2017 V/2 Berufliche Vorsorge. Wohlfahrtsfonds.
Leistungen aus einem Sozialplan
22 V BVGE / ATAF / DTAF
2017 V/2
Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i. S. X. gegen
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS)
A–5358/2016 vom 1. Mai 2017
Berufliche Vorsorge. Übernahme von Leistungen aus einem Sozial-
plan durch einen Wohlfahrtsfonds.
Art. 89a Abs. 7 ZGB. Art. 319 Abs. 1, Art. 324 Abs. 1 und Art. 335h
Abs. 1 OR.
Ein patronaler Wohlfahrtsfonds darf unter Umständen Leistun-
gen aus einem Sozialplan übernehmen, wenn dies mit seinen
Statuten und den rechtlichen Vorgaben im Einklang steht
(E. 2.5.2). Er darf aber insbesondere keine Leistungen überneh-
men, zu denen das Arbeitgeberunternehmen rechtlich verpflichtet
ist (E. 2.6).
Prévoyance professionnelle. Prise en charge par un fonds de
prévoyance de prestations dues au titre d'un plan social.
Art. 89a al. 7 CC. Art. 319 al. 1, art. 324 al. 1 et art. 335h al. 1 CO.
Un fonds patronal de prévoyance peut, selon les circonstances,
prendre en charge des prestations dues au titre d'un plan social,
sous réserve du respect de ses statuts et des prescriptions légales
pertinentes (consid. 2.5.2). Toutefois, cette prise en charge ne
saurait s'étendre aux prestations auxquelles l'employeur est tenu
légalement (consid. 2.6.).
Previdenza professionale. Assunzione da parte di un fondo di
previdenza di prestazioni previste da un piano sociale.
Art. 89a cpv. 7 CC. Art. 319 cpv. 1, art. 324 cpv. 1 e art. 335h cpv. 1
CO.
In determinate circostanze un fondo padronale di previdenza può
assumere le prestazioni previste da un piano sociale a condizione
che ciò sia compatibile con il suo statuto e con le disposizioni legali
(consid. 2.5.2). Non può tuttavia assumere prestazioni che il datore
di lavoro è tenuto a fornire per legge (consid. 2.6).
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Unter dem Namen «X. » (nachfolgend: Fonds) besteht eine Stiftung im
Sinn von Art. 80 ff. ZGB und Art. 331 OR mit Sitz in Zürich. Die frühere
A. AG war die Stifterfirma des Fonds, einem rein patronal finanzierten
Wohlfahrtsfonds. 2014 erfolgte die Fusion der A. AG mit der B. AG. Im
Anschluss wurde die fusionierte Gesellschaft in B. AG umfirmiert.
Per Ende 2015 wurde ein Bereich der B. AG geschlossen, was einen
Personalabbau zur Folge hatte.
Zur Abfederung des Personalabbaus erstellte die B. AG zusammen mit den
Sozialpartnern einen Sozialplan, welcher unter Ziffer 3.2 als Massnahme
die Verlängerung der Kündigungsfrist aufführt. Dieser Sozialplan sollte
unter anderem menschliche und wirtschaftliche Härten möglichst
verhindern oder mildern und die betroffenen Mitarbeitenden beim Finden
einer Anschlusslösung nach dem Austritt aus dem Unternehmen
unterstützen.
Der Stiftungsrat des Fonds entschied am 5. November 2015, für die
finanziellen Mittel bezüglich der Massnahme der Verlängerung der
Kündigungsfrist aufzukommen.
Im Folgenden stellte sich der Fonds gegenüber der BVS- und Stiftungs-
aufsicht des Kantons Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) im Wesentlichen
auf den Standpunkt, er sei ein Wohlfahrtsfonds, der reine Ermessensleis-
tungen ausrichte. Es handle sich bei der Verlängerung der Kündigungsfrist
um eine Massnahme zur Verhinderung oder zumindest Verkürzung der
Arbeitslosigkeit bei den von der Massenentlassung betroffenen Arbeitneh-
menden. Die Zwecke des Wohlfahrtsfonds, in Härtefällen Leistungen zu
erbringen, und des Sozialplans, menschliche und wirtschaftliche Härten
möglichst zu vermeiden oder zu milder, seien dieselben. Die Massnahme
werde freiwillig ergriffen. Das Arbeitgeberunternehmen sei dazu nicht
verpflichtet. Die Finanzierung dieser Massnahme entspreche dem
Stiftungszweck.
