2018 V/2 Krankenversicherung
24 V BVGE / ATAF / DTAF
2018 V/2
Auszug aus dem Urteil der Abteilung III
i.S. Dr. med. A. und Dr. med. B. gegen Assura-Basis SA
C–3612/2016 und C–3615/2016 vom 9. April 2018
Krankenversicherung. Publikation von Ärztelisten zur Durchführung
besonderer Versicherungsformen. Grundsatzurteil.
Art. 41 Abs. 4, Art. 62, Art. 84, Art. 84a, Art. 89 Abs. 1 KVG. Art. 19
DSG. Art. 99 KVV.
1. Das KVG verpflichtet Krankenversicherer nicht, mit den Leis-
tungserbringern einen Vertrag zur Durchführung einer besonde-
ren Versicherungsform mit eingeschränkter Wahl der Leistungs-
erbringer abzuschliessen (E. 3).
2. Die Stammdaten der Leistungserbringer dürfen durch den Kran-
kenversicherer zur Durchführung der besonderen Versicherungs-
formen publiziert werden (E. 4.4.2–4.5).
Assurance-maladie. Publication de listes des médecins désignés dans
la mise en œuvre de modèles particuliers d'assurance. Arrêt de prin-
cipe.
Art. 41 al. 4, art. 62, art. 84, art. 84a, art. 89 al. 1 LAMal. Art. 19 LPD.
Art. 99 OAMal.
1. La LAMal n'oblige pas l'assureur-maladie à conclure avec les
fournisseurs de prestations un contrat pour la mise en œuvre d'un
modèle particulier d'assurance impliquant un choix limité des
fournisseurs de prestations (consid. 3).
2. L'assureur-maladie est autorisé à publier les données de base des
fournisseurs de prestations qu'il a désignés dans le cadre de la mise
en œuvre du modèle particulier d'assurance (consid. 4.4.2–4.5).
Assicurazione malattie. Pubblicazione di elenchi di medici abilitati ad
eseguire forme particolari d'assicurazione. Sentenza di principio.
Art. 41 cpv. 4, art. 62, art. 84, art. 84a, art. 89 cpv. 1 LAMal. Art. 19
LPD. Art. 99 OAMal.
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1. La LAMal non obbliga gli assicuratori malattie a stipulare un
contratto con i fornitori di prestazioni abilitati ad eseguire una
forma particolare d'assicurazione con scelta limitata del fornitore
(consid. 3).
2. L'assicuratore malattie è autorizzato a pubblicare i dati di base dei
fornitori di prestazioni abilitati ad eseguire forme particolari
d'assicurazione (consid. 4.4.2–4.5).
Dr. med. A. und Dr. med. B. wandten sich mit Löschungsbegehren vom
27. September 2015 respektive 1. Oktober 2015 an die Assura-Basis SA
(nachfolgend: Assura oder Vorinstanz) und erklärten, sie seien nicht damit
einverstanden, dass ihre Namen auf der von der Assura publizierten und
an die Versicherten abgegebenen Ärzteliste figurierten. Sie lehnten die von
der Assura getroffene Auswahl als Listenärztin respektive Listenarzt für
die Versicherungsprodukte Hausarztmodell und PharMed-Modell ab.
Mangels vertraglicher und gesetzlicher Grundlage, welche die Bekannt-
gabe ihrer Daten rechtfertige, forderten sie die Assura gestützt auf das
DSG (SR 235.1) auf, ihre Daten (wie Name, Adresse, Telefonnummer und
Tätigkeitsbereich) zu löschen und künftig – ohne ihre Einwilligung – nicht
mehr an versicherte Personen weiterzugeben.
Mit Verfügungen vom 6. Mai 2016 stellte die Assura die Rechtmässigkeit
der von ihr vorgenommenen Veröffentlichung der persönlichen Daten von
Dr. med. A. und Dr. med. B. (mit Name, Vorname und Adresse) zum
Zweck der Durchführung der besonderen Versicherungsmodelle « Haus-
arzt » und « PharMed » fest und verneinte einen Anspruch auf die Lö-
schung der Daten aus dem Ärzteverzeichnis.
Gegen die Verfügungen vom 6. Mai 2016 liessen Dr. med. A. und Dr. med.
B. (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Eingaben vom 8. Juni 2016
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben mit den Anträgen,
die angefochtenen Verfügungen vom 6. Mai 2016 seien aufzuheben und es
sei die Assura zu verpflichten, die persönlichen Daten (Name und Adresse)
von Dr. med. A. respektive von Dr. med. B. vollumfänglich und unverzüg-
lich von deren Ärzteverzeichnis – einschliesslich des online auf der von
ihr betriebenen Website abrufbaren Ärzteverzeichnisses über die aner-
kannten Ärztinnen und Ärzte im Hausarzt- und PharMed-Modell – zu lö-
schen und es künftig zu unterlassen, diese Daten an ihre Versicherten, wel-
che sich für ein Versicherungsmodell gemäss Art. 41 Abs. 4 KVG (SR
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26 V BVGE / ATAF / DTAF
832.10) interessierten und/oder entschieden hätten, auf irgendeine Art und
Weise direkt oder indirekt weiterzugeben.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 eröffnete das Bundesverwaltungsgericht
einen Meinungsaustausch mit den Schiedsgerichten der Kantone Bern und
Zürich, wobei es die Auffassung vertrat, es handle sich bei der vorliegend
zu beurteilenden Streitsache um eine KVG-spezifische Streitigkeit zwi-
schen der Vorinstanz als Krankenversicherung und den Beschwerdefüh-
renden als Leistungserbringende, für welche die Schiedsgerichte in Sozial-
versicherungsstreitigkeiten der Kantone Bern und Zürich zuständig seien.
Am 11. August 2016 äusserte das Schiedsgericht in Sozialversicherungs-
sachen des Kantons Bern die Auffassung, die Streitigkeit falle in die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, da es sich bei den Lö-
schungsgesuchen der Beschwerdeführenden um keine KVG-spezifische
Streitigkeit handle. So gehe es nicht um das Verhältnis zwischen der Vor-
instanz und den Beschwerdeführenden, insbesondere sei weder die Aner-
kennung der Beschwerdeführenden noch deren Ausschluss von einem Ver-
sicherungsmodell streitig. Vielmehr scheine es sich vorliegend um eine
datenschutzrechtliche Streitigkeit mit einem sozialversicherungsrechtli-
chen Hintergrund zu handeln. Aufgrund des vor dem Schiedsgericht gel-
tenden Verfahrens der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege erscheine
eine Weiterleitung der Beschwerde überdies nicht möglich.
In seiner Stellungnahme vom 5. September 2016 schloss sich das Schieds-
gericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich den Aus-
führungen des Schiedsgerichts in Sozialversicherungssachen des Kantons
Bern an.
Aus den Erwägungen:
1.
