Asyl/Wegweisungsvollzug (Wiedererwägung).
Menschenhandel
2016/27
BVGE / ATAF / DTAF 439
27
Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i.S. A. gegen Bundesamt für Migration
D‒6806/2013 vom 18. Juli 2016
Völkerrechtliche Verpflichtungen bei Menschenhandel. Handel von
nigerianischen Frauen in die Zwangsprostitution.
Art. 12 VwVG. Art. 4 EMRK. Art. 3 Bst. a und Art. 6‒10 Palermo-
Protokoll. Art. 4 Bst. a, Art. 10 und Art. 12‒14 EKM.
1. Menschenhandel im Sinne der Begriffsbestimmung gemäss Paler-
mo-Protokoll und EKM (E. 5.1) fällt in den Anwendungsbereich
von Art. 4 EMRK (Verbot der Sklaverei, Leibeigenschaft und
Zwangsarbeit; E. 5.2.1 und 5.2.2). Die Rechtssysteme der Staaten
müssen so ausgestaltet sein, dass sie Menschenhandel nicht för-
dern, sondern wirksam davor schützen (E. 5.2.3).
2. Besteht Verdacht auf Menschenhandel, sind von Amts wegen Er-
mittlungen einzuleiten (E. 5.2.4). Die Herkunfts-, Transit- und
Zielstaaten sind bei der Aufklärung von Menschenhandelsfällen
zur Zusammenarbeit verpflichtet (E. 5.2.5).
3. Ist eine Person Opfer von Menschenhandel oder befindet sie sich
in einer realen und unmittelbaren Gefahr, Opfer von Menschen-
handel zu werden, sind individuelle Schutzmassnahmen zuguns-
ten der betroffenen Person zu ergreifen (E. 5.2.6).
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4. Von einer Ausweisung ist abzusehen, wenn ein unmittelbares Ri-
siko einer erneuten Rekrutierung in die Prostitution oder von Ver-
geltungsmassnahmen glaubhaft gemacht wird (E. 5.3.1).
5. Verpflichtung der Staaten zur Identifizierung von Opfern von
Menschenhandel sowie Anspruch der Opfer auf Schutz und Un-
terstützung gemäss EKM (E. 6). Stand der Umsetzung der EKM
in der Schweiz (E. 7).
6. Handel von nigerianischen Frauen in die Zwangsprostitution ins-
besondere mittels des « Juju »-Rituals (E. 8).
7. Konkrete Anhaltspunkte für Menschenhandel bei der Beschwer-
deführerin (E. 9).
Obligations de droit international en cas de traite d'êtres humains.
Traite de femmes nigérianes à des fins de prostitution forcée.
Art. 12 PA. Art. 4 CEDH. Art. 3 let. a et art. 6–10 Protocole de
Palerme. Art. 4 let. a, art. 10 et art. 12–14 Convention contre la traite
d'êtres humains.
1. La traite d'êtres humains, selon la définition du Protocole de
Palerme et de la Convention contre la traite des êtres humains
(consid. 5.1), entre dans le champ d'application de l'art. 4 CEDH
(interdiction de l'esclavage, de la servitude et du travail forcé;
consid 5.2.1 et 5.2.2). Les Etats doivent mettre en place un système
légal qui ne favorise pas la traite d'êtres humains, mais au
contraire la combat de manière efficace (consid. 5.2.3).
2. En cas de soupçon de traite d'êtres humains, les enquêtes néces-
saires doivent être menées d'office (consid. 5.2.4). Les Etats de
provenance, de transit et de destination sont tenus de coopérer
dans le traitement des affaires de traite d'êtres humains
(consid. 5.2.5).
3. Si une personne est victime de traite d'êtres humains ou se trouve
réellement et directement menacée de le devenir, des mesures de
protection doivent être prises en sa faveur (consid. 5.2.6).
4. Il doit être renoncé à l'expulsion si le risque imminent d'un nou-
veau recrutement dans la prostitution ou de représailles est rendu
vraisemblable (consid. 5.3.1).
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5. Devoir des Etats d'identifier les victimes de traite d'êtres humains
et droit de celles-ci d'obtenir protection et assistance selon la
Convention contre la traite des êtres humains (consid. 6). Etat de
la mise en œuvre de ladite convention en Suisse (consid. 7).
6. Traite de femmes nigérianes en particulier au moyen de rituels
« juju », aux fins de les contraindre à la prostitution (consid. 8).
7. Indices concrets de traite d'êtres humains dans le cas de la recou-
rante (consid. 9).
Obblighi di diritto internazionale in caso di tratta di esseri umani.
Tratta di donne nigeriane a scopo di costringerle alla prostituzione.
Art. 12 PA. Art. 4 CEDU. Art. 3 lett. a e art. 6-10 del Protocollo di
Palermo. Art. 4 lett. a, art. 10 e art. 12-14 della Convenzione contro la
tratta di esseri umani.
1. La tratta di esseri umani secondo la definizione del Protocollo di
Palermo e della Convenzione contro la tratta di esseri umani
(consid. 5.1) rientra nel campo d'applicazione dell'art. 4 CEDU
(divieto della schiavitù, della servitù e del lavoro forzato;
consid. 5.2.1 e 5.2.2). Gli Stati devono mettere in pratica un
sistema giuridico che non promuova la tratta di esseri umani,
bensì la combatta efficacemente (consid. 5.2.3).
2. Se sussiste un sospetto di tratta di esseri umani, le indagini
necessarie devono essere promosse d'ufficio (consid. 5.2.4). Gli
Stati di provenienza, di transito e di destinazione sono tenuti a
cooperare al chiarimento dei casi di tratta di esseri umani
(consid. 5.2.5).
3. Se una persona è vittima di tratta di esseri umani o corre un rischio
concreto e imminente di esserne vittima, devono essere adottate
misure individuali di protezione in suo favore (consid. 5.2.6).
4. L'espulsione non deve essere disposta se è reso verosimile il rischio
immediato di un nuovo reclutamento nel giro della prostituzione o
di rappresaglie (consid. 5.3.1).
5. Obbligo per gli Stati di identificare le vittime di tratta di esseri
umani e diritto delle vittime di ottenere protezione e sostegno
secondo la Convenzione contro la tratta di esseri umani (consid. 6).
Stato dell'attuazione della Convenzione in Svizzera (consid. 7).
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6. Tratta di donne nigeriane a scopo di costringerle alla prostitu-
zione, in particolare per mezzo del rito « Juju » (consid. 8).
7. Indizi concreti di tratta di esseri umani nel caso della ricorrente
(consid. 9).
A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin), Angehörige der Ethnie der B. aus
Benin City (Hauptstadt des Bundesstaates Edo im Süden Nigerias) mit
letztem Wohnsitz in C. (Edo State), suchte am 20. Oktober 2003 in der
Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im
Wesentlichen vor, nach dem Tod ihrer Eltern und der älteren Schwester sei
sie ab dem Alter von neun Jahren bei einem Onkel aufgewachsen, der sie
schwer misshandelt und schliesslich gezwungen habe, einen viel älteren
Mann zu heiraten. Dieser habe ebenso wie ihr Onkel der Geheimgesell-
schaft « Asigidi » angehört und bereits zwei seiner Ehefrauen geopfert, um
sein eigenes Leben zu verlängern. Als sie sich dem Pfarrer der Region
anvertraut und bei ihm Zuflucht gesucht habe, habe dieser sie nach Lagos
gefahren und sie dort beim « Roten Kreuz » untergebracht. Sie habe sich
einige Zeit in einem grossen Gebäude mit vielen anderen Personen auf-
gehalten, bis ein Mann vom « Roten Kreuz » mit ihr vom Flughafen in
Lagos aus in die Schweiz geflogen sei. Der Mann habe sie nach der Lan-
dung an einen Ort gebracht und sie dort zurückgelassen. Wie viel die Reise
gekostet habe, wisse sie nicht, da der Pfarrer in Nigeria sich um alles
gekümmert habe.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 lehnte das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober
2003 gestützt auf Art. 7 AsylG (SR 142.31) ab, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die gegen
den Wegweisungsvollzug erhobene Beschwerde wies das Bundesverwal-
tungsgericht ab.
Im Jahr 2008 wurde die Beschwerdeführerin wegen Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten 14-monatigen Ge-
fängnisstrafe verurteilt. 2009 heiratete sie einen im Ausland wohnhaften
nigerianisch-(…) Doppelbürger aus Edo State.
Am 9. Oktober 2013 liess die Beschwerdeführerin durch ihre aktuelle
Rechtsvertreterin beim Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssek-
retariat für Migration [SEM]) ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Zur
Begründung wurde einerseits geltend gemacht, die notwendigen Behand-
lungen der psychischen Krankheit der Beschwerdeführerin sowie einer so-
matischen Krankheit seien in Nigeria nicht gesichert. Sie habe überdies in
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Nigeria keine Familie und zu keinem Zeitpunkt ihres Lebens über ein so-
ziales Netz verfügt, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar
erweise. Andererseits wurde vorgebracht, in Gesprächen mit der Be-
schwerdeführerin habe sich ein Wegweisungshindernis herauskristalli-
siert, welches bis anhin unberücksichtigt geblieben sei. Sie sei im angeb-
lichen Haus des « Roten Kreuzes » in Lagos, in dem sie vor der Ausreise
aus Nigeria untergebracht worden sei, sexuell ausgebeutet und anschlies-
send von einem Menschenhändlerring nach Europa geschafft worden. Sie
sei an einen « Juju »-Schrein gebracht und dort initiiert worden. Man habe
ihren Körper geritzt, gebrannt und mit Essenzen behandelt. Das Anbringen
solcher Essenzen störe die natürliche Heilung, was zu auffälligen Narben
‒ typischen « Juju »-Zeichen ‒ führe. Die « Juju »-Priester überzeugten
ihre Opfer, dass die Essenzen im Körper als Verbindung zu den « Juju »-
Göttern wirkten. Die Betroffenen seien für alle, die diesen Glauben aus-
zunutzen verstünden, als abhängige Werkzeuge leicht auszubeuten. Dieses
Vorgehen sei ‒ vor allem im Zusammenhang mit Menschenhandel und
Zwangsprostitution, aber auch mit Drogenhandel ‒ erst in den letzten Jah-
ren bekannt geworden. Traditionelle religiöse Praktiken hätten in Edo Sta-
te, aus dem die Beschwerdeführerin stamme, einen grossen Einfluss auf
Opfer von Zwangsprostitution, würden diese an die Menschenhändler bin-
den und von einer Kooperation mit der Polizei abhalten. Die Angst der
Betroffenen möge aus westlich-europäischer Sicht als purer Aberglaube
wirken; für die Betroffenen sei die Bedrohung jedoch sehr real. Die Wir-
kung dieser Furcht sei hinreichend dokumentiert und mache eine Rück-
kehr ins Heimatland undenkbar. Die neuen Erkenntnisse fänden erst nach
und nach Eingang in die Strafverfolgung. Auch die Migrationsbehörden
könnten sich den neuen Kenntnissen über Fluchtgründe und Rückkehr-
hindernisse nicht verschliessen. Die Beschwerdeführerin habe panische
Angst vor einer Rückkehr nach Nigeria, weil sie sich ihrem ersten Ehe-
mann, einem Mitglied einer Geheimgesellschaft, mit dem sie zwangsver-
heiratet worden sei, entzogen und bei Drogengeschäften nur sehr begrenzt
kooperiert habe. Sie sei trotz ihrer Furcht nun bereit, über das Erlebte bei
einer erneuten Befragung zu berichten.
Im Hinblick auf die Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG (SR
142.20) wurde im Wiedererwägungsgesuch ausgeführt, man habe die Be-
schwerdeführerin als leicht beeinflussbare, ungebildete und verletzliche
Frau zum Kokaintransport missbraucht. Bei der Durchsicht der Strafakten
erkenne man Hinweise darauf, dass der Einfluss der « Juju »- oder
« Voodoo »-Zauberei auf die Beschwerdeführerin telefonisch reaktiviert
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worden sei, um sie für den Drogentransport gefügig zu machen. Zur Unter-
mauerung dieses Vorbringens wurde die Edition der Strafakten (polizei-
liche Befragungsprotokolle, Einvernahmen und Audioüberwachung) von
Amts wegen beantragt.