Die Vorinstanz hielt dagegen, ein Wohlfahrtsfonds könne zwar Leistungen
eines Sozialplans übernehmen, sofern die Leistung dem Stiftungszweck
entspreche und es sich nicht um eine Verpflichtung des Arbeitgebers
handle. Indem sich der Arbeitgeber mittels Sozialplan bereit erklärt habe,
die Kündigungsfristen zu verlängern, bleibe er aber arbeitsvertraglich
weiterhin verpflichtet und schulde für diese Zeit Lohn. Gemäss Art. 3.3
der Stiftungsurkunde dürften aus dem Stiftungsvermögen ausser zu
Vorsorgezwecken keine Leistungen entrichtet werden, zu denen das
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Arbeitgeberunternehmen rechtlich verpflichtet sei oder die es als Entgelt
für geleistete Dienste üblicherweise entrichte. Leistungen arbeitsrecht-
licher Natur seien vorsorgefremd. Die Leistung « Verlängerung der
Kündigungsfrist » sei nicht als Leistung mit Vorsorgecharakter gemäss
Ziffer 5 des Sozialplans zu qualifizieren. Eine allfällige Übernahme durch
den Fonds sei nicht vorgesehen.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 hob die Vorinstanz den Stiftungsratsbe-
schluss des Fonds vom 5. November 2015 dahingehend auf, dass die
bereits geleisteten Zahlungen vom Arbeitgeber zurückzufordern seien. Sie
hält insbesondere fest, der Beschluss sei mit der Stiftungsurkunde nicht
vereinbar.
Gegen diese Verfügung erhob der Fonds (nachfolgend: Beschwerdeführer)
am 5. September 2016 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2.3
2.3.1 Art. 335h Abs. 1 OR hält fest, dass der Sozialplan eine Vereinba-
rung im Fall einer Massenentlassung ist, in welcher der Arbeitgeber
beziehungsweise die Arbeitgeberin und die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer die Massnahmen festlegen, mit denen Kündigungen
vermieden, deren Zahl beschränkt sowie deren Folgen gemildert werden.
Art. 335i Abs. 1 und 2 OR statuieren zudem eine Pflicht des Arbeitgebers
beziehungsweise der Arbeitgeberin, Verhandlungen mit dem Ziel zu
führen, einen Sozialplan abzuschliessen, sofern der Betrieb mindestens
250 Arbeitnehmende beschäftigt und die Absicht hat, innerhalb von
30 Tagen mindestens 30 Arbeitnehmenden aus Gründen zu kündigen, die
in keinem Zusammenhang mit ihrer Person stehen. Zeitlich verteilte
Kündigungen, die auf dem gleichen betrieblichen Entscheid beruhen,
werden zusammengezählt. Die Verhandlung eines solchen Plans stellt
damit eine gesetzliche Pflicht der Arbeitgeberin beziehungsweise des
Arbeitgebers dar. Besteht eine solche Pflicht nicht, kann er auch auf
freiwilliger Basis erstellt werden (WYLER/HEINZER, Droit du travail,
3. Aufl. 2014, S. 558 ff.; EVA-MARIA BÄNI, Sozialplanpflicht und weitere
Auswirkungen des Sanierungsrechts auf das Arbeitsrecht, Mitteilungen
des Instituts für schweizerisches Arbeitsrecht [ArbR] 2013 S. 79 ff., 90 ff.;
JEAN CHRISTOPHE SCHWAAB, Les nouvelles règles sur les plans sociaux
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obligatoires [art. 335h–k CO], Zeitschrift für Arbeitsrecht und Arbeits-
losenversicherung [ARV] 2013 S. 282 und 286; MARTIN L. MÜLLER,
Sozialplanpflicht [Art. 335h–335k OR], ARV 2014 S. 231 ff., 237).
