Aufenthaltsbewilligung 2017 VII/6
BVGE / ATAF / DTAF VII 45
2017 VII/6
Auszug aus dem Urteil der Abteilung VI
i.S. A. gegen Staatssekretariat für Migration
F‒7543/2015 vom 27. November 2017
Grundrechtlicher Vertrauensschutz als Anspruchsgrundlage für eine
Aufenthaltsbewilligung.
Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG.
1. Allgemeine Voraussetzungen für die Berufung auf den Vertrau-
ensschutz (E. 5.1). Die irrtümliche Erteilung einer EU-/EFTA-
Kurzaufenthaltsbewilligung an eine nicht berechtigte ausländi-
sche Person verschafft dieser keinen Anspruch auf eine weitere
Regelung ihres Aufenthalts (E. 5.3 und 5.4).
2. Allgemeine Anforderungen an einen schwerwiegenden persön-
lichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (E. 6). Ausei-
nandersetzung mit der Situation des Beschwerdeführers nach
sechseinhalbjährigem Aufenthalt in der Schweiz und der damit
einhergehenden Integration. Verneinung eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls (E. 8).
Principe de la protection de la bonne foi légitimant le droit à une
autorisation de séjour.
Art. 5 al. 3, art. 9 Cst. Art. 30 al. 1 let. b LEtr.
1. Conditions générales pour invoquer la protection de la bonne foi
(consid. 5.1). L'octroi par erreur d'une autorisation de séjour de
courte durée UE/AELE à une personne d'origine étrangère qui n'y
avait pas droit ne procure pas à celle-ci le droit à une régularisa-
tion ultérieure de son séjour (consid. 5.3 et 5.4).
2. Exigences générales permettant de reconnaître un cas individuel
d'une extrême gravité au sens de l'art. 30 al. 1 let. b LEtr
(consid. 6). Analyse de la situation du recourant ayant séjourné six
ans et demi en Suisse et de son niveau d'intégration. Existence d'un
cas individuel d'une extrême gravité niée (consid. 8).
Diritto costituzionale alla protezione della buona fede come fonda-
mento del diritto a un permesso di dimora.
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Art. 5 cpv. 3, art. 9 Cost. Art. 30 cpv. 1 lett. b LStr.
1. Condizioni generali per l'invocazione della protezione della buona
fede (consid. 5.1). Il rilascio per errore di un permesso di dimora
UE/AELS di corta durata ad uno straniero che non ne aveva dirit-
to non gli conferisce alcun diritto a un'ulteriore regolarizzazione
del suo soggiorno (consid. 5.3 e 5.4).
2. Requisiti generali per il riconoscimento di un caso personale
particolarmente grave ai sensi dell'art. 30 cpv. 1 lett. b LStr
(consid. 6). Confronto tra la situazione del ricorrente dopo sei anni
e mezzo di dimora in Svizzera e la conseguente integrazione. Nes-
sun riconoscimento di un caso personale particolarmente grave
(consid. 8).
A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist 1970 auf dem Gebiet des heutigen
Weissrusslands geboren, ungeklärter Staatsangehörigkeit und Inhaber ei-
nes estnischen Ausländerpasses (« Alien's Passport »). Vor seiner Einreise
in die Schweiz im Jahr 2012 lebte er rund 20 Jahre in Estland, wo seine
Ehefrau und seine zwei erwachsenen Kinder immer noch leben.
Die B. AG, welche dem Beschwerdeführer eine Anstellung anbot und da-
bei offenbar irrtümlich von seiner estnischen Staatsangehörigkeit ausging,
stellte für ihn bei der Migrationsbehörde des Kantons Luzern am 17. Au-
gust 2011 ein Gesuch um Erteilung einer EU/EFTA-Kurzaufenthaltsbewil-
ligung. Im Gesuch bezeichnete sie den Beschwerdeführer als Staatsange-
hörigen Estlands.
Obwohl dem Gesuch der B. AG der estnische Ausländerpass beige-
legt war, dem klar entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer
die estnische Staatsangehörigkeit nicht besitzt, nahm auch die kantonale
Migrationsbehörde an, dass der Beschwerdeführer estnischer Staatsange-
höriger sei und als solcher aus dem Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR
0.142.112.681) begünstigt werde. Sie erteilte ihm daher am 2. Mai 2012
die nachgesuchte EU/EFTA-Kurzaufenthaltsbewilligung. Diese wurde
zwei Mal verlängert.
