2017 V/7 Invalidenversicherung.
Berufliche Eingliederungsmassnahmen
92 V BVGE / ATAF / DTAF
2017 V/7
Auszug aus dem Urteil der Abteilung III
i.S. A. gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland
C‒3952/2015 vom 16. November 2017
Anspruch auf berufliche Massnahmen aufgrund des FZA.
Art. 9 IVG. Art. 8, Art. 20 FZA. Art. 3 Abs. 1 Bst. c, Art. 4, Ziff. 8
Anhang XI (Schweiz) Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Art. 3 Abs. 1,
Art. 4 Abs. 1 Bst. b, Ziff. 9 Anhang VI (Schweiz) Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71.
1. Anwendbarkeit internationaler Abkommen und Verordnungen
(E. 2).
2. Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz ha-
ben bis zu ihrem Wegzug ins Ausland nach innerstaatlichem Recht
bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen (E. 4 und 5).
3. Ausländische Staatsangehörige haben nach ihrem Wegzug aus der
Schweiz in einen Mitgliedstaat der EU bei Erfüllung der entspre-
chenden Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf berufliche Ein-
gliederungsmassnahmen (E. 6).
Droit à des mesures professionnelles en vertu de l'ALCP.
Art. 9 LAI. Art. 8, art. 20 ALCP. Art. 3 al. 1 let. c, art. 4, ch. 8
Annexe XI (Suisse) règlement (CE) no 883/2004. Art. 3 al. 1, art. 4 al. 1
let. b, ch. 9 Annexe VI (Suisse) règlement (CEE) no 1408/71.
1. Applicabilité de traités et règlements internationaux (consid. 2).
2. Les ressortissants étrangers domiciliés en Suisse, qui remplissent
les conditions prescrites, ont droit à des mesures de réadaptation
d'ordre professionnel jusqu'à leur départ à l'étranger, en vertu du
seul droit suisse (consid. 4 et 5).
3. Si les conditions prescrites sont remplies, le droit à des mesures de
réadaptation d'ordre professionnel est également accordé aux res-
sortissants étrangers ayant quitté la Suisse pour un pays membre
de l'UE (consid. 6).
Invalidenversicherung.
Berufliche Eingliederungsmassnahmen
2017 V/7
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Diritto a provvedimenti professionali in base all'ALC.
Art. 9 LAI. Art. 8, art. 20 ALC. Art. 3 cpv. 1 lett. c, art. 4, cifra 8
Allegato XI (Svizzera) regolamento (CE) no 883/2004. Art. 3 cpv. 1,
art. 4 cpv. 1 lett. b, cifra 9 Allegato VI (Svizzera) regolamento (CEE)
no 1408/71.
1. Applicabilità degli accordi e regolamenti internazionali
(consid. 2).
2. I cittadini stranieri domiciliati in Svizzera che adempiono le con-
dizioni previste dal diritto svizzero hanno diritto a provvedimenti
d'integrazione professionale fino al momento della loro partenza
per l'estero (consid. 4 e 5).
3. Se adempiono le condizioni previste, i cittadini stranieri hanno
diritto a provvedimenti d'integrazione professionale anche dopo la
loro partenza dalla Svizzera per uno Stato membro dell'UE
(consid. 6).
Die 1954 geborene, in ihrer Heimat Österreich wohnhafte A. (nachfol-
gend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) meldete sich am 10. Februar
2011 bei der IV-Stelle des Kantons Luzern (nachfolgend: IV-Stelle LU)
zum Bezug von Leistungen (Massnahmen für die berufliche Eingliede-
rung) der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach Durchfüh-
rung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendigen Abklä-
rungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht erliess die
IV-Stelle LU nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren am 7. Februar
2012 eine Verfügung, mit welcher das Leistungsbegehren der Versicherten
abgewiesen wurde.
Hiergegen erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Ver-
fügung vom 7. Februar 2012 und die nochmalige Prüfung des Leistungs-
begehrens. Mit Urteil vom 21. Juni 2013 wurde die Beschwerde, soweit
darauf eingetreten wurde, in dem Sinn gutgeheissen, als die Verfügung
vom 7. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung
und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. Das dies-
bezügliche Beschwerdeverfahren wurde vom Bundesgericht mangels Vor-
liegens eines Beschwerdewillens seitens der Versicherten als gegenstands-
los geworden abgeschrieben.
