Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses 2017 I/1
BVGE / ATAF / DTAF I 1
2017 I/1
Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i.S. A. gegen Bundesamt für Gesundheit
A–2718/2016 vom 16. März 2017
Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei arbeitsplatzbezogener Arbeits-
verhinderung.
Art. 31a Abs. 1 BPV.
Art. 31a Abs. 1 BPV ist wie Art. 336c OR im Fall einer arbeits-
platzbezogenen Arbeitsunfähigkeit nicht anwendbar.
Résiliation des rapports de travail en cas d'incapacité de travailler liée
au poste de travail.
Art. 31a al. 1 OPers.
L'art. 31a al. 1 OPers, comme l'art. 336c CO, ne s'applique pas en
cas d'incapacité de travail liée au poste de travail.
Disdetta del rapporto di lavoro in caso d'impedimento al lavoro legato
al tipo di occupazione.
Art. 31a cpv. 1 OPers.
Come l'art. 336c CO, anche l'art. 31a cpv. 1 OPers è inapplicabile
in caso di impedimento al lavoro legato al tipo di occupazione.
Aus den Erwägungen:
9.1.3 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Beschwerdeführer
im Kündigungszeitpunkt lediglich arbeitsplatzbezogen arbeitsunfähig war,
das heisst, zwar an seinem angestammten Arbeitsplatz bei der Vorinstanz
oder allenfalls generell bei dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht ar-
beiten konnte, ansonsten aber grundsätzlich normal einsatzfähig und auch
in seiner privaten Lebensgestaltung kaum eingeschränkt war (vgl. Urteil
des BVGer A‒6277/2014 vom 16. Juni 2015 E. 12.8.1 mit Verweis auf
STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu
Art. 319‒362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 324a/b N 10 S. 416 und Art. 336c
N 8 S. 1083), und welche Rechtsfolgen damit verbunden wären.
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9.1.3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer ab
Mai 2016 bis mindestens im September 2016 Arbeitslosentaggelder be-
zog, was seine Vermittlungsfähigkeit und damit namentlich seine Arbeits-
fähigkeit voraussetzte (Art. 8 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 15 Abs. 1 AVIG
[SR 837.0]; Urteile des BGer 8C_825/2015 vom 3. März 2016 E. 3.1 und
8C_904/2014 vom 3. März 2015 E. 2.2.4). Überdies hält er in seiner Re-
plik vom 25. August 2016 explizit fest, er müsse sich « bei neuen Be-
werbungen diesbezüglich [Kündigung] erklären und [erfahre] als erste
Reaktion stets Skepsis » (…). Es ist daher davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer spätestens im Mai 2016 einzig noch arbeitsplatzbezogen
arbeitsunfähig war.
9.1.3.2 Im Fall einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit ist
Art. 336c OR nicht anwendbar. Denn mit den gesetzlichen Sperrfristen
wird der Zweck verfolgt, den Arbeitnehmer vor dem Verlust seines Ar-
beitsplatzes zu schützen in Zeiten, in welchen seine Chancen wegen einer
(allgemeinen) Arbeitsverhinderung gering sind, eine neue Stelle zu finden
(BGE 128 III 212 E. 2c; Urteil des BGer 8C_1074/2009 vom 2. Dezember
2010 E. 3.4.5; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich PB.2005.00034 vom
21. Dezember 2005 E. 4.3; Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom
19. September 2014, Jahrbuch des Schweizerischen Arbeitsrechts [JAR]
2015 S. 671; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 336c N 8
S. 1083 f.). Fraglich ist, ob dies auch für die zweijährige Frist gemäss
Art. 31a Abs. 1 der Bundespersonalverordnung (BPV, SR 172.220.111.3)
gilt.
9.1.3.3 Im Rahmen der auf den 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Revision
des Bundespersonalrechts hat der Verordnungsgeber mit Art. 31a BPV
eine Bestimmung geschaffen, welche die Auflösung von Arbeitsverhält-
nissen wegen krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit näher
regelt (vgl. dazu Urteil des BVGer A‒2849/2014 vom 28. Oktober 2014
E. 4.3.2 f.). Die dort vorgesehene Zweijahresfrist stimmt zwar mit der
maximalen regulären Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss
Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV überein. Vor allem aber entspricht sie den 720
oder 730 Tagen, während welcher Dauer private Krankentaggeldversiche-
rungen in der Regel Leistungen erbringen. Denn bezweckt wurde mit der
Einführung von Art. 31a BPV – wie mit der Revision des Bundesper-
sonalrechts allgemein (Botschaft vom 31. August 2011 zu einer Änderung
des Bundespersonalgesetzes, BBl 2011 6703, 6704 und 6707 ff.; Urteil des
BVGer A‒5121/2014 vom 27. Mai 2015 E. 4.3.2) – eine Angleichung an
das Privatrecht beziehungsweise OR. Der Bund als sozialer Arbeitgeber
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sollte sich nicht der Praxis « aller grossen Arbeitgeber » entziehen, ihre
Angestellten mit einer zweijährigen abgestuften Lohngarantie bei Krank-
heit oder Unfall zu versichern (vgl. Kommentar des Eidgenössischen Per-
sonalamts EPA vom Januar 2015 zu Art. 31a BPV; Urteil A‒5121/2014
E. 4.3.1). Wie im Privatrecht kann es aber auch im öffentlichen Recht nicht
Zweck des zeitlichen Kündigungsschutzes sein, den Bestand eines Ar-
beitsverhältnisses über die regulären Kündigungsfristen und die sach-
lichen Kündigungsschutzbestimmungen hinaus zu gewährleisten, obwohl
der betroffene Arbeitnehmer – gleich wie jeder andere (auch arbeitsplatz-
bezogen) arbeitsfähige Angestellte – in der Lage ist, eine neue Stelle zu
suchen und anzutreten sowie (im Fall einer Arbeitslosigkeit) berechtigt ist,
Arbeitslosentaggelder zu beziehen. Für eine solche Ungleichbehandlung
gibt es keinen sachlichen Grund.
9.1.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 31a Abs. 1 BPV die
Anwendung zu versagen ist, wenn bei einem Arbeitnehmer lediglich mit
Bezug auf seinen bisherigen Arbeitsplatz beziehungsweise Arbeitgeber
eine Arbeitsverhinderung vorliegt, er ansonsten aber voll arbeitsfähig ist.