Markenschutz 2018 IV/1
BVGE / ATAF / DTAF IV 1
2018 IV/1
Auszug aus dem Urteil der Abteilung II
i.S. Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch armasuisse
gegen Montres Charmex SA
B‒850/2016 vom 22. Januar 2018
Markenwiderspruchsverfahren CH 426 567 « Swiss Military » /
CH 640 600 « Swiss Military ». Widerlegbare Vermutung der Ver-
wechslungsgefahr bei markenrechtlicher Doppelidentität. Verstoss ge-
gen weitere kennzeichenrechtliche Gesetze kann geltend gemacht
werden. Abwehranspruch der Widerspruchsmarke vorliegend selbst
bei Zeichenidentität mit angegriffener Marke nicht durchsetzbar.
Art. 3 Abs. 1 Bst. a MSchG. Art. 9 WSchG. Art. 6 aWSchG.
1. Art. 3 Abs. 1 Bst. a MSchG muss unter Anwendung des Metho-
denpluralismus ausgelegt werden, eine Auslegung ausschliesslich
nach dem Wortlaut des Artikels ist unzureichend (E. 4.3.1).
2. Methodenpluralistische Auslegung ergibt, dass Art. 3 Abs. 1 Bst. a
MSchG im Sinne einer teleologischen Reduktion so angewendet
werden muss, dass die Verwechslungsgefahr nicht ganz ausge-
schlossen, sondern lediglich widerlegbar vermutet wird (E. 4.6).
3. Benützung des Zeichens « Swiss Military » mit Beanspruchung
für Uhren gemäss Art. 6 aWSchG beziehungsweise Art. 9 WSchG
grundsätzlich nur durch die Schweizerische Eidgenossenschaft
zulässig (E. 5.2.3 und 5.3.1).
4. Vorliegend kein Schutzumfang und kein durchsetzbarer Abwehr-
anspruch für die Widerspruchsmarke (E. 7).
Procédure d'opposition CH 426 567 « Swiss Military » / CH 640 600
« Swiss Military ». Présomption réfragable du risque de confusion en
cas d'identité tant des signes que des produits en cause (double iden-
tité). Possibilité de faire valoir la violation d'autres lois sur la pro-
tection des signes distinctifs. En l'espèce, en dépit de l'identité des
signes pas de droit de la marque opposante à se défendre contre la
marque attaquée.
Art. 3 al. 1 let. a LPM. Art. 9 LPAP. Art. 6 aLPAP.
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1. L'art. 3 al. 1 let. a LPM doit être interprété en application d'un
pluralisme méthodologique, une interprétation fondée exclusi-
vement sur la lettre de la disposition n'étant pas suffisante
(consid. 4.3.1).
2. Il découle d'une interprétation basée sur le pluralisme méthodo-
logique que, par réduction téléologique, l'art. 3 al. 1 let. a LPM
doit être appliqué de telle sorte que le risque de confusion n'est pas
totalement exclu, mais simplement présumé de manière réfragable
(consid. 4.6).
3. En vertu de l'art. 6 aLPAP respectivement l'art. 9 LPAP, l'utilisa-
tion du signe « Swiss Military » pour des montres est en principe
réservée à la Confédération suisse (consid. 5.2.3 et 5.3.1).
4. En l'espèce, la marque opposante ne peut se prévaloir ni d'un péri-
mètre de protection ni d'un droit à se défendre (consid. 7).
Procedura di opposizione in materia di marchi CH 426 567 « Swiss
Military » / CH 640 600 « Swiss Military ». Presunzione confutabile
del rischio di confusione in caso di doppia identità nel diritto dei
marchi. Possibilità di far valere la violazione di altre leggi in materia
di segni distintivi. Nella fattispecie, non può essere esercitato alcun
diritto di difesa del marchio opponente anche in caso di identità del
segno con il marchio impugnato.
Art. 3 cpv. 1 lett. a LPM. Art. 9 LPSt. Art. 6 vLPSt.
1. L'interpretazione dell'art. 3 cpv. 1 lett. a LPM deve essere fondata
sul pluralismo dei criteri di interpretazione (pluralismo interpre-
tativo); un'interpretazione esclusivamente letterale del testo di tale
disposizione è insufficiente (consid. 4.3.1).
2. Da un'interpretazione fondata sul pluralismo interpretativo di-
scende che l'art. 3 cpv. 1 lett. a LPM deve essere applicato,
secondo una riduzione teleologica, in modo tale che il rischio di
confusione non sia completamente escluso, ma costituisca
semplicemente una presunzione confutabile (consid. 4.6).
3. Giusta l'art. 6 vLPSt rispettivamente l'art. 9 LPSt l'utilizzazione
del segno « Swiss Military » per orologi è di principio consentito
soltanto alla Confederazione svizzera (consid. 5.2.3 e 5.3.1).
