Unentgeltliche Rechtspflege 2017 VI/8
BVGE / ATAF / DTAF VI 77
2017 VI/8
Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i.S. A. gegen Staatssekretariat für Migration
D‒3689/2016 vom 13. Dezember 2017
Unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Asylverfahren.
Art. 29 Abs. 3 BV. Art. 65 Abs. 1 VwVG. Art. 110a Abs. 1 AsylG.
1. Im erstinstanzlichen Asylverfahren leitet sich ein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege aus Art. 29 Abs. 3 BV ab (E. 3.1).
2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist auch im Falle
des Obsiegens zu prüfen, da dem nichtstreitigen Asylverfahren das
Institut der Parteientschädigung nicht bekannt ist (E. 3.3).
3. Voraussetzungen zur Annahme der finanziellen Bedürftigkeit und
der Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung im erstin-
stanzlichen Asylverfahren (E. 3.3.1‒3.3.2).
Assistance judiciaire dans la procédure d'asile de première instance.
Art. 29 al. 3 Cst. Art. 65 al. 1 PA. Art. 110a al. 1 LAsi.
1. Dans la procédure d'asile de première instance, un droit à l'assis-
tance judiciaire se déduit de l'art. 29 al. 3 Cst. (consid. 3.1).
2. La requête d'assistance judiciaire gratuite doit aussi être examinée
lorsque le recourant obtient gain de cause, dès lors que l'institution
des dépens n'est pas connue de la procédure d'asile non conten-
tieuse (consid. 3.3).
3. Conditions d'admission de l'indigence financière et de la nécessité
de l'assistance judiciaire gratuite dans la procédure d'asile de pre-
mière instance (consid. 3.3.1‒3.3.2).
Assistenza giudiziaria nella procedura d'asilo di prima istanza.
Art. 29 cpv. 3 Cost. Art. 65 cpv. 1 PA. Art. 110a cpv. 1 LAsi.
1. Nella procedura d'asilo di prima istanza un diritto all'assistenza
giudiziaria si deduce dall'art. 29 cpv. 3 Cost. (consid. 3.1).
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2. La domanda di assistenza giudiziaria va esaminata anche in caso
di successo, poiché la procedura d'asilo non contenziosa non cono-
sce l'istituto delle spese ripetibili (consid. 3.3).
3. Presupposti per il riconoscimento dell'indigenza e della necessità
dell'assistenza giudiziaria nella procedura d'asilo di prima istanza
(consid. 3.3.1‒3.3.2).
Am 20. November 2001 gewährte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF,
heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) dem Beschwerdeführer in
der Schweiz Asyl. Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 teilte das SEM ihm
mit, es erwäge zufolge seiner Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat den
Widerruf des Asyls und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Am
1. April 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 stellte das SEM das Verfahren betref-
fend Widerruf des Asyls ein und wies das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ab. Der Beschwerdeführer beantragte dem Bundesverwal-
tungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, soweit die
Ablehnung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung betreffend.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
3.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän-
dung wird in erster Linie durch das anwendbare Verfahrensrecht geregelt.
Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar gestützt auf
Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.3). Danach hat jede Person,
die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem An-
spruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Für das Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht wird die unentgeltliche Rechtspflege
in Art. 110a AsylG (SR 142.31) und Art. 65 VwVG konkretisiert. Dagegen
fehlt für das erstinstanzliche Asylverfahren als nichtstreitiges Verwal-
tungsverfahren eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung.
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Mit den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (EMARK) 2001 Nr. 11 erkannte die (vormalige) Schwei-
zerische Asylrekurskommission, dass bei zeitgemässem Verständnis aus
verfassungsrechtlicher Sicht bei gegebenen Voraussetzungen auch das
erstinstanzliche Asylverfahren der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
offenstehe (vgl. EMARK 2001 Nr. 11 E. 4 S. 80‒84, insb. E. 4b/bb, und
bereits EMARK 1998 Nr. 13 E. 4b/dd). Ebenso anerkennt die bundes-
gerichtliche Praxis einen entsprechenden Anspruch unabhängig von der
Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen für jedes staatliche Verfahren,
in das eine Person einbezogen wird oder das zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.3; 125 V 32
E. 4a). In diesem Sinne wird auch in der Lehre die Ansicht vertreten, dass
es sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege um einen verfassungsrecht-
lichen Anspruch handle (Art. 29 Abs. 3 BV), der für jedes staatliche Ver-
fahren gelte (MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl.