2.3.2 Die Rechtsnatur eines Sozialplans hängt von seinem Inhalt und
den Parteien, die ihn abgeschlossen haben, ab. Er kann beispielsweise als
Kollektivvertrag abgeschlossen werden oder es kann sich um ein
einseitiges Angebot des Arbeitgebers handeln, das die Arbeitnehmenden
annehmen oder ablehnen können. Nimmt im letzteren Fall ein
Arbeitnehmer das Angebot an, wird der Sozialplan integrierter Bestandteil
des Arbeitsvertrags (BGE 133 III 213 E. 4.3; Urteil des BGer
4A_138/2008 vom 30. Mai 2008 E. 2.1 f.; WYLER/HEINZER, a.a.O.,
S. 564 ff.; CHRISTINE SATTIVA SPRING, Quelle nature juridique pour le plan
social?, in: Panorama en droit du travail, 2009, S. 260 [alle noch vor
Inkrafttreten von Art. 335h f. OR]; SCHWAAB, a.a.O., S. 285; MÜLLER,
a.a.O., S. 237 ff., insb. 238 f.; ISABELLE WILDHABER, Die neue Sozial-
planpflicht – für die Praxis ein Buch mit sieben Siegeln, AJP 2015,
S. 428 f.).
2.4 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich die Arbeitneh-
merin auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im
Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes (Art. 319
Abs. 1 OR). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmenden einen
Lohn zu bezahlen (Art. 322 Abs. 1 OR). Art. 324 Abs. 1 OR hält unter
anderem fest, dass der Arbeitgeber zur Entrichtung des Lohns verpflichtet
ist, wenn die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet
werden kann. Als solches Verschulden des Arbeitgebers gilt insbesondere,
dass nicht genügend Arbeit vorhanden ist. Die die Arbeitnehmerin
treffende Schadensminderungspflicht (Art. 324 Abs. 2 OR) ist vorliegend
nicht von Bedeutung.
2.5
2.5.1 Ein Wohlfahrtsfonds ist eine Stiftung im Bereich der beruflichen
Vorsorge, die dadurch charakterisiert ist, dass sie den Destinatären keine
reglementarischen Leistungsansprüche einräumt – sie verfügt über kein
Vorsorgereglement –, sondern Ermessensleistungen im Einzelfall unter
Beachtung der verfassungsmässigen Grundsätze gewährt. Diese Leistun-
gen haben im Rahmen des Stiftungszwecks zu erfolgen. Die Einkünfte und
Vermögenswerte eines Wohlfahrtsfonds dürfen ausschliesslich der
beruflichen Vorsorge dienen. Das Grundkonzept der beruflichen Vorsorge
besteht in der Deckung der Risiken Alter, Tod und Invalidität (vgl. Art. 1
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Abs. 1 BVG; der neue Abs. 7 von Art. 89a ZGB […] enthält jedoch für die
patronalen Wohlfahrtsfonds keinen Verweis mehr auf Art. 1 BVG). Nicht
von ungefähr verweist der neue Art. 89a Abs. 7 Ziff. 10 ZGB betreffend
die steuerliche Behandlung von Wohlfahrtsfonds auf die Bestimmungen
betreffend Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Dort hält Art. 80
Abs. 2 BVG fest, dass solche Vorsorgeeinrichtungen von den direkten
Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie von den
Erbschafts- und Schenkungssteuern der Kantone und Gemeinden befreit
sind, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der
beruflichen Vorsorge dienen. Traditionell werden auch Leistungen in
Notlagen bei Krankheit, Unfall und Arbeitslosigkeit steuerlich anerkannt.
Ein Rückfluss von Mitteln des Wohlfahrtsfonds an den Arbeitgeber
beziehungsweise die Arbeitgeberin ist auch statutarisch ausgeschlossen
(HERMANN WALSER, Weitergehende berufliche Vorsorge, in: Schweizeri-
sches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2201
Rz. 114 f.; derselbe, Ein vorsorgerechtlicher Spezialfall: der patronale
Wohlfahrtsfonds, Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, 2010,
S. 968 f.; MÜLLER/BOCK, Die Revision von Art. 89a ZGB aus der Sicht
des Praktikers, Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und
berufliche Vorsorge [SZS] 2016 S. 151 f.; HANS-ULRICH STAUFFER,
Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, Rz. 1994; HANS PETER CONRAD,
Steuerliche Behandlung der beruflichen Vorsorge, in Personalvorsorge
und BVG, 8. Aufl. 2006, S. 319 f.; FRANZISKA BUR BÜRGIN, Wohlfahrts-
fonds, Vorsorgeeinrichtungen im luftleeren Raum?, in: Berufliche Vorsor-
ge im Wandel der Zeit, 2009, S. 56 f.).
