2017 VI/6 Asyl und Wegweisung
58 VI BVGE / ATAF / DTAF
2017 VI/6
Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i.S. A. gegen Staatssekretariat für Migration
E–4703/2017 vom 25. Oktober 2017
Zweites Asylgesuch. Datenübermittlung im Rahmen der Ersatzreise-
papierbeschaffung. Vorsprache auf dem Generalkonsulat.
Art. 97 Abs. 3 AsylG. Art. 16 Bst. c, Bst. g und Bst. j Migrationsab-
kommen mit Sri Lanka.
1. Will eine betroffene Person Auskunft über die Verwendung und
die erzielten Ergebnisse der im Rahmen der Ersatzreisepapier-
beschaffung an die sri-lankischen Behörden übermittelten Daten,
so hat sie gemäss Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen ihr Gesuch
direkt an die sri-lankischen Behörden zu richten. Art. 16 Bst. g
Migrationsabkommen kommt nur zwischen den sri-lankischen
und schweizerischen Behörden zur Anwendung; eine Einzelper-
son kann sich nicht darauf berufen (E. 2.4.3).
2. Bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen
handelt es sich um eine nicht abschliessende Aufzählung der Da-
ten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Aus-
reise der betroffenen Person übermittelt werden dürfen (E. 2.5.2).
3. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handelt es sich um ein stan-
dardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren.
Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Be-
hörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des
(unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich der Vorsprache auf
dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen
(E. 4.3.3).
Deuxième demande d'asile. Communication de données en vue de
l'obtention de documents de voyage de remplacement. Audition au
consulat général.
Art. 97 al. 3 LAsi. Art. 16 let. c, let. g et let. j de l'accord en matière de
migration avec le Sri Lanka.
1. Toute personne concernée qui souhaite obtenir des renseignements
sur l'utilisation qui a été faite des données transmises aux autorités
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sri-lankaises, en vue de l'obtention de documents de voyage de
remplacement, ainsi que sur les résultats obtenus doit, conformé-
ment à l'art. 16 let. j de l'accord en matière de migration, adresser
sa demande directement aux autorités sri-lankaises. L'art. 16 let. g
de l'accord ne s'applique qu'aux relations entre les autorités sri-
lankaises et suisses; il ne peut être invoqué par un particulier
(consid. 2.4.3).
2. L'énumération, contenue à l'art. 97 al. 3 LAsi et à l'art. 16 let. c de
l'accord en matière de migration, des données qui peuvent être
transmises à une autorité étrangère pour l'organisation de la sortie
de la personne concernée n'est pas exhaustive (consid. 2.5.2).
3. L'obtention de documents de voyage de remplacement est une pro-
cédure standardisée, depuis longtemps éprouvée et réglée par la
loi. La transmission des données personnelles et la mention faite
par les autorités suisses, devant le Consulat général du Sri Lanka,
du caractère invraisemblable des motifs ayant conduit un deman-
deur d'asile débouté à quitter le pays ne représentent pas un risque
de persécution en cas de retour (consid. 4.3.3).
Seconda domanda d'asilo. Trasmissione di dati nel contesto dell'otte-
nimento di documenti di viaggio sostitutivi. Udienza presso il conso-
lato generale.
Art. 97 cpv. 3 LAsi. Art. 16 lett. c, lett. g e lett. j Accordo sulla migra-
zione con lo Sri Lanka.
1. Giusta l'art. 16 lett. j dell'Accordo sulla migrazione se la persona
interessata desidera essere informata in merito all'uso dei dati
trasmessi alle autorità srilankesi nell'ambito dell'ottenimento dei
documenti di viaggio sostitutivi e ai risultati ottenuti, deve rivol-
gere la propria domanda direttamente a dette autorità. L'art. 16
lett. g dell'Accordo sulla migrazione è applicabile esclusivamente
ai rapporti tra autorità srilankesi e svizzere; esso non può essere
invocato da un singolo individuo (consid. 2.4.3).
2. L'art. 97 cpv. 3 LAsi e l'art. 16 lett. c dell'Accordo sulla migra-
zione contengono un'enumerazione non esaustiva dei dati che pos-
sono essere trasmessi a un'autorità estera in vista dell'organizza-
zione dell'allontanamento della persona interessata (consid. 2.5.2).
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3. L'iter previsto per l'ottenimento di documenti di viaggio sostitutivi
costituisce una procedura standardizzata, da tempo collaudata e
disciplinata a livello di legge. La sola trasmissione di dati da parte
delle autorità svizzere alle autorità srilankesi e la menzione del
motivo della partenza (inverosimile) in occasione della udienza
presso il consolato generale srilankese non costituiscono un motivo
sufficiente per far temere una persecuzione rilevante in materia
d'asilo in caso di rimpatrio in Sri Lanka (consid. 4.3.3).
Der aus der sri-lankischen Nordprovinz stammende Beschwerdeführer
stellte am 1. Februar 2014 ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für
Migration (SEM, nachfolgend: Vorinstanz) lehnte mit Verfügung vom
29. November 2016 das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E–32/2017 vom 19. Januar
2017 ab.