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Berufliche Eingliederungsmassnahmen
94 V BVGE / ATAF / DTAF
In der Folge erliess die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA,
nachfolgend: Vorinstanz) nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
am 11. Mai 2015 eine Verfügung, mit welcher sie das Gesuch der Ver-
sicherten um Gewährung beruflicher Massnahmen abwies.
Hiergegen erhob die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 17. Juni 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der
Verfügung vom 11. Mai 2015. Weiter beantragte sie eine angemessene
Entschädigung von der Vorinstanz für das ihr zugefügte Leid und das jah-
relange Verweigern von Leistungen sowie die Befreiung von den Gerichts-
kosten.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2015 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Mai 2016 ordnete die Instruktions-
richterin der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt B. als unentgeltlichen
Rechtsbeistand bei.
In ihrer Replik vom 6. Juni 2016 liess die Versicherte durch ihren Rechts-
vertreter die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen beantra-
gen.
In ihrer Duplik vom 1. Juli 2016 beantragte die Vorinstanz weiterhin die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
1.4
1.4.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstan-
des des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1)
bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Mai 2015, mit welcher die
Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Einglie-
derungsmassnahmen verneint hat. Mit Blick auf das replicando am 6. Juni
2016 präzisierte Rechtsbegehren ist streitig und zu prüfen, ob die Be-
schwerdeführerin die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
und in diesem Zusammenhang, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in medi-
zinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
1.4.2 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragte Umtriebs-
entschädigung sowie eine angemessene Entschädigung für zugefügtes
Invalidenversicherung.
Berufliche Eingliederungsmassnahmen
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Leid und für den durch jahrelange Prozesse und Leistungsverweigerung
entstandenen Schaden ist mit Blick auf den Gegenstand der angefochtenen
Verfügung vom 11. Mai 2015 nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren
zu behandeln.
1.5 (…)
2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter
anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürger-
schaft und wohnt in Österreich, sodass vorliegend das Freizügigkeitsab-
kommen (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG [SR
831.20]) in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Ab-
schnitt A, FZA. Gemäss Art. 8 FZA regeln die Vertragsparteien die Koor-
dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um ins-
besondere die Gleichbehandlung (Bst. a), die Bestimmung der anzuwen-
denden Rechtsvorschriften (Bst. b), die Zusammenrechnung aller nach
den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versi-
cherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungs-
anspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen (Bst. c), die Zahlung
der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der
Vertragsparteien haben (Bst. d), und die Amtshilfe und Zusammenarbeit
der Behörden und Einrichtungen (Bst. e). Sofern in Anhang II nichts
Gegenteiliges bestimmt ist, werden die bilateralen Abkommen über die
soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Gemeinschaft mit Inkrafttreten dieses Abkommens insoweit
ausgesetzt, als in diesem Abkommen derselbe Sachbereich geregelt wird
(Art. 20 FZA).
Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (11. Mai 2015) finden vorlie-
gend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Ap-
ril 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1; inkl. Änderungen per 1. Januar 2015; nachfolgend: Ver-
ordnung [EG] Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der
Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1; inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) Anwendung. Ge-
mäss Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese
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Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist,
die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staats. Im Rahmen ihres
Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den
Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne
Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mit-
gliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlos-
sen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger
sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre
Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen
diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven
Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen
auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8
Abs. 1 Verordnung ([EG] Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwend-
baren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe rich-
ten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht
(BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften
Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 11. Mai 2015
in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das
IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007
5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-
Revision [AS 2007 5155]). Mit Blick auf das Datum der angefochtenen
Verfügung (11. Mai 2015) können ebenfalls die Normen des vom Bundes-
rat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revi-
sion (IV-Revision 6a) zur Anwendung gelangen (zur Anwendbarkeit in
zeitlicher Hinsicht vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 131 V 9 E. 1 und 130 V
445 [pro rata temporis]).
3.
3.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2015
führte die Vorinstanz aus, mit Datum vom 19. April 2013 habe sich die
Versicherte in der Schweiz abgemeldet und in Österreich Wohnsitz genom-
men. Mit dem Wegzug erlösche die Beitragspflicht zur obligatorischen
AHV/IV. Nach April 2013 seien keine AHV/IV-Beiträge mehr abgerech-
net worden. Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung sei für Personen mit
Invalidenversicherung.
Berufliche Eingliederungsmassnahmen
2017 V/7
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Wohnsitz in einem Land, welches der EU angehöre, nicht mehr möglich.
Seit dem 19. April 2013 bestehe daher kein Anspruch mehr auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2015 führte die Vorinstanz be-
treffend die beantragten beruflichen Eingliederungsmassnahmen zur Be-
gründung zusammengefasst aus, ein solcher Anspruch sei ausschliesslich
versicherten Personen vorbehalten. Hätten diese die Schweiz verlassen, so
bestehe lediglich im Rahmen eines Beitritts zur freiwilligen Versicherung
die Möglichkeit der Weiterführung des Versicherungsschutzes, sofern es
sich nicht um Personen mit Wohnsitz in einem EU-Land handle. Der An-
spruch ende bei Letzteren mit dem Wegzug aus der Schweiz. Die Versi-
cherte habe sich in der Schweiz am 19. April 2013 abgemeldet. Ein An-
spruch sei somit aufgrund der neu fehlenden Unterstellung erloschen.
3.2 In ihrer Replik vom 6. Juni 2016 liess die Versicherte zur Begrün-
dung ihres Antrags auf Gewährung beruflicher Eingliederungsmass-
nahmen im Wesentlichen ausführen, die Auswanderung sei unfreiwillig
erfolgt. (…) Die Versicherte dürfe nicht diskriminiert werden. Die Unter-
stellungsvorschrift von Art. 9 Abs. 1bis IVG sei ein Fall von indirekter Dis-
kriminierung. Da die Personen, die mit Ziel EU oder EFTA aus der
Schweiz auswandern würden, der freiwilligen AHV/IV nicht beitreten
könnten, handle es sich bei Art. 9 Abs. 1bis IVG mithin um nichts anderes
als eine verbotene Wohnsitzklausel, weil ja eine im Gültigkeitsbereich des
am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen FZA vormals erwerbstätig gewesene
Person in der Schweiz über den Wohnsitz obligatorisch in der ersten Säule
versichert wäre. Schliesslich sei nicht ersichtlich, wie die Beschwerde-
führerin im vorliegenden Streit um Eingliederungsmassnahmen von einer
Nachversicherungsklausel profitieren könnte. (…)
3.3 In ihrer Duplik vom 1. Juli 2016 führte die Vorinstanz zur Be-
gründung zusammengefasst aus, das Bundesgericht habe in E. 4 des Ur-
teils 9C_1026/2010 vom 23. Dezember 2011 festgehalten, dass sich die
Grundsatzfrage der Kompatibilität von (hier) Art. 9 Abs. 2 IVG mit dem
europäischen Koordinationsrecht in einem anderen Licht zeige, sofern sich
nach Abklärung aller massgeblichen Sachverhaltselemente ergebe, dass
die Leistungen begehrende Person in Bezug auf die beantragten Einglie-
derungsmassnahmen keinem nationalen Sozialversicherungssystem ange-
gliedert sei. Dies könne nur heissen, dass nur bei Bestehen einer Versi-
cherungslücke von Inkompatibilität der Regelung gemäss Art. 9 Abs. 1bis
IVG mit dem europäischen Koordinationsrecht auszugehen sei, während
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Berufliche Eingliederungsmassnahmen
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bei einer Unterstellung unter eine ausländische Sozialversicherung oder
unter die schweizerische Invalidenversicherung grundsätzlich von einer
Kompatibilität auszugehen sei. Es solle nicht ohne Not in die vom natio-
nalen (schweizerischen) Gesetzgeber getroffene innerstaatliche Zustän-
digkeitsregelung eingegriffen werden. Der Anhang II des Freizügigkeits-
abkommens zwischen der Schweiz und der EU koordiniere die nationalen
Sozialversicherungssysteme, ohne sie zu harmonisieren. Gemäss dem eu-
ropäischen Koordinationsrecht sei die Versicherte aufgrund ihres Wohn-
sitzes nun dem österreichischen Recht unterstellt, sodass die Zuständigkeit
für Eingliederungsmassnahmen dort liege. Eine Verletzung des europäi-
schen Rechts im Sinne einer indirekten Diskriminierung liege nicht vor.
