Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der
Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 [ABl. L 39/1 vom 8.2.2014]; vgl. Noten-
austausch vom 17. März 2014 zwischen der Schweiz und der Europäi-
schen Union betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung
[EU] Nr. 118/2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit
den Dublin-Durchführungsbestimmungen [SR 0.142.392.680.02], für die
Schweiz in Kraft getreten am 17. März 2014), nennt als Beweismittel
bezüglich der Zuständigkeit nach Art. 9 Dublin-III-VO unter anderem Re-
gisterauszüge.
2015/41 Asyl. Dublin-Verfahren
620 BVGE / ATAF / DTAF
Ein Registerauszug, der das Familienverhältnis zwischen der asylsuchen-
den Person und der in einem Dublin-Staat im Sinne von Art. 9 Dublin-III-
VO aufenthaltsberechtigten Person belegt, ist mithin von den Dublin-Staa-
ten grundsätzlich als Beweis für dieses Familienverhältnis zu akzeptieren.
Dies gilt nicht nur im Rahmen eines Aufnahmegesuchs, sondern aus Grün-
den der Reziprozität auch, wenn die betroffene Person sich bereits im zu-
ständigen Dublin-Staat befindet und dieser über seine eigene Zuständig-
keit zu befinden hat.
7.4‒7.7 (…)
7.8 Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass es der Vorinstanz
nicht gelingt, den Gegenbeweis zu erbringen. Es ist damit zum Zwecke der
Feststellung der Zuständigkeit für das Asylverfahren der Beschwerdefüh-
rerin gemäss Dublin-III-VO davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin und S.T. verheiratet sind.
8. Entsprechend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 9
Dublin-III-VO erfüllt sind.
8.1 Wie dargelegt ist S.T. als Ehegatte der Beschwerdeführerin an-
zusehen. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO stellt für Ehegatten keine weiteren
Voraussetzungen auf, wohingegen für nicht verheiratete Partner eine
dauerhafte Beziehung und ausländerrechtlich eine vergleichbare Behand-
lung durch den betreffenden Mitgliedstaat verlangt werden (vgl. SHAZIA
CHOUDHRY, in: The EU Charter of Fundamental Rights, Oxford 2014,
Article 7 ‒ Right to Respect for Private and Family Life [Family Life
Aspects], Rz. 07.32B ff.). Während Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO für Fami-
lienangehörige voraussetzt, dass die Familie bereits im Herkunftsland be-
standen haben muss, verzichtet Art. 9 Dublin-III-VO bei der Regelung für
Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind, expli-
zit auf diese Voraussetzung.
8.2 Die Schweiz hat die Flüchtlingseigenschaft von S.T. anerkannt
(Verfügung des BFM vom 20. Juni 2012), womit dieser ein Begünstigter
internationalen Schutzes im Sinne von Art. 2 Bst. f Dublin-III-VO ist.
Zudem verfügt S.T. in der Schweiz (im Kanton Bern) aufgrund seines
Asylstatus über eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 30 AuG
(SR 142.20).
8.3 Die Beschwerdeführerin und S.T. haben zudem im Beschwer-
deverfahren beide schriftlich ihren Wunsch festgehalten, dass sich die
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Schweiz für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zuständig erklären
möge.
8.4 Somit ist die Schweiz nach Art. 9 Dublin-III-VO für die Durch-
führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig. Die Vorin-
stanz ist damit zu Unrecht auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten, weshalb
die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Das SEM ist anzuweisen, sich
für die Behandlung ihres Asylgesuchs für zuständig zu erklären und die
polnischen Behörden entsprechend zu informieren.