Asylverfahren. UP 2017 VI/3
BVGE / ATAF / DTAF VI 15
2017 VI/3
Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i. S. N. gegen Staatssekretariat für Migration
D‒2691/2016 vom 14. Juni 2017
Beschleunigtes Asylverfahren innerhalb von Testphasen. Wechsel in
das erweiterte Verfahren ausserhalb von Testphasen. Umfang der
Entschädigung der Rechtsvertretung.
Art. 7, Art. 17 und Art. 28 TestV.
1. Im Testphasenverfahren wird der erstinstanzliche Asylentscheid
im beschleunigten Verfahren getroffen. Mit der Eröffnung des
Asylentscheids ist das beschleunigte Verfahren abgeschlossen und
es besteht kein Raum mehr für einen Wechsel in ein Verfahren
ausserhalb der Testphasen (E. 9.2.3). Eine nach dem erstinstanzli-
chen Asylentscheid erfolgende Kantonszuweisung ist kein Wechsel
ins erweiterte Verfahren (E. 9.2.5).
2. Im beschleunigten Verfahren dauert die Rechtsvertretung bis zum
Abschluss des Beschwerdeverfahrens und die Kosten der Rechts-
vertretung im Beschwerdeverfahren sind durch die vertraglich
festgelegte pauschale Entschädigung abgedeckt (E. 9.2.4 und
9.2.5).
Procédure d'asile accélérée dans le cadre des phases de test. Passage à
la procédure étendue hors phases de test. Montant de l'indemnité du
représentant légal.
Art. 7, art. 17 et art. 28 OTest.
1. Dans le cadre des phases de test, la décision de première instance
sur l'asile est prise en procédure accélérée. La notification de la
décision sur l'asile clôt la procédure accélérée et exclut dès lors
toute possibilité de passer à une procédure hors phases de test
(consid. 9.2.3). L'attribution du requérant à un canton après la
décision de première instance sur l'asile ne constitue pas un
passage à la procédure étendue (consid. 9.2.5).
2. En cas de procédure accélérée, la représentation juridique est
assurée jusqu'à la fin de la procédure de recours. Les frais de
représentation pour la procédure des recours sont couverts par
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l'indemnité forfaitaire fixée de manière contractuelle (consid. 9.2.4
et 9.2.5).
Procedura d'asilo celere nel quadro della fase di test. Passaggio alla
procedura al di fuori della fase di test. Ammontare dell'indennità per
la rappresentanza legale.
Art. 7, art. 17 e art. 28 OTest.
1. Nel quadro della procedura nella fase di test la decisione di prima
istanza sull'asilo viene presa in procedura celere. Essa termina con
la notificazione della decisione sull'asilo, dopodiché non vi è più
possibilità di passare ad una procedura al di fuori della fase di test
(consid. 9.2.3). L'attribuzione ad un Cantone successiva alla de-
cisione di prima istanza sull’asilo non costituisce un passaggio alla
procedura ampliata (consid. 9.2.5).
2. Nella procedura celere la rappresentanza legale dura fino alla con-
clusione della procedura di ricorso e le spese di rappresentanza
legate a tale procedura sono coperte dall'indennità forfettaria sta-
bilita contrattualmente (consid. 9.2.4 e 9.2.5).
Mit Verfügung vom 22. April 2016 stellte das Staatssekretariat für Migra-
tion (SEM) im beschleunigten Verfahren fest, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Ferner stellte
es fest, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht voll-
zogen und der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho-
ben.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer mittels seiner
Rechtsvertreterin Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwer-
deführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Im
Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ins-
besondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2016 wies das SEM den Beschwer-
deführer dem Kanton H. zu.
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Mit Eingabe vom 23. September 2016 stellte die Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende, Testbetrieb VZ Zürich, in der Person von I., Rechtsanwäl-
tin, Antrag auf amtliche Rechtsbeistandschaft. Zur Begründung wird aus-
geführt, der Beschwerdeführer sei mit Zuweisungsentscheid vom 3. Mai
2015 (recte: 2. Mai 2016) dem erweiterten Verfahren zugewiesen und dem
Kanton H. zugeteilt worden. Nach Art. 25 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 28 Abs. 2 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchfüh-
rung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich
(TestV, SR 142.318.1) würden die Aufwendungen der Rechtsvertretung
nach der Zuweisung in das erweiterte Verfahren nicht mehr durch die für
das beschleunigte Verfahren vorgesehene Fallpauschale entschädigt (vgl.
hierzu das Urteil des BVGer E‒7554/2014 vom 17. Februar 2016). Ge-
mäss Art. 110a AsylG (SR 142.31) bestelle das angerufene Gericht auf An-
trag der asylsuchenden Person bei Beschwerden gemäss Art. 110a Abs. 1
Bst. a‒d AsylG eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen
Rechtsbeistand. Vorliegend werde Beschwerde gegen einen ablehnenden
Asyl- und Wegweisungsentscheid geführt. Die unterzeichnende Juristin
verfüge über das Anwaltspatent. Die Voraussetzungen für die amtliche
Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG seien somit gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht weist das Gesuch um Bestellung einer
amtlichen Rechtsbeistandschaft ab.
