Amtshilfe 2017 III/1
BVGE / ATAF / DTAF III 1
2017 III/1
Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i.S. A. AG gegen die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
A–4277/2017 vom 11. Oktober 2017
Internationale Amtshilfe in Steuersachen. Beschwerdeberechtigung
einer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens im Handelsregister
gelöschten dritten Rechtseinheit.
Art. 739 Abs. 2 OR. Art. 164 Abs. 1 HRegV.
1. Partei- und Prozessfähigkeit einer Rechtseinheit im Liquidations-
stadium (E. 1.2.3).
2. Amtshilfeverfahren weisen nur dann einen Zusammenhang zur
Liquidierung einer Rechtseinheit auf, wenn die über sie heraus-
gegebenen Informationen einen materiellen Gegenwert aufweisen.
Andernfalls kommt einer Rechtseinheit diesbezüglich bereits im
Liquidationsstadium mangels Handlungsfähigkeit keine Partei-
stellung zu (E. 1.2.4 f.).
3. Akzessorische prozessuale Begehren werden mangels Parteistel-
lung gegenstandslos (E. 1.2.6).
4. Eine Wiedereintragung im Handelsregister zur Teilnahme an ei-
nem Gerichtsverfahren kann ausschliesslich zum Zweck der Be-
endigung einer unvollständig durchgeführten Liquidation erfol-
gen (E. 1.2.6).
Assistance administrative internationale en matière fiscale. Droit de
recours d'une entité juridique tierce radiée du registre du commerce
au cours de la procédure devant l'autorité inférieure.
Art. 739 al. 2 CO. Art. 164 al. 1 ORC.
1. Capacité d'être partie et d'ester en justice d'une entité juridique
en cours de liquidation (consid. 1.2.3).
2. La procédure d'entraide administrative ne présente un lien avec
la liquidation d'une entité juridique que si les informations pub-
liées la concernant constituent une contre-valeur matérielle. Au-
trement, faute de capacité d'agir, l'entité juridique déjà en cours
de liquidation n'a pas la qualité de partie (consid. 1.2.4 s.).
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3. A défaut de qualité de partie, les requêtes procédurales accessoires
deviennent sans objet (consid. 1.2.6).
4. Une réinscription au registre du commerce pour prendre part à
une procédure judiciaire n'est admissible que dans le but de mener
à terme une liquidation inachevée (consid. 1.2.6).
Assistenza amministrativa internazionale in materia fiscale. Legitti-
mazione a ricorrere di un ente giuridico terzo cancellato dal registro
di commercio nel corso della procedura dinanzi alla giurisdizione in-
feriore.
Art. 739 cpv. 2 CO. Art. 164 cpv. 1 ORC.
1. Capacità di essere parte e capacità processuale di un ente giuridico
in liquidazione (consid. 1.2.3).
2. La procedura di assistenza amministrativa presenta un nesso con
la liquidazione di un ente giuridico soltanto se le informazioni tras-
messe su di esso possiedono un controvalore materiale. In caso
contrario l'ente giuridico in fase di liquidazione, già privo della
capacità di agire, difetta della qualità di parte (consid. 1.2.4 seg.).
3. In assenza della qualità di parte , le richieste processuali accessorie
sono prive di oggetto (consid. 1.2.6).
4. Una reiscrizione nel registro di commercio in vista della par-
tecipazione a un procedimento giudiziario è ammessa esclusi-
vamente allo scopo di concludere una liquidazione incompleta
(consid. 1.2.6).
Aus den Erwägungen:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der nor-
wegischen Tax Administration vom 25. August 2016 gestützt auf das
Abkommen vom 7. September 1987 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen (SR 0.672.959.81, nachfolgend: DBA CH-NO) zugrunde. Die
Durchführung des Abkommens richtet sich nach dem Steueramtshil-
fegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; Art. 24 StAhiG e
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contrario). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Schlussverfügungen der Eidgenössischen Steuerver-
waltung (ESTV) betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-NO
grundsätzlich zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 bis
Art. 33 VGG). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich dabei nach
dem VwVG, soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 19 Abs. 5 StAhiG).
1.2 Fehlt bei Beschwerdeeinreichung die Partei- und Prozessfähig-
keit beziehungsweise die Beschwerdelegitimation, ist auf eine Beschwer-
de nicht einzutreten. War die Beschwerdelegitimation bereits im vor-
instanzlichen Verfahren nicht gegeben, ist ein diesbezüglich allenfalls
ergangener Entscheid aufzuheben (MARANTELLI/HUBER, in: Praxiskom-
mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48 VwVG N. 7 m.H. auf die bundesge-
richtliche Rechtsprechung).
