2017 I/4 Verfahrenskosten. Radio- und Fernsehempfangsgebühren
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2017 I/4
Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i.S. A. gegen Bundesamt für Kommunikation
A‒6700/2016 vom 19. Juni 2017
Verfahrenskosten im Verwaltungsbeschwerdeverfahren im Kontext
einer ungenügend begründeten erstinstanzlichen Verfügung.
Art. 63 Abs. 1 VwVG. Art. 4a Bst. b der Verordnung vom 10. Septem-
ber 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsver-
fahren.
1. Erhebung von Verfahrenskosten. Gründe für einen Verzicht aus
Billigkeit (E. 3).
2. Ungenügende Begründung der erstinstanzlichen Verfügung. Hei-
lung der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz (E. 4).
3. Ermessensspielraum der Vorinstanz im Kostenpunkt. Wegen der
Gehörsverletzung sind keine Verfahrenskosten durch die Vorin-
stanz zu erheben (E. 5).
Frais de procédure dans la procédure de recours administratif dans le
cadre d'une décision de première instance insuffisamment motivée.
Art. 63 al. 1 PA. Art. 4a let. b de l'ordonnance du 10 septembre 1969
sur les frais et indemités en procédure administrative.
1. Perception des frais de procédure. Motifs pour une renonciation
par équité (consid. 3).
2. Motivation insuffisante de la décision de première instance. Gué-
rison de la violation du droit d'être entendu par l'autorité infé-
rieure (consid. 4).
3. Marge d'appréciation de l'autorité inférieure sur la question des
frais. Compte tenu de la violation du droit d'être entendu, l'auto-
rité inférieure doit renoncer à percevoir des frais de procédure
(consid. 5).
Spese processuali nella procedura di ricorso amministrativo in pre-
senza di una decisione di prima istanza insufficientemente motivata.
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Art. 63 cpv. 1 PA. Art. 4a lett. b dell'ordinanza del 10 settembre 1969
sulle tasse e spese nella procedura amministrativa.
1. Riscossione di spese processuali. Motivi di una rinuncia per equità
(consid. 3).
2. Insufficiente motivazione della decisione di prima istanza.
Sanatoria della violazione del diritto di essere sentito da parte
dell'autorità inferiore (consid. 4).
3. Margine d'apprezzamento dell'autorità inferiore in merito alle
spese. Vista la violazione del diritto di essere sentito, l'autorità
inferiore deve rinunciare alla riscossione di spese processuali
(consid. 5).
A. ist seit 1998 bei der Billag AG für den privaten Radio- und Fernseh-
empfang angemeldet.
Am 25. Mai 2016 ersuchten B. und A. die Billag AG um eine Unterbre-
chung der Gebührenpflicht für die Zeitspanne vom 8. Juni 2016 bis
28. Oktober 2016, da sie wie jedes Jahr die Sommer- und Herbstmonate
im Ausland verbrächten.
Im Antwortschreiben vom 21. Juni 2016 erklärte die Billag AG, eine Ab-
meldung des Radio- und Fernsehempfangs sei nicht möglich. Gemäss den
vorliegenden Informationen bleibe der Haushalt während des Auslandauf-
enthalts bestehen und es seien Geräte vorhanden. A. werde daher weiterhin
eine Rechnung erhalten.
Am 22. Juni 2016 verfügte die Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz), A.
sei seit dem 1. Dezember 2015 ununterbrochen für den privaten Radio-
und Fernsehempfang gebührenpflichtig.
Gegen diese Verfügung führte A. mit Eingabe vom 12. Juli 2016 Be-
schwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM).
Das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) wies mit Verfügung vom 29. Sep-
tember 2016 die Beschwerde von A. ab und legte ihm die Verfahrenskosten
von Fr. 200.‒ auf, zahlbar innert 30 Tagen.
Am 24. Oktober 2016 reichte A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorin-
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stanz vom 29. September 2016 ein. Er beantragt, es seien ihm keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen und die Fr. 200.‒, die er schon bezahlt habe,
seien ihm zurückzuerstatten.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde im Sinne der Erwä-
gungen gut.
Aus den Erwägungen:
3. Nach Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt die Beschwerdeinstanz die
Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Ausnahmsweise
können sie erlassen werden. Ein Erlass der Verfahrenskosten ist nament-
lich aus Billigkeitsgründen möglich (vgl. MARCEL MAILLARD, in: Praxis-
kommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 63 N. 18 f., nachfolgend: Praxis-
kommentar).
