2017 VI/4 Familienasyl
20 VI BVGE / ATAF / DTAF
2017 VI/4
Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i.S. C. gegen Staatssekretariat für Migration
D–3175/2016 vom 17. August 2017
Familienasyl. Anspruchsvoraussetzungen. Grundsatzurteil.
Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG.
1. Befinden sich die Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minder-
jährigen Kinder in der Schweiz, erhalten sie vorbehältlich beson-
derer Umstände ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft und Asyl,
auch wenn die Familiengemeinschaft erst in der Schweiz begrün-
det worden ist (E. 4.2–4.4, insb. 4.4.1).
2. Befinden sie sich demgegenüber im Ausland, ist ihnen die Einreise
zwecks Gewährung von Familienasyl nur zu bewilligen, wenn eine
Familiengemeinschaft bestanden hat, welche durch die Flucht
getrennt wurde, und keine besonderen Umstände gegen das Fami-
lienasyl sprechen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.1 und
E. 4.4, insb. 4.4.2).
Asile accordé aux familles. Conditions d'octroi. Arrêt de principe.
Art. 51 al. 1 et 4 LAsi.
1. Si le conjoint d'un réfugié et ses enfants mineurs se trouvent en
Suisse, ils obtiennent également le statut de réfugié et l'asile sous
réserve de circonstances particulières, même si la communauté
familiale n'a été fondée qu'en Suisse (consid. 4.2–4.4, en parti-
culier 4.4.1).
2. En revanche, s'ils se trouvent à l'étranger, ils ne sont autorisés à
entrer en Suisse pour y obtenir l'asile familial que si la commu-
nauté familiale a été séparée par la fuite, et pour autant qu'aucune
circonstance particulière ne s'oppose à l'octroi de l'asile familial
(confirmation de la jurisprudence; consid. 3.1 et 4.4, en particulier
4.4.2).
Asilo accordato alle famiglie. Presupposti di diritto. Sentenza di prin-
cipio.
Art. 51 cpv. 1 e 4 LAsi.
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1. Se i coniugi di rifugiati e i loro figli minorenni si trovano in
Svizzera ottengono anch'essi la qualità di rifugiato e l'asilo, anche
se la comunità familiare sia stata fondata solo in Svizzera, fatte
salve circostanze particolari (consid. 4.2–4.4, in particolare 4.4.1).
2. Se, al contrario, si trovano all'estero, essi ottengono l'autorizza-
zione d'entrata al fine di garantire l'asilo accordato alle famiglie
soltanto se si tratta di ricostituire un nucleo familiare separato
dalla fuga e in assenza di circostanze particolari che si oppongono
alla concessione dell'asilo familiare (conferma della giurispru-
denza; consid. 3.1 e 4.4, in particolare 4.4.2).
Die Beschwerdeführerin – eine somalische Staatsangehörige – reiste am
9. November 2007 in die Schweiz ein, wo sie noch am selben Tag um Asyl
nachsuchte. Mit Verfügung vom 18. Mai 2009 stellte das Staatssekretariat
für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration [BFM]) fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr
Asylgesuch ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Gleich-
zeitig ordnete es ihre vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
Im Jahr 2014 gebar die Beschwerdeführerin die Tochter B. und am 13. No-
vember 2015 heiratete sie den Vater des Kindes, ihren Landsmann C., dem
infolge eines am 20. September 2011 gestellten Asylantrags am 4. Dezem-
ber 2012 Asyl gewährt worden war.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2016 stellte der Rechtsvertreter für die Ehe-
frau und Beschwerdeführerin sowie die gemeinsame Tochter ein Gesuch
um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) mit dem Begehren, es seien die Begünstigten in die Flücht-
lingseigenschaft von C. einzubeziehen.