Mit Verfügung vom 5. November 2013 wies das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch ab. Es hielt im Wesentlichen fest, die geltend gemachten
psychischen und somatischen Krankheiten seien auch in Nigeria auf ver-
gleichbarem Niveau behandelbar, und die indizierte psychotherapeutische
und medikamentöse Behandlung im Herkunftsland sei gewährleistet. In
Nigeria seien Gesetze in Kraft, welche die Bildung von Geheimkulten
sowie deren Praktiken verbieten würden. Die nigerianischen Behörden
würden auf Anzeige hin von Geheimkulten ausgehende Aktivitäten als
Handlungen Dritter strafrechtlich verfolgen, sodass der nigerianische Staat
grundsätzlich schutzwillig sei und die Beschwerdeführerin nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen sei.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer
Rechtsvertreterin vom 3. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM unter Verletzung
des verwaltungsrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG)
und der beim Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für Menschenhan-
del greifenden völkerrechtlichen Verpflichtungen gemäss der Rechtspre-
chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu
Art. 4 EMRK den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft festgestellt
und die ihm obliegenden Abklärungs-, Prüfungs- und Begründungspflich-
ten und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör
verletzt hat. Es heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfü-
gung auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Aus den Erwägungen:
5.
5.1 Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Be-
kämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frau-
en- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (SR 0.311.542,
nachfolgend: Palermo-Protokoll), definiert in Art. 3 Bst. a Menschenhan-
del als:
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« […] die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder
Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von
Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug,
Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilf-
losigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen
oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die
Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Aus-
beutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer
oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder
Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken,
Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen. »
Diese Definition übernahm der Europarat wörtlich in Art. 4 Bst. a des
Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhan-
dels (SR 0.311.543, nachfolgend: EKM; vgl. Council of Europe, Explana-
tory Report to the Council of Europe Convention on Action against
Trafficking in Human Beings, 16. Mai 2005, CETS Nr. 197, Ziff. 72,
nachfolgend: Report 2005).
5.2
5.2.1 Der EGMR hat im Urteil Rantsev gegen Zypern und Russland
vom 7. Januar 2010, 25965/04, die sich aus der EMRK bei Menschen-
handel ergebenden staatlichen Schutzpflichten herausgearbeitet und seit-
dem in einer Reihe von weiteren Verfahren bestätigt und präzisiert (vgl.
Entscheid V.F. gegen Frankreich vom 29. November 2011, 7196/10; Ur-
teile M. u.a. gegen Italien und Bulgarien vom 31. Juli 2012, 40020/03;
C.N. gegen Vereinigtes Königreich vom 13. November 2012, 4239/08).
Mit dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof ein hohes Schutzniveau vor
Menschenhandel geschaffen, das mit seiner Praxis zum Schutz des Rechts
auf Leben (Art. 2 EMRK) und zum Verbot von Folter und unmenschlicher
Behandlung (Art. 3 EMRK) vergleichbar ist (vgl. JANETZEK/LINDNER,
Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren – Teil I, ASYLMAGAZIN,
Zeitschrift für Flüchtlings- und Migrationsrecht 4/2014 S. 107, nachfol-
gend: ASYLMAGAZIN).
5.2.2 Im Urteil Rantsev entschied der EGMR zunächst, dass Men-
schenhandel ‒ im Sinne der Definition in Art. 3 Bst. a Palermo-Protokoll
und Art. 4 Bst. a EKM ‒ in den Anwendungsbereich von Art. 4 EMRK
(Verbot der Sklaverei, Leibeigenschaft und Zwangsarbeit) fällt (vgl. Urteil
Rantsev § 282). Der Gerichtshof hielt fest, dass die Europäische Men-
schenrechtskonvention ‒ wie die Universelle Erklärung der Menschen-
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rechte, welche in Art. 4 « Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren For-
men » verbietet ‒ zwar nicht ausdrücklich auf den Begriff des Menschen-
handels Bezug nimmt. Der EGMR, der es jedoch als seine Pflicht ansieht,
die EMRK als lebendiges Instrument im Lichte der heutigen Gegeben-
heiten auszulegen (vgl. Urteil Rantsev § 277 und 282), führte aus, dass der
Menschenhandel als globales Phänomen in den vergangenen Jahren
erheblich zugenommen hat und der Abschluss des Palermo-Protokolls im
Jahr 2000 und der EKM 2005 von der auf internationaler Ebene ge-
wachsenen Einsicht in die Notwendigkeit zeugt, Massnahmen gegen den
Menschenhandel zu ergreifen (vgl. Urteil Rantsev § 278). Angesichts
dieser Entwicklungen hielt es der Gerichtshof für angebracht zu prüfen,
inwieweit Menschenhandel an sich dem Sinn und Zweck von Art. 4
EMRK zuwiderläuft. Bezug nehmend auf die Rechtsprechung des Inter-
nationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien zu heutigen
Formen der Sklaverei und auf den Erläuternden Bericht des Europarates
zur EKM, welcher den Menschenhandel als « the modern form of the old
worldwide slave trade » bezeichnet (Ziff. 3), erwog der Gerichtshof, dass
Menschenhandel durch seinen auf Ausbeutung gerichteten Zweck auf der
Ausübung von mit dem Eigentumsrecht verbundenen Befugnissen beruht
und Menschen als Waren (« commodities ») behandelt, welche gekauft,
verkauft und zur Arbeit gezwungen werden können (vgl. Urteil Rantsev
§ 142 f., 161 und 280 f.). Daher, so der EGMR, bedroht Menschenhandel
die Menschenwürde und ist mit einer demokratischen Gesellschaft und
den Werten der EMRK unvereinbar. Der Gerichtshof hielt fest, dass es
nicht erforderlich sei festzulegen, unter welchen der drei von Art. 4 EMRK
verbotenen Tatbestände die Behandlung der verstorbenen Tochter des Be-
schwerdeführers Rantsev durch Zypern und Russland zu subsumieren wä-
re. Stattdessen entschied er, dass angesichts der Verpflichtung, die EMRK
im Lichte heutiger Verhältnisse auszulegen, Menschenhandel ‒ im Sinne
der Definition des Palermo-Protokolls und der EKM ‒ vom Anwendungs-
bereich von Art. 4 EMRK erfasst ist (vgl. Urteil Rantsev § 282). Art. 4
EMRK bildet zusammen mit Art. 2 und Art. 3 EMRK einen der Grund-
werte der demokratischen Gesellschaften Europas (vgl. bereits Uteil des
EGMR Siliadin gegen Frankreich vom 26. Juli 2005, 73316/01 § 82), und
ein Abweichen von Art. 4 Abs. 1 EMRK ist auch im Notstandsfall nicht
erlaubt (vgl. Urteil Rantsev § 283).
5.2.3 Der Umfang der positiven Verpflichtungen, die sich für die Ver-
tragsstaaten bei Menschenhandel aus Art. 4 EMRK ergeben, ist gemäss
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dem Gerichtshof im Kontext des umfassenden Ansatzes des Palermo-Pro-
tokolls und der EKM zur wirksamen Bekämpfung des Menschenhandels
zu bestimmen. Dieser Ansatz beinhaltet neben der Strafverfolgung der
Täter auch die Prävention sowie den Opferschutz (vgl. Urteil Rantsev
§ 149, 163 und 285). Die Rechtssysteme der Staaten müssen daher einen
effektiven Schutz der Rechte von tatsächlichen und potenziellen Men-
schenhandelsopfern gewährleisten (vgl. Urteil Rantsev § 284). Demzu-
folge ist zusätzlich zu strafrechtlichen Massnahmen zur Bestrafung von
Menschenhändlern (vgl. Urteil Siliadin § 89 und 112) das gesamte inner-
staatliche Recht so auszugestalten, dass es Menschenhandel nicht fördert,
sondern wirksam davor schützt. So dürfen insbesondere das Migrations-
recht und das Gewerberecht keine Anreize für Menschenhandel bieten und
diesen nicht begünstigen, indem sie etwa ‒ wie die zypriotischen Artistin-
nen-Visa ‒ starke Abhängigkeitsverhältnisse schaffen (vgl. Urteil Rantsev
§ 284, 290‒293). Die Nichteinhaltung der Verpflichtung, die rechtlichen
Rahmenbedingungen zu schaffen, um Menschenhandel zu bekämpfen,
kann im Einzelfall nur gerügt werden, wenn feststeht, dass die betroffene
Person tatsächlich Opfer von Menschenhandel oder einer anderen von
Art. 4 EMRK verbotenen Behandlung geworden ist (vgl. Urteil M. u.a.
§ 155; anders jedoch Urteil C.N. § 80‒82, in dem Grossbritannien trotz
erheblicher Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin wegen einer
Verletzung von Art. 4 EMRK verurteilt wurde).
5.2.4 Gemäss dem Gerichtshof ergibt sich ferner aus Art. 4 EMRK
‒ wie aus Art. 2 und Art. 3 EMRK ‒ eine prozessuale Untersuchungs-
pflicht, wenn ein glaubhafter Verdacht auf eine Verletzung von Art. 4
EMRK besteht. Sobald eine staatliche Stelle von einem mutmasslichen
Menschenhandelssachverhalt Kenntnis erhält, sind von Amts wegen Er-
mittlungen einzuleiten; eine Anzeige des Opfers oder von dessen Ange-
hörigen ist nicht erforderlich. Die Ermittlungen müssen wirksam sein und
unverzüglich erfolgen. Ist ein Mensch in Gefahr, ist höchste Eile geboten
(vgl. Urteile Rantsev § 288, 299 f. und 307‒309; C.N. § 69). Die aus Art. 4
EMRK abgeleitete verfahrensrechtliche Untersuchungspflicht geht als lex
specialis dem in Art. 13 EMRK garantierten Recht auf eine wirksame Be-
schwerde vor (vgl. Urteile des EGMR C.N. und V. gegen Frankreich vom
11. Oktober 2012, 67724/09 § 113; C.N. § 86).
5.2.5 Menschenhandel stellt häufig ein grenzüberschreitendes Phäno-
men dar, in das von der Anwerbung über die Verbringung bis zur Ausbeu-
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tung des Opfers mehrere Staaten involviert sind. Deshalb sind die Behör-
den sämtlicher betroffener Staaten (Herkunfts-, Transit- und Zielstaaten)
gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 EKM sowie auf die Präambel des
Palermo-Protokolls neben der Aufklärung von Menschenhandelsfällen auf
ihrem eigenen Territorium auch zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit
verpflichtet, etwa indem sie Beweise sichern, Rechtshilfeersuchen stellen
oder solche zügig beantworten (vgl. Urteil Rantsev § 149, 172 und 289).
5.2.6 Schliesslich kann Art. 4 EMRK (ähnlich wie Art. 2 und Art. 3
EMRK) die Vertragsstaaten dazu verpflichten, operative Schutzmassnah-
men für tatsächliche oder potenzielle Menschenhandelsopfer zu ergreifen.
Eine solche Schutzpflicht entsteht im Einzelfall, wenn die Behörden von
Umständen wussten oder wissen mussten, die den glaubhaften Verdacht
(« credible suspicion ») begründen, dass eine Person Opfer von Men-
schenhandel ist oder sich in einer realen und unmittelbaren Gefahr (« real
and immediate risk ») befindet, dem Menschenhandel beziehungsweise
der Ausbeutung im Sinne des Palermo-Protokolls und der EKM ausgesetzt
zu werden. Ist dies der Fall und unterlassen es die Behörden, alle ange-
messenen, möglichen und zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um die
Gefahr von der Person abzuwenden, liegt eine Verletzung von Art. 4
EMRK vor (vgl. Urteil Rantsev § 286 f., 294‒298). Unter Hinweis auf
Art. 6, 9 und 10 des Palermo-Protokolls nennt der EGMR als operative
Massnahmen, welche Staaten bei Verdacht auf Menschenhandel zu er-
greifen haben, namentlich die Gewährleistung der physischen Sicherheit
des Opfers auf dem jeweiligen Staatsgebiet, die Entwicklung von Stra-
tegien, Programmen und Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung
des Menschenhandels und zum Schutz der Opfer sowie die Ausbildung
von Strafverfolgungs-, Migrations- und anderen Behörden in den Berei-
chen Prävention, Strafverfolgung und Opferschutz (vgl. Urteil Rantsev
§ 153‒155 i.V.m 287).
5.3
5.3.1 Zur Frage, ob in Menschenhandelsfällen aus Art. 4 EMRK ein
Refoulement-Verbot abzuleiten sei, hat sich der EGMR im Jahr 2011 erst-
mals geäussert. Im Verfahren einer nigerianischen Zwangsprostituierten,
welche Frankreich nach Abweisung ihres Asylgesuchs ausweisen wollte,
erwog der Gerichtshof, dass sich aufgrund des absoluten Charakters von
Art. 4 EMRK grundsätzlich eine Verpflichtung Frankreichs ergeben kann,
eine erneute Rekrutierung der Beschwerdeführerin in ein Prostitutions-
netzwerk in Nigeria zu verhindern. Die Pflicht, gestützt auf Art. 4 EMRK
von einer Ausweisung abzusehen, besteht im konkreten Fall jedoch nur,
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wenn gegenüber den Behörden ein unmittelbares Risiko (« risque im-
minent ») einer erneuten Rekrutierung oder von Vergeltungsmassnahmen
glaubhaft gemacht wird (vgl. Entscheid V.F. E. 1c.ii).
