Asyl. Dublin-III-VO. Zuständigkeit 2016/1
BVGE / ATAF / DTAF 1
LANDESRECHT — DROIT NATIONAL —
DIRITTO NAZIONALE
1 Staat – Volk – Behörden
Etat – Peuple – Autorités
Stato – Popolo – Autorità
1
Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i. S. A. gegen Staatssekretariat für Migration
D‒5785/2015 vom 10. März 2016
Nichteintreten auf ein Asylgesuch (Dublin-Verfahren). Rechtmässiger
Aufenthalt eines Familienangehörigen oder eines Geschwisters eines
unbegleiteten Minderjährigen. Grundsatzurteil.
Art. 42 AsylG. Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Der Aufenthalt einer asylsuchenden Person in der Schweiz gemäss
Art. 42 AsylG entspricht dem von Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO
geforderten « rechtmässigen Aufenthalt » (E. 4).
Non-entrée en matière sur une demande d'asile (procédure Dublin).
Séjour légal d'un membre de la famille ou des frères et sœurs du mi-
neur non accompagné. Arrêt de principe.
Art. 42 LAsi. Art. 8 al. 1 règlement Dublin III.
Le séjour d'un requérant d'asile en Suisse au sens de l'art. 42 LAsi
équivaut au « séjour légal » exigé par l'art. 8 al. 1 règlement
Dublin III (consid. 4).
Non entrata nel merito di una domanda d'asilo (procedura Dublino).
Soggiorno legale di un membro della famiglia o di fratelli o sorelle di
un minore non accompagnato. Sentenza di principio.
Art. 42 LAsi. Art. 8 cpv. 1 regolamento Dublino III.
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Il soggiorno di un richiedente lꞌasilo in Svizzera ai sensi dell'art. 42
LAsi corrisponde al « soggiorno legale » richiesto dall'art. 8 cpv. 1
del regolamento Dublino III (consid. 4).
A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellte am 14. Mai 2015 ein
Asylgesuch. Sie erklärte, im Jahr 1998 geboren und demnach noch min-
derjährig zu sein und zu ihrer älteren Schwester B. reisen zu wollen,
welche sich in der Schweiz im Asylverfahren befinde.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) zweifelte das angegebene Alter
der Beschwerdeführerin an und veranlasste eine Handwurzelknochen-
analyse, welche zum Ergebnis hatte, das chronologische Alter der Be-
schwerdeführerin betrage wahrscheinlich 18 oder mehr Jahre.
Am 18. Juni 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Auf-
nahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf
internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diese liessen die Anfrage innert
Frist unbeantwortet.
Mit Verfügung vom 19. August 2015 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach
Italien an.
Am 27. August 2015 anerkannte das SEM die Schwester der Beschwerde-
führerin, B., als Flüchtling und gewährte ihr Asyl.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 17. September 2015 Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, den Nicht-
eintretensentscheid aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz festzu-
stellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. In Gesamtwürdigung aller
Anhaltspunkte sei ihre Minderjährigkeit festzustellen, sodass Art. 8 Abs. 4
Dublin-III-VO zur Anwendung kommen müsse, wonach das Asylverfah-
ren in der Schweiz durchzuführen sei.
Mit Telefax vom 18. September 2015 setzte die Instruktionsrichterin den
Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer superprovisorischen Massnah-
me vorübergehend aus.
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Mit Verfügung vom 30. September 2015 trat das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Beschwerde ein, ordnete die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde gemäss Art. 107a Abs. 2 AsylG an, gewährte die unentgelt-
liche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und setzte den Rechts-
vertreter als amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG in
Verbindung mit Art. 110a Abs. 3 AsylG ein.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt den vor-
instanzlichen Entscheid auf und weist das SEM an, das Asylverfahren der
Beschwerdeführerin durchzuführen sowie den zuständigen Kanton über
die Anwesenheit der unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführerin zu
informieren, damit die notwendigen vormundschaftlichen Massnahmen
eingeleitet werden.
Aus den Erwägungen:
4.
4.1 Da gemäss Sachverhalt die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag
nicht in Begleitung und Obhut einer für sie verantwortlichen erwachsenen
Person stellte, gilt sie als unbegleitete minderjährige Person im Sinne von
Art. 2 Bst. j Dublin-III-VO und es ist zu prüfen, ob sich aus Art. 6 in
Verbindung mit Art. 8 Dublin-III-VO eine vorrangige Zuständigkeit der
Schweiz für ihr Asylverfahren ergibt.
4.1.1 Die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO setzt den recht-
mässigen Aufenthalt der Schwester B. voraus. Sie befand sich im Zeit-
punkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin noch im Asylverfahren,
inzwischen wurde ihr Asyl gewährt (…). Wie im Folgenden erläutert wird,
geht das Gericht davon aus, dass sich die Schwester zum Zeitpunkt der
Asylantragstellung der Beschwerdeführerin rechtmässig im Sinne von
Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO in der Schweiz aufgehalten hat.