Mit Verfügung vom 20. April 2016 wurde die Tochter B. vom SEM ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihr in der
Schweiz Asyl gewährt. Hingegen lehnte das SEM mit separater Verfügung
gleichen Datums bezüglich der Beschwerdeführerin das Gesuch um Fami-
lienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ab und stellte fest, die vorläufige
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) bleibe bestehen.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2016 liess die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben und es sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ihre
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Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Einbezugs in die Flüchtlingseigen-
schaft ihres Ehegatten festzustellen und ihr Asyl zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familien-
asyl – Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als
Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen. Mit dem sogenannten « Familienasyl » erhalten
die Angehörigen der Kernfamilie die gleiche Rechtsstellung und damit
auch denselben flüchtlingsrechtlichen Schutz wie der nachziehende aner-
kannte Flüchtling (vgl. SPESCHA et al., in: Migrationsrecht, Kommentar,
4. Aufl. 2015, N. 1 zu Art. 51 AsylG). Wurden die anspruchsberechtigten
Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so
ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die
Bewilligung der Einreise zwecks Gewährung von Familienasyl dient der
Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht ge-
trennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wieder-
aufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2). So-
fern nicht schon besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG
gegen eine Familienvereinigung in der Schweiz sprechen (vgl. dazu bei-
spielsweise BVGE 2012/32 E. 5.2–5.4), ist die Einreise in die Schweiz
gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nur zu bewilligen, wenn eine Fa-
miliengemeinschaft bestanden hat, welche durch die Flucht getrennt wur-
de; vorbehalten bleibt der Familiennachzug gemäss den Vorschriften des
AuG (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.3.2–1.4.1).
3.2 Die Beschwerdeführerin ist im November 2007 in die Schweiz
eingereist und seit dem 18. Mai 2009 vorläufig aufgenommen. Die Frage,
ob ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, stellt sich somit nicht.
Strittig ist lediglich, ob die Anerkennung als Flüchtling und die Asylge-
währung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen bleibt, weil die
Familiengemeinschaft der Beschwerdeführerin erst in der Schweiz be-
gründet wurde und somit keine Familiengemeinschaft bestanden hat, die
durch die Flucht getrennt wurde. Wie von der Beschwerdeführerin und
dem SEM unter Hinweis auf verschiedene Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts zu Recht geltend gemacht wird ([…]), besteht diesbezüglich
keine kohärente Rechtsprechung. Die Frage ist deshalb zu klären.
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4.
4.1 Das Gesetz ist aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut,
Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis
einer teleologischen Verständnismethode, auszulegen. Auszurichten ist die
Auslegung auf die ratio legis, die zu ermitteln dem Gericht allerdings nicht
nach seinen eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern nach den
Vorgaben des Gesetzgebers aufgegeben ist. Die Auslegung des Gesetzes
hat zwar nicht entscheidend historisch zu erfolgen, ist im Grundsatz aber
dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkenn-
bar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbe-
zogenheit des rechtsstaatlichen Normenverständnisses nicht aus sich selbst
begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten
ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln
gilt. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass
nicht schon der Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an
Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die
sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein
befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.2;
2012/2 E. 3.1; 2009/8 E. 7.1).
4.2 In der Fassung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, welches am
1. Oktober 1999 in Kraft getreten ist, lautete Art. 51 Abs. 1 AsylG wie
folgt: Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden
als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen
Umstände dagegen sprechen. In der Folge wurde der Wortlaut der Bestim-
mung zweimal neu formuliert. In der Fassung gemäss Anhang Ziffer 3 des
Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 211.231), welches am
1. Januar 2007 in Kraft trat, lautete Art. 51 Abs. 1 AsylG: Ehegatten,
eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre min-
derjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (AS 2005 5697).
Eine weitere Anpassung erfolgte durch Ziffer I 2 des Bundesgesetzes vom
15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, welches am 1. Ju-
li 2013 in Kraft trat (AS 2013 1035). In dieser Revision wurde Art. 79a
AsylG eingeführt, der besagt, dass die Bestimmungen des 3. und 4. Kapi-
tels über Ehegatten sinngemäss auch für die eingetragene Partnerschaft
gleichgeschlechtlicher Paare gelten. Aufgrund dieser neuen Bestimmung
wurde in Art. 51 Abs. 1 AsylG die Erwähnung der eingetragenen Partne-
rinnen und Partner (wieder) gestrichen (vgl. Botschaft vom 23. Februar
2011 zum Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, BBl
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2011 2185, 2223). Mit der durch das Partnerschaftsgesetz erfolgten Revi-
sion wurde der Kreis der anspruchsberechtigten Personen auf eingetragene
Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen erweitert, ohne Art. 51 Abs. 1
AsylG darüber hinaus materiell zu ändern. Die durch das Bundesgesetz
über Massnahmen gegen Zwangsheiraten erfolgte Revision von Art. 51
Abs. 1 AsylG hatte ausschliesslich redaktionellen Charakter. Die seit 1. Ju-
li 2013 in Kraft stehende Fassung von Art. 51 Abs. 1 AsylG lautet nun-
mehr: Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden
als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen. Sie ist damit – vom Wörtchen « wenn » (anstelle
von « sofern ») abgesehen – wieder identisch mit der ursprünglichen Fas-
sung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998. Inhaltliche Unterschiede zwi-
schen der deutschen und der französischen beziehungsweise der italie-
nischen Fassung von Art. 51 Abs. 1 AsylG, die für die Auslegung der
Bestimmung relevant sein könnten, bestehen offensichtlich nicht. Der
französische Text lautet: Le conjoint d'un réfugié et ses enfants mineurs
sont reconnus comme réfugiés et obtiennent l'asile, pour autant qu'aucune
circonstance particulière ne s'y oppose. Und im Italienischen lautet Art. 51
Abs. 1 AsylG: I coniugi di rifugiati e i loro figli minorenni sono ricono-
sciuti come rifugiati e ottengono l'asilo, sempre che non vi si oppongano
circostanze particolari. Bis auf die Streichung des Wortes « ebenfalls »
und den Zusatz « und erhalten Asyl » ist Art. 51 Abs. 1 AsylG zudem
wörtlich identisch mit Art. 3 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979
(aAsylG, AS 1980 1718), welches bis zur Totalrevision des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft gewesen ist (vgl. Art. 120 Bst. a AsylG). Dieser
lautete: Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder wer-
den ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstän-
de dagegen sprechen.
