2017 VI/11 Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
112 VI BVGE / ATAF / DTAF
2017 VI/11
Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i.S. A. gegen das Staatssekretariat für Migration
E‒5983/2015 vom 15. November 2017
Aberkennung der (derivativen) Flüchtlingseigenschaft. Widerruf des
Asyls bei Heimatreisen. Keine Unterscheidung zwischen originärer
und derivativer Flüchtlingseigenschaft.
Art. 51 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG. Art. 1 Abschn. C Ziff. 1
FK.
1. Eine Heimatreise bedeutet grundsätzlich eine freiwillige Unter-
schutzstellung im Sinne von Art. 1 Abschn. C Ziff. 1 FK. Für den
Widerruf des Asyls muss der Flüchtling aber erstens freiwillig in
Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, zweitens muss er
beabsichtigt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch
zu nehmen, und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich
gewährt worden sein (E. 4.1‒4.3).
2. Weil die schweizerische Asylpraxis lediglich im Hinblick auf die
Entstehung des Flüchtlingsstatus zwischen originärer und deriva-
tiver Flüchtlingseigenschaft unterscheidet, nicht jedoch bezüglich
Rechtsstellung, kommen die allgemeinen Voraussetzungen für den
Asylwiderruf auch bei Personen mit derivativem Flüchtlingsstatus
zum Tragen. Lediglich bei der Prüfung der effektiven Schutzge-
währung kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass
eine Person den Flüchtlingsstatus derivativ erworben hat (E. 4.4).
Retrait de la qualité de réfugié (à titre dérivé). Révocation de l'asile en
cas de voyage dans le pays d'origine. Pas de distinction entre qualité
de réfugié à titre originaire ou à titre dérivé.
Art. 51 al. 1, art. 63 al. 1 let. b LAsi. Art. 1 sect. C par. 1 Conv.
Réfugiés.
1. Un voyage dans le pays d'origine constitue en principe une de-
mande volontaire de protection au sens de l'art. 1 sect. C par. 1
Conv. Réfugiés. Toutefois, la révocation de l'asile implique, pre-
mièrement, que l'intéressé a volontairement pris contact avec son
pays d'origine, deuxièmement, qu'il a eu l'intention de demander
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft 2017 VI/11
BVGE / ATAF / DTAF VI 113
protection sur place et, troisièmement, que cette protection lui a
effectivement été garantie (consid. 4.1–4.3).
2. Dès lors que la pratique suisse en matière d'asile ne distingue la
qualité de réfugié à titre originaire ou à titre dérivé que pour
l'octroi du statut de réfugié, et non pas pour le statut en tant que
tel, les conditions générales applicables à la révocation de l'asile
entrent donc aussi en considération pour les personnes bénéficiant
du statut de réfugié à titre dérivé. Il peut être tenu compte du fait
qu'une personne ait obtenu le statut de réfugié à titre dérivé que
lors de l'examen de l'octroi effectif de la protection (consid. 4.4).
Disconoscimento della qualità di rifugiato (a titolo derivato). Revoca
dell'asilo in caso di viaggi nel paese d'origine. Nessuna distinzione tra
qualità di rifugiato a titolo originario e derivato.
Art. 51 cpv. 1, art. 63 cpv. 1 lett. b LAsi. Art. 1 sez. C par. 1 Conv.
Rifugiati.
1. Un viaggio nel paese d'origine configura di principio una domanda
di protezione volontaria ai sensi dell'art. 1 sez. C par. 1 della Conv.
Rifugiati. Tuttavia, la revoca dell'asilo presuppone in primo luogo
che il rifugiato abbia volontariamente preso contatto con il suo
paese d'origine, secondariamente che abbia avuto l'intenzione di
rivendicare protezione dal suo paese d'origine e in terzo luogo che
tale protezione gli sia stata effettivamente garantita (consid. 4.1‒
4.3).
2. Siccome la prassi svizzera in materia d'asilo distingue tra statuto
originario e derivato di rifugiato soltanto per l'ottenimento dello
stesso, ma non riguardo allo statuto giuridico in quanto tale, i pre-
supposti generali previsti per la revoca dell'asilo entrano in consi-
derazione anche per coloro che beneficiano dello statuto di rifu-
giato a titolo derivato. Il fatto che una persona abbia acquisito tale
statuto a titolo derivato può essere rilevante soltanto nell'ambito
dell'esame dell'effettiva concessione della protezione (consid. 4.4).