4. Nella fattispecie, nessun campo di protezione né possibilità di eser-
citare il diritto di difesa per il marchio opponente (consid. 7).
Markenschutz 2018 IV/1
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Am 12. Oktober 2012 meldete die Schweizerische Eidgenossenschaft
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch armasuisse, beim
Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Vorin-
stanz) die Wortmarke Nr. 640 600 « Swiss Military » für folgende Waren
an:
Klasse 14: Uhren und Zeitmessinstrumente; alle vorgenannten Waren
schweizerischer Herkunft
Am 17. April 2013 erhob Montres Charmex SA (nachfolgend: Beschwer-
degegnerin) gegen die Eintragung der gleichnamigen Marke Widerspruch
und beantragte deren teilweisen Widerruf. Der Widerspruch stützte sich
auf die Schweizer Wortmarke Nr. 426 567 « Swiss Military », die am
24. Februar 1995 hinterlegt und am 11. Juni 1996 für folgende Waren ins
Markenregister eingetragen wurde:
Klasse 14: Uhren schweizerischer Herkunft
Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 hiess die Vorinstanz den Widerspruch
gut. Sie begründete ihren Entscheid unter anderem mit dem Argument,
dass sich bei Doppelidentität die Frage des Schutzumfangs gar nicht erst
stelle und sich damit auch Ausführungen zum Wappenschutzgesetz erüb-
rigten. Entsprechend sei bei Doppelidentität im Widerspruchsverfahren
der Abwehranspruch so lange zu gewähren, als nicht die Nichtigkeit der
Widerspruchsmarke im Rahmen eines Zivilprozesses festgestellt worden
sei.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
4.
4.1 Die beiden strittigen Zeichen sind offensichtlich identisch, worü-
ber auch Einigkeit herrscht. Auch die beanspruchten Waren sind die glei-
chen. Folglich ist für die Beurteilung des Widerspruchs Art. 3 Abs. 1 Bst. a
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11)
einschlägig.
4.2 Die Vorinstanz und mit ihr die Beschwerdegegnerin machen
geltend, dass gemäss Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 Bst. a MSchG ‒ also bei
Vorliegen einer sogenannten Doppelidentität ‒ keine Verwechslungsgefahr
2018 IV/1 Markenschutz
4 IV BVGE / ATAF / DTAF
gegeben sein muss, um ein jüngeres Zeichen vom Markenschutz auszu-
schliessen. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Auffassung,
dass der Inhaber der älteren Marke, im Sinne einer gesetzlichen Vermu-
tung, lediglich vom Nachweis der Verwechslungsgefahr entbunden sei, der
Inhaber der jüngeren Marke aber diese Vermutung umstossen kann und es
ihm möglich sein muss, mit geeigneten Mitteln das Fehlen einer Ver-
wechslungsgefahr darzulegen.
4.3
4.3.1 Dass Art. 3 Abs. 1 Bst. a MSchG nicht ausschliesslich gramma-
tikalisch ausgelegt werden kann, hat das Bundesgericht im Fall BGE 122
III 469 E. 5a « Chanel » expressis verbis festgehalten. So müssen laut
Bundesgericht auch die systematische, die historische und die teleologi-
sche Auslegung des Gesetzes mitberücksichtigt werden. Die Anwendung
dieses Methodenpluralismus entspricht langjähriger und gefestigter Recht-
sprechung des Bundesgerichts in allen Rechtsgebieten (BGE 122 III 324
E. 7a; 121 III 408 E. 4b; 121 V 58 E. 3b; 119 II 353 E. 5; 119 Ia 241 E. 7a;
118 Ib 448 E. 3c).
4.3.2 In gesetzessystematischer Hinsicht muss Art. 3 Abs. 1 Bst. a
MSchG in erster Linie im Zusammenhang mit den weiteren Fällen von
relativen Ausschlussgründen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c MSchG
betrachtet werden. Während in den Fällen nach Bst. b und c entweder die
ältere Marke lediglich ähnlich oder die Waren beziehungsweise Dienst-
leistungen lediglich gleichartig zu sein brauchen, beschreibt Bst. a den
Fall, wonach die Marken identisch und die Waren beziehungsweise
Dienstleistungen gleich sind (daher Doppelidentität). Somit bildet Art. 3
Abs. 1 Bst. a MSchG im Zusammenspiel mit den Bst. b und c des Art. 3
Abs. 1 MSchG quasi den Kulminationspunkt der relativen Ausschluss-
gründe. Verbindendes Element der drei Tatbestände ist dabei der Beschrieb
des Schutzumfangs der älteren Marke durch die zwei Elemente Zeichen-
ähnlichkeit und Warengleichartigkeit. Der Schutzumfang wird indes gera-
de durch das Institut der Verwechslungsgefahr bestimmt, weshalb ein rela-
tiver Ausschlussgrund ohne Verwechslungsgefahr nicht gegeben sein kann
(ebenso EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: Schweizerisches Immaterial-
güter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, Rz. 691).