4.3
4.3.1 Aus dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 AsylG ergibt sich nicht,
dass die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt worden
sein müssen, damit die Bestimmung zur Anwendung gelangt. Dass es nicht
der ratio legis entspricht, die Anwendung dieser Bestimmung auf Fälle zu
beschränken, in denen die Familiengemeinschaft durch die Flucht getrennt
wurde, zeigt zudem die Entstehungsgeschichte von Art. 51 Abs. 1 AsylG.
4.3.2 Die Vorgängerregelung von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG findet
sich in Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1 des am 1. Oktober 1999 aufgeho-
benen (AS 1999 2297) Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979. Die Bestim-
mungen lauteten:
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Art. 3 Der Begriff « Flüchtling »
1 […]
2 […]
3 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden
ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen.
Art. 7 Familienvereinigung
1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihren minderjährigen Kindern wird
Asyl gewährt, wenn die Familie durch die Flucht getrennt wurde und
sich in der Schweiz vereinigen will. Artikel 6 ist nicht anwendbar.
2 […]
Die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hat sich zur
Tragweite von Art. 3 Abs. 3 aAsylG und zum Verhältnis von Art. 3 Abs. 3
aAsylG zu Art. 7 Abs. 1 aAsylG in zwei Grundsatzentscheiden vom
18. März 1994 und vom 28. Juni 1995 befasst. Sie hat in diesen Urteilen
dargelegt, dass die Praxis es stets als vorrangig erachtet habe, für die Fami-
lien einen einheitlichen Rechtsstatus zu erreichen; Ausfluss dieser Praxis
sei insbesondere auch, dass selbst in der Schweiz geborene Kinder aner-
kannter Flüchtlinge regelmässig deren Status gestützt auf Art. 3 Abs. 3
aAsylG erlangen. Diese Praxis sei zu bestätigen und demzufolge der Ehe-
gatte eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings grundsätzlich (Rechts-
missbrauch vorbehalten) in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 aAsylG in des-
sen Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen. Dabei sei unerheblich, ob
die Ehe erst in der Schweiz und erst nach dem originären Anerkennungs-
und Asylgewährungsentscheid geschlossen worden sei. Dem Gesetz lasse
sich nichts entnehmen, das eine unterschiedliche Behandlung der Ehegat-
ten rechtfertigen würde, je nachdem, wann die Heirat stattfinde. Vielmehr
trete der Grundsatz des einheitlichen Rechtsstatus für die ganze Familie in
den Vordergrund, sodass es auf den Zeitpunkt der Eheschliessung nicht
ankomme (vgl. dazu ausführlich Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 11 E. 3;
1995 Nr. 15 E. 5b und c; vgl. auch 1996 Nr. 14 E. 6).
4.3.3 In seiner Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des
Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (BBl 1996 II 1) schlug der Bundesrat in
Art. 48 AsylG unter dem Titel « Familienasyl » (vgl. BBl 1996 II 1, 157)
eine Regelung vor, die wie folgt lautete:
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1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder, die sel-
ber keine Verfolgung geltend machen, werden als Flüchtlinge aner-
kannt und erhalten Asyl, wenn:
a) sie gemeinsam ein Asylgesuch gestellt haben und keine Asylaus-
schlussgründe vorliegen;
b) die Familie durch die Flucht getrennt wurde, sich in der Schweiz
vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen spre-
chen.