2016, Art. 65 N. 4). Entgegen seiner ursprünglichen Einordnung im
Abschnitt über das Beschwerdeverfahren gelte Art. 65 VwVG heute nicht
nur für streitige, sondern auch für nichtstreitige Verwaltungsverfahren
(MARTIN KAYSER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 65 N. 2). Ein Anspruch auf unentgelt-
liche Rechtspflege und Verbeiständung besteht demnach auch im erstin-
stanzlichen Asylverfahren.
3.2 (…)
3.3 Mit der hier (teilweise) angefochtenen Einstellungsverfügung
wurde dem Begehren des Beschwerdeführers, vom Widerruf des Asyls
und der Flüchtlingseigenschaft abzusehen, entsprochen. Damit ist von
einem vollumfänglichen Obsiegen im vorinstanzlichen Verfahren auszu-
gehen. Da dem nichtstreitigen Asylverfahren das Institut der Parteient-
schädigung bei Obsiegen nicht bekannt ist und sich eine solche auch nicht
auf (den lediglich im Beschwerdeverfahren anwendbaren) Art. 64 VwVG
abstützen lässt (vgl. in Bezug auf das Asylverfahren EMARK 2001 Nr. 11
E. 6b/dd; vgl. allgemein zur Pflicht zur Entrichtung einer Parteientschädi-
gung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren des Bundes BGE 132 II
47 E. 5.2; vgl. auch MARANTELLI/HUBER, in: Praxiskommentar VwVG,
a.a.O., Art. 6 N. 45), hat das SEM das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung richtigerweise als solches, mithin gemäss den Kriterien
von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG respektive Art. 29 Abs. 3 BV, ge-
prüft.
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3.3.1 Zu Recht ging das SEM davon aus, dass die durch den Beschwer-
deführer gestellten Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung
nicht aussichtslos waren. Hingegen griff der Schluss, mangels Vorliegens
einer Fürsorgebestätigung sei die finanzielle Bedürftigkeit nicht erstellt,
zu kurz. Finanziell bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG respek-
tive Art. 29 Abs. 3 BV ist, wer zur Deckung der Gerichts- und Parteikosten
jene Mittel angreifen müsste, die er zur Deckung des Grundbedarfs für
sich und seine Familie benötigt (BGE 125 IV 161 E. 4a). Bei zusammen-
lebenden Ehegatten wird für die Beurteilung der Mittellosigkeit eines Ehe-
gatten das Einkommen beider Ehegatten dem Bedarf der Familie gegen-
übergestellt und das Vermögen beider Ehegatten berücksichtigt. Aufgrund
der eingereichten Unterlagen ([…]) ist hinreichend belegt, dass die Gegen-
überstellung der Einnahmen und Ausgaben des Beschwerdeführers und
seiner Ehefrau im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche
Verbeiständung (…) eine monatliche Unterdeckung ergab. Die finanzielle
Bedürftigkeit ist damit erstellt.
3.3.2 Zu prüfen bleibt die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeistän-
dung im vorinstanzlichen Verfahren. Diese ist nicht bereits aufgrund des
Umstands zu verneinen, dass das vorinstanzliche Verfahren vom Unter-
suchungsgrundsatz beherrscht ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 E. 10; ebenso
BGE 125 V 32 E. 4b). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unent-
geltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise
betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich
machen. Droht das infrage stehende Verfahren besonders stark in die
Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur
dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder
rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf
sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Ver-
weis auf BGE 128 I 225 E. 2.5.2 und 125 V 32 E. 4b). Ob die anwaltliche
Verbeiständung notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten objek-
tiven und subjektiven Umständen. Es ist im Einzelfall zu fragen, ob eine
nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise
eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie
selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den
Aufwand rechtfertigt (vgl. das Urteil des BGer 9C_606/2013 vom 7. März
2014 E. 2.2.1). In diesem Zusammenhang berücksichtigt das Bundes-
gericht insbesondere das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse
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oder die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung der betrof-
fenen Person sowie die Schwere und Komplexität des Falls (BGE 123 I
145 E. 2b/cc).
Für das Verfahren betreffend Gewährung von Asyl hielt die Asylrekurs-
kommission in EMARK 2001 Nr. 11 fest, das Kriterium der erheblichen
Tragweite des Verfahrens für die gesuchstellende Partei sei im erstinstanz-
lichen Asylverfahren in aller Regel erfüllt. Im Gegensatz dazu werde das
weitere Erfordernis komplexer Sach- oder Rechtsfragen nur äusserst selten
erfüllt sein (vgl. EMARK 2001 Nr. 11 E. 6c; ebenso EMARK 2004 Nr. 9
E. 3a und b). Ein subjektives Zurückbleiben der Partei hinter dem « durch-
schnittlichen Bewerber » gelte in aller Regel als durch die spezifischen
Eigenheiten des Asylverfahrens ‒ wie etwa das Institut der Hilfswerkver-
tretung, den amtlich bestellten Dolmetscher oder die Existenz von weitge-
hend unentgeltlich arbeitenden Beratungsstellen ‒ aufgefangen (vgl.
EMARK 2001 Nr. 11 E. 6b/bb). Diese Praxis, wonach die unentgeltliche
Verbeiständung im erstinstanzlichen Asylverfahren nicht ausgeschlossen,
allerdings die Notwendigkeit der Vertretung nur unter sehr restriktiven
Voraussetzungen zu bejahen ist, wurde vom Bundesverwaltungsgericht
fortgeführt (vgl. Urteile des BVGer D‒4986/2006 vom 14. Juli 2010
E. 4.2 f.; D‒6652/2010 vom 2. November 2010 E. 4.1 f.; D‒964/2013
vom 27. Februar 2014 E. 3).
Vorliegend zu berücksichtigen ist, dass es sich beim vorinstanzlichen Ver-
fahren nicht um ein Standardverfahren betreffend die Gewährung von Asyl
handelte, bei dem der Beschwerdeführer seitens des SEM in Anwesenheit
einer Hilfswerkvertretung mündlich angehört worden wäre, sondern um
ein Verfahren betreffend den (beabsichtigten) Widerruf der Flüchtlingsei-
genschaft und des Asyls, bei dem ihm einzig das rechtliche Gehör schrift-
lich gewährt wurde. Mit der potenziellen Aufhebung des zuvor gewährten
Asyls stand für den Beschwerdeführer eine bedeutende Rechtsposition auf
dem Spiel. Aus dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ergibt sich
zudem, dass er beruflich nicht integriert und rechtsunkundig ist. Im Be-
schwerdeverfahren wurde ausserdem präzisiert, er leide an einer psy-
chischen Beeinträchtigung und sei auch sozial nur mangelhaft integriert.
Aufgrund der Ankündigung des SEM vom 2. Februar 2016 musste der Be-
schwerdeführer damit rechnen, dass ihm infolge seiner Kontaktaufnahme
mit den heimatlichen Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit die Flücht-
lingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen würde. Nachdem zur
Begründung des Einstellungsentscheids vollumfänglich auf die Stellung-
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nahme des Rechtsvertreters vom 22. April 2016 abgestellt wurde, ist da-
von auszugehen, dass diese für den Ausgang des Verfahrens ausschlagge-
bend war. Dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, den Sachverhalt
ebenso verständlich darzustellen und zu erklären sowie die einschlägige
Rechtsprechung zu eruieren, ist nicht anzunehmen. Ebenfalls ist nicht da-
von auszugehen, dass das SEM das Verfahren auch ohne eine entspre-
chende Stellungnahme eingestellt hätte. Die anwaltliche Vertretung des
Beschwerdeführers hat sich damit als notwendig erwiesen.