Asyl und Wegweisung 2017 VI/10
BVGE / ATAF / DTAF VI 101
2017 VI/10
Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i.S. A. gegen Staatssekretariat für Migration
D–2177/2015 vom 11. Dezember 2017
Nichteintreten auf ein Asylgesuch (Dublin-Verfahren). Frage der An-
wendbarkeit der « Tarakhel-Praxis » auf andere verletzliche Perso-
nengruppen. Prüfung des Selbsteintritts aus humanitären Gründen
aufgrund der Verfahrensdauer sowie neuer Sachverhaltselemente.
Art. 3 EMRK. Art. 17 Abs. 1, Art. 31, Art. 32 Dublin-III-VO.
1. Die aufgrund des Urteils Tarakhel des EGMR für die Überstellung
von Familien mit Kindern nach Italien entwickelten Grundsätze
(Einholung von individuellen Garantien als Zulässigkeitsvoraus-
setzung, vgl. BVGE 2015/4) werden nicht auf weitere Kategorien
von besonders verletzlichen Personen angewendet (E. 5).
2. Rückweisung der Sache an das SEM im Hinblick auf einen all-
fälligen Selbsteintritt aus humanitären Gründen; im vorliegenden
Fall aufgrund der langen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertre-
tenden Verfahrensdauer sowie neuer Erkenntnisse über seinen
Gesundheitszustand (E. 6).
Non-entrée en matière sur une demande d'asile (procédure Dublin).
Applicabilité de la « pratique Tarakhel » à d'autres groupes de per-
sonnes vulnérables. Examen de l'application de la clause de souve-
raineté pour raisons humanitaires à cause de la durée de la procédure
et de nouveaux éléments de fait.
Art. 3 CEDH. Art. 17 al. 1, art. 31, art. 32 règlement Dublin III.
1. Les principes développés sur la base de l'arrêt Tarakhel de la
CourEDH concernant le transfert de familles avec enfants en Italie
(exigence de garanties individuelles comme condition d'admission:
cf. ATAF 2015/4) ne s'appliquent pas à d'autres catégories de per-
sonnes particulièrement vulnérables (consid. 5).
2. Renvoi de la cause au SEM en vue de l'éventuelle application de la
clause de souveraineté pour raisons humanitaires; en l'espèce, ren-
voi à cause de la durée de la procédure, non imputable au re-
courant, et de nouveaux éléments relatifs à son état de santé
(consid. 6).
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Non entrata nel merito di una domanda d'asilo (procedura Dublino).
Applicabilità della « prassi Tarakhel » ad altre categorie di persone
vulnerabili. Esame dell'applicazione della clausola di sovranità per
ragioni umanitarie fondata sulla durata della procedura nonché su
nuovi elementi di fatto.
Art. 3 CEDU. Art. 17 cpv. 1, art. 31, art. 32 regolamento Dublino III.
1. I principi sviluppati dalla CorteEDU sulla base della sentenza
Tarakhel riguardo al trasferimento in Italia di famiglie con bam-
bini (ottenimento di assicurazioni concrete come presupposto
dell'ammissibilità: cfr. DTAF 2015/4) non si applicano ad altre
categorie di persone particolarmente vulnerabili (consid. 5).
2. Rinvio della causa alla SEM in vista dell'eventuale applicazione
della clausola di sovranità per ragioni umanitarie nella fattispecie
a causa della lunga durata della procedura non imputabile al ri-
corrente, nonché degli elementi di fatto relativi al suo stato di
salute (consid. 6).
Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. November 2014 um Asyl. Er
wurde für die weitere Behandlung seines Asylgesuchs dem Testbetrieb in
Zürich zugewiesen. Nachdem eine Botschaftsanfrage ergab, dass er mit
einem italienischen Touristenvisum in die Schweiz gereist war, wurde ihm
am 20. Januar 2015 das rechtliche Gehör zum Dublin-Verfahren gewährt,
da mutmasslich Italien als zuständig für sein Asylverfahren erachtet wer-
de.
