Asyl. Dublin-Verfahren (Zuständigkeit) 2017 VI/1
BVGE / ATAF / DTAF VI 1
2017 VI/1
Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i. S. A. gegen Staatssekretariat für Migration
D–2427/2016 vom 10. Februar 2017
Nichteintreten auf ein Asylgesuch (Dublin-Verfahren). Zuständigkeit
der Schweiz, wenn sich der Ehepartner als Begünstigter internationa-
len Schutzes in der Schweiz befindet.
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Art. 2 Bst. g und Art. 9 Dublin-III-VO.
1. Asylsuchende können sich direkt auf Art. 9 Dublin-III-VO beru-
fen. Bestätigung der Rechtsprechung (BVGE 2015/41; E. 4.2).
2. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, welcher Familienangehörige defi-
niert, stellt für (formelle) Ehegatten keine weiteren Voraussetzun-
gen auf, wohingegen für nicht verheiratete Partner eine dauerhaf-
te Beziehung verlangt wird (E. 4.2).
3. Art. 9 Dublin-III-VO verlangt, dass der sich in der Schweiz
aufhaltende Familienangehörige in seiner Eigenschaft als Begüns-
tigter internationalen Schutzes in der Schweiz aufenthaltsberech-
tigt ist (vgl. BVGE 2015/18). Internationaler Schutz umfasst nebst
der Flüchtlingseigenschaft auch einen Schutzstatus aufgrund
einer ernsthaften Bedrohung von Leib und Leben infolge willkür-
licher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. Darunter
ist auch eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit zu sub-
sumieren, welche mit einer prekären Sicherheitslage begründet ist
(E. 4.3).
Non-entrée en matière sur une demande d'asile (procédure Dublin).
Compétence de la Suisse lorsque le conjoint séjourne en Suisse au
bénéfice d'une protection internationale.
Art. 31a al. 1 let. b LAsi. Art. 2 let. g et art. 9 règlement Dublin III.
1. Les requérants d'asile peuvent requérir l’application directe de
l'art. 9 du règlement Dublin III. Confirmation de la jurisprudence
(ATAF 2015/41; consid. 4.2).
2. L'art. 2 let. g du règlement Dublin III, qui définit la notion de
membres de la famille, ne pose aucune condition supplémentaire
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pour les conjoints (au sens formel), alors que les partenaires non
mariés doivent être engagés dans une relation stable (consid. 4.2).
3. L'art. 9 règlement Dublin III exige que le membre de la famille du
demandeur soit admis à résider en Suisse en tant que bénéficiaire
d'une protection internationale (cf. ATAF 2015/18). La protection
internationale englobe, outre la qualité de réfugié, le statut destiné
à protéger contre une menace grave envers la vie et l'intégrité
corporelle en raison d’une violence aveugle en cas de conflit armé.
Partant, il convient d’admettre que l'admission provisoire,
accordée pour inexigibilité de l'exécution du renvoi en raison
d’une situation sécuritaire précaire, équivaut à une protection
internationale (consid. 4.3).
Non entrata nel merito di una domanda d'asilo (procedura Dublino).
Competenza della Svizzera quando il coniuge vi soggiorna in qualità
di beneficiario di protezione internazionale.
Art. 31a cpv. 1 lett. b LAsi. Art. 2 lett. g e art. 9 regolamento
Dublino III.
1. I richiedenti l'asilo possono invocare direttamente l'art. 9 del
regolamento Dublino III. Conferma della giurisprudenza (DTAF
2015/41; consid. 4.2).
2. L'art. 2 lett. g del regolamento Dublino III, che definisce i
familiari, non prevede ulteriori presupposti per i coniugi (in senso
formale), mentre per i partner non sposati esige una relazione
stabile (consid. 4.2).
3. L'art. 9 del regolamento Dublino III presuppone che il familiare
che risiede in Svizzera sia autorizzato a soggiornarvi in qualità di
beneficiario di protezione internazionale (cf. DTAF 2015/18). Oltre
alla qualità di rifugiato, la protezione internazionale include anche
uno statuto di protezione giustificato da una grave minaccia per la
vita e l'integrità fisica, dovuta a violenza arbitraria esercitata
nell'ambito di un conflitto armato. In tale definizione occorre
inglobare anche l'ammissione provvisoria per inesigibilità
dell'esecuzione dell'allontanamento giustificata dalla precarietà
delle condizioni di sicurezza (consid. 4.3).
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Die Beschwerdeführerin ersuchte in der Schweiz am 28. September 2015
um Asyl.
Mit Verfügung vom 30. März 2016 trat das Staatssekretariat für Migration
(SEM) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Über-
stellung nach Kroatien an.
Das SEM begründete seine Verfügung damit, Kroatien sei für das Asylver-
fahren zuständig, da sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die
Schweiz dort aufgehalten habe. Aus der Berufung auf den in der Schweiz
lebenden Ehemann vermöge sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Unter
Art. 2 Bst. g der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufas-
sung), ABI. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO),
würden unter den Begriff der Familienangehörigen unter anderem Ehegat-
ten und nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung
führen würden, fallen. In diesem Zusammenhang sei Art. 8 EMRK zu
beachten. Zur Bestimmung der tatsächlichen Beziehung seien unterschied-
liche Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere das gemeinsame Wohnen,
die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander sowie
die Stabilität und die Dauer der Beziehung. Die Beschwerdeführerin habe
geltend gemacht, ihren Ehemann 2013 nach Brauch im Iran geheiratet zu
haben, als dieser dort zu Besuch gewesen sei. Danach sei er noch einmal
zu Besuch im Iran gewesen. In der Zwischenzeit hätten sie telefonischen
Kontakt gepflegt. Somit hätten sie sich vor Einreichung des Gesuchs
lediglich zweimal für kurze Zeit gesehen und nie zusammen in einem
Haushalt gelebt. Es liege daher keine dauerhafte Beziehung im Sinne von
Art. 8 EMRK vor.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechts-
vertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an. In der Beschwerde wurde
gegen die Argumentation des SEM eingewendet, der Ehemann habe auf-
grund fehlender Papiere der Beschwerdeführerin kein Gesuch um Fami-
liennachzug einreichen können. Sie seien jedoch über das Internet in
ständigem Kontakt gestanden und der Ehemann habe die Beschwerdefüh-
rerin einmal pro Jahr besucht. Ihr Ziel sei die Schweiz gewesen, da ihr
Ehemann seit längerer Zeit hier lebe, einer Arbeit nachgehe und für ihren
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Unterhalt aufkomme. Gemäss Art. 9 Dublin-III-VO sei die Schweiz auf-
grund der hiesigen Anwesenheit des Ehemannes für die Prüfung des Asyl-
gesuchs zuständig.
In der Vernehmlassung erwiderte das SEM, nach den Kriterien von Art. 8
EMRK sei in erster Linie nicht das rechtliche Band, sondern eine tatsäch-
lich gelebte und dauerhafte Beziehung geschützt. Es lasse sich festhalten,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Iran keinen gemeinsa-
men Haushalt geführt hätten und auch in der Schweiz erst seit dem Früh-
jahr 2016 zusammenwohnen würden. Vor der Einreise in die Schweiz
hätten sie sich zweimal kurz gesehen. Daraus lasse sich nicht erkennen,
dass eine tatsächlich gelebte und dauerhafte Beziehung bestehe. Somit
könne der Ehemann nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 9
Dublin-III-VO gelten. Aus denselben Gründen verstosse der Nichteintre-
tensentscheid auch nicht gegen Art. 8 EMRK.
In der Replik wendete die Beschwerdeführerin ein, durch die Heiratsur-
kunde sei belegt, dass sie nicht nur nach Brauch verheiratet sei. Sie habe
auch stets beabsichtigt, mit ihrem Ehemann eine Familie zu gründen, und
ihr Ehemann hätte sie früher in die Schweiz gebracht, wenn dies möglich
gewesen wäre. Art. 9 Dublin-III-VO verlange nicht, dass die Beziehung
bereits im Heimatland bestanden habe. Ausschlaggebend sei die Frage, ob
in der Vergangenheit ein Zusammenleben im Iran oder in der Schweiz
möglich gewesen sei. Die Antwort sei nein, da sie illegal im Iran gelebt
habe und ihr Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehabt
habe. Hier in der Schweiz würden sie nun jedoch ein intaktes Familienle-
ben führen.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt den Nicht-
eintretensentscheid auf und weist die Vorinstanz an, das Asylverfahren in
der Schweiz durchzuführen.
Aus den Erwägungen:
4.