4. Vorab ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerde-
führerin aufgrund von rein innerstaatlichem Recht einen Anspruch auf be-
rufliche Eingliederungsmassnahmen hat.
4.1 Ausländische Staatsangehörige haben, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3
IVG, Anspruch auf Leistungen nach dem IVG, solange sie ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge
geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz
aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG). Anspruch auf eine ordent-
liche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während min-
destens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Dieser
innerstaatlichen Bestimmung gehen diejenigen der zwischenstaatlichen
Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abge-
schlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der
Sozialversicherung zu regeln (vgl. BGE 111 V 201 E. 2b m.H.).
4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer
Invalidität (Art. 8 ATSG [SR 830.1]) bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind,
die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be-
tätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Bst. a) und
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen
erfüllt sind (Bst. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht
unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Inva-
lidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwar-
tende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG).
Invalidenversicherung.
Berufliche Eingliederungsmassnahmen
2017 V/7
BVGE / ATAF / DTAF V 99
4.3 Gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG besteht nach Massgabe der Art. 13
(Anspruch bei Geburtsgebrechen) und Art. 21 (Anspruch auf Hilfsmittel)
IVG der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer
Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Gemäss
Art. 8 Abs. 2bis IVG besteht nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 Bst. c IVG
der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungs-
massnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu ver-
bessern.
4.4 Da Massnahmen gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG in Verbindung mit
Art. 13 IVG und/oder Art. 21 IVG und gemäss Art. 8 Abs. 2bis IVG in
Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Bst. c IVG irrelevant sind, hätte die Be-
schwerdeführerin im vorliegenden Fall nur insofern einen Anspruch auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen, als diese notwendig und geeignet
sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8
Abs. 1 Bst. a IVG; vgl. E. 4.2).
4.5 Die Eingliederungsmassnahmen werden nach Art. 9 Abs. 1 IVG
in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt. Gemäss Art. 9
Abs. 1bis IVG entsteht der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen frü-
hestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige
Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung. Nach
Art. 9 Abs. 2 IVG haben Personen, die der Versicherung nicht oder nicht
mehr unterstellt sind, höchstens bis zum 20. Altersjahr Anspruch auf Ein-
gliederungsmassnahmen, sofern mindestens ein Elternteil freiwillig versi-
chert ist (Bst. a) oder während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligato-
risch versichert ist (Bst. b) nach Art. 1a Abs. 1 Bst. c AHVG (SR 831.10)
(Ziff. 1), nach Art. 1a Abs. 3 Bst. a AHVG (Ziff. 2) oder aufgrund einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung (Ziff. 3).
4.6 Gemäss Art. 10 Abs. 1 IVG entsteht der Anspruch auf Integra-
tionsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie
auf Massnahmen beruflicher Art frühestens im Zeitpunkt der Geltend-
machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Laut dieser
Bestimmung hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die
jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden, wer eine Ver-
sicherungsleistung beansprucht. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende
des Monats, in welchem die versicherte Person vom Rentenvorbezug nach
2017 V/7 Invalidenversicherung.
Berufliche Eingliederungsmassnahmen
100 V BVGE / ATAF / DTAF
Art. 40 Abs. 1 AHVG Gebrauch macht oder in welchem sie das Renten-
alter erreicht (Art. 10 Abs. 3 IVG).
4.7 Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss
Art. 1a und Art. 2 AHVG obligatorisch oder freiwillig versichert sind
(Art. 1b IVG). Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind versichert die natürli-
chen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a), die natürlichen Per-
sonen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), Schwei-
zer Bürger, die im Ausland tätig sind (Bst. c) im Dienste der Eidgenossen-
schaft (Ziff. 1), im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen
der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitge-
ber im Sinne von Art. 12 AHVG gelten (Ziff. 2), sowie im Dienste
privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach
Art. 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale
Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (Ziff. 3).
4.8 Die Voraussetzungen für einen Beitritt zur freiwilligen Versiche-
rung sind in Art. 2 Abs. 1 AHVG aufgeführt. Demnach können Schweizer
Staatsangehörige und solche der Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
meinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in ei-
nem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls
sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden
Jahren obligatorisch versichert waren.
4.9
4.9.1 Die Beschwerdeführerin hatte bis zu ihrem Wegzug nach Öster-
reich am 19. April 2013 Wohnsitz in der Schweiz. Damit war sie bis zu
diesem Zeitpunkt nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG obligatorisch versi-
chert. Sie hat sich am 10. Februar 2011 erstmals für berufliche Eingliede-
rungsmassnahmen angemeldet. Ihr allfälliger Anspruch konnte somit frü-
hestens ab diesem Zeitpunkt entstehen (Art. 9 Abs. 1bis IVG). Der allfällige
Anspruch auf berufliche Massnahmen hat sich somit vom 10. Februar
2011 bis zum 19. April 2013 insbesondere nach Art. 15 ff. IVG gerichtet
und endete – nach rein innerstaatlichem Recht – spätestens zu diesem Zeit-
punkt (Art. 10 IVG).
4.9.2 Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C‒3910/2015 vom
22. Mai 2017 wurde ein Invaliditätsgrad von 22 % zugrunde gelegt
(E. 5.2). Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 8C_468/2017 vom 4. Juli
2017 auf die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Invalidenversicherung.
Berufliche Eingliederungsmassnahmen
2017 V/7
BVGE / ATAF / DTAF V 101
nicht eingetreten ist, ist dieses rechtskräftig geworden. Damit ist für die
generelle Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf beruf-
liche Eingliederungsmassnahmen von einem Invaliditätsgrad von 22 %
auszugehen.
4.9.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdefüh-
rerin vom 10. Februar 2011 bis 19. April 2013 obligatorisch versichert war
und bei einem Invaliditätsgrad von 22 % grundsätzlich Anspruch auf be-
rufliche Eingliederungsmassnahmen nach Art. 15 ff. IVG gehabt hätte.
5.
5.1 Nachdem die Beschwerdeführerin am 19. April 2013 ihren zivil-
rechtlichen Wohnsitz nach Österreich verlegt hatte, war sie nach schwei-
zerischem Recht (Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG) ab
diesem Zeitpunkt nicht mehr obligatorisch in der Schweiz versichert. Die
freiwillige Versicherung gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG kam ebenfalls nicht
infrage, da die Beschwerdeführerin nicht ausserhalb eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsasso-
ziation, sondern in Österreich lebt. Gemäss Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. b
IVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1bis IVG haben nur (obligatorisch oder
freiwillig) versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
in Form von Massnahmen beruflicher Art. Da die Versicherte weder in der
Schweiz wohnt noch in diesem Land arbeitet, kann sie aus diesen gesetz-
lichen Bestimmungen ebenfalls keinen Anspruch ableiten. Schliesslich
fällt die Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihres Alters nicht unter die
Ausnahmeregelung von Art. 9 Abs. 2 IVG.
5.2 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen – falls ein
solcher zu bejahen wäre – nach schweizerischem Recht am 19. April 2013
geendet hätte.
6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich ein Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen aus dem europäischen Koordinationsrecht
herleiten lässt.
6.1 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwen-
dung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst-
ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
zu- und abwandern (AS 2004 121; nachfolgend: Verordnung [EWG]
Nr. 1408/71), hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
2017 V/7 Invalidenversicherung.
Berufliche Eingliederungsmassnahmen
102 V BVGE / ATAF / DTAF
wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsange-
hörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Ver-
ordnung nichts anderes vorsahen. Dabei war im Rahmen des FZA und der
Verordnung auch die Schweiz als « Mitgliedstaat » zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 von Anhang II des FZA). Die besonderen Vorschriften für die
Leistungsarten bei Invalidität fanden sich in Kap. 2 der Verordnung.
6.2 An den vorstehend wiedergegebenen Normen hat die am 1. April
2012 in Kraft getretene und am 1. Januar 2015 revidierte Verordnung (EG)
Nr. 883/2004, welche die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ersetzt hat,
nichts geändert: Gemäss Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Per-
sonen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsange-
hörigen dieses Staates, sofern in dieser Verordnung nichts anderes be-
stimmt ist. Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen
Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mit-
gliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund
der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder be-
schlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehöri-
gen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt beziehungsweise woh-
nen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat (Art. 7
Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Besondere Vorschriften betreffend Leis-
tungen bei Invalidität sind in Kap. 4 (Art. 44 bis Art. 49 Verordnung [EG]
Nr. 883/2004) geregelt.