Am 20. November 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Umwandlung
seiner bisherigen Bewilligung in eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung.
Erst in diesem Kontext fiel der kantonalen Migrationsbehörde auf, dass
der Beschwerdeführer möglicherweise nicht estnischer Staatsangehöriger
ist, was dieser auf Anfrage hin bestätigte.
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Aufgrund der besonderen Umstände des Falls erklärte sich die kantonale
Migrationsbehörde am 2. Februar 2015 bereit, dem Beschwerdeführer
eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (SR
142.20; schwerwiegender persönlicher Härtefall) zu erteilen, und über-
steuerte den Fall zur Zustimmung an das Staatssekretariat für Migration
(SEM, nachfolgend: Vorinstanz).
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 verweigerte die Vorinstanz ihre Zu-
stimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwer-
deführer.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. November 2015 Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Erteilung der
Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
5. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe gestützt auf den in
Art. 9 BV verankerten Vertrauensschutz einen Anspruch auf die nachge-
suchte Aufenthaltsbewilligung und damit auch auf die Zustimmung zu
ihrer Erteilung. Diese Rechtsauffassung ist, wie nachfolgend zu zeigen
sein wird, unzutreffend.
5.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben ist sowohl in Art. 5 Abs. 3
als auch in Art. 9 BV verankert. Art. 9 BV vermittelt einer Person einen
grundrechtlichen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in be-
hördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begrün-
dendes behördliches Verhalten. Es kommt zum Zug, wenn die erweckten
Erwartungen nicht dem objektiven Recht entsprechen. Insoweit steht der
Vertrauensschutz im Spannungsverhältnis zum Legalitätsprinzip. Damit
sich der Betroffene auf den Vertrauensschutz berufen kann, ist erforder-
lich, dass die Behörde durch ihr Verhalten eine Vertrauensgrundlage ge-
schaffen hat, auf die der Betroffene in guten Treuen vertraut hat, dass er
aufgrund dieses Vertrauens Dispositionen getroffen hat, die er nicht oder
nicht ohne Nachteile rückgängig machen kann, und dass die gesetzliche
Ordnung seit dem behördlichen Tun keine Änderung erfahren hat. Sind die
Voraussetzungen für den Vertrauensschutz gegeben, muss die Behörde
grundsätzlich das geweckte Vertrauen honorieren. Dies erfolgt primär da-
durch, dass der Betroffene nicht entsprechend dem objektiven Recht, son-
dern entsprechend seinem Vertrauen behandelt wird. Ist das nicht möglich,
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weil an der Durchsetzung des objektiven Rechts ein überwiegendes öffent-
liches Interesse besteht, ist der Betroffene für den Schaden zu entschä-
digen, den er durch sein Vertrauen auf die staatliche Handlung erlitten hat
(vgl. zum Ganzen etwa BGE 143 V 95 E. 3.6.2; 137 II 182 E. 3.6.2, je
m.H.; ferner CHRISTOPH ROHNER, in: St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl.
2014, N. 47 ff. zu Art. 9 BV; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 624 ff.).
5.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers sind die Voraussetzun-
gen für die Gewährung des Vertrauensschutzes gegeben. Die Vertrauens-
grundlage erblickt er in der Erteilung und mehrfachen Verlängerung seiner
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA durch die Migrationsbehörde des
Kantons Luzern (und einer entsprechenden Auskunft im Rahmen des letz-
ten Verfahrens auf Umwandlung in eine Aufenthaltsbewilligung). Diese
seien zwar materiell unrichtig gewesen, da sie auf der irrtümlichen Annah-
me beruht hätten, er sei Este. Allein, er habe in guten Treuen auf die Rich-
tigkeit des behördlichen Tuns vertraut. Weder habe er die kantonale Mi-
grationsbehörde über seine Staatsangehörigkeit getäuscht, noch habe er
gewusst oder wissen müssen, dass die kantonale Migrationsbehörde in
einem Irrtum befangen und dass dieser Irrtum rechtserheblich gewesen sei.