5.3.2 Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Art. 3 und Art. 4 EMRK
geht der EGMR in seiner Rechtsprechung offenbar davon aus, dass Art. 4
EMRK in Menschenhandelsfällen als lex specialis Art. 3 EMRK vorgeht.
Der Gerichtshof hielt im obgenannten Entscheid zu den Vorbringen der
Beschwerdeführerin fest: « (…) les arguments développés dans son récit
et les craintes évoquées par la requérante en cas de retour au Nigeria sont
liés à l’article 4, et découlent de son intégration dans le réseau de prosti-
tution. Ainsi, la Cour estime qu’il n’est pas nécessaire de se prononcer sé-
parément sur le grief relevant de l’article 3 puisque sa substance a été exa-
minée sous l’angle de l’article 4 de la Convention » (vgl. Entscheid V.F.
E. 2). Auch im Verfahren Rantsev (§ 252) prüfte der EGMR ausschliess-
lich eine Verletzung von Art. 4 EMRK und nicht von Art. 3 EMRK. Zur
Begründung erwog der Gerichtshof, dass selbst wenn die Tochter des
Beschwerdeführers vor ihrem Tod einer unmenschlichen oder erniedrigen-
den Behandlung ausgesetzt gewesen wäre eine solche ohnehin in engem
Zusammenhang mit ihrer Ausbeutung und dem Menschenhandel stünde,
zumal Menschenhandel häufig mit Gewaltanwendung gegen die Opfer
und mit Misshandlungen einhergehe.
5.3.3 In der Literatur wird das Verhältnis von Art. 4 und Art. 3 EMRK
kontrovers diskutiert. Während die einen Lehrmeinungen die Ansicht ver-
treten, der weiter gefasste Art. 3 EMRK sei besser geeignet, Re-
Trafficking, Vergeltungsmassnahmen sowie massive Stigmatisierung und
Diskriminierung im Heimatland zu erfassen (vgl. die Hinweise in NULA
FREI, Menschenhandelsopfer im Asylverfahren, in: Jahrbuch für Migra-
tionsrecht 2014/2015, S. 56 ff., nachfolgend: FREI 2015), gehen andere bei
Menschenhandelsfällen von einem kombinierten Schutzmassstab von
Art. 4 und Art. 3 EMRK aus (vgl. JANETZEK/LINDNER, a.a.O., Teil II,
ASYLMAGAZIN 6/2014 S. 191).
6.
6.1 Die im Kap. III EKM garantierten Schutz- und Unterstützungs-
massnahmen sowie Rechte können Opfer von Menschenhandel nur dann
auch tatsächlich in Anspruch nehmen, wenn sie als solche erkannt bezie-
hungsweise identifiziert werden. Die EKM statuiert daher in Art. 10 eine
ausdrückliche Identifizierungspflicht der Staaten gegenüber Menschen-
handelsbetroffenen. Im Erläuternden Bericht zur EKM führt der Europarat
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aus, dass die Identifizierung von Menschenhandelsopfern häufig detail-
lierte Abklärungen sowie einen Informationsaustausch mit Behörden an-
derer Staaten und mit in der Opferhilfe tätigen Organisationen erfordert
und demzufolge zeitaufwendig und kompliziert ist. Staatliche Behörden
haben oft nur ungenügende Kenntnisse über das Phänomen des Menschen-
handels, sodass die Opfer, denen die Händler häufig die Identitätsdoku-
mente abgenommen haben, als illegal anwesende Migrantinnen, illegale
Arbeitskräfte und Prostituierte bestraft oder unverzüglich ausgewiesen
werden (Report 2005, Ziff. 127 ff.). Um die Vertragsstaaten in die Lage zu
versetzen, Menschenhandelsopfer als solche zu erkennen beziehungsweise
zu identifizieren und sie anschliessend den staatlichen und nichtstaatlichen
Stellen zuzuführen, welche ihnen die in der Konvention garantierten
Rechte gewähren, verpflichtet die EKM die Staaten dazu, ihre zuständigen
Behörden mit Personen auszustatten, die für die Verhütung und Bekämp-
fung des Menschenhandels, die Identifizierung als und Unterstützung der
Opfer, einschliesslich Kindern, geschult und qualifiziert sind. Die Ver-
tragsstaaten haben überdies sicherzustellen, dass die verschiedenen Be-
hörden sowohl untereinander als auch mit Hilfsorganisationen zusammen-
arbeiten. Das Identifizierungsverfahren hat der besonderen Situation von
Frauen und Kindern als Opfern gebührend Rechnung zu tragen (Art. 10
Abs. 1 EKM). Als zuständige Behörden gelten sämtliche staatliche Stel-
len, welche mit Menschenhandelsbetroffenen in Kontakt kommen können
(Report 2005, Ziff. 129) ‒ mithin auch die Asylbehörden. Gemäss Art. 10
Abs. 2 EKM hat jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen
oder anderen Massnahmen zu ergreifen, um die Opfer als solche zu identi-
fizieren, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien
oder Hilfsorganisationen. Haben die zuständigen Behörden konkrete An-
haltspunkte (« reasonable grounds ») dafür, dass eine bestimmte Person
Opfer von Menschenhandel ist, haben sie sicherzustellen, dass diese nicht
aus ihrem Hoheitsgebiet entfernt wird, bis die Massnahmen zur Identi-
fizierung der Person als Opfer einer Straftat abgeschlossen sind. Damit soll
sichergestellt werden, dass Menschenhandelsbetroffene die in Kap. III
EKM garantierten Rechte auch tatsächlich wahrnehmen können: « Those
rights would be purely theoretical and illusory if such people were re-
moved from the country before identification as victims was possible »
(Report 2005, Ziff. 131). Das Entfernen aus dem Hoheitsgebiet bezieht
sich auf die Abschiebung in den Herkunftsstaat und in einen Drittstaat
(Report 2005, Ziff. 133). Ein Identifizierungsverfahren hat unabhängig
von einer allfälligen Strafverfolgung der Täter stattzufinden (Report 2005,
Asyl/Wegweisungsvollzug (Wiedererwägung).
Menschenhandel
2016/27
BVGE / ATAF / DTAF 451
Ziff. 134). Personen, bei denen konkrete Anhaltspunkte für Menschen-
handel vorliegen, sind die minimalen Unterstützungsmassnahmen gemäss
Art. 12 Abs. 1 und 2 sowie eine Erholungs- und Bedenkzeit von min-
destens 30 Tagen gemäss Art. 13 EKM zu gewähren; die weitergehenden
Rechte nach Art. 12 Abs. 3‒7 kommen nur Personen zu, bei denen der
Identifizierungsprozess gemäss Art. 10 abgeschlossen ist und die Opfer-
eigenschaft feststeht (Report 2005, Ziff. 135 und 147). Nach Ablauf dieses
Zeitraums hat jede Vertragspartei dem Opfer gestützt auf Art. 14 Abs. 1
EKM einen verlängerbaren Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn die zustän-
dige Behörde der Auffassung ist, dass der Aufenthalt des Opfers aufgrund
seiner persönlichen Situation (Bst. a) oder für seine Zusammenarbeit mit
den zuständigen Behörden bei den Ermittlungen oder beim Strafverfahren
(Bst. b) erforderlich ist.
6.2
6.2.1 Trotz des wachsenden Bewusstseins für die Thematik und der
mittlerweile international anerkannten Definition von Menschenhandel
bleibt die Identifizierung der Opfer in Europa eine grosse Herausfor-
derung. Nur wenige Menschenhandelsbetroffene geben sich von sich aus
als solche zu erkennen, und viele Staaten verfügen nicht über geeignete
Verfahren und Mechanismen, um die Opfer zu identifizieren (vgl. Euro-
pean Migration Network, Synthesis Report ‒ Identification of victims of
trafficking in human beings in international protection and forced return
procedures, März 2014, S. 15 f., nachfolgend: EMN).
6.2.2 Die Gründe für die Zurückhaltung bei der Selbstdeklaration als
Menschenhandelsbetroffene sind vielfältig: entsprechende Anweisungen
der Menschenhändler sowie Kontrolle, Gewaltanwendung und Drohungen
durch die Händler; Manipulation einer Bindung des Opfers; generelles
Misstrauen gegenüber Behörden und der Polizei; Angst vor einer Abschie-
bung in den Herkunftsstaat; Angst vor Vergeltungsmassnahmen von Händ-
lern und Zuhältern gegen das Opfer oder dessen Familie im Herkunftsland;
Angst vor einer Stigmatisierung als Prostituierte und vor Zurückweisung
durch die Familie und/oder Herkunftsgesellschaft; Schamgefühle, insbe-
sondere bei Zwangsprostitution; Traumatisierung, verursacht durch sexu-
ellen Missbrauch und Gewalt und/oder durch die Umstände der Flucht vor
den Menschenhändlern; mangelnde Sprachkenntnisse und Unkenntnis
über die rechtlichen Möglichkeiten sowie über die Umstände ihrer Aus-
beutung und damit fehlendes Bewusstsein, Opfer von Menschenhandel zu
sein; Schwierigkeit, nach einem ersten Asylgesuch, das wegen unwahrer
2016/27 Asyl/Wegweisungsvollzug (Wiedererwägung).
Menschenhandel
452 BVGE / ATAF / DTAF
Angaben abgewiesen wurde, ein weiteres Gesuch einzureichen, und
schliesslich die Unkenntnis der Betroffenen über die Rolle der Asylbe-
hörden sowie mangelnde Sensibilisierung der befragenden und entschei-
denden Personen im Asylverfahren (vgl. BHABHA/ALFIREV, The Identifi-
cation and Referral of Trafficked Persons to Procedures for Determining
International Protection Needs, PPLAS2009/03, Oktober 2009, S. 9 ff.;
VIVIEN KROHN, Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren: Analyse
von Asylverfahren nigerianischer Antragstellerinnen mit dem Verdacht
des Menschenhandels insbesondere zum Zweck der sexuellen Ausbeu-
tung, in: Identifizierung und Schutz von Opfern des Menschenhandels im
Asylsystem, 2012, S. 24 ff.; EMN S. 20; FREI 2015 S. 36 f.; dieselbe, Der
Schutz von Menschenhandelsopfern im Asylsystem, ASYL 2013/1 S. 15,
nachfolgend: FREI 2013; JANETZEK/LINDNER, a.a.O., ASYLMAGAZIN
4/2014 S. 110; Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration [FIZ],
Wenig Schutz im Asylverfahren, in: Frauenhandel im Asylbereich, Rund-
brief 51, November 2012, S. 3; dieselbe, Opfer von Menschenhandel
haben Rechte ‒ auch im Asylverfahren, a.a.O. S. 8; HELFFERICH/KAVE-
MANN/RABE, Determinanten der Aussagebereitschaft von Opfern des
Menschenhandels zum Zweck sexueller Ausbeutung, Köln 2010; zu den
Schwierigkeiten bei der Einvernahme von Menschenhandelsopfern in
Strafuntersuchungen gegen die Täter vgl. SILVIA STEINER, Institutionelle
Opferempathie?, FIZ, Frauenhandel ‒ Die Rolle der Justiz, Rundbrief 47,
November 2010, S. 4 f.).
6.2.3 Werden Betroffene direkt mit der Vermutung konfrontiert, Opfer
von Menschenhandel zu sein, reagieren sie oft verunsichert, verschlossen
oder aggressiv. Die Schaffung eines Vertrauensverhältnisses, welches Zeit
und eine intensive Betreuung erfordert, ist oft nur von Fachberatungs-
stellen zu leisten (vgl. DORIS HILBER, Menschenhandel in Deutschland ‒
Eine Einführung, in: Identifizierung und Schutz von Opfern des Men-
schenhandels im Asylsystem, 2012, S. 75). Beschleunigte Verfahren und
Dublin-Verfahren erschweren die Erkennung und Identifizierung von
Menschenhandelsopfern (vgl. FREI 2015 S. 34; EMN S. 15).
6.3
6.3.1 Auch im Asylverfahren machen nur wenige Betroffene von sich
aus auf ihre Situation aufmerksam oder geben sich gar als Opfer von
Menschenhandel zu erkennen (vgl. FREI 2015 S. 33). Entgegen der gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht bei der Erstellung des Sachverhalts (Art. 8
Abs. 1 Bst. c AsylG) machen Menschenhandelsbetroffene in Asylverfah-
Asyl/Wegweisungsvollzug (Wiedererwägung).