1.1 (…) Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen der Instan-
zen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfül-
lung der ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes
verfügen (Art. 33 Bst. h VGG). Die Vorinstanz nimmt als zugelassener
Krankenversicherer bei der Durchführung des KVG öffentliche Aufgaben
des Bundes wahr.
1.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG ist die Beschwerde unzulässig
gegen Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Be-
schwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. Die angefochtenen
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Verfügungen vom 6. Mai 2016 betreffen eine Streitigkeit zwischen Kran-
kenversicherer und Leistungserbringenden. Für diese ist nach Art. 89
Abs. 1 KVG das kantonale Schiedsgericht zuständig (vgl. BGE 141 V 557
E. 2). Das Bundesgericht geht bezüglich der Streitigkeit zwischen Kran-
kenversicherern und Leistungserbringenden von der sachlichen Zu-
ständigkeit des Schiedsgerichts für alle Streitigkeiten zwischen Kran-
kenversicherern und Leistungserbringenden aus, wenn und soweit sie
Rechtsbeziehungen zum Gegenstand haben, die sich aus dem KVG er-
geben oder die aufgrund des KVG eingegangen worden sind (BGE 132 V
303 E. 4.1 m.H. auf BGE 131 V 191 E. 2; 114 V 319 E. 3b und 112 V 307
f. E. 3b).
1.3 (…)
1.3.1 Die Vorinstanz hat den Erlass der angefochtenen Verfügungen
vom 6. Mai 2016 explizit auf Art. 25 DSG in Verbindung mit Art. 5 VwVG
gestützt. In ihrer Verfügungsbegründung hat sie ausgeführt, dass ihr Vor-
gehen durch Art. 17 und Art. 19 DSG gedeckt sei, welche auf eine gesetz-
liche Regelung verwiesen, die eine Bearbeitung von Personendaten durch
ein Bundesorgan ermöglichten. Eine solche gesetzliche Grundlage finde
sich in Art. 84a Abs. 3 KVG.
1.3.2 Die kantonalen Schiedsgerichte Bern und Zürich haben sich im
Rahmen des von der Instruktionsrichterin durchgeführten Meinungsaus-
tauschs mit Eingaben vom 11. August 2016 beziehungsweise vom 5. Sep-
tember 2016 gegen ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerden
gegen die angefochtenen Verfügungen ausgesprochen, da eine daten-
schutzrechtliche – und keine KVG-spezifische – Streitigkeit zu beurteilen
sei, welche in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts falle.
1.3.3 Ob dem in der Tat so ist, wird im Rahmen der nachfolgenden ma-
teriellen Beurteilung der Streitsache eingehend zu prüfen sein. Bei dieser
Ausgangslage erscheint es als zulässig, die Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts gestützt auf Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. h
VGG zu bejahen.
2.
2.1 (…)
2.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten das Recht der Vorinstanz,
ihre Namen auf der Ärzteliste der von der Vorinstanz angebotenen Ver-
sicherungsmodelle « Hausarzt » und « PharMed » aufzuführen, da zwi-
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schen ihnen als Leistungserbringende und der Vorinstanz als Krankenver-
sicherer kein Vertrag über die Durchführung beziehungsweise Teilnahme
am besonderen Versicherungsmodell abgeschlossen worden sei. In einem
ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob zur Durchführung der besonderen
Versicherungsmodelle « Hausarzt » und « PharMed » ein Vertragsab-
schluss zwischen den Beschwerdeführenden und der Vorinstanz erforder-
lich ist.
3.
3.1 Nachfolgend sind die rechtlichen Grundlagen der fraglichen
Versicherungsmodelle der Vorinstanz, welche besondere Versicherungs-
formen darstellen, zu prüfen.
3.1.1 Grundsätzlich ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz in der
obligatorischen Krankenpflege (nachfolgend: OKP) versicherungspflich-
tig (vgl. Art. 3 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 KVV [SR 832.102]).
Gemäss Art. 4 KVG können die versicherungspflichtigen Personen unter
den Versicherern, die nach dem Krankenversicherungsaufsichtsgesetz
vom 26. September 2014 (KVAG, SR 832.12) eine Bewilligung zur
Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen.
3.1.2 Nach Art. 61 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Ver-
sicherten fest. Soweit das KVG keine Ausnahme vorsieht, erhebt der Versi-
cherer von seinen Versicherten die gleichen Prämien (Abs. 1). Der Versi-
cherer stuft die Prämien nach den kantonalen Kostenunterschieden ab.
(…) Massgebend ist der Wohnort der versicherten Person (Abs. 2).
3.1.3 Art. 62 KVG regelt unter dem Marginale « Besondere Versiche-
rungsformen », dass der Versicherer die Prämien für Versicherungen mit
eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers nach Art. 41 Abs. 4 vermin-
dern kann (Abs. 1). Der Bundesrat kann weitere Versicherungsformen
zulassen (Abs. 2); dies gilt namentlich für solche, bei denen die Versicher-
ten die Möglichkeit erhalten, sich gegen eine Prämienermässigung stärker
als mit den Franchisen und dem Selbstbehalt nach Art. 64 KVG an den
Kosten zu beteiligen (Bst. a), oder bei denen die Höhe der Prämie der Ver-
sicherten sich danach richtet, ob sie während einer bestimmten Zeit Leis-
tungen in Anspruch genommen haben oder nicht (Bst. b). Der Bundesrat
regelt die besonderen Versicherungsformen näher (…; Abs. 3).
3.1.4 Gemäss Art. 41 Abs. 1 KVG können die Versicherten für die am-
bulante Behandlung unter den zugelassenen Leistungserbringenden, die
für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Der Versi-
cherer übernimmt die Kosten höchstens nach dem Tarif, der am Wohn-
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oder Arbeitsort der versicherten Person oder in deren Umgebung gilt. Ge-
mäss Art. 41 Abs. 4 KVG können die Versicherten ihr Wahlrecht im Ein-
vernehmen mit dem Versicherer auf Leistungserbringende beschränken,
die der Versicherer im Hinblick auf eine kostengünstigere Versorgung aus-
wählt (Art. 62 Abs. 1 und Abs. 3 KVG). Der Versicherer muss in diesem
Fall nur die Kosten für diejenigen Leistungen übernehmen, die von diesen
Leistungserbringenden ausgeführt oder veranlasst werden (vgl. GEBHARD
EUGSTER, Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR, Bd. XIV,
3. Aufl. 2016, N. 1419, nachfolgend: SBVR).
3.1.5 Nach Art. 99 KVV können die Versicherer neben der ordentlichen
Krankenpflegeversicherung Versicherungen betreiben, bei denen die Wahl
der Leistungserbringer eingeschränkt ist (Abs. 1). Bei einer Versicherung
mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer kann der Versicherer auf
die Erhebung des Selbstbehaltes und der Franchise ganz oder teilweise
verzichten (Abs. 2). Nach Art. 100 KVV stehen die Versicherungen mit
eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer sämtlichen Versicherten mit
Wohnsitz im Gebiet offen, in dem der Versicherer die betreffende Versi-
cherungsform betreibt (Abs. 1). Der Wechsel von der ordentlichen Versi-
cherung in eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungser-
bringer ist jederzeit möglich (Abs. 2).
