2017 V/4 Krankenversicherung. Tarife
42 V BVGE / ATAF / DTAF
2017 V/4
Auszug aus dem Urteil der Abteilung III
i.S. Air Zermatt AG gegen 47 Krankenversicherer und den Staatsrat des
Kantons Wallis
C–6561/2015, C–6471/2015 vom 18. Juli 2017
Krankenversicherung. Tariffestsetzung für helikoptergestützte Ret-
tungseinsätze im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversiche-
rung (OKP). Grundsätze der Tarifgestaltung.
Art. 25 Abs. 2 Bst. g, Art. 35 Abs. 2 Bst. m, Art. 43 und Art. 47 KVG.
Art. 56 und Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b KVV. Art. 27 KLV.
1. Begriff der Rettungskosten im Sinne des KVG (E. 5.3–5.4).
2. Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP im Bereich des Ret-
tungswesens (E. 6.1).
3. Grundsätze der Tariffestsetzung und Untersuchungspflicht der
Tariffestsetzungsbehörde (E. 10.1–10.2).
4. Prüfung der Zulässigkeit einer Tariffestsetzung gestützt auf
Normkosten (E. 10.3–10.4).
5. Anforderungen an einen transparenten Kostenausweis. Notwen-
digkeit der Abgrenzung zum gewerblichen Betrieb des Rettungs-
unternehmens (E. 10.6).
6. Umfang der Leistungspflicht der OKP für Rettungskosten sowie
für Notfall-Vorhalteleistungen im Rettungswesen (E. 10.7).
7. Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Fehlen einer einheitlichen Metho-
de der Kosten- und Leistungserfassung für Rettungsunternehmen
(E. 11).
Assurance-maladie. Fixation des tarifs pour des opérations de sau-
vetage par hélicoptère dans le domaine de l'assurance obligatoire des
soins (AOS). Principes applicables à la tarification.
Art. 25 al. 2 let. g, art. 35 al. 2 let. m, art. 43 et art. 47 LAMal. Art. 56
et art. 59c al. 1 let. a et b OAMal. Art. 27 OPAS.
1. Notion de frais de sauvetage au sens de la LAMal (consid. 5.3–5.4).
2. Autorisation d'exercer à la charge de l'AOS dans le domaine du
sauvetage (consid. 6.1).
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3. Principes applicables à la fixation des tarifs et obligation d'examen
de l'autorité compétente (consid. 10.1–10.2).
4. Examen de la licéité de tarifs fixés sur la base des coûts normatifs
(consid. 10.3–10.4).
5. Exigences en matière de transparence dans les justificatifs des
coûts. Nécessité de distinguer les frais propres à l'exploitation
commerciale de l'entreprise de sauvetage (consid. 10.6).
6. Etendue de l'obligation de prise en charge de l'AOS pour des frais
de sauvetage et prestations de base fixes d'urgence pour le do-
maine du sauvetage (consid. 10.7).
7. Evaluation de l'économicité en l'absence d'une méthode uniforme
de saisie des coûts et des prestations pour les entreprises de sau-
vetage (consid. 11).
Assicurazione malattie. Fissazione delle tariffe per le operazioni di
salvataggio in elicottero nell'ambito dell'assicurazione obbligatoria
delle cure medico-sanitarie (AOMS). Principi applicabili alla tariffa-
zione.
Art. 25 cpv. 2 lett. g, art. 35 cpv. 2 lett. m, art. 43 e art. 47 LAMal.
Art. 56 e art. 59c cpv. 1 lett. a e b OAMal. Art. 27 OPre.
1. Definizione di spese di salvataggio ai sensi della LAMal
(consid. 5.3–5.4).
2. Autorizzazione ad esercitare a carico dell'AOMS nel settore del
salvataggio (consid. 6.1).
3. Principi applicabili alla fissazione delle tariffe e obbligo di in-
dagine dell'autorità competente (consid. 10.1–10.2).
4. Esame dell'ammissibilità della fissazione di una tariffa sulla base
di costi normativi (consid. 10.3–10.4).
5. Requisiti in materia di trasparenza nell'esposizione dei costi. Ne-
cessità di distinguere i costi delle attività commerciali dell'impresa
di salvataggio (consid. 10.6).
6. Portata dell'obbligo di prestazione da parte dell'AOMS per i costi
di salvataggio e le prestazioni d'emergenza nel settore del salva-
taggio (consid. 10.7).
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7. Esame dell'economicità in assenza di un metodo uniforme di re-
gistrazione dei costi e delle prestazioni per le imprese di salvatag-
gio (consid. 11).
Nach gescheiterten Verhandlungen zwischen den Walliser Rettungsunter-
nehmungen und der tarifsuisse ag hinsichtlich der ab 1. Januar 2014 gel-
tenden OKP-Tarife für helikoptergestützte Rettungseinsätze setzte der
Staatsrat des Kantons Wallis (nachfolgend: Vorinstanz) diese mit Be-
schluss vom 9. September 2015 wie folgt fest:
Zweimotoriger Helikopter Fr. 108.05 pro Flugminute
Einmotoriger Helikopter Fr. 83.25 pro Flugminute
Nachtzuschlag (20 h bis 8 h) Fr. 14.45 pro Flugminute
Materialkosten Fr. 159.– pro Fall/Patient
Gegen diesen Beschluss erhoben 47 Krankenversicherer Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragten in der Hauptsache die Aufhe-
bung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung der Angele-
genheit an die Vorinstanz zur Festsetzung neuer Tarife. Die Air Zermatt,
die gegen den Beschluss ebenfalls Beschwerde erhoben hat, beantragt da-
gegen im Wesentlichen die Festsetzung höherer Tarife.
Das Bundesverwaltungsgericht hebt den angefochtenen Beschluss auf und
weist die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Festsetzung
eines neuen Tarifs an die Vorinstanz zurück.
Aus den Erwägungen:
3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstan-
des des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (BGE 136 II 457 E. 4.2)
bildet der Staatsratsbeschluss vom 9. September 2015 betreffend Fest-
setzung der Tarife für helikoptergestützte Rettungseinsätze im Kanton
Wallis ab 1. Januar 2014 zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegever-
sicherung (OKP) gegenüber den im Zeitpunkt des Beschlusses von der
tarifsuisse vertretenen Krankenversicherern. Aufgrund der Rechtsbegeh-
ren strittig und im Folgenden vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist
die Höhe der OKP-Tarife für helikoptergestützte Rettungseinsätze der Air
Zermatt.
4. (…)
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5.