4.3.3 Weiter ist Art. 3 Abs. 1 Bst. a MSchG auch in den internationalen
Kontext einzubinden. So schreibt Art. 16 Abs. 1 des Abkommens über
handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Anhang 1C
Markenschutz 2018 IV/1
BVGE / ATAF / DTAF IV 5
des Abkommens vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorga-
nisation [SR 0.632.20, nachfolgend: TRIPS]) vor, dass bei der Benutzung
von identischen Zeichen und identischen Waren eine Verwechslungsgefahr
vermutet wird. Die Verwechslungsgefahr wird also nicht gänzlich aus dem
Tatbestand verbannt, sondern lediglich angenommen. Eine solche Annah-
me ist allerdings grundsätzlich widerlegbar und hat in erster Linie eine
beweisrechtliche Privilegierung einer Partei zum Ziel (STAEHELIN et al.,
Zivilprozessrecht, 2008, § 18 N. 54 und VOGEL/SPÜHLER, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 8. Aufl. 2006, Kap. 10 Rz. 48; für das deutsche Recht
BAUMBACH et al., in: Zivilprozessordnung, 75. Aufl. München 2017,
§ 292 N. 9). Die unwiderlegbare Vermutung beziehungsweise sogenannte
Fiktion bildet einen Sonderfall der Vermutung, deren Vorhandensein sich
aus den entsprechenden Gesetzesbestimmungen ergibt (STAEHELIN et al.,
a.a.O., § 18 N. 56). Die Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 TRIPS ist ein-
deutig als Vermutung zu verstehen und lässt keinen Interpretationsspiel-
raum offen, ob allenfalls eine unwiderlegbare Vermutung beziehungsweise
Fiktion vorliegt. Die Vorgaben des TRIPS sind indes nur Mindestvor-
schriften und können von Mitgliedsstaaten auch strenger legiferiert wer-
den. Dennoch sind bei einer systematischen Auslegung die Bestimmungen
des TRIPS miteinzubeziehen.
4.3.4 Weiter zu berücksichtigen ist der Umstand, dass neben dem Mar-
kenrecht noch weitere kennzeichenrechtliche Gesetze existieren, welche
auch im Kollisionsverfahren berücksichtigt werden müssen (Urteil des
BVGer B‒5871/2011 vom 4. März 2013 E. 4.3.5 « Gadovist / Gadogita »).
Wie noch zu zeigen sein wird, ist vorliegend insbesondere das Wappen-
schutzgesetz von besonderer Bedeutung. Grundsätzlich ist aber auch etwa
an das Bundesgesetz vom 25. März 1954 betreffend den Schutz des Zei-
chens und des Namens des Roten Kreuzes (SR 232.22) oder das Bundes-
gesetz vom 15. Dezember 1961 zum Schutz von Namen und Zeichen der
Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Or-
ganisationen (SR 232.23) zu denken. Es ist ein unbestrittener Grundsatz,
dass im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr der Schutz-
umfang einer Marke mitunter nach den Grundsätzen herausgearbeitet
wird, wie sie bei der Beurteilung der absoluten Ausschlussgründe ent-
wickelt wurden (vgl. E. 5.1). Solche Überlegungen zu absoluten Aus-
schlussgründen stützen sich indes oftmals auf spezialgesetzliche Bestim-
mungen wie die vorangehend erwähnten. Bei einem Ausschluss der Ver-
wechslungsgefahr in Art. 3 Abs. 1 Bst. a MSchG würden demnach die
durchaus diversen und zum Teil mit dem Markenrecht nicht immer genau
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6 IV BVGE / ATAF / DTAF
deckungsgleichen Interessen und Ziele dieser kennzeichenrechtlichen
Spezialgesetze ebenfalls über Bord geworfen und müssten unberücksich-
tigt bleiben. Für einen solchen doch recht grossen Eingriff bedürfte es
einer einigermassen klaren Rechtfertigung, welche aber nicht ersichtlich
ist (im Ergebnis ebenso GREGOR WILD, in: Markenschutzgesetz [MSchG],
2. Aufl. 2017, Art. 31 N. 17, der für das Widerspruchsverfahren zu diesem
Zweck eine Nichtigkeitseinrede basierend auf absoluten Ausschlussgrün-
den annimmt).