3.1.6 Mit Blick auf die Prämien legt Art. 101 KVV fest, dass Versiche-
rungen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringenden keine beson-
deren Risikogemeinschaften innerhalb eines Versicherers sind (Abs. 1).
Prämienermässigungen sind nur zulässig für Kostenunterschiede, die auf
die eingeschränkte Wahl der Leistungserbringenden sowie auf eine beson-
dere Art und Höhe der Entschädigung der Leistungserbringenden zurück-
zuführen sind. Kostenunterschiede aufgrund eines günstigeren Risikobe-
standes geben keinen Anspruch auf Prämienermässigung (Abs. 2).
3.1.7 Eine detailliertere Regelung der besonderen Versicherungsfor-
men sehen das KVG und seine Ausführungsverordnungen nicht vor. Ins-
besondere ist ihnen nicht zu entnehmen, dass für die Durchführung einer
besonderen Versicherungsform ein Vertragsabschluss zwischen Kranken-
versicherer und Leistungserbringer erforderlich wäre. Vielmehr ist in
Art. 41 Abs. 1 KVG lediglich das Einvernehmen – und damit eine
vertragliche Vereinbarung – zwischen Versicherer und Versicherten er-
wähnt.
2018 V/2 Krankenversicherung
30 V BVGE / ATAF / DTAF
3.2 Den Materialien zu Gesetz und Verordnung lassen sich zur
Durchführung der besonderen Versicherungsformen ebenfalls keine wei-
terführenden Angaben entnehmen.
3.3 Mit der 3. KVG-Revision hätten die Managed-Care-Modelle ge-
fördert werden sollen, vorab in Form von integrierten Versorgungsnetzen
mit Budgetverantwortung, das heisst mittels Zusammenschlüssen medi-
zinischer Fachpersonen, welche es erlaubten, den Versicherten eine umfas-
sende und über die gesamte Behandlungskette koordinierte Betreuung und
Behandlung anzubieten. Die beteiligten Leistungserbringenden dieses in-
tegrierten Versorgungsnetzes hätten mit einem oder mehreren Versicherern
einen Vertrag ausgehandelt. Eigene Versorgungsnetze der Krankenkassen
wären nicht mehr zulässig gewesen. Diese Revision wurde am 17. Juni
2012 abgelehnt (BBl 2012 7685; vgl. EUGSTER, SBVR, a.a.O., N. 1427).
3.4 Einen gewissen Aufschluss über die Ausgestaltung und Durch-
führung der besonderen Versicherungsmodelle gibt die nachfolgende Ant-
wort des Bundesrats auf die Motion (14.3813) « Hausärztinnen und Haus-
ärzte. Klarheit schaffen und Abläufe vereinfachen », eingereicht am
24. September 2014 von Nationalrat Pierre-Alain Fridez. Mit der Motion
wird der Bundesrat « beauftragt, eine Ergänzung der Gesetzgebung vorzu-
legen. Darin sollen Krankenkassen, die im Rahmen des Krankenversiche-
rungsgesetzes das ‹ Hausarztmodell › anbieten, jedem Arzt und jeder Ärz-
tin automatisch eine Liste der Versicherten weiterleiten, die in diesem
Versicherungsmodell die betroffene Arztperson explizit als ihren Hausarzt
oder ihre Hausärztin angegeben haben. Um die Abläufe zu vereinfachen,
sollen die Krankenkassen im Weiteren den betroffenen Versicherten zu
Jahresbeginn eine ausreichende Anzahl Überweisungsscheine zustellen. »
3.4.1 Auf diese Motion antwortete der Bundesrat am 28. November
2014 wie folgt:
« Den Versicherern ist freigestellt, ob sie ihren Versicherten besondere
Versicherungsformen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbrin-
ger anbieten. Auch in deren Ausgestaltung sind sie weitgehend frei.
Diese Freiheit, die einen gewissen Wettbewerb schafft, ist vom Gesetz-
geber gewollt. Dies wurde von der Kommission für soziale Sicherheit
und Gesundheit des Nationalrates in ihrem Bericht vom 13. August
2014 zur parlamentarischen Initiative Feller 13.433, ‹ Keine Benach-
teiligung von Fachärztinnen und Fachärzten für allgemeine innere Me-
dizin mit einem zweiten Facharzttitel › bestätigt. Ebenso hat der
Bundesrat in seiner Antwort auf die Frage John-Calame 14.5439, ‹ All-
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mächtige Krankenkasse im Modell Callmed ›, dargelegt, dass die Ver-
sicherer ziemlich frei sind, wie sie die Rechte und Pflichten der
Versicherten, die diese besonderen Versicherungsformen wählen, aus-
gestalten. Als Gegenleistung für die darin vorgesehenen Einschrän-
kungen werden ihnen Prämienrabatte gewährt. Der Gesetzgeber hat für
diese Versicherungsformen keine weiteren Rechte der Versicherten
vorgesehen. Er hat den Versicherern bewusst eine grosse Freiheit ein-
geräumt, wie sie diese Versicherungsformen ausgestalten. Sie sollen
innovative Modelle entwickeln können, welche erlauben, die Kosten
zu senken. Der Bundesrat hat auch darauf hingewiesen, dass die Re-
vision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) zu
‹ Managed Care ›, welche das Parlament am 30. September 2011 ver-
abschiedet hatte, eine besondere Versicherungsform näher definierte.
Gegen diese Vorlage wurde das Referendum ergriffen, und sie wurde
von etwa drei Vierteln der Bevölkerung abgelehnt. Die für diese Ver-
sicherungsformen gewährten Prämienermässigungen sind aber nur zu-
lässig für Kostenunterschiede, welche auf die eingeschränkte Wahl der
Leistungserbringer sowie auf eine besondere Art und Höhe der Ent-
schädigung der Leistungserbringer zurückzuführen sind. Kostenunter-
schiede aufgrund eines günstigeren Risikobestandes geben keinen An-
spruch auf Prämienermässigung (Art. 101 Abs. 2 der Verordnung über
die Krankenversicherung). Die vom Motionär geforderte Transparenz
liegt in erster Linie im Interesse der behandelnden Ärztin oder des be-
handelnden Arztes und der versicherten Person. Der Bundesrat ist des-
halb der Meinung, dass es im Hinblick auf die heutigen gesetzlichen
Grundlagen primär an den Leistungserbringern ist, ihre Patientinnen
und Patienten regelmässig nach der gewählten Versicherungsform zu
fragen. Es wäre ein unverhältnismässiger Aufwand, wenn der Versi-
cherer jeder versicherten Person jedes Jahr mehrere Überweisungsfor-
mulare zustellen müsste, obschon viele diese nicht benötigen, zumal
die Überweisungsformulare von einer Arztpraxis im Bedarfsfall im
Internet heruntergeladen werden können. Deshalb will es der Bundes-
rat weiterhin den Versicherern überlassen, welche Anforderungen sie
an eine Überweisung stellen. (…) »
Die Motion wurde in der Folge am 29. September 2016 zurückgezogen.
