2016/2 Asyl. Nichteintreten (Dublin-Verfahren / Italien)
8 BVGE / ATAF / DTAF
2
Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i.S. A. und B. gegen Staatssekretariat für Migration
D‒6358/2015 vom 7. April 2016
Nichteintreten auf ein Asylgesuch (Dublin-Verfahren). Überstellung
von Familien nach Italien. Konkrete Zusicherung.
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Art. 3 EMRK.
Ein konkretes Schreiben mit Namens- und Altersangabe sowie
einer Anerkennung als Familieneinheit ‒ zusammen mit einem
(impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familienge-
rechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben ‒ stellt
eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung
im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 sowie der
Rechtsprechung des EGMR dar (E. 5).
Non-entrée en matière sur une demande d'asile (procédure Dublin).
Transfert de familles en Italie. Garantie concrète.
Art. 31a al. 1 let. b LAsi. Art. 3 CEDH.
Une communication relative au cas d'espèce, mentionnant le nom
et l'âge des personnes concernées, leur identification en tant
qu'entité familiale, avec une référence (implicite) à des garanties
générales quant à un hébergement conforme aux droits de la fa-
mille sous la forme d'une circulaire, constitue une garantie suf-
fisamment concrète et individualisée au sens des exigences posées
par l'ATAF 2015/4 et par la jurisprudence de la CEDH (consid. 5).
Non entrata nel merito di una domanda d'asilo (procedura Dublino).
Trasferimento di famiglie in Italia. Garanzie concrete.
Art. 31a cpv. 1 lett. b LAsi. Art. 3 CEDU.
Una comunicazione concreta con indicazione di nome ed età dei
richiedenti, l'identificazione come nucleo familiare, nonché un
(implicito) rinvio sotto forma di circolare, a garanzie generali circa
l'esistenza di una sistemazione conforme alle esigenze della fami-
glia, costituisce una garanzia sufficientemente concreta e indivi-
dualizzata ai sensi delle esigenze poste nella DTAF 2015/4 e dalla
giurisprudenza della Corte EDU (consid. 5).
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Gemäss eigenen Angaben gelangten die Beschwerdeführerinnen am
17. September 2014 in die Schweiz, wo sie am darauffolgenden Tag um
Asyl nachsuchten. Die Abklärungen des Staatssekretariats für Migration
(SEM) ergaben, dass A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 23. Au-
gust 2014 in Italien daktyloskopiert wurde.
Anlässlich der Befragung vom 26. September 2014 wurde den Beschwer-
deführerinnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretens-
entscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt,
welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufas-
sung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013, (nachfolgend: Dublin-III-VO),
grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei.
Am 7. Oktober 2014 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerinnen nicht ein und verfügte die Wegweisung nach
Italien sowie den Vollzug.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
16. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Im Rahmen des Schriftenwechsels zog das SEM am 12. August 2015 seine
Verfügung vom 28. Januar 2015 in Wiedererwägung und eröffnete den
Beschwerdeführenden, dass ihr Asylverfahren wieder aufgenommen wer-
de. Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren mit
Entscheid D‒976/2015 vom 20. August 2015 ab.
Mit Verfügung vom 25. September 2015 (eröffnet am 30. September
2015) trat das SEM erneut in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht ein und ver-
fügte die Überstellung nach Italien. Gleichzeitig verfügte das SEM den
Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
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Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführerinnen, die Verfügung vom 25. Septem-
ber 2015 sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. Even-
tualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung, insbeson-
dere zur Einholung individueller Garantien, und erneuten Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie
die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG.
Am 9. Oktober 2015 setzte das Gericht den Vollzug der Rücküberstellung
einstweilen aus.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2015 erteilte der Instruktions-
richter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die
Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Ferner wurde ihnen die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt.
Betreffend die Frage, ob es sich vorliegend um eine hinreichend konkre-
tisierte und individualisierte Zusicherung handelt (E. 5.2), wurde in den
Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts ein schriftliches
Koordinationsverfahren durchgeführt.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3.