4.1 Das SEM hat im vorliegenden Fall das Vorliegen der Vorausset-
zungen von Art. 9 Dublin-III-VO zu Unrecht verneint. Eingangs ist zu
bemerken, dass das SEM diese Bestimmung in der angefochtenen Verfü-
gung nicht geprüft hat und in seinem Übernahmeersuchen an Kroatien
auch nicht erwähnte, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Anga-
ben mit einer in der Schweiz anwesenden Person verheiratet sei. Da sich
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die Vorinstanz in der Vernehmlassung jedoch explizit mit Art. 9 Dublin-
III-VO auseinandergesetzt hat und der Beschwerdeführerin in der Replik
die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt wurde, kann ersterer
Mangel als geheilt betrachtet werden. Aufgrund der Gutheissung offen-
bleiben kann die Rechtsfolge der Unterlassung, die kroatischen Behörden
auf die Anwesenheit des Ehemanns in der Schweiz hinzuweisen.
4.2 Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann
sich die Beschwerdeführerin direkt auf Art. 9 Dublin-III-VO berufen (vgl.
BVGE 2015/41 E. 5). Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, welcher die Familien-
angehörigen definiert, stellt für (formelle) Ehegatten keine weiteren
Voraussetzungen auf, wohingegen für nicht verheiratete Partner eine
dauerhafte Beziehung verlangt wird (vgl. BVGE 2015/41 E. 8.1 m.w.H.).
Die Argumentation des SEM, wonach die Anwendbarkeit von Art. 9
Dublin-III-VO daran scheitere, dass die Beziehung der Beschwerde-
führerin zu ihrem Ehemann nicht als dauerhaft und gefestigt erachtet
werden könne, ist daher unzutreffend. Aufgrund der eingereichten Heirats-
urkunde sowie der Aussagen der Beschwerdeführerin ist als erwiesen zu
erachten, dass sie und ihr in der Schweiz lebende Partner als Ehegatten im
Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu erachten sind (vgl. zum Beweis-
mass E. 7.1‒7.3). Der blosse Umstand, dass sich die Eheleute vor ihrer
Vereinigung in der Schweiz erst zweimal gesehen haben, vermag demge-
genüber nicht zum gegenteiligen Schluss zu führen.
4.3 Art. 9 Dublin-III-VO setzt voraus, dass der sich in der Schweiz
befindende Familienangehörige in seiner Eigenschaft als Begünstigter
internationalen Schutzes in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sein muss
(vgl. zum Ganzen BVGE 2015/18 E. 3). Art. 2 Bst. f Dublin-III-VO
verweist für die Definition dieser Eigenschaft auf Art. 2 Bst. a der Richt-
linie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsan-
gehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internatio-
nalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für
Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu
gewährenden Schutzes (Neufassung), ABI. L 337/9 vom 20.12.2011
(nachfolgend: Qualifikationsrichtlinie). Der Terminus « internationaler
Schutz » umfasst die Flüchtlingseigenschaft sowie den subsidiären
Schutzstatus. Letzterer liegt vor, wenn eine Person zwar die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt, ihr aber Schutz gewährt wird, da sie in ihrem
Heimatstaat ‒ unter anderem ‒ einer ernsthaften individuellen Bedrohung
des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im
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Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts
ausgesetzt ist (Art. 2 Bst. f und g i.V.m. Art. 15 Bst. c Qualifikations-
richtlinie).
Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des SEM
vom 12. Mai 2010 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diese vorläufige Aufnahme besteht
bis heute fort. Der Grund für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
war einerseits, dass der Ehemann über keine Familienangehörigen in
Afghanistan verfügt und andererseits aus einem Landesteil Afghanistans
mit einer prekären Sicherheitslage stammt. Die Unzumutbarkeit gründet
somit (teilweise) in der mangelhaften Sicherheitslage und der damit
verbundenen Gefahr, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, und ist somit
unter den Begriff des internationalen Schutzes zu subsumieren.
4.4 Schliesslich haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann
ihren Wunsch, dass das Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde (vgl.
Art. 9 in fine Dublin-III-VO), schriftlich kundgetan, wobei betreffend den
Ehemann auf die bei der kantonalen Migrationsbehörde eingereichte
Eingabe vom 4. September 2014 (als Beschwerdebeilage eingereicht) und
betreffend die Beschwerdeführerin auf die Eingabe vom 16. März 2016
([…]) verwiesen werden kann.
4.5 Somit ist die Schweiz nach Art. 9 Dublin-III-VO für die
Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig. Die
Vorinstanz ist damit zu Unrecht auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten,
weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Das SEM ist
anzuweisen, sich für die Behandlung ihres Asylgesuchs für zuständig zu
erklären und die kroatischen Behörden entsprechend zu informieren.