Der Beschwerdeführer A. gelangte am 20. Januar 1999 in die Schweiz und
stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 26. Juli 1999
stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute Staatssekreta-
2017 VI/11 Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
114 VI BVGE / ATAF / DTAF
riat für Migration [SEM]) fest, der Beschwerdeführer A. erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz. Gleichzeitig schob es den Wegweisungsvollzug
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Am 28. Januar 2000 heiratete der Beschwerdeführer A. in der Schweiz die
somalische Staatsangehörige B., welcher das BFF mit Verfügung vom
15. Dezember 1993 Asyl gewährt hatte. Am 11. Januar 2001 wurde dem
Beschwerdeführer aufgrund seiner Verehelichung mit B. derivativ die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt.
Anlässlich einer Ausreisepasskontrolle am Flughafen Zürich stellte die
Kantonspolizei Zürich am 10. Mai 2015 fest, dass der Beschwerdeführer
A. über Istanbul nach Mogadischu zu fliegen beabsichtigte. Während der
Ausreisepasskontrolle machte der Beschwerdeführer A. geltend, er wolle
in Mogadischu nur transitieren, um weiter nach Nairobi zu fliegen, konnte
indes kein Anschlussticket von Mogadischu nach Nairobi vorweisen. Die
Kantonspolizei Zürich teilte dem SEM diesen Sachverhalt am 12. Mai
2015 zur weiteren Bearbeitung mit.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 gewährte das SEM dem Beschwerde-
führer A. das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine eventuelle Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Asylwider-
ruf.
Mit Eingabe vom 20. August 2015 nahm der Beschwerdeführer A. durch
seinen damaligen Rechtsvertreter innert erstreckter Frist Stellung und
beantragte, auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asyl-
widerruf zu verzichten. Er brachte sinngemäss vor, er habe zu keinem Zeit-
punkt beabsichtigt, nach Mogadischu zu reisen. Im Zeitpunkt der Aus-
reisepasskontrolle sei er davon ausgegangen, im Besitze eines Flugtickets
von Zürich via Istanbul nach Nairobi zu sein. Dass er fälschlicherweise ein
Ticket nach Mogadischu gebucht habe, sei darauf zurückzuführen, dass er
Mühe gehabt habe, sich mit der zuständigen Reiseberaterin im Reisebüro
zu verständigen. Die Ausführungen im Grenzkontrollrapport, wonach der
Beschwerdeführer A. in Mogadischu nur habe transitieren wollen, seien
falsch. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Ausreisepasskontrolle
immer noch der Auffassung gewesen, ein Ticket für Nairobi zu besitzen.
Erst in Istanbul habe er realisiert, dass er fälschlicherweise einen Flug nach
Mogadischu gebucht hatte. In der Folge habe er ein neues Flugticket von
Istanbul nach Nairobi erworben, von wo er auch wieder in die Schweiz
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft 2017 VI/11
BVGE / ATAF / DTAF VI 115
zurückgereist sei. Zur Stützung seiner Behauptung, nie in Mogadischu ge-
wesen, sondern direkt nach Nairobi gelangt zu sein, brachte er seinen
Reisepass mit einem Visum beziehungsweise Einreisestempel der kenia-
nischen Immigrationsbehörden vom 12. Mai 2015 sowie eine Quittung für
das Rückflugticket von Nairobi via Istanbul nach Zürich bei. Zudem
reichte er zur Dokumentation der Verständigungsschwierigkeiten des Be-
schwerdeführers A. ein Schreiben der zuständigen Reiseberaterin vom
22. Juni 2015 zu den Akten.
Mit Verfügung vom 25. August 2015 ‒ eröffnet am 26. August 2015 ‒
aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer A. die Flüchtlingseigenschaft
und widerrief das ihm gewährte Asyl. Das SEM begründete seinen Ent-
scheid im Wesentlichen damit, aufgrund der Aktenlage sei davon auszuge-
hen, dass Mogadischu die Endstation der Reise des Beschwerdeführers A.