3.4.2 Es bleibt festzuhalten, dass der Bundesrat eine gesetzliche Ver-
pflichtung der Krankenversicherer abgelehnt hat, den betroffenen Ärztin-
nen und Ärzten (u.a.) eine Liste der Versicherten, welche das Hausarzt-
modell gewählt haben, weiterzuleiten. Er hat dies mit der grossen Freiheit
begründet, die den Versicherern bei der Durchführung der besonderen Ver-
sicherungsformen zustehe, was vom Gesetzgeber gewollt sei. Diese Aus-
2018 V/2 Krankenversicherung
32 V BVGE / ATAF / DTAF
führungen sprechen gegen den gesetzgeberischen Willen, dass zur Durch-
führung der besonderen Versicherungsformen zwingend ein Vertrag zwi-
schen den Krankenversicherern und den Leistungserbringenden abzu-
schliessen wäre.
3.5 Das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG) regelt im
Kreisschreiben Nr. 5.3 vom 13. März 2015 betreffend « besondere Versi-
cherungsform mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer: Nachweis
Kostenunterschiede » (nachfolgend: Kreisschreiben) die Berechnung der
Kostenunterschiede nach Art. 101 Abs. 2 KVV. In der Beilage zum Kreis-
schreiben führt es unter der Ziff. 2 Tabellenblatt « Modelle » auf, es seien
folgende Typen zulässig: Modelle ohne Vertrag zwischen Versicherer und
Leistungserbringenden, wie zum Beispiel Ärztelisten; Hausärzte, Ärzte-
netzwerke und HMO-Praxen mit Vertrag zwischen Versicherer und
Leistungserbringenden ohne Budgetmitverantwortung; Hausärzte, Ärzte-
netzwerke und HMO-Praxen mit Vertrag zwischen Versicherer und Leis-
tungserbringenden mit Budgetmitverantwortung; andere MC-Modelle wie
Telefonmodelle mit Vertrag zwischen Versicherer und Anbieter ohne Bud-
getmitverantwortung und andere MC-Modelle wie Telefonmodelle mit
Vertrag zwischen Versicherer und Anbieter mit Budgetmitverantwortung.
3.5.1 Beim Kreisschreiben des BAG handelt es sich um eine soge-
nannte Verwaltungsverordnung, das heisst um eine generelle Dienstanwei-
sung einer Behörde an die ihr untergeordneten Behörden (resp. vorliegend
an die die Krankenversicherungsgesetzgebung vollziehenden Krankenver-
sicherer; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 81). Die Hauptfunktion einer Verwaltungsverordnung
besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des
Gesetzesvollzugs sicherzustellen und so behördliche Willkür und Zufällig-
keiten zu verhindern. Sie dient der Vereinfachung und Rationalisierung der
Verwaltungspraxis, erhöht die Kohärenz, Kontinuität sowie Voraussehbar-
keit des Verwaltungshandelns und erleichtert dessen Kontrolle (GIOVANNI
BIAGGINI, Die vollzugslenkende Verwaltungsverordnung: Rechtsnorm
oder Faktum?, ZBl 98/1997 S. 4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 83). Sie umschreibt daher grundsätzlich keine Rechte und Pflichten
der Bürger (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 84; TSCHANNEN/
ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 14
Rz. 10 f., § 41 Rz. 14). Ist eine Verwaltungsverordnung allerdings – wie
vorliegend – darauf ausgerichtet, der untergeordneten Behörde für die An-
wendung des Gesetzes Weisungen zu erteilen, entfaltet sie unvermeidlich
mittelbar oder unmittelbar Aussenwirkungen auf Private (FRITZ GYGI,
Krankenversicherung 2018 V/2
BVGE / ATAF / DTAF V 33
Verwaltungsrecht, 1986, S. 103). (…) Verwaltungsgerichte sind grund-
sätzlich nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden. Prüfungsmassstab
bilden allein Verfassung, Gesetz und Rechtsverordnung. Sie berücksichti-
gen allerdings in der Regel bei ihrer Entscheidfindung die Verwaltungsver-
ordnungen, soweit diese eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung
der massgebenden Bestimmung zulassen, da sie nicht ohne Not von einer
einheitlichen Praxis der Verwaltungsbehörden abweichen wollen (BGE
122 V 19 E. 5b/bb; 132 V 200 E. 5.1.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 87).
3.5.2 Festzuhalten ist aufgrund des Kreisschreibens, dass das BAG als
Aufsichtsbehörde über die Krankenversicherer von der Zulässigkeit der
besonderen Versicherungsformen mit eingeschränkter Wahl der Leistungs-
erbringer ohne Vertrag zwischen Versicherer und Leistungserbringer aus-
geht, was namentlich auch für die vorliegend infrage stehende Veröffent-
lichung von Daten der Beschwerdeführenden zutrifft.
3.6 Der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zur vorliegend zu be-
handelnden Fragestellung nichts zu entnehmen.
3.7 Auch in der Doktrin ist, soweit ersichtlich, kein Hinweis darauf
zu finden, dass von einem Vertragszwang zwischen Versicherern und Leis-
tungserbringern im Rahmen des Hausarzt- oder Telefonmodells ausge-
gangen würde. EUGSTER hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass
Art. 41 Abs. 4 KVG auf sogenannte Health Maintenance Organisations
(HMOs), Hausarztsysteme und Versicherungsmodelle mit Ärztelisten
(Preferred-Provider-Organization/PPO; vgl. EUGSTER, SBVR, a.a.O.,
N. 1419 ff.) Bezug nehme mit dem Ziel der Kosteneindämmung. Wer sich
ausserhalb von Notfällen nicht von der Hausärztin / vom Hausarzt (Gate-
keeper) oder einem von diesem durch Überweisung bezeichneten Arzt
oder Spital behandeln lasse, geniesse keinen Leistungsanspruch. Daneben
seien sogenannte Telefonmodelle zulässig und vom BAG akzeptiert, in
welchen sich die angeschlossenen Versicherten verpflichteten, sich vor der
Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen telefonisch oder über das
Internet an ein medizinisches Beratungszentrum zu wenden und dessen
Anordnungen hinsichtlich der einzuschlagenden Behandlung Folge zu
leisten. Im Hausarztmodell verpflichteten sich die Versicherten, aus einer
vom Versicherer beschränkten Anzahl Allgemeinpraktikerinnen und All-
gemeinpraktikern ihre Hausärztin oder ihren Hausarzt und damit ihren
Gatekeeper zu wählen. Als Gatekeeper würden Ärztinnen und Ärzte be-
2018 V/2 Krankenversicherung
34 V BVGE / ATAF / DTAF
zeichnet, die für ihre Patientinnen und Patienten immer die erste An-
laufstelle für medizinische Dienstleistungen darstellten. Diese übernäh-
men die medizinische Grundversorgung ihrer Patientinnen und Patienten
und überwiesen sie, falls medizinisch angezeigt, an Spezialistinnen und
Spezialisten oder Spitäler. Die HMOs und Hausarztsysteme beruhten auf
vertraglichen Vereinbarungen zwischen Leistungserbringenden oder Or-
ganisationen von Leistungserbringenden und Versicherern, die sich als
Leistungsverträge kombiniert mit tarifvertraglichen Komponenten qualifi-
zierten. Daneben existierten Versicherungsmodelle mit einer Ärzteliste
(Preferred-Provider-Organization/PPO), in denen die Versicherten die
Leistungserbringenden von einer Anbieterliste auswählten, welche jähr-
lich von den Krankenversicherungen angepasst werde. Für diese Listen
würden nur Ärztinnen und Ärzte berücksichtigt, deren Kosten in der Höhe
der Durchschnittskosten der jeweiligen Fachgruppe liegen. Bei diesem
Modell fehlten sowohl Gatekeeping als auch Budgetverantwortung der
Leistungserbringenden (EUGSTER, SBVR, a.a.O., N. 1419 ff.).