2.5.2 Patronale Wohlfahrtsfonds helfen auch bei der Abfederung von
Sozialplänen bei betrieblichen Entlassungen. Sie wirken nicht nur zuguns-
ten der Arbeitnehmenden, sondern führen auch zu einer Entlastung der
Sozialwerke und dienen damit der Allgemeinheit (MÜLLER/BOCK, a.a.O.,
S. 154 f.). So wird im Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und
Gesundheit des Nationalrates vom 26. Mai 2014 (Parlamentarische
Initiative Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen, BBl
2014 6143, 6146) festgehalten, Wohlfahrtsfonds kämen nicht nur in
schwierigen Einzelsituationen zum Tragen (z.B. Unfall, Tod usw.),
sondern auch bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens zur
Entlastung des Personals (Sozialplan, frühzeitige Pensionierung usw.).
Auch in der parlamentarischen Diskussion (Geschäftsnummer 11.457) war
immer wieder davon die Rede, Wohlfahrtsfonds könnten Härten bei
Umstrukturierungen auffangen.
Berufliche Vorsorge. Wohlfahrtsfonds.
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2.6
2.6.1 Die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend: Beschwer-
dekommission) kam mit Entscheid vom 4. April 1997, i.S. X und
Konsorten gegen Aufsichtsbehörde BVG des Kantons Y (publiziert in:
Sozialversicherungsrecht [SVR] – Rechtsprechung 11/1998, BVG Nr. 19)
zum Schluss, ein Wohlfahrtsfonds habe Kosten eines Sozialplans nicht
übernehmen dürfen, weil kein Beschluss des Stiftungsrats vorgelegen
habe, sondern die Kostenübernahme nur von der Arbeitgeberin im
Sozialplan so vorgesehen gewesen sei. Ausserdem habe es sich um eine
nachträgliche Finanzierung des Sozialplans gehandelt. Der Abzug, der im
konkreten Fall im Zuge der Liquidation des Wohlfahrtsfonds für die
Finanzierung des Sozialplans bei den Destinatären gemacht worden sei,
sei nicht diesen weitergegeben worden, sondern an die Arbeitgeberin
zurückgefallen. Ein solcher Rückfall sei aber in den Statuten nicht
vorgesehen (das BGer hatte dazu eine differenzierte Betrachtungsweise;
s. weiter unten im Abschnitt). Bei der Verteilung der Gelder aus dem
Wohlfahrtsfonds könne die Tatsache, dass Arbeitnehmer aus einem
Sozialplan des Arbeitgebers bereits Gelder erhalten hätten, eine Rolle
spielen (SVR Nr. 19 E. 7b–d). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des
Bundesgerichts vom 27. August 1998 aufgehoben, soweit das
Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde eintrat (das Urteil ist
publiziert in: SZS 1999 S. 318 ff.). Das Bundesgericht hielt dabei fest, es
dürfe nicht zu einem Rückfluss von Stiftungsmitteln an das Arbeitgeberun-
ternehmen kommen. Seien Leistungen im Zusammenhang mit der
Stiftungsliquidation durch Auszahlungen aus dem Sozialplan bevorschusst
worden, stelle deren Rückerstattung an das Arbeitgeberunternehmen
jedoch nicht einen unzulässigen Rückfluss von Stiftungsmitteln an das
Stifterunternehmen dar. Indem die Vorinstanz, also die Beschwerde-
kommission, zum vornherein ausschliesse, dass die Arbeitgeberin im
Rahmen der Stiftungsliquidation berücksichtigt werde, das heisse, ihr die
– allenfalls – bevorschussten Leistungen erstattet werden dürften,
präjudiziere sie das Verfahren in einer ihren eigenen Anordnungen
widersprechenden Weise (Urteil des BGer vom 27. August 1998 E. 3b).
Im Übrigen trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein, weil es
sich beim Rückweisungsentscheid der Beschwerdekommission um eine
Zwischenverfügung handle, die nur mit (damals noch) Verwaltungsge-
richtsbeschwerde anfechtbar sei, wenn sie einen nicht wiedergutzuma-
chenden Nachteil bewirken könne, was nicht der Fall sei (Urteil des BGer
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vom 27. August 1998 E. 2b). Es setzte sich also nicht mit den übrigen
Ausführungen der Beschwerdekommission auseinander.