Menschenhandel
2016/27
BVGE / ATAF / DTAF 453
ren häufig unwahre und/oder widersprüchliche Angaben (vgl. zur Beur-
teilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Asylverfahren FREI 2015
S. 36 ff., m.H. auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
6.3.2 Manche Menschenhandelsbetroffene werden von den Händlern
oder den Zuhältern angewiesen, mit einer erfundenen Geschichte ein Asyl-
gesuch zu stellen, während dessen Dauer sie weiter ausgebeutet werden
können (vgl. Urteil des BVGer E‒522/2014 vom 17. April 2014). Ein wei-
terer Grund, weshalb ihre Vorbringen in Asylverfahren häufig als
unglaubhaft beurteilt werden, liegt in ihrem Verhalten begründet, welches
den Behörden oft als widersprüchlich erscheint ‒ etwa, wenn die Frauen
in Ausbeutungssituationen verharren, obwohl ihre Bewegungsfreiheit
nicht (mehr) oder nicht vollständig eingeschränkt ist und eine Flucht
objektiv betrachtet möglich wäre, oder wenn sie nach einer erfolgten
Flucht zu den Tätern zurückkehren ‒ beides bisweilen auf Druck ihrer
Familien im Herkunftsland (vgl. BHABHA/ALFIREV, a.a.O., Ziff. 8v S. 10).
Schliesslich wird auch dann an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
gezweifelt, wenn Menschenhandelsbetroffene erst ein Asylgesuch ein-
reichen, nachdem sie monate- oder jahrelang ‒ häufig bereits als Minder-
jährige ‒ in einem oder mehreren europäischen Staaten als Zwangspros-
tituierte oder Zwangsarbeiterinnen tätig waren und unmittelbar vor der
Abschiebung stehen. So brachte beispielsweise eine Nigerianerin, welche
2004 im Alter von 16 Jahren nach Grossbritannien geschleust worden war,
erst sechs Jahre später in einem Asylgesuch vor, von Menschenhandel
betroffen zu sein; Grossbritannien anerkannte die Beschwerdeführerin erst
2013 ‒ ein Jahr nach der Einreichung einer Beschwerde beim EGMR ‒ als
Menschenhandelsopfer (Zwangsarbeit als Hausangestellte) und als Flücht-
ling (vgl. Entscheid des EGMR O.G.O. gegen Vereinigtes Königreich vom
18. Februar 2014, 13950/12).
6.3.3 Machen Menschenhandelsbetroffene, die im ersten Asylverfah-
ren eine unwahre Geschichte erzählt haben, erst Jahre später im Rahmen
eines Wiedererwägungs- oder eines Folgeasylgesuchs geltend, Opfer von
Menschenhandel zu sein, wird dies in der Regel ebenfalls als Indiz für
mangelnde Glaubhaftigkeit der Vorbringen gewertet (vgl. etwa das Urteil
des BVGer E‒6973/2011 vom 1. Oktober 2013 E. 6.3; ferner FREI 2015
S. 27, 36 ff.). Der EGMR hat in einem kürzlich ergangenen Entscheid
allerdings festgehalten, dass unwahre Angaben in früheren Verfahren ein
typisches Aussageverhalten von Menschenhandelsopfern darstellen und
2016/27 Asyl/Wegweisungsvollzug (Wiedererwägung).
Menschenhandel
454 BVGE / ATAF / DTAF
daher nicht ohne Weiteres zur Annahme der Unglaubhaftigkeit des nach-
träglichen Menschenhandelsvorbringens führen dürfen. Die Beschwerde-
führerin hatte erst in einem Wiedererwägungsverfahren geltend gemacht,
sie sei von einem nigerianischen Menschenhändlerring zur Prostitution ge-
zwungen worden und habe im Asylverfahren auf Druck ihres Zuhälters
falsche Angaben gemacht: « (…) le fait que la requérante ait menti à
l’occasion de sa première demande d’asile et lors de son audition par les
services de police est une constante dans les récits de victimes de réseaux
de prostitution et, partant, elle (la Cour, Anm. BVGer) estime que cette
circonstance, en tant que telle, ne prive pas de force probante les dires de
cette dernière » (vgl. Entscheid des EGMR L.O. gegen Frankreich vom
26. Mai 2015, 4455/14, § 31).
6.4 Angesichts der Schwierigkeit, Opfer von Menschenhandel als
solche zu erkennen beziehungsweise zu identifizieren, haben verschiedene
Organisationen in den letzten Jahren Indikatorenlisten entwickelt, welche
die Erkennung von Menschenhandelsbetroffenen (insb. Menschenhandel
zwecks sexueller Ausbeutung sowie Ausbeutung der Arbeitskraft) durch
die Behörden erleichtern sollen (vgl. UNITED NATIONS OFFICE ON
DRUGS AND CRIME, Toolkit to Combat Trafficking in Persons, 2008,
Tool 6.4, Indicators of Trafficking, S. 258 ff.; International Labour
Organisation [ILO], Operational indicators of trafficking in human beings,
2009; auf den ILO-Listen aufbauend für Deutschland vgl. HILBER, a.a.O.,
S. 74; für die Schweiz vgl. Koordinationsstelle gegen Menschenhandel
und Menschenschmuggel [KSMM], Checkliste zur Identifizierung von
Opfern des Menschenhandels, 2005, dam/data/ksmm/dokumentation/leitfaden/leitfaden_anhang02checklisted.
pdf >, abgerufen am 02.12.2015). Die Listen enthalten zahlreiche Indika-
toren für Menschenhandel, von der Anwerbung im Heimatstaat über die
Reise bis zur Ausbeutung am Bestimmungsort. Weitere Anzeichen lassen
sich aus dem Umfeld der potenziellen Opfer erschliessen, etwa wenn diese
in bestimmten Kirchen beziehungsweise religiösen Gemeinschaften oder
Läden verkehren oder wenn wiederholt bestimmte Anwälte auftreten (vgl.
HILBER, a.a.O., S. 75). Sind einzelne oder eine Kombination solcher Indi-
katoren vorhanden, drängen sich weitere Abklärungen auf. Zusätzlich zu
allgemeinen, landes- und kulturübergreifenden Indikatoren (wie falsche
Versprechungen, Übernahme der Reisekosten, Drohungen, Einsatz von
Gewalt, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Zwang zur Prostitution)
sind kulturspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen, welche nur in
Asyl/Wegweisungsvollzug (Wiedererwägung).
Menschenhandel
2016/27
BVGE / ATAF / DTAF 455
einer bestimmten Region auftreten und in anderen Kulturkreisen nicht üb-
lich sind (für landestypische Indikatoren hinsichtlich Nigeria vgl. KROHN,
a.a.O., S. 24 ff.; E. 8).
6.5 Die aus Art. 4 EMRK und Art. 10 EKM abgeleitete staatliche
Pflicht, Massnahmen zur Erkennung von Menschenhandelsbetroffenen zu
ergreifen, ist im Asylverfahren auch deshalb von zentraler Bedeutung, weil
die Identifizierung die Voraussetzung darstellt, um überhaupt über eine all-
fällige Asylgewährung, die Flüchtlingseigenschaft und die Einhaltung des
Non-Refoulement-Gebotes befinden zu können (vgl. zu den Voraussetzun-
gen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft von Menschenhandels-
opfern UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: Anwendung des
Art. 1 A [2] des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf die Opfer von Menschenhandel und
entsprechend gefährdete Personen, HCR/GIP/ 06/07, 7. April 2006; FREI
2015 S. 50 ff.; FREI 2013 S. 17 ff.; JANETZEK/LINDNER, a.a.O., ASYL-
MAGAZIN 6/2014 S. 184‒192, je m.w.H.).
6.6 In den letzten Jahren wurden in der EU vermehrt Anstrengungen
unternommen, die Identifizierung und den Schutz von Menschenhandels-
betroffenen im Asyl- und Wegweisungsverfahren zu verbessern (vgl.
hierzu insb. die bereits zitierte, im März 2014 publizierte Studie des EMN,
welche die Ergebnisse von nationalen Studien in 23 EU-Mitgliedstaaten
und Norwegen zu den in den jeweiligen Staaten entwickelten Identifi-
zierungsmechanismen zusammenfasst und analysiert; als Beispiel für eine
nationale Fokus-Studie für das EMN vgl. Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF), Die Identifizierung von Opfern von Menschenhan-
del im Asylverfahren und im Fall der erzwungenen Rückkehr, Working
Paper 56 2013; vgl. auch das gemeinsame Projekt von IOM, UNHCR und
BAMF, Identifizierung und Schutz von Opfern des Menschenhandels im
Asylsystem, 2012 sowie IOM, Landesbüro für Österreich, Menschenhan-
del. Erkennung von Betroffenen im Asylverfahren, 2015). Für die EU-
Mitgliedstaaten ergibt sich die Pflicht, geeignete Verfahren für die früh-
zeitige Erkennung, Unterstützung und Betreuung von Opfern festzulegen,
auch aus Art. 11 Abs. 4 der ‒ für die Schweiz nicht massgebenden ‒
Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und
zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses
2002/629/JI des Rates, ABl. L 101 vom 15. April 2011 S. 8 (vgl. dazu:
« Prevent. Combat. Protect », HUMAN TRAFFICKING, Joint UN
2016/27 Asyl/Wegweisungsvollzug (Wiedererwägung).
Menschenhandel
456 BVGE / ATAF / DTAF
Commentary on the EU Directive ‒ A Human Rights-Based Approach,
OHCHR/UNHCR/UNICEF/UNODC/UN Women/ILO, November 2011).
7.
7.1 In der Schweiz erkannte das damalige BFM gemäss eigenen An-
gaben erstmals im Jahr 2004 bei der Prüfung eines Asylgesuchs Aussagen
mit einem Bezug zu Menschenhandel. Bis 2012 hat das Bundesamt rund
weitere 100 Fälle erfasst, in denen die Betroffenen angaben, Opfer von
Menschenhandel zu sein oder bei denen dies vermutet wurde. Rund ein
Drittel betraf Minderjährige; die angeführten Asylgründe standen meistens
in Zusammenhang mit sexueller Ausbeutung und Zwangsprostitution.
Frauen und Mädchen, welche aufgrund falscher Versprechungen ihr Hei-
matland verliessen und anschliessend zur Prostitution gezwungen wurden,
reichten gemäss dem BFM häufig Asylgesuche ein, nachdem ihnen die
Flucht gelungen war. Dabei machten sie geltend, zu befürchten, Vergel-
tungsmassnahmen zu erleiden oder erneut Opfer von Menschenhandel zu
werden ‒ Befürchtungen, welche das Bundesamt gemäss eigenen Angaben
als berechtigt erachtete. Vergeltungsmassnahmen drohten hauptsächlich
von Menschenhändlern, kriminellen Organisationen oder Familienange-
hörigen. Die Frauen erhielten meistens keinen effektiven Schutz in den
jeweiligen Herkunftsstaaten, weil diesen ‒ so das BFM ‒ der Wille fehle,
gegen diese Form der Kriminalität vorzugehen. Aus Sicht des BFM erfüll-
ten die Opfer von Zwangsprostitution im Allgemeinen die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, da sie im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Herkunftsland
nicht verfolgt worden seien; in solchen Fällen prüfte das BFM gemäss
eigenen Angaben sorgfältig, ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernis-
se vorlagen und eine vorläufige Aufnahme angezeigt war (vgl. LISELOTTE
BARZÉ-LOOSLI, Bericht aus dem Bundesamt für Migration: Asylgesuche
und Menschenhandel, FIZ, Frauenhandel im Asylbereich, Rundbrief 51,
S. 6; zur neueren Praxis des BFM bezüglich Menschenhandel in die
Zwangsprostitution vgl. BARZÉ, La pratique de l'Office fédéral des migra-
tions [ODM] en matière de persécutions liées au genre, in: Geschlechts-
spezifische Verfolgung, 2012, S. 92 ff.; vgl. auch SEM, Handbuch Asyl
und Rückkehr, Art. D7 Die geschlechtsspezifische Verfolgung, Ziff. 2.3.6
S. 13, sowie Art. C7 Die Anhörung zu den Asylgründen, Ziff. 2.3.1.1 S. 7;
zur Kritik an dieser Praxis vgl. FREI 2015 S. 50 ff.; FREI 2013 S. 17 ff.).
