Bahninfrastruktur. Plangenehmigung 2018 II/1
BVGE / ATAF / DTAF II 1
2018 II/1
Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i.S. BLS Netz AG gegen Bundesamt für Verkehr
A–1575/2017 vom 16. August 2018
Ausweisung eisenbahnrechtlicher Installationsplätze im Plangeneh-
migungsgesuch. Anwendungsbereich des vereinfachten Plangenehmi-
gungsverfahrens.
Art. 18 Abs. 1 und Abs. 6, Art. 18b, Art. 18i EBG.
1. Installationsplätze im Sinne von Art. 18 Abs. 6 EBG sind plan-
genehmigungspflichtig und müssen im Plangenehmigungsgesuch
ausgewiesen werden (E. 3.1.1–3.1.4 und 3.1.6).
2. Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren ist nur auf un-
bestrittene, kleine, örtlich klar und eng begrenzte Vorhaben, die
raumplanungs- und umweltrechtlich unerheblich sind, anwend-
bar (E. 3.2.1).
Désignation des chantiers ferroviaires au sens de la législation sur les
chemins de fer dans la demande d'approbation des plans. Champ
d'application de la procédure simplifiée d'approbation des plans.
Art. 18 al. 1 et al. 6, art. 18b, art. 18i LCdF.
1. Les chantiers ferroviaires au sens de l'art. 18 al. 6 LCdF sont sou-
mis à approbation des plans et doivent figurer dans la demande
correspondante (consid. 3.1.1–3.1.4 et 3.1.6).
2. La procédure simplifiée d'approbation des plans est exclusivement
réservée à des projets non contestés, de petite envergure, claire-
ment et étroitement délimités, et dont l'impact du point de vue du
droit de l'aménagement du territoire et de l'environnement est
négligeable (consid. 3.2.1).
Indicazione degli impianti ai sensi della legislazione ferroviaria nella
domanda di approvazione dei piani. Campo di applicazione della pro-
cedura semplificata di approvazione dei piani.
Art. 18 cpv. 1 e cpv. 6, art. 18b, art. 18i Lferr.
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1. Gli impianti ai sensi dell'art. 18 cpv. 6 Lferr vanno sottoposti
all'approvazione dei piani e devono figurare nella domanda di ap-
provazione (consid. 3.1.1–3.1.4 e 3.1.6).
2. La procedura semplificata di approvazione dei piani è applicabile
solo a progetti incontestati, di piccole dimensioni, localizzati e deli-
mitati chiaramente, come pure trascurabili dal punto di vista della
legislazione della pianificazione territoriale e di quella in materia
di protezione dell'ambiente (consid. 3.2.1).
Mit Gesuch vom 11. Februar 2014 beantragte die BLS Netz AG (nach-
folgend auch: Beschwerdeführerin) dem Bundesamt für Verkehr (BAV),
den Ersatz der Stellwerke auf der Strecke Spiez–Erlenbach–Zweisimmen
(nachfolgend: Stellwerkersatz SEZ) in einem vereinfachten eisenbahn-
rechtlichen Plangenehmigungsverfahren zu genehmigen. Neben dem
Stellwerkersatz beinhaltete das Projekt die Errichtung neuer Signale, die
Erneuerung von Bahnübergangsanlagen sowie den Rückbau von Gleisen.
Das BAV bewilligte das Projekt im vereinfachten Verfahren mit Plange-
nehmigung vom 8. August 2014. Ebenfalls im vereinfachten Verfahren
genehmigte das BAV mit Plangenehmigung vom 10. Februar 2015 die
Fahrbahnerneuerung zwischen Erlenbach im Simmental und Därstetten.