Am 22. Januar 2015 nahm die Rechtsvertreterin Stellung zur beabsichtig-
ten Wegweisung nach Italien. Sie berief sich auf die Ausführungen des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Tarakhel
gegen die Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12, wonach die Sicher-
heitsvermutung für Italien nicht länger haltbar und die Zulässigkeit der
Überstellung im Einzelfall zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer sei eine
besonders verletzliche Person. Er leide an hohem Blutdruck sowie
Schmerzen an den Extremitäten und am Rücken. Da er männlich und
alleinstehend sei, sei für ihn die Wahrscheinlichkeit erhöht, in Italien keine
Unterkunft zu erhalten. Deshalb sei seine Wegweisung unzulässig, sofern
keine individuelle Prüfung stattfinde und von den italienischen Behörden
keine Garantien eingeholt würden hinsichtlich des Zugangs zum Asylver-
fahren, adäquater Unterbringung und Betreuung sowie der notwendigen
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medizinischen Versorgung. Zum Beleg des medizinischen Vorbringens
legte die Rechtsvertreterin einen ärztlichen Bericht vor.
Am 27. Januar 2015 ersuchte das Dublin-Office des Staatssekretariats für
Migration (SEM) die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwer-
deführers gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-
VO).
Zwischen dem 25. Februar 2015 und dem 23. März 2015 reichte die
Rechtsvertreterin weitere Arztberichte ein, aus denen hervorgeht, dass der
Beschwerdeführer unter einer krankhaften Überfunktion der Schilddrüse
leidet sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer mittel-
schweren Depression, an Bluthochdruck und an weiteren nicht näher
bezeichneten Symptomen, welche das Erkennungsvermögen und das Be-
wusstsein betreffen, sowie an Vergesslichkeit. Er werde engmaschig ärzt-
lich überwacht und erhalte Medikamente.
Am 30. März 2015 teilte das Dublin-Office des SEM den italienischen Be-
hörden mit, es halte Italien als für die Prüfung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers zuständig, da innert Frist keine Antwort eingegangen sei.
Gleichentags wurde der Rechtsvertreterin der Entwurf des Nichteintre-
tensentscheids übermittelt. Zur Begründung führte das SEM aus, Italien
sei gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zuständig, die Überstellung sei
ferner sowohl zulässig als auch zumutbar. Weder verletze Italien die Auf-
nahmebedingungen in systematischer Weise noch seien individuell An-
haltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer dort in eine existen-
zielle Notlage geraten würde. Es sei nicht angezeigt, bei den italienischen
Behörden entsprechende Garantien einzuholen. Dem aktuellen psychi-
schen und physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werde
bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen, indem die ita-
lienischen Behörden über die besondere Schutzbedürftigkeit und die
notwendige medizinische Behandlung zum Zeitpunkt der Überstellung in-
formiert würden, sodass die Weiterbehandlung als gewährleistet erachtet
werde. Italien werde die nötige medizinische Unterstützung leisten und der
Beschwerdeführer könne sich an die dortigen Behörden wenden. Am
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31. März 2018 erging der entsprechende Nichteintretensentscheid des
SEM.
In der Beschwerde vom 8. April 2015 beantragte die Rechtsvertreterin die
Aufhebung dieser Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM.
Die Vorinstanz sei anzuweisen, vor Erlass einer neuen Verfügung bei den
italienischen Behörden eine Garantie einzuholen, dass der Beschwerde-
führer nach der Überstellung Zugang zu einer adäquaten Unterkunft, Be-
treuung und medizinischer Versorgung erhalte. Italien verzeichne gra-
vierende Engpässe bei den Unterkünften. Sehr wahrscheinlich werde der
verletzliche Beschwerdeführer in Italien keine geeignete Unterkunft fin-
den. Es bestehe ein hohes Risiko für eine unangemessene Behandlung im
Sinne von Art. 3 EMRK. Die Vorinstanz müsse deshalb Abklärungen vor-
nehmen hinsichtlich seiner Unterbringung und medizinischer Betreuung.
Seien bei diesen Abklärungen Engpässe ersichtlich, so sei die Vorinstanz
verpflichtet, entsprechende Garantien einzuholen. Andernfalls dürfe der
Beschwerdeführer nicht überstellt werden. Eine blosse Information der
italienischen Behörden reiche nicht aus.