5.1 Im Rahmen der OKP haben die anerkannten Krankenversicherun-
gen die Kosten für die Leistungen gemäss Art. 25–31 KVG (SR 832.10)
nach Massgabe der in Art. 32–34 KVG festgelegten Voraussetzungen zu
übernehmen (Art. 24 KVG). Die obligatorische Krankenpflegeversiche-
rung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Be-
handlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG).
Diese Leistungen umfassen Untersuchungen, Behandlungen und Pflege-
massnahmen, die unter anderem von Ärzten ambulant, stationär oder in
einem Pflegeheim durchgeführt werden (Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVG); wei-
ter umfassen diese Leistungen auch einen Beitrag an die medizinisch not-
wendigen Transportkosten sowie an die Rettungskosten (Art. 25 Abs. 2
Bst. g KVG).
5.2 In Art. 33 Bst. g KVV (SR 832.102) hat der Bundesrat das Depar-
tement beauftragt, nach Anhören der zuständigen Kommission den in
Art. 25 Abs. 2 Bst. g KVG vorgesehenen Beitrag an die Transport- und
Rettungskosten zu bezeichnen, wobei die medizinisch notwendigen Trans-
porte von einem Spital in ein anderes einen Teil der stationären Behand-
lung darstellen. In der Folge hat das Departement in Art. 26 Abs. 1 der
Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV, SR
832.112.31) vorgesehen, dass die Versicherung 50 % der Kosten von me-
dizinisch indizierten Krankentransporten zu einem zugelassenen, für die
Behandlung geeigneten und im Wahlrecht des Versicherten stehenden
Leistungserbringer übernimmt, wenn der Gesundheitszustand des Patien-
ten oder der Patientin den Transport in einem anderen öffentlichen oder
privaten Transportmittel nicht zulässt. Maximal wird pro Kalenderjahr ein
Betrag von Fr. 500.– übernommen. Nach Art. 27 KLV übernimmt die Ver-
sicherung 50 % der Kosten für Rettungen in der Schweiz; maximal wird
pro Kalenderjahr ein Betrag von Fr. 5 000.– übernommen.
5.3 Rettung im Sinn von Art. 25 Abs. 2 Bst. g KVG ist die Befreiung
aus einer Gesundheit und Leben bedrohenden Lage oder die notfall-
mässige Zuführung zur medizinischen Versorgung oder beides. Es geht
darum, das Leben der versicherten Person zu retten, eine drohende Lebens-
gefahr als Folge einer sich rasch verschlechternden Gesundheit abzu-
wenden oder einen ernsthaften Gesundheitsschaden zu verhindern. Der
Begriff der Rettung setzt mithin eine Notfallsituation voraus (GEBHARD
EUGSTER, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs-
recht, Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 550 Rz. 474; vgl. auch ALFRED MAURER,
Transport- und Rettungskosten in der Krankenversicherung und anderen
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Zweigen der Sozialversicherung, in: Mélanges en l'honneur de Jean-Louis
Duc, 2001, S. 185).
5.4 Der Begriff der Rettungskosten umfasst neben dem medizini-
schen Notfalltransport auch alle weiteren Massnahmen, die zur Rettung
einer betroffenen Person notwendig sind (BGE 130 V 424 E. 3.3). Die
Kosten der notwendigen ärztlichen Begleitung sind im Kostenbeitrag nach
Art. 25 Abs. 2 Bst. g KVG nicht enthalten, sondern fallen unter Art. 25
Abs. 2 Bst. a KVG (BGE 130 V 424 E. 3.3; EUGSTER, a.a.O., S. 551
Rz. 476).
5.5 Nach Art. 32 Abs. 1 KVG müssen die Leistungen nach den
Art. 25–31 KVG wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die
Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein.
6.
6.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 KVG sind zur Tätigkeit zu Lasten der
OKP die Leistungserbringer zugelassen, welche die Voraussetzungen nach
den Artikeln 36–40 KVG erfüllen. Solche Leistungserbringer sind nach
Art. 35 Abs. 2 KVG unter anderem Transport- und Rettungsunternehmen
(Bst. m; in Kraft seit dem 1. Januar 2001; AS 2000 2305). Letztere dürfen
zu Lasten eines Versicherers tätig sein, wenn sie nach kantonalem Recht
zugelassen sind und mit einem Krankenversicherer einen Vertrag über die
Durchführung von Transporten und Rettungen abschliessen (Art. 56 KVV;
vgl. BGE 130 V 424 E. 1.3).
6.2 Im Kanton Wallis sind die Bedingungen für die Erteilung einer
Bewilligung für die im Bereich des Rettungswesens tätigen Unternehmen
im Gesetz über die Organisation des Rettungswesens vom 27. März 1996
(SGS 810.8) und in der Verordnung über die Organisation des Rettungs-
wesens vom 20. November 1996 (SGS 810.800) geregelt. Die Air Zermatt
verfügt über eine Betriebsbewilligung des Kantons Wallis ([…]) sowie
über eine Anerkennung als Rettungsdienst des Interverbands für Rettungs-
wesen ([…]).
7.
7.1 Die Vergütung der Leistungen der (zugelassenen) Leistungser-
bringer nach Art. 25 KVG erfolgt nach Tarifen oder Preisen (Art. 43 Abs. 1
KVG). Der Tarif ist eine Grundlage für die Berechnung der Vergütung; er
kann namentlich als Zeittarif, Einzelleistungstarif oder Pauschaltarif aus-
gestaltet sein (Art. 43 Abs. 2 Bst. a–c KVG). Nach Art. 43 Abs. 4 KVG
werden Tarife und Preise in Verträgen zwischen Versicherern und Leis-
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tungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz be-
stimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf
eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur
der Tarife zu achten. Leitgedanke für die Tarifgestaltung ist eine qualitativ
hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu mög-
lichst günstigen Kosten (Art. 43 Abs. 6 KVG; BGE 131 V 133 E. 4). Der
Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsre-
gierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bun-
desrat. Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Ge-
setz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht
(Art. 46 Abs. 4 KVG).
7.2 Nach Art. 43 Abs. 7 KVG kann der Bundesrat Grundsätze für
eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für
die Anpassung der Tarife aufstellen. Gestützt darauf hat er Art. 59c KVV
erlassen (in Kraft seit 1. August 2007; AS 2007 3573). Nach dessen Abs. 1
prüft die Genehmigungsbehörde (im Sinn von Art. 46 Abs. 4 KVG), ob der
Tarifvertrag namentlich den folgenden Grundsätzen entspricht: Der Tarif
darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken
(Bst. a). Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbrin-
gung erforderlichen Kosten decken (Bst. b). Ein Wechsel des Tarifmodells
darf keine Mehrkosten verursachen (Bst. c). Gemäss Art. 59c Abs. 3 KVV
sind diese Grundsätze bei Tariffestsetzungen nach Art. 47 KVG sinnge-
mäss anzuwenden.