2.6.2 Aus dem Entscheid der Beschwerdekommission (ergänzt um das
Urteil des BGer) ergibt sich, dass es einem Wohlfahrtsfonds nicht grund-
sätzlich untersagt ist, sich finanziell an einem Sozialplan der Arbeitgeberin
zu beteiligen. Allerdings sind dabei einige Voraussetzungen zu erfüllen. So
hat die Beteiligung auf einem Beschluss des Stiftungsrats zu beruhen, die
Massnahme muss durch die Statuten des Fonds abgedeckt sein und die
Mittel dürfen nicht an die Arbeitgeberin zurückfliessen. Der Entscheid der
Beschwerdekommission hält auch fest, es sei nicht geprüft worden, ob mit
der Auszahlung von Mitteln aus dem Sozialplan an die betroffenen
Arbeitnehmer lediglich Entschädigungen aus Arbeitsvertrag beglichen
worden seien oder ob damit auch Nachteile ausgeglichen worden seien,
welche vom Stiftungszweck des Wohlfahrtsfonds abgedeckt würden.
Zweifellos handle es sich dabei aber um eine wesentliche Frage, denn die
Wohlfahrtsstiftung dürfe mit ihren Mitteln nicht Verpflichtungen der
Arbeitgeberin aus Arbeitsvertrag begleichen (vgl. dazu auch YOLANDA
MÜLLER, Patronale Wohlfahrtsfonds, Ihre Rolle, ihre Leistungen, Schwei-
zer Personalvorsorge 5/15 S. 76, wo sie festhält, Leistungen aus dem
Sozialplan, die ein Wohlfahrtsfonds mitfinanziere, müssten von seinem
Stiftungszweck gedeckt und dürften nicht arbeitsvertraglich geschuldet
sein; so auch: ANDREAS GNÄDINGER, Sozialplan und Berufliche Vorsorge,
Expert Focus 3/16 S. 169 f.; BUR BÜRGIN, a.a.O., S. 74).
3.
3.1
3.1.1 Im vorliegenden Verfahren berufen sich sowohl der Beschwerde-
führer als auch die Vorinstanz auf den oben genannten Entscheid der
Beschwerdekommission (E. 2.6.1). Die Vorinstanz hebt den Umstand
hervor, dass der Sozialplan im damaligen Verfahren nicht vom Wohlfahrts-
fonds habe finanziert werden dürfen. Der Beschwerdeführer macht dem-
gegenüber Differenzen zum vorliegenden Verfahren geltend und weist
darauf hin, dass die Beschwerdekommission die Übernahme von Kosten
eines Sozialplans nicht grundsätzlich als unzulässig bezeichnet habe.
3.1.2 Der vorliegende Fall unterscheidet sich teilweise von jenem, den
die Beschwerdekommission zu beurteilen hatte. Allerdings hat die
Beschwerdekommission nicht endgültig entschieden, sondern die Sache
zurückgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer den Umstand, dass im
damaligen Fall Gelder an den Arbeitgeber zurückgeflossen seien, als
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solchen Unterschied bezeichnet, ist darauf hinzuweisen, dass das
Bundesgericht den Entscheid der Beschwerdekommission in diesem Punkt
aufgehoben hat (E. 2.6.1). Unabhängig von der konkreten Fallkonstel-
lation hat aber die Vorinstanz gestützt auf diesen Entscheid zu Recht
festgehalten, ein Wohlfahrtsfonds dürfe nicht mit seinen Mitteln
Verpflichtungen des Arbeitgebers begleichen, wobei hinzuzufügen ist,
dass dies im vorliegenden Fall dann gilt, wenn diese Verpflichtungen nicht
vorsorgerechtlicher Natur sind (E. 2.6.2 und E. 3.2.1). Der Verteilplan ist
im vorliegenden Verfahren – im Gegensatz zu jenem vor der Beschwerde-
kommission – nicht Gegenstand und liegt dem Bundesverwaltungsgericht
auch nicht vor, auch wenn der Beschwerdeführer sich kurz dazu äussert.
3.1.3 Vergleichbar ist der Entscheid der Beschwerdekommission (das
daran anknüpfende Urteil des BGer befasste sich nicht mit dieser Frage)
insofern, als sich auch vorliegend die Frage als wesentlich erweist, ob es
sich bei der Massnahme, die der Beschwerdeführer unterstützen möchte,
um eine arbeitsrechtliche Massnahme handelt und das Arbeitgeberunter-
nehmen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag begleicht oder ob die
Massnahme vorsorgerechtlicher Natur ist.
3.2 Im Folgenden werden zunächst die hier wesentlichen Bestim-
mungen aus der Stiftungsurkunde des Beschwerdeführers dargestellt.
