Familienzusammenführung 2017 VII/4
BVGE / ATAF / DTAF VII 25
2017 VII/4
Auszug aus dem Urteil der Abteilung VI
i.S. A. gegen Staatssekretariat für Migration
F‒2043/2015 vom 26. Juli 2017
Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge. Familiennachzug.
Art. 85 Abs. 7 AuG. Art. 74 Abs. 5 VZAE. Art. 23 FK. Art. 8 EMRK.
1. Die Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 85
Abs. 7 Bst. a‒c AuG sind einer völkerrechtskonformen Auslegung
zugänglich. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bun-
desverwaltungsgerichts zu Art. 44 AuG wird hierfür analog über-
nommen (E. 4).
2. Bei der Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit wird den spezifi-
schen Umständen von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen
Rechnung getragen (E. 5.2‒5.4).
3. Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge können sich aufgrund ihres
faktischen Aufenthaltsrechts grundsätzlich auf Art. 8 EMRK
berufen, sofern ihr Status nicht in absehbarer Zeit aufgehoben
wird (E. 6.2‒6.4). Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2
EMRK wird unter anderem die Dauer des Aufenthalts berück-
sichtigt (E. 6.5 und 6.6).
Réfugiés admis à titre provisoire. Regroupement familial.
Art. 85 al. 7 LEtr. Art. 74 al. 5 OASA. Art. 23 Conv. réfugiés. Art. 8
CEDH.
1. Les conditions autorisant le regroupement familial fixées à
l'art. 85 al. 7 let. a‒c LEtr doivent être interprétées conformément
au droit international public. La jurisprudence du Tribunal fédé-
ral et du Tribunal administratif fédéral relative à l'art. 44 LEtr est
reprise par analogie (consid. 4).
2. Pour juger de l'indépendance de l'aide sociale, il est tenu compte
des circonstances spécifiques aux réfugiés admis à titre provisoire
(consid. 5.2‒5.4).
3. Vu leur droit de séjourner de facto, les réfugiés admis à titre
provisoire peuvent en principe invoquer l'art. 8 CEDH dès lors
que la révocation de leur statut n'est pas prévisible à terme
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(consid. 6.2‒6.4). La pesée des intérêts au sens de l'art. 8 ch. 2
CEDH doit tenir compte entre autres de la durée du séjour
(consid. 6.5 et 6.6).
Rifugiati ammessi provvisoriamente. Ricongiungimento familiare.
Art. 85 cpv. 7 LStr. Art. 74 cpv. 5 OASA. Art. 23 Conv. rifugiati. Art. 8
CEDU.
1. Le condizioni definite all'art. 85 cpv. 7 lett. a‒c LStr per il ricon-
giungimento familiare devono essere interpretate conformemente
al diritto internazionale. La giurisprudenza del Tribunale federale
e del Tribunale amministrativo federale relativa all'art. 44 LStr è
ripresa per analogia (consid. 4).
2. Per valutare l'indipendenza dall'aiuto sociale occorre tener conto
della situazione specifica dei rifugiati ammessi provvisoriamente
(consid. 5.2‒5.4).
3. In virtù del diritto di soggiorno di cui godono de facto, i rifugiati
ammessi provvisoriamente possono di principio prevalersi
dell'art. 8 CEDU, purché la revoca del loro statuto non sia pre-
vedibile a breve termine (consid. 6.2‒6.4). Nell'ambito della pon-
derazione degli interessi prevista all'art. 8 cpv. 2 CEDU va, tra le
altre cose, tenuta in considerazione la durata del soggiorno
(consid. 6.5 e 6.6).
Die HIV-positive und damals schwangere Beschwerdeführerin A., eritre-
ische Staatsangehörige, wurde im Jahr 2011 als Flüchtling anerkannt und
vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Das Gesuch um Einbezug des im
gleichen Jahr hierzulande geborenen Kinds in die vorläufige Aufnahme
und Flüchtlingseigenschaft der Mutter hiessen die zuständigen Behörden
gut.