7.3 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Ta-
rifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Betei-
ligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Die Bestimmung, wonach die
Kantonsregierung bei der Genehmigung von Tarifverträgen zu prüfen hat,
ob diese mit dem Gesetz und den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Bil-
ligkeit in Einklang stehen, gilt auch bei der Tariffestsetzung im vertrags-
losen Zustand nach Art. 47 KVG (BVGE 2010/25 E. 7).
8. Die Voraussetzungen für eine hoheitliche Tariffestsetzung nach
Art. 47 Abs. 1 KVG waren vorliegend erfüllt, was unter den Parteien unbe-
stritten ist. Weiter ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht, die
Preisüberwachung anzuhören (vgl. Art. 14 Abs. 1 PüG [SR 942.20]),
nachgekommen ist. Die Vorinstanz ist der Empfehlung der Preisüberwa-
chung nicht in allen Punkten gefolgt, wobei sie ihre Abweichungen im an-
gefochtenen Beschluss begründet hat (vgl. dazu BVGE 2014/3 E. 1.4.2).
9.
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9.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Beschluss fest, dass ihr im
Rahmen des Tariffestsetzungsverfahrens die folgenden Daten eingereicht
worden seien:
- eine Berechnung der Air Zermatt der Kosten und Einnahmen bezüg-
lich des Betriebs von zwei Rettungshelikoptern
- eine normative Kostenkalkulation der Air Zermatt bezüglich Unter-
halt und Betrieb eines Rettungshelikopters
- eine normative Kalkulation der Air Glaciers bezüglich Anschaf-
fungskosten eines einmotorigen und eines zweimotorigen Rettungs-
helikopters
Die Vorinstanz führt aus, dass die Rettungsunternehmen keine Betriebs-
kostenrechnungen eingereicht hätten, wozu sie gemäss Verordnung vom
3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch
Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung
(VKL, SR 832.104) auch nicht verpflichtet seien. Die Tarife seien daher
gestützt auf eine normative Kalkulation festgelegt worden. Die Vorinstanz
hat den Tarif pro Flugminute für einmotorige und zweimotorige Helikop-
ter berechnet, indem sie die dem Tarifvertrag aus dem Jahr 2006 zugrunde
liegenden Kostenpositionen « medizinische Betreuung », « Betrieb der
Basis » und « Flugassistenz » der Entwicklung des Landesindexes der
Konsumentenpreise (LIK) von 2003 bis 2014 (Index 1.06) angepasst hat.
Die Unterhalts- und Betriebskosten eines Helikopters hat die Vorinstanz
anhand einer normativen Kalkulation ausgehend von Anschaffungskosten
von 7 Mio. Fr. (zweimotorige Helikopter) bzw. 3,3 Mio. Fr. (einmotorige
Helikopter) ermittelt. Sie hat Kosten für Amortisation (5 %), kalkulato-
rische Zinskosten (3.7 %), Versicherungskosten (5 %), jährliche Kosten
für die Revision der Rettungswinde von Fr. 75 000.– sowie weitere Kosten
(Hangar, Logistik etc.) von Fr. 210 000.– (zweimotorige Helikopter) be-
ziehungsweise Fr. 150 000.– (einmotorige Helikopter) berücksichtigt. Auf
diese Weise hat sie auf der Basis von 400 Flugstunden pro Jahr einen Tarif
pro Minute von Fr. 108.05 (zweimotorige Helikopter) beziehungsweise
Fr. 83.25 (einmotorige Helikopter) ermittelt. Dazu kommt ein pauschaler
Zuschlag für das Material, der ebenfalls an die Entwicklung des LIK an-
gepasst wurde. Nicht miteinbezogen wurde die Pauschale pro Einsatz für
die Finanzierung der Notrufzentrale 144. Weiter hielt die Vorinstanz fest,
dass ein Vergleich mit dem Tarif der Alpine Air Ambulance AG nicht mög-
lich sei, da diese einen anderen Leistungskatalog aufweise und auch Ret-
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tungen in nicht alpinem Gebiet durchführe. Wie sie in ihrer Vernehmlas-
sung anführte, sei aus diesem Grund auch ein Tarifvergleich mit der REGA
nicht geeignet.
In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, es sei nicht möglich ge-
wesen, die Kosten pro Fall im Sinne des KVG zu ermitteln. Es könne ihr
keine Verletzung der Untersuchungspflicht vorgeworfen werden, da die
nötigen Unterlagen von den Rettungsgesellschaften eingereicht worden
seien. Die Berechnung sei auf der Annahme von 400 Flugstunden pro
Helikopter und pro Jahr erfolgt, was realistisch sei. Die Tarife im Kanton
Wallis hätten auf denjenigen der REGA aus dem Jahr 2003 basiert. Diese
seien seit 2003 unverändert geblieben. Daher sei die Teuerung seit 2003
zu berücksichtigen. Zum Benchmarking hielt die Vorinstanz fest, dass das
Helikopter-Rettungswesen in der Schweiz geografisch auf vier Unterneh-
men aufgeteilt sei. Bei einem Notfall sei die freie Wahl des Leistungser-
bringers eingeschränkt. Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit mittels
Benchmarking sei daher nicht aussagekräftig. Der Betrieb der Notrufzen-
trale sei keine gemeinwirtschaftliche Leistung, welche vom Kanton
finanziert werden müsse. Diese Kosten müssten daher im Tarif berück-
sichtigt werden. In ihrer Schlussstellungnahme wies die Vorinstanz darauf
hin, dass sie weitgehend der Empfehlung der Preisüberwachung gefolgt
sei.