3.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass Italien gemäss
den Dublin-Kriterien zur Beurteilung des Asylgesuchs zuständig sei. Aus
dem Umstand, dass sich die Schwägerin der Beschwerdeführerin in der
Schweiz aufhalte, könnten die Beschwerdeführenden nichts zu ihren
Gunsten ableiten, da es sich nicht um eine Familienangehörige im Sinne
von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle und auch kein Abhängigkeitsver-
hältnis ersichtlich sei.
Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) habe bei einer Rücküberstellung nach Italien bei Familien
mit minderjährigen Kindern eine Zusicherung einer altersgerechten Unter-
bringung unter Wahrung der Einheit der Familie vorzuliegen. In einem
Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien den Dublin-Mitglied-
staaten zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach
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Italien überstellte Familie in einer kindgerechten Unterbringungsstruktur
und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem
Schreiben vom 15. April 2015 habe das italienische Innenministerium der
Europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema
di protezione per richiedenti asilo e rifugiati (SPRAR) übermittelt. In den
aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien reserviert,
welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt wür-
den. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mit-
gliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden
hätten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Ver-
pflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen wür-
den, welche sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliede-
rung individuell begleite. Auf der Internetseite sei
eine detaillierte Auflistung der gewährleisteten Dienstleistungen zu fin-
den. Die italienische Dublin Unit habe erklärt, dass die für Familien reser-
vierten Aufnahmeplätze je nach Auslastung fortlaufend ergänzt würden.
Das konkrete SPRAR-Projekt, in welchem eine Familie untergebracht
werde, werde bei der Ankunft festgelegt. Das SEM habe zwei dieser Pro-
jekte besucht. Ein ausführlicher Bericht über die beiden Zentren habe auf-
gezeigt, dass die dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Be-
treuung erfahren würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche
und gesellschaftliche Eingliederung abziele.
Beim Ersuchen um Aufnahme habe das SEM die italienischen Behörden
darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden
würden. Nachdem das SEM seine ursprüngliche Verfügung in Wiederer-
wägung gezogen habe, hätten die italienischen Behörden dem Ersuchen
am 22. September 2015 explizit zugestimmt. Gemäss Rundschreiben vom
8. Juni 2015 seien in der Region Kalabrien und Sizilien aktuell insgesamt
87 Aufnahmeplätze zur Verfügung gestellt worden. Im kürzlich ergan-
genen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D‒4394/2015 vom 27. Juli
2015 sei das Gericht zum Schluss gelangt, dass die Liste der eigens für
Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits an sich eine Garantie dar-
stelle, dass eine kindgerechte Unterbringung unter Wahrung der Fami-
lieneinheit gewährleistet sei. Das Gericht habe weiter ausgeführt, dass es
den italienischen Behörden zukomme, die konkrete Unterkunft festzule-
gen, in welcher die Familie nach der Rückkehr untergebracht werde.
3.2 Die Beschwerdeführenden brachten demgegenüber vor, dass das
Prüfungsschema des SEM fehlerhaft sei, zumal die Schweiz zum Selbst-
eintritt verpflichtet sei, wenn der beabsichtigte Transfer in den zuständigen
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Mitgliedstaat eine Verletzung menschenrechtlicher Verpflichtungen be-
deuten würde. Dies führe dazu, dass das SEM nur die Alternative habe,
entweder einen Nichteintretensentscheid zu fällen, sofern bei einem Trans-
fer keine Menschenrechtsverletzungen drohen würden, oder aber selbst
auf das Asylgesuch einzutreten. Die Frage der grundsätzlichen Zuständig-
keit Italiens lasse sich jedoch nicht von der Frage der Zulässigkeit der
Überstellung abkoppeln. Aus diesem Grund habe das Bundesverwaltungs-
gericht in BVGE 2015/4 auch entschieden, dass die Garantien einer kin-
dergerechten Unterbringung bereits bei Fällung des Dublin-Entscheids
vorzuliegen hätten. Hinsichtlich dieser Garantien habe der EGMR im
Urteil Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014 (29217/12, nach-
folgend: Urteil Tarakhel) betreffend Italien festgestellt, dass dort zwar
keine Situation herrsche, welche Rücküberstellungen gänzlich verbiete.