3.2.1 Art. 2.1 der (vorliegend einschlägigen) Stiftungsurkunde vom
9. November 1999 lautet:
« Die Stiftung bezweckt die Ausrichtung von Vorsorgeleistungen an
die Arbeitnehmer der A. AG (…) sowie für deren Hinterbliebene
gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod sowie
in der Unterstützung des Vorsorgenehmers oder seiner Hinterlassenen
in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit. »
In Art. 3.3 steht:
« Aus dem Stiftungsvermögen dürfen ausser zu Vorsorgezwecken im
Sinne des Artikels 2 keine Leistungen entrichtet werden, zu denen die
Firma rechtlich verpflichtet ist oder die sie als Entgelt für geleistete
Dienste üblicherweise entrichtet (z.B. Teuerungs-, Familien- und
Kinderzulagen, Gratifikationen etc.). »
3.2.2 In Übereinstimmung mit dem oben allgemein zum Wohlfahrts-
fonds Ausgeführten (E. 2.5.1 und 2.6.1 f.) hält die Stiftungsurkunde des
Beschwerdeführers in Art. 3.3 fest, dass dieser grundsätzlich keine Leis-
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tungen erbringen darf, zu denen die Firma (gemeint ist das Arbeitgeber-
unternehmen) rechtlich verpflichtet ist. Ausserdem darf er nur zu den
(erweiterten) Vorsorgezwecken Leistungen erbringen. Weiter sieht die
Urkunde implizit vor, dass ausschliesslich zu Vorsorgezwecken Leistun-
gen auch dann erbracht werden dürfen, wenn das Arbeitgeberunternehmen
zu deren Erbringung rechtlich verpflichtet ist.
3.2.3 Im vorliegenden Verfahren sind damit die Fragen zentral, ob es
sich bei der Massnahme der Verlängerung der Kündigungsfrist
beziehungsweise der Lohnfortzahlung während dieser Zeit um eine solche
handelt, zu der der Arbeitgeber rechtlich verpflichtet ist, und ob es sich um
eine arbeitsrechtliche oder eine vorsorgerechtliche Massnahme handelt.
Handelt es sich um Massnahmen vorsorgerechtlicher Natur, steht einer
Übernahme der Kosten grundsätzlich nichts entgegen. Ist die Massnahme
arbeitsrechtlicher Natur, ist einerseits zu prüfen, ob das Arbeitgeberun-
ternehmen zu ihrer Erbringung rechtlich verpflichtet ist, und andererseits,
ob der Zweck der Massnahme von der Stiftungsurkunde gedeckt ist. Nur
wenn die erste Frage verneint und die zweite bejaht wird, darf der
Beschwerdeführer die Kosten übernehmen.
3.3
3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Massnahme der
Verlängerung der Kündigungsfrist – wie der Beschwerdeführer zu Recht
festhält – nicht um eine solche gestützt auf Art. 336c OR handelt, weshalb
auf diesen Artikel nicht einzugehen ist.
3.3.2 Aus den Unterlagen ergibt sich, dass das Arbeitgeberunter-
nehmen vermutlich mehr als 250 Arbeitnehmende beschäftigte und es
vorhatte, mehr als 30 Personen zu entlassen (…). Somit bestand eine
Pflicht, Verhandlungen betreffend einen Sozialplan zu führen (E. 2.3.1).
Selbst wenn weniger Arbeitnehmende beschäftigt worden sein sollten, ist
letztlich entscheidend, dass vorliegend ein Sozialplan verhandelt wurde.