9.2 Die Beschwerde führende tarifsuisse macht im Wesentlichen gel-
tend, dass der angefochtene Tarif die Tarifgestaltungsvorgaben von
Art. 59c KVV nicht berücksichtige und daher bundesrechtswidrig sei. Es
sei unklar, ob sich die Vorinstanz für die Festsetzung des umstrittenen Ta-
rifs ab 1. Januar 2014 auf die massgebenden Kosten- und Leistungsdaten
aus dem Jahr 2012 abstütze. Die Indexaufrechnung bis 2014 und die Be-
rücksichtigung geltend gemachter Aufwendungen, die offenbar erst ab
2015 anfallen würden, seien jedenfalls unzulässig. tarifsuisse kritisiert ins-
besondere, dass die Vorinstanz eine normative Tarifberechnung vorge-
nommen und keine effektiven Leistungskosten berücksichtigt habe. Auch
wenn für die Air Zermatt die Vorgaben an eine Kostenrechnung gemäss
VKL nicht gelten würden, müsse sie die effektiven Kosten transparent
ausweisen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Air Zermatt eine
Kostenrechnung führe, wie das in der Privatwirtschaft die Regel sei. Die
Vorinstanz hätte dies abklären müssen. Auch hätte sie detaillierte Jahres-
rechnungen der Helikopterunternehmen zur Edition verlangen können, um
gestützt darauf die effektiven Flugkosten der Rettungshelikopter zu eruie-
ren. Das Fehlen eines Berechnungsmodells für die Ermittlung von Kosten
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von Flugrettungen bedeute gemäss der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts (Urteil des BVGer C–2380/2012 vom 17. September
2017) nicht, dass nicht die tatsächlichen und ausgewiesenen Kosten zu
berücksichtigen seien. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Edition von
Urkunden, welche die effektiven Kosten belegen, verzichtet und damit den
rechtswesentlichen Sachverhalt unrichtig und auch unvollständig abge-
klärt. Weiter beanstandet tarifsuisse, dass der Tarif auf der Basis von nur
400 Flugstunden pro Jahr, aber unter Berücksichtigung der vollen Per-
sonalkosten von 1,9 Mio. Fr. pro Jahr berechnet worden sei. Die Vor-
instanz habe zudem nicht berücksichtigt, dass die Air Zermatt ein Misch-
unternehmen sei, das sich neben der Rettungsfliegerei auch mit der
kommerziellen Fliegerei beschäftige. Unberücksichtigt sei auch geblie-
ben, dass die Air Zermatt über eine Mitfinanzierung via Gönnerinnen und
Gönner verfüge und eine Patenschaftslösung anbiete. Weiter beanstandet
tarifsuisse, dass die Vorinstanz nicht definiert habe, welche Leistungen die
Krankenversicherer im Bereich der Luftrettung überhaupt zu übernehmen
hätten. Gemeinwirtschaftliche Leistungen dürften analog zur Regelung
gemäss Art. 49 Abs. 3 KVG nicht zu Lasten der Krankenversicherer
gehen. Auch wenn die Krankenversicherer im Bereich Transport und Ret-
tung nur Teilzahler seien, hätte die Vorinstanz die pflichtigen Leistungen
von den nichtpflichtigen Leistungen abgrenzen und die Leistungen zu
Lasten anderer Kostenträger (Unfallversicherer, Privatversicherer etc.)
ausscheiden müssen. Weder die Vorhaltekosten noch die übrigen Leistun-
gen im Interesse der Gemeinwirtschaft dürften den Versicherten oder den
Versicherern überwälzt werden. Ohne eine solche Abgrenzung sei die Ein-
haltung des Tarifschutzes nicht verifizierbar. Es bestehe auch kein An-
spruch auf einen automatischen Teuerungsausgleich. Nur effektiv ausge-
wiesene Mehrkosten dürften berücksichtigt werden. Ein Teuerungsaus-
gleich dürfte zudem frühestens ab 1. Januar 2013 erfolgen, zumal die Par-
teien noch für das Jahr 2012 die Tarife einvernehmlich vereinbart hätten.
Weiter kritisiert tarifsuisse, dass der festgesetzte Tarif keinem Benchmar-
king unterzogen worden sei. Nehme man den von der Preisüberwachung
im Jahr 2008 empfohlenen Helikopterpreis von Fr. 61.30 pro Minute als
Benchmark, erweise sich der angefochtene Tarif als nicht wirtschaftlich.
Das Gleiche lasse sich auch im Vergleich mit dem vereinbarten Tarif der
Alpine Air Ambulance AG ab 1. Januar 2014 folgern. Dieser betrage für
das Fluggerät Fr. 60.– pro Minute und für die Crew Fr. 12.– pro Minute.
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9.3 Die ebenfalls Beschwerde führende Air Zermatt begründet ihren
Antrag auf höhere Tarife zusammengefasst damit, dass die effektiven Kos-
ten pro Flugminute viel höher seien als die festgesetzten Tarife. Die Tarife
müssten sich an den effektiven Kosten orientieren. Zudem sei die Teue-
rung bereits ab 1996 zu berücksichtigen, nicht erst ab 2003. Dabei sei aber
nicht auf den LIK, sondern auf die effektive Kostensteigerung im Bereich
Kerosin und Helikopter abzustellen. Für den Fall, dass ein Index herange-
zogen werde, müsse es derjenige des Gesundheitswesens sein. Es sei zu-
dem zu beachten, dass ein Rettungsunternehmen auch im Bereich der OKP
Gewinne erzielen dürfe. Die von ihr beantragten Tarife seien KVG-kon-
form. Sie deckten nur die transparent ausgewiesenen Kosten. Die aus der
Jahresrechnung stammenden Zahlen seien unbestritten geblieben. Nach-
dem die Krankenversicherer aber erkannt hätten, dass diese Kosten (mas-
siv) höher als die Tarife seien, hätten diese jeden Konnex der Tarife mit
den Kosten verneint. Die Kosten seien über die Jahre Schwankungen un-
terworfen, die nicht von der Leistung und der Effizienz abhängen würden.
Die Berechnung nach Normkosten gemäss dem Modell der Gesundheits-
vorsorge des Kantons Bern führe zu höheren Flugminutenkosten als eine
Berechnung gemäss den effektiv bilanzmässig ausgewiesenen Kosten. Da-
mit sei erstellt, dass ihre Leistungserbringung höchst effizient sei. Ebenso
zeige die Tatsache, dass ein Transport mit der Ambulanz von Zermatt ins
Spital Sion gemäss den aktuellen Tarifen mit einem 7 Mio. Fr. teuren Ret-
tungshelikopter billiger sei als mit einer (subventionierten) Fr. 200 000.–
teuren Ambulanz. Wie ausserordentlich effizient sie sei, belege schliess-
lich das Faktum, dass es ihr bisher gelungen sei, trotz der erheblichen
Quersubventionierung des Rettungsdienstes zu überleben und keine Ver-
luste ausweisen zu müssen. Die beantragten Tarife entsprächen auch den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Billigkeit. Die Tarife der
REGA könnten keine Rolle spielen, da diese die Rettungskosten mit über
88 Mio. Fr. aus Gönnergeldern finanziere. Eine Kostenstellenrechnung sei
nicht erforderlich, zumal sich die Flugminutenkosten der Rettungshelikop-
ter ohne Weiteres aus der vorgelegten Buchhaltung herausziehen und be-
rechnen liessen. Die Tarife für Helikopterrettungen in der Schweiz würden
seit jeher unter den effektiven Kosten liegen. Sie basierten auf einem
Benchmark der REGA-Tarife, wobei die REGA die Rettungseinsätze zu
weit mehr als der Hälfte über ihre Gönnergelder subventioniere. Die Air
Zermatt unterstütze die Rettungsflüge durch ihre kommerzielle Tätigkeit
und zu einem äusserst geringen Teil durch ihre Gönner.