4.2 Das in Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO genannte Kriterium des
« rechtmässigen Aufenthalts » ist in der Verordnung selbst nicht geregelt,
sodass es sich nach innerstaatlichem Recht bestimmen muss (vgl.
FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 8 K4.; anderer
Ansicht: MATHIAS HERMANN, Das Dublin System, 2008, S. 85). Personen,
die über einen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 2 Bst. l Dublin-III-VO
verfügen, sollten dieses Kriterium erfüllen. Dies könne auch auf
Asylsuchende zutreffen, sofern deren Aufenthalt nach dem Recht des
Aufenthaltsstaates als rechtmässig zu bezeichnen ist (vgl. FILZWIESER/
SPRUNG, a.a.O., Art. 8 K4. S. 120). Art. 42 AsylG hält fest, dass
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asylsuchende Personen sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der
Schweiz aufhalten dürfen. Sie sind zum Aufenthalt « berechtigt »
(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und
Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, Kap. XV Ziff. 1.2). Ob Art. 42
AsylG für sich genommen bereits eine genügende Grundlage für die
Annahme des rechtmässigen Aufenthaltes liefert, wurde vom Bundes-
verwaltungsgericht noch nicht geklärt, das vorliegende Verfahren legt eine
eingehendere Auseinandersetzung jedoch nahe.
4.2.1 Die Bestimmungen die Zuständigkeit für die Durchführung der
Asylverfahren von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden betref-
fend wurden im Rahmen des Erlasses der Dublin-III-VO in den Art. 6–9
der Verordnung neu gefasst unter der Prämisse, dass das Kindeswohl zum
Schutz der Minderjährigen noch stärker beachtet werden und daher in der
Zuständigkeitsprüfung neu das vorrangigste Kriterium darstellen sollte.
Zu diesem Zweck wurden die Ansprüche der unbegleiteten Minderjähri-
gen auf Zusammenführung mit Familienangehörigen, die für sie sorgen
können, ausgeweitet (vgl. Botschaft vom 7. März 2014 über die Genehmi-
gung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und
der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013
und [EU] Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Be-
sitzstands], BBl 2013 2675, 2690 Ziff. 3.1.3). Die diesen gesetzlichen Be-
stimmungen zugrunde liegende Sichtweise entwickelte sich schrittweise.
Obwohl der Vorrang des Kindeswohls bereits in der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asyl-
antrags zuständig ist, ABl. L 50/1 vom 25.2.2003 (nachfolgend: Dublin-
II-VO), genannt wurde, war die Praxis der Mitgliedstaaten lange unein-
heitlich. In ihrem Bericht zur Bewertung des Dublin-Systems vom Juni
2007 hatte die EG-Kommission unterschiedliche Auslegungen hinsicht-
lich der Gesuche um Wiederaufnahme unbegleiteter Minderjähriger, die
bereits in einem anderen Mitgliedstaat Asyl beantragt hatten (Art. 6
Dublin-II-VO), verortet und festgestellt, dass einige Mitgliedstaaten von
Gesuchen um die Wiederaufnahme unbegleiteter Minderjähriger absähen.
Die Kommission hielt zu diesem Zeitpunkt die Überstellungen von un-
begleiteten minderjährigen Asylsuchenden zwar nicht für ausgeschlossen,
stellte jedoch den Vorrang des Kindeswohls fest und kündigte weitere Prä-
zisierungen für die Behandlung dieser Gesuche an (vgl. Bericht der
Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems [SEK{2007} 742] vom
06.06.2007, KOM[2007] 299 endgültig, S. 7). In seinem Urteil vom
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6. Juni 2013 in der Rechtssache C‒648/11, M.A., B.T. und D.A. gegen
Vereinigtes Königreich, hielt der Europäische Gerichtshof (EuGH)
schliesslich fest, dass bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das
Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse, weshalb (der
damals geltende) Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO dahingehend auszulegen sei,
dass der Mitgliedstaat zuständig sei, in dem der unbegleitete Minder-
jährige sich nach Einreichung des Asylgesuchs befinde. Die Erkenntnisse
aus diesem Urteil sind in die Dublin-III-VO eingeflossen, insbesondere in
Art. 8. FILZWIESER/SPRUNG halten fest, dass die neugefassten Bestimmun-
gen der Dublin-III-VO es den Mitgliedstaaten ermöglichen sollten, im Fal-
le von Kindern, welche im Familienverbund in einem Verfahren wegen
internationalen Schutzes stünden, dem im 13. Erwägungsgrund der Ver-
ordnung verankerten Vorrang des Kindeswohls gerecht zu werden (vgl.
FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Erwägungsgründe K15.).