3.8 Bei den fraglichen Versicherungsformen der Vorinstanz handelt
es sich um die Hausarzt- und PharMed-Modelle, die im Rahmen der OKP
angeboten werden.
3.8.1 Im Hausarztmodell der Vorinstanz kann die versicherte Person
die Ärztin oder den Arzt, die oder der sie medizinisch individuell betreut,
aus dem « unverbindlichen Ärzteverzeichnis » auswählen. Sie soll auf die-
se Weise von einer individuellen Betreuung sowie von vorteilhaften Prä-
mien profitieren. Die versicherte Person hat immer zuerst den Hausarzt zu
konsultieren. Erachte es dieser als notwendig, überweise er die versicherte
Person an einen Spezialisten oder an ein Spital und empfehle eine zustän-
dige Fachperson, womit die medizinische Betreuung optimiert und unnö-
tige Konsultationen vermieden würden. Das Verzeichnis der zur Berufs-
ausübung berechtigten Ärzte hat die Vorinstanz auf der Internetseite
« /anerkannte-aerzte » publiziert, wo auch die Namen der Be-
schwerdeführenden und ihre Praxisadressen aufgeführt sind. Im PharMed-
Modell wählt die versicherte Person ihre Ärztin oder ihren Arzt, die oder
der sie medizinisch individuell betreut, aus dem « unverbindlichen Ärzte-
verzeichnis » aus. Sie kauft ihre Medikamente überdies in einer Partner-
apotheke der Vorinstanz. Dadurch profitiert sie von einer individuellen Be-
treuung sowie von vorteilhaften Prämien.
Krankenversicherung 2018 V/2
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3.8.2 Die fraglichen Versicherungsmodelle sehen einzig eine Vereinba-
rung zwischen der Vorinstanz als Krankenversicherer und den Versicher-
ten, die eines dieser Modelle wählen, vor. Eine vertragliche Vereinbarung
zwischen der Vorinstanz und den Beschwerdeführenden als Leistungser-
bringende hat die Vorinstanz als betroffener Krankenversicherer jedoch
nicht in Betracht gezogen. Zu den Durchführungsmodalitäten dieser Versi-
cherungsmodelle enthalten das KVG und seine Ausführungsverordnungen
keine ausdrückliche Regelung. Namentlich sehen sie keine Verpflichtung
der Krankenversicherer vor, diesbezüglich mit den Leistungserbringenden
Verträge abzuschliessen. Aus der bundesrätlichen Antwort auf die Motion
14.3813 und dem Kreisschreiben des BAG ist zu schliessen, dass das
Hausarztmodell ohne Vertrag zwischen dem Krankenversicherer und den
Leistungserbringenden zulässig sei.
3.8.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ebenfalls zum Schluss, dass keine gesetzliche Regelung
besteht, welche die Vorinstanz verpflichten würde, mit den Beschwerde-
führenden einen Vertrag zur Durchführung ihrer Hausarzt- und PharMed-
Modelle abzuschliessen. Vielmehr müsste der Gesetzgeber für eine ein-
schlägige Vertragspflicht erst eine gesetzliche Grundlage schaffen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe
ihre Daten ohne das Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage
sowie ohne ihre Zustimmung veröffentlicht. Öffentliche und ohne beson-
deres Interesse zugängliche Daten dürften nur bei einer unveränderten und
vollständigen Übernahme weiterverbreitet werden. Die Hausarztliste der
Assura entspreche jedoch nicht vollständig den Angaben im Medizinal-
beruferegister (nachfolgend: MedReg; ch >) und sei fehlerhaft. Bei der Durchführung eines besonderen Ver-
sicherungsmodells handle es sich überdies nicht um die Erfüllung einer
öffentlichen Aufgabe. Die Veröffentlichung der Daten der Beschwerde-
führenden verletze daher deren verfassungsmässigen Grundrechte.
4.2 Die Vorinstanz hält dem im Wesentlichen entgegen, sie habe auf
ihrer Hausarztliste alle Ärzte aufgeführt, die bereits im MedReg und im
FMH-Verzeichnis aufgeführt seien, weshalb sie nur öffentlich zugängliche
Daten zur Verfügung stelle. Das MedReg diene gemäss Art. 51 Abs. 4
Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 (MedBG, SR 811.11) dem Voll-
zug der Krankenversicherung und dürfe daher von den Krankenversiche-
2018 V/2 Krankenversicherung
36 V BVGE / ATAF / DTAF
rern verwendet und auch veröffentlicht werden. Die von ihr veröffentlich-
ten Daten würden einmal wöchentlich aufgrund der von der SASIS AG
zugestellten Angaben aktualisiert. Bei den Daten handle es sich nicht um
besonders schützenswerte Daten. An deren Veröffentlichung bestehe ein
überwiegendes öffentliches Interesse.
4.3 Nachfolgend sind die anwendbaren Gesetzesnormen zu prüfen.
4.3.1 Das DSG ist anwendbar auf das Bearbeiten von Personendaten
durch private Personen und Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 DSG). Bear-
beiten in diesem Sinne bedeutet jeder Umgang mit Personendaten, unab-
hängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das
Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Ar-
chivieren oder Vernichten von Daten (Art. 3 Bst. e DSG). Vorliegend nicht
zutreffende Ausnahmen sind in Art. 2 Abs. 2 DSG geregelt.
4.3.2 Krankenversicherer – und damit auch die Vorinstanz – gelten als
Organe des Bundes (MAURER-LAMBROU/KUNZ, in: Basler Kommentar,
Datenschutzgesetz, Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 2
DSG; vgl. Art. 2 KVAG). Als solche dürfen sie nach Art. 17 Abs. 1 DSG
Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.
Nach Art. 19 Abs. 1 DSG dürfen sie Daten bekannt geben, wenn dafür eine
Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 17 DSG besteht.
4.3.3 Art. 84 und Art. 84a KVG enthalten eine eigenständige Regelung
des Datenschutzes in der Krankenversicherung und stellen eine formell-
gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 19 Abs. 1 DSG für das Zugänglichmachen – wie Einsichtgewähren,
Weitergeben oder Veröffentlichen – von Personendaten dar. Die Daten-
bearbeitung im Bereich der Krankenversicherung richtet sich daher in ers-
ter Linie nach den Bestimmungen des KVG, welche den Datenschutz kon-
kretisieren und dem DSG als sowohl jüngere (lex posterior) wie auch
speziellere (lex specialis) Bestimmungen vorgehen (BGE 133 V 359
E. 6.4; GEBHARD EUGSTER, Bundesgesetz über die Krankenversicherung
(KVG), 2010, N. 1 zu Art. 84a KVG, nachfolgend: KVG-Kommentar).
4.4 Somit ist nachfolgend insbesondere zu prüfen, ob Art. 84 und
Art. 84a KVG eine hinreichende gesetzliche Grundlage bieten, um die Na-
men und Adressen der Beschwerdeführenden im Ärzteverzeichnis der Vor-
instanz zu publizieren.
Krankenversicherung 2018 V/2
BVGE / ATAF / DTAF V 37
4.4.1 Gemäss Art. 84 KVG (Bearbeiten von Personendaten) sind die
mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durch-
führung dieses Gesetzes betrauten Organe befugt, die Personendaten, ein-
schliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile,
zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen
nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um für
die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen (Bst. a), die Prämien zu
berechnen und zu erheben (Bst. b), Leistungsansprüche zu beurteilen so-
wie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer
Sozialversicherungen zu koordinieren (Bst. c), den Anspruch auf Prämien-
verbilligungen nach Art. 65 KVG zu beurteilen sowie die Verbilligungen
zu berechnen und zu gewähren (Bst. d), ein Rückgriffsrecht gegenüber
einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen (Bst. e), die Aufsicht über
die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben (Bst. f), Statistiken zu führen
(Bst. g), die Versichertennummer der AHV zuzuweisen oder zu verifizie-
ren (Bst. h) oder den Risikoausgleich zu berechnen (Bst. i).
Art. 84 KVG stellt eine Generalklausel mit einer beispielhaften und somit
nicht abschliessenden Aufzählung zentraler Aufgaben dar, die eine Per-
sonendatenbearbeitung gestatten (vgl. EUGSTER, KVG-Kommentar,
a.a.O., S. 531 zu Art. 84 KVG; EUGSTER, SBVR, a.a.O., N. 1544 ff.). Bei
diesen Aufgaben handelt es sich um wichtige Funktionen, ohne welche die
Gesetzgebung über die obligatorische Krankenversicherung nicht umzu-
setzen wäre. So geht es namentlich darum, dafür zu sorgen, dass alle versi-
cherungspflichtigen Personen ihrer Versicherungspflicht nachkommen,
die Prämien bezahlen sowie einen allfälligen Anspruch auf Prämienver-
billigung erhalten. Beim Anbieten und Durchführen von besonderen Versi-
cherungsmodellen handelt es sich nicht um eine für die Umsetzung des
KVG zentrale gesetzliche Aufgabe. Vielmehr ist es den Krankenversi-
cherern freigestellt, ob sie solche Modelle anbieten wollen, und sie sind
auch in deren Ausgestaltung weitgehend frei. Art. 84 KVG ist folglich
auch keine Regelung betreffend die Datenbearbeitung bei der Durch-
führung der besonderen Versicherungsformen zu entnehmen.
4.4.2 Art. 84a Abs. 1 KVG regelt unter dem Marginale « Datenbe-
kanntgabe », dass Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder
der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, in
Abweichung von Art. 33 ATSG (SR 830.1) Daten bekannt geben dürfen,
sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, an andere mit
der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der
Durchführung dieses Gesetzes betraute Organe (Bst. a), an Organe einer
2018 V/2 Krankenversicherung
38 V BVGE / ATAF / DTAF
anderen Sozialversicherung (Bst. b und bbis), an die für die Quellensteuer
zuständigen Behörden (Bst. c), an Organe der Bundesstatistik (Bst. d), an
andere Stellen, die mit der Führung von Statistiken zur Durchführung des
KVG betraut sind (Bst. e), an die zuständigen kantonalen Behörden
(Bst. f), an die Strafuntersuchungsbehörden (Bst. g), an den Nachrichten-
dienst des Bundes (NDB) sowie an die Sicherheitsorgane der Kantone
zuhanden des NDB (Bst. gbis), im Einzelfall sowie auf schriftlich begrün-
detes Gesuch hin ausserdem an die Sozialhilfebehörden, die Zivilgerichte,
die Strafgerichte, die Betreibungsämter, die Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörden (Bst. h).
Nach Art. 33 ATSG haben Personen, die an der Durchführung sowie der
Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversiche-
rungsgesetze beteiligt sind, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu be-
wahren.
4.4.2.1 Art. 84a Abs. 1 KVG regelt somit, unter welchen Voraussetzun-
gen die in dieser Bestimmung genannten Organe in Abweichung von ihrer
Schweigepflicht gemäss Art. 33 ATSG Daten (eingeschlossen Personen-
daten) genau definierten Dritten offenbaren dürfen (vgl. EUGSTER, KVG-
Kommentar, a.a.O., N. 1 zu Art. 84aKVG). Die Publikation von Namen
und Praxisadressen der Leistungserbringenden in einem öffentlich einseh-
baren Ärzteverzeichnis zur Durchführung der besonderen Versicherungs-
modelle ist in dieser Bestimmung nicht vorgesehen. Damit ist dieser Be-
stimmung für die vorliegende Streitfrage nichts zu entnehmen.
4.4.3 Näherer Betrachtung bedarf Art. 84a Abs. 3 KVG. Danach dür-
fen Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwen-
dung des KVG beziehen, veröffentlicht werden, unter Wahrung der Ano-
nymität der Versicherten.
4.4.3.1 Bei der Veröffentlichung der Namen und Adressen der Ärztinnen
und Ärzte, welche die Versicherten im Rahmen der von der Vorinstanz
durchgeführten besonderen Versicherungsmodelle « Hausarzt » und
« PharMed » als betreuende Ärztin oder betreuenden Arzt beziehungs-
weise als Hausärztin oder Hausarzt wählen können, handelt es sich um
Personendaten, die ohne Weiteres auf eine bestimmte Person schliessen
lassen. Insofern sind sämtliche hier infrage stehenden Daten als Perso-
nendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a DSG zu qualifizieren.