6.3 Da die Beschwerdeführerin am 19. April 2013 die Schweiz ver-
lassen und Wohnsitz in Österreich genommen hat, ist ihr Gesuch um beruf-
liche Eingliederungsmassnahmen aufgrund der am 1. April 2012 in Kraft
getretenen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu prüfen, wobei ab dem 1. Ja-
nuar 2015 die revidierte Fassung zu berücksichtigen ist.
6.4 Berufliche Eingliederungsmassnahmen stellen Leistungen bei In-
validität – einschliesslich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Bes-
serung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind – im Sinne von Art. 4 Abs. 1
Bst. b Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ver-
ordnung (EG) Nr. 883/2004 dar und unterstehen damit dem sachlichen
Geltungsbereich der Koordinationsverordnungen (vgl. auch SUSANNE
LEUZINGER-NAEF, Ausländische Erwerbstätige in der Schweiz: Hürden im
Leistungsrecht, in: Arbeit im Ausland – Sozialversicherungsrechtliche
Hürden, 2009, S. 49).
Invalidenversicherung.
Berufliche Eingliederungsmassnahmen
2017 V/7
BVGE / ATAF / DTAF V 103
6.5 Um den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV trotz
Verlusts der Versicherteneigenschaft nach innerstaatlichem Recht zu erhal-
ten, wurde nachträglich eine Nachversicherungsklausel statuiert. An-
hang VI, Schweiz, Ziff. 9 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (in Kraft bis am
31. März 2012) bestimmt, dass ein im Ausland wohnender Arbeitnehmer
oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die
Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichern-
de Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit auf-
geben musste, als in dieser Versicherung versichert gilt für den Erwerb des
Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und während der Durchfüh-
rung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit
ausserhalb der Schweiz aufnimmt. Diese staatsvertragliche Vorschrift sieht
eine verlängerte Versicherungsdeckung beziehungsweise eine Versiche-
rungsfiktion vor (SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenver-
sicherung, 2011, S. 39 Rz. 68 m.H.; LEUZINGER-NAEF, a.a.O., S. 50 m.H.).
Da die ordentlichen beruflichen Eingliederungsmassnahmen vom sach-
lichen Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfasst
werden, können die nur für ausländische Staatsangehörige vorgesehenen
Anspruchsvoraussetzungen der Art. 6 Abs. 2 IVG und Art. 9 Abs. 3 IVG
in Bezug auf eine Eingliederungsmassnahme einer unter den persönlichen
Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Person – wie vorliegend
die Beschwerdeführerin – nicht entgegengehalten werden (vgl. auch
BUCHER, a.a.O., S. 42 f. Rz. 76).
6.6 Gemäss Anhang XI, Schweiz, Ziff. 8 der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 (in Kraft seit 1. April 2012) gilt ein Arbeitnehmer oder
Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die In-
validenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde
Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben
musste, als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des An-
spruchs auf Eingliederungsmassnahmen bis zur Zahlung einer Invaliden-
rente und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine
anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt. Da keine
Hinweise darauf bestehen, dass sich mit der Formulierung dieser Bestim-
mung gegenüber der Formulierung in Anhang VI, Schweiz, Ziff. 9 Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 inhaltlich etwas ändern sollte, ist von einer in-
haltlich deckungsgleichen Regelung auszugehen.
6.7 Diese (Nachversicherungs-)Norm wurde in Ziff. 1011.2 des
Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der
2017 V/7 Invalidenversicherung.
Berufliche Eingliederungsmassnahmen
104 V BVGE / ATAF / DTAF
AHV/IV (KSBIL; gültig ab 1. Juni 2002, Stand 1. Januar 2015) konkreti-
siert (vgl. hierzu auch IV-Rundschreiben Nr. 309, Ziff. 2.4). Gemäss dieser
Bestimmung gelten schweizerische Staatsangehörige oder Personen mit
der Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz ohne Wohn-
sitz zu haben eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder Selbststän-
digerwerbende ausgeübt haben und den schweizerischen Rechtsvorschrif-
ten über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegen, weil sie ihre
existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder
Krankheit aufgeben mussten, in Bezug auf den Anspruch von Eingliede-
rungsmassnahmen als versichert. Dies gilt auch während der Durchfüh-
rung dieser Massnahmen, sofern sie keine anderweitige Erwerbstätigkeit
ausserhalb der Schweiz aufnehmen. Der Nachversicherungsschutz endet
hingegen beim Bezug einer (ganzen oder teilweisen) Invalidenrente, bei
abgeschlossener erstmaliger Eingliederung oder beim Bezug einer Leis-
tung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes. Soweit der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts etwas anderes entnommen werden
müsste, ist daran nicht festzuhalten (Urteil des BVGer C‒5883/2013 vom
5. Oktober 2016 E. 9.3).
6.8 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Vo-
raussetzungen der im Anhang XI, Schweiz, Ziff. 8 Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 staatsvertraglich normierten Nachversicherungsklausel er-
füllt.