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9.4 Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angehörte Preisüber-
wachung führt in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2016 aus, dass von
der OKP mitfinanzierte Tarife grundsätzlich auf effektiven Kostendaten
eines vergangenen Basisjahres basieren müssten. Bei der Berechnung der
Vorinstanz scheine es indes keinen effektiven Kostenbezug zu geben. Im
Sinne einer « second-best-Lösung » sei analog zum Nachtzuschlag und zu
den Materialkosten auch für die Flugminutentarife der Helikopter die
Teuerung für den Zeitraum von 2003 bis 2014 aufzurechnen. Zur Abbil-
dung dieser Teuerung sei der LIK verwendet worden. Die bisherigen Tarife
der Air Zermatt (seit 2003) entsprächen den REGA-Tarifen, welche die
Preisüberwachung im Jahr 2008 vertieft analysiert habe. Diese seien zu-
mindest für REGA-Verhältnisse etwa um 30 % zu hoch. Da sich die Ver-
hältnisse der REGA insbesondere in Bezug auf die Gönnerbeiträge nur
beschränkt mit der Situation der Air Zermatt vergleichen liessen, könne
von einer Reduktion von 30 % abgesehen werden. Dennoch sei davon aus-
zugehen, dass die ermittelten Flugminutentarife eher zu hoch seien, gebe
es doch offenbar andere Helikopterunternehmen, mit denen die Kranken-
versicherer tiefere Tarife vereinbart hätten. Insofern sei dieses Vorgehen
zur Beurteilung der vorliegenden Tarife als eher grosszügig zu verstehen.
9.5 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hält in seiner Stellung-
nahme vom 26. Mai 2016 im Wesentlichen fest, dass für die Ermittlung
eines Tarifs transparente Daten hinsichtlich Kosten und Leistungen vor-
ausgesetzt seien. Trotz fehlender Verpflichtung zur Führung einer Kosten-
rechnung gemäss VKL müsse sich die Tariffestsetzung an den effektiven
Kosten orientieren. Die Leistungserbringer seien verpflichtet, die Informa-
tionen über die Kosten und Leistungen zu liefern, welche die Festsetzung
des Tarifs erlaubten. Die Transparenz der Kosten und Leistungen sei hier
umso mehr von Bedeutung, als die Air Zermatt auch ausserhalb der Do-
mäne des KVG tätig sei. Die Air Zermatt habe eine Kostenevaluation für
den Betrieb eines Helikopters vorgelegt, wobei es sich allerdings nicht um
effektive Kosten, sondern um auf der Basis eines normativen Modells be-
stimmte Kosten handle. Die Aktenlage erlaube keine Bestimmung des
Tarifs auf der Basis effektiver Kosten. Die Vorinstanz habe eine normative
Berechnungsmethode herangezogen, wobei das verwendete Berechnungs-
modell aus dem Jahr 1996 stamme und weder nachvollziehbar noch trans-
parent sei. Das KVG sehe keine automatische Anpassung der Tarife an die
Teuerung vor, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz gesetzwidrig sei. Das
KVG sehe auch kein Recht auf vollständige Deckung sämtlicher Kosten
vor, auch wenn diese transparent ausgewiesen würden. Die Vorinstanz
Krankenversicherung. Tarife 2017 V/4
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komme zum Schluss, dass die festgesetzten Tarife einer effizienten Leis-
tungserbringung entsprächen, ohne dies jedoch zu begründen. Der Um-
stand, dass der Tarif tiefer sei als die vorgelegten Kosten, erlaube nicht den
Schluss, dass diese Kosten einer effizienten Leistungserbringung entsprä-
chen. Unter dem Aspekt der Billigkeit sei zu beachten, dass eine Tarifer-
höhung, die auf einer Erhöhung des Konsumentenpreisindexes und einem
lückenhaften Kostenausweis basiere sowie ohne Prüfung der Effizienz
festgesetzt worden sei, eine präjudizierende Wirkung auf andere Bereiche
haben könnte, so dass die Kosten der OKP und damit auch die Prämien
noch schneller steigen würden.
10. Zunächst ist die Rüge der Beschwerdeführenden zu prüfen, wo-
nach die vorinstanzliche Tariffestsetzung ohne Bezug zu den effektiven
Kosten der Air Zermatt gegen Bundesrecht verstösst.
10.1 Nach Art. 59c Abs. 1 Bst. a KVV darf ein festgesetzter Tarif
höchstens die « transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung » decken.
Der Kostenbegriff nach Art. 59c Abs. 1 Bst. a KVV bezieht sich auf Kos-
ten, die nach KVG und KVV bei der Tarifbemessung anrechenbar sind.
Grundsätzlich darf dabei nicht auf hypothetische Kosten abgestellt wer-
den. Zwar müssen sich die ausgewiesenen Kosten nicht in jedem Fall
zwingend auf die individuellen Kosten eines Leistungserbringers bezie-
hen. Ist aber im ambulanten Bereich der Tarif eines bestimmten Leistungs-
erbringers zu ermitteln, bildet die konkrete Kostensituation Ausgangs-
punkt der Tarifermittlung (EUGSTER, a.a.O., S. 704 Rz. 981 f.; vgl. auch
Urteil des BVGer C–4505/2013 vom 22. Juli 2016 E. 7.3; zum Kostenbe-
griff in der stationären Akutsomatik siehe BVGE 2014/3 E. 2.6). Die
Transparenz der Kosten und Leistungen gemäss Art. 59c Abs. 1 Bst. a
KVV ist dabei ein zentrales Kriterium für eine wirtschaftliche Tarifgestal-
tung (Kommentar des BAG vom Juni 2007 zu den Änderungen der Ver-
ordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV] per
1. August 2007 und 1. Januar 2008, S. 6 [nachfolgend: Kommentar BAG];
BEATRICE GROSS HAWK, Leistungserbringer und Tarife in verschiedenen
Sozialversicherungszweigen, in: Recht der Sozialen Sicherheit, Bd. XI,
2014, S. 1240 Rz. 34.97).