Auch Art. 406 des Gesamtarbeitsvertrags für die grafische Industrie, auf
den sich der Sozialplan stützt, sieht zudem die Pflicht, einen Sozialplan zu
erstellen, vor. Damit ist das Arbeitgeberunternehmen auf die eine oder
andere Art (E. 2.3.2) verpflichtet, sich an den Sozialplan zu halten. Dabei
ist nur entscheidend, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung
grundsätzlich anzubieten und der Arbeitgeber den Lohn zu entrichten hat
(vgl. Art. 319 Abs. 1 OR). Ob die Grundlage dafür auf einem individuell
abgeschlossenen Vertrag beruht oder auf einem verhandelten Sozialplan,
welcher selbst nicht integrierender Bestandteil des bestehenden
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Arbeitsvertrags wird, spielt keine Rolle. Wie der Beschwerdeführer zu
Recht festhält, ist vorliegend der Charakter des Sozialplans als solcher
nicht massgebend. Allerdings ist nicht allein auf den Zweck der Leistung
abzustellen, sondern auf die Charakterisierung der Massnahme. Die
Massnahme der Verlängerung der Kündigungsfrist ist so ausgestaltet, dass
die Arbeitnehmenden eine Zeit lang weiterbeschäftigt und noch nicht ent-
lassen werden. Für diese Weiterbeschäftigung schuldet das Arbeitgeberun-
ternehmen von Gesetzes wegen einen Lohn, der auch dann zu bezahlen ist,
wenn nicht genügend Arbeit vorhanden ist, um alle Arbeitnehmenden zu
beschäftigen (E. 2.4). Es handelt sich beispielsweise nicht um Überbrü-
ckungszahlungen zwischen der Kündigung und einer neuen Anstellung,
die möglicherweise anders zu beurteilen wäre. Zwar wäre das Arbeitgeber-
unternehmen wohl nicht verpflichtet gewesen, den Arbeitnehmenden eine
Weiterbeschäftigung beziehungsweise die Verlängerung der Kündigungs-
frist anzubieten. Da die Arbeitnehmenden aber weiterbeschäftigt werden
beziehungsweise ihnen nicht gekündigt wird, ist ihnen auch ein Lohn zu
bezahlen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, unter welcher
Ziffer des Sozialplans diese Massnahme aufgeführt ist. Der Umstand, dass
die Massnahme in einem Sozialplan aufgeführt ist, führt auch nicht dazu,
dass sie ihren arbeitsrechtlichen Charakter mit allen Rechten und Pflichten
verlieren würde. Die Massnahme ist somit nicht vorsorgerechtlicher Natur.
3.3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich einerseits, dass das Arbeitgeberun-
ternehmen zur Zahlung des Lohns rechtlich verpflichtet ist, und anderer-
seits, dass es sich auch bei dieser Lohnzahlung um eine arbeitsrechtliche
Verpflichtung handelt. Diese Lohnzahlung darf damit nicht durch den
Beschwerdeführer übernommen werden (E. 3.2.2).
3.4 An diesem Ergebnis ändern auch die folgenden Überlegungen zu
weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers nichts:
3.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Massnahme der Verlänge-
rung der Kündigungsfrist falle unter Ziffer 5 des Sozialplans, in dem –
gemäss Vorinstanz – Leistungen mit Vorsorgecharakter aufgezählt seien.
Werde trotz des Wortes « namentlich » von einer abschliessenden
Aufzählung in Ziffer 5 ausgegangen, sei die Verlängerung der Kündi-
gungsfrist unter die Unterstützung bei der beruflichen Neuorientierung zu
subsumieren, denn durch die Verlängerung der Kündigungsfristen hätten
die Mitarbeitenden mehr Zeit, um einem drohenden Nachteil zuvorzu-
kommen.
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32 V BVGE / ATAF / DTAF
Wie erwähnt (E. 3.3.2), spielt es für die Charakterisierung der Massnahme
keine Rolle, an welcher Stelle im Sozialplan sie aufgeführt ist bezie-
hungsweise wo sie einzuordnen wäre. Dem Beschwerdeführer ist zwar
Recht zu geben, dass den Mitarbeitenden mittels Verlängerung der
Kündigungsfrist mehr Zeit gegeben wird, um drohende Nachteile
insbesondere in Form von Arbeitslosigkeit abzuwenden. Das ändert aber
nichts daran, dass die Mitarbeitenden während dieser Zeit, sofern die
Arbeit vorhanden ist, Arbeit zu leisten und dafür Lohn zu erhalten haben.
Zwischen dem Arbeitgeberunternehmen und den Arbeitnehmenden
besteht ein Arbeitsvertrag (vgl. E. 2.4).
3.4.2 Sowohl die Stiftungsurkunde des Beschwerdeführers als auch der
Sozialplan halten fest, menschliche und wirtschaftliche Härten sollten
vermieden oder gemildert werden. Dieser Zweck ist jedoch dermassen
weit gefasst, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die
Zweckbestimmungen gleichgelagert sind, nichts ableiten kann. Auch
Massnahmen, die nichts mit beruflicher Vorsorge zu tun haben, können
diesen Zwecken dienen.
3.4.3 Dass Wohlfahrtsfonds unter Umständen der Finanzierung von
Sozialplänen dienen können (E. 2.5.2), ändert nichts daran, dass eine
entsprechende Beteiligung weder den rechtlichen Bestimmungen noch den
Statuten eines solchen Fonds widersprechen darf. Bei der Lohnfortzahlung
handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitgeberun-
ternehmens, die der Beschwerdeführer nicht übernehmen darf (E. 3.3.2 f.).