Dennoch bestünden erhebliche Zweifel, dass genügend Kapazitäten vor-
handen seien, um eine adäquate Unterbringung sicherzustellen. Diese
Missstände würden insbesondere Kinder der Gefahr einer Verletzung von
Art. 3 EMRK aussetzen. Daher setze eine Rücküberstellung spezifische
Garantien voraus, dass eine solche Verletzung nicht geschehe. Eine allge-
meine Zusicherung genüge nicht. So habe der EGMR bereits damals
darauf hingewiesen, dass Familien in der Regel in SPRAR-Unterkünften
untergebracht würden, in welchen Essen, Gesundheitsversorgung, Ita-
lienischunterricht und eine Vernetzung mit sozialen Diensten sichergestellt
seien. Ohne konkrete Zusicherung einer spezifischen Einrichtung läge
aber dennoch keine hinreichende Garantie vor.
Eine solche individuelle Garantie liege nicht vor. Das SEM stütze sich auf
ein Rundschreiben, in welchem eine Liste von speziell für Familien vor-
gesehenen Plätzen veröffentlicht worden sei. Sodann bestehe eine expli-
zite Zustimmung zur Übernahme von Mutter und Kind. Diese Zustim-
mung der Übernahme sei allerdings fehlerhaft, indem anstelle des Sohnes
(B.) eine Tochter (C.) aufgeführt werde, welche der Beschwerdeführerin
nicht bekannt sei und überdies gemäss angegebenem Geburtsdatum acht
Jahre vor der angeblichen Mutter geboren sei. Gemäss Zustimmung habe
eine Überstellung nach D. zu erfolgen. Eine Zusicherung einer konkreten
Unterkunft bestehe nicht. Sodann liege ein nicht datiertes Schreiben bei
den Akten, wonach das italienische Innenministerium eine den Vorgaben
der Dublin-Verordnung entsprechende Aufnahme von Familien mit min-
derjährigen Kindern garantiere. Die konkrete Zusicherung erfolge, sobald
die italienischen Behörden 15 Tage vor Überstellung informiert würden.
Gemäss der im Internet publizierten Liste, auf welche das Rundschreiben
vom 8. Juni 2015 verweise, seien in ganz Italien derzeit 161 Plätze für
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Familien reserviert und zwar für Rückkehrende aus ganz Europa. Welche
dieser Plätze nach Berechnung des SEM genau in die Region Kalabrien
und Sizilien fallen würden, sei nicht ersichtlich. Es sei auch nicht ersicht-
lich, inwieweit die im Juni 2015 zur Verfügung gestellten Plätze auch
heute noch vorhanden seien, habe Italien doch nicht nur gegenüber Dub-
lin-Rückkehrenden, sondern auch gegenüber anderen Flüchtlingen die
Pflicht zu einer familiengerechten Unterbringung. Dass diese Plätze einzig
für Dublin-Rückkehrende reserviert seien, gehe nirgends hervor. Ausser-
dem würden insgesamt 161 Plätze für sämtliche Dublin-Rückkehrende als
gar wenig erscheinen. Die vorhandene Liste erlaube es nicht, konkret
nachzuvollziehen, wie viele Plätze in einem bestimmten Zeitpunkt noch
vorhanden seien. Das SEM könne sich nicht auf eine im Juni 2015 aktuelle
Liste stützen, um dadurch eine Rückschaffung im September 2015 als
sicher zu qualifizieren. Gemäss Urteil Tarakhel müsse im Zeitpunkt des
Zuständigkeitsentscheids ein konkreter Platz in einer konkret bezeichneten
Unterkunft zugesichert sein. Gemäss dem undatierten Schreiben erfolge
eine solche Zusicherung aber immer noch erst nach Entscheidfällung, kurz
vor dem Transfer. Dies widerspreche den Leitlinien gemäss BVGE 2015/4.