Er beruft sich in diesem Zusammenhang auf seine anfänglich ungenügen-
den Deutschkenntnisse, die Tatsache, dass er ein juristischer Laie ist, fer-
ner seinen mit 20 Jahren sehr langen Voraufenthalt in Estland, der dazu
geführt habe, dass er das Land als seine Heimat betrachte, sowie die Dis-
kriminierung der dortigen russischen Minderheit, deren Angehörige keine
Aussichten auf den Erwerb des estnischen Staatsbürgerrechts hätten. So-
dann habe er als Folge der irrtümlichen Erteilung und Verlängerung seiner
Kurzaufenthaltsbewilligungen sein Leben völlig neu organisiert. Müsste
er in sein Herkunftsland zurückkehren, würde es ihm aufgrund seiner lan-
gen Abwesenheit, der hohen Arbeitslosigkeit und der Diskriminierung der
russischen Minderheit auf dem Arbeitsmarkt sehr schwerfallen, eine neue
Anstellung zu finden und seine Familie zu ernähren. Darin liegt seiner
Auffassung nach eine Vertrauensdisposition, welche die Behörde zur Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung verpflichtet.
5.3 Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass Kurzaufent-
haltsbewilligungen und Aufenthaltsbewilligungen stets befristet erteilt
werden (vgl. etwa Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Anhang I zum FZA, Art. 32
und Art. 33 AuG). Aus Anlass ihrer Verlängerung wird von der Behörde
jeweils geprüft, ob die einschlägigen Voraussetzungen (immer noch) er-
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füllt sind. Die ausländische Person muss damit rechnen, dass die Bewilli-
gung gegebenenfalls nicht erneuert wird, es sei denn, sie habe eine ent-
sprechende Zusicherung erhalten, was im vorliegenden Fall nicht gesche-
hen ist. Die blosse Erteilung einer Bewilligung kann daher grundsätzlich
kein schutzwürdiges Vertrauen in die Verlängerung derselben begründen
(BGE 126 II 377 E. 3.b; Urteil des BGer 2C_184/2014 vom 4. Dezember
2014 E. 4.3; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Ausländer-
recht, 2. Aufl. 2009, Rz. 7.148). Den Anforderungen des Vertrauensgrund-
satzes als allgemeines Verfassungsprinzip (Art. 5 Abs. 3 BV) genügt es im
Übrigen, wenn die Migrationsbehörden den Umstand, dass sich eine aus-
ländische Person bereits im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung befand,
in ihren Entscheid mit einfliessen lassen und im Falle der Nichtverlän-
gerung derselben eine angemessene Frist zum Verlassen der Schweiz set-
zen (BGE 126 II 377 E. 3.b in fine). Der Beschwerdeführer kann sich da-
her auf keine taugliche Vertrauensgrundlage berufen.
5.4 Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen kann ferner aus-
geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den Irrtum der Migra-
tionsbehörde und dessen rechtliche Relevanz für seinen ausländerrechtli-
chen Status nicht erkannte oder bei Aufwendung minimaler Sorgfalt nicht
hätte erkennen müssen. Es sei lediglich auf die insgesamt drei Ausländer-
ausweise EU/EFTA hingewiesen, die er in den Jahren 2012 bis 2014 er-
hielt, in denen als seine Staatsangehörigkeit « Estland » vermerkt war und
denen leicht erkennbar entnommen werden kann, dass sie Staatsangehöri-
gen der EU/EFTA-Mitgliedstaaten vorbehalten sind. Gleiches gilt für die
entsprechenden Gesuche, von denen zumindest das Umwandlungsgesuch
vom 20. November 2014 von ihm unterzeichnet war. Dort bezeichnete er
sich im Übrigen selbst als estnischen Staatsangehörigen. Dass er in Wahr-
heit diese Staatsangehörigkeit nicht besitzt und dass sich die Migrations-
behörde in diesem Zusammenhang für die Staatsangehörigkeit im Rechts-
sinne und nicht für seine subjektive Befindlichkeit interessiert, war dem
Beschwerdeführer ohne jeden vernünftigen Zweifel ebenfalls bewusst.
Immerhin stellt die Staatsangehörigkeit einen rechtlichen Status dar, der
grundlegend ist und sich auf praktisch alle Lebensbereiche bestimmend
auswirkt. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht in guten Treuen anneh-
men, er werde in seiner Eigenschaft als in Estland lange Jahre aufenthalts-
berechtigtes Mitglied der russischen Minderheit behandelt werden, wie
wenn er die estnische Staatsangehörigkeit besässe. Dagegen spricht bereits
die Tatsache, dass er die Migrationsbehörde über sein Vorleben nicht infor-
mierte und schon im Herkunftsland nicht gleich behandelt wurde. Wieso
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er von den Behörden eines anderen Staats erwartete, gleich behandelt zu
werden wie estnische Staatsangehörige, ist nicht nachvollziehbar. Davon
abgesehen hatte er in seinem Umwandlungsgesuch vom 20. November
2014 hinsichtlich der weissrussischen Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau
und seiner beiden erwachsenen Kinder keine Zuordnungsprobleme, ob-
wohl zumindest seine beiden Kinder ihr ganzes bisheriges Leben in Est-
land verbracht haben. Somit muss dem Beschwerdeführer auch ein schutz-
würdiges Vertrauen abgesprochen werden.