7.2 Die Schweiz hat am 27. Oktober 2006 das Palermo-Protokoll
ratifiziert, welches am 26. November 2006 in Kraft trat (AS 2006 5917),
und gleichzeitig den Straftatbestand des Menschenhandels im Strafgesetz-
buch (Art. 182 StGB) angepasst. Die im Bundesamt für Polizei (fedpol)
Asyl/Wegweisungsvollzug (Wiedererwägung).
Menschenhandel
2016/27
BVGE / ATAF / DTAF 457
angesiedelte Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschen-
schmuggel KSMM ist mit der Entwicklung von gesamtschweizerischen
Strategien, Konzepten und Instrumenten zur Bekämpfung von Menschen-
handel und -schmuggel beauftragt. Als nationale Plattform vereinigt sie
Behörden und Stellen des Bundes und der Kantone sowie Nichtregierungs-
und zwischenstaatliche Organisationen, die in diesem Bereich tätig sind.
Das Steuerungsorgan der KSMM hat am 1. Oktober 2012 den ersten
Nationalen Aktionsplan gegen Menschenhandel (NAP) 2012‒2014 der
Schweiz verabschiedet. Am 17. Dezember 2012 hat die Schweiz als
38. Mitglied des Europarats die EKM ratifiziert, welche am 1. April 2013
in Kraft trat (AS 2013 475). Der Nationale Aktionsplan soll unter anderem
den bestehenden Handlungsbedarf und die strategischen Schwerpunkte bei
der Bekämpfung des Menschenhandels in der Schweiz aufzeigen, die
hauptverantwortlichen Akteure bei Bund und Kantonen benennen sowie
dazu beitragen, die Verpflichtungen aus den internationalen Vereinbarun-
gen und Empfehlungen der zuständigen Überwachungsgremien umzuset-
zen (vgl. NAP 2012‒2014 S. 2 f.; vgl. ferner KSMM, Fact Sheet « Men-
schenhandel ‒ Eine moderne Form der Sklaverei », November 2013; dies.,
Leitfaden « Kooperationsmechanismen gegen Menschenhandel » 2005
sowie weitere auf abrufbare Berichte und
Publikationen).
7.3 Der Nationale Aktionsplan 2012‒2014 enthält 23 Massnahmen
zur Bekämpfung von Menschenhandel in den Bereichen Prävention, Straf-
verfolgung, Opferhilfe und Zusammenarbeit. Für den Asylbereich sieht
der Aktionsplan im Hinblick auf den Opferschutz unter anderem die
Sicherstellung der Identifizierung von Menschenhandelsopfern in Asyl-
verfahren vor, was insbesondere durch eine systematische Sensibilisierung
der Mitarbeitenden des BFM beziehungsweise heute des SEM erreicht
werden soll. Die Abläufe sollen in einem (zu erstellenden) Nationalen
Opferschutzprogramm (vgl. Aktion 14) oder in einem separaten Massnah-
menpapier dargestellt werden, wobei unter anderem zu bestimmen sei,
welcher Staat das Opfer zu schützen hat, wenn dessen Ausbeutung im Aus-
land stattgefunden hat, welches Gesetz für den Aufenthalt der Opfer in der
Schweiz anzuwenden ist, wie der Opferschutz in der Schweiz zu gewähr-
leisten ist und wie die Zusammenarbeit mit dem Ausland zu erfolgen hat
(vgl. NAP, Aktion 19 S. 17). Als Ausbildungsmassnahme ist unter ande-
rem die Durchführung von spezialisierten Ausbildungskursen für Angehö-
rige der Migrationsbehörden (kantonale Migrationsämter und BFM bzw.
SEM) vorgesehen mit dem Ziel, dass diese Behörden die Bedürfnisse der
2016/27 Asyl/Wegweisungsvollzug (Wiedererwägung).
Menschenhandel
458 BVGE / ATAF / DTAF
Menschenhandelsbetroffenen und die Instrumente des Opferschutzes ken-
nen sowie die Regeln über den Aufenthalt der Opfer im Einzelfall sachge-
recht anwenden können (vgl. NAP, Aktion 17 S. 16). Das SEM hat in den
Jahren 2013‒2015 mehrere Ausbildungsveranstaltungen durchgeführt und
ein Ausbildungskonzept zur Erkennung von Menschenhandelsfällen im
Asylverfahren ausgearbeitet (vgl. Prostitution und Menschenhandel zum
Zweck der sexuellen Ausbeutung, Bericht des Bundesrates vom 5. Juni
2015 in Erfüllung der Postulate 12.4162 Streiff-Feller, 13.3332 Caroni,
13.4033 Feri und 13.4045 Fehr, S. 68).
7.4 Der Bundesrat hält in diesem Bericht fest, dass die Schweiz von
Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung hauptsächlich als
Zielland und zu einem geringeren Ausmass als Transitland betroffen ist.
Aktuelle Schätzungen zur Anzahl Menschenhandelsbetroffener in der
Schweiz existieren nicht. Die wichtigsten Herkunftsstaaten von Opfern
und Tätern waren in den letzten Jahren Ungarn, Rumänien, Bulgarien,
Thailand, China, Brasilien und Nigeria (vgl. obigen Bericht des Bun-
desrates, S. 70).
7.5 Die Umsetzung der EKM in den Vertragsstaaten wird durch die
Expertengruppe für die Bekämpfung des Menschenhandels (GRETA) ge-
prüft (vgl. zum Überwachungsmechanismus Art. 36‒38 EKM). Das Ex-
pertengremium hat kürzlich den ersten Evaluationsbericht für die Schweiz
mit Schlussfolgerungen und Empfehlungen sowie einer Stellungnahme
der Schweiz publiziert (vgl. Council of Europe/GRETA, Group of Experts
on Action against Trafficking in Human Beings, Report concerning the
implementation of the Council of Europe Convention on Action against
Trafficking in Human Beings by Switzerland, First evaluation round,
GRETA [2015]18, 14. Oktober 2015, toring/trafficking/Docs/Profiles/SWITZERLANDProfile_en.asp >, abge-
rufen am 11.11.2015, nachfolgend: GRETA 2015). Im Evaluationsbericht
hält GRETA unter anderem fest, dass in der Schweiz in den Jahren 2011
bis 2014 insgesamt lediglich 177 Personen als Menschenhandelsopfer
erkannt und identifiziert wurden (2011: 37, 2012: 61, 2013: 44 und 2014:
35, vgl. GRETA 2015 S. 11). Das Überwachungsgremium hält die
Schweiz dazu an, zusätzliche Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen,
dass alle Opfer von Menschenhandel, unabhängig von ihrem ausländer-
rechtlichen Status, korrekt identifiziert werden und die im EKM garantier-
ten Unterstützungs- und Schutzmassnahmen in Anspruch nehmen können.
Zwar wird anerkannt, dass in 18 von 26 Kantonen multidisziplinäre Ko-
operationsmechanismen (sog. Runde Tische) bestehen, die unter anderem
Asyl/Wegweisungsvollzug (Wiedererwägung).
Menschenhandel
2016/27
BVGE / ATAF / DTAF 459
auch Opfer identifizieren und an die zuständigen Stellen überweisen kön-
nen. Das Gremium bemängelt jedoch, dass in der Schweiz kein einheit-
liches, landesweit angewendetes formelles Verfahren zur Identifizierung
von Menschenhandelsopfern existiert, und fordert die Schweiz auf, ein
solches Verfahren mit einheitlichen Instrumenten und Indikatoren einzu-
richten, damit die einzelnen Etappen zur Erkennung und Identifizierung
von Menschenhandelsopfern klar definiert sind und koordiniert werden
können. Im Besonderen wird die Schweiz auch aufgefordert, die korrekte
Erkennung von Menschenhandelsopfern unter irregulären Migrantinnen
und Migranten sowie Asylsuchenden sicherzustellen, die Identifizierung
von Opfern von Menschenhandel zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft zu
verbessern sowie ein Identifizierungsverfahren zu entwickeln, das die be-
sondere Situation von minderjährigen Opfern berücksichtigt (vgl. GRETA
2015 S. 7, 32 ff., 48 und 52). In ihrer Stellungnahme verweist die Schwei-
zer Regierung auf die Indikatorenliste der KSMM und die Entscheidungs-
hoheit der zuständigen lokalen Behörden und hält unter anderem fest: « Il
n’est pas indispensable en Suisse qu’une décision de justice établisse
formellement le statut de victime de traite des êtres humains pour que la
victime en question bénéficie des prestations de l’aide aux victimes et
d’une autorisation de séjour » (vgl. GRETA 2015, Commentaires des
autorités suisses, Observations particulières, Ziff. 129 S. 35; zu den Fra-
gen, die sich bei der Ausgestaltung eines formellen Erkennungs- und Iden-
tifizierungsverfahrens stellen können, vgl. FREI 2015 S. 34 ff.). Um Opfer
von Menschenhandel zu identifizieren, zu unterstützen und zu schützen
und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen, sieht das Expertengremium für
die Schweiz Handlungsbedarf insbesondere auch bei der Sensibilisierung
und Ausbildung der mit potenziellen Menschenhandelsbetroffenen befass-
ten Behörden und Institutionen (vgl. GRETA 2015 S. 8, 22 f., 49 f.):
« Continuing efforts must be made so that all professionals who may come
into contact with victims of human trafficking, including law enforcement
officials, prosecutors, judges, migration officials, asylum officials, labour
inspectors, social workers and medical staff, are continuously informed
and trained about the need to apply a human rights-based approach to
action against human trafficking on the basis of the Convention and the
case law of the European Court of Human Rights » (vgl. GRETA 2015,
Ziff. 211 S. 49).
2016/27 Asyl/Wegweisungsvollzug (Wiedererwägung).
Menschenhandel
460 BVGE / ATAF / DTAF
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren reiste im
Oktober 2003 in die Schweiz ein. Zu diesem Zeitpunkt war gemäss An-
gaben des BFM (vgl. E. 7.1) in der Schweiz noch kein einziges Opfer von
Menschenhandel in einem Asylverfahren identifiziert worden. In anderen
europäischen Staaten wurden zur gleichen Zeit erste grössere Studien über
Menschenhandel und Zwangsprostitution von Nigerianerinnen in Europa
publiziert (für Italien vgl. FRANCO PRINA, Trafficking of Nigerian Girls to
Italy: Trade and exploitation of Minors and young Nigerian women for
prostitution in Italy, United Nations Interregional Crime and Justice
Research Institute [UNICRI], Turin 2003; CHRISTIANA OKOJIE et al.,
Trafficking of Nigerian Girls to Italy: Report of Field Survey in Edo State,
Nigeria, UNICRI, 2003; für die Niederlande vgl. VAN DIJK et al., in:
JØRGEN CARLING, Migration, Human Smuggling and Trafficking from
Nigeria to Europe, 2006). Die nigerianischen Mädchen und Frauen, die um
die Jahrtausendwende nach Europa in die Prostitution gehandelt wurden,
stammten zu fast 90 % aus dem südlichen Bundesstaat Edo (Hauptstadt:
Benin City) und im Übrigen aus Delta State, Port Harcourt und Lagos (vgl.
PRINA, a.a.O., Kap. 1.1; OKOJIE et al., a.a.O., Kap. 4.1, 5.3 und 6.1;
CARLING, a.a.O., S. 25). Sie waren mehrheitlich nicht älter als 20, wobei
der Anteil Minderjähriger tendenziell anstieg (PRINA, a.a.O., Kap. 1.1;
OKOJIE et al., a.a.O., Kap. 4.1). Die jungen Frauen wurden seit den
Neunzigerjahren mit falschen Versprechungen angeworben (Arbeit als
Dienstmädchen, Coiffeuse, Schneiderin, Modedesignerin, im Verkauf, in
Restaurants und Fabriken oder angebliche Ausbildung) und insbesondere
nach Italien sowie in die Niederlande, nach Spanien, Deutschland, Belgien
und Österreich geschleust und dort zur Prostitution gezwungen (vgl.
OKOJIE et al., a.a.O., Kap. 2.4., 4.3‒4.5; PRINA, a.a.O., Kap. 1.2; CARLING,
a.a.O., S. 25 f.). Angehörige der Ethnie der Edo/Bini (aus Edo State)
wurden in die Schengen-Staaten, insbesondere nach Italien, Spanien und
in die Niederlande gehandelt, ethnische Yoruba und Ibo ins Vereinigte
Königreich sowie in die USA und Frauen aus dem muslimischen Norden
Nigerias nach Saudiarabien (vgl. OKOJIE et al., a.a.O., Kap. 4.1).