4.3.5 In einer systematischen Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Bst. a
MSchG ist somit festzuhalten, dass die sachlich eng verwandten Bestim-
mungen von Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c MSchG eine Verwechslungsgefahr
erfordern und Art. 16 Abs. 1 TRIPS eine solche für Fälle von Doppeliden-
tität immerhin vermutet. Zudem bildet die Verwechslungsgefahr den ge-
wollten Anknüpfungspunkt zu weiteren zeichenrechtlichen Gesetzen, wel-
che bei Nichtprüfung der Verwechslungsgefahr ebenfalls ausgeklammert
würden. In einer völkerrechtsbeachtenden Auslegung und unter Berück-
sichtigung der Interessen und Ziele weiterer zeichenrechtlicher Gesetze
spricht vieles dafür, die Verwechslungsgefahr auch als Teil von Art. 3
Abs. 1 Bst. a MSchG anzusehen (ebenso THOMAS COTTIER, Das Problem
der Parallelimporte im Freihandelsabkommen Schweiz-EG und im Recht
der WTO-GATT, SMI 1/1995 S. 56; a.M. für das deutsche Markenrecht
KARL-HEINZ FEZER, Markenrecht, 4. Aufl. München 2009, § 14
Rz. 188 ff., der allerdings gesetzessystematische und internationalrecht-
liche Überlegungen unberücksichtigt wissen will).
4.4
4.4.1 In historischer Auslegung äussert sich die Botschaft vom 21. No-
vember 1990 zu einem Bundesgesetz über den Schutz von Marken und
Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG), BBl 1991 I 21, nach-
folgend: Botschaft zum MSchG, dahingehend, dass im Gegensatz zum
aMSchG (AS 1993 274) (Art. 24) bei Doppelidentität nach Art. 3 Abs. 1
Bst. a MSchG die Verwechslungsgefahr vom Markeninhaber nicht mehr
nachgewiesen werden muss und dadurch die Position des Markeninhabers
gestärkt werden soll. Gemäss Botschaft zielen diese Änderungen auf Sach-
verhalte des internationalen Warenverkehrs im Sinne von unerlaubten
Parallelimporten (Botschaft zum MSchG, BBl 1991 I 14) sowie der Mar-
kenpiraterie ab (Botschaft zum MSchG, BBl 1991 I 21). Diese Aussagen
sind indes weniger eindeutig, als sie den Anschein machen. Denn an
anderer Stelle schliesst sich der Bundesrat der Meinung an, dass auf eine
Markenschutz 2018 IV/1
BVGE / ATAF / DTAF IV 7
klare Regelung des Erschöpfungsgrundsatzes und damit auf eine gesetzge-
berische Regelung der Zulässigkeit von Parallelimporten verzichtet werde
und die einzelfallbezogene Praxis des Bundesgerichts hierzu weitergeführt
werden solle (Botschaft zum MSchG, BBl 1991 I 15). Dies steht im
deutlichen Gegensatz zur vermeintlichen Klarheit von Art. 3 Abs. 1 Bst. a
MSchG, welcher wörtlich verstanden Parallelimporte absolut verbieten
würde, was vom Bundesgericht bekanntlich abgelehnt wurde (vgl. BGE
122 III 469 E. 5d « Chanel »).
4.4.2 Weiter sieht die Botschaft einen Anwendungsfall von Art. 3
Abs. 1 Bst. a MSchG bei Sachverhalten vor, bei welchen unrechtmässig
gekennzeichnete Erzeugnisse angeboten, die Abnehmer jedoch über den
wahren Sachverhalt aufgeklärt werden, das heisst von der unrichtigen Her-
kunft eines Produkts wissen und daher auch nicht getäuscht werden kön-
nen (Botschaft zum MSchG, BBl 1991 I 21). Dieser scheinbaren Auswei-
tung der markenrechtlichen Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion auf
weitere markenökonomische Funktionen wird aber wiederum an anderer
Stelle in der Botschaft eine Absage erteilt, indem diesen weiteren ökono-
mischen Funktionen kein rechtlicher Schutz attestiert werden will (Bot-
schaft zum MSchG, BBl 1991 I 19). Dies deckt sich auch mit der aktuellen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung hierzu (BGE 122 III 469 E. 5f
« Chanel »).
Insgesamt zeigt die historische Auslegung daher ein recht gemischtes Bild
des Willens des Gesetzgebers, welches kaum eindeutige Rückschlüsse zu-
lässt.
4.5 In teleologischer Hinsicht ist festzuhalten, dass die Botschaft von
einem Markenbegriff ausgeht, welcher durch die Unterscheidungs- und
Herkunftsfunktion definiert wird (Botschaft zum MSchG, BBl 1991 I 19).