In seiner Stellungnahme vom 24. April 2015 hielt das SEM am angefoch-
tenen Entscheid fest und ergänzte, der Beschwerdeführer befinde sich
nicht in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium. Nur
in diesem Fall stelle eine zwangsweise Rückweisung überhaupt einen Ver-
stoss gegen Art. 3 EMRK dar. Das Urteil Tarakhel beziehe sich auf die
Wegweisung einer Familie im Dublin-Kontext und nicht auf andere
Personengruppen. Der Gerichtshof habe keine systemischen Unzuläng-
lichkeiten im italienischen Asylsystem festgestellt. Das Urteil habe im
vorliegenden Fall keine weitere Bewandtnis, weshalb das SEM nicht ver-
pflichtet sei, entsprechende Garantien einzuholen.
In der Replik vom 4. Mai 2015 erklärte die Rechtsvertreterin, der behan-
delnde Arzt habe ihr telefonisch die Situation erläutert und bestätigt, dass
die Krankheit des Beschwerdeführers unbehandelt zum Tod führe und er
lebenslang Medikamente einnehmen und engmaschig ärztlich überwacht
werden müsse. Die Einholung von Garantien hinsichtlich der Unterkunft
und des Zugangs zu medizinischer Versorgung sei unabdingbar.
In der Folge dokumentierte die Rechtsvertreterin den Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers fortlaufend mit Berichten der ihn behandelnden
Ärzte und wies darauf hin, dass die für ihn überlebenswichtige Behand-
lung neben der Behandlung durch den Hausarzt ein aktives Zusammen-
wirken verschiedener Fachärzte voraussetze. Bezugnehmend auf aktuelle
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Berichte über die Situation für Asylsuchende in Italien legte sie dar, dass
der Beschwerdeführer Gefahr laufe, obdachlos zu werden, und die drin-
gend nötige lückenlose ärztliche Betreuung unter diesen Umständen nicht
sichergestellt sei.
Im März 2017 informierte die Rechtsvertreterin, dass der Beschwerdefüh-
rer eine Radiojodtherapie erhalten werde und inzwischen auch wegen
eines chronischen Augenleidens regelmässig in Behandlung stehe.
Im Schreiben vom 11. April 2017 führte die Rechtsvertreterin aus, der Be-
schwerdeführer befinde sich seit nunmehr zwei Jahren in der Schweiz und
in einem umfassenden Betreuungssetting, das durch das Zusammenwirken
verschiedener Ärzte gewährleistet sei. Inzwischen nehme er auch an einem
Beschäftigungsprogramm teil, das eine stabilisierende Wirkung habe. Sie
legte einen Arztbericht des behandelnden Psychiaters vom 7. April 2017
vor, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin unter
Stimmungsschwankungen leide und ihn der Umstand seiner Flucht und
das Zurücklassen seiner Familie in Sri Lanka sehr stark beschäftige. Er
benötige eine stabile Umgebung.
Aus den Erwägungen:
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bis anhin nicht abschlies-
send geäussert, ob sich die in BVGE 2015/4 E. 4.1 und 4.2 skizzierte Ar-
gumentation und die daraus resultierende Verpflichtung zur Einholung von
individuellen Garantien zur Abwendung eines drohenden Risikos der Ver-
letzung von Art. 3 EMRK im Einzelfall ausschliesslich auf Fälle be-
schränkt, in denen Familien mit Kindern im Dublin-Verfahren nach Italien
überstellt werden sollen, oder ob die Zulässigkeit der Überstellung auch
bei anderen Kategorien von besonders verletzlichen Personen vom Vorlie-
gen einer individuellen Garantie abhängig gemacht werden muss.