8.2 Der Handel mit jungen Frauen aus Edo State nach Europa beruht
auf einem sogenannten Emigrationspakt und hat im Laufe der Zeit eine
spezifische Organisationsform angenommen. Die erste Kontaktnahme mit
dem späteren Opfer oder dessen Familie erfolgt häufig durch Agenten
eines « Sponsors », wobei es sich bei den Agenten um Verwandte, Be-
kannte, Freunde, lokale Persönlichkeiten oder Fremde handeln kann. Der
Asyl/Wegweisungsvollzug (Wiedererwägung).
Menschenhandel
2016/27
BVGE / ATAF / DTAF 461
Agent bietet der Frau oder dem Mädchen eine Arbeitsstelle in Europa an
und stellt den Kontakt zum « Sponsor » oder der « Madam » her. Die
« Madam », eine Nigerianerin (manchmal auch ein Mann), ist die zentrale
Person im Menschenhandels- und Prostitutionsnetzwerk in Nigeria. Der
« Sponsor » ‒ manchmal auch die « Madam » selbst ‒ finanziert die Reise
und die Unterbringung in Europa; ein « Juju »-Priester oder « Ohen » be-
siegelt den Pakt in Nigeria mit einer Zeremonie und einem Schwur. Teil
des weitverzweigten Netzes sind ferner Menschenschmuggler, welche die
Frau nach Europa bringen (« Trolleys ») sowie eine « Madam », die häufig
mit der Händlerin in Nigeria verwandt ist und im europäischen Zielland
als Kontrollperson (zusammen mit einem oder mehreren Männern und
ehemaligen Prostituierten) sowie als Zuhälterin wirkt. Nach der Zustim-
mung der jungen Frau und/oder ihrer Familie zur Auswanderung nach
Europa besucht die Frau vor der Ausreise zusammen mit der « Madam »
oder dem « Sponsor » einen oder mehrere Schreine. Dort durchläuft sie
eine von einem Priester zur Besiegelung des Emigrationspakts abgehal-
tene religiöse Zeremonie mit diversen Ritualen und legt einen Eid bezie-
hungsweise einen Schwur ab, mit dem der Emigrationspakt bekräftigt wird
(vgl. OKOJIE et al., a.a.O., Kap. 4.3; CARLING, a.a.O., S. 24 ff.). Die Men-
schenhändler in Nigeria unterhalten häufig Verbindungen zu internationa-
len Netzwerken des organisierten Verbrechens (vgl. EGMR, Entscheid
V.F. E. 1b).
8.3 Der von der Frau abgelegte Eid beinhaltet, die eingegangenen
Schulden abzuzahlen, Stillschweigen über die Händlerinnen und Händler
zu wahren und sich nicht an die Behörden beziehungsweise die Polizei zu
wenden. Für die Reisekosten nach Europa (einschliesslich gefälschter
Pässe, Visa, Bestechungsgelder für Beamte an Grenzübergängen, Flughä-
fen etc., vgl. PRINA, a.a.O., Kap. 2 und 3) sowie Unterkunft und Verpfle-
gung werden den Frauen massiv überhöhte Beträge in Rechnung gestellt,
welche sie nach der Ankunft im Zielland in der Prostitution « abarbeiten »
müssen. Im Jahr 2003 betrugen diese Schulden laut verschiedenen Quellen
circa USD 40 000‒55 000.– (vgl. OKOJIE et al., a.a.O., Kap. 4.5 und 6.1)
beziehungsweise EUR 50 000‒70 000.– (vgl. PRINA, a.a.O., Kap. 1.4 und
6.1). Viele Betroffene erfassen das Ausmass der Verpflichtung, welche sie
eingehen, nicht, weil sie mit fremden Währungen nicht vertraut sind. Die
Abzahlung der Schulden dauerte im Jahr 2003 bis zu drei Jahren (vgl.
OKOJIE et al., a.a.O., Kap. 4.5; ANDREW DESMOND, Juju, Human
Trafficking and Nigerian Organized Crime, Vortrag SFH-Tagung vom
15. September 2014).
2016/27 Asyl/Wegweisungsvollzug (Wiedererwägung).
Menschenhandel
462 BVGE / ATAF / DTAF
8.4 Zur Bezeichnung spirituell-religiöser Praktiken, mit deren Hilfe
Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution gefügig gemacht
werden, werden häufig die Begriffe « Voodoo » und « Juju » verwendet,
die ursprünglich aus der Tradition der westafrikanischen Yoruba stammen,
welche heute hauptsächlich im Südwesten Nigerias leben (vgl.
; >, abgerufen am 8.12.2015). Elemente aus diesen
Traditionen werden benutzt, um die Opfer über weite Distanzen zu kon-
trollieren (vgl. HELFFERICH/KAVEMANN/RABE, a.a.O., S. 47). Über den
Inhalt der Rituale waren im Zeitpunkt der Publikation der ersten grösseren
Studien (und der Einreise der Beschwerdeführerin im vorliegenden Ver-
fahren) nur wenige zuverlässige Informationen erhältlich. Die wenigen
Opfer, welche darüber sprachen, machten nur bruchstückhafte Angaben
über die Geschehnisse an den Schreinen in Nigeria: Die junge Frau
schwört, gehorsam und loyal zu sein und die Schulden zurückzuzahlen.
Die Personen, welche den Pakt besiegeln, schlucken organische Sub-
stanzen. Der Frau werden auf eine spezielle Weise Schnitte am Körper
zugefügt sowie Hautstücke, Teile von Finger- und Zehennägeln, Haare und
Unterwäsche mit Menstruationsblut abgenommen. Diese werden in ein
Papier gewickelt, auf das die « Madam » den Namen der Frau schreibt.
Das Päckchen wird zusammen mit schwarzem Pulver aus Tierknochen
oder -horn, Seife und einem Pflanzenabsud aufbewahrt, bis die Schulden
abbezahlt sind. Es werden auch Tieropfer erwähnt. Dokumentiert sind
etwa folgende Aussagen von nach Nigeria abgeschobenen Opfern von
Menschenhandel in die Zwangsprostitution (vgl. PRINA, a.a.O., Kap. 1.3;
VAN DIJK, zitiert in CARLING, a.a.O., S. 28):
- « Something African, difficult to understand by westerners. »
- « We are going to a place where there are all types of wodoo that you
can imagine, outside there were all the figures (…) those who go
there know that they are going to make wodoo (…), it is like a
building, there are all sorts of types of figures that you can imagine,
monsters, etc. »
- « If you see what they do it will frighten you. »
- « There are various ways, they use water, all sorts of herbs that smell,
perhaps they have put a six month old herb, they always use that
water, they cut you, many things. »
- « You go inside the room and you immediately know, there is a
strange smell, impossible to explain. They do it there with crude
Asyl/Wegweisungsvollzug (Wiedererwägung).
Menschenhandel
2016/27
BVGE / ATAF / DTAF 463
things, meat, chickens, goats; they take the heart and eat it crude. You
must share it and swear. »
Die durch Schnitte mit Rasierklingen an bestimmten Körperstellen ent-
standenen Wunden werden mit einer Substanz behandelt, die in der Vor-
stellung der Betroffenen einen Geist enthält, der auf diese Weise in den
Körper der Frau oder des Mädchens eindringen kann (vgl. traf > Juju > Juju ceremony, wo eine ganze
« Juju »-Zeremonie beschrieben wird; ELIZABETH WILLMOTT-HARROP,
Ties that bind: African witchcraft and contemporary slavery, 17. Septem-
ber 2012).
8.5 Fanden solche Zeremonien anfänglich erst nach der Ankunft der
Frauen in Italien statt, wurden sie mit der Zeit bereits in Nigeria ausgeführt
und nach der Ankunft in Europa wiederholt (vgl. PRINA, a.a.O., Kap. 1.3).
Opfer, die von ihren eigenen Familien gehandelt wurden, leisteten erst in
Italien einen Eid (vgl. OKOJIE et al., a.a.O., Kap. 4.5). Die meisten Frauen
unterzogen sich diesen Ritualen zunächst als Teil des Emigrationspakts
und in der Annahme, dadurch den für die Reise nach Europa erforderlichen
Schutz übernatürlicher Kräfte (Gottheiten und Ahnengeister) zu erhalten
(vgl. WILLMOTT-HARROP, a.a.O.). Nach der Ankunft am Bestimmungsort
werden den Frauen Reisepässe und Flugbillette abgenommen (vgl. OKOJIE
et al., a.a.O., Kap. 4.5) Weigern sie sich, als Prostituierte zu arbeiten,
werden sie mit physischer Gewalt, weiteren Ritualen an ihrem Aufent-
haltsort sowie Drohungen, « to make wodoo in Nigeria against them »,
unter Druck gesetzt und gefügig gemacht. Die Rituale dienen damit nicht
mehr alleine dem Schutz der jungen Frau und der Besiegelung einer Ver-
einbarung; vielmehr werden sie zum Mittel der Durchsetzung der Ausbeu-
tung und von den Betroffenen als schwarze Magie erlebt, das heisst als
gegen sie gerichtete Massnahme, die ihnen persönlich Schaden zufügen
soll (vgl. PRINA, a.a.O., Kap. 1.3; CARLING, a.a.O., S. 28 ff.). Aus abge-
hörten Telefongesprächen ist bekannt, dass die « Madams » in Italien ihre
Geschäftspartnerinnen in Nigeria um Rat bitten, wie sie sich die Polizei
vom Leib halten und die Frauen von einer Flucht abhalten können, und
dass sie sich zu diesem Zweck Substanzen aus Nigeria schicken lassen,
welche sie dem Essen der Frauen beimischen, sowie Gegenstände oder
Tiere, die sie für Rituale verwenden (vgl. PRINA, a.a.O., Kap. 1.3 und 4.2).
Migrationsverträge werden auch in Kirchen der Pfingstbewegung mit
Gebetsritualen besiegelt (vgl. VICTORIA NWOGU, Human Trafficking from
2016/27 Asyl/Wegweisungsvollzug (Wiedererwägung).
Menschenhandel
464 BVGE / ATAF / DTAF
Nigeria and Voodoo. Any Connections?, in: La Strada International News-
letter 9, June 2008, S. 8 f.).
8.6 Die sexuelle Ausbeutung der Opfer beginnt häufig nicht erst in
Europa, sondern bereits in Nigeria ‒ insbesondere in Lagos, wo manche
Händler die Frauen vor der Ausreise bis zu zwei Wochen lang festhalten,
sie vergewaltigen und für die Arbeit mit ihren Kunden in Europa « vor-
bereiten » (vgl. OKOJIE et al., a.a.O., Kap. 4.5).
8.7 In Europa wohnen die Frauen entweder im Haushalt der « Ma-
dam » (vgl. CARLING, a.a.O., S. 26 ff.) oder zusammen mit anderen
Zwangsprostituierten in einer von der « Madam » kontrollierten Unter-
kunft, etwa unter der Aufsicht einer ehemaligen Prostituierten (« Control-
ler »). Sie haben der « Madam » sämtliche Einnahmen aus der Prostitution
abzuliefern und müssen überdies überhöhte Beträge für Miete und Lebens-
unterhalt sowie einen Standplatz auf der Strasse bezahlen (vgl. PRINA,
a.a.O., Kap. 4). Fehlverhalten wird mit physischer Gewalt und mit diver-
sen Foltermethoden sanktioniert, und/oder rebellische Frauen werden wei-
terverkauft. Als weitere Disziplinierungsmassnahme werden « Bussen »
ausgesprochen beziehungsweise die noch abzuzahlenden Schulden will-
kürlich erhöht (vgl. OKOJIE et al., a.a.O., Kap. 4.5; PRINA, a.a.O.,
Kap. 4.2). Mit dem Zeitablauf und fortschreitendem Schuldenabbau wird
die Kontrolle etwas gelockert, sodass die Frauen soziale Kontakte aus-
serhalb des Arbeitsplatzes knüpfen und Geld an die Familie in Nigeria
schicken können. Viele Zwangsprostituierte arbeiten in Städten, die Hun-
derte von Kilometern von ihrem Wohnort entfernt sind, sodass sie täglich
weite Strecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, um an ihre
Arbeitsplätze zu gelangen. Dass nur wenige Frauen flüchten, hat verschie-
dene Gründe: Zum einen werden sie von einem unsichtbaren, weitver-
zweigten Netz von Assistenten der « Madam » überwacht, sind sie in der
Regel mittellos und haben sie weder einen legalen Aufenthaltsstatus noch
Identitätsdokumente, sodass sie mit einer Abschiebung nach Nigeria rech-
nen müssen, wenn sie sich an die Behörden wenden. Zum anderen fühlen
sie sich durch den eingegangenen Pakt gebunden ‒ nicht nur gegenüber
dem Vertragspartner, sondern häufig auch gegenüber der eigenen Familie
und der Sippe. Drohungen gegen Familienangehörige im Herkunftsland
und die Anwendung physischer Gewalt gegen diese, manchmal gar die
Zerstörung des Elternhauses oder die Inhaftierung von Angehörigen in
Nigeria, stellen weitere wirksame Druckmittel dar, mit denen die vollstän-
dige Abzahlung der Schulden sichergestellt wird (vgl. PRINA, a.a.O.,
Kap. 4.2 und 1.4; vgl. auch E. 8.8). Die Frauen kontrollieren sich überdies
Asyl/Wegweisungsvollzug (Wiedererwägung).