Weiterführende Funktionen der Marke will die Botschaft, wie bereits dar-
gelegt, rechtlich nicht geschützt wissen, was das Bundesgericht explizit
bestätigt (BGE 122 III 469 E. 5f « Chanel »). Das Weglassen der Ver-
wechslungsgefahr in Art. 3 Abs. 1 Bst. a MSchG muss daher auch vor
diesem Hintergrund interpretiert werden. Dies führt erstens dazu, dass eine
Ausweitung von Art. 3 Abs. 1 Bst. a MSchG auf Anwendungsfälle bezüg-
lich Ruf oder Werbung (vgl. etwa STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in:
Basler Kommentar, Markenschutzgesetz Wappenschutzgesetz, 3. Aufl.
2017, Art. 3 MSchG N. 20, nachfolgend: BSK MSchG WSchG) nicht
angezeigt ist. Zweitens ergibt sich daraus, dass Anwendungsfälle von
Spezialgesetzen, welche die Unterscheidungs- und Herkunftsfunktion von
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8 IV BVGE / ATAF / DTAF
Zeichen fördern und unterstreichen, wie etwa das Wappenschutzgesetz
oder das Bundesgesetz zum Schutz von Namen und Zeichen der
Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher
Organisationen, nicht durch die Anwendung des Markenschutzgesetzes
selber, genauer des Art. 3 Abs. 1 Bst. a MSchG, ausgeschlossen werden
dürfen (vgl. Urteil des BVGer B‒3766/2007 vom 30. Januar 2009 E. 8
« Galileo / Galileo Joint Undertaking [fig.] »).
4.6 Zusammenfassend kann damit Art. 3 Abs. 1 Bst. a MSchG nicht
lediglich wörtlich verstanden werden. Vielmehr muss auch die geset-
zessystematische Einbindung der Verwechslungsgefahr durch Art. 3
Abs. 1 Bst. b und c MSchG und Art. 16 Abs. 1 TRIPS sowie die Funktion
weiterer kennzeichenrechtlicher Gesetze, welche durch die Bestimmung
des Schutzumfangs unter Beurteilung der Verwechslungsgefahr erst ihre
Anwendung finden, berücksichtigt werden. Im Sinne einer teleologischen
Reduktion (ERNST A. KRAMER, Juristische Methodenlehre, 5. Aufl. 2016,
S. 233 f.) ist damit eine wörtliche Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Bst. a
MSchG wohl in erster Linie auf die in der Botschaft genannten Fälle der
Produktpiraterie (Botschaft zum MSchG, BBl 1991 I 21) sowie unzu-
lässige Parallelimporte im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(BGE 122 III 469 E. 5h « Chanel ») zurückzustufen. Zumindest aber muss
im vorliegenden Fall eine solche teleologische Reduktion vorgenommen
werden, und zwar insoweit, als unter gesetzessystematischer Berücksich-
tigung völkerrechtsvertraglicher Vorschriften eine Verwechslungsgefahr
in Art. 3 Abs. 1 Bst. a MSchG nicht ganz ausgeschlossen, sondern ledig-
lich widerlegbar vermutet wird.
5. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, dass sie die Ver-
wechslungsgefahr zwischen den strittigen Marken widerlegen könne, in-
dem sie nachweise, dass die Widerspruchsmarke « Swiss Military » ihren
Schutzumfang aufgrund ihrer Ähnlichkeit mit hoheitlichen Zeichen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vollständig einbüsse.
5.1 Im Widerspruchsverfahren nach Art. 31 MSchG ist zwar weder
die Beständigkeit des Widerspruchszeichens zu prüfen noch kann eine
Löschung desselben vorgenommen werden (vorbehältlich einer Vereini-
gung eines Widerspruchsverfahrens mit einem Löschungsverfahren nach
Art. 35 Bst. e i.V.m. Art. 35a Abs. 1 MSchG, […]). Es entspricht aller-
dings der herrschenden Lehre und ist ständige Rechtsprechung, dass abso-
lute Ausschlussgründe, wie etwa der Verstoss gegen geltendes Recht ge-
mäss Art. 2 Bst. d MSchG, auch im Widerspruchsverfahren relevant sind,
Markenschutz 2018 IV/1
BVGE / ATAF / DTAF IV 9
da diese bei der Beurteilung des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke
berücksichtigt werden (Urteile des BVGer B‒7202/2014 vom 1. Septem-
ber 2016 E. 2.2 « Geo / Geo influence » und B‒7352/2008 vom 17. Juni
2009 E. 3.2.2 « Torres / Torre Saracena »; BERNARD VOLKEN, in: BSK
MSchG WSchG, a.a.O., Art. 31 MSchG N. 35; MICHAEL NOTH, in: Mar-
kenschutzgesetz [MSchG], a.a.O., Art. 2 Bst. d N. 77 sowie WILD, a.a.O.,
Art. 31 N. 17; MARBACH, a.a.O., N. 975 ff.). Zu prüfen ist demnach vorab,
ob das Zeichen « Swiss Military » gegen das Wappenschutzgesetz ver-
stösst, um anschliessend einen solchen möglichen Verstoss in die Beurtei-
lung des Schutzumfangs miteinzubeziehen.