2 In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als
Flüchtlinge anerkannt.
3 Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen,
die durch die Flucht getrennt wurden und sich in der Schweiz ver-
einigen wollen, können in das Familienasyl eingeschlossen werden,
wenn besondere Umstände für eine Zusammenführung in der
Schweiz sprechen.
4 Befinden sich die anspruchsberechtigten Personen im Ausland, so
ist ihre Einreise zu bewilligen.
5 Der Bundesrat regelt für Flüchtlinge, die vorläufig aufgenommen
worden sind, die Voraussetzungen für eine Vereinigung der Familie
in der Schweiz.
Der Bundesrat hielt in seiner Botschaft zunächst hinsichtlich des in Art. 48
AsylG geregelten Familienasyls allgemein fest, der besagte Artikel über-
nehme und vereinheitliche im Wesentlichen den bisherigen Art. 3 Abs. 3
respektive Art. 7 AsylG. Wie bislang zählten zum begünstigten Personen-
kreis Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder sowie
unter bestimmten Voraussetzungen andere nahe Angehörige von in der
Schweiz lebenden Flüchtlingen.
Der Leitgedanke des Familienasyls bestehe darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling be-
sitze. Diese einheitliche Regelung rechtfertige sich, da davon ausgegangen
werde, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des
Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im
Heimatstaat mitgelitten hätten oder selbst der Gefahr der Verfolgung aus-
gesetzt gewesen seien. Dabei sei es unerheblich, ob einzelne Familienmit-
glieder tatsächlich verfolgt worden seien. Eine « conditio sine qua non »
der Konzeption des Familienasyls sei daher die Tatsache, dass zum Zeit-
punkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben müsse.
Familienasyl 2017 VI/4
BVGE / ATAF / DTAF VI 27
Sodann hielt der Bundesrat unter Bezugnahme auf Art. 48 Abs. 1 AsylG
seines Entwurfs weiter fest, ein automatischer Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft des Gatten oder der Gattin beziehungsweise der Eltern und die
anschliessende Gewährung von Asyl sei demnach nur in den Fällen mög-
lich, in denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen würden und
eine Familiengemeinschaft vor der Flucht bestanden habe […] Einge-
schränkt werde diese Möglichkeit hingegen für Ehegatten, die diese Vor-
aussetzungen nicht erfüllen würden – insbesondere bei der nachträglichen
Heirat eines anerkannten Flüchtlings mit einer Person aus seinem Heimat-
staat. In diesen Fällen sei im Vergleich mit dem bisherigen Recht kein
automatischer Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft mehr möglich (vgl.
zum Ganzen BBl 1996 II 1, 68 f.).
Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass der Bundesrat beabsichtigte,
die bisherige Rechtslage zu ändern, und die Gewährung des Familienasyls
nur in den Fällen ermöglichen wollte, in denen eine Familiengemeinschaft
bereits vor der Flucht bestanden hat. Familiengemeinschaften, die nicht
durch die Flucht getrennt oder die erst in der Schweiz begründet wurden,
hätten nach der Konzeption des Bundesrats nicht mehr in den Genuss des
Familienasyls gelangen können.
4.3.4 Aus den Protokollen der vorberatenden Kommission des Na-
tionalrates geht jedoch hervor, dass die in der Botschaft vorgesehene Kon-
zeption des Bundesrates kritisiert und abgelehnt wurde. Mehrheitlich wur-
de votiert, dass entsprechend der bisherigen Rechtslage am Grundsatz,
dass der Status der Familie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln ist, un-
abhängig davon, wann die Ehe geschlossen wurde beziehungsweise die
Kinder geboren wurden, festgehalten werden soll. Die Verwaltung hat der
Kritik im weiteren Verlauf der Beratungen Rechnung getragen und der
Kommission einen neuen Vorschlag unterbreitet, in dem die in den Art. 3
Abs. 3 und Art. 7 aAsylG enthaltene bisherige Regelung inhaltlich unver-
ändert übernommen wurde. Der neue Vorschlag von Art. 48 Abs. 1 AsylG,
welcher dem heute geltenden Art. 51 Abs. 1 AsylG entspricht, hat die
Kommission schliesslich verabschiedet und dem Nationalrat zur Zustim-
mung unterbreitet (vgl. AB 1997 N 1240). Im Nationalrat führte Rose-
Marie Ducrot als Sprecherin der Kommission dazu aus, der in der Bot-
schaft enthaltene Entwurf von Art. 48 entferne sich in erheblicher Weise
vom geltenden Recht. Eine sehr grosse Mehrheit der nationalrätlichen
Kommission bevorzuge indessen die frühere Konzeption des Gesetzes, die
für die Familieneinheit eine viel günstigere Regelung vorgesehen habe.