6.
6.1 Art. 18 bis 29 AuG listen die ordentlichen Voraussetzungen für
die Zulassung einer ausländischen Person zu einem Aufenthalt mit und
ohne Erwerbstätigkeit auf. Art. 30 AuG enthält Tatbestände, bei denen von
diesen Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann. Das ist ge-
mäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG unter anderem der Fall, wenn einem
schwerwiegenden persönlichen Härtefall oder wichtigen öffentlichen Inte-
ressen Rechnung zu tragen ist. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Ok-
tober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) enthält eine nicht abschliessende Liste von Kriterien, die bei der
Beurteilung der Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor-
liegt, zu berücksichtigen sind. Dazu gehören die Integration der gesuch-
stellenden Person (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung durch sie
(Bst. b), ihre Familienverhältnisse (Bst. c), ihre finanziellen Verhältnisse
sowie ihr Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von
Bildung (Bst. d), die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), ihr
Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten für ihre Wiedereinglie-
derung im Herkunftsland (Bst. g).
6.2 Schon aufgrund der Stellung von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG im
Gesetz (unter Abschnitt « Abweichungen von den Zulassungsvorausset-
zungen »), seiner Formulierung und den vom Bundesgericht in der Recht-
sprechung zum entsprechenden Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Ok-
tober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986
1791) genannten und jetzt in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien
ergibt sich, dass dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukommt und
dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu
handhaben sind. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen
Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingun-
gen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Perso-
nen, in gesteigertem Masse infrage gestellt sein müssen beziehungsweise
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die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen
für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre.
6.3 Bei der Beurteilung eines Härtefalls müssen sämtliche Umstände
des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als
Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der
Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage
darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine langdauernde Anwesenheit
und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klaglo-
ses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden per-
sönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die
ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von
ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in
ihrem Heimatstaat, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbar-
schaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Auf-
enthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für
eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. insb. BGE
130 II 39 E. 3 und BVGE 2007/45 E. 4.2, je m.H.).
6.4 Zu beachten gilt es ferner, dass im Zusammenhang mit dem
schwerwiegenden persönlichen Härtefall ausschliesslich humanitäre Ge-
sichtspunkte ausschlaggebend sind, wobei der Schwerpunkt auf der Veran-
kerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch
seit jeher auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglich-
keiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen
(vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE). Diese Prüfung kann nicht losge-
löst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten
erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimat- beziehungs-
weise Herkunftsland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3 S. 128).
Daraus ergibt sich eine gewisse Überschneidung von Gründen, die für die
Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung von Bedeu-
tung sind (vgl. Art. 83 AuG), und solchen, die einen Härtefall (mit-)-
begründen können. Das ist nicht zu vermeiden und in Kauf zu nehmen
(vgl. Urteil des BVGer C‒3887/2009 vom 30. Mai 2012 E. 4.3 m.H.).
7.
7.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum
Schluss, dass die Nachteile, die dem Beschwerdeführer für den Fall droh-
ten, dass er nicht von den Zulassungsvoraussetzungen ausgenommen wer-
de, nicht so schwer wögen, als dass von einem schwerwiegenden persönli-
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chen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG ausgegangen wer-
den müsste. Im Einzelnen hebt die Vorinstanz die folgenden Punkte her-
vor: Der rund viereinhalbjährige Aufenthalt sei verhältnismässig kurz und
könne nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht straffällig gewor-
den ist und seine finanziellen Verpflichtungen erfüllt, wird zwar anerkannt.
Nach Auffassung der Vorinstanz zeugt dies jedoch nicht von einer ausser-
ordentlichen Integrationsleistung. Vielmehr werde ein solches Verhalten
von jedem Einwohner der Schweiz verlangt. Der Beschwerdeführer habe
ferner kurzzeitig als Maurer, Gartengestalter sowie Allrounder und
schliesslich vor allem als Mitarbeiter in einem Fleischverarbeitungsbetrieb
gearbeitet. Es sei davon auszugehen, dass er auch in seinem Herkunftsstaat
einer vergleichbaren Arbeit nachgehen könne. Familiäre Bindungen an die
Schweiz habe der Beschwerdeführer nicht. Die Akten enthielten auch
keine Hinweise auf einen schlechten Gesundheitszustand. Zusammenfas-
send kann die Vorinstanz keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall
erkennen.