5.2 Das Wappenschutzgesetz erfuhr während der Dauer der vorlie-
genden Streitigkeit mit Wirkung per 1. Januar 2017 eine Novelle (AS 2015
3679). Es wäre daher grundsätzlich zu erörtern, ob die Beurteilung der
Widerspruchsmarke aufgrund des alten oder aufgrund des neuen Wappen-
schutzgesetzes vorgenommen werden muss. Die Frage kann indes offen-
bleiben, da die vorliegende Problematik, wie nachfolgend dargelegt wird,
sowohl unter dem alten wie auch unter dem neuen Recht gleich zu beur-
teilen ist.
5.2.1 Art. 6 des Bundesgesetzes vom 5. Juni 1931 zum Schutz öffent-
licher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen (aWSchG, AS 48 1) sah
vor, dass gewisse amtliche Bezeichnungen wie etwa « Eidgenossen-
schaft », « Bund » oder « eidgenössisch » oder andere Wörter, welche mit
den genannten Bezeichnungen verwechselbar sein können, weder für sich
alleine noch in Verbindung mit anderen Worten benützt werden durften,
sofern diese Benutzung geeignet war, eine Täuschung über amtliche Be-
ziehungen der Eidgenossenschaft zum Benutzer oder zur Herstellung oder
zum Vertrieb von derlei gekennzeichneten Erzeugnissen herzustellen.
5.2.2 Unter dem aWSchG konnte sich das Bundesverwaltungsgericht
im Urteil B‒6372/2010 vom 31. Januar 2011 « Swiss Military by BTS »
bereits schon einmal eingehend zur Frage äussern, ob das Zeichen Swiss
Military gegen das Wappenschutzgesetz verstösst. In E. 3.3 des genannten
Entscheids wurde festgehalten, dass der Zeichenbestandteil swiss bezie-
hungsweise zu Deutsch schweizerisch nicht per se eine nach Art. 6
aWSchG für Dritte nicht verwendbare Bezeichnung sei, da schweizerisch
auch gebietsbezogen als Herkunftsangabe dienen könne und daher als
Gemeingut nicht geschützt sei. Allerdings gehöre der Ausdruck swiss dann
zu den geschützten Bezeichnungen, wenn er sowohl gebiets- als auch
2018 IV/1 Markenschutz
10 IV BVGE / ATAF / DTAF
staatsbezogen verwendet werde. Mit anderen Worten könne eine Verwen-
dung in einem amtlich respektive amtlich wirkenden Bezug untersagt
werden. Weiter seien die Begriffe Militär und Armee als Synonyme zu be-
trachten und stellten einen eindeutigen Bezug zur Schweizerischen Eidge-
nossenschaft her. Dies gelte auch für die englische Übersetzung Military
(Urteil B‒6372/2010 E. 3.4.1 « Swiss Military by BTS »). Zu dersel-
ben Erkenntnis kam auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B‒3553/2007 vom 26. August 2008 in den E. 7.1‒7.3 in Bezug auf die
Marke « Swiss Army ».
5.2.3 Die noch unter dem Art. 6 aWSchG geforderte Täuschungsgefahr
brachte auch die Anwendung des markenrechtlichen Spezialitätsprinzips
mit sich (Urteil B‒6372/2010 E. 3.4.2 « Swiss Military by BTS »). Eine
solche Täuschung ist demnach ausgeschlossen, wenn die Waren, für wel-
che das angemeldete Zeichen beansprucht wird, für die angesprochenen
Verkehrskreise aufgrund ihres Zwecks, ihrer Funktion oder ihrer Eigen-
schaften keinen möglichen Bezug zum Schweizer Militär haben respektive
nicht als Militärausstattung infrage kommen (Urteil B‒6372/2010 E. 3.4.3
« Swiss Military by BTS »). Vorliegend beansprucht die Widerspruchs-
marke Uhren schweizerischer Herkunft. Uhren wurden allerdings in frü-
heren Entscheiden im gleichen Zusammenhang als Militärausstattung
beurteilt (Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges
Eigentum vom 23. Juni 1999, sic! 6/1999 S. 643 E. 3 « hw Swiss Military
/ Swiss Military by Chrono », bestätigt im Urteil B‒6372/2010 E. 3.4.3
« Swiss Military by BTS »), eine andere Einschätzung drängt sich vorlie-
gend nicht auf, entsprechend kann die Täuschungsgefahr nicht ausge-
schlossen werden (zur Beurteilung einer allfälligen secondary meaning
vgl. E. 6).
Das Zeichen Swiss Military mit Beanspruchung für Uhren darf damit unter
dem Art. 6 aWSchG von anderen als der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft nicht benützt werden.