2017 VI/4 Familienasyl
28 VI BVGE / ATAF / DTAF
Die Mehrheit der vorberatenden Kommission schlage deshalb dem Ple-
num – mit 13 gegen 5 Stimmen, also deutlich – eine überarbeitete Fassung
von Art. 48 vor, die in allen Punkten das aktuelle Gesetz beachte (vgl. AB
1997 N 1241). Dem Antrag der Kommission stimmte der Nationalrat am
16. Juni 1997 (vgl. AB 1997 N 1241) zu. Die ständerätliche Kommission
beantragte ihrerseits Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates. Der
Ständerat stimmte diesem Antrag am 18. Dezember 1997 (vgl. AB 1997 S
1346) ohne weitere Diskussion zu. Schliesslich wurde das totalrevidierte
Gesetz, in welchem die Regelung zum Familienasyl zufolge einer Neu-
nummerierung nunmehr in Art. 51 AsylG figuriert, in der Volksabstim-
mung vom 13. Juni 1999 angenommen (vgl. Bundesratsbeschluss vom
19. August 1999 über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 13. Juni
1999, BBl 1999 7293).
4.3.5 Vor diesem Hintergrund wird klar, dass die eidgenössischen Räte
an der bisherigen Rechtslage festhalten wollten, gemäss welcher der Status
der Familie des Flüchtlings einheitlich zu regeln ist. Dieser Erkenntnis ent-
sprechend hat die ARK in einem publizierten Urteil vom 21. März 2000
(vgl. EMARK 2000 Nr. 11) ausgeführt, dass sich aufgrund des revidierten
Art. 51 AsylG keine Änderungen an der bisherigen Rechtslage gemäss
Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 aAsylG ergeben würden. Gleichzeitig hat sie be-
stätigt, dass es für den Fall, in dem sich die nahen Angehörigen (anspruchs-
berechtigten Personen), welche um Einschluss in das Familienasyl ersu-
chen, bereits in der Schweiz befinden, nicht notwendig sei, dass sie durch
Flucht von den sich in der Schweiz aufhaltenden Personen getrennt wur-
den; diese Voraussetzung gelte hingegen weiterhin für Personen, welche
sich noch im Ausland aufhalten würden.
4.4
4.4.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass – besondere Umstände vorbe-
halten – die sich in der Schweiz aufhaltenden anspruchsberechtigten Ange-
hörigen des Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG auch dann als
Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn vor deren Einreise
in die Schweiz keine Familiengemeinschaft bestanden hat, die durch die
Flucht des Flüchtlings getrennt worden ist. Die ratio legis gebietet mit an-
deren Worten, den Status der Familie des Flüchtlings einheitlich zu regeln,
ungeachtet dessen, ob die Familiengemeinschaft vorbestanden hat oder
erst in der Schweiz begründet wurde. Ehegatten von Flüchtlingen sind des-
halb als Flüchtlinge anzuerkennen und es ist ihnen Asyl zu gewähren, auch
wenn die Ehe erst in der Schweiz geschlossen wurde, und auch in der
Familienasyl 2017 VI/4
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Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen sind als Flüchtlinge anzuer-
kennen (Art. 51 Abs. 3 AsylG).
4.4.2 Befinden sich die in Art. 51 Abs. 1 AsylG genannten Angehöri-
gen des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings hingegen im Ausland, so
ist ihnen – besondere Umstände vorbehalten – gestützt auf Art. 51 Abs. 4
AsylG die Einreise auf Gesuch hin nur zu bewilligen, wenn eine Familien-
gemeinschaft bestanden hat, welche durch die Flucht des Flüchtlings ge-
trennt wurde (vgl. E. 3.1).
4.4.3 Das SEM vertritt in der angefochtenen Verfügung und in seiner
Vernehmlassung zwar unter Hinweis auf die Botschaft zur Totalrevision
des Asylgesetzes (…) sowie auf dahingehend lautende Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts die Ansicht, Art. 51 Abs. 1 AsylG gelange nur zur An-
wendung, falls eine Familiengemeinschaft vorbestanden habe, die durch
die Flucht getrennt worden sei. Es übersieht dabei freilich, dass eine solche
Auslegung – wie die Entstehungsgeschichte zeigt (vgl. E. 4.3) – offen-
sichtlich nicht der ratio legis entspricht.