10.2 Die zuständige Behörde muss in Bezug auf die Tarifgestaltungs-
grundsätze gemäss Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b KVV die notwendigen Un-
tersuchungsmassnahmen ergreifen, namentlich die benötigten Informa-
tionen und Dokumente beschaffen, welche eine vollständige und richtige
2017 V/4 Krankenversicherung. Tarife
54 V BVGE / ATAF / DTAF
Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts erlauben und eine entspre-
chende Überprüfung beziehungsweise Ausgestaltung des anzusetzenden
Tarifs überhaupt erst ermöglichen. Die Behörde trägt die Hauptverant-
wortung für die Sachverhaltsermittlung und ist nicht an die Vorbringen der
Parteien gebunden. Im Rahmen des Tariffestsetzungsverfahrens hat sich
die zuständige Behörde primär an die Tarifpartner (namentlich an die Leis-
tungserbringer) zu halten und diese ausdrücklich und konkret zur Vorlage
entsprechender Dokumente anzuhalten. Mit einem passiven Zuwarten und
Abstellen auf die von den Parteien aus eigenem Antrieb eingereichten Un-
terlagen wird der Untersuchungspflicht nicht Genüge getan. Sollte sich
eine Partei zu Unrecht weigern, die von ihr angeforderten Dokumente ein-
zureichen, hat die zuständige Behörde sie unter Androhung angemessener
Folgen zu mahnen. Diesbezüglich ist auch auf die grundsätzlich in sozial-
versicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren geltende Mitwirkungs-
pflicht hinzuweisen. Sollte es der zuständigen Behörde infolge Weigerung
der einen und/oder anderen Partei nicht möglich sein, die Gewährleistung
der Erfüllung der Grundsätze gemäss Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b KVV
vollständig zu überprüfen, hat sie zur Sachverhaltsabklärung nach Mög-
lichkeit ergänzend oder subsidiär auf andere Quellen zurückzugreifen
(z.B. Statistiken oder Untersuchungen des Bundes). Die Weigerung einer
Tarifpartei, entsprechende Unterlagen einzureichen, ist im Endentscheid
im Rahmen der verbleibenden Unschärfe unter dem Aspekt der Verletzung
ihrer Mitwirkungspflichten und betreffend die Beurteilung der Beweislage
zu berücksichtigen (Urteile des BVGer C–4505/2013 E. 3.1 und
C–5543/2008 vom 1. April 2011 E. 7.3, je m.H.; vgl. auch GROSS HAWK,
a.a.O., S. 1247 f. Rz. 34.115).
10.3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den umstrittenen Tarif
ohne Berücksichtigung effektiver und aktueller Leistungs- und Kosten-
daten der Air Zermatt festgesetzt. Sie hat vielmehr einzelne Positionen des
früher geltenden, vertraglich vereinbarten Tarifs mittels LIK erhöht und
für die Betriebskosten der Rettungshelikopter auf eine Normkostenrech-
nung abgestellt. Auch wenn ein einheitliches kostenbasiertes Berech-
nungsmodell für die Rettungskosten fehlt, auf welches man abstellen
könnte, heisst das nicht, dass der Tarif nicht unter Berücksichtigung der
tatsächlichen und ausgewiesenen Kosten nach betriebswirtschaftlichen
Kriterien festzusetzen ist (vgl. Urteil C–4505/2013 E. 7.3). Der Umstand,
dass die Tariffestsetzung ohne Bezug zu den effektiven Kosten- und Leis-
Krankenversicherung. Tarife 2017 V/4
BVGE / ATAF / DTAF V 55
tungsdaten festgesetzt wurde, wird denn auch von den beiden beschwerde-
führenden Parteien wie auch vom BAG und der Preisüberwachung kriti-
siert.
10.4 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Air Zermatt
auf Aufforderung hin mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 eine Aufstel-
lung der Kosten von zwei Rettungshelikoptern der letzten fünf Jahre ein-
gereicht hat (…). Die Vorinstanz hat diese Kostenaufstellung in der an-
gefochtenen Verfügung erwähnt, hat sich mit den eingereichten Zahlen
jedoch nicht auseinandergesetzt und sich für die Tarifbestimmung nicht
darauf abgestützt. Sie ist davon ausgegangen, dass mangels Verpflichtung
zur Führung einer Betriebskostenrechnung gemäss VKL die Tarife gestützt
auf eine normative Kalkulation festzulegen sind. Es ist zwar richtig, dass
die Air Zermatt als Rettungsunternehmen im Sinn von Art. 35 Abs. 2
Bst. m KVG nicht verpflichtet ist, eine VKL-konforme Kostenrechnung
zu führen (vgl. Art. 1 und Art. 9 Abs. 1 VKL), weshalb ihr nicht vorgewor-
fen werden kann, dass sie Kosten und Leistungen nicht nach einer gewis-
sen Methode erfasst hat. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Tarif auf
effektiven und transparenten Kosten- und Leistungsdaten gemäss Art. 59c
Abs. 1 Bst. a KVV festzusetzen ist, sofern solche Daten vorhanden sind
beziehungsweise erhältlich gemacht werden können. Die Festsetzung
eines Tarifs ohne Berücksichtigung konkreter Daten kann nur ausnahms-
weise zulässig sein, und zwar dann, wenn die vorhandenen Daten mangel-
haft sind und es deshalb nicht möglich ist, auf diese abzustellen (vgl. Urteil
C–4505/2013 E. 7.3). Die Vorinstanz hat jedoch nicht geprüft, ob auf die
eingereichten Daten für die Tariffestlegung abgestellt werden kann oder
ob diese mangelhaft sind. Im zweiten Fall hätte die Vorinstanz gemäss
ihrer Untersuchungspflicht die Air Zermatt konkret zur Vorlage entspre-
chender Daten und Dokumente auffordern müssen. Es ist aber weder
aktenkundig noch wird das von der Vorinstanz geltend gemacht, dass eine
solche Aufforderung erfolgt ist. Die vorinstanzliche Tariffestsetzung be-
ruht daher auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt und verletzt
Art. 59c Abs. 1 Bst. a KVV. Erst wenn die Vorinstanz Vorkehrungen dafür
getroffen hat, konkrete Daten und Angaben zu erhalten, die angeforderten
Daten schliesslich vorliegen und sich dann herausstellt, dass gestützt auf
diese (ungenügenden) Daten keine KVG-konforme Tariffestsetzung mög-
lich ist, kann eine Festsetzung aufgrund anderer, behelfsweise beigezo-
gener, pragmatischer Kriterien geprüft werden. Es ist jedoch darauf hinzu-
weisen, dass ein solches Vorgehen ausdrücklich subsidiären Charakter hat
2017 V/4 Krankenversicherung. Tarife
56 V BVGE / ATAF / DTAF
und nur dann in Frage kommt, wenn sich mangels (zuverlässiger) Daten
kein Tarif ermitteln lässt (vgl. Urteil C–4505/2013E. 7.3).