gewesen sei und dieser somit in der Absicht gehandelt habe, sich erneut
dem Schutz seines Heimatstaats zu unterstellen. Da keine Hinweise vor-
lägen, dass Somalia ihm die Einreise verweigert hätte, sei anzunehmen,
dass die Schutzgewährung durch den Heimatstaat auch tatsächlich erfolgt
sei. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
und den Widerruf des Asyls seien damit gegeben. Mit Eingabe vom
24. September 2015 erhob der Beschwerdeführer A. Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung. Der Beschwerdeführer A. brachte in der Eingabe im
Wesentlichen vor, er habe im Mai 2015 seine Frau B. in Kenia besuchen
wollen und hierfür ein Flugticket gebucht. Aufgrund von Verständigungs-
schwierigkeiten mit der zuständigen Reiseberaterin habe er fälschlicher-
weise einen Flug von Zürich über Istanbul nach Mogadischu anstatt nach
Nairobi gebucht. Er habe deshalb drei Tage vor seinem Abflug ein An-
schlussticket von Mogadischu nach Nairobi gebucht und sich vor seinem
Weiterflug von Mogadischu nach Nairobi am Morgen des 11. Mai 2015
insgesamt nur zwei bis drei Stunden im Flughafen von Mogadischu
aufgehalten. Während dieses Aufenthalts habe er den internationalen
Transit-Bereich des Flughafens nicht verlassen, weshalb sich auch keine
Ein- oder Ausreisestempel der somalischen Behörden im Pass des Be-
schwerdeführers befänden. Der Flughafen von Mogadischu werde über-
dies von Blauhelmsoldaten der Vereinten Nationen (UNO) bewacht. Der
somalische Staat habe keinen wesentlichen hoheitspolizeilichen Einfluss
auf den internationalen Transitbereich. Aus den Akten ergebe sich nicht,
dass der Beschwerdeführer sich unter den Schutz der heimatlichen Behör-
den habe stellen wollen beziehungsweise sich effektiv unter deren Schutz
2017 VI/11 Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
116 VI BVGE / ATAF / DTAF
gestellt habe. Nach seinem kurzen Transitaufenthalt habe sich der Be-
schwerdeführer A. nicht mehr nach Somalia begeben, sondern bis zu
seiner Rückreise in die Schweiz (von Nairobi via Istanbul nach Zürich)
ausschliesslich in Kenia aufgehalten. Der Beschwerdeführer A. reichte zur
Glaubhaftmachung dieses Sachverhalts neben den ‒ soweit relevant ‒
bereits erwähnten Akten unter anderem folgende Beweismittel ein:
- einen Internetauszug über die Flugzeiten des Flugs TK 686 (Istanbul–
Mogadischu),
- einen Onlineausdruck eines elektronischen Flugtickets Mogadischu–
Nairobi vom 11. Mai 2015 sowie
- Belege über Bankbezüge in Kenia im Juni 2015.
Aus den Erwägungen:
4.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) wird die Flücht-
lingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach
Art. 1 Abschn. C Ziff. 1‒6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1
Abschn. C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flücht-
lingsstatus. Namentlich fällt eine Person nicht mehr unter die Bestimmun-
gen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder
unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt,
gestellt hat (Art. 1 Abschn. C Ziff. 1 FK).
4.2 Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG war bereits
im Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 (aAsylG, AS 1980 1718) in der heu-