Menschenhandel
2016/27
BVGE / ATAF / DTAF 465
gegenseitig, da sie offenbar für die Schulden von geflohenen Frauen auf-
kommen müssen (vgl. FIZ, Frauenhandel aus Nigeria in die Schweiz, in:
Frauenhandel im Asylbereich, Rundbrief 51, S. 5).
8.8 Zusätzlich zum « Juju »-Schwur oder als Alternative dazu wird
gemäss Aussagen von Opfern manchmal auch ein schriftlicher Vertrag mit
der jungen Frau oder ihrer Familie abgeschlossen und von einem Beamten
mit Beurkundungsvollmachten quasi notariell beglaubigt, wobei das Haus
der Familie als Sicherheit für die Bezahlung der Schulden eingesetzt wird.
Solche Verträge werden in Nigeria offenbar zum Teil als rechtlich verbind-
lich betrachtet, zumal gemäss Aussagen von geflüchteten Menschen-
handelsbetroffenen in manchen Fällen die Menschenhändler die nicht zu-
rückbezahlten Schulden von der Familie vor Gericht einforderten, wobei
Familienangehörige inhaftiert wurden, wenn sie nicht zahlten (vgl. PRINA,
a.a.O., Kap. 1.4 und 4.2; CARLING, a.a.O., S. 29). Gemäss DESMOND
(SFH-Tagung, a.a.O.) wurden vor 1994 schriftliche Verträge mit den Op-
fern abgeschlossen; die Verträge wurden mit der Zeit durch die « Juju »-
Zeremonien ersetzt.
8.9 Viele Frauen nehmen die mit dem geleisteten Eid eingegangene
Verpflichtung sehr ernst, und eine Zuwiderhandlung zieht gemäss ihrer
Überzeugung eine Bestrafung durch übernatürliche Kräfte nach sich,
wobei sich die Vergeltungsmassnahmen gegen die betroffene Person selbst
oder gegen Familienangehörige im Herkunfts- oder im Aufenthaltsstaat
richten können (vgl. HELFFERICH/KAVEMANN/RABE, a.a.O., S. 47 f.). Eine
dänische Sozialbehörde stellte 2011 in einem Bericht fest, dass nigeriani-
sche Opfer von Menschenhandel sehr häufig an Symptomen einer post-
traumatischen Belastungsstörung leiden, wobei sie die Symptome (wie
Panikattacken, Angstzustände, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Magen-
und Atemprobleme) als Auswirkungen von « Juju » deuten. Die Symp-
tome bestärken die Frauen im Glauben, dass übernatürliche Kräfte einen
realen und konkreten Einfluss auf ihr Leben haben und die Geisterwelt
ihnen Strafen auferlegen kann (vgl. WILLMOTT-HARROP, a.a.O.). Todes-
fälle in der Familie und Krankheiten von Angehörigen werden ebenfalls
mit dem Brechen des « Juju »-Schwurs in Verbindung gebracht, und
manche Frauen befürchten, dass ein gebrochener Eid sie selbst in den
Wahnsinn treiben oder töten würde (vgl. HELFFERICH/KAVEMANN/RABE,
a.a.O., S. 48).
8.10 Der tief verankerte Glaube an übernatürliche Kräfte und die
Angst vor den Konsequenzen eines Bruchs des Schweigegelübdes haben
2016/27 Asyl/Wegweisungsvollzug (Wiedererwägung).
Menschenhandel
466 BVGE / ATAF / DTAF
sich ‒ neben der Angst vor einer Abschiebung nach Nigeria wegen des
illegalen Aufenthalts (vgl. E. 8.7) ‒ als ein Haupthindernis bei der Identi-
fizierung und dem Schutz der Opfer einerseits und der Strafverfolgung der
Täter andererseits erwiesen. Der Zwang zum Ablegen eines Eides, welcher
westafrikanische Frauen zu absolutem Gehorsam den Täterinnen und
Tätern gegenüber verpflichtet, ist mittlerweile in der Strafverfolgung als
kulturspezifische Täterstrategie bekannt (vgl. HELFFERICH/KAVEMANN/
RABE, a.a.O., S. 47 f. und S. 162 ff.). Gemäss Angaben der staatlichen
nigerianischen Behörde zur Bekämpfung des Menschenhandels NAPTIP
(National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons) aus dem
Jahr 2008 stammten 90 % der nach Europa gehandelten Mädchen aus den
Bundesstaaten Edo und Delta und leisteten vor der Ausreise nach Europa
einen « Juju »-Schwur; nach der Ankunft an den jeweiligen Bestimmungs-
orten hatten sie einen weiteren Eid abzulegen. Gemäss Angaben von
NAPTIP sind die Opfer auch in Nigeria aus Angst vor den Konsequenzen
kaum bereit, gegen die Täter auszusagen: « (…) victims are afraid of ‘Juju’
and are hardly forthcoming », und: « When traffickers are arrested in
Nigeria, victims have often failed to show up in court to testify against
them for fear that they would die if they violate the oaths they took » (vgl.
MUSIKILU MOJEED, Nigeria ‒ Voodoo Aids Human Trafficking, 24. Okto-
ber 2008; vgl. ferner ANA DOLS GARCÍA, Voodoo, Witchcraft and Human
Trafficking in Europe, New Issues in Refugee Research, Research Paper
No. 263, Oktober 2013).
8.11 Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung die Angst abgescho-
bener nigerianischer Zwangsprostituierter vor « Juju » (bzw. vor den
Folgen eines gebrochenen Schwurs) als eine häufige Ursache für ihre er-
neute Anwerbung (Re-Trafficking) bezeichnet, insbesondere dann, wenn
sie ihre Schulden noch nicht vollständig abbezahlt haben: « La crainte du
‚Juju‘ est souvent une cause de réintégration dans le réseau et de deuxième
ou troisième départ pour l’Europe pour celles qui n’ont pas réussi à
rembourser toute leur dette. Les sources locales confirment que le risque
de réenrôlement est réel et de nombreuses femmes disparaissent à nouveau
une fois rentrées dans leurs familles » (vgl. Entscheid des EGMR V.F.
E. 1b).
8.12 Als weitere Ursache für das Risiko eines Re-Trafficking ver-
schuldeter Rückkehrerinnen nennt der EGMR die fehlende Unterstützung,
ja Ablehnung durch ihre Familien: « (…) les femmes expulsées d’un pays
d’Europe et renvoyées au Nigeria sont souvent stigmatisées et rejetées par
leurs familles ou communautés, généralement parce qu’elles n’ont pas
Asyl/Wegweisungsvollzug (Wiedererwägung).
Menschenhandel
2016/27
BVGE / ATAF / DTAF 467
remboursé leur dette. De plus, les rapports internationaux disponibles (…)
mettent en lumière la difficulté de subsister au Nigéria en dehors d’un lien
communautaire, de même que de se relocaliser en dehors de tout lien
social. (…) La relocalisation est particulièrement malaisée pour les jeunes
femmes seules retournées d’Europe et qui n’ont pas de formation ou
d’éducation leur permettant d’être indépendante » (vgl. Entscheid des
EGMR V.F. E. 1c.ii). Kürzlich publizierte Berichte, die sich unter anderem
auch zur Unterstützung von aus Europa abgeschobenen nigerianischen
Zwangsprostituierten durch Familie, Gesellschaft, NGOs und den Staat
sowie zu den mit einer Rückkehr verbundenen Risiken beziehungsweise
zur Schutzfähigkeit und -willigkeit des nigerianischen Staates und zu
innerstaatlichen Aufenthaltsalternativen äussern, bestätigen diese Ein-
schätzung (vgl. European Asylum Support Office [EASO], Country of
Origin Information Report, Nigeria, Sex trafficking of women, Oktober
2015, insb. S. 36 ff., nachfolgend: EASO 2015; Finnish Immigration
Service, Country Information Service, Public theme report: Human
Trafficking of Nigerian Women to Europe, 24. März 2015 insb. S. 24 ff.,
nachfolgend: FIS 2015, beide mit Hinweisen auf aktuelle Studien aus
diversen europäischen Staaten). Zwangsprostituierte, die ohne Geld und/
oder krank aus Europa zurückkehren, werden von ihren Familien häufig
abgelehnt und wieder in die Prostitution gezwungen. NGOs können so-
ziale Beziehungsnetze nicht ersetzen und die Frauen ‒ wenn überhaupt ‒
nur für kurze Zeit begleiten und unterstützen, sodass diesen häufig nur die
Prostitution bleibt, um überleben zu können. Überdies sind Rück-
kehrerinnen aus Europa einem höheren Gewaltrisiko und ihre (insb. hell-
häutigen) Kinder einem höheren Entführungsrisiko ausgesetzt, da ihre
Umgebung davon ausgeht, dass sie über Geld verfügen (vgl. EASO 2015
S. 38 f.). Viele repatriierte Frauen erhalten bei der Ankunft in Nigeria nicht
nur keine Unterstützung, sondern werden im Gegenteil bereits am Flug-
hafen festgenommen und erst gegen die Bezahlung von Schmiergeld an
die Flughafenpolizei freigelassen; einige werden am Flughafen von ihren
Händlern in Empfang genommen (vgl. FIS 2015 S. 24 f.).
8.13 Über manche Aspekte der Thematik liegen bis heute kaum ge-
sicherte Erkenntnisse vor ‒ so etwa über eine allfällige Rolle von Geheim-
gesellschaften (wie den « Asigidi ») beim Frauenhandel in die Zwangs-
prostitution oder die Zwangsarbeit (vgl. Austrian Centre for Country of
Origin & Asylum Research and Documentation [ACCORD], Anfragebe-
antwortung vom 10. Januar 2007, Informationen zur Asigidi (Asegedi)-
2016/27 Asyl/Wegweisungsvollzug (Wiedererwägung).
Menschenhandel
468 BVGE / ATAF / DTAF
Geheimgesellschaft; dieselbe, Nigeria: Traditionelle Religion, Okkultis-
mus, Hexerei und Geheimgesellschaften, 17. Juni 2011, Kap. 1; […]).
8.14 Auch in der Schweiz zahlen gehandelte nigerianische Frauen oft
Zehntausende Franken bei kriminellen Netzwerken im Heimatland und
der Kontrollperson in der Schweiz (meist einer ehemaligen Prostituierten)
ab; Fälle von Menschenhandel mit Nigerianerinnen werden jedoch auch
hierzulande selten aufgedeckt, unter anderem weil die Betroffenen
aufgrund des psychischen Drucks, dem sie durch den abgelegten « Juju »-
Schwur ausgesetzt sind, sich nicht gegen die Täter auszusagen trauen (vgl.
fedpol, Jahresbericht 2012, S. 24 f.). Fast alle nigerianischen Frauen, wel-
che innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren bei der Interventionsstelle
für Opfer von Frauenhandel der FIZ in Zürich Unterstützung suchten, be-
fanden sich in einem Asylverfahren. Das Aussageverhalten nigerianischer
Frauen unterscheidet sich deutlich von demjenigen anderer von der
Interventionsstelle der FIZ beratenen Frauenhandelsopfer. Während über
70 % der 2011 neu identifizierten Opfer von Menschenhandel, die von der
FIZ unterstützt wurden, in Strafverfahren gegen die Täter aussagten, war
im gleichen Zeitraum keine der nigerianischen Frauen zu einer Aussage
bereit; sämtliche Nigerianerinnen brachen den Kontakt zur FIZ ab und
verschwanden. Nigerianische Opfer von Frauenhandel sind gemäss der
Fachstelle mehrheitlich sehr jung und wurden in der Regel bereits als
Minderjährige in die Ausbeutung gehandelt. Bis zur Erkennung als Opfer
von Menschenhandel vergehen oft Monate oder gar Jahre. 17- bis 20-
jährige Nigerianerinnen haben bei der Ankunft in der Schweiz häufig
bereits mehrere Jahre in der Zwangsprostitution in verschiedenen europä-
ischen Ländern hinter sich; sie werden entweder von Menschenhänd-
lerinnen und -händlern in die Schweiz gebracht oder sind vor ihnen hierher
geflohen. Wenn nigerianische Frauen in der Schweiz als Menschenhan-
delsopfer identifiziert werden, so die FIZ, sei dies der individuellen Auf-
merksamkeit einzelner Personen im Asylverfahren zu verdanken (vgl. FIZ,
Frauenhandel aus Nigeria in die Schweiz, in: Frauenhandel im Asylbe-
reich, Rundbrief 51, S. 4 f.).