6.8.1 Die Beschwerdeführerin war gemäss dem Fragebogen für Arbeit-
gebende vom 8. März 2011 ab März 2009 beim F. in G. angestellt. Sie
erbrachte im Rahmen dieser (letzten) Arbeitsstelle in der Schweiz bis zu
ihrer am 14. April 2011 erfolgten Kündigung hauswirtschaftliche Dienst-
leistungen in fremden Haushalten. Es ist demnach erstellt, dass sie in der
Schweiz als Arbeitnehmerin tätig gewesen ist.
6.8.2 Am 10. Februar 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin bei
der IV-Stelle LU zum Bezug von Leistungen der schweizerischen IV in
Form von Massnahmen zur beruflichen Eingliederung an. Nach Verlust
der Arbeitsstelle respektive nach ihrer Anmeldung bei der IV-Stelle LU
verlegte die Beschwerdeführerin ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in ihre
Heimat Österreich; die Abmeldung erfolgte gemäss der Einwohnerkon-
trolle G. per 19. April 2013. Insofern ist auch die Voraussetzung erfüllt, als
die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr den schweizeri-
schen Rechtsvorschriften über die IV unterlag.
Invalidenversicherung.
Berufliche Eingliederungsmassnahmen
2017 V/7
BVGE / ATAF / DTAF V 105
6.8.3 Der Beschwerdeführerin wurde ärztlicherseits wegen Krankheit
ab dem 10. Januar 2011 bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähig-
keit attestiert. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin den Arbeitsplatz insbesondere zufolge ihres Gesund-
heitszustands verloren hat. Es hat somit als erstellt zu gelten, dass auch die
Voraussetzung der Aufgabe der existenzsichernden Erwerbstätigkeit in der
Schweiz zufolge Krankheit erfüllt ist.
6.8.4 Eine weitere Voraussetzung für den Nachversicherungsschutz bil-
det der Umstand, dass der Beschwerdeführerin keine IV-Rente entrichtet
wird. Obwohl nicht ausdrücklich statuiert, ist die Nachdeckung für Ein-
gliederungsmassnahmen somit zeitlich beschränkt auf den – nach schwei-
zerischem Recht zu beurteilenden – Fallabschluss, sei es durch Zuspre-
chung einer Rente oder durch eine erfolgreiche Eingliederung (vgl. hierzu
BUCHER, a.a.O., S. 39 f. Rz. 69 m.H. auf BGE 132 V 244).
6.8.5 Im Urteil C‒3910/2015 erwog das Bundesverwaltungsgericht,
dass die Vorinstanz berechtigt gewesen sei, in Anwendung von Art. 43
Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten zu entscheiden (E. 5.1). In Anwendung
der sogenannten allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs re-
sultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von (gerundet) 22 %
(E. 5.2). Mit Blick auf diesen Entscheid ist somit erstellt, dass auch die
Voraussetzung des Nichtausrichtens einer IV-Rente erfüllt ist.
6.8.6 Als weitere Voraussetzung für das Bestehen einer Nachversiche-
rung nach Anhang XI, Schweiz, Ziff. 8 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist
zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin (mittlerweile) eine anderweitige Er-
werbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufgenommen hat. Die vorliegen-
den Akten geben jedoch diesbezüglich keinen Aufschluss. Denn die Vor-
instanz hat in diesem Zusammenhang keine Abklärungen getroffen, da sie
vom Fehlen der Versicherteneigenschaft ausging, ohne die Frage der
Nachversicherung nach den Bestimmungen des FZA und dessen Ausfüh-
rungsverordnungen zu prüfen. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin eine
anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufgenommen hat
beziehungsweise ob sämtliche Voraussetzungen der Nachversicherung er-
füllt sind, um den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu
bejahen, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch offenge-
lassen werden.