tigen Form enthalten (vgl. dort Art. 41 Abs. 1 Bst. b). In der Botschaft vom
31. August 1977 zum Entwurf zum Asylgesetz führte der Bundesrat zu
dieser Vorschrift aus, dass « Reisen […] in das Land, aus dem man fliehen
musste, mit den Gründen, welche die Flucht veranlasst haben, unvereinbar
sind » (BBl 1977 III 135). Es handle sich hier um einen klaren, unmissver-
ständlichen Grundsatz, der mit der FK kompatibel sei. Der bundesrätliche
Entwurf wurde in der Folge ohne grössere Beratungen im Parlament ange-
nommen (vgl. zur Beratung im Ständerat AB 1978 II 85; zur Beratung im
Nationalrat AB 1978 VII 1876). In der Praxis wurde die Bestimmung als
Automatismus verstanden, indem bei Heimatreisen ohne Rücksicht auf die
Beweggründe und Umstände im Einzelfall eine Unterschutzstellung ange-
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft 2017 VI/11
BVGE / ATAF / DTAF VI 117
nommen wurde, welche zum Widerruf des Asyls führte. Das Bundesge-
richt schützte diese Praxis: Selbst wenn ein Flüchtling nur für kurze Zeit
in sein Heimatland zurückkehre, könne er nicht mehr geltend machen, auf
den Flüchtlingsstatus und das Asyl angewiesen zu sein; eine Ausnahme
hiervon könne nur gemacht werden, wenn der Widerruf des Asyls die
betroffene Person unverhältnismässig stark treffen würde (BGE 110 Ib 208
E. 6 [S. 210 ff.]).
4.3 In einem 1996 ergangenen Entscheid lockerte die ehemalige
Asylrekurskommission (ARK) die bis dato bestehende Praxis (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1996 Nr. 12). Wenn jemand sich zurück in den Verfolgerstaat
begebe, stelle dies zwar ein starkes Indiz dar, dass die frühere Verfol-
gungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehe. Es
seien aber Fälle denkbar, in denen aus bestimmten Gründen das Risiko,
wieder einer Verfolgungssituation ausgesetzt zu sein, auf sich genommen
beziehungsweise bewusst zu vermeiden versucht werde. Es könne daher
nicht daran festgehalten werden, dass eine Heimatreise praktisch aus-
nahmslos zum Widerruf des Asyls und zur Aberkennung der Flüchtlings-
eigenschaft führen müsse.
Für den Widerruf des Asyls müsse der Flüchtling erstens freiwillig in
Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er müsse zweitens
beabsichtigt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu
nehmen, und drittens müsse ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt
worden sein (s. EMARK 1996 Nr. 12 E. 4b und 7). Der Wortlaut des
Urteils ‒ insbesondere die Anknüpfung an eine potenzielle zukünftige
Verfolgungssituation ‒ lässt erkennen, dass die Voraussetzungen für den
Widerruf des Asyls nach einer teleologischen Auslegung zumindest auch
am Schutzbedürfnis der betreffenden Person zu messen sind. Die Heimat-
reise einer Person, welche in ihrem Heimatland selbst einer asylrechtlich
relevanten Verfolgung ausgesetzt war, führt demnach gerade deshalb nicht
automatisch zum Asylwiderruf, weil aus der Heimatreise nicht zwingend
der Wegfall des Schutzbedürfnisses abgeleitet werden kann.
4.4 Es stellt sich aufgrund der Anknüpfung an das Schutzbedürfnis
die Frage, ob Personen wie der Beschwerdeführer, denen die Flüchtlings-
eigenschaft und der Asylstatus gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG derivativ
zugesprochen worden sind, im Hinblick auf die Anwendung von Art. 1
Abschn. C Ziff. 1 FK anders zu behandeln sind als Flüchtlinge, denen
aufgrund selbst erlittener Verfolgung Asyl gewährt worden ist.
2017 VI/11 Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
118 VI BVGE / ATAF / DTAF
Das Institut des Familienasyls (Art. 51 Abs. 1 AsylG) verfolgt zwei Ziele:
Einerseits trägt es dem Recht auf Familienleben Rechnung (Art. 8
EMRK), indem eine Familienzusammenführung ermöglicht wird. Ander-
seits ‒ und in erster Linie ‒ dient es aber dem Schutz von Familienmit-
gliedern eines Flüchtlings, weil sie im Sinne einer Reflexverfolgung selber
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein könnten (vgl. MARTINA CARONI et
al., Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 286; sowie MINH SON NGUYEN,