7.2 Der Beschwerdeführer betont seine gute berufliche und soziale
Integration in der Schweiz sowie seinen tadellosen Leumund in finanziel-
ler und strafrechtlicher Hinsicht. Während seines langen Aufenthalts sei
die Schweiz zu seiner zweiten Heimat geworden. Weiter macht der Be-
schwerdeführer geltend, dass er mit seinem Einkommen für den Lebens-
unterhalt der Ehefrau und der Kinder aufkomme. Müsste er zurückkehren,
stünde er vor dem Nichts, da es für ihn sehr schwierig wäre, wieder eine
Arbeit zu finden. Denn er sei aus der Perspektive des Arbeitsmarkts fort-
geschrittenen Alters und seit Jahren nicht mehr in den estnischen Arbeits-
markt integriert. Zudem gehöre er der russischen Minderheit in Estland an,
deren Angehörige nachweislich auch auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert
würden und unter denen eine hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Vorin-
stanz gehe daher zu Unrecht davon aus, dass er in seinem Herkunftsstaat
wieder eine vergleichbare Arbeit finden könnte. Sie setze sich überhaupt
nicht mit den Problemen auseinander, denen er als Russe ausgesetzt wäre.
Beziehe man diese Problematik in die Gesamtbeurteilung ein, sei in Ver-
bindung mit seiner sehr guten Integration sehr wohl ein Härtefall gegeben.
7.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrer Beurteilung
fest. Erneut weist sie darauf hin, dass der bisherige Aufenthalt des Be-
schwerdeführers in der Schweiz nicht besonders lang sei. Dass der Be-
schwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehe, nicht straffällig gewor-
den sei und seinen finanziellen Verpflichtungen nachkomme, müsse als
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normales Verhalten eines durchschnittlichen Bewohners der Schweiz be-
wertet werden und zeuge nicht von einer überdurchschnittlichen Inte-
grationsleistung. Der Beschwerdeführer sei mit seinen 46 Jahren auch
nicht zu alt, um in seinem Herkunftsstaat, in dem er seit 1990 gelebt habe,
wieder Fuss zu fassen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht konkret dar-
gelegt, inwiefern er von der geltend gemachten Diskriminierung der rus-
sischen Minderheit in Estland betroffen gewesen sei. Es sei darauf hinzu-
weisen, dass rund 30 % der Einwohner Estlands russischsprachig seien,
am wirtschaftlichen Leben teilnehmen würden und sich vielfach nach dem
Bestehen eines Staatsbürgerschaftstests hätten einbürgern lassen. Konkre-
te Gründe für die Annahme, dass die Wiedereingliederung des Beschwer-
deführers in seinem Herkunftsland nicht möglich wäre, lägen nicht vor.
7.4 Der Beschwerdeführer wiederum wiederholt in der Replik seine
Argumente bezüglich der ihn erwartenden Schwierigkeiten einer wirt-
schaftlichen Wiedereingliederung. Ferner widerspricht er der impliziten
Darstellung der Vorinstanz, dass sich die meisten Russen nach Bestehen
eines Staatsbürgertests einbürgern liessen. Wie einem beigelegten Bericht
der Organisation Human Rights Watch vom 7. Juni 2015 entnommen wer-
den könne, sei die Anzahl der Staatenlosen in Estland immer noch über-
proportional hoch. Die Hürden für eine Einbürgerung seien, vor allem auf-
grund von sprachlichen Anforderungen, kaum zu überwinden. Zwar seien
die Regeln für Kinder und Senioren unter gewissen Voraussetzungen ge-
lockert worden. Er selbst könne von dieser Lockerung nicht profitieren.
Insbesondere die sprachlichen Anforderungen seien für ihn kaum zu er-
füllen, und er könnte sich auch keinen Sprachkurs leisten. Zudem seien die
Gebühren für das Verfahren eine grosse finanzielle Belastung. Vor diesem
Hintergrund sei hinreichend dargetan, dass eine wirtschaftliche Wieder-
eingliederung in Estland sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich sei. In
Verbindung mit den anderen Beurteilungskriterien müsse von einem
schwerwiegenden persönlichen Härtefall ausgegangen werden.
8. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorin-
stanz, dass kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, dem in
Abweichung von den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen mit einer
Aufenthaltsbewilligung Rechnung getragen werden müsste.