Daran vermöge auch das am 27. Juli 2015 ergangene Urteil D‒4394/2015
nichts zu ändern, da dort keine seriöse Prüfung der konkreten Lage in
Italien vorgenommen worden sei.
Das SEM habe überdies das Beschleunigungsverbot verletzt und die Über-
stellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO unzulässig verlängert. So
solle ein Dublin-Verfahren eine möglichst rasche Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates sicherstellen, weshalb die Dublin-III-VO diver-
se Fristen vorsehe. Werde ein Rechtsmittel ergriffen, so verschiebe sich
gemäss erstem Satz von Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO der Zeitpunkt, ab
dem die Frist zu laufen beginne, auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des
endgültigen Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz. Diese Bestimmung
könne sich jedoch nur auf Fälle beziehen, in welchen das Gericht den ur-
sprünglichen Überstellungsentscheid schütze. Denn in diesen Fällen wer-
de der erstinstanzliche Entscheid im Interesse der betroffenen Person
nochmals überprüft, jedoch für richtig befunden. Eine rechtmässig ange-
ordnete Überstellung solle nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch
das prozessuale Verhalten der betroffenen Person verhindert werden kön-
nen.
Der vorliegende Fall sei jedoch anders. Der ursprüngliche Entscheid des
SEM sei fehlerhaft gewesen, zumal die Zuständigkeit Italiens trotz
der fingierten Zustimmung vom 7. Dezember 2014 gar nie bestanden
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habe. Hätte das SEM seinen Entscheid nicht in Wiedererwägung gezogen,
wäre die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren
D‒976/2015 gutgeheissen worden und es hätte keine Überstellung statt-
finden dürfen. Es könne nicht sein, dass die eigentlich vorgesehene Über-
stellungsfrist von sechs Monaten ab Zustimmung dadurch verlängert wer-
de, dass eine Person ein Rechtsmittel einreiche, welches sich als begründet
erweise. Wäre dies zulässig, so liesse sich die Überstellungsfrist durch die
Behörde zum Nachteil der asylsuchenden Person beliebig verlängern, in-
dem sie fehlerhafte Entscheide produziere, welche sie dann während des
Rechtsmittelverfahrens wiedererwägungsweise aufhebe und einen neuen
Entscheid erlasse.
Ausserdem sei die Darstellung des SEM, dass es sich beim Schreiben der
italienischen Behörden vom 22. September 2015 um eine nachträgliche
Zustimmung auf die Anfrage des SEM vom 7. Oktober 2014 handle, un-
zutreffend. Damit werde impliziert, dass es sich stets um dasselbe Ver-
fahren gehandelt habe, was jedoch nicht zutreffe. Die Frist für die Zu-
stimmung Italiens sei am 7. Dezember 2014 abgelaufen, weshalb in
Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO von einer fiktiven Zustim-
mung ausgegangen worden sei. Das Schreiben vom 22. September 2015
sei eine Antwort auf eine neuerliche Anfrage, die aufgrund veränderter
Umstände in Italien getätigt worden sei. Das Dublin-Verfahren sehe aber
keine Möglichkeit vor, die Fristen für Anfragen und Antworten unter den
Mitgliedstaaten zu verlängern. Sei die Überstellung innerhalb der sechs
Monate ab Zustimmung der Behörde (d.h. sechs Monate ab dem 7. De-
zember 2014, folglich bis 7. Juni 2015) nicht möglich, so werde die
Schweiz zuständig. In Fällen, in welchen die Überstellung nicht an der
Zustimmung des Staates, sondern an der menschenrechtlichen Situation
im an sich zuständigen Staat scheitere, könne es nicht sein, dass die
Schweiz die Verfahren über längere Zeit pendent halte, bis sich die Aus-
gangslage im zuständigen Staat geändert habe, um dann zu irgendeinem
späteren Zeitpunkt, der sich kaum noch mit den Fristen des Dublin-
Verfahrens in Einklang bringen lasse, die Überstellung doch noch vor-
zunehmen. Die Fristen der Dublin-III-Verordnung sollten gewährleisten,
dass eine Person grundsätzlich innerhalb von zehn oder maximal elf Mo-
naten ab Asylgesuchseinreichung im zuständigen Mitgliedstaat angekom-
men sei (zwei bis drei Monate für die Anfrage, zwei Monate für die
Antwort, sechs Monate für die Überstellung). Vorliegend sei nicht klar, ab
wann nun die Frist zur Überstellung zu laufen beginne. Das SEM gehe
wohl vom Zeitpunkt des Entscheids über die vorliegende Beschwerde aus.
Gesetzt die Annahme, dass dieser etwa im November 2015 ergehe, müsste
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die Überstellung bis Ende Mai 2016 erfolgt sein, was eine Dauer des Zu-
ständigkeitsverfahrens von insgesamt 18 Monaten bedeuten würde, das
heisst eineinhalb Mal länger als gesetzlich vorgesehen. Ein derart langes
Verfahren stelle eine unmenschliche Behandlung der Asylsuchenden dar.
Schliesslich verletze der Entscheid des SEM das Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107, nachfolgend:
KRK). Der (…) Sohn sei mit seiner Mutter bereits seit mehr als einem Jahr
unterwegs. Seit Oktober 2014 seien sie im (…) untergebracht und hätten
sich gut eingelebt. Der Sohn habe begonnen, im Hinblick auf eine baldige
Einschulung Deutsch zu lernen. Eine Überstellung nach Italien sei wegen
der überlangen Verfahrensdauer und der Integration des Kindes nicht an-
gezeigt. Es sei auch nicht einsehbar, wieso Familien, die sich aktuell in der
Schweiz befänden, nach Italien verbracht werden sollten, während gleich-
zeitig politisch zugesichert werde, dass die Schweiz Personen aus Italien
im Rahmen des europäischen Verteilungsprogrammes wieder aufnehme.
Vor diesem Hintergrund ergebe eine Wegweisung nach Italien einer Fa-
milie, welche sich in der Schweiz bereits eingelebt habe, wenig Sinn.
3.3 Das SEM erwiderte in seiner Vernehmlassung, dass die italieni-
schen Behörden mittlerweile eine korrigierte Gutheissung der Überstel-
lung erlassen hätten, worin die Beschwerdeführenden mit den korrekten
Personalien erfasst worden seien. Diese explizite Gutheissung sei nicht im
Rahmen einer erneuten Zuständigkeitsprüfung erfolgt, da die Zuständig-
keit bereits mit Verfristung im Dezember 2014 geklärt worden sei. Viel-
mehr sei sie als Nachweis zu werten, dass Italien zur Kenntnis nehme, dass
es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie mit minderjährigem
Kind handle. Die italienischen Behörden hätten eine Überstellungsdestina-
tion angegeben, von wo aus die Beschwerdeführenden in eine kinderge-
rechte Unterkunft gebracht würden. Art und Umfang der Unterstützung in
Italien würde sich nach der nationalen Gesetzgebung richten. Es bestehe
auch die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuchs, woraus sich An-
sprüche gestützt auf die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für
die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neu-
fassung), ABl. L 180/96 vom 29.6.2013, ergäben. Dublin-Rückkehrende
würden in Italien bevorzugt behandelt. Italien gewähre der Familie in den
SPRAR-Projekten auch eine Unterbringung unter Wahrung der Familien-
einheit mit umfassender Unterstützung. Insbesondere eine Verletzung der
KRK sei daher nicht zu befürchten.
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Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D‒4394/2015 vom 27. Juli
2015 festgehalten, dass die eigens für Familien erstellte Liste der SPRAR-
Projekte bereits für sich eine konkrete Zusicherung darstelle. Das Gericht
habe auch ausgeführt, dass es den italienischen Behörden obliege, die kon-
krete Unterkunft festzulegen. Die italienischen Behörden würden vorgän-
gig über den Transfer informiert, worauf sie eine entsprechende Unter-
kunft in der Region Kalabrien und Sizilien bereitstellen würden. Aufgrund
dieser konkreten, überprüfbaren und justiziablen Informationen hinsicht-
lich der Unterbringung würden keine Hinweise vorliegen, dass Italien kei-
ne adäquate Aufnahme gewährleiste.