5.3 Weiter ist zu prüfen, ob die Widerspruchsmarke gegen das revi-
dierte Wappenschutzgesetz verstösst.
5.3.1 Dies ist dann der Fall, wenn das Zeichen « Swiss Military » als
eine amtliche Bezeichnung im Sinne von Art. 6 des Wappenschutzgesetzes
vom 21. Juni 2013 (WSchG, SR 232.21) qualifiziert oder mit einer amt-
lichen Bezeichnung verwechselbar ist sowie nicht vom Gemeinwesen,
welches das Zeichen bezeichnet, verwendet wird (Art. 9 WSchG). Anders
als noch unter Art. 6 aWschG ist unter Art. 9 WSchG ein Gebrauch durch
Markenschutz 2018 IV/1
BVGE / ATAF / DTAF IV 11
andere als das Gemeinwesen nicht nur bei Täuschungsgefahr, sondern in
Alleinstellung per se ausgeschlossen. Ausnahmen sind nur im Rahmen der
in Art. 9 Abs. 2 und 3 WSchG genannten Fälle denkbar. Gemäss Botschaft
sollen amtliche Bezeichnungen « einzig und alleine » dem Gemeinwesen
und seinen Organen, allenfalls behördlichen oder behördenähnlichen Ge-
bilden vorbehalten bleiben, womit eine Stärkung der amtlichen Bezeich-
nungen beabsichtigt wird (Botschaft vom 18. November 2009 zur Ände-
rung des Markenschutzgesetzes und zu einem Bundesgesetz über den
Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen [« Swiss-
ness »-Vorlage], BBl 2009 8533, 8631). Mit dem Ausschluss der Täu-
schungsgefahr als Erfordernis für die Anwendbarkeit des Art. 9 WSchG
bleibt auch kein Raum mehr für eine Beurteilung unter dem (marken-
rechtlichen) Spezialitätsprinzip.
5.3.2 Wie bereits unter E. 5.2 ausgeführt, fällt das Zeichen Swiss Mi-
litary unter die Definition einer amtlichen Bezeichnung beziehungsweise
ist mit einer solchen verwechselbar. Dieser Befund hat auch unter dem
revidierten Wappenschutzgesetz weiter Bestand, da die Revision diesbe-
züglich keine Neuerung brachte. Entsprechend ist das Zeichen « Swiss
Military » als eine amtliche Bezeichnung im Sinne des Art. 6 WSchG zu
qualifizieren, welches nach Art. 9 WSchG ausschliesslich vom entspre-
chenden Gemeinwesen benützt werden darf.
5.3.3 Dass die Inhaberin der Widerspruchsmarke eine behördliche oder
behördenähnliche Tätigkeit nach Art. 9 Abs. 2 WSchG ausübt, wurde
nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Ein allfälliger Zusatz
zum Zeichen « Swiss Military » ist ebenfalls nicht gegeben, wodurch eine
legitime Nutzung nach Art. 9 Abs. 3 WSchG auch ausser Betracht fällt.
Das Zeichen Swiss Military der Beschwerdegegnerin steht daher auch mit
dem revidierten Wappenschutzgesetz in Konflikt.
5.3.4 Dass, im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin, die Beschwerde-
führerin, also die Schweizerische Eidgenossenschaft handelnd durch das
Bundesamt für Rüstung armasuisse, in Bezug auf die Vorschriften des
Wappenschutzgesetzes berechtigt ist, das Zeichen Swiss Military zu be-
nutzen, steht ausser Frage.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin macht weiter geltend, dass das Zeichen
« Swiss Military », sollte es denn als widerrechtlich im Sinne des Wappen-
schutzgesetzes angesehen werden, aufgrund intensiven Gebrauchs eine
2018 IV/1 Markenschutz
12 IV BVGE / ATAF / DTAF
secondary meaning erlangt hätte und sinngemäss der Verstoss gegen das
Wappenschutzgesetz geheilt würde.
6.2 Die herrschende Lehre geht davon aus, dass die Rechtswidrigkeit
eines Zeichens nach Art. 2 Bst. d MSchG grundsätzlich nicht nachträglich
geheilt werden kann (NOTH, a.a.O., Art. 2 Bst. d N. 85; STÄDELI/BRAUCH-
BAR BIRKHÄUSER, in: BSK MSchG WSchG, a.a.O., Art. 2 MSchG N. 356;
MARBACH, a.a.O., Rz. 625; CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz,
2002, Art. 2 MSchG N. 270).