Am 18. Mai 2017 fand die Vorsprache des Beschwerdeführers auf dem sri-
lankischen Generalkonsulat zwecks Beschaffung der Ersatzreisepapiere
statt.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz ein zweites Asylgesuch. Seine Vorsprache auf dem sri-lankischen
Generalkonsulat zwecks Beschaffung der Ersatzreisepapiere stelle einen
neuen asylrelevanten Sachverhalt dar.
Die Vorinstanz lehnte das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 11. Juli
2017 ab, soweit sie darauf eintrat.
Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Einsicht
in seine Vollzugsakten. Zudem sei offenzulegen, welche Daten die schwei-
zerischen Behörden den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit
seinem Besuch auf dem sri-lankischen Generalkonsulat übermittelt hätten
und wie die sri-lankischen Behörden diese Daten weiterverwenden wür-
den beziehungsweise bereits verwendet hätten.
Mit Verfügung vom 4. August 2017 gewährte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten.
Gegen die Verfügungen vom 11. Juli 2017 und 4. August 2017 liess der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 18. August 2017 Be-
schwerde erheben.
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Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2.4
2.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Vorinstanz um Ein-
sicht in diejenigen Akten ersucht, welche sie den sri-lankischen Behörden
im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung übermittelt habe.
Die Vorinstanz habe daraufhin mitgeteilt, sie habe den sri-lankischen Be-
hörden lediglich seine beglaubigte Geburtsurkunde im Original vorgelegt.
Dies treffe indes nicht zu. Aus der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Au-
gust 2017 ergebe sich detailliert, welche Unterlagen die Mitarbeiterin der
Vorinstanz den sri-lankischen Behörden anlässlich des Besuchs auf dem
sri-lankischen Generalsekretariat übergeben habe. Es bestehe erheblicher
Grund zur Annahme, dass eine Aktennotiz oder ein Protokoll über den Be-
such erstellt worden sei. Zudem habe er die Vorinstanz gestützt auf Art. 16
Bst. g des Migrationsabkommens zwischen dem Schweizerischen Bun-
desrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik
Sri Lanka vom 4. Oktober 2016 (SR 0.142.117.121, nachfolgend: Mi-
grationsabkommen) aufgefordert, sich bei den sri-lankischen Behörden zu
erkundigen, wie sie die übermittelten Daten verwenden und welche Ergeb-
nisse sie damit erzielen würden. Die Vorinstanz habe dies zu Unrecht ver-
weigert und mit dem lapidaren Hinweis, es bestehe kein Anlass, entspre-
chende Erkundigungen einzuholen, die Begründungspflicht verletzt.
2.4.2 Die Vorinstanz führte in der Verfügung vom 4. August 2017 aus,
anlässlich der Befragung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat führe
eine Mitarbeiterin des SEM lediglich eine Anwesenheitsliste zur Kont-
rolle, wer bei den Befragungen erscheine. Es werde kein Protokoll geführt.
Dem Generalkonsulat sei nur eine beglaubigte Geburtsscheinkopie des
Beschwerdeführers im Original übergeben worden.
Wie der Beschwerdeführer darauf kommt, dass aufgrund dieser Ausfüh-
rung davon auszugehen sei, dass die Vorinstanz nebst der Geburtsschein-
kopie weitere Unterlagen an die sri-lankischen Behörden übermittelt ha-
ben soll, ist schlichtweg nicht nachvollziehbar. Die « erheblichen Grün-
de », welche für das Vorhandensein weiterer Unterlagen sprechen würden,
werden vom Beschwerdeführer nicht weiter konkretisiert. Im Gegenteil
beklagt er sich in einem weiteren Abschnitt der Beschwerdeschrift (…),
die an seinem Besuch auf dem sri-lankischen Generalkonsulat am 18. Mai
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2017 anwesende SEM-Mitarbeiterin habe kein Protokoll über das Ge-
spräch geführt und das auf Tamilisch geführte Gespräch sei nicht auf
Deutsch übersetzt worden. Zudem ist aus den Asylakten ersichtlich, dass
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sämtliche Akten im Zusammen-
hang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zugestellt hat; es existieren kei-
ne weiteren Akten. Die Unterstellung des Beschwerdeführers, die Vorin-
stanz verheimliche Akten vor ihm, erweist sich demnach als unhaltbar. Das
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers um Gewährung der vollständigen
Einsicht in die gesamten Akten des SEM im Zusammenhang mit seiner
Ersatzreisepapierbeschaffung ist somit abzuweisen.
2.4.3 Gemäss Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen teilt die empfangen-
de Behörde auf Ersuchen der übermittelnden Behörde mit, welchen Ge-
brauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnis-
se sie damit erzielt hat. Nach Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen ist der
betroffenen Person nach dem innerstaatlichen Recht der durch sie ersuch-
ten Vertragspartei über die zu ihrer Person übermittelten Daten sowie über
den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Aus dem
Kontext dieser beiden Bestimmungen ergibt sich klar, dass Art. 16 Bst. g
Migrationsabkommen nur zwischen den sri-lankischen und schweizeri-
schen Behörden zur Anwendung kommt; eine Einzelperson kann sich we-
der direkt darauf berufen noch bei den schweizerischen Behörden einen
Antrag zur Stellung eines Gesuchs an die sri-lankischen Behörden stellen.