Hinsichtlich der Verfahrensfristen sei zu bemerken, dass sich die Frist zur
Überstellung nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO verlängern könne, wenn
ein Rechtsmittel ergriffen werde. Das SEM sei stets bemüht, die Zustän-
digkeit schnellstmöglich festzulegen. Dass der vormalige Nichteintretens-
entscheid vom 28. Januar 2015 in Wiedererwägung gezogen worden sei,
liege keinesfalls an einer willkürlichen Vorgehensweise, sondern an der
neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/4).
Das SEM sei bemüht gewesen, schnellstmöglich die italienischen Garan-
tien zu erhalten. Die Mutmassung, dass das SEM fehlerhafte Nichteintre-
tensentscheide erlasse, um dadurch die Überstellungsfristen missbräuch-
lich zu verlängern, sei eine blosse Unterstellung.
Es treffe zwar zu, dass die Schweiz sich am kürzlich beschlossenen Um-
verteilungsprogramm der Europäischen Union (EU) beteilige. Es sei
jedoch ausgeschlossen, dass Personen, die sich ausserhalb dieses Pro-
gramms in einen anderen Dublin-Staat begeben hätten, nachträglich in
dieses Relocation-Programm aufgenommen würden. Somit habe das Um-
verteilungsprogramm vorliegend keine Bewandtnis.
3.4 In der Replik wendeten die Beschwerdeführenden ein, dass nach
wie vor nicht ersichtlich sei, inwiefern ein bald fünf Monate alter Hinweis
auf 87 Aufnahmeplätze zum heutigen Zeitpunkt noch als individuelle Ga-
rantie gelten könne. So hätten die italienischen Behörden nicht eigenstän-
dig auf einen konkreten Platz verwiesen, sondern bloss den Überstellungs-
ort angegeben. In keiner Weise sei erneut bekräftigt worden, dass die im
Rundschreiben bezeichneten Aufnahmeplätze weiterhin zur Verfügung
stünden oder neue Kapazitäten geschaffen worden seien. Ebenso wenig sei
zugesagt worden, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich in einer
SPRAR-Unterkunft untergebracht würden.
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Hinsichtlich der Überstellungsfristen habe die Vorinstanz verkannt, dass
es vorliegend eben gerade nicht zu einem Gerichtsentscheid gekommen
sei, da die Verfügung in Wiedererwägung gezogen worden sei. In einem
solchen Fall könne es gemäss der ratio legis nicht zu einer Verlängerung
der Fristen kommen. Der Fall einer Wiedererwägung sei in Art. 29 Abs. 1
Dublin-III-VO nicht ausdrücklich geregelt. Lege man die Bestimmung
nach ihrem Normzweck aus, so könne es nicht zu einer Verlängerung der
Überstellungsfrist kommen. Ziel der Fristenregelung sei es, langwierige
Zuständigkeitsverfahren zu vermeiden. Daher könne eine Fristverlänge-
rung nicht gelten, wenn ein Rechtsmittel zur Wiedererwägung des erstin-
stanzlichen Entscheids führe und es daher nicht zu einem materiellen Ent-
scheid über die Sache komme. Andernfalls könnten unrichtige Entscheide
bei der Einreichung eines mit aufschiebender Wirkung versehenen Rechts-
mittels jeweils wiedererwägungsweise durch weitere unrichtige Entschei-
de ersetzt werden, womit sich die Überstellungsfrist beliebig verlängern
liesse.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden beantragten in ihrer Beschwerde-
eingabe, die angefochtene Verfügung sei im Lichte der jüngsten Recht-
sprechung des EGMR sowie des darauf aufbauenden BVGE 2015/4 auf-
zuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz für weitere Abklärungen
zurückzuweisen.
4.2 Die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend fest-
gestellt worden, ist vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls
geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu be-
wirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).