3.4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine steuerliche Situation
(nämlich die Steuerbefreiung) spiele keine Rolle. Dem ist jedoch entge-
genzuhalten, dass er nur für den Vorsorgebereich steuerbefreit sein kann.
Insofern spielt die Steuerbefreiung durchaus eine Rolle bei der Beantwor-
tung der Frage, welche Leistungen ein Wohlfahrtsfonds erbringen darf
(dazu auch: E. 2.5.1). Auch die Steuerbefreiung des Beschwerdeführers
weist demnach darauf hin, dass er nur Leistungen im Bereich der berufli-
chen Vorsorge erbringen und eben keine arbeitsrechtlichen Verpflichtun-
gen des Arbeitgeberunternehmens übernehmen darf.
3.4.5 Der Beschwerdeführer fügt – gestützt auf MÜLLER/BOCK, a.a.O.,
S. 154 – Beispiele von Unterstützungsleistungen an, die Wohlfahrtsfonds
erbringen können. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von diesen aber
schon dadurch, dass es sich dort um Beiträge handelt, zu denen der Arbeit-
geber – jedenfalls aus dem Arbeitsverhältnis selbst – nicht verpflichtet ist,
Berufliche Vorsorge. Wohlfahrtsfonds.
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wie Beiträge an Kosten für behindertengerechte bauliche Massnahmen, an
Heimkosten, für Operationen et cetera.
Der Beschwerdeführer hält weiter fest, die Vorinstanz habe implizit
anerkannt, dass beispielsweise eine finanzielle Unterstützung bei einem
Umzug mit der Stiftungsurkunde des Beschwerdeführers vereinbar sei.
Aus welchem Grund dies bei der Massnahme der Verlängerung der
Kündigungsfrist verneint werde, sei nicht nachvollziehbar. Abgesehen
davon, dass die finanzielle Unterstützung bei einem Umzug vorliegend
nicht zu beurteilen ist, unterscheidet sich dieser Fall vom vorliegenden
ebenfalls dadurch, dass das Arbeitgeberunternehmen arbeitsrechtlich nicht
verpflichtet ist, einen Beitrag an die Umzugskosten zu leisten. Hingegen
ist es zu Lohnzahlungen während des Bestehens des Arbeitsvertrages –
von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – verpflichtet, auch wenn
es nicht genügend Arbeit für alle Arbeitnehmenden gibt (E. 2.4).
3.4.6 Dass das Alterskapital der betroffenen Personen bei der
Massnahme der Verlängerung der Kündigungsfrist weiter geäufnet wird,
ist die Folge der Weiterbeschäftigung, wie dies auch Folge eines gewöhn-
lichen Arbeitsverhältnisses ist, sofern die Voraussetzungen für die Unter-
stellung unter die berufliche Vorsorge erfüllt sind. Zweifellos ist dies für
die Arbeitnehmenden ein positiver Effekt, führt aber nicht dazu, dass die
Massnahme als vorsorgerechtliche Massnahme zu qualifizieren ist.
3.4.7 Es kann offenbleiben, ob die Übernahme von Leistungen eines
Sozialplans durch einen Wohlfahrtsfonds im Sozialplan selbst ausge-
schlossen werden könnte. Die Beantwortung dieser Frage ist für das
vorliegende Verfahren nicht relevant.
3.4.8 Festgehalten werden kann, dass vorliegend nur die Massnahme
der Verlängerung der Kündigungsfrist zu beurteilen ist. Der Beschwerde-
führer führt aus, das Arbeitgeberunternehmen habe zum Beispiel jedem
Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz mit Computer zur Verfügung gestellt. Ob
hier Zuschüsse möglich wären, ist vorliegend nicht zu prüfen.
3.4.9 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz dürfe nicht
ins Ermessen des Stiftungsrats eingreifen (…). Der vorliegend zu beurtei-
lende Beschluss des Stiftungsrats steht jedoch mit den gesetzlichen und
statutarischen Regeln nicht im Einklang. Es steht damit nicht im Ermessen
des Stiftungsrats, die Massnahme der Verlängerung der Kündigungsfrist
zu finanzieren.
2017 V/2 Berufliche Vorsorge. Wohlfahrtsfonds.
Leistungen aus einem Sozialplan
34 V BVGE / ATAF / DTAF
3.4.10 Damit bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer die Kosten für
die Massnahme der Verlängerung der Kündigungsfrist nicht übernehmen
darf.