Code annoté de droit des migrations, Bd. IV, 2015, Art. 51 AsylG Ziff. 5‒
11). Aufgrund dieser Rechtsfiktion des Schutzbedürfnisses vor Reflexver-
folgung von Familienangehörigen von Flüchtlingen unterscheidet die
schweizerische Asylpraxis lediglich im Hinblick auf die Entstehung des
Flüchtlingsstatus zwischen originärer und derivativer Flüchtlings-
eigenschaft, nicht jedoch in Bezug auf die Rechtsstellung (vgl. EMARK
2003 Nr. 11 E. 8c).
Im Hinblick auf die Anwendung von Art. 1 Abschn. C Ziff. 1 FK ist daher
im Grundsatz kein Unterschied zwischen Personen mit originär erlangter
Flüchtlingseigenschaft und solchen mit derivativ erlangter Flüchtlingsei-
genschaft zu machen. Auch die derivativ erlangte Flüchtlingseigenschaft
kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 1 Abschn. C FK aberkannt
werden (vgl. auch Urteil des BVGer E‒7826/2006 vom 8. September 2010
E. 5.1). Gleiches gilt mit Blick auf den Widerruf des Asyls (Art. 63 Abs. 1
Bst. b AsylG). Es müssen mithin für die Anwendung von Art. 1 Abschn. C
Ziff. 1 FK alle drei von der Rechtsprechung vorausgesetzten Kriterien er-
füllt sein: Der Beschwerdeführer muss erstens freiwillig in Kontakt mit
seinem Heimatland getreten sein, er muss zweitens beabsichtigt oder zu-
mindest in Kauf genommen haben, von seinem Heimatland Schutz in An-
spruch zu nehmen, und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich
gewährt worden sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1 m.w.H.). Lediglich im
Rahmen der Prüfung der letztgenannten Frage der effektiven Schutzge-
währung kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Person
den Flüchtlingsstatus und das Asyl nicht originär, sondern lediglich deriva-
tiv erworben und insofern keine persönliche Verfolgung durch ihren Hei-
matstaat erlitten hat.
5. Im Folgenden ist zu prüfen, wie der vorliegende Fall nach den
eben dargelegten Kriterien zu beurteilen ist.
5.1 Infrage zu stellen ist aufgrund des nach Mogadischu gebuchten
Flugs schon die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe gar nie nach
Mogadischu fliegen wollen, sondern von Anfang an beabsichtigt, nach
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft 2017 VI/11
BVGE / ATAF / DTAF VI 119
Nairobi zu gelangen. Die eingereichten Schreiben der Reiseberaterin von
(…) und des Arztes des Beschwerdeführers vermögen das angebliche
Missverständnis nicht glaubhaft zu machen. Es ist vielmehr davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer selbst bei Verständigungsschwierig-
keiten in der Lage war, sein Reiseziel mitzuteilen, zumal für diese Mittei-
lung keine Deutschkenntnisse erforderlich sind. Entsprechend ist ganz
grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach
Mogadischu zu fliegen beabsichtigte.
Die Nachforschungen des Gerichts haben weiter ergeben, dass am 11. Mai
2015 zwar ein Flug der kenianischen Fluggesellschaft Fly SAX (IATA-
Code B5) von Nairobi nach Mogadischu stattgefunden hat. Das Flugzeug
ist gemäss den verfügbaren Daten um 11 Uhr in Mogadischu gelandet und
danach um 11.45 Uhr weitergeflogen, allerdings nicht nach Nairobi, son-
dern nach Wajir im Nordosten Kenias. Dasselbe Flugzeug ist schliesslich
um 13.30 Uhr von Wajir nach Nairobi weitergeflogen (vgl. die öffent-
lich zugänglichen Daten auf , abgerufen am
09.05.2016). Einen Direktflug von FlySAX von Mogadischu nach Nairobi
gab es nicht. Weder aus der Beschwerde noch aus dem eingereichten elek-
tronischen Ticket ergeben sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdefüh-
rer über Wajir nach Nairobi gelangt ist.
Weitere Zweifel entstanden, weil der Beschwerdeführer die eingereichte
elektronische Buchungsbestätigung erst am 18. September 2015 per E-
Mail erhalten hat ‒ von einem Reisebüro, das ausser einer Facebook-Web-
seite keine Internetpräsenz aufweist und auch telefonisch unter der ange-
gebenen Nummer nicht erreichbar ist. Gegen die Tatsachendarstellung des
Beschwerdeführers spricht weiter, dass der kenianische Einreisestempel
im Pass des Beschwerdeführers nicht vom 11. Mai 2015, sondern vom
12. Mai 2015 datiert. Überdies reichte der Beschwerdeführer Bankaus-
züge lediglich für die Zeit nach dem 1. Juni 2015 ein. Seine Bezugsaktivi-
täten für die Zeit im Mai sind hingegen nicht dokumentiert.
Schliesslich ist für die Würdigung der Tatsachenbehauptungen des
Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er im Laufe des Verfahrens
stark widersprüchliche Angaben gemacht hat. Zunächst behauptete er,
in Mogadischu nur transitieren zu wollen (Ausreisepasskontrolle vom
10. Mai 2015). Dann behauptete er, gar nie nach Mogadischu geflogen zu
sein, sondern einen Direktflug von Istanbul nach Nairobi genommen zu
haben (Eingabe vom 20. August 2015). Auf Beschwerdeebene brachte er
schliesslich wieder vor, die internationale Transitzone am Flughafen von
2017 VI/11 Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
120 VI BVGE / ATAF / DTAF
Mogadischu nicht verlassen zu haben und direkt nach Nairobi weiterge-
flogen zu sein (Beschwerde vom 24. September 2015). Diese offenkun-
digen Widersprüche, welche auch auf Beschwerdeebene nicht nachvoll-
ziehbar erklärt werden, stellen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Beschwerdeführers ganz allgemein infrage.