4.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund-
sätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12
VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die
für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich re-
levanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu
führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein
falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist
dies der Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Ge-
sichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit
einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhalts-
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feststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrele-
vanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Der Untersuchungsgrund-
satz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwir-
kungspflicht des Asylsuchenden gemäss Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG
findet (vgl. BVGE 2015/4 E. 3.2 m.w.H.).
4.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit ver-
bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung an die
Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt
werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist.
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im
Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/4 E. 3.3 m.w.H.).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich
auf das Urteil Tarakhel eingegangen. Demnach würden asylsuchende Per-
sonen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen spe-
ziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich
dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um
Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Ka-
pazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate
Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3
EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung
von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den
italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass
für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Fa-
milie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 m.H. auf die entsprechen-
den Erwägungen im Urteil Tarakhel).
Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden
individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie
respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität
darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zu-
lässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im
Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle
Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betrof-
fenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass
eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der
Asyl. Nichteintreten (Dublin-Verfahren / Italien)
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BVGE / ATAF / DTAF 19
Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbrin-
gung nicht getrennt werde (BVGE 2015/4 E. 4.3).
5.2 In casu ist das Vorliegen einer genügenden Zusicherung zu beja-
hen. Aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 14. Oktober 2015
geht hervor, dass die Beschwerdeführenden unter expliziter Namensnen-
nung und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) be-
trachtet werden. Diese Angaben entsprechen weitestgehend den in BVGE
2015/4 E. 4.3 S. 78 explizit genannten Anforderungen an eine individuelle
Zusicherung. Dieses Schreiben stellt entgegen der Ansicht der Beschwer-
deführenden keine erneute Antwort auf das Aufnahmegesuch im Sinne
von Art. 20 ff. Dublin-III-VO, sondern vielmehr eine gemäss dem Urteil
Tarakhel und BVGE 2015/4 geforderte Garantieerklärung der italieni-
schen Behörden dar.
Zwar äussert sich das Schreiben vom 14. Oktober 2015 nicht zur kon-
kreten Unterbringung, sondern fügt lediglich an, dass die Überstellung
nach D. zu erfolgen habe. Dem Schreiben ist auch nicht ausdrücklich zu
entnehmen, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht
werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung muss jedoch im Zusam-
menhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Ga-
rantien gesehen werden. So hält das Rundschreiben vom 2. Februar 2015
(…) fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Über-
einkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der
Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen würden.
Mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 (dieses Schreiben befindet sich nicht
in den vorinstanzlichen Akten, wurde aber von den Beschwerdeführenden
als Internet-Download von einge-
reicht) übermittelte Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten, in
welchen Familien untergebracht würden. Daraus wird deutlich, dass es
Italien offenbar gelungen ist, familiengerechte Unterbringungsplätze zu
schaffen.
Schliesslich bleibt zu bemerken, dass die italienischen Behörden in neue-
ren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die indi-
viduelle Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Über-
einstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht
werde (« This family will be accommodated in accordance to the circular
letter of the 8th of June 2015. »). Somit wurde der implizite Hinweis nun-
mehr explizit in die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was
eine begrüssenswerte Verdeutlichung darstellt.
2016/2 Asyl. Nichteintreten (Dublin-Verfahren / Italien)
20 BVGE / ATAF / DTAF
Im Urteil D‒4394/2015 vom 27. Juli 2015, welches kurz nach Erlass des
mit einer Liste der SPRAR-Projekte versehenen Rundschreibens vom
8. Juni 2015 ergangen ist, wurde festgestellt, dass es sich bei der konkreten
Anerkennung als Familieneinheit und den allgemeinen Rundschreiben um
hinreichende Garantien handle. Dieser Feststellung wurde in der vorlie-
genden Beschwerde entgegnet, dass aufgrund einer Liste, welche Monate
vor der eigentlichen Überstellung erstellt worden sei, nicht sichergestellt
sei, dass entsprechende Plätze auch heute noch vorhanden seien. Dieses
Argument ist im Lichte der aktuellen Entwicklungen unbegründet: Denn
die wesentliche Zusicherung besteht darin, dass für familiengerechte Un-
terbringungsplätze kontinuierlich gesorgt wird. Die italienischen Behör-
den haben denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen,
welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthält. Auch daraus
ergibt sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes
System handelt, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse
auszurichten versucht. Darüber hinaus bestehen derzeit auch keine An-
zeichen dafür, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu
gravierenden Problemen kommt. Es gilt schliesslich auch zu bedenken,
dass es sich bei Italien ‒ trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung
von Asylsuchenden ‒ um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt und
an die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind,
indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was
ohnehin kaum praktikabel wäre.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das vorliegende System von
konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Aner-
kennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis
auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der
Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individua-
lisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4
darstellt.