9.
9.1
9.1.1 Im Asylverfahren ‒ wie im übrigen Verwaltungsverfahren ‒ gilt
der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtser-
heblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amts wegen vollständig
und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106
Abs. 1 Bst. b AsylG; zur prozessualen Untersuchungspflicht aus Art. 4
Asyl/Wegweisungsvollzug (Wiedererwägung).
Menschenhandel
2016/27
BVGE / ATAF / DTAF 469
EMRK vgl. E. 5.2.4). Dabei muss die Asylbehörde die für das Verfahren
erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstän-
de abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. BVGE
2012/21 E. 5; 2009/50 E. 10.2.1). Die Sachverhaltsfeststellung ist unvoll-
ständig, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten
Sachumstände berücksichtigt hat. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststel-
lung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu-
grunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu
Unrecht verneint wird, sodass diese nicht zum Gegenstand eines Beweis-
verfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind
(vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende
Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des recht-
lichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das
Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE
2009/50 E. 10.2.1; 2008/24 E. 7.2).
9.1.2 Das in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte und in den Art. 29 ff. VwVG
für das Verwaltungsverfahren konkretisierte rechtliche Gehör dient einer-
seits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlich-
keitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (vgl. BVGE 2011/37
E. 5.4.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das
Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden und zu den für die Ent-
scheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Grund-
satz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berück-
sichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Pflicht der Behörde zur Abnahme
der angebotenen und tauglichen Beweismittel bildet einen weiteren Aspekt
des rechtlichen Gehörs (Art. 33 VwVG; vgl. BGE 124 I 241 E. 2; 117 Ia
262 E. 4b; BVGE 2007/21 E. 10.1 und 11.1.3). Der Anspruch als solcher
umfasst unter anderem das Recht, Beweisanträge zu stellen, und ‒ als
Korrelat ‒ die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im
Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene
Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich
sind.
9.2
9.2.1 Aufgrund des heutigen Wissensstands ergibt sich, dass bei der
Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren diverse konkrete Anhalts-
punkte für Menschenhandel bestehen.
2016/27 Asyl/Wegweisungsvollzug (Wiedererwägung).
Menschenhandel
470 BVGE / ATAF / DTAF
9.2.2 Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätspapiere ein. Ihre
Herkunft aus Edo State, dem Hauptrekrutierungsgebiet für Menschen-
händler in Nigeria, ist mit dem Sprachgutachten vom 15. November 2003
erstellt. Gemäss ihren Angaben im Asylverfahren wurde ihre Reise nach
Europa von Drittpersonen organisiert und war (zumindest vorerst) unent-
geltlich; die Beschwerdeführerin wartete die Ausreise aus Nigeria in einem
Gebäude in Lagos ab, wohin ein « Pfarrer » sie gebracht habe. Im Wieder-
erwägungsgesuch wird geltend gemacht, dass sie in diesem angeblichen
Haus des « Roten Kreuzes » sexuell ausgebeutet und anschliessend von
einem Menschenhändlerring nach Europa geschafft worden sei.
9.2.3 Der Körper der Beschwerdeführerin weist neben einer Narbe am
Bauch, welche von einer (…) stammt, offenbar zahlreiche weitere Narben,
unter anderem im Brust- und Thoraxbereich (…), sowie Brandzeichen
(« marques ») auf (…). Die Ursachen der Narben beziehungsweise deren
Urheber stehen aufgrund der Aktenlage nicht fest. So ist unklar, ob die
Narben tatsächlich von Misshandlungen mit Rasierklingen durch ihren
Onkel stammen, wie die Beschwerdeführerin im Asylverfahren angegeben
hatte, und aus welchem Grund und in welcher Funktion ihr der Onkel oder
eine andere Person diese Narben zugefügt hat ‒ beispielsweise als Teil
eines Initiationsrituals oder im Rahmen eines « Juju »-Rituals (vgl. die
grafische Darstellung von « Juju »-Narben auf dem Rücken eines Opfers
in WILLMOTT-HARROP, a.a.O.). Im Wiedererwägungsgesuch wird vorge-
bracht, die Beschwerdeführerin sei an einen « Juju »-Schrein gebracht
worden, wo ihr Körper geritzt, gebrannt und mit Essenzen behandelt wor-
den sei; das Anbringen solcher Essenzen störe die natürliche Heilung, was
zu auffälligen Narben ‒ typischen « Juju »-Zeichen ‒ führe.
9.2.4 Die Beschwerdeführerin verbrachte den grössten Teil ihrer Kind-
heit gemäss eigenen Angaben nicht bei ihren Eltern, sondern bei einem
Onkel, und wurde bereits als Kind Opfer von Misshandlungen. Der Anam-
nese in mehreren Arztberichten ist zu entnehmen, dass sie gegenüber den
behandelnden Ärztinnen (ähnlich wie im Asylverfahren) angab, ihr Onkel
habe sie geschlagen, und wenn sie nicht genug gearbeitet habe, habe sie
nichts zu essen bekommen. Im Alter von (…) Jahren habe der Onkel sie
gezwungen, einen älteren, sehr einflussreichen und reichen Mann zu heira-
ten, der sie vergewaltigt und geschlagen habe (vgl. den Austrittsbericht der
Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in E. vom 25. No-
vember 2014). Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von (…) Jahren in
die Schweiz ein und suchte um Asyl nach. Aus den Akten ist nicht ersicht-
Asyl/Wegweisungsvollzug (Wiedererwägung).
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lich, in welchem Zeitpunkt sie ihr Heimatland verlassen hat beziehungs-
weise wo sie sich während der viereinhalb Jahre zwischen der vorgebrach-
ten Zwangsverheiratung in Nigeria und der Einreise in die Schweiz auf-
gehalten hat. Die bescheidenen Länderkenntnisse der Beschwerdeführerin
‒ sie war beispielsweise nicht in der Lage, den Namen des damaligen
Präsidenten und die Hauptstadt Nigerias zu nennen (…) ‒ erscheinen vor
diesem Hintergrund in einem neuen Licht und es stellt sich die Frage, ob
sie ihre Heimat allenfalls bereits als Kind verlassen und sich vor der Ein-
reise in die Schweiz während mehreren Jahren in anderen europäischen
Ländern aufgehalten hat, wie dies für viele nigerianische Menschenhan-
delsbetroffene typisch ist.
9.2.5 Aufgrund der eingereichten ärztlichen Berichte ist mit hoher
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz im Oktober 2003 an einer kom-
plexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelschweren bis
schweren Depression litt. Eine Betreuerin im Durchgangszentrum hatte sie
acht Monate nach der Einreise aufgrund von Symptomen einer Depression
und einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Ambulatorium für
Folter- und Kriegsopfer des SRK in E. angemeldet; nach regelmässigen
psychosozialen Beratungsgesprächen verschlechterte sich ihr Zustand,
und während der Suche nach einem geeigneten Therapieort wurde eine
(…) festgestellt (vgl. Bericht des Fachbereichs Sozialberatung des Ambu-
latoriums vom 17. November 2004). In diversen in den Jahren 2005‒2014
ausgestellten fachärztlichen Berichten wurden eine mittelgradige bis
schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine Posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine Persönlichkeitsakzentuierung
mit emotional instabilen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F60.31) diagnos-
tiziert. Als Ursachen für die Belastungsstörung und die Depression ver-
mutete die Sozialarbeiterin im Bericht des Ambulatoriums für Folter- und
Kriegsopfer den abrupten Verlust der Mutter in der Kindheit und « von
Gewalt geprägte Erlebnisse der jüngsten Vergangenheit ». In den fachärzt-
lichen Berichten werden einerseits Ereignisse in der Kindheit der Be-
schwerdeführerin (insb. körperliche Misshandlung und Verlust der Eltern)
genannt und andererseits Erlebnisse, welche zeitlich nicht auf die Kindheit
beschränkt und teilweise nicht eindeutig fixiert wurden, wie « multiple
traumatisierende Erlebnisse seit der Kindheit mit akuter Lebensgefahr »
(vgl. Arztbericht vom 30. März 2014). Im Arztbericht der Psychiatrischen
Dienste (…) in I. vom 27. August 2013 heisst es unter anderem, die Be-
schwerdeführerin habe « zeitweise schwere depressive Phasen » und
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Ängste, leide an einer « komplexen posttraumatischen Belastungsstörung
(schwerwiegende und langdauernde Folgen nach Traumatisierung in ih-
rem Heimatland) » und sei in den letzten 12 Jahren meistens in Behand-
lung gewesen. In ihrem Schlussbericht vom 19. Februar 2014 nennt die-
selbe Ärztin als Ursache der Belastungsstörung (ohne zeitliche Fixierung)
« sexuelle und psychische Traumatisierung in Nigeria im zivilen Kon-
text ». Dass diese psychischen Leiden trotz kontinuierlicher psychothera-
peutischer und medikamentöser Behandlung bis heute weiter bestehen,
dürfte kaum alleine auf die unsichere Aufenthaltssituation und die (bis vor
Kurzem) schwierige Wohnsituation der Beschwerdeführerin zurückzufüh-
ren sein.
9.2.6 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, weshalb die nigerianische
Botschaft in Bern die Beschwerdeführerin innerhalb von zwei Jahren im
Hinblick auf die Beschaffung von Reisepapieren sechs Mal vorlud, ob-
wohl ihre nigerianische Herkunft belegt ist und es insgesamt mehr als
dreieinhalb Jahre dauerte, bis ihre nigerianische Staatsangehörigkeit aner-
kannt wurde. Ebenfalls im Dunkeln liegen die Umstände und Hintergründe
der Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit einem nigerianisch-(…)
Doppelbürger im Jahr 2009 in der Schweiz. Während ihres jüngsten sta-
tionären Aufenthalts in einer Psychiatrischen Klinik gab sie an, sie sei mit
diesem Mann « in ihrer Gemeinde verheiratet worden »; aktuell bestehe
nur wenig Kontakt (vgl. Austrittsbericht vom 29. Mai 2015 S. 3).
9.2.7 Trotz eines entsprechenden Antrags im Wiedererwägungsgesuch
zog die Vorinstanz die Strafakten nicht bei, sodass nicht erstellt ist, ob die
Beschwerdeführerin im Strafverfahren Aussagen machte, welche sie im
Fall einer Rückkehr nach Nigeria gefährden könnten. Überdies ist nicht
ersichtlich, ob sie für die Drogenkurierdienste bezahlt wurde oder ob sie
diese unentgeltlich erbrachte. Sollte Letzteres zutreffen, würde sich die
Frage stellen, ob sie auf diese Weise Schulden abbezahlte, was ein weiteres
Indiz für Menschenhandel darstellen würde (vgl. zum Zusammenhang
zwischen Frauenhandel und der Tätigkeit als Drogenkurierin: Bundesamt
für Polizei fedpol, Gewerbsmässiger Menschenschmuggel und die
Schweiz, Bericht 2014, S. 75).
9.2.8 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch den Einfluss von
« Juju » für einen Drogentransport in der Schweiz gefügig gemacht wurde,
ist vorliegend zwar insoweit nicht von Belang, als in einem Wiederer-
wägungsverfahren vor den Asylbehörden nicht Kritik an einem Strafurteil
geübt werden kann. Ob die Beschwerdeführerin einen « Juju »-Schwur
Asyl/Wegweisungsvollzug (Wiedererwägung).
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geleistet hat und einer entsprechenden Zeremonie unterzogen wurde, kann
sich jedoch insofern als erheblich erweisen, als es sich dabei im nigeria-
nischen Kontext um ein weiteres Indiz für Menschenhandel handeln
würde. Im Wiedererwägungsgesuch wurde vorgebracht, die Zusammen-
hänge zwischen der Durchführung von « Juju »-Ritualen und Menschen-
handel, Zwangsprostitution sowie Drogenhandel seien erst in den letzten
Jahren bekannt geworden, die neuen Erkenntnisse fänden erst nach und
nach Eingang in die Strafverfolgung, und auch die Migrationsbehörden
könnten sich den neuen Kenntnissen über Fluchtgründe und Rückkehr-
hindernisse nicht verschliessen.