5.2 Bei dieser Aktenlage geht das Gericht davon aus, dass der
Beschwerdeführer sich länger als behauptet, zumindest aber ‒ die Echtheit
des kenianischen Einreisestempels vom 12. Mai 2015 vorausgesetzt ‒
einen Tag in Mogadischu beziehungsweise in seinem Heimatland Somalia
aufgehalten hat. Durch die eingereichten Bankauszüge und Arztzeugnisse
erstellt ist lediglich, dass der Beschwerdeführer sich ab dem 1. Juni 2015
in Nairobi aufgehalten hat. Insgesamt geht das Gericht deshalb wie die
Vorinstanz von einer freiwilligen Heimatreise des Beschwerdeführers aus.
5.3 Bei der Prüfung der Frage, ob mit der freiwilligen Heimatreise
auch eine Unterschutzstellung in Kauf genommen worden ist, muss unter
anderem berücksichtigt werden, ob die Heimatreise heimlich oder offiziell
erfolgt ist und ob dabei die Reisepapiere des Heimatstaats verwendet
worden sind (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b).
Vorliegend ist der Beschwerdeführer unter Verwendung seiner Ausweispa-
piere und damit auch unter Bekanntgabe seines Namens nach Somalia
gereist und hat sich dort zumindest einen Tag lang aufgehalten. Damit hat
er sich wieder unter den Schutz seines Heimatstaats gestellt beziehungs-
weise eine Unterschutzstellung zumindest in Kauf genommen, zumal er
davon ausgehen musste, dass er für den Transit am Flughafen Mogadischu
eine Identitätskontrolle der heimatlichen Behörden würde durchlaufen
müssen. Daran vermag auch das Argument des Beschwerdeführers nichts
zu ändern, dass UN-Truppen die Sicherheit des Flughafens Mogadischu
gewährleisten sollen, zumal er nicht behauptet, vor seiner Reise in irgend-
einer Art und Weise abgeklärt zu haben, ob er am Flughafen Mogadischu
mit den Heimatbehörden in Kontakt kommen würde.
5.4 Im vorliegenden Fall bestehen schliesslich keine Hinweise
darauf, dass die somalischen Behörden dem Beschwerdeführer den von
ihm in Kauf genommenen Schutz verweigert hätten. In diesem Zusam-
menhang ist zu berücksichtigen, dass er lediglich derivativ als Flüchtling
anerkannt worden ist und Asyl erhalten hat. In der Verfügung des BFF vom
26. Juli 1999 wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers, er sei aufgrund des somalischen Bürgerkriegs gefähr-
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft 2017 VI/11
BVGE / ATAF / DTAF VI 121
det, nicht asylrelevant waren. Eine mit Blick auf den Asylwiderruf rele-
vante Schutzbedürftigkeit könnte sich folglich lediglich aus der Verheira-
tung des Beschwerdeführers mit einer tatsächlich verfolgten somalischen
Frau und einer damit verbundenen Reflexverfolgung ergeben. Der Be-
schwerdeführer hat allerdings weder eine aktuelle Verfolgungsgefahr dar-
getan noch ergibt sich eine solche aus den Akten. Durch seine freiwillige
Heimatreise hat er mit anderen Worten zum Ausdruck gebracht, dass er in
Somalia keine Verfolgungshandlungen (mehr) zu befürchten hat. Vor
diesem Hintergrund führt die dokumentierte Heimatreise des Beschwerde-
führers gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Abschn. C
Ziff. 1 FK ohne Weiteres zur Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft
und zum Widerruf des Asyls. Aus den Akten ergeben sich nämlich keine
Hinweise darauf, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
der Widerruf des Asyls den Beschwerdeführer unverhältnismässig stark
treffen würden, zumal er in der Schweiz über die Niederlassungsbewilli-
gung verfügt und somit eine Wegweisung nicht zum Thema werden dürfte.