4.4.3.2 Für die Beantwortung der Frage, bei welchen Daten es sich um
solche von allgemeinem Interesse handelt, sind die in der bundesgericht-
lichen Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätze zu beachten.
Krankenversicherung 2018 V/2
BVGE / ATAF / DTAF V 39
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet danach der Wortlaut der massge-
blichen Norm. Ist dieser nicht klar oder sind verschiedene Interpretationen
möglich, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach
seiner wahren Tragweite gesucht werden. Dabei kommt es namentlich auf
den Zweck der Regelung, auf die der Regelung zugrunde liegenden Wer-
tungen sowie den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Ent-
stehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als
Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren
Texten kommt ihr eine besondere Bedeutung zu, weil veränderte Um-
stände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weni-
ger nahelegen. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die
der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfas-
sungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer
Gesetzesbestimmung (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 138 II 440 E. 13
m.w.H.).
4.4.3.3 Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 84a Abs. 3 KVG
setzt die zulässige Datenveröffentlichung zum einen ein Interesse der All-
gemeinheit voraus. Da grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der
Schweiz obligatorisch versichert ist, sich frei für einen Krankenversicherer
und das Angebot eines alternativen Versicherungsmodells entscheiden
kann und in diesem Zusammenhang ein Interesse am Ärzteverzeichnis der
Vorinstanz haben kann, besteht zweifellos ein Interesse der Allgemeinheit
an der Publikation einer Ärzteliste. Zum anderen hat sich die Datenbe-
kanntgabe nach dem Wortlaut der Bestimmung auf die Anwendung des
KVG zu beziehen, was mit der gesetzlichen Grundlage der besonderen
Versicherungsmodelle in Art. 41 Abs. 4 KVG gegeben ist. Ferner wird in
Art. 84a Abs. 3 KVG explizit bestimmt, dass die Anonymität der Ver-
sicherten gewahrt werden muss. Hingegen bleiben die Leistungserbringer
zulasten der Grundversicherung unerwähnt. Der Wortlaut von Art. 84a
Abs. 3 KVG deutet somit darauf hin, dass die Stammdaten (Namen und
Praxisadressen) der Beschwerdeführenden, welche als privatpraktizie-
rende Ärzte Leistungen zulasten der Grundversicherung erbringen, zur
Durchführung der besonderen Versicherungsmodelle nach KVG veröf-
fentlicht werden dürfen.
Art. 84a Abs. 3 KVG mit dem Marginale « Datenbekanntgabe » folgt in
systematischer Hinsicht Art. 84 KVG mit dem Titel « Bearbeiten von Per-
sonendaten ». Während Art. 84 KVG die Aufgaben regelt, für welche die
Bearbeitung von Personendaten zulässig ist, regelt Art. 84a Abs. 1 KVG
2018 V/2 Krankenversicherung
40 V BVGE / ATAF / DTAF
die Datenbekanntgabe an spezifische Empfänger. Art. 84a Abs. 3 KVG er-
laubt darüber hinaus die Veröffentlichung von Daten, die von allgemeinem
Interesse sind und sich auf die Anwendung des KVG beziehen. Art. 62
KVG und Art. 99 ff. KVV regeln das Angebot der « besonderen Versiche-
rungsformen », womit die Voraussetzung des allgemeinen Interesses für
die Datenveröffentlichung durch die Vorinstanz in Bezug auf die Stamm-
daten der Beschwerdeführenden zur Durchführung der Hausarzt- und
PharMed-Modelle erfüllt ist. Der zweite Satz von Art. 84a Abs. 3 KVG
bestimmt (lediglich), dass die Anonymität der Versicherten gewahrt
bleiben muss, was vorliegend zweifellos der Fall ist. Dies steht in Über-
einstimmung mit dem Hauptzweck der datenschutzrechtlichen Bestim-
mungen des KVG, Daten der versicherten Personen zu schützen, und nicht
etwa unabhängig davon die Namen und Adressen der leistungserbrin-
genden Spitäler und Ärzteschaft (vgl. hierzu z.B. Persönlichkeitsschutz in
der sozialen und privaten Kranken- und Unfallversicherung, Bericht einer
vom Eidg. Departement des Innern und vom Eidg. Justiz- und Polizeide-
partement eingesetzten Expertenkommission, 2001, publiziert in: Beiträge
zur sozialen Sicherheit, Nr. 7/01 S. 111–128, S. 134, 135, 136 und 137
sowie 139; BRIGITTE BERGER KURZEN, E-Health und Datenschutz, 2004,
S. 94–98).
4.4.3.4 Zu berücksichtigen ist weiter die Entstehungsgeschichte von
Art. 84a Abs. 3 KVG. Den Materialien zum KVG lassen sich jedoch keine
Angaben dazu entnehmen, wie der Begriff des allgemeinen Interesses aus-
zulegen ist und ob sich die Bestimmung auch auf Personendaten der
Ärztinnen und Ärzte bezieht.
4.4.3.5 In teleologischer Hinsicht ist schliesslich zu berücksichtigen,
dass Art. 84a Abs. 3 KVG ermöglicht, Daten von allgemeinem Interesse
der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Die besonderen Versicherungs-
modelle der Vorinstanz « Hausarzt » und « PharMed » erfolgen in Anwen-
dung von Art. 41 Abs. 4 KVG und setzen diese Bestimmung in der Praxis
um. Das Ärzteverzeichnis der Vorinstanz bezweckt, die versicherten Per-
sonen auf eine leicht zugängliche Weise darüber zu informieren, welche
Ärztinnen und Ärzte im Rahmen der genannten Versicherungsmodelle als
Gatekeeper infrage kommen. Die Zweckgebundenheit des Ärzteverzeich-
nisses ist sowohl für die Versicherten als auch für die betroffenen Leis-
tungserbringenden klar erkennbar. Bei den veröffentlichten Daten, den Na-
men und Praxisadressen der Ärztinnen und Ärzte, handelt es sich sodann
lediglich um auch anderweitig abrufbare Stammdaten, an deren Geheim-
haltung die Beschwerdeführenden als Leistungserbringende im Rahmen
Krankenversicherung 2018 V/2
BVGE / ATAF / DTAF V 41
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung grundsätzlich kein schüt-
zenswertes Interesse haben. Unter diesen Umständen ist die Publikation
der genannten Daten der Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz zur
Durchführung der besonderen Versicherungsmodelle « Hausarzt » und
« PharMed » vom Zweck der gesetzlichen Regelung gedeckt.