5.3 Die Beschwerdeführenden wenden überdies ein, dass das SEM
durch sein Vorgehen die Fristen der Dublin-III-VO in ungebührlicher Wei-
se verlängert habe. Dieser Einwand ist nicht zutreffend. Der erste Satz von
Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO sieht bei Ergreifung eines Rechtsmittels mit
aufschiebender Wirkung eine Unterbrechung der Frist vor. Im vorangehen-
den Verfahren D‒976/2015 wurde der Beschwerde mit Zwischenverfü-
gung vom 24. Februar 2015 aufschiebende Wirkung zuerkannt. Nachdem
das SEM seine Verfügung am 12. August 2015 in Wiedererwägung gezo-
gen hatte, standen dem Gericht zwei mögliche Prozesserledigungen zur
Asyl. Nichteintreten (Dublin-Verfahren / Italien)
2016/2
BVGE / ATAF / DTAF 21
Verfügung. Zum einen wäre es möglich gewesen, die Wiedererwägung als
Antrag auf eine Kassation entgegenzunehmen und das Verfahren zur er-
neuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die andere Mög-
lichkeit lag ‒ wie dies auch geschehen ist ‒ in einer Abschreibung des
Verfahrens, was im Übrigen auch von der Rechtsvertretung in der Eingabe
vom 17. August 2015 beantragt wurde. In beiden Fällen erfolgt jedoch
eine erneute Prüfung der Voraussetzungen eines Dublin-Verfahrens durch
die Vorinstanz, sodass das vom Gericht gewählte Vorgehen (Abschrei-
bungsentscheid vom 20. August 2015) faktisch die gleiche Wirkung wie
eine Kassation zur Folge hatte, womit die Frist als nicht abgelaufen zu
erachten ist (vgl. BVGE 2015/19 E. 5.4 m.w.H.). Für die Annahme, dass
das SEM die Wiedererwägung aus sachfremden Gründen vorgenommen
hat, ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, zumal die Wiederer-
wägung offenkundig aufgrund des BVGE 2015/4 erfolgte. Somit kann
dem SEM keine widerrechtliche Verlängerung der Überstellungsfrist vor-
geworfen werden.
5.4 Ebenfalls als unbegründet erweist sich der Einwand, wonach das
Wohl des Kindes einer Überstellung nach Italien entgegenstehe, zumal
sich die Beschwerdeführenden erst seit September 2014 in der Schweiz
aufhalten und (…) B. daher noch nicht als derart in der Schweiz verwurzelt
gelten kann, als dass zwingend ein Selbsteintritt der Schweiz zu erfolgen
hätte. Überdies sind die SPRAR-Projekte gemäss Rundschreiben vom
8. Juni 2015 speziell auch auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerich-
tet.
5.5 Die Zuständigkeit der Schweiz lässt sich schliesslich auch nicht
mit der in der Schweiz wohnhaften Schwägerin begründen. Diesbezüglich
kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Mit dem Argument, ein Anspruch auf einen Selbsteintritt ergebe
sich daraus, dass die Schweiz entschieden habe, sich an einem Verteilungs-
schlüssel der EU für Flüchtlinge zu beteiligen, vermögen die Beschwer-
deführenden ebenfalls nicht durchzudringen, zumal es sich bei der Par-
tizipation an einem Verteilungsschlüssel um nicht justiziable, politische
Absichtserklärungen handelt, aus welchen sich keine Ansprüche ableiten
lassen.