8.1 Wohl hält sich der Beschwerdeführer mittlerweile sechseinhalb
Jahre in der Schweiz auf. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel an seiner
Gutgläubigkeit in die materielle Rechtmässigkeit seines Aufenthalts (vgl.
E. 5.4) und ist die Aufenthaltsdauer rechtsprechungsgemäss ohnehin zu
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54 VII BVGE / ATAF / DTAF
kurz, als dass er allein aus ihr und der damit normalerweise einhergehen-
den Integration unter dem Gesichtspunkt des schwerwiegenden persönli-
chen Härtefalls etwas für sich ableiten könnte (vgl. E. 6.3; ferner Urteil
des BVGer C‒1090/2013 vom 19. Mai 2014 E. 5.1 m.H. u.a. auf die mit
BGE 124 II 110 E. 3 begründete Kaynak-Rechtsprechung, die mit Blick
auf die besondere Situation asylsuchender Personen nach zehnjährigem
Aufenthalt ohne definitiven Asylentscheid und damit einhergehender guter
Integration von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall ausgeht).
Dass der Beschwerdeführer als Mitarbeiter geschätzt wird, für seinen Le-
bensunterhalt ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Sozialhilfe auf-
kommt und sein finanzieller und strafrechtlicher Leumund einwandfrei
sind, ist anzuerkennen, entspricht aber dem, was von jedem Einwohner der
Schweiz erwartet wird, und kann nicht als besondere Integrationsleistung
betrachtet werden, die ihn im Vergleich zu anderen ausländischen Perso-
nen mit vergleichbarem Aufenthalt hervorheben würde. Die Feststellung,
dass der Beschwerdeführer keine besonderen Integrationsleistungen vor-
weisen kann, ist umso mehr berechtigt, als er zwar behauptet, dass die
Schweiz zu seiner zweiten Heimat geworden sei, er jedoch keine substan-
tiierten Angaben zu irgendwelchen sozialen Kontakten ausserhalb der be-
ruflichen Sphäre macht. Es tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer keine
familiären Bande zur Schweiz unterhält (seine engsten Familienangehö-
rigen leben in Estland) und dass nichts auf gesundheitliche Probleme
schliessen lässt.
8.2 Zu den Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunfts-
land ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben
in den seiner Einreise vorangegangenen 20 Jahren in Estland gelebt hat,
wo seine Ehefrau und seine zwei inzwischen erwachsenen Kinder nach
wie vor leben. Es kann daher ohne Weiteres angenommen werden, dass er
mit den Verhältnissen in Estland bestens vertraut ist. Dies gilt umso mehr,
als der Beschwerdeführer nach einem ungleich kürzeren Aufenthalt in der
Schweiz für sich in Anspruch nimmt, bestens in die hiesigen Verhältnisse
integriert zu sein. Zudem ist der Beschwerdeführer gesund und hat mit
48 Jahren noch nicht ein Alter erreicht, das ihm den Wiedereinstieg in das
Berufsleben verunmöglichen würde. Die berufliche Erfahrung, die er in
der Schweiz dazugewonnen hat, wird ihm helfen. Was die Diskriminierung
von Angehörigen der russischen Minderheit auf dem Arbeitsmarkt angeht,
die der Beschwerdeführer mit Beweismitteln zu belegen sucht (Amnesty
International Report 2014/2015 und Bericht der Organisation Human
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Rights Watch vom 7. Juni 2015), so unterlässt er es, konkret und substan-
tiiert darzulegen, inwiefern er persönlich von ihr betroffen wäre. Dieser
Punkt ist von Bedeutung, denn die russische Gemeinschaft in Estland ist
in Bezug auf ihren rechtlichen Status, die politische Einstellung und die
sprachliche und wirtschaftliche Integration durchaus heterogen (vgl. dazu:
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, Die russischen
Minderheiten in den baltischen Staaten, Sachstand, 24. Februar 2017, Ak-
tenzeichen WD2-3000-010/17, online abrufbar unter > Dokumente > Fachinformationen und Analysen, abgerufen am
09.11.2017). Von den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Est-
land ist jedoch so gut wie nichts bekannt. Damit will nicht gesagt sein,
dass eine Wiedereingliederung in Estland problemlos möglich wäre. Die
Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer ausgesetzt wäre, sind je-
doch weder für sich allein noch in Verbindung mit seiner Integration in der
Schweiz geeignet, einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach
Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG zu begründen.