5.2 Der EGMR selbst hat diese Frage insoweit offengelassen, als er
sich nach den allgemeinen Ausführungen (vgl. Urteil Tarakhel, « [a] Re-
capitulation of general principles », §§ 93‒99) mit dem Einzelfall der Fa-
milie Tarakhel und ‒ angesichts dieser Konstellation ‒ insbesondere mit
dem Kindeswohl auseinandersetzte. Das Gericht prüfte die individuelle
Schutzbedürftigkeit beziehungsweise inwieweit eine drohende Obdach-
losigkeit und die mit der nicht ausreichenden Unterbringung verbundene
Gefahr der Familientrennung rechtlich zu bewerten sei. Es kam zum
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Schluss, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn
die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach
Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine in-
dividuelle Garantie erhalten zu haben, dass die Einheit der Familie ge-
wahrt und für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt werde (vgl. Urteil
Tarakhel § 122; vgl. auch BVGE 2015/4 E. 4.1).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht vermag sich der Argumentation
in der Beschwerde, wonach die Behörden in Dublin-Verfahren zwingend
verpflichtet sein sollen, individuelle Garantien bei Überstellungen nach
Italien nicht nur bei Familien mit Kindern, sondern auch bei anderen als
vulnerabel zu bezeichnenden Personen einzuholen, aus den folgenden Er-
wägungen nicht anzuschliessen.
5.4 Die Grosse Kammer hat sich nicht explizit zur Reichweite der
Anwendbarkeit der im Urteil Tarakhel bezüglich der Einholung von Ga-
rantien im Einzelfall niedergelegten Grundsätze geäussert. Tatsächlich er-
folgt die Auseinandersetzung mit der Unterbringungssituation und den
Aufnahmestrukturen in Italien losgelöst von der Auseinandersetzung mit
dem Einzelfall (vgl. Urteil Tarakhel § 37 ff., § 106 ff.). Die vorgelagerte
Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Verhältnissen in Italien sowie
die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (keine systemischen Mängel,
jedoch ein eklatanter Notstand in der Unterbringungssituation) beziehen
sich auf die Situation des italienischen Asylwesens als Ganzes. Allerdings
macht der Gerichtshof deutlich, dass dieser Darstellung im Rahmen der
Berücksichtigung des Kindeswohls und der Situation, in welcher sich
Familien befinden, eine besondere Beachtlichkeit zukomme. Zwar rekur-
riert die Grosse Kammer auf ihre Aussagen im Urteil M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, 30696/09, wonach Asyl-
suchende als « Mitglieder einer besonders unterprivilegierten und verletz-
lichen Bevölkerungsgruppe » zu bezeichnen seien (vgl. Urteil Tarakhel
§ 97) und deshalb auch nicht auszuschliessen sei, dass die Verantwortlich-
keit eines Staats unter Art. 3 EMRK gegeben sein könne, wenn eine völlig
von staatlicher Unterstützung abhängige asylsuchende Person mit Gleich-
gültigkeit seitens des Staats konfrontiert sei, während sie sich in einer mit
der Menschenwürde unvereinbaren Situation ernster Bedürftigkeit be-
finde (vgl. Urteil Tarakhel § 98). Dabei geht sie im Hinblick auf Minder-
jährige von einer « extremen Verletzlichkeit » aus (vgl. Urteil Tarakhel
§ 99). Im italienischen Kontext, so der Gerichtshof an anderer Stelle, sei
diese Anforderung des « besonderen Schutzes » von Asylsuchenden ange-
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sichts deren spezieller Bedürfnisse und Verletzlichkeit besonders bedeut-
sam, sofern Kinder betroffen seien (vgl. Urteil Tarakhel § 119). Falls eine
kindgemässe Unterbringung und Versorgung nicht gewährleistet sei ‒ und
allenfalls die Gefahr bestehe, dass Kinder von ihren Eltern getrennt wür-
den ‒, so sei der Schutzbereich von Art. 3 EMRK betroffen (vgl. Urteil
Tarakhel § 120). Es ist erkennbar, dass der Gerichtshof die Situation von
minderjährigen Kindern im Verhältnis zu den übrigen ‒ ebenfalls grund-
sätzlich schon als verletzlich erachteten ‒ Asylsuchenden als deutlich kriti-
scher einschätzte und deshalb auch zum Schluss kam, es seien individuelle
Zusicherungen nötig, um dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Diesen
Ausführungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Gerichtshof damit
Aussagen betreffend die Überstellung von anderen besonders Verletz-
lichen, insbesondere kranken Personen, treffen wollte ‒ eine Unklarheit,
die in der « Joint partly dissenting opinion » der dem Urteil Tarakhel nicht
zustimmenden Richterinnen und Richter auch ausdrücklich bemängelt
wurde (vgl. Joint Partly Dissenting Opinion der Richterinnen Berro-
Lefèvre und Jäderblom und des Richters Casadevall im Anschluss an das
Urteil).