10.5 Im Übrigen erweist sich die vorinstanzliche, normative Tarifbe-
rechnung nicht in allen Schritten transparent und nachvollziehbar, zumal
nicht definiert ist, was in den einzelnen Berechnungspositionen (z.B. Soins
médicaux, Opération de Base) enthalten ist. Darauf hat auch die Air
Zermatt im vorinstanzlichen Festsetzungsverfahren in ihrer Stellungnah-
me vom 10. August 2015 zu Recht hingewiesen. Offenbar gehen diese
Tarifkomponenten auf das Tarifmodell der Medizinaltarif-Kommission
aus dem Jahr 1996 zurück, welches auch von der Preisüberwachung
hinsichtlich Nachvollziehbarkeit und Transparenz kritisiert wurde (vgl.
Stellungnahme der Preisüberwachung zur Vergütung der Helikoptertrans-
porte durch die REGA vom 12. September 2008; […]). Des Weiteren
weisen tarifsuisse und das BAG zu Recht darauf hin, dass die von der
Vorinstanz vorgenommene Teuerungsanpassung problematisch ist, da kein
Anspruch auf automatischen Ausgleich der Teuerung gemäss LIK besteht;
zu berücksichtigen sind vielmehr so weit als möglich die effektiv ausge-
wiesenen Mehrkosten (Urteil des BVGer C–1220/2012 vom 22. Septem-
ber 2015 E. 7.4.1 m.H.). Aus diesem Grund kann auch nicht auf die
Empfehlung der Preisüberwachung vom 14. August 2015 abgestellt wer-
den, die sich im Sinne einer « second-best-Lösung » auf eine Anpassung
der bis Ende 2013 geltenden Flugminutentarife (inkl. Nachtzuschlag und
Materialkosten) an die Teuerung im Zeitraum von 2003 bis 2014 be-
schränkte. Da die vorinstanzliche Tariffestsetzung aufzuheben ist, erübrigt
sich eine Prüfung, ob die Vorinstanz die Abweichung von der Empfehlung
der Preisüberwachung genügend begründet hat.
10.6 Was den von der Air Zermatt mit Schreiben vom 15. Dezember
2014 eingereichten Kostenausweis anbelangt, so ist mit dem BAG davon
auszugehen, dass gestützt darauf kein rechtskonformer Tarif festgelegt
werden kann. Entgegen den Ausführungen der Air Zermatt handelt es sich
dabei um keinen transparenten Ausweis effektiver Kosten. So wurden in
der eingereichten Aufstellung für einige Positionen keine effektiven Kos-
ten, sondern Normkosten, insbesondere im Bereich der Löhne, eingesetzt.
Das wird auch von der Air Zermatt im Schreiben vom 15. Dezember 2014,
das am 16. April 2015 modifiziert wurde, bestätigt. Diesbezüglich wurde
ausgeführt, dass bei den Löhnen der Ärzte Normkosten verwendet worden
seien. Weiter fällt auf, dass auch bei den Kosten der Versicherungen keine
effektiven Auslagen ausgewiesen wurden, sondern ein Normwert von 5 %
des Neuwerts eingesetzt wurde. Weiter ist aufgrund des Kostenausweises
Krankenversicherung. Tarife 2017 V/4
BVGE / ATAF / DTAF V 57
eine Abgrenzung des Rettungsbetriebs zum kommerziellen Flugbetrieb (s.
Art. 2 der Statuten der Air Zermatt; […]) nicht möglich. Im Schreiben vom
15. Dezember 2014 beziehungsweise vom 16. April 2015 wird hierzu fest-
gehalten, dass es sich bei den eingesetzten Kosten der Infrastruktur um
anteilsmässige Kosten der beiden Basen (ohne Gampel) sowie der übrigen
Infrastruktur inklusive ein Drittel der Apparate und Funkkosten handelt.
Diesbezüglich ist nicht nachvollziehbar, wie dieser Anteil berechnet wur-
de. Es ist damit nicht nachvollziehbar, ob auch Kosten enthalten sind, die
dem kommerziellen Betriebszweig zuzuordnen sind. Der eingereichte
Leistungs- und Kostenausweis der Air Zermatt ist nicht transparent im
Sinne des KVG, weil jegliche Abgrenzungen zum gewerblichen Betrieb
und auch zu anderen Sozial- und Privatversicherungen fehlen. Diese Ak-
tenlage erlaubt keine Bestimmung des Tarifs auf der Basis effektiver
Kosten.
10.7 Schliesslich ist weder aus dem angefochtenen Beschluss noch aus
der von der Air Zermatt eingereichten Kostenaufstellung ersichtlich, ob
bei den als tarifrelevant erachteten Kosten des Rettungsbetriebs die nicht
OKP-pflichtigen Kosten ausgeschieden wurden. Bezüglich der Frage, wel-
che Leistungen des Rettungsbetriebs OKP-pflichtig sind, bestehen bei den
Beschwerdeführenden insbesondere in Bezug auf die sogenannten Vor-
haltekosten unterschiedliche Ansichten. Die Vorinstanz hat sich dazu nicht
geäussert. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei der Rettung gemäss bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung um mehr als einen medizinischen Not-
falltransport handelt. Der Begriff der Rettungskosten erschöpft sich daher
nicht in den Kosten für Rettungstransporte, sondern umfasst alle Mass-
nahmen, die zur Rettung der betroffenen Person notwendig sind (BGE 130
V 424 E. 3.3). Dazu zählen etwa Flugkosten, Materialkosten und Personal-
aufwendungen. Soweit im Rahmen der Rettungen Leistungen erbracht
werden, welche unter einem anderen Titel durch die Krankenversicherung
vergütet werden (insb. ärztliche Leistungen), sind diese durch die Über-
nahme der Rettungskosten nicht abgegolten (UELI KIESER, Bemerkungen
zu BGE 130 V 424 ff., AJP 2005 S. 629). Diese sind vom Krankenversi-
cherer gemäss Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVG separat zu vergüten und dürfen
daher nicht zusätzlich in die Tarifkalkulation der Rettung nach Art. 25
Abs. 2 Bst. g KVG einbezogen werden. Im Bereich der stationären Spital-
behandlung hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Kos-
ten der stationären Notfallbehandlungen für die Tarifberechnung relevant
sind und nicht unter dem Titel der gemeinwirtschaftlichen Leistungen aus-
2017 V/4 Krankenversicherung. Tarife
58 V BVGE / ATAF / DTAF
geschieden werden dürfen. Die Notfall-Vorhalteleistungen (erhöhte Fle-
xibilität und Verfügbarkeit, dauernd freie Aufnahmekapazitäten, Pikett-
dienst, zusätzlicher Personalaufwand) sind daher ebenfalls tarifrelevant
(BVGE 2014/36 E. 21.3; Urteil des BVGer C–5849/2013 vom 31. August
2015 E. 2.1). Angesichts der zitierten Rechtsprechung von Bundesgericht
und Bundesverwaltungsgericht ist auch im Rettungswesen im Grundsatz
davon auszugehen, dass Vorhalteleistungen OKP-pflichtig sind. Daraus
kann aber nicht geschlossen werden, dass sämtliche transparent ausge-
wiesenen Vorhaltekosten tarifrelevant sind. Kosten, welche zum Beispiel
als Folge der Aufrechterhaltung einer zu kleinen oder einer schlecht ausge-
lasteten Rettungsstation entstehen, wären auszuscheiden. Damit wird sich
die Vorinstanz vertieft auseinandersetzen müssen. Wie allfällige Überka-
pazitäten zu finanzieren wären (z.B. kantonale Beiträge, Gönnerbeiträge),
muss hier nicht entschieden werden.