Aus den Erwägungen:
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das
Bundesverwaltungsgericht hat ihm mit Zwischenverfügung vom 6. Juni
2016 zufolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Aufgrund der Aktenlage ist nach wie vor von seiner Bedürftigkeit aus-
zugehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
9.2
9.2.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Eingabe
vom 23. September 2016 nachträglich Antrag auf unentgeltliche Rechts-
verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a
AsylG gestellt. Sie begründete ihr Gesuch damit, im vorliegenden Fall sei
der Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 3. Mai
2015 (recte: 2. Mai 2016) dem erweiterten Verfahren zugewiesen und
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gleichzeitig dem Kanton H. zugeteilt worden. Ausserhalb des Testphasen-
verfahrens beziehungsweise im erweiterten Verfahren seien die Aufwände
der Rechtsvertretung durch die für das beschleunigte Verfahren vorge-
sehene Fallpauschale nicht abgedeckt.
9.2.2 Im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt nach Abschluss der Vorbe-
reitungsphase (Art. 16 TestV) das beschleunigte Verfahren, welches zwi-
schen acht und zehn Arbeitstagen dauert (Art. 17 Abs. 1 TestV). Nach der
Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des
rechtlichen Gehörs erfolgt eine Triage, mit der das SEM bestimmt, ob das
beschleunigte Verfahren fortgesetzt wird oder ein Wechsel in das Verfah-
ren ausserhalb der Testphasen erfolgt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d TestV). Steht
fest, dass ein erstinstanzlicher Asylentscheid nicht im beschleunigten Ver-
fahren getroffen werden kann, erfolgt ein Wechsel in das Verfahren ausser-
halb der Testphasen und die Verteilung auf die Kantone (Art. 19 Abs. 1
TestV). Erfolgt kein Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphasen,
wird der erstinstanzliche Asylentscheid im beschleunigten Verfahren ge-
troffen. Gemäss Art. 19 Abs. 2 TestV erfolgt ein Wechsel in das Verfahren
ausserhalb der Testphasen insbesondere dann, wenn weitere Abklärungen
erforderlich sind oder wenn das SEM eine Gesuchsbehandlung nach
Art. 37b AsylG beschlossen hat.
9.2.3 Das beschleunigte Verfahren ist ein besonders geregeltes (Art. 7
TestV) erstinstanzliches Verfahren, welches als solches mit der Eröffnung
des Asylentscheids des SEM endet (Art. 17 Abs. 2 Bst. h TestV). Ein
Wechsel vom beschleunigten Verfahren in das Verfahren ausserhalb der
Testphasen ist nur während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgesehen
(Art. 17 Abs. 2 Bst. d TestV). Wurde der Asylentscheid im beschleunigten
Verfahren getroffen, ist das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen, und
es besteht kein Raum mehr für einen Wechsel in ein (erstinstanzliches)
Verfahren ausserhalb der Testphasen.
9.2.4 Gemäss Art. 25 Abs. 1 TestV wird jeder asylsuchenden Person für
die Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylver-
fahren eine Rechtsvertretung zugewiesen, sofern die asylsuchende Person
nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Die Rechtsvertretung dauert im be-
schleunigten und im Dublin-Verfahren bis zur Rechtskraft des Entscheids
oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines Verfahrens ausser-
halb der Testphasen (Art. 25 Abs. 3 TestV). Im beschleunigten Verfahren
enthält die mit dem Leistungserbringer vertraglich festgelegte Pauschale
für die Abgeltung der Verwaltungs- und Personalkosten auch die Kosten,
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die im Zusammenhang mit der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren
anfallen (Art. 28 Abs. 3 Bst. a und b i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Bst. d TestV).
Bei einem Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphasen werden
hingegen lediglich die bis dahin geleistete Information und Beratung der
Asylsuchenden sowie die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbe-
reitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen im Zentrum
abgegolten (Art. 28 Abs. 2 TestV).
9.2.5 Das SEM hat seinen Asylentscheid vom 22. April 2016 im be-
schleunigten Verfahren getroffen. Für einen Wechsel in das Verfahren aus-
serhalb der Testphasen besteht mithin kein Raum mehr. Entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Auffassung ändert daran auch der Umstand
nichts, dass der Beschwerdeführer vom SEM mit Verfügung vom 2. Mai
2016 gestützt auf Art. 27 AsylG und Art. 21 und Art. 22 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) als Folge der verfügten vorläufigen Aufnahme (Art. 22 TestV)
dem Kanton H. zugewiesen wurde. Die dem Beschwerdeführer zuge-
wiesene Rechtsvertretung dauert somit bis zum Abschluss des Beschwer-
deverfahrens (Art. 25 Abs. 3 TestV) und die Kosten der Rechtsvertretung
im Beschwerdeverfahren sind durch die vertraglich festgelegte pauschale
Entschädigung abgedeckt (Art. 28 Abs. 3 TestV), sodass dem Beschwer-
deführer für das Verfahren keine Kosten für die Rechtsvertretung erwach-
sen. Es besteht daher kein Grund für die Anordnung einer amtlichen
Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 110a AsylG. Der nachträglich eingereichte Antrag auf amtliche
Rechtsbeistandschaft ist abzuweisen.