4.4.3.6 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass seit 1984
sämtliche Medizinalpersonen mit einem eidgenössischen Diplom vom
BAG im Medizinalberuferegister eingetragen werden. Gemäss Art. 52
MedBG melden die zuständigen kantonalen Behörden ohne Verzug die Er-
teilung, Verweigerung und jede Änderung der Bewilligung zur selbststän-
digen Berufsausübung (Abs. 1) sowie die für einen Weiterbildungsgang
verantwortlichen Organisationen jede Erteilung eines eidgenössischen
Weiterbildungstitels (Abs. 2), was in der Folge im MedReg einzutragen ist
(Art. 51 MedBG). Die öffentliche Bekanntgabe der Daten im MedReg ist
gestützt auf Art. 53 MedBG vorgeschrieben. Aufgrund dieser gesetzlichen
Grundlage für die Datenveröffentlichung besteht hinsichtlich der im
MedReg veröffentlichten Angaben einer Medizinalperson kein Lö-
schungsanspruch auf Gesuch hin.
4.4.3.7 Nichts anderes ergibt sich, wenn für die Auslegung von Art. 84a
Abs. 3 KVG Art. 19 Abs. 1bis DSG herangezogen wird, wonach Personen-
daten unter anderem bekannt gegeben werden dürfen, wenn die betreffen-
den Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher
Aufgaben stehen (Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes
öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Danach setzt die Datenbekanntgabe
eine Interessenabwägung im Einzelfall voraus und muss mit dem Zweck,
für den die Daten ursprünglich beschafft worden sind, vereinbar sein
(JÖHRI/STUDER, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, 2. Aufl. 2006,
N. 96 zu Art. 19 DSG).
4.4.3.8 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass mit Art. 84a Abs. 3
KVG eine genügende gesetzliche Grundlage für die Publikation der Na-
men und Praxisadressen der Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz
zur Durchführung der besonderen Versicherungsmodelle « Hausarzt » und
« PharMed » besteht.
4.4.4 Auch die Prüfung von Art. 84a Abs. 5 KVG führt zu keinem an-
deren Ergebnis. Diese Bestimmung regelt die Zulässigkeit der Datenbe-
kanntgabe an Dritte in Fällen, die nicht von den Abs. 1 bis 4 erfasst sind.
4.4.4.1 Nach Art. 84a Abs. 5 Bst. a KVG dürfen in den übrigen Fällen
nicht personenbezogene Daten in Abweichung von Art. 33 ATSG an Dritte
2018 V/2 Krankenversicherung
42 V BVGE / ATAF / DTAF
bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe einem überwiegenden
Interesse entspricht. Diese Bestimmung beruht auf der Überlegung, dass
eine Verwaltungsbehörde auch über nicht personenbezogene Daten nicht
beliebig verfügen kann, sondern diese nur im Rahmen ihres Verwaltungs-
auftrags bearbeiten darf (EUGSTER, SBVR, a.a.O., N. 1552). Diese Fall-
konstellation ist vorliegend nicht gegeben, da es sich bei den fraglichen
Daten (Publikation von Name und Adresse der Beschwerdeführenden) un-
streitig um personenbezogene Daten handelt.
4.4.4.2 Nach Art. 84a Abs. 5 Bst. b KVG dürfen Personendaten ausser-
dem in Abweichung von Art. 33 ATSG an Dritte bekannt gegeben werden,
wenn die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat, oder
– wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist – diese nach den
Umständen als im Interesse der versicherten Person vorausgesetzt werden
darf. Diese Bestimmung kommt allerdings nur dann zur Anwendung,
wenn die Abs. 1–4 nicht anwendbar sind; diese Voraussetzung ist vorlie-
gend nicht erfüllt (s. E. 4.4.3). Letztlich spricht auch eine teleologische
Auslegung von Art. 84a Abs. 5 Bst. b KVG gegen dessen Anwendbarkeit
im vorliegenden Fall. Denn wie in E. 3.8.2 dargelegt, ist das Anbieten der
besonderen Versicherungsmodelle « Hausarzt » und « PharMed » durch
die Vorinstanz auch ohne Vereinbarung mit den beschwerdeführenden
Leistungserbringenden zulässig. Es wäre daher systemwidrig, wenn die
Vorinstanz die Namen und Praxisadressen der Beschwerdeführenden nur
mit deren Einwilligung, was als Vereinbarung zu qualifizieren wäre, pub-
lizieren dürfte. Ob ein solches Vertragsmodell de lege ferenda wünschens-
wert wäre, ist vorliegend nicht zu beurteilen.
4.4.5 Nach Art. 84a Abs. 6 KVG dürfen nur die Daten bekannt gegeben
werden, welche für den infrage stehenden Zweck erforderlich sind. Die
Publikation der Ärzteliste durch die Vorinstanz erweist sich für den infrage
stehenden Zweck als erforderlich, um die Versicherten darüber zu
informieren, welche Leistungserbringenden sie als Gatekeeper in den be-
sonderen Versicherungsmodellen « Hausarzt » und « PharMed » der Vor-
instanz wählen dürfen. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei den veröf-
fentlichten Listen mit den Namen und Praxisadressen der Ärztinnen und
Ärzte lediglich um Stammdaten, die die Beschwerdeführenden dem BAG
für die Führung des Medizinalberuferegisters bekannt geben mussten und
die bereits veröffentlicht sind. Die Vorinstanz hat in ihrem Ärzteverzeich-
nis sodann lediglich die Namen und Praxisadressen aufgeführt. Sie hat da-
mit die Bekanntgabe von Daten auf ein Minimum reduziert, welches sich
für die Identifizierung der einzelnen Leistungserbringenden als notwendig
Krankenversicherung 2018 V/2
BVGE / ATAF / DTAF V 43
erweist. Damit ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Sinne von
Art. 84a Abs. 6 KVG gewahrt.
4.4.6 Zu der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Rüge des
ungeeigneten Mittels ist festzuhalten, dass vorliegend nicht Streitgegen-
stand ist, ob die Vorinstanz den beabsichtigten Zweck mit anderen Mitteln
besser erreichen würde (vgl. hierzu Urteil des BVGer C–6253/2014 vom
4. Februar 2016 E. 6.3 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden rügen überdies
die konkrete Ausgestaltung des Ärzteverzeichnisses durch die Vorinstanz
und in diesem Zusammenhang einerseits überholte Angaben zu Arztperso-
nen und andererseits die (mangelhaften) Einschränkungen des Wahlrechts
auf Ärztinnen und Ärzte, welche Hausarztmedizin betreiben. Bei den Be-
schwerdeführenden handelt es sich unbestrittenermassen um eine Haus-
ärztin und einen Hausarzt, und die Korrektheit der sie betreffenden Daten
wurde nicht in Zweifel gezogen. Ob das Ärzteverzeichnis im Übrigen zur
Durchführung der von der Vorinstanz angebotenen Versicherungsmodelle
« Hausarzt » und « PharMed » sachgerecht und insbesondere in Bezug auf
andere Personen korrekt ist, ist vorliegend nicht Streitgegenstand und
daher nicht zu beurteilen.
4.5 Als Zwischenergebnis ergