Tarife für Gepäck- und Warentransport 2017 II/1
BVGE / ATAF / DTAF II 1
2017 II/1
Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i.S. Bettmeralp Bahnen AG gegen Bundesamt für Verkehr (BAV)
A–3060/2016 vom 9. August 2017
Tarife für Gepäck- und Warentransport. Aufsichtsbefugnisse des
Bundesamtes für Verkehr über Tarife. Tarifgestaltungsautonomie der
Verkehrsbetriebe.
Art. 15 Abs. 1 und 5, Art. 23 Abs. 1 und Art. 52 PBG. Art. 19 und
Art. 49a TG. Art. 62 und Art. 63 Abs. 1 Bst. b VPB. Art. 2 Abs. 4 und
Art. 46a RVOG. Art. 24 Abs. 2 RVOV. Art. 1 Bst. a und Art. 2 GebV-
BAV.
1. Aufsichtsbefugnisse im Rahmen der Verbands- oder Organisa-
tionsaufsicht (E. 5.2.2).
2. Aufsicht und Tarifgestaltungsautonomie. Angesichts der grund-
sätzlichen Autonomie der Verkehrsbetriebe bei der Tarifgestal-
tung hat sich das Bundesamt für Verkehr bei seiner Aufsichts-
tätigkeit eine grosse Zurückhaltung bei der Überprüfung der
Rechtmässigkeit des Tarifsystems eines Unternehmens aufzuerle-
gen. Es darf nur bei einem (offensichtlichen) Missbrauch eingrei-
fen (E. 5.2.3 f. und E. 5.3).
3. Der Tarifgestaltungsautonomie sind betreffend das Handgepäck
insoweit Grenzen gesetzt, als die gesetzlich vorgegebene Kategorie
unentgeltlich zu befördernder Güter nicht ausgehöhlt werden darf
und sämtliche tariflichen Regeln den Gleichbehandlungsgrund-
satz zu achten haben (E. 6.1.2.1 f.).
4. Differenzierung zwischen der Kognition und den Aufsichtsbefug-
nissen der Aufsichtsbehörde (E. 6.4).
5. Kostenverlegung im (erstinstanzlichen) Aufsichtsverfahren. An-
wendung des Unterliegerprinzips trotz grundsätzlicher Geltung
des Verursacherprinzips (E. 8.3.3).
Tarifs pour le transport de bagages et de marchandises. Pouvoir de
surveillance de l'Office fédéral des transports dans le domaine des
tarifs. Autonomie tarifaire des entreprises de transport.
2017 II/1 Tarife für Gepäck- und Warentransport
2 II BVGE / ATAF / DTAF
Art. 15 al. 1 et 5, art. 23 al. 1 et art. 52 LTV. Art. 19 et art. 49a LTP.
Art. 62 et art. 63 al. 1 let. b OTV. Art. 2 al. 4 et art. 46a LOGA. Art. 24
al. 2 OLOGA. Art. 1 let. a et art. 2OEmol-OFT.
1. Pouvoir de surveillance dans le cadre de la surveillance des asso-
ciations et des organisations (consid. 5.2.2).
2. Surveillance et autonomie tarifaire. Au vu de l'autonomie dont
jouissent en principe les entreprises de transport pour définir leurs
tarifs, l'Office fédéral des transports est tenu d'observer la plus
grande réserve dans sa qualité d'autorité de surveillance lorsqu'il
examine la légalité du système tarifaire d'une entreprise. Il ne doit
intervenir qu'en cas d'abus (manifeste; consid. 5.2.3 s. et 5.3).
3. En matière de transport de bagages à main, l'autonomie tarifaire
est limitée dans la mesure où la catégorie des marchandises trans-
portables gratuitement prévue par la loi n'en est pas vidée de son
sens et toutes les règles tarifaires respectent le principe de l'égalité
de traitement (consid. 6.1.2.1 s.).
4. Distinction entre le pouvoir d'examen et le pouvoir de l'autorité de
surveillance (consid. 6.4).
5. Répartition des frais dans la procédure de surveillance (en
première instance). Application du principe de la partie qui
succombe malgré l'applicabilité générale du principe de causalité
(consid. 8.3.3).
Tariffe per il trasporto di bagagli e merci. Competenze dell'Ufficio
federale dei trasporti in materia di vigilanza sulle tariffe. Autonomia
delle imprese di trasporto nella definizione delle tariffe.
Art. 15 cpv. 1 e 5, art. 23 cpv. 1 e art. 52 LTV. Art. 19 e art. 49a LTP.
Art. 62 e art. 63 cpv. 1 lett. b OTV. Art. 2 cpv. 4 e art. 46a LOGA.
Art. 24 cpv. 2 OLOGA. Art. 1 lett. a e art. 2 OEm-UFT
1. Competenze in materia di vigilanza sulle associazioni e organizza-
zioni (consid. 5.2.2).
2. Vigilanza e autonomia tariffaria. Data la sostanziale autonomia ri-
conosciuta alle imprese di trasporto nella definizione delle tariffe,
l'Ufficio federale dei trasporti, nell'ambito della propria attività di
vigilanza, è tenuto ad esercitare grande riserbo nel verificare la
legalità del sistema tariffario di un'impresa. Esso può intervenire
soltanto in caso di abuso (manifesto; consid. 5.2.3 seg. e 5.3).
Tarife für Gepäck- und Warentransport 2017 II/1
BVGE / ATAF / DTAF II 3
3. Per quanto riguarda il trasporto del bagaglio a mano, gli unici li-
miti posti all'autonomia tariffaria consistono nel fatto che la cate-
goria prevista dalla legge delle merci da trasportare gratuitamente
non può essere svuotata della propria sostanza, e che tutte le
norme tariffarie devono rispettare il principio della parità di trat-
tamento (consid. 6.1.2.1 seg.).
4. Differenza tra potere d'esame e poteri di vigilanza dell'autorità di
vigilanza (consid. 6.4).
5. Ripartizione delle spese nella procedura di vigilanza (di prima
istanza). Applicazione del principio della soccombenza nonostante
l'applicabilità in linea generale del principio di causalità
(consid. 8.3.3).
Die Bettmeralp Bahnen AG (BAB, nachfolgend auch: Beschwerdefüh-
rerin) betreibt auf der Linie Betten Talstation ‒ Bettmeralp drei Seilbahn-
linien. Hierfür verfügt sie über eine Personenbeförderungskonzession. Zu
ihren Seilbahnlinien gehören eine direkte Verbindung mit einer Doppel-
pendelbahn (zwei Kabinen à je 117 Personen) und die beiden Seilbahnen
Betten Talstation ‒ Betten Dorf (eine Kabine à 48 Personen) sowie Betten
Dorf ‒ Bettmeralp (zwei Kabinen à je 48 Personen). Sämtlichen Linien
kommt Erschliessungsfunktion zu.
Am 12. und 18. August 2015 wandte sich eine Kundin der BAB an das
Bundesamt für Verkehr (BAV, nachfolgend auch: Vorinstanz) und bean-
standete deren tarifliche Regeln für den Transport von privaten Gütern
(nicht Reisegepäck) auf gebührenpflichtigen Rollwagen.
Das BAV leitete in der Folge ein Aufsichtsverfahren zur Überprüfung der
massgeblichen Tarifbestimmungen der BAB ein.
Mit Verfügung vom 14. April 2016 traf die Vorinstanz die folgenden An-
ordnungen:
« 1. Die Bettmeralp Bahnen AG wird aufsichtsrechtlich angewiesen,
sämtliche ungefährlichen Gegenstände, welche ein Reisender pro-
blemlos tragen kann und gleichzeitig mit sich führt, als Handge-
päck unentgeltlich zu befördern, sofern der Reisende für diese
beim Betreten des Fahrzeugs genügend Stellfläche vorfindet.
2. Die Bettmeralp Bahnen AG wird aufsichtsrechtlich angewiesen,
ihre eigenen tariflichen Regeln in Einklang mit Ziffer 1 dieses Dis-
positivs zu bringen.
2017 II/1 Tarife für Gepäck- und Warentransport
4 II BVGE / ATAF / DTAF
3. Die Bettmeralp Bahnen AG wird aufsichtsrechtlich angewiesen,
darauf hinzuwirken, dass Ziffer 27 des Tarifs 600 im (recte: in)
Einklang mit Ziffer 1 dieses Dispositivs gebracht wird.
4. Der Bettmeralp Bahnen AG wird eine Gebühr von Fr. 900.‒ aufer-
legt. […] »
Dagegen erhebt die BAB am 17. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung. Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
3. An erster Stelle sind die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen
und die tariflichen Bestimmungen der Beschwerdeführerin darzulegen.
3.1 Als Inhaberin einer Personenbeförderungskonzession unterliegt
die Beschwerdeführerin verschiedenen Grundpflichten (Art. 6 Abs. 2 des
Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [PBG, SR 745.1]). Da-
runter fällt einerseits die sogenannte Transportpflicht. Entsprechend hat
die Beschwerdeführerin jeden Transport auszuführen, wenn die reisende
Person die Gesetzes- und Tarifbestimmungen einhält (Art. 12 Abs. 1 Bst. a
PBG). Andererseits trifft sie eine sogenannte Tarifpflicht. Danach hat die
Beschwerdeführerin für ihre Leistungen Tarife aufzustellen, welche die
Voraussetzungen nennen, unter denen ein bestimmter Preis für die Beför-
derung und damit zusammenhängende Leistungen verlangt wird (Art. 15
Abs. 1 PBG). Diese Tarife müssen gegenüber allen gleich angewendet
werden und sind zu veröffentlichen (Art. 15 Abs. 5 PBG).
3.2 Sodann dürfen Reisende leicht tragbare Gegenstände (Handge-
päck) unentgeltlich in das Fahrzeug mitnehmen, wenn es die Verhältnisse
gestatten (Art. 23 Abs. 1 PBG). Unter Fahrzeuge im Sinn des Personen-
beförderungsgesetzes fallen auch die Kabinen der Seilbahnen (Art. 2
Abs. 2 Bst. b PBG). Im Gegensatz zum Handgepäck ist für die Beför-
derung des Reisegepäcks ein Entgelt geschuldet (Art. 24 Abs. 1 PBG).
3.3 Die Ausführungsbestimmungen zum Personenbeförderungsge-
setz halten im Grundsatz fest, dass die Tarife regeln, welche Gegenstände
als Handgepäck mitgenommen werden dürfen (Art. 62 der Verordnung
über die Personenbeförderung vom 4. November 2009 [VPB, SR 745.11]).
Art. 63 Abs. 1 Bst. b VPB ergänzt ferner, dass Sachen, die den Tarifbe-
stimmungen über Masse, Umfang und Verpackung nicht entsprechen,
nicht als Handgepäck mitgenommen werden dürfen.
Tarife für Gepäck- und Warentransport 2017 II/1
BVGE / ATAF / DTAF II 5
3.4 Sodann konkretisiert der Allgemeine Personentarif T600 vom
01. Juni 2017 des Vereins ch-direct, Direkter Verkehr Schweiz (nach-
folgend: Tarif 600, Themen > Tarife und Vor-
schriften >Aktuelle DV-Tarife >, abgerufen am 27.07.2017), die Be-
stimmungen zum Handgepäck. Dieser gilt ‒ neben zahlreichen anderen
beziehungsweise beinahe sämtlichen Transportunternehmen in der
Schweiz ‒ auch für die Beschwerdeführerin auf all ihren Seilbahnlinien
(vgl. Ziff. 1 des Tarifs 600). Nach Ziffer 27.0.000 des Tarifs 600 gelten als
Handgepäck leicht tragbare Gegenstände, die für den persönlichen Bedarf
bestimmt sind. Dessen maximale Abmessungen betragen 1.20 x 0.80 x
1.00 m. Zugelassen als Handgepäck sind sodann unabhängig der maxi-
malen Abmessungen:
- Skis und Snowboards,
- Schlitten und Skibobs,
- Kinderwagen,
- Fahrräder.
3.5 Darüber hinaus wendet die Beschwerdeführerin die folgenden
Tarife auf ihren Seilbahnlinien an:
- 2 Gepäckstücke pro Person sowie Einkaufswagen sind gratis,
- Privates Gepäck auf einem Handwagen oder Schlitten kostet Fr. 5.‒
pro Fahrt,
- Mietwagen der Beschwerdeführerin kosten Fr. 10.‒ pro Fahrt,
- Mobiliar wie Fernseher, Betten, Sofas etc. werden ab Fr. 19.45 trans-
portiert.
4. Im vorliegenden Fall sind auf der einen Seite die Aufsichtskom-
petenzen der Vorinstanz umstritten (vgl. E. 5). Auf der anderen Seite ist
strittig, ob sich die von der Beschwerdeführerin angewandten Tarifbe-
stimmungen betreffend das Handgepäck innerhalb des von Art. 23 PBG
vorgegebenen Rahmens bewegen beziehungsweise ob die Beschwerde-
führerin autonom über die tarifliche Ausgestaltung des Begriffs des Hand-
gepäcks befinden kann (vgl. E. 6.1). Dies ist letztlich entscheidend für die
Frage, ob die Vorinstanz zu Recht aufsichtsrechtliche Anordnungen getrof-
fen hat (vgl. E. 6.2). Darauf ist in der genannten Reihenfolge einzugehen.
5.
2017 II/1 Tarife für Gepäck- und Warentransport
6 II BVGE / ATAF / DTAF
5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst die Aufsichtskompe-
tenzen der Vorinstanz. Sie macht geltend, dass die Vorinstanz nur ein-
schreiten dürfe, wenn unter anderem eine wiederholte oder wiederholbare
Verletzung von klarem materiellem Recht vorliege. Vorliegend gehe es je-
doch um die Frage der Auslegung des Begriffs des Handgepäcks sowie
dessen tariflicher Ausgestaltung. Die konkrete tarifliche Ausgestaltung fal-
le aber in die Hoheit der Transportunternehmen und liege nicht bei der
Vorinstanz. Deshalb dürfe die Vorinstanz nur mit grosser Zurückhaltung
und nur bei einem Missbrauch eingreifen. Dies sei jedoch vorliegend nicht
der Fall, weshalb das aufsichtsrechtliche Einschreiten der Vorinstanz un-
zulässig sei.
Nach Ansicht der Vorinstanz handle sie innerhalb ihrer aufsichtsrecht-
lichen Kompetenzen, wenn sie einschreite, weil ein konzessioniertes
Transportunternehmen gegen die Bestimmungen des Personenbeförde-
rungsgesetzes verstosse. Hier lägen sowohl wiederholte als auch wieder-
holbare Widerhandlungen vor, da die Beschwerdeführerin ihre Tarife min-
destens seit dem Jahr 2010 anwende und keine Absicht hege, diese
gesetzeskonform auszugestalten. Schliesslich bestehe die Autonomie der
Transportunternehmen nur im Rahmen der geltenden Gesetze; sie ermäch-
tige die Unternehmen dagegen nicht, sich über die gesetzlichen Grund-
lagen hinwegzusetzen. Entsprechend könne sie bei jedem Verstoss gegen
das Personenbeförderungsgesetz und nicht nur im Falle von einem Miss-
brauch einschreiten, andernfalls es eine Kategorie von zulässigen Ge-
setzesverstössen gäbe.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 52 PBG untersteht die Personenbeförderung im öf-
fentlichen Verkehr der Aufsicht des BAV. Es ist befugt, Beschlüsse und
Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuhe-
ben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen das Personen-
beförderungsgesetz, die Konzession, die Bewilligung oder internationale
Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen.
Gestützt auf diese Bestimmung hat die Vorinstanz nach Kenntnisnahme
der Anzeige der Reisenden am 12. August 2015 ein aufsichtsrechtliches
Verfahren eingeleitet und das Tarifsystem der Beschwerdeführerin sowie
die massgeblichen Bestimmungen des Tarifs 600 auf ihre Rechtmässigkeit
hin überprüft.
Tarife für Gepäck- und Warentransport 2017 II/1
BVGE / ATAF / DTAF II 7
5.2.2 Die Aufsichtsbehörde hat sich bei ihrer Kontrolltätigkeit eine
grosse Zurückhaltung aufzuerlegen. Sie greift in Tätigkeiten der beauf-
sichtigten Verwaltungseinheit, Anstalt, Körperschaft oder Person nur ein,
wenn eine wiederholte oder wiederholbare Verletzung von klarem mate-
riellem Recht oder von Verfahrensrecht vorliegt oder wenn wichtige öf-
fentliche Interessen offensichtlich missachtet werden (vgl. BGE 136 II 457
E. 3.1; Urteil des BVGer A‒2742/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 2.4;
OLIVER ZIBUNG, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 71
N. 12; STEFAN VOGEL, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 71 N. 17). Zwar ist umstritten, in-
wieweit eine derartige Zurückhaltung mit dem Gesetzmässigkeitsprinzip
nach Art. 5 Abs. 1 BV vereinbar ist (vgl. die Kritik bei VOGEL, a.a.O.,
Art. 71 N. 17). Dennoch erachtet das Bundesgericht in Fällen, in denen es
nicht um die Aufsichtstätigkeit einer voll weisungsbefugten, hierarchisch
übergeordneten gegenüber einer untergeordneten Einheit der Zentralver-
waltung geht (sog. Dienstaufsicht), sondern wie hier um die Aufsicht ge-
genüber einer ausgegliederten Gesellschaft mit eigener Rechtspersön-
lichkeit (sog. Verbands- oder Organisationsaufsicht), die Zurückhaltung
der Aufsichtsbehörde für gerechtfertigt, zumindest dort, wo die Körper-
schaft über eine gewisse Autonomie verfügt (BGE 136 II 457 E. 3.1; vgl.
PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. III, 1992, S. 57; TSCHANNEN/
ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 5
N. 33). Wie weit somit die Organisationsaufsicht im konkreten Fall reicht,
hängt vom Autonomiebereich des betroffenen Verkehrsbetriebes ab (vgl.
auch TSCHANNEN/LOCHER, Einflussmöglichkeiten des Bundes auf die
Tarifgestaltung im Personenfernverkehr, in: Verwaltungsorganisations-
recht ‒ Staatshaftungsrecht ‒ öffentliches Dienstrecht, 2009, S. 133 f.).
5.2.3 Die Aufsichtstätigkeit der Vorinstanz und die Autonomie der Ver-
kehrsbetriebe wandelten sich im historischen Kontext deutlich. So wurde
mit dem Inkrafttreten des Transportgesetzes (TG, AS 1986 1974) am 1. Ja-
nuar 1987 das ursprünglich geltende System der Tarifgenehmigung im
Bereich der öffentlichen Transporte auf eine Missbrauchskontrolle be-
schränkt. Danach konnte die Vorinstanz nur noch gegen offensichtlich
missbräuchliche Tarife ‒ insbesondere wenn sie gegen den zentralen
Grundsatz der Gleichbehandlung verstiessen ‒ einschreiten; auf Preis-
bildungsvorschriften wurde hingegen verzichtet, um den Unternehmen
grösstmögliche Freiheit zu gewähren (Botschaft vom 23. Februar 1983
über Transporte des öffentlichen Verkehrs, BBl 1983 II 167, 182 f., nach-
2017 II/1 Tarife für Gepäck- und Warentransport
8 II BVGE / ATAF / DTAF
folgend: Botschaft zum Transportgesetz; vgl. zum Grundsatz der tarif-
lichen Gleichbehandlung bereits die Botschaft vom 16. Juni 1871 an die
h. Bundesversammlung zum revidierten Bundesgesetz über den Bau und
Betrieb von Eisenbahnen im Gebiete der schweizerischen Eidgenossen-
schaft, BBl 1871 II 647, 694). Später, auf den 1. Januar 1996 hin, wurde
diese beschränkte Tarifaufsicht ganz aufgehoben und durch die allgemeine
Aufsicht gemäss Art. 49a TG (AS 1995 3522) ersetzt (TSCHANNEN/
LOCHER, a.a.O., S. 137). Bezweckt wurden damit einerseits der Abbau der
Aufsichtsaufgaben des Bundes und andererseits die Erweiterung des un-
ternehmerischen Handlungsspielraums der Transportunternehmen (Bot-
schaft vom 19. Oktober 1994 über die Sanierungsmassnahmen 1994 für
den Bundeshaushalt, BBl 1995 I 89, 133). Die Aufsicht des Bundes im
Tarifbereich ist damit allerdings nicht ausgeschlossen. Sie ist jedoch wie-
derum auf eine Missbrauchskontrolle beschränkt und unterliegt den allge-
meinen, das heisst keinen besonderen Regeln der Aufsichtstätigkeit. Dabei
ist aber der Handlungsspielraum der Transportunternehmen zu respek-
tieren (vgl. BBl 1995 I 89, 135; BGE 136 II 457 E. 3.2). Art. 49a TG
wurde schliesslich ohne Anpassungen in den heutigen Art. 52 PBG
überführt (vgl. Botschaft vom 23. Februar 2005 zur Bahnreform 2, BBl
2005 2415, 2495, nachfolgend: Botschaft zur Bahnreform 2).
5.2.4 Was sodann die Tarifgestaltungsautonomie anbelangt, enthält das
Personenbeförderungsgesetz für die Unternehmen nunmehr im Wesent-
lichen die Vorgaben, einen Tarif für ihre Leistungen aufzustellen und
diesen gegenüber allen gleich anzuwenden (Art. 15 Abs. 1 und 5 PBG).
Zur eigentlichen Tarifgestaltung äussert sich das Gesetz kaum, sieht man
vom Grundsatz der tariflichen Gleichbehandlung ab (TSCHANNEN/
LOCHER, a.a.O., S. 137). Mithin geniessen die Transportunternehmen in
diesem Bereich eine grundsätzliche Autonomie, soweit sie nicht aus-
drücklich durch tarifarische Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes
beschränkt wird.
5.3 Nach dem Gesagten kann die Vorinstanz die Rechtmässigkeit des
Tarifsystems der Beschwerdeführerin nur mit grosser Zurückhaltung über-
prüfen und darf nur bei einem (offensichtlichen) Missbrauch einschreiten.
Der vom Gesetzgeber den Transportunternehmen eingeräumte Ermessens-
spielraum bei der Tarifgestaltung ist zu respektieren. Ein Einschreiten
rechtfertigt sich nur, wenn der Beschluss oder die Anordnung klar gegen
das Gesetz, das heisst insbesondere gegen die vorliegend relevanten tarif-
lichen Regelungen, verstösst oder allgemeine Rechts- und Verwaltungs-
grundsätze missachtet (vgl. auch Urteil A‒2742/2009 E. 2.5).
Tarife für Gepäck- und Warentransport 2017 II/1
BVGE / ATAF / DTAF II 9
6. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz mit ihrem Einschreiten den
Ermessensspielraum der Beschwerdeführerin respektiert und ihre Kogni-
tion nicht überschritten hat.
6.1 Dies hängt zunächst davon ab, wie weit die Tarifgestaltungsau-
tonomie der Beschwerdeführerin bezüglich der Konkretisierung des Be-
griffs des Handgepäcks reicht beziehungsweise ob ihr diesbezüglich vom
Personenbeförderungsgesetz Grenzen gesetzt werden.
6.1.1
6.1.1.1 Die Vorinstanz führt aus, dass sich der Begriff des Handgepäcks
einzig nach der Legaldefinition von Art. 23 Abs. 1 PBG richte, welcher
darunter grundsätzlich sämtliche leicht tragbaren Gegenstände verstehe.
Die Art. 62 und Art. 63 Abs. 1 Bst. b VPB seien hingegen missverständ-
lich formuliert, da sie dahingehend aufgefasst werden können, dass die
Transportunternehmen frei regeln können, welche Gegenstände als Hand-
gepäck gelten und welche nicht. Eine derartige Auslegung würde es aber
erlauben, bestimmte Gegenstände von der unentgeltlichen Beförderung
auszuschliessen, obwohl sie für den jeweiligen Reisenden leicht tragbar
wären und die Mitreisenden nicht stärker beeinträchtigen würden als ver-
gleichbare, nach den Tarifbestimmungen zugelassene Gegenstände. Eine
grundrechts- und gesetzeskonforme Auslegung der VPB führe jedoch zum
Ergebnis, dass die Transportunternehmen gerade keine freie Befugnis hät-
ten, bestimmte Gegenstände von der Beförderung auszuschliessen.
6.1.1.2 Demgegenüber erachtet die Beschwerdeführerin die Auslegun-
gen der Vorinstanz als zu weit. Ihrer Auffassung nach folgt insbesondere
aus einer teleologisch-historischen Auslegung der relevanten Normen,
dass zwar grundsätzlich die unentgeltliche Mitnahme leicht zu tragender
Gepäckstücke vorgesehen sei. Dennoch werde den Transportunternehmen
die Möglichkeit gewährt, Einschränkungen in Bezug auf Art, Ausmass und
Gewicht der Gepäckstücke zu machen. Obwohl Art. 63 Abs. 1 Bst. b VPB
dies ausdrücklich vorsehe, habe sich die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung nicht damit auseinandergesetzt.
6.1.2
6.1.2.1 Die Tarifgestaltungsautonomie wird einerseits durch den Grund-
satz der tariflichen Gleichbehandlung (Art. 15 Abs. 5 PBG) beschränkt.
Daneben kennt das Personenbeförderungsgesetz aber noch weitere, inhalt-
liche Vorgaben zur Tarifgestaltung. So verlangt Art. 23 Abs. 1 PBG für das
Handgepäck ‒ im Gegensatz zum kostenpflichtigen Reisegepäck ‒ dessen
2017 II/1 Tarife für Gepäck- und Warentransport
10 II BVGE / ATAF / DTAF
unentgeltliche Beförderung. Damit schafft das Gesetz mit dem Handge-
päck eine besondere Kategorie von Gegenständen, deren tarifliche Hand-
habung vorgegeben wird. Art. 23 Abs. 1 PBG bestimmt sodann, dass unter
den Begriff des Handgepäcks sämtliche leicht tragbare Gegenstände fallen
und diese unentgeltlich zu befördern sind, sofern es die Verhältnisse ge-
statten. Weitere Vorgaben bezüglich des Handgepäcks lassen sich dem Ge-
setz hingegen nicht entnehmen. Die Verordnung hält dazu weiter fest, dass
die Tarife einerseits regeln, welche Gegenstände als Handgepäck mitge-
nommen werden dürfen (Art. 62 VPB). Andererseits definieren die Tarife,
welches Gewicht, welchen Umfang und welche Verpackung das Hand-
gepäck aufweisen muss, damit es im Fahrzeug mitgenommen werden darf
(vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b VPB). Dass diese Verordnungsbestimmung
‒ wie die Vorinstanz geltend macht ‒ den Transportunternehmen keine Be-
fugnisse einräume, um Gepäckstücke mit bestimmten Eigenschaften von
der Beförderung als Handgepäck auszuschliessen, ist jedoch nicht einzu-
sehen. Vielmehr war der Gesetzgeber beim Erlass von Art. 19 TG (AS
1986 1979) der Ansicht, die unentgeltliche Mitnahme von Handgepäck
setze voraus, dass die betreffenden Gepäckstücke « gewisse Anforderun-
gen (Art, Ausmass und Gewicht) » erfüllen (vgl. Botschaft zum Transport-
gesetz, BBl 1983 II 167, 187). Die Bestimmung setzte mithin voraus, dass
gewisse Vorgaben gemacht werden dürfen. Art. 19 TG wurde schliesslich
unverändert in Art. 23 Abs. 1 PBG überführt, womit diesem dieselben
Wertungen zugrunde liegen (Botschaft zur Bahnreform 2, BBl 2005 2415,
2488). Entsprechend erlaubt auch Art. 23 Abs. 1 PBG, den Begriff der
leichten Tragbarkeit mittels objektiven Kriterien zu konkretisieren.
6.1.2.2 Die Verordnung bestimmt die im Gesetz enthaltenen unbestimm-
ten Begriffe (« leicht tragbar » und « Handgepäck ») sodann aber nicht
näher. Vielmehr delegiert sie deren weitere Präzisierung an die Tarife, in-
dem sie es diesen überlässt, über die Vorgaben zum Gewicht, zum Aus-
mass und zur Verpackung des Handgepäcks, die darunterfallenden Gegen-
stände zu bestimmen. Zudem ist der Begriff des Handgepäcks nach dem
Gesetzeswortlaut kein statischer, sondern die Qualifikation eines Gegen-
stands als Handgepäck hängt jeweils immer auch von den konkreten
Verhältnissen, insbesondere vom Fahrzeug, ab (Art. 23 Abs. 1 PBG). Da
letztlich das Recht und die Pflicht zur Tarifgestaltung den Unternehmen
anheimgestellt ist, obliegt es ihnen, innerhalb der gesetzlichen Vorgaben
den Begriff des Handgepäcks zu konkretisieren. Dies ist letztlich Ausfluss
der Tarifgestaltungsautonomie, die im konkreten Fall des Handgepäcks
Tarife für Gepäck- und Warentransport 2017 II/1
BVGE / ATAF / DTAF II 11
dort ihre Grenze findet, dass die gesetzlich vorgegebene Kategorie unent-
geltlich zu befördernder Güter nicht ausgehöhlt werden darf und sämtliche
tariflichen Regeln den Gleichbehandlungsgrundsatz zu achten haben.
6.1.3 Mithin kann die Beschwerdeführerin innerhalb der dargelegten
Vorgaben autonom über die tarifliche Handhabung des Handgepäcks be-
finden. Die Überprüfungsbefugnis der Vorinstanz beschränkt sich diesbe-
züglich auf eine schlichte Missbrauchskontrolle (vgl. E. 5.3).
6.2 Die Vorinstanz qualifizierte den Tarif der Beschwerdeführerin in
mehrfacher Hinsicht als rechtswidrig. Darauf ist nun im Einzelnen einzu-
gehen (E. 6.2.1‒6.2.6).
6.2.1
6.2.1.1 Zunächst erachtet die Vorinstanz die Beschränkung, wonach ma-
ximal zwei Gepäckstücke pro Person sowie Einkaufswagen gratis beför-
dert werden, als unzulässig. Denn einerseits kenne der Tarif 600 keine
solche Höchstgrenze und andererseits könne ein Reisender allenfalls auch
mehr als zwei Gepäckstücke leicht tragen. Entsprechend weist die Vorin-
stanz die Beschwerdeführerin aufsichtsrechtlich an, beliebig viele Ge-
päckstücke als Handgepäck zu befördern, solange sie ein Reisender leicht
tragen könne und genug Stellfläche vorhanden sei.
Dagegen sieht die Beschwerdeführerin in der Beschränkung auf zwei Ge-
päckstücke eine zulässige Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbe-
griffs der leichten Tragbarkeit. Da ein Mensch nur über zwei Hände ver-
füge, könne er auch nur zwei Gepäckstücke leicht tragen. Zudem gelte es,
die konkreten Verhältnisse in einer schwankenden Seilbahnkabine sowie
die Sicherheit der anderen Passagiere zu berücksichtigen.
6.2.1.2 Wie bereits dargelegt, ist der Begriff des Handgepäcks nicht sta-
tisch, sondern dynamisch zu verstehen. Entsprechend ist für die Frage, ob
die Beschränkung auf zwei Gepäckstücke zulässig ist, an erster Stelle auf
die konkreten Verhältnisse in einer Seilbahn einzugehen. Zu Recht weist
die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Kabinen einer Seilbahn
schaukeln und nur wenige Möglichkeiten bestünden, sich festzuhalten.
Darüber hinaus ist auch das Platzangebot ‒ insbesondere verglichen mit
der Eisenbahn, dem Tram oder dem Bus ‒ beschränkt und es gilt die
Sicherheit der Passagiere zu gewährleisten, damit diese beispielsweise im
Falle einer Notbremsung nicht von Gepäckstücken getroffen werden. Vor
diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass das Handgepäck nicht aus
2017 II/1 Tarife für Gepäck- und Warentransport
12 II BVGE / ATAF / DTAF
beliebig vielen Gepäckstücken bestehen kann. Insoweit verstösst die Be-
stimmung nicht gegen klares, übergeordnetes Recht, sondern stellt viel-
mehr eine zulässige Konkretisierung dar.
6.2.1.3 Ferner ist die Bestimmung auch im Lichte des (tariflichen)
Gleichbehandlungsgebots zu prüfen. Vorliegend erscheint es angezeigt,
die rechtsgleiche Ausgestaltung eines generell-abstrakten Tarifs analog der
Praxis zur Rechtsgleichheit in der Rechtssetzung zu beurteilen
(TSCHANNEN/LOCHER, a.a.O., S. 139). Danach verletzt ein Erlass das
Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche
Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden
Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die
sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (vgl. BGE 131 I 1 E. 4.2). Mit
der vorliegenden Beschränkung auf maximal zwei Gepäckstücke wird den
besonderen Verhältnissen in den Seilbahnkabinen der Beschwerdeführerin
Rechnung getragen. Zugleich stellt die Gepäcksbeschränkung eine rechts-
gleiche Nutzung des in der Seilbahnkabine verfügbaren, knappen Platzan-
gebots durch andere, gleichzeitig beförderte Passagiere sicher, indem für
jeden derselbe Raum zur Verfügung steht. Im Übrigen sind im Interesse
der Praktikabilität des Tarifsystems gewisse Schematisierungen und Pau-
schalisierungen hinzunehmen und werden verfassungsrechtlich durchaus
als zulässig erachtet (BGE 136 II 457 E. 7.1 und 135 II 224 E. 3.3; Urteil
A‒2742 E. 7.5.1). Entsprechend müssen ‒ entgegen der Vorinstanz, wel-
che eine subjektive Auslegung des Begriffs der leichten Tragbarkeit for-
dert ‒ keine unterschiedlichen Kategorien von Reisenden anhand deren
körperlicher Konstitution gebildet werden, um die Frage nach der leichten
Tragbarkeit beantworten zu können, auch wenn diese Vorgabe für ver-
schiedene Menschen unterschiedlich zu beantworten ist. Insgesamt wird
durch die konkrete Gepäckbeschränkung der Grundsatz der tariflichen
Gleichbehandlung nicht verletzt.
6.2.1.4 Zusammengefasst verstösst die Regelung nicht gegen klares
Recht oder allgemeine Rechtsgrundsätze und der Begriff des Handgepäcks
wird dadurch nicht seines Gehalts entleert. Demnach hat die Vorinstanz
mit ihrer Vorgabe, wonach grundsätzlich beliebig viele Gepäckstücke als
Handgepäck zu befördern seien, in unzulässiger Weise in die Tarifgestal-
tungsautonomie der Beschwerdeführerin eingegriffen.
6.2.2
6.2.2.1 Weiter hält die Vorinstanz die Bestimmung für rechtswidrig, wel-
che für ein privates Gepäckstück auf einem privaten Handwagen oder
Tarife für Gepäck- und Warentransport 2017 II/1
BVGE / ATAF / DTAF II 13
Schlitten Fr. 5.‒ pro Fahrt verlangt. So sei kein sachlicher Grund erkenn-
bar, weshalb Handgepäck auf einem Handwagen oder Schlitten generell
von der unentgeltlichen Beförderung ausgenommen werde, sofern ein Rei-
sender dieses problemlos tragen könne. Dies verstosse gegen Art. 23
Abs. 1 PBG.
Dies wird seitens der Beschwerdeführerin bestritten. Die Rollwagen selbst
seien in der Regel nicht ohne Weiteres tragbar und würden im Übrigen
gerade deshalb eingesetzt, um Gepäck zu transportieren, das aufgrund sei-
nes Gewichts nicht von Hand getragen werden könne. Liesse man die un-
entgeltliche Beförderung von Gepäck mittels Rollwagen zu, würden damit
letztlich die Bestimmungen zum Handgepäck unterlaufen. Immerhin sei
aber dann für den Transport keine Kostenpflicht vorgesehen, wenn beides
‒ das Gefährt und das Gepäckstück ‒ leicht tragbar sei.
6.2.2.2 Die Zulässigkeit dieser Tarifvorgabe hängt zunächst einmal von
deren konkreter Handhabung ab. Wie die Beschwerdeführerin darlegt, ist
die Bestimmung nicht gegen Gepäckstücke und Transportmittel gerichtet,
die offensichtlich beide gleichzeitig leicht tragbar sind. Erfasst werden von
der Tarifbestimmung somit lediglich schwere und allenfalls sperrige Ge-
päckstücke, die aus diesem Grund mit einem Handwagen oder Schlitten
transportiert werden sollen. Derart verstanden ist die Regelung nicht zu
beanstanden. Vorliegend findet die Auffassung der Beschwerdeführerin
zwar keinen Niederschlag im Wortlaut ihres Tarifs. Immerhin hat sie in
ihren Tarifbestimmungen aber Fotografien entsprechender gebühren-
pflichtiger Gepäcktransporte mit Handwagen oder Schlitten aufgenom-
men, welche darauf hindeuten, dass schwere Gepäckstücke erfasst werden
sollen (…). Mithin lässt dies auf eine gesetzeskonforme Tarifbestimmung
schliessen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin ihre Bestimmung im
Einzelfall aber strenger handhaben würde, stünde dies nicht in einem of-
fensichtlichen Widerspruch zum Gesetz und erschiene nicht als miss-
bräuchlich, da der Transport mit einem Handwagen oder Schlitten gerade
vermuten lässt, das transportierte Gepäckstück sei nicht mehr leicht trag-
bar. Zudem erlaubt die Tarifbestimmung, auf einfache, pragmatische Wei-
se zu bestimmen, ob Handgepäck vorliegt oder nicht. Dies ist, wie bereits
dargelegt wurde (s. E. 6.2.1.3), ohne Weiteres mit der Rechtsgleichheit zu
vereinbaren, da gewisse Pauschalisierungen im konkreten Fall zulässig
sind.
2017 II/1 Tarife für Gepäck- und Warentransport
14 II BVGE / ATAF / DTAF
6.2.2.3 Mithin ist in der tariflichen Regelung kein Verstoss zu erblicken,
der ein aufsichtsrechtliches Einschreiten der Vorinstanz rechtfertigen wür-
de. Entsprechend erweist sich ihre aufsichtsrechtliche Anordnung auch in
dieser Hinsicht als unzulässig.
6.2.3
6.2.3.1 Nach Ansicht der Vorinstanz ist es ferner unzulässig, für die Be-
förderung von Mobiliar ein Entgelt zu verlangen. Könne nämlich ein Rei-
sender das Mobiliar problemlos tragen und finde es im Fahrzeug Platz,
müsse es als Handgepäck unentgeltlich befördert werden.
6.2.3.2 Die Beschwerdeführerin regelt in ihren Tarifbestimmungen, dass
für die Beförderung von Mobiliar, wie Fernseher, Betten, Sofas et cetera,
ein Entgelt verlangt wird. Aus dieser nicht abschliessenden Aufzählung
von kostenpflichtigem Mobiliar folgt, dass damit grosse, sperrige oder
schwere Gepäckstücke gemeint sind, welche gewöhnlich nicht mehr als
leicht tragbar bezeichnet werden können. Folglich präzisiert diese Tarifbe-
stimmung das Kriterium der leichten Tragbarkeit, weshalb sie nicht zu
bestanden ist. Dies gilt erst Recht, da die gesetzlichen Normen es den
Tarifen überlassen, mittels Vorgaben zum Gewicht und zu den Dimen-
sionen grosse, sperrige oder schwere Gegenstände von der unentgeltlichen
Beförderung im Fahrzeug auszuschliessen (Art. 63 Abs. 1 Bst. b VPB;
vgl. E. 6.1.2). Mit anderen Worten definieren die Tarife folglich die
Grenze, bis zu welcher Gepäckstücke und damit grundsätzlich auch
Mobiliar ‒ sofern es denn überhaupt unter den Begriff des Handgepäcks
fällt (s. E. 6.2.4) ‒ als leicht tragbar gilt und folglich unentgeltlich
befördert werden muss. Im Übrigen ist der Ausschluss von Mobiliar im
oben dargelegten Sinn auch Sicherheitsgründen geschuldet, da es die
Passagiere im Falle einer Notbremsung gefährden könnte. Dies ist ohne
Weiteres zulässig, da Art. 63 Abs. 1 Bst. d VPB ausdrücklich Sachen von
der Beförderung als Handgepäck ausnimmt, welche den Mitreisenden
einen Schaden verursachen könnten. Von einem missbräuchlichen Tarif
kann nach dem Gesagten jedenfalls keine Rede sein, zumal die gesetzlich
vorgegebene Kategorie des unentgeltlich zu befördernden Handgepäcks
durch die Ausnahme von Mobiliar im genannten Sinn nicht ausgehöhlt
wird.
6.2.3.3 Zusammengefasst verstösst der Tarif für die Beförderung von
Möbeln nicht gegen klares Recht, weshalb die Vorinstanz dagegen nicht
aufsichtsrechtlich einschreiten durfte.
Tarife für Gepäck- und Warentransport 2017 II/1
BVGE / ATAF / DTAF II 15
6.2.4
6.2.4.1 Überdies erachtet die Vorinstanz Ziffer 27 des Tarifs 600 teil-
weise als rechtswidrig. So sei insbesondere dessen Einschränkung unzu-
lässig, wonach nur Gegenstände des persönlichen Bedarfs als Handgepäck
mitgeführt werden dürfen. Das Personenbeförderungsgesetz differenziere
hingegen gerade nicht nach dem Verwendungszweck des Gepäckstücks.
Folglich komme es weder darauf an, ob das Gepäck im Eigentum des
Reisenden stehe oder ob es für dessen persönlichen Bedarf oder eine ge-
werbliche Nutzung bestimmt sei beziehungsweise ob es sich um Handels-
güter, Baumaterialien oder Einrichtungsgegenstände handle. Ein tarifli-
cher Ausschluss gewisser Gegenstände als Handgepäck sei nur zulässig,
wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder wegen der Unzumutbarkeit für
die Mitreisenden erforderlich sei.
Für die Beschwerdeführerin fallen demgegenüber unter den Begriff des
Handgepäcks nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur persönliche Ge-
genstände, die für die Reise oder für den Aufenthalt am Bestimmungsort
benötigt werden. Dies treffe nun aber nicht auf Baumaterialien, Handels-
güter oder Einrichtungsgegenstände zu. Für diese bestünden andere Beför-
derungsmöglichkeiten.
6.2.4.2 Es trifft zu, dass das Personenbeförderungsgesetz das Vorliegen
von Handgepäck nicht nach dessen Gebrauchszweck bestimmt oder an die
Eigentumsverhältnisse anknüpft. Nichtsdestotrotz ist es an den Unterneh-
men zu entscheiden, welche Gegenstände als Handgepäck mitgenommen
werden dürfen (Art. 62 VPB). Dies ist Ausfluss ihrer Tarifgestaltungsau-
tonomie und ist so lange zu tolerieren, als der Begriff des Handgepäcks
nicht seines Gehalts entleert wird. Für die Beschwerdeführerin fallen unter
den Begriff des Handgepäcks sämtliche Güter, die für die Reise bezie-
hungsweise am Aufenthaltsort verwendet werden, mithin Gegenstände,
die dem persönlichen Bedarf der Reisenden dienen. Diese Auslegung
schränkt den Begriff des Handgepäcks zwar deutlich ein. Sie erscheint
aber zumindest nicht als missbräuchlich, zumal gerade aufgrund der be-
grenzten Platzverhältnisse in den Seilbahnkabinen der Beschwerdefüh-
rerin die Beschränkung auf das zwingend benötigte Handgepäck als halt-
bar erscheint beziehungsweise der Ausschluss allen anderen Gepäcks
(Baumaterialien, Handelsgüter, Einrichtungsgegenstände) von der Beför-
derung im Fahrzeug hinzunehmen ist.
2017 II/1 Tarife für Gepäck- und Warentransport
16 II BVGE / ATAF / DTAF
6.2.4.3 Somit bewegt sich die in Ziffer 27 des Tarifs 600 vorgesehene
Beschränkung des Handgepäcks auf Gegenstände des persönlichen Be-
darfs im konkreten Fall innerhalb des Ermessensspielraums der Beschwer-
deführerin. Mithin greift die Vorinstanz zu Unrecht in die Tarifgestal-
tungsautonomie der Beschwerdeführerin ein, wenn sie die unentgeltliche
Beförderung sämtlicher Gegenstände unabhängig ihres Verwendungs-
zwecks fordert.
6.2.5
6.2.5.1 Schliesslich hält die Vorinstanz die Vorgaben in Ziffer 27 des Ta-
rifs 600 betreffend die maximalen Abmessungen des Handgepäcks in-
sofern für unzulässig, als nur für bestimmte, abschliessend aufgezählte
Gegenstände Ausnahmen vorgesehen sind. Solange weitere, übergrosse
Gegenstände ebenfalls problemlos von einem Reisenden getragen werden
können und genug Platz im Fahrzeug vorhanden sei, seien die betreffenden
Gegenstände ebenfalls als Handgepäck unentgeltlich zu befördern.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verkennt die Vorinstanz die Tarifge-
staltungsautonomie der Transportunternehmen. So halte Art. 63 Abs. 1
Bst. b VPB ausdrücklich fest, dass die Tarifbestimmungen Vorgaben zum
Umfang eines Gepäckstücks machen dürfen. Die Bestimmung in Ziffer 27
des Tarifs 600 stütze sich auf Art. 63 VPB und lege damit zu Recht die
Höchstmasse für Handgepäck sowie die Ausnahmen fest. Zudem habe sich
bis vor Kurzem die Vorinstanz selber auf die im Tarif 600 festgelegten
Masse berufen.
6.2.5.2 Wie bereits oben dargelegt wurde (E. 6.1.2.), regeln die Unter-
nehmen gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b VPB in Verbindung mit Art. 15
Abs. 1 PBG, welche Abmessungen und welches Gewicht das Handgepäck
haben darf. Damit erscheint die Bestimmung in Ziffer 27 des Tarifs 600
nicht als offensichtlich unzulässig. Dies gilt zumindest insoweit, als die
Bestimmung den Begriff der leichten Tragbarkeit präzisiert und dadurch
die mit Art. 23 PBG geschaffene Kategorie von unentgeltlich als Hand-
gepäck zu befördernden Gegenständen nicht ausgehöhlt wird. Da solches
weder vorliegt noch die Maximalmasse des Handgepäcks zur Konkretisie-
rung der Tragbarkeit als unhaltbar zu bezeichnen sind, ist die Regelung
nicht zu beanstanden. Dies wird im Übrigen auch von der Vorinstanz nicht
in Abrede gestellt.
Tarife für Gepäck- und Warentransport 2017 II/1
BVGE / ATAF / DTAF II 17
6.2.5.3 Steht es nun aber einem Unternehmen zu, die maximalen Dimen-
sionen und das Gewicht des Handgepäcks zu definieren, ist es ihm unbe-
nommen, auch Ausnahmen davon vorzusehen. Dies gilt zumindest so lan-
ge, als der Tarif mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar ist.
6.2.5.4 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass es sich bei den einzelnen
Ausnahmegegenständen um Güter handle, die häufig von den Reisenden
mitgeführt werden und am Bestimmungsort beziehungsweise bereits wäh-
rend der Reise gebraucht werden. Würde strikt auf den maximalen Ab-
messungen beharrt, so die Beschwerdeführerin, würden grosse Personen-
gruppen, insbesondere Personen mit Kinderwagen oder Sportausrüstung,
faktisch von der Beförderung ausgeschlossen.
6.2.5.5 Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass der Sinn
und Zweck der Ausnahmeregelung darin besteht, bestimmten Reisenden
die Mitnahme einer besonderen Kategorie von Gegenständen im Fahrzeug
zu ermöglichen. Dies dürfte einerseits Praktikabilitätsgründen geschuldet
sein, da insbesondere im Fall von Kleinkindern die Mitnahme des Kinder-
wagens die Beförderung vereinfacht. Andererseits verhindert die Ausnah-
mebestimmung, dass einem grossen Teil der Reisenden die Beförderung
unnötig erschwert wird, da ansonsten Kinderwagen oder Sportgeräte bei
jeder Fahrt separat als Reisegepäck aufgegeben und nach der Ankunft wie-
der entgegengenommen werden müssten. Insoweit erscheint die Bestim-
mung sachlich gerechtfertigt; weitergehende Ausnahmen drängen sich
hingegen nicht auf. Dass Ziffer 27 des Tarifs 600 die Ausnahmegegen-
stände abschliessend normiert, ist sodann auch im Lichte der Rechts-
gleichheit nicht zu beanstanden. Denn der Beschwerdeführerin ist aus
Gründen der Praktikabilität zuzugestehen, bei den betreffenden Gegen-
ständen einfache Regeln vorzusehen, die ihr erlauben, ohne Weiteres auf
eine leichte Tragbarkeit zu schliessen. Wären die Ausnahmen nicht ab-
schliessend aufgeführt, müsste hingegen bei jedem übergrossen Gegen-
stand jeweils einzeln geprüft werden, ob er für die reisende Person tatsäch-
lich einfach tragbar ist. Dies kann der Beschwerdeführerin jedoch nicht
zugemutet werden.
6.2.5.6 Zusammengefasst ist nicht ersichtlich, dass die Bestimmung in
Ziffer 27 des Tarifs 600 im konkreten Fall missbräuchlich ist. Die Vorin-
stanz überschreitet vielmehr ihre Aufsichtskompetenzen, wenn sie anord-
net, dass die Beschwerdeführerin sämtliche ungefährlichen Gegenstände,
unabhängig ihrer Dimensionen, unentgeltlich befördern müsse, wenn sie
unter anderem von einem Reisenden problemlos getragen werden können.
2017 II/1 Tarife für Gepäck- und Warentransport
18 II BVGE / ATAF / DTAF
6.2.6 Schliesslich gibt das Vorgehen der Vorinstanz betreffend den Ta-
rifs 600 zu weiteren Bemerkungen Anlass:
Die Vorinstanz hat in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung an
mehreren Stellen die Unvereinbarkeit des Tarifs 600 mit dem übergeord-
neten Gesetzesrecht festgestellt und der Beschwerdeführerin die Anwen-
dung der betreffenden Bestimmungen (implizit) untersagt. Der Tarif 600
gilt neben der Beschwerdeführerin für eine Vielzahl weiterer Transport-
unternehmen (vgl. Ziff. 1 des Tarifs 600). Verbietet die Vorinstanz nun
aber einzig der Beschwerdeführerin die Anwendung der strittigen Tarifbe-
stimmungen, führt dies zu einer stossenden Ungleichbehandlung gegen-
über den weiteren dem Tarif 600 unterstellten Transportunternehmen. Dies
kann nicht angehen. Vielmehr hätte die Vorinstanz ein Aufsichtsverfahren
gegenüber sämtlichen betroffenen Transportunternehmen eröffnen müssen
und ihnen allesamt ‒ bei festgestellter Missbräuchlichkeit ‒ die Anwen-
dung der strittigen Bestimmungen untersagen müssen. Demnach erschei-
nen die einzig gegenüber der Beschwerdeführerin getroffenen Anordnun-
gen der Vorinstanz als willkürlich.
6.3 Nach dem Gesagten bewegen sich sämtliche strittigen Tarifbe-
stimmungen der Beschwerdeführerin sowie die betreffenden Regeln des
Tarifs 600 im konkreten Fall innerhalb des vom Personenbeförderungs-
gesetz gewährten Ermessensspielraums. Es sind weder Verstösse gegen
klares Recht noch gegen allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundsätze
ersichtlich. Indem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin dazu angehalten
hat, sämtliche ungefährlichen Gegenstände, welche ein Reisender prob-
lemlos tragen kann und mit sich führt, als Handgepäck unentgeltlich zu
befördern, sofern hierzu genug Stellfläche im Fahrzeug vorhanden ist, hat
sie folglich zu Unrecht in die Tarifgestaltungsautonomie der Beschwerde-
führerin eingegriffen und ihre Aufsichtskompetenzen überschritten. Damit
sind die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung aufzu-
heben.
6.4 An dieser Stelle ist schliesslich auf einen weiteren Aspekt einzu-
gehen. Die bisherigen Ausführungen beschlagen allesamt die Kognition
der Vorinstanz in Aufsichtssachen sowie die Frage der Tarifgestaltungs-
autonomie. Damit ist aber noch nichts zu den Aufsichtsbefugnissen der
Vorinstanz gesagt, die ihr im Tarifbereich kraft Gesetz zustehen (Art. 24
Abs. 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom
25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1] i.V.m. Art. 2 Abs. 4 des
Tarife für Gepäck- und Warentransport 2017 II/1
BVGE / ATAF / DTAF II 19
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997
[RVOG, SR 172.010]; ZIBUNG, a.a.O., Art. 71 N. 28).
Die Vorinstanz hat im konkreten Fall der Beschwerdeführerin nicht nur die
Anwendung gewisser Tarifbestimmungen untersagt, sondern sie zugleich
zu einer bestimmten Handhabung ihres Tarifsystems angehalten (Dis-
positiv-Ziffern 1 und 2). Mithin greift sie gestaltend in das Tarifsystem ein.
Art. 52 PBG räumt der Vorinstanz aber lediglich ein, Beschlüsse und An-
ordnungen aufzuheben oder deren Durchführung zu verhindern. Eine klare
Grundlage, um positive, das heisst tarifgestaltende Anordnungen treffen
zu können, lässt sich zumindest dem Wortlaut der Bestimmung nicht ent-
nehmen. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die Vorinstanz überhaupt
die Kompetenz besitzt, positive Anordnungen zu treffen. Zumindest wäre
die Vorinstanz aber gehalten gewesen, sich eingehend mit ihren Befug-
nissen auseinanderzusetzen, bevor sie kurzerhand ins Tarifsystem der Be-
schwerdeführerin eingreift. Wie es sich damit verhält, kann letztlich aber
offenbleiben, da bereits festgestellt wurde, dass die Vorinstanz mit den
getroffenen Anordnungen ihre Aufsichtskompetenzen überschritten hat
(vgl. E. 6.3).
7. Die Beschwerdeführerin verlangt sodann die Aufhebung von Dis-
positiv-Ziffer 3, in welcher sie aufgefordert wird, darauf hinzuwirken, dass
Ziffer 27 des Tarifs 600 in Einklang mit der aufsichtsrechtlichen Anord-
nung in Dispositiv-Ziffer 1 gebracht wird.
Nachdem bereits festgestellt wurde, dass die Vorinstanz ihre Aufsichts-
kompetenzen überschritten hat und Dispositiv-Ziffer 1 vollumfänglich
aufzuheben ist, entfällt zugleich die Grundlage für die aufsichtsrechtliche
Anordnung in Dispositiv-Ziffer 3. Die Anordnung ist somit ebenfalls auf-
zuheben. Ohnehin erscheint die Anordnung als unzulässig, denn die
Anpassung des Tarifs 600 fällt in die alleinige Kompetenz des Vereins ch-
direct (vgl. Themen > Tarife und Vorschrif-
ten, abgerufen am 27.07.2017). Entsprechend hätte ihr die Beschwerde-
führerin gar keine Folge leisten können, da sie eine Anpassung des Tarifs
600 nicht alleine veranlassen kann.
8.
8.1 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin mit der vollumfäng-
lichen Aufhebung der angefochtenen Verfügung auch die Kassation von
Dispositiv-Ziffer 4, wonach ihr eine Gebühr von Fr. 900.‒ auferlegt wird.
8.2 Die Vorinstanz stützte die Gebührenpflicht auf die Gebührenver-
ordnung BAV vom 25. November 1998 (GebV-BAV, SR 742.102). Diese
2017 II/1 Tarife für Gepäck- und Warentransport
20 II BVGE / ATAF / DTAF
Verordnung regelt unter anderem die Gebühren für Dienstleistungen und
Verfügungen der Aufsichts- und Verwaltungsbehörde im Bereich der Seil-
bahnen (Art. 1 Bst. a GebV-BAV). Sie statuiert diesbezüglich, dass derje-
nige eine Gebühr bezahlen muss, der eine Dienstleistung oder Verfügung
nach Art. 1 der Verordnung veranlasst (Art. 2 GebV-BAV). Folglich wer-
den die Gebühren des (erstinstanzlichen) Aufsichtsverfahrens nach dem
Verursacherprinzip verlegt. Mithin gilt die Kostenpflicht grundsätzlich
unabhängig vom Unterliegen oder Obsiegen, da ausschliesslich darauf
abgestellt wird, wer die aufsichtsrechtlichen Massnahmen veranlasst (vgl.
Art. 2 GebV-BAV). Entsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht
in einem Entscheid die Tragung der erstinstanzlichen Kosten durch das
beaufsichtigte Transportunternehmen trotz teilweiser Gutheissung dessen
Beschwerde geschützt (vgl. Urteil A‒2742/2009 E. 9.2).
8.3 Vorliegend erscheint fraglich, ob im konkreten Fall, in dem fest-
gestellt wurde, dass kein Grund für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten
gegeben war und die Beschwerdeführerin insoweit mit ihrer Beschwerde
vollständig durchdringt, überhaupt von einem Veranlassen der Verfügung
seitens der Beschwerdeführerin die Rede sein kann. Wie es sich damit
verhält, kann jedoch aufgrund der folgenden Ausführungen offenbleiben.
8.3.1 Die GebV-BAV stützt sich auf Art. 63 Abs. 2 PBG und im Übri-
gen auf Art. 46a RVOG. Die letztgenannte Bestimmung wurde im Zuge
des Entlastungsprogramms 2003 für den Bundeshaushalt im Regierungs-
und Verwaltungsorganisationsgesetz aufgenommen und diente insbeson-
dere der Verankerung einer neuen gesetzlichen, allgemeinen Gebühren-
regelung zur Fortführung und Verstetigung der bisherigen Gebührenpolitik
des Bundes. Die Bestimmung entspricht dabei der bisherigen Praxis des
Bundesgerichts im Bereich der Verwaltungsgebühren; materiellrechtliche
Änderungen sieht sie nicht vor (vgl. Botschaft vom 2. Juli 2003 zum Ent-
lastungsprogramm 2003 für den Bundeshaushalt [EP 03], BBl 2003 5615,
5747 f.). Sie löste damit den wortgleichen Art. 4 des Bundesgesetzes vom
4. Oktober 1974 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaus-
haltes (AS 1975 65) ab.
8.3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bot der damalige
Art. 4 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Verbesserung des Bun-
deshaushaltes nun aber keine gesetzliche Grundlage, um den Verfahrens-
aufwand in jedem Fall dem Verursacher einer Untersuchung zu überwäl-
zen. Das Bundesgericht erwog, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestim-
mung die Kostenpflicht in erstinstanzlichen Verfahren ‒ soweit diese nicht
Tarife für Gepäck- und Warentransport 2017 II/1
BVGE / ATAF / DTAF II 21
auf eigenes Gesuch hin durchgeführt werden ‒ in sinngemässer Anwen-
dung des Unterliegerprinzips einführen wollte. Entsprechend könne nicht
jedes Setzen eines Anlasses zu einer Untersuchung beziehungsweise jede
Form des Verursachens Grund für die Belegung mit Verfahrenskosten sein.
Folglich würden Fälle existieren, in denen sich das Verursacherprinzip
nicht mit dem Unterliegerprinzip decke und hinter dieses zurückzutreten
habe. Daraus leitete das Bundesgericht für die konkret zu beurteilende
Bestimmung in Art. 2 der Gebührenverordnung KG vom 25. Februar 1998
(GebV-KG, SR 251.2) ab, welche für das kartellrechtliche Untersuchungs-
verfahren das Verursacherprinzip statuiert, dass diese zu weit gefasst sei
und nicht in allen möglichen Anwendungsfällen eine genügende gesetz-
liche Basis aufweise (vgl. BGE 128 II 247 E. 6.1 f.).
8.3.3 Diese Ausführungen treffen auch auf Art. 2 GebV-BAV zu. Diese
Bestimmung stützt sich auf Art. 46a RVOG, welchem derselbe Gehalt zu-
kommt wie Art. 4 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Verbesserung
des Bundeshaushaltes. Im einen wie im anderen Fall kann die Verord-
nungsbestimmung somit nicht auf die strikte Umsetzung des Verursacher-
prinzips gerichtet sein. Vielmehr sind auch in Aufsichtsverfahren der Vor-
instanz Konstellationen denkbar, in denen das Verursacherprinzip hinter
das Unterliegerprinzip zurücktreten muss.
8.4 Solches ist vorliegend der Fall. Wie die vorstehenden Ausführun-
gen zeigen, ist die Vorinstanz zu Unrecht aufsichtsrechtlich eingeschritten.
Mit dem vorliegenden Entscheid mussten sämtliche aufsichtsrechtlichen
Anordnungen der Vorinstanz aufgehoben werden, weshalb die Beschwer-
deführerin insoweit als vollständig obsiegend zu betrachten ist. Demnach
bleibt für eine Kostenauflage nach dem Verursacherprinzip kein Raum.
Mithin ist die angefochtene Verfügung auch bezüglich der Gebührener-
hebung (Dispositiv-Ziffer 4) aufzuheben.