5.5 In diesem Zusammenhang sind auch die nach dem Urteil Tarakhel
ergangenen Urteile des EGMR A.M.E. gegen Niederlande vom 13. Januar
2015, 51428/10, sowie A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13,
beachtlich. Beide beleuchteten die Ausgangslage der Beschwerdeführer
anhand der vom Gerichtshof im Fall Tarakhel aufgestellten Kriterien, um
das individuell drohende Gefährdungsrisiko im Rahmen von Art. 3 EMRK
zu prüfen (vgl. Urteil Tarakhel §§ 93‒99): Der Gerichtshof erachtete als
Prüfschema für das Vorliegen einer drohenden Gefährdung im Fall der
Überstellung folgende Faktoren für beachtlich: « (…) the sex, age and
state of health of the victim » (vgl. Urteil Tarakhel § 94). Auch die genann-
ten Urteile folgen bei der Prüfung von Art. 3 EMRK den Grundsätzen, wie
sie in den Par. 93‒99 und 101‒104 des Urteils Tarakhel niedergelegt
wurden (vgl. Urteil A.M.E. § 28, Urteil A.S. § 26). Ausdrücklich weist der
Gerichtshof in beiden Urteilen darauf hin, dass die Anwendbarkeit von
Art. 3 EMRK ein gewisses Mindestmass an Schwere voraussetze, welches
von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig sei. Wie im Fall
Tarakhel werden dabei die Dauer der Behandlung (hier die Obdachlosig-
keit bzw. die unzureichende Unterbringung), ihre Auswirkungen auf die
psychische und physische Gesundheit sowie unter Umständen weitere
Faktoren wie Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand der betroffenen
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Personen genannt (vgl. Urteil A.M.E. § 28). Allerdings kommt der Ge-
richtshof zu anderen Schlüssen ‒ auch weil in diesen Fällen keine Kinder
betroffen waren. Im dem Urteil A.M.E. zugrunde liegenden Sachverhalt
konnte der Antragsteller, ein junger, alleinstehender, gesunder Mann, der
von den Niederlanden nach Italien überstellt werden sollte, das Gericht
nicht davon überzeugen, dass er sich nach erfolgter Überstellung nach
Italien in einer Situation befinden würde, die zur Annahme einer Gefähr-
dung nach Art. 3 EMRK hätte führen können (vgl. Urteil A.M.E. § 35, 36).
Auch im Urteil A.S. gelang dieser Nachweis nicht (vgl. Urteil A.S. § 36)
und das Gericht verneinte die Notwendigkeit, individuelle Garantien ein-
zuholen. In einem weiteren Fall hielt der EGMR noch genereller fest,
Dublin-Überstellungen Erwachsener nach Italien seien im Grundsatz mit
Art. 3 EMRK vereinbar (vgl. das Urteil des EGMR Jihana Ali u. a. gegen
die Schweiz vom 4. Oktober 2016, 30474/14, § 36), und zwar ohne Zu-
sicherungen einholen zu müssen.
5.6 Für die Sichtweise, wonach der EGMR im Urteil Tarakhel ein
Prozedere nur für den Fall der Überstellung von Familien mit Kindern
nach Italien vorgeben wollte, spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass
die Dublin-III-VO den Austausch von Informationen über den Gesund-
heitszustand von zu überstellenden Asylsuchenden in Art. 32 bereits im
Verordnungstext selbst ausdrücklich geregelt hat. Angesichts der ohnehin
schon bestehenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die relevanten Da-
ten auszutauschen, erübrigt sich im Grundsatz eine weitere Verpflichtung
zur Einholung von individuellen Garantien, jedenfalls im Rahmen der Zu-
lässigkeitsprüfung. Ob die betreffenden Mitgliedstaaten ihrer Verpflich-
tung aus Art. 32 Dublin-III-VO im Rahmen der Planung des Vollzugs der
Überstellung im Einzelnen genügend nachkommen, ist eine andere Frage,
die vorliegend offenbleiben kann. Festzuhalten ist, dass die Vorinstanz
auch im vorliegenden Fall im Rahmen ihres Entscheids zu Recht darlegte,
den individuellen Bedürfnissen des Beschwerdeführers werde durch den
Informationsaustausch nach Art. 32 Abs. 1 Dublin-III-VO Rechnung ge-
tragen. Vorliegend ging die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung
vom 24. April 2015 auf die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden in
Italien ein und sprach die Möglichkeit an, allenfalls im Rahmen der Über-
stellungsmodalitäten auf einen entsprechenden Behandlungs- und Thera-
piebedarf des Beschwerdeführers hinzuweisen.