6.2.1 Eine Ausnahme erblicken Teile der Lehre allerdings im Bedeu-
tungswandel (secondary meaning) eines Zeichens, gleich wie bei täu-
schenden Zeichen nach Art. 2 Bst. c MSchG (MARBACH, a.a.O., Rz. 625;
WILLI, a.a.O., Art. 2 MSchG N. 270). Ob diese Analogie tatsächlich zu-
lässig ist, kann vorliegend offenbleiben, da die Beschwerdegegnerin zwar
anhand von Werbeprospekten, Verkaufskatalogen und Webauftritten dar-
legt, dass sie Uhren mit der Marke « Swiss Military » vertreibt. Der Be-
deutungswandel des Zeichens « Swiss Military » weg von der Bedeutung
Schweizer Militär hin zu Schweizer Qualitätsuhr, wie das die Beschwer-
degegnerin behauptet, kann diesen Verkaufsbelegen allerdings nicht ent-
nommen werden. Ebenso wenig kann diesen Belegen entnommen werden,
dass sich eine solche neue Bedeutung bei den relevanten Verkehrskreisen
durchgesetzt hätte und eine Täuschung praktisch ausgeschlossen werden
könne, wie das die bundesgerichtliche Rechtsprechung für einen Bedeu-
tungswandel erfordern würde (vgl. BGE 125 III 193 E. 1c « Bud »). Ent-
sprechend ist auch kein Wandel der Bedeutung zu erblicken und dem Zei-
chen « Swiss Military » ist nur die Bedeutung Schweizer Militär, wie in
E. 5.2.2 ausgeführt, zuzuordnen.
6.2.2 Eine weitere Ausnahme könnte eine Heilung aufgrund langjähri-
gen Gebrauchs, wie das die Beschwerdegegnerin unter anderem auch
vorbringt, darstellen. Diese kann im vorliegenden Widerspruchsverfahren
allerdings nicht geltend gemacht werden. Denn diese Argumentation grün-
det in der Rechtsprechung, wonach unter Anwendung von Art. 2 ZGB Ab-
wehransprüche verwirken können, wenn diese aufgrund einer langjährigen
Duldung des verletzenden Zustands durch den eigentlich Berechtigten ver-
spätet vorgebracht werden (BGE 125 III 193 E. 1e « Bud »; BGE 117 II
575 E. 4a « I.com AG »). Die Duldung eines rechtsverletzenden Zustands
ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsrechtlichen
Widerspruchsverfahrens, welches sich nur mit der Verwechslungsgefahr
aufgrund der Registereinträge befasst.
Markenschutz 2018 IV/1
BVGE / ATAF / DTAF IV 13
Soweit die Beschwerdegegnerin den behaupteten langjährigen und intensi-
ven Gebrauch geltend macht, um damit ihre Investitionen in den Aufbau
der Marke zu schützen, sei darauf hingewiesen, dass das Markenrecht sol-
che Investitionen grundsätzlich nicht rechtlich schützen will (vgl. E. 4.5)
beziehungsweise dass sich die Berücksichtigung der wirtschaftlichen In-
vestitionsfunktion des Markenrechts im Verkehrsdurchsetzungstatbestand
nach Art. 2 Bst. a MSchG erschöpft (BGE 140 III 297 E. 5.2 « Key-
trader »). Da der Verkehrsdurchsetzungstatbestand vorliegend nicht zum
Streitgegenstand gehört, kann die Beschwerdegegnerin aus dieser Argu-
mentation nichts für sich ableiten.
Eine allfällige Heilung der rechtswidrigen Nutzung des Zeichens « Swiss
Military » kann von der Beschwerdegegnerin somit vorliegend nicht dar-
gelegt werden.
7. Aufgrund des Gesagten ist nun der Schutzumfang der Wider-
spruchsmarke zu bestimmen. Die Wortmarke « Swiss Military » der Be-
schwerdegegnerin besteht ausschliesslich aus einem Zeichen, welches sie
aufgrund des Wappenschutzgesetzes nicht benützen dürfte. Die Wider-
spruchsmarke enthält damit kein Zeichen oder keine sonstige grafische
Darstellung, an welcher eine Kennzeichenkraft anknüpfen könnte.
Dass die angegriffene Marke genau denselben Wortlaut wie die Wider-
spruchsmarke hat, ist für die Beurteilung des Schutzumfangs der Wider-
spruchsmarke nicht von Belang ([…]). Insofern entspricht der vorliegende
Fall der Konstellation, wie sie sich etwa in den Urteilen BGE 94 II 44 E. 8
« Spandex / Spandon » und B‒3766/2007 E. 8 « Galileo / Galileo Joint
Undertaking (fig.) » präsentierte. Dort wie hier kann der angreifenden
Marke kein Schutzumfang und damit auch kein durchsetzbarer Abwehran-
spruch zugeschrieben werden (vgl. zum nicht vorhandenen Schutzumfang
ebenfalls WILD, a.a.O., 2009, Art. 31 N. 17; DAVID ASCHMANN, Die
Funktion des Bundesverwaltungsgerichts im Immaterialgüterrecht, sic!
2/2007 S. 100).