Im Herbst 2015 fielen für beide Projekte Tiefbau- und betreffend die
Fahrbahnerneuerung Gleisbauarbeiten an, welche sowohl tagsüber als
auch nachts durchgeführt wurden. Dafür nutzte die BLS Netz AG die Ab-
stellgleise und Freiflächen des Bahnhofs Erlenbach gemäss eigenen An-
gaben als « Installations- und Umschlagplatz ». Wegen des sich daraus
ergebenden nächtlichen Lärms reichte Anwohner A. mit Schreiben vom
23. Oktober 2015 eine aufsichtsrechtliche Anzeige und am 27. Oktober
2015 eine Einsprache beim BAV ein.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 erliess das BAV unter anderem An-
ordnungen zulasten der BLS Netz AG. In der dagegen erhobenen Be-
schwerde verlangte die BLS Netz AG die teilweise Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut,
soweit es auf diese eintritt.
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Aus den Erwägungen:
3. Im Sinne einer Vorbemerkung ist zunächst auf die Rechtsauf-
fassungen der Vorinstanz und ihre Verfahrensführung einzugehen.
3.1 Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass ein eisenbahnrechtliches
Plangenehmigungsgesuch keine Angaben zu den Installationsplätzen
gemäss Art. 18 Abs. 6 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957
(EBG, SR 742.101) enthalten müsse, da mit der Erteilung einer Plange-
nehmigung für die Erstellung oder Änderung einer Eisenbahnanlage die
dazugehörenden Installationsplätze jeweils « implizit » mitgenehmigt
würden.
3.1.1 Eisenbahnanlagen dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt
oder geändert werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 EBG). Der Plangenehmigung
nach Art. 18 EBG unterliegen die Pläne aller Eisenbahnanlagen (vgl.
Art. 6 Abs. 1 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 [EBV,
SR 742.141.1]). Nur Bauten und Anlagen, welche im Anhang der Verord-
nung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für
Eisenbahnanlagen (VPVE, SR 742.142.1) aufgelistet sind, können ohne
Plangenehmigungsverfahren erstellt oder geändert werden, sofern sie kei-
ne schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des
Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berühren (Art. 1a Abs. 1 Bst. a
VPVE) oder keine Bewilligungen oder Genehmigungen nach den Bestim-
mungen des übrigen Bundesrechts erfordern (Art. 1a Abs. 1 Bst. b VPVE).
Es handelt sich dabei um absolut untergeordnete beziehungsweise unpro-
blematische Fälle (STEFAN VOGEL, in: Fachhandbuch Öffentliches Bau-
recht, 2016, S. 464 Rz. 5.61).
3.1.2 Zur Eisenbahnanlage gehören die mit dem Bau und dem Betrieb
zusammenhängenden Installationsplätze (vgl. Art. 18 Abs. 6 EBG). Diese
sind dem Begriff der « Eisenbahnanlage » unterstellt und unterstehen der
Plangenehmigungspflicht (DANIELA IVANOV, Die Harmonisierung des
Baupolizeirechts unter Einbezug der übrigen Baugesetzgebung, 2006,
S. 118). Das Gesetz definiert den Begriff des Installationsplatzes nicht.
Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen.
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch handelt es sich dabei um jenes
Areal, auf welchem die Anlagen, Maschinen und Container stehen, die für
einen Bau benötigt werden und von wo aus der Zugang zu den einzelnen
Baustellen erfolgt. Darauf werden die Baumaschinen vorbereitet und das
Baumaterial angeliefert sowie umgeschlagen. Nach den Angaben der Be-
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schwerdeführerin umfasst ein für den Bau einer Eisenbahnanlage benö-
tigter Installationsplatz neben einer Freifläche – wie im vorliegenden Fall
ein Bahnhofvorplatz – auch Abstellgleise, da für die Bauarbeiten gleis-
gängige Baumaschinen eingesetzt werden. Diese werden auf dem Abstell-
gleis vorbereitet und fahren dann zu den einzelnen Baustellen auf der
Bahnstrecke.