Will eine Einzelperson Auskunft über die Verwendung und die erzielten
Ergebnisse der übermittelten Daten, so hat sie gemäss Art. 16 Bst. j Migra-
tionsabkommen ihr Gesuch direkt an den jeweiligen Staat zu stellen. Wäre
Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen dahingehend zu verstehen, dass sich
auch eine Einzelperson darauf berufen könnte, wäre Art. 16 Bst. j Migra-
tionsabkommen obsolet. Der Beschwerdeführer hat somit sein Gesuch um
Auskunft, wie die sri-lankischen Behörden die übermittelten Daten ver-
wenden und welche Ergebnisse sie erzielten, direkt an die sri-lankischen
Behörden zu stellen. Die Vorinstanz hat den diesbezüglichen Antrag folg-
lich zutreffend begründet und zu Recht abgelehnt. Die Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers um Einsicht in die gesamten Akten der sri-lankischen
Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, um
Übersetzung dieser Akten und um Fristansetzung zur Beschwerdeergän-
zung sind folglich abzuweisen.
2.5
2.5.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Daten-
schutzbestimmungen. In Art. 97 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und Art. 16
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Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten
über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Die Vorinstanz habe
aber im vorliegenden Fall weitere Daten, beispielsweise seine N-Nummer,
die Namen der besuchten Schulen und den Namen des für ihn zuständigen
sri-lankischen Dorfvorstehers übermittelt.
2.5.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich we-
der in Art. 97 Abs. 3 AsylG noch in Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen
um eine abschliessende Aufzählung der Daten, die einer ausländischen
Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermit-
telt werden dürfen. So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere
Daten – nebst den in Bst. a–c und e–g genannten Daten – übermittelt
werden können, soweit sie zur Identifikation einer Person dienlich sind. In
Übereinstimmung mit dieser Bestimmung ist in Art. 16 Bst. c Migrations-
abkommen festgehalten, dass übermittelte Personendaten sonstige Infor-
mationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur
Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen
benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt Art. 16 Bst. c Migra-
tionsabkommen ausdrücklich die Angabe besuchter Schulen der betrof-
fenen Person. Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es
sich um routinemässige, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abge-
wiesenen Asylgesuch. Zu den rechtmässig übermittelten Daten gehören
insbesondere auch das Schreiben vom 16. Februar 2017, in welchem die
Vorinstanz das sri-lankische Generalkonsulat in Genf unter Beilage der
üblichen Formulare um Ausstellung eines Reisepapiers für den Beschwer-
deführer ersucht und das Formular « Declaration Form » ([…]), in wel-
chem auf einem offiziellen Formular unter anderem nach den besuchten
Schulen gefragt wird (vgl. Urteil des BVGer D–923/2012 vom 30. April
2012 E. 5.1.1). Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer des Be-
schwerdeführers ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da sich aus der
N-Nummer – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – nicht ab-
leiten lässt, dass es sich bei der betroffenen Person um einen abgewiesenen
Asylsuchenden handelt. Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 97
Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor.
2.6‒4.3.2 (…)
4.3.3 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der
Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen
Behörden und seiner Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat
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bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, kann nicht
gefolgt werden. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei
der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes
und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Wie bereits dargelegt, wurden
nur die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendigen
Daten übermittelt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer einzig aufgrund seiner angeblichen Angabe seines Ausreisegrun-
des aus Sri Lanka – welchen das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E–32/2017 als unglaubhaft einstufte – beim Generalkonsulat in den Fokus
der sri-lankischen Behörden geraten ist. Die vom Beschwerdeführer ge-
machten Vorbringen sind denn auch weitgehend als Mutmassungen einzu-
stufen, die er nicht ansatzweise zu belegen vermag. Das Vorbringen, er sei
in Sri Lanka politisch aktiv gewesen, wurde im Urteil E–32/2017 E. 6.1
als unglaubhaft eingestuft. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was
Zweifel an dieser Schlussfolgerung wecken könnte. Der Beschwerde-
führer selbst hatte keinerlei Verbindungen zur Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE). Lediglich ein Cousin und eine Cousine, zu denen er kaum
Kontakt gehabt hat, sollen Mitglieder der LTTE gewesen und seit dem Jahr
2009 verschwunden sein. Beim vorgebrachten Urteil des Vavuniya High
Court, wonach ein rehabilitiertes LTTE-Mitglied zu lebenslanger Haft ver-
urteilt worden sei, handelt es sich offenbar um einen Einzelfall ohne jeg-
lichen Bezug zum Beschwerdeführer; er vermag daraus nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. In Würdigung dieser Umstände ist nicht davon aus-
zugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Ersatzreisepapierbe-
schaffung bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen sollte.