Am 20. Mai 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 85
Abs. 7 AuG (SR 142.20) um Familiennachzug ihrer drei minderjährigen,
in Eritrea und Äthiopien lebenden Kinder (geboren 2000, 2006 und 2010).
Das Staatssekretariat für Migration (SEM, nachfolgend: Vorinstanz) lehnte
das Gesuch mit Verfügung vom 27. Februar 2015 ab. Es begründete seinen
Entscheid insbesondere mit der bestehenden und weiterhin anzunehmen-
den Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin.
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Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2015 liess die Beschwerdeführerin
unter anderem die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Gut-
heissung des Familiennachzugs ihrer drei Kinder beantragen.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 auf Ab-
weisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 11. Juni 2015 an ihren An-
trägen fest.
Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK führt das Bundesver-
waltungsgericht im vorliegenden Einzelfall zum Schluss, dass aufgrund
der drohenden Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeab-
hängigkeit der Beschwerdeführerin ein erhebliches und die privaten
Interessen überwiegendes öffentliches Interesse an der Verweigerung der
Familienzusammenführung besteht. Das Gericht weist die Beschwerde ab,
soweit es darauf eintritt.
Aus den Erwägungen:
4. Der Wortlaut von Art. 85 Abs. 7 AuG deckt sich, von der dreijäh-
rigen Wartefrist für vorläufig Aufgenommene abgesehen, mit demjenigen
des Familiennachzugs für Ehegatten und Kinder von Personen mit Auf-
enthaltsbewilligung nach Art. 44 AuG. Die Fristen zur Einreichung eines
ordentlichen Nachzugsgesuchs sowie die Gutheissung nachträglich einge-
reichter Gesuche sind ebenfalls identisch formuliert (vgl. Art. 85 Abs. 7
AuG i.V.m. Art. 74 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas-
sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201], Art. 47 AuG
i.V.m. Art. 73 sowie 75 VZAE). In historischer Auslegung ergibt sich im
Weiteren, dass der vom Bundesrat vorgeschlagene Gesetzeswortlaut im
Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens materiell-rechtlich ange-
passt wurde (vgl. den Antrag der Kommission zu Art. 14c des Bundes-
gesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder [ANAG, BS 1 121] in AB 2005 S 379 f.; vgl. ferner AB 2005 S 322,
340 ff. und AB 2005 N 1158 ff., auch zum Folgenden). Der Gesetzgeber
beabsichtigte primär die Regelung des rechtlichen Status vorläufig Auf-
genommener und damit deren verbesserte Integration. Im Speziellen wur-
den der uneingeschränkte Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie der Fami-
liennachzug mit einer Wartefrist von drei Jahren als Neuerung gegenüber
dem Entwurf des Bundesrats hervorgehoben (vgl. insb. für die Kommis-
sion die Voten Trix Heberlein, AB 2005 S 340 f., und Philipp Müller, AB
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2005 N 1159; vgl. demgegenüber die Botschaft vom 4. September 2002
zur Änderung des Asylgesetzes, zur Änderung des Bundesgesetzes über
die Krankenversicherung sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung [BBl 2002 6845, 6911] sowie
den entsprechenden Entwurf [BBl 2002 6938, 6958]). Aufgrund einer
historischen, grammatikalischen und systematischen Auslegung ist des-
halb bei der Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 Bst. a‒c
AuG die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwal-
tungsgerichts im Anwendungsbereich von Art. 44 AuG analog zu über-
nehmen (vgl. Urteile des BGer 2C_1045/2014 vom 26. Juni 2015 E. 1.1.1
und 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1.2.1; Urteil des BVGer
E‒7073/2013 vom 6. Oktober 2015 E. 4.2; RUEDI ILLES, in: Handkom-
mentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
2010, Art. 85 N. 24, nachfolgend: SHK AuG).