5.7 Als Fazit ist festzuhalten, dass die im Urteil Tarakhel betreffend
die Einholung individueller Garantien festgehaltenen Grundsätze nach
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Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in ihrer zwingenden An-
wendung auf Fälle zu beschränken sind, in denen Familien mit Kindern im
Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden sollen. Eine
zwingende Verpflichtung, diese Grundsätze auch auf andere Kategorien
von besonders verletzlichen (insb. schwerkranken) Asylsuchenden auszu-
dehnen, vermag das Gericht aus dem Urteil nicht herauszulesen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer suchte in der Schweiz am 25. November
2014 um Asyl nach. Das SEM richtete am 27. Januar 2015 ein Über-
nahmegesuch an die italienischen Behörden. Diese liessen das Gesuch un-
beantwortet, weshalb das Dublin-Office den italienischen Partnern am
30. März 2015 mitteilte, Italien werde als zuständig erachtet. Die Ver-
fügung des SEM wurde am 1. April 2015 eröffnet, das vorliegende Be-
schwerdeverfahren ist seit dem 8. April 2015 hängig. Das Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Dublin-Staats dauert mithin heute nahezu
drei Jahre, ohne dass der Beschwerdeführer die lange Verfahrensdauer zu
verantworten hätte. Bei dieser Sachlage ist zu klären, ob die Weiterführung
des Dublin-Verfahrens im vorliegenden Fall noch angezeigt ist.
6.2 Die Dauer des Verfahrens (bzw. der Anwesenheit in der
Schweiz) ‒ soweit sie nicht von den betroffenen Personen selbst verursa-
cht oder verschuldet worden ist ‒ ist einer der Faktoren, die in der Prüfung
des humanitären Selbsteintritts in Betracht zu ziehen sind (vgl. JEAN-
PIERRE MONNET, La jurisprudence du Tribunal administratif fédéral en
matière de transferts Dublin, in: Schengen und Dublin in der Praxis,
Aktuelle Fragen, 2015, S. 427 f.). Vorliegend ist die lange Verfahrens-
dauer allein dem Umstand geschuldet, dass der Einzelfall Fragen von
allgemeiner Bedeutung aufwarf, deren Klärung den Einbezug von drei
Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts erforderte.
6.3 Auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in
mehreren Urteilen festgestellt, dass ein « unangemessen langes » Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dazu führen kann,
dass der Mitgliedstaat, in dem sich die asylsuchende Person aufhält, den
Antrag auf internationalen Schutz nach den Modalitäten von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO selbst prüfen muss (vgl. Urteil des EuGH vom 21. Dezem-
ber 2011 C‒411/10 und C‒493/10 N.S. u.a., Slg. 2011 I-13905 Rn. 98;
Urteil des EuGH vom 14. November 2013 C‒4/11 Puid, veröffentlicht in
der digitalen Sammlung [Allgemeine Sammlung] unter 2017 VI/10 Asyl und Wegweisung
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>, Rn. 35; Urteil des EuGH vom 16. Februar 2017 C‒578/16 C.K.
u.a., veröffentlicht in der digitalen Sammlung, Rn. 57, 58).
6.4 Selbst wenn der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren
nicht durchdringen konnte, wonach die ihn betreffende Verfügung hätte
aufgehoben werden müssen, weil das SEM vor seiner Überstellung nach
Italien verpflichtet gewesen wäre, individuelle Garantien einzuholen (vgl.
E. 5), ist doch unbestritten, dass der Beschwerdeführer bedeutende ge-
sundheitliche Beeinträchtigungen hat und schwer chronisch krank ist. Es
wurde dargelegt, dass seine Leiden der permanenten ärztlichen Betreuung
und Kontrolle bedürfen, die sich nach übereinstimmenden Aussagen der
behandelnden Ärztinnen und Ärzte dramatisch verschlechtern könnten,
sobald der Zugang zu einer ständigen ärztlichen Behandlung und Kon-
trolle nicht mehr gegeben ist.
Ärztlich attestiert ist eine manifeste Schilddrüsenhyperthyreose, die durch
eine Autoimmunerkrankung verursacht wurde (TRAK-positiv, […]). Sein
diagnostizierter Bluthochdruck konnte nur nach langwierigen Untersu-
chungen eingestellt werden ([…]). Aus den ärztlichen Berichten ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer fortlaufend und womöglich lebenslang
unter ärztlicher Kontrolle die nötigen Medikamente erhalten muss, um
seine Krankheiten in Schach halten zu können. Wird die Schilddrüsen-
überfunktion nicht richtig behandelt, kann dies eine thyreotoxische Krise
(sog. Thyreotoxikose ‒ krisenhafte Verschlimmerung einer Schilddrüsen-
überfunktion) zur Folge haben, die aufgrund ihrer Symptome akut lebens-
bedrohlich ist (vgl. dazu die Erläuterungen auf >, abgerufen am 11.07.2017). Ob die ebenfalls diagnostizierten
psychischen Beschwerden ([…]) in diesem Zusammenhang stehen oder
im Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen, ist unklar ‒ dies kann aber
offenbleiben. Die aufgrund der diagnostizierten Traumatisierung schlechte
psychische Verfassung wird derzeit durch stützende Therapie und psy-
chiatrische Medikation stabilisiert ([…]), zusätzlich stabilisierend wirkt
sich die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm aus ([…]). Gemäss
Arztbericht vom 7. Dezember 2015 ist der Beschwerdeführer inzwischen
auch wegen eines makulären Venenastverschlusses mit zystoidem
Makulaödem (Netzhautschwellung), welcher zu einer Sehverschlechte-
rung führt, in Behandlung und erhält regelmässig Injektionen. Auch diese
Erkrankung ist chronisch und lebenslang zu behandeln, ansonsten droht
eine (dauerhafte) Verschlechterung des Sehvermögens ([…]).
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6.5 Der Beschwerdeführer äusserte bereits bei der Einreichung des
Gesuchs gesundheitliche Beschwerden. Allerdings war sein Krankheits-
bild zu Beginn des Verfahrens noch unklar. Die Arztberichte vom März
2015 lieferten nur erste Anhaltspunkte ([…]), sodass davon ausgegangen
werden muss, dass die Vorinstanz zum Zeitpunkt ihres Entscheids am
31. März 2015 noch nicht umfassend über den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers orientiert war. Erst auf Stufe des Beschwerdeverfah-
rens wurde am 22. Juli 2015 ein umfassenderer Arztbericht des behandeln-
den Facharztes für innere Medizin vorgelegt. Seit der Einreichung des
Gesuchs und während der gesamten Dauer des Verfahrens steht der Be-
schwerdeführer in engmaschiger ärztlicher Behandlung bei verschiedenen
Fachärzten. Sein Krankheitsbild, ebenso wie die bisher erfolgte Therapie,
wurde durch die von der Rechtsvertreterin eingereichten Berichte doku-
mentiert ([…]). Zu den Gesundheitsvorbringen in ihrer Gesamthaftigkeit
konnte die Vorinstanz ‒ auch betreffend die Prüfung humanitärer Gründe
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ‒ bisher nicht Stellung neh-
men. Eine erneute Überprüfung liegt jedoch nahe, da sich der Sachverhalt
seit dem im April 2015 ergangenen Entscheid weiterentwickelt hat. Das
Gericht gibt überdies zu bedenken, dass der vorliegende Fall auch in
Hinblick auf das Urteil der Grossen Kammer des EGMR Paposhvili gegen
Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, sowie auch den Entscheid des
EuGH in den verbundenen Rechtssachen C‒578/16 C.K. offene Fragen
aufwerfen könnte.
6.6 In einer Gesamtwürdigung all dieser Faktoren erachtet das Bun-
desverwaltungsgericht es für angezeigt, den Nichteintretensentscheid vom
31. März 2015 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61
Abs. 1 VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.