3.1.3 Das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren richtet sich
gemäss Art. 18a EBG nach dem EBG und subsidiär nach dem EntG
(SR 711). Es handelt sich dabei um ein konzentriertes Entscheidverfahren,
das – soweit erforderlich – auch enteignungsrechtliche Aspekte abdeckt
(VOGEL, a.a.O., S. 463 Rz. 5.57). Plangenehmigungsgesuche sind mit den
erforderlichen Unterlagen beim BAV einzureichen (Art. 18 Abs. 2 i.V.m.
Art. 18 b EBG). Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Beurtei-
lung des Projekts notwendig sind (Art. 6 Abs. 1 EBV i.V.m. Art. 3 Abs. 1
VPVE). Das BAV prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und ver-
langt allenfalls Ergänzungen (Art. 18b EBG). Vollständigkeit heisst, dass
auch Angaben zu sämtlichen umweltrelevanten Auswirkungen und Mass-
nahmen vorhanden sind, unabhängig davon, ob ein Vorhaben UVP-pflich-
tig ist oder nicht. Zusätzlich hat es zu prüfen, ob das geplante Vorhaben
Enteignungen nach sich zieht. Später festgestellte Lücken sind nicht dem
Gesuchsteller, sondern der Leitbehörde anzurechnen (vgl. CHRISTOPH
BANDLI, Neue Verfahren im Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz
und Nutzen mittels Interessenabwägung, Umweltrecht in der Praxis [URP]
2001 S. 534 f. und 540 f.). Das Gesuch ist in den amtlichen Publikations-
organen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und wäh-
rend 30 Tagen öffentlich aufzulegen (Art. 18d Abs. 2 EBG). Die Plan-
auflage erfordert allgemein die Darstellung der Werke selbst, aber auch
von hierzu nötigen Installationsplätzen (vgl. URS EYMANN, Grundzüge des
Enteignungsrechts in der Schweiz, URP 2003 S. 565 f.).
3.1.4 Gemäss Art. 18f Abs. 1 EBG kann, wer nach den Vorschriften des
VwVG oder des EntG Partei ist, während der öffentlichen Auflage gegen
ein Plangenehmigungsgesuch Einsprache erheben. Damit wird gewähr-
leistet, dass im Interesse der Konzentration alle Einwände gesamthaft
überprüft werden und in den Plangenehmigungsentscheid einfliessen kön-
nen (vgl. Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die
Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl
1998 2591, 2634 mit Verweis auf 2620, nachfolgend: Botschaft Plange-
nehmigung; BEAT INDERGAND, Das eisenbahnrechtliche Plangenehmi-
gungsverfahren, in: Juristische Festschrift zur Eröffnung des Gotthard-
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Basistunnels 2016, 2016, S. 36). Die Projektbetroffenen haben während
der Einsprachefrist ihre Einwendungen gegen die Enteignung selbst, ihre
Planänderungsgesuche, ihre Begehren nach den Art. 7–10 EntG sowie ihre
Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl.
Art. 30 Abs. 1 und Art. 35 EntG; BGE 133 II 30 E. 2.2 f. m.w.H.). Mit der
Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde über die ent-
eignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 18h Abs. 1 EBG). Über die Begeh-
ren um Entschädigung oder Sachleistung (vgl. dazu Art. 36 und Art. 37
EntG) befindet nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens die
zuständige eidgenössische Schätzungskommission (Art. 18k EBG). Mit
der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen
Bewilligungen erteilt (Art. 18 Abs. 3 EBG). Diese gilt für Bauten und
Anlagen als Baubewilligung (Art. 6 Abs. 6 EBV). Ergeben sich nach Er-
teilung der Plangenehmigung Abweichungen von den genehmigten Plä-
nen, ist für die geänderten Teile ein neues Verfahren durchzuführen (Art. 5
Abs. 2 VPVE).