11. Eine abschliessende Prüfung der Rüge der tarifsuisse, wonach
eine ungenügende Effizienzprüfung durchgeführt wurde, erübrigt sich, da
die angefochtene Verfügung ohnehin aufzuheben ist und die Vorinstanz
den Tarif (auf der Grundlage der effektiven Kosten) neu festzusetzen ha-
ben wird. Diesbezüglich ist aber auf Folgendes hinzuweisen:
11.1 Für die Bestimmung eines wirtschaftlichen Tarifs dürfen von den
transparent ausgewiesenen Kosten ausschliesslich diejenigen vergütet
werden, die einer effizienten Leistungserbringung entsprechen (Art. 59c
Abs. 1 Bst. b KVV). Die effiziente Leistungserbringung ist aufgrund von
Aspekten wie Auslastung sowie von Instrumenten oder Methoden wie
Quervergleiche zu beurteilen (Kommentar BAG, a.a.O., S. 6; vgl. auch
GROSS HAWK, a.a.O., S. 1240 Rz. 34.97).
11.2 Im Rahmen der neuen Tariffestsetzung wird die Vorinstanz von
den transparent ausgewiesenen, OKP-relevanten Kosten des Rettungsbe-
triebs jene Kosten auszuscheiden haben, die nicht einer effizienten Leis-
tungserbringung entsprechen. Im angefochtenen Beschluss hat die Vorin-
stanz die ermittelten (Norm-)Kosten keiner Effizienzprüfung unterzogen
und sich mit dieser Frage nur sehr rudimentär auseinandergesetzt, was
nicht mit den Vorgaben des KVG in Einklang steht. Der Umstand, dass
keine einheitliche Methode der Kosten- und Leistungserfassung für Ret-
tungsunternehmen besteht, erschwert zwar ein Kosten-Benchmarking mit
anderen Leistungserbringern; die Vorinstanz wird sich aber dennoch mit
der Frage der Effizienz auseinandersetzen müssen. Diesbezüglich ist der
Krankenversicherung. Tarife 2017 V/4
BVGE / ATAF / DTAF V 59
Vorinstanz ein weites Ermessen einzuräumen, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht darauf verzichtet, eine bestimmte Methode vorzugeben. Es
ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gerade bei zwei Rettungsunternehmen
im Kanton Wallis, die wohl vergleichbare Leistungen erbringen, zumin-
dest deren Kosten und Leistungen einem Vergleich zu unterziehen sein
werden. Zudem wird sich die Vorinstanz mit der Frage der Auslastung des
Rettungsbetriebs auseinandersetzen müssen, zumal – auch saisonal be-
dingte – Überkapazitäten nicht von der OKP zu finanzieren sind. Hierzu
scheint auch eine Betrachtung der anderen Leistungserbringer, die heli-
koptergestützte Rettungen durchführen, angezeigt. Soweit schliesslich die
Air Zermatt davon ausgeht, ihre geltend gemachten Flugminutenpreise
entsprächen einer effizienten Leistungserbringung, weil sie tiefer seien als
die Flugminutenpreise, die sich aus dem Rechenmodell gemäss Gesund-
heitsplanung des Kantons Bern für die Jahre 2011–2014 ergäben ([…]),
kann dem nicht gefolgt werden. Denn ein Normkostenmodell eines ande-
ren Kantons für den Ambulanzbereich kann vorliegend nicht unbesehen
massgebend sein.
12. Aus dem Dargelegten folgt, dass der angefochtene Beschluss mit
den bundesrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar und daher aufzuheben ist.
Die Vorinstanz hat den massgebenden Sachverhalt ungenügend abgeklärt.
Auf die von der Vorinstanz vorgenommene Tarifberechnung gestützt auf
Normkosten und teuerungsbedingt indexierte Kosten ohne Berücksich-
tigung der effektiven Kosten der Air Zermatt kann nicht abgestellt werden.
Die Wirtschaftlichkeitsprüfung erweist sich zudem als nicht rechtskon-
form. Der Hauptantrag der tarifsuisse auf Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und Rückweisung zum neuen Entscheid an die Vorinstanz ist
daher gutzuheissen. Der Hauptantrag der Air Zermatt auf Festsetzung
eines Tarifs durch das Gericht ist abzuweisen, da die entscheidwesent-
lichen Daten für einen reformatorischen Entscheid fehlen. Zudem sind bei
der Tariffestsetzung verschiedene Ermessensfragen zu entscheiden, wofür
primär die Kantonsregierung und nicht das Bundesverwaltungsgericht
zuständig ist (BVGE 2014/3 E. 10.4 i.V.m. E. 3.2.7 und 10.1.4). Im
Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes kann es auch
nicht dem Gericht obliegen, die Rechnungslegung der Air Zermatt im De-
tail zu prüfen und die effektiven tarifrelevanten Betriebskosten zu ermit-
teln, zumal auch von den Parteien keine geeigneten Beweismittel vorge-
bracht werden (vgl. BVGE 2014/36 E. 16.1.10). Was das Rechtsbegehren
Nr. 2 der Air Zermatt auf Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz
mit der Anweisung, einen Tarif festzusetzen, welcher die nachgewiesenen
2017 V/4 Krankenversicherung. Tarife
60 V BVGE / ATAF / DTAF
Kosten vollständig deckt, anbelangt, so ist dieses teilweise gutzuheissen.
In Gutheissung der Beschwerde von tarifsuisse und in teilweiser Gutheis-
sung der Beschwerde der Air Zermatt ist die Sache daher an die Vorinstanz
zur Einholung entscheidwesentlicher Daten und zur anschliessenden Fest-
legung eines neuen Tarifs im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.