Ob das Mitteilungsschreiben der Vorinstanz vom 26. Juni 2017 (…) als
Schlussverfügung zu qualifizieren ist, kann aufgrund nachfolgender Aus-
führungen offengelassen werden. Die sich mit Bezug auf das Vorliegen
eines zulässigen Anfechtungsobjekts allenfalls stellende Folgefrage, ob
die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung begangen hat, weil sie ungerecht-
fertigterweise trotz entsprechenden Antrags keine anfechtbare Schlussver-
fügung erlassen hat, hängt von der vorab zu klärenden Frage ab, ob die
Beschwerdeführerin als ehemalige Liquidatorin einer mittlerweile im
Handelsregister gelöschten Rechtseinheit, welche nicht Adressatin der
Schlussverfügung vom 4. Juli 2017 ist (…), im vorliegenden Verfahren
beschwerdeberechtigt ist und falls ja, ob ihr im vorinstanzlichen Verfahren
Parteistellung hätte zukommen sollen (Art. 19 Abs. 2 StAhiG und Art. 5
Abs. 1 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.2.1 Die Vorinstanz gestand der von der Beschwerdeführerin vertre-
tenen, strittigen schweizerischen Aktiengesellschaft in einem Amtshilfe-
verfahren, welches eine Drittgesellschaft nach norwegischem Recht betraf
und in welchem sie betreffende Informationen übermittelt wurden, wie
erwähnt keine Parteistellung zu (…).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr hätte im vorinstanzlichen Ver-
fahren als Organ der fraglichen Gesellschaft und Informationsinhaberin im
Sinne von Art. 14 Abs. 2 StAhiG eine Schlussverfügung zugestellt werden
müssen. Durch den Nichteinbezug in das Verfahren betreffend eine dritte
Rechtseinheit, in welchem sie zur Edition von Informationen bezüglich die
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durch sie vertretene Aktiengesellschaft aufgefordert worden sei, habe die
Vorinstanz eine Gehörsverletzung begangen.
1.2.2 Bei Eröffnung des vorinstanzlichen Verfahrens mit Bezug auf die
erwähnte dritte Rechtseinheit (…) war die durch die Beschwerdeführerin
vertretene Aktiengesellschaft bereits per Beschluss der Generalversamm-
lung vom (…) aufgelöst worden und befand sich in Liquidation, war je-
doch noch im Handelsregister eingetragen. Im Laufe dieses Verfahrens
wurde sie gemäss Handelsregisterauszug vom 6. September 2017 per (…)
darin gelöscht und war somit sowohl zum Zeitpunkt der Stellung ihrer
Anträge vom 24. Februar 2017, der Anfrage betreffend Auskunftserteilung
vom 8. Juni 2017 als auch bei Erlass der Schlussverfügung vom 4. Juli
2017 und bei Beschwerdeerhebung beziehungsweise bei Beantragung des
Erlasses einer anfechtbaren Schlussverfügung in eigener Sache am 26. Juli
2017 nicht mehr im Handelsregister verzeichnet (…).
1.2.3 Die strittige Gesellschaft hat sich also bereits zu Beginn des vor-
instanzlichen Verfahrens in Liquidation befunden. Die Auflösung beendet
die Existenz der Aktiengesellschaft als juristische Person zwar nicht. Diese
tritt im Falle der Auflösung mit Liquidation vielmehr in das Beendigungs-
stadium ein und erhält damit automatisch ‒ ohne dass eine Statuten-
änderung erforderlich wäre ‒ eine neue Zielsetzung; sie bezweckt nun die
Versilberung des Vermögens, die Schuldentilgung und allenfalls die Ver-
teilung des verbleibenden Vermögens an die Gesellschafter. Im Rahmen
dieses Zweckes bleibt die Aktiengesellschaft vollumfänglich rechts- und
handlungsfähig (MATTHIAS KUSTER, in: OR-Kommentar, 3. Aufl. 2016,
Art. 739 OR N. 1). Die Befugnisse der Organe der Gesellschaft werden
mit dem Eintritt der Liquidation jedoch auf die Handlungen beschränkt,
die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur
nach aber nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können
(Art. 739 Abs. 2 OR). Die Gesellschaft behält im Liquidationsstadium bis
zur Löschung im Handelsregister also ihre Rechtspersönlichkeit, wobei
ihre Handlungsfähigkeit durch den Liquidationszweck und die beschränk-
ten Befugnisse der Gesellschaftsorgane eingeschränkt ist (CALDERAN/
GEISER, in: Aktienrechtskommentar, 1. Aufl. 2016, Art. 739 OR N. 1
m.H.; BGE 123 III 473 E. 4; Urteil des BVGer A‒4044/2015 vom 16. Feb-
ruar 2016 E. 1.3.2 m.H.).
1.2.4 Amtshilfeverfahren weisen lediglich einen Zusammenhang zur
Liquidierung der betreffenden Gesellschaft auf, wenn die Informationen,
welche über diese Gesellschaft herausgegeben werden, einen materiel-
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len Gegenwert haben (vgl. Urteil A‒4044/2015 E. 1.3.4). Vorliegend
ist nicht ersichtlich, dass jene Informationen, um deren Übermittlung er-
sucht wurde, einen solchen Wert gehabt haben könnten. Damit steht die
Frage des Informationsaustauschs im konkreten Fall in keinem Zu-
sammenhang mit der Abwicklung der gesellschaftsrechtlichen Liquida-
tion. Teilweise handelt es sich ‒ wie beim ursprünglichen Gesellschafts-
zweck und dem Datum der Auflösung der Gesellschaft ‒ gar um öffentlich
zugängliche Informationen. Schliesslich ging es auch unter keinem Titel
um die Steuerpflicht der mittlerweile im Handelsregister gelöschten
Gesellschaft, weshalb auch insofern keine Vermögensinteressen berührt
waren. Da die angeforderten Informationen im konkreten Fall keinen Ver-
mögenswert besitzen, war die ehemalige Liquidatorin nicht befugt, für
die fragliche Aktiengesellschaft in Liquidation eine Zustimmung zum
(vereinfachten) Verfahren des Informationsaustauschs zu geben oder eine
Verfügung betreffend die Übermittlung der Informationen anzufechten.
Diesbezüglich erwies sich die fragliche Gesellschaft bereits im Liquida-
tionsstadium als nicht mehr handlungsfähig. Insofern war sie schon da-
mals gleich zu behandeln, wie wenn sie bereits bei Einleitung des Verfah-
rens gelöscht gewesen wäre. Folgerichtig hat die Vorinstanz sie denn auch
nicht in das Amtshilfeverfahren einbezogen und ihr keine Schlussverfü-
gung zugestellt (vgl. Urteil A‒4044/2015 E. 1.3.5 f.).
1.2.5 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die fragliche schwei-
zerische Aktiengesellschaft bereits im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens im Handelsregister gelöscht wurde und deshalb bei Be-
schwerdeeinreichung nicht mehr handlungsfähig, also nicht partei- und
prozessfähig, ist. Sie konnte demnach ab dem Zeitpunkt der Löschung im
Handelsregister ‒ und im Übrigen auch schon zuvor im Liquidations-
stadium (vgl. E. 1.2.4) ‒ nicht (mehr) Partei im vorinstanzlichen Verfahren
sein und es konnte folglich mit Bezug auf sie keine Anordnung ergehen.
Dasselbe gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren: Sie kann daher
nicht mehr durch ihre ehemalige Liquidatorin rechtsgültig Beschwerde er-
heben. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch E. 1.2).
1.2.6 Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt es sich, auf die mangels
Parteistellung gegenstandslos gewordenen akzessorischen prozessualen
Begehren betreffend Sistierung und Akteneinsicht einzugehen. Es bleibt in
diesem Zusammenhang lediglich festzuhalten, dass das Sistierungsgesuch
der Beschwerdeführerin ohnehin aus vorgenannten Gründen abzuweisen
wäre: Mit Eingabe vom 8. August 2017 führt sie diesbezüglich aus, dass
die fragliche Aktiengesellschaft wieder im Handelsregister eingetragen
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werden müsse, damit sie erneut als deren Organ handeln könne (…). Nach
Art. 164 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007
(HRegV, SR 221.411) kann eine gelöschte Rechtseinheit aus gewissen
Gründen gerichtlich wieder im Handelsregister eingetragen werden, unter
anderem wenn sie in einem Gerichtsverfahren als Partei teilnimmt (Bst. b).
Die rechtliche Existenz einer Gesellschaft hört wie erwähnt auf, wenn
‒ nach Beendigung der Liquidation ‒ ihre Firma im Handelsregister ge-
löscht wird (BGE 132 III 731 E. 3.1; vgl. auch E. 1.2.3). Zeigt sich in der
Folge, dass die Liquidation zum Zeitpunkt der Löschung noch nicht voll-
ständig durchgeführt worden ist, ist es unter Umständen notwendig, die
Gesellschaft wieder ins Handelsregister einzutragen, damit die für den Ab-
schluss der Liquidation notwendigen Handlungen überhaupt vorgenom-
men werden können. Eine inhaltliche Betrachtung dieser Tatbestände
macht deutlich, dass die Wiedereintragung gestützt auf Art. 164 HRegV
ausschliesslich zum Zweck der Beendigung einer unvollständig durchge-
führten Liquidation zu erfolgen hat (DAVID RÜETSCHI, in: Handkommen-
tar zur HRegV, 2013, Art. 164 N. 1 und 11). Dafür bestehen ‒ wie vorlie-
gend dargelegt (vgl. E. 1.2.4) ‒ keine Anhaltspunkte.