3.1.5 (…)
3.1.6 Zusammengefasst gelten Installationsplätze im Sinne von Art. 18
Abs. 6 EBG als Eisenbahnanlagen und unterliegen der Plangenehmi-
gungspflicht (vgl. E. 3.1.1 f.). Dies bestreitet die Vorinstanz nicht. Ent-
gegen ihrer Auffassung muss jedoch ein geplanter Installationsplatz Be-
standteil eines Plangenehmigungsgesuchs sein, damit dieser überhaupt
genehmigt werden kann (vgl. E. 3.1.3; vgl. als Beispiel BGE 131 II 581
zum Bau der NEAT-Achse Gotthard, bei welchem der Projektteil « Instal-
lationsplätze und Baustellenzufahrten zur Erstellung dieser Anlagen » ex-
plizit genehmigt wurde). Mithin werden solche Installationsplätze nicht
« implizit » durch eine Plangenehmigung mitgenehmigt. Ansonsten hätten
betroffene Parteien im Vorfeld keine Möglichkeit, Einwände gegen den
geplanten Installationsplatz zu erheben. Ebenso würde eine Prüfung von
alternativen Standorten unterbleiben. Dies würde dem Zweck des koor-
dinierten Verfahrens widersprechen (vgl. E. 3.1.4).
3.1.7‒3.1.8 (…)
3.2 Im Weiteren ist die Vorinstanz der Meinung, dass das Projekt
Stellwerkersatz SEZ zu Recht im vereinfachten Plangenehmigungsverfah-
ren genehmigt worden sei.
3.2.1 Art. 18i Abs. 1 EBG erlaubt in gewissen Fällen die Anwendung
des vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens. So bei örtlich begrenzten
Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen (Bst. a), bei
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Eisenbahnanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erschei-
nungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen
Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt
(Bst. b), oder bei Eisenbahnanlagen, die spätestens nach drei Jahren wie-
der entfernt werden (Bst. c). Zudem findet es Anwendung bei Detailplä-
nen, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen (Art. 18i Abs. 2
EBG). Die je unterschiedlich formulierten einschränkenden Voraussetzun-
gen haben alle denselben Zweck: Nur für unbestrittene, kleine, örtlich klar
und eng begrenzte Vorhaben, die raumplanungs- und umweltrechtlich un-
erheblich sind, soll das vereinfachte Verfahren zugänglich sein (BANDLI,
a.a.O., S. 536 m.w.H.; VOGEL, a.a.O., S. 464 Rz. 5.61; Urteile des BVGer
A–321/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.1 und A–5603/2011 vom 10. De-
zember 2012 E. 1.2). Im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren wird
das Gesuch nicht publiziert und öffentlich aufgelegt (Art. 18i Abs. 3 Satz 2
EBG). Auf eine Publikation kann allerdings nur dann verzichtet werden,
wenn alle Betroffenen mit Sicherheit feststehen, ihnen das Gesuch unter-
breitet wurde und somit die Möglichkeit zur Einspracheerhebung einge-
räumt wird oder diese schriftlich ihr Einverständnis gegeben haben (Bot-
schaft Plangenehmigung, BBl 1998 2591, 2621; BANDLI, a.a.O., S. 536 f.).
Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren,
welches im Zweifelsfall durchzuführen ist (Art. 18i Abs. 4 EBG).
3.2.2 Das Projekt Stellwerkersatz SEZ erstreckt sich über acht Gemein-
den und umfasst die unterschiedlichsten Arbeiten auf der Bahnstrecke, auf
den Bahnübergängen und in den Bahnhöfen. Wie der vorliegende Fall
zeigt, fallen diese Arbeiten auch im bewohnten Gebiet an. Zudem begann
das Projekt im Jahr 2016 und sollte bis ins Frühjahr 2018 andauern. Vor
diesem Hintergrund kann nicht von einem kleinen, örtlich klar und eng
begrenzten Vorhaben ausgegangen werden, welches raumplanungs- und
umweltrechtlich unerheblich ist (vgl. E. 3.2.1). Vielmehr handelt es sich
offensichtlich um ein Projekt, welches die Durchführung eines ordentli-
chen Plangenehmigungsverfahrens erfordert.