Gemäss Art. 4a Bst. b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kos-
ten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0, nach-
folgend: VKEV) können Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen
werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als
unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. Ein solcher
Grund kann insbesondere darin liegen, dass eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren geheilt beziehungsweise
behoben wird, selbst wenn die Beschwerde in materieller Hinsicht ab-
zuweisen ist (vgl. zum wortgleichen Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] BVGE 2008/47 E. 5.1; Urteile
des BVGer A‒6313/2015 vom 27. April 2016 E. 7.1, A‒3593/2014 vom
13. April 2015 E. 6.1, A‒6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 5 und
A‒821/2013 vom 2. September 2013 E. 6.2; WEISSENBERGER/HIRZEL, in:
Praxiskommentar, a.a.O., Art. 6 VGKE N. 14; vgl. ferner BGE 131 II 200
E. 4.3 und 7.3; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Kostenverlegung im Be-
schwerdeverfahren des Bundes, ZBl 106/2005 S. 466).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vor-
instanz hätte ihm keine Verfahrenskosten auferlegen dürfen, da die Erstin-
stanz das Beschwerdeverfahren verursacht habe. Diese habe die Verfü-
gung vom 22. Juni 2016 nicht rechtsgenüglich begründet und ihn dadurch
veranlasst, bei der Vorinstanz Beschwerde zu erheben.
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In der Vernehmlassung stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass
in casu keine Billigkeitsgründe vorlägen, welche einen Erlass der Verfah-
renskosten rechtfertigen würden. Insbesondere sei die erstinstanzliche
Verfügung vom 22. Juni 2016 ‒ unter Berücksichtigung, dass es sich beim
Inkasso der Empfangsgebühren um ein Massengeschäft handle ‒ genü-
gend begründet.
Während der Beschwerdeführer somit von einer Verletzung der Begrün-
dungspflicht ausgeht, erachtet die Vorinstanz anlässlich der Vernehmlas-
sung die erstinstanzliche Verfügung als hinreichend begründet. Da sich
diese Frage auf die hier zur Hauptsache strittige Kostenregelung nieder-
schlägt, ist dieser Punkt rechtserheblich und vorab zu klären.
4.2 Die Parteien haben im Verwaltungs- und im verwaltungsgericht-
lichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und
Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in einer
nachvollziehbaren Weise begründet, sodass er sachgerecht angefochten
werden kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In diesem Sinn müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht,
dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je-
dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich
auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zum
Ganzen BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2; Urteil
des BGer 1C_311/2016 vom 14. März 2017 E. 3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1;
UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Praxiskommentar, a.a.O., Art. 35
N. 17 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 629 f.).
Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzel-
fall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen
festzulegen. Die Begründungsdichte ist dabei insbesondere abhängig von
der Entscheidungsfreiheit der Behörde, der Eingriffsintensität des Ent-
scheids sowie der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden
Rechtsfragen (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.3; Urteil des BGer 1B_696/2012
vom 11. Dezember 2012 E. 3.1; Urteile des BVGer A‒3593/2014 E. 3.2,
A‒3671/2014 vom 4. März 2015 E. 4.1 und A‒6377/2013 E. 3.3;
UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Praxiskommentar, a.a.O., Art. 35
N. 18 f.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 631). Eine minimale Be-
gründung vermag dann zu genügen, wenn der Entscheid die Interessen des
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Betroffenen nur am Rande tangiert oder wenn die Gründe für den Ent-
scheid offensichtlich sind. Auch in diesem Fall muss sich der Betroffene
jedoch über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn
sachgerecht anfechten können. Die Behörde darf sich daher in der Regel
nicht damit begnügen, die anwendbare Rechtsnorm wiederzugeben, son-
dern hat in erkennbarer Weise aufzuzeigen, aus welchen Gründen sie den
Sachverhalt der anwendbaren Norm unterstellt. Einzig bei klarer Sachlage
und bestimmten Normen kann der Hinweis auf die Rechtsgrundlage(n)
genügen (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A‒6377/2013 E. 3.3 und
A‒1239/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 4.2; GEROLD STEINMANN, in:
St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 Rz. 49; KÖLZ/HÄNER/
BERTSCHI, a.a.O., Rz. 632; RENÉ WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht
nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 111/2010
S. 489; je m.H.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine
Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten
Verfügung führt. Eine Gehörsverletzung kann indes ausnahmsweise als
geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem
Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Rechtsmittelinstanz
mit der gleichen Kognition prüft wie die Vorinstanz, die Gehörsverletzung
nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung
kein Nachteil entsteht (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil
des BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4; BVGE 2013/46
E. 6.3.7, 2012/24 E. 3.4; Urteil des BVGer A‒3423/2016 vom 26. April
2017 E. 5.1; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar, a.a.O., Art. 29
N. 114 ff.; je m.H.).
4.3 Entgegen der von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vertre-
tenen Auffassung wird die erstinstanzliche Verfügung diesen rechtlichen
Vorgaben zur Begründungspflicht nicht gerecht. Zu beachten ist, dass B.
in der E-Mail vom 22. Juni 2016 substantiiert geltend machte, die Erstin-
stanz habe noch im Vorjahr ihrem gleich lautenden Gesuch um eine zeit-
weilige Unterbrechung der Gebührenpflicht stattgegeben. Das besagte
Schreiben der Erstinstanz vom 24. August 2015 fügte sie als Anhang bei.
Dennoch ging die Erstinstanz in der in der Folge erlassenen Verfügung mit
keinem Wort darauf ein. Auch wenn es sich beim Inkasso der Empfangs-
gebühren fraglos um eine Massenverwaltung handelt und der Beschwerde-
führer nicht schwerwiegend in seinen Rechten betroffen ist, hätte die Erst-
instanz bei dieser Sachlage zumindest kurz ausführen müssen, weshalb die
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erlassene Verfügung von ihrem Schreiben des Vorjahrs diametral ab-
weicht. Die Erstinstanz hätte mithin erklären müssen, wie es sich mit ihrer
vom Beschwerdeführer als willkürlich bezeichneten Praxis verhält. Abge-
sehen davon ist die erstinstanzliche Begründung insgesamt äusserst knapp
und allgemein gehalten. Die Erstinstanz hat es versäumt, dem Beschwer-
deführer auf eine nachvollziehbare Weise aufzuzeigen, aus welchen Grün-
den er sich nicht vorübergehend für die Dauer seines Auslandsaufenthalts
abmelden kann.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Erstinstanz in der Ver-
fügung die ihr obliegende Begründungspflicht und damit das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Erst mit der ausführlichen Be-
gründung der Vorinstanz im Beschwerdeentscheid wurde dieser Mangel
geheilt.
5.
5.1 Im Beschwerdeentscheid hat die Vorinstanz eine Verletzung der
Begründungspflicht nicht eigens geprüft mit der Folge, dass dieser formel-
le Mangel bei der Verlegung der Verfahrenskosten unberücksichtigt ge-
blieben ist. Zu prüfen bleibt daher, ob die Vorinstanz infolge Verletzung
des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren ausnahmsweise von
einer Auferlegung der Verfahrenskosten an den unterliegenden Beschwer-
deführer hätte absehen müssen.
5.2 Wie eingangs ausgeführt, können die Verfahrenskosten nach
Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4a Bst. b VKEV aus-
nahmsweise erlassen werden (vgl. E. 3). Beim Kostenentscheid kommt
der Behörde ein grosses Ermessen zu (vgl. MAILLARD, in: Praxiskom-
mentar, a.a.O., Art. 63 N. 26). Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben,
das heisst, der Entscheid hat rechtmässig und angemessen zu sein (vgl.
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl.
2016, Rz. 409 ff. m.H.).
5.3 Die ungenügende Begründung der erstinstanzlichen Verfügung
ist vorliegend als erheblich zu erachten. Zugunsten eines Erlasses der Ver-
fahrenskosten sprechen auch die Gesamtumstände. Zu beachten ist insbe-
sondere, dass die Erstinstanz mit ihrem Schreiben vom 24. August 2015,
in welchem sie die zeitweilige Unterbrechung der Gebührenpflicht noch
akzeptiert hatte, einen wesentlichen Anlass für das spätere Beschwerde-
verfahren setzte. Es ist daher gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren trotz
seines Unterliegens vollständig zu erlassen.