4.2.2 Bei dieser Ausgangslage und mit Rücksicht auf den (Schutz-)
Zweck von Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO muss davon ausgegangen werden,
dass an den vorausgesetzten « rechtmässigen Aufenthalt » eines Verwand-
ten oder Geschwisters des unbegleiteten Kindes keine hohen Anforderun-
gen gestellt werden dürfen, damit die Norm ihren Zweck ‒ die vorrangige
Beachtung des Kindeswohls ‒ erfüllen kann. Ansonsten würde die Be-
stimmung auch kaum praktische Bedeutung entfalten, regelt doch bereits
Art. 9 Dublin-III-VO die Konstellation, in der ein Familienangehöriger
einer (erwachsenen) antragstellenden Person aufenthaltsberechtigt ist, und
greift Art. 10 Dublin-III-VO, sofern sich der oder die Familienangehörige
im Asylverfahren befindet. Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO kann daher seine
in Erwägungsgrund 13 und Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO gewollte begüns-
tigende Wirkung nur entfalten, sofern für die Vereinigung des unbeglei-
teten Kindes mit einem Geschwister oder Familienangehörigen jede Form
des legalen Aufenthalts und insbesondere der Aufenthalt während des
Asylverfahrens per se als rechtmässig gilt (vgl. dazu auch den Kommentar
des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE von März 2015 zu Art. 8 Dublin-
III-VO: « With regard to the reference to ‹ legally present › ECRE reminds
Member States that this term is broader than the term ‹ legally resident ›
and includes all forms of legal presence in the Member States » in: ECRE,
Comments on Regulation [EU] No 604/2013 of the European Parliament
and of the Council of 26 June 2013 establishing the criteria and me-
chanisms for determining the Member State responsible for examining an
application for international protection lodged in one of the Member States
by a third-country national or a stateless person [recast], Article 8 S. 17,
,
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abgerufen am 20.11.2015). Es ist schliesslich auch darauf hinzuweisen,
dass es ‒ abgesehen von der prioritären Geltung des Kindeswohls ‒ auch
aus prozessökonomischen Erwägungen sinnvoll ist, die Gesuche von Ge-
schwistern gemeinsam zu bearbeiten ‒ eine Sichtweise, die in Art. 10
Dublin-III-VO und dessen Vorgängerregelung (Art. 8 Dublin-II-VO) Nie-
derschlag gefunden hat. Nach Einschätzung des Hochkommissariats der
Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) wirke es sich auf die Bear-
beitung von Asylgesuchen unbegleiteter Minderjähriger günstig aus, wenn
diese durch ein Familienmitglied unterstützt und betreut werden (vgl.
UNHCR comments on the European Commission's Proposal for a recast
of the Regulation of the European Parliament and of the Council estab-
lishing the criteria and mechanisms for determining the Member State
responsible for examining an application for international protection
lodged in one of the Member States by a third country national or a
stateless person [« Dublin II »; COM{2008} 820 of 3 December 2008]
and the European Commission's Proposal for a recast of the Regulation of
the European Parliament and of the Council concerning the establishment
of ‹ Eurodac › for the comparison of fingerprints for the effective
application of [the Dublin II Regulation; COM{2008} 825 of 3 December
2008], vom 18. März 2009, Ziff. 3.1 Extension of the definition of
« Family », , abgerufen
am 20.11.2015).
4.2.3 Gemäss dem Versteinerungsprinzip des Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-
VO muss der von Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO geforderte rechtmässige
Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die unbegleitete min-
derjährige Person vorgelegen haben. Dies ist vorliegend gegeben: Die
Schwester der minderjährigen Beschwerdeführerin befand sich zum Zeit-
punkt der Antragstellung im Schweizer Asylverfahren. Sofern es dem Kin-
deswohl dient, wäre daher auf die Zuständigkeit der Schweiz für das
Asylverfahren der Beschwerdeführerin zu schliessen.
4.3 Es ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Durchführung
des Asylverfahrens in der Schweiz im Interesse der Beschwerdeführerin
liegt und dem Kindeswohl entspricht. Schon zu Beginn hat sie beantragt,
sie wolle mit ihrer älteren Schwester zusammenleben. Das Gericht hält es
für erstellt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester
eine enge familiäre Bindung besteht. Dafür spricht ‒ nebst den überein-
stimmenden Aussagen ‒ auch das Verhalten beider Schwestern, nachdem
der Nichteintretensentscheid für die Beschwerdeführerin erging (…) und
der Umstand, dass sie im Heimatland zusammenlebten, bevor die ältere
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Schwester in den National Service einrückte. Die Beschwerdeführerin
selbst hat ihre Schwester als « Leitperson » bezeichnet, auf deren Unter-
stützung sie angewiesen sei (…). Die Zuständigkeit der Schweiz für die
Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ergibt sich da-
mit aus Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO.
4.4 Nach den obigen Erwägungen ist die Schweiz ‒ und nicht Ita-
lien ‒ originär als Dublin-Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags
der unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführerin zuständig. Für die
Durchführung eines Dublin-Verfahrens bestand kein Anlass und das SEM
hätte keinen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG fällen dürfen. Aus diesen Gründen fällt eine Überstellung der Be-
schwerdeführerin nach Italien ausser Betracht.