Aus den Materialien geht nicht hervor, dass die Räte bewusst von völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen abweichen wollten. Über die Geltung der
Schubert-Praxis, wonach bei einem bewussten Abweichen vom Völker-
recht das Landesrecht Vorrang hat, braucht im vorliegenden Fall deshalb
nicht entschieden zu werden. Zudem ist das Zulassungskriterium des Vor-
handenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung
der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen als Voraussetzung des Fami-
liennachzugs konventionsrechtlich anerkannt (BGE 139 I 330 E. 3.2
m.w.H. zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte [EGMR]). Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen von Art. 85
Abs. 7 Bst. a‒c AuG sind damit einer völkerrechtskonformen Auslegung
grundsätzlich zugänglich (vgl. zur Frage der Völkerrechtskonformität der
vorliegend nicht streitigen dreijährigen Wartefrist das Urteil 2C_639/2012
E. 4.5.2). Die Bewilligung im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen
für einen Familiennachzug liegt mithin im pflichtgemäss auszuübenden
Ermessen der Behörden. Ein Anspruch auf Erteilung besteht wie bereits
ausgeführt grundsätzlich nicht (vgl. BGE 139 I 330 E. 2 m.w.H. […]).
5.‒5.1 (…)
5.2 Sozialhilfeunabhängigkeit wird in der Praxis grundsätzlich dann
angenommen, wenn die Eigenmittel das Niveau erreichen, ab dem gemäss
Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) kein
Sozialhilfeanspruch resultiert (Urteil des BVGer E‒2371/2015 vom 3. No-
vember 2015 E. 5.1 m.w.H.; vgl. auch das Urteil des BGer 2C_674/2013
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vom 23. Januar 2014 E. 4.4). Bei der Beurteilung der Sozialhilfeabhängig-
keit nach Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG sind die statusspezifischen Umstände
von Flüchtlingen mitzuberücksichtigen (Art. 74 Abs. 5 VZAE; vgl. BGE
139 I 330 E. 3.1 f. und Urteil 2C_674/2013 E. 3.1, je m.w.H. zum Abkom-
men vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30], insb. mit Verweis auf Art. 23 FK, wonach Flüchtlingen ohne
ausländerrechtliche Folgen « die gleiche Fürsorge und öffentliche Unter-
stützung wie den Einheimischen » geschuldet ist). Im Hinblick auf das
öffentliche Interesse kann es sich rechtfertigen, den Familiennachzug ei-
nes (vorläufig aufgenommenen) Flüchtlings zu verweigern, wenn damit
die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit ein-
hergeht (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2 und 4.1 m.w.H.). Dabei ist von den
aktuellen Verhältnissen des hier anwesenheitsberechtigten Familienange-
hörigen sowie den wahrscheinlichen finanziellen Entwicklungen unter Be-
rücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder
auf längere Sicht auszugehen. Die prospektive Einschätzung der künftigen
Fürsorgeabhängigkeit setzt folglich eine Gesamtbetrachtung unter Einbe-
zug der spezifischen flüchtlingsrechtlichen Situation voraus, wobei die
Bemühungen des Flüchtlings, sich hier zu integrieren und für seine Fami-
lie eigenständig aufkommen zu können, sowie die mittel- bis längerfristig
zu erwartende Situation zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 139 I 330
E. 4.1 m.H. sowie Urteil 2C_674/2013 E. 4.1 ff. [insb. E. 4.3 m.H. zur
Rechtsprechung des EGMR]). Unternimmt der anerkannte Flüchtling alles
ihm Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt seinen eigenen und den Unter-
halt der Familie möglichst autonom bestreiten zu können, und hat er auf
dem Arbeitsmarkt wenigstens bereits teilweise Fuss gefasst, muss dies ge-
nügen, um das Familienleben in der Schweiz zuzulassen. Bedingung dafür
ist, dass der anerkannte Flüchtling trotz dieser Bemühungen innerhalb der
für den Familiennachzug geltenden Fristen unverschuldet keine Situation
zu schaffen vermag, die es ihm erlaubt, die entsprechende Voraussetzung
von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG zu erfüllen, sich der Fehlbetrag in vertret-
barer Höhe hält und in absehbarer Zeit vermutlich ausgeglichen werden
kann (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 330 E. 4.2 m.w.H.; vgl. auch die Urteile
des BGer 2C_674/2013 E. 4 und 2C_320/2013 vom 11. Dezember 2013
E. 4, m.w.H. zur Rechtsprechung des EGMR).
5.3 Die Beschwerdeführerin lebt seit sechs Jahren in der Schweiz und
hat hier ihr jüngstes Kind zur Welt gebracht. (…). Gemäss den Akten er-
zielt die Beschwerdeführerin (mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag zu
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einem Beschäftigungsgrad von 60 Prozent als Pflegehelferin Schweizeri-
sches Rotes Kreuz) ein Nettoeinkommen von Fr. 2 009.80. Ihre Ausgaben
belaufen sich insgesamt auf Fr. 3 662.20 (…). Der gemäss SKOS-Richt-
linie budgetierte Auszahlungsbetrag der Sozialhilfe mit Stand vom Mai
2015 belief sich somit auf Fr. 1 652.40 ([…]). Gestützt auf diesen Sachver-
halt ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin derzeit von der Sozial-
hilfe abhängig ist ([…]).
5.4 Nebst der aktuellen Situation ist jedoch auch die voraussichtlich
künftige Entwicklung der Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen: Mit
dem Familiennachzug der drei minderjährigen Kinder würde ‒ gemäss den
von der Beschwerdeführerin nicht widerlegten beziehungsweise bestritte-
nen Angaben der Vorinstanz respektive des kantonalen Migrationsamts ‒
die Beschwerdeführerin aufgrund der zu erwartenden Familienzulagen bei
gleichbleibenden Anstellungsbedingungen ein geschätztes monatliches
Einkommen von Fr. 3 580.– erzielen. Demgegenüber würden sich die Aus-
gaben nach den SKOS-Richtlinien auf gut Fr. 4 197.– belaufen ([…]).
(…). Die Beschwerdeführerin scheint äusserst bemüht, sich in der Schweiz
beruflich und sozial zu integrieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass
im Falle des Nachzugs der drei minderjährigen Kinder (…) zusätzliche
Kosten anfallen würden und sie diese mit ihrem derzeitigen Lohn nicht
decken könnte. Zudem wäre fraglich, inwiefern die Beschwerdeführerin
angesichts der Betreuung von vier minderjährigen Kindern ihr Arbeitspen-
sum aufrechterhalten könnte. Es ist demzufolge auch in Zukunft von einer
weiter bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit beziehungsweise im Fall der
Gutheissung des Gesuchs von deren erheblichen Erhöhung auszugehen.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
psychischen Leiden den geplanten Beginn für die berufsbegleitende Aus-
bildung für eine verkürzte Lehre zur Fachfrau Gesundheit verschieben
musste ([…]). Auch wenn sie angesichts des Vorgebrachten sehr bemüht
ist, künftig nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig zu sein, bleibt zu be-
zweifeln, ob sie mit dem Familiennachzug der drei minderjährigen Kinder
und den daraus resultierenden Pflichten ihr Arbeitspensum mindestens ge-
währleisten und ihre Ausbildung wahrnehmen könnte. Die Beschwerde-
führerin bestätigte sodann selbst, im Falle des Nachzugs der minderjähri-
gen Kinder ohne Ehemann ihr Arbeitspensum nicht steigern zu können
([…]). Die Tatsache, dass sie ein Nachzugsgesuch für ihren Ehemann un-
terlassen hat, muss ihr zugeschrieben werden. Damit ist im vorliegenden
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Fall von einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit auszu-
gehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2 und 4.1 m.w.H.). Zumindest eines der
kumulativen Kriterien von Art. 85 Abs. 7 AuG ist damit nicht erfüllt.
6.‒6.1 (…)
6.2 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens,
welches in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der
Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 135 I 143
E. 1.3.2 und 129 II 11 E. 2). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer
ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen,
die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird.
Das in Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht ist
berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne
dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben
andernorts zu pflegen (BGE 143 I 21 E. 5.1 und 139 I 330 E. 2.1, je
m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich auch
solche Personen auf Art. 8 EMRK berufen, die kein gefestigtes Aufent-
haltsrecht haben, deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als
Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hin-
genommen werden muss (vgl. Urteile des BGer 2C_360/2016 vom 31. Ja-
nuar 2017 E. 5.2 ff. und 2C_639/2012 E. 4.4 ff. m.H.; vgl. zur Rechtspre-
chung des EGMR die Urteile Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober
2014, 12738/10, § 103 ff. m.w.H.; Agraw gegen Schweiz vom 29. Juli
2010, 3295/06, § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli
2010, 24404/05, § 61 ff.).
6.3 Gemäss der Definition von Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) sind
Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Personen, denen die
Flüchtlingseigenschaft anerkannt wird, bei denen aber Asylausschluss-
gründe vorliegen (z.B. subjektive Nachfluchtgründe, d.h. die Schaffung
von Fluchtgründen durch oder nach Ausreise aus dem Heimatland), er-
halten in der Schweiz den Status der vorläufigen Aufnahme (vgl. Art. 83
Abs. 8 AuG i.V.m. Art. 53 und 54 AsylG). Anerkannte Flüchtlinge, ob vor-
läufig aufgenommen oder mit Asyl, können in der Regel nicht nur vorüber-
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gehend, sondern langfristig nicht mehr in ihren Herkunftsstaat zurückkeh-
ren (s. den Bericht des Bundesrats vom 12. Oktober 2016 « Vorläufige
Aufnahme und Schutzbedürftigkeit: Analyse und Handlungsoptionen »,
insb. S. 9, 18 ff. und 30 ff. [ Publikationen
& Service > Allgemeine Berichte, abgerufen am 15. Juni 2017; nachfol-
gend: Bericht Bundesrat]). Ihr Aufenthalt in der Schweiz muss in den vor-
wiegenden Fällen zumindest faktisch als Realität hingenommen werden
(Bericht Bundesrat, S. 18; CARONI et al., Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 289 f.). Sowohl die Tatsache, dass ein Grossteil der vorläufig aufge-
nommenen Flüchtlinge in der Schweiz verbleibt, als auch die Notwendig-
keit einer Einzelfallbeurteilung hinsichtlich der Dauer des Aufenthalts
wurde bereits vom Gesetzgeber festgestellt (vgl. Voten Trix Heberlein, AB
2005 S 340 f., Christoph Blocher, AB 2005 S 343 und Philipp Müller, AB
2005 N 1159). Angesichts der zunehmenden Aufweichung des Begriffs
des faktischen Anwesenheitsrechts durch das Bundesgericht (vgl. Urteile
2C_360/2016 E. 5.2 ff. und 2C_639/2012 E. 1.2.2, E. 4.4 ff., insb. E. 4.5.2
e contrario m.w.H. [« on peut douter que de simples considérations
financières permettent de justifier le refus d'une demande de regroupement
familial sous l'angle de l'art. 8 § 2 CEDH, lorsqu'un des membres de la
famille est titulaire d'une admission provisoire »]; vgl. ferner BGE 143 I
437 E. 4.1, in welchem das Bundesgericht unabhängig vom Aufenthalts-
status der Beschwerdeführenden [abgewiesene Asylsuchende] eine Beru-
fung auf Art. 8 EMRK bejahte, BGE 141 I 49 E. 3.7 am Ende sowie Urteil
2C_1045/2014 E. 1.1.1 ff.), der ständigen Rechtsprechung des EGMR
(vgl. insb. die Urteile Jeunesse § 103 ff., Tanda-Muzinga gegen Frankreich
vom 10. Juli 2014, 2260/10, § 75 f., 82 und Mugenzi gegen Frankreich
vom 10. Juli 2014, 52701/09, § 54 f., 62, je m.w.H.) sowie der zitierten
Analyse des Bundesrats erscheint es angezeigt, bei Familiennachzug-
gesuchen von (vorläufig aufgenommenen) Flüchtlingen betreffend deren
Ehegatten und minderjährige Kinder ein faktisches Aufenthaltsrecht an-
zunehmen und die Dauer des Aufenthalts erst in der Güterabwägung zu
berücksichtigen. Dabei geht es nicht um die Vorwegnahme eines An-
spruchs auf Familiennachzug, sondern lediglich um die Prüfung, ob dem
Familienleben des Flüchtlings bei der Beurteilung der Anspruchsvoraus-
setzungen in zureichender Weise Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil
2C_674/2013 E. 4.3 mit Verweis auf das Urteil 2C_320/2013 E. 3.3.3).
Die weiteren einzelfallspezifischen Umstände ‒ insbesondere die In-
kaufnahme der Trennung der Familie, allfällige Kontaktmöglichkeiten in
einem Drittstaat sowie die Beurteilung des weiteren Verbleibs in der
Schweiz angesichts der Situation im Heimatland ‒ sind ebenfalls in die
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Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK miteinzubeziehen ([…]
vgl. ferner ZÜND/HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im
schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des
Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, N. 29 ff. m.w.H.; PETER
UEBERSAX, Die EMRK und das Migrationsrecht aus der Sicht der
Schweiz, in: EMRK und die Schweiz, 2010, S. 231 f.; MARTINA CARONI,
in: SHK AuG, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 42‒52 N. 57).
6.4 Aufgrund ihrer Anerkennung als (vorläufig aufgenommener)
Flüchtling sowie angesichts der Tatsache, dass eine Aufhebung ihres recht-
lichen Status in absehbarer Zukunft nicht anzunehmen ist, kann im Fall
der Beschwerdeführerin ‒ im Sinne des soeben Erwähnten ‒ ein faktisches
Aufenthaltsrecht angenommen werden.
6.5 Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren drei
minderjährigen Kindern ist unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK dif-
ferenziert zu betrachten. Die beiden jüngeren Kinder leben zusammen mit
ihrem Vater in Äthiopien. Im Jahr 2015 besuchte die Beschwerdeführerin
gemeinsam mit ihrem jüngsten Kind ihren Ehemann sowie die beiden
Kinder während vier Wochen ([…]). Angesichts der Ausführungen ist von
einer glaubhaften, nahen und echten Beziehung zwischen ihr und ihren
beiden in Äthiopien lebenden Kindern auszugehen. Der älteste Sohn, mitt-
lerweile 17-jährig, lebt gemäss Akten nach wie vor in Eritrea bei seiner
Grossmutter mütterlicherseits ([…]). Über eine tatsächlich gelebte Bezie-
hung zwischen der Mutter und ihrem ältesten Sohn, zu dessen leiblichen
Vater die Beschwerdeführerin keinen Kontakt hat, lassen sich den Akten
keine Angaben entnehmen. Mit Verweigerung des Familiennachzugs be-
steht ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK bezüglich der
beiden jüngeren Kinder, nicht jedoch betreffend das älteste Kind (vgl.
Urteil 2C_1045/2014 E. 1.1.2 m.w.H. zur Rechtsprechung des Bundesge-
richts sowie E. 1.1.3 mit Verweis auf das Urteil 2C_639/2012).
6.6 Im Weiteren erscheint es der Beschwerdeführerin und ihrem in
der Schweiz geborenen Kind « nicht von vornherein ohne Weiteres zumut-
bar », das Familienleben im Ausland, namentlich Äthiopien, zu führen
(vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1 m.H. sowie Urteil des BGer 2C_914/2014 vom
18. Mai 2015 E. 4.3.1 am Ende, auch zum Folgenden). Dementsprechend
ist eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, welche
sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt. Zu prü-
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fen bleibt, ob der Eingriff hinsichtlich der Verweigerung des Familien-
nachzugs bezüglich der (beiden in Äthiopien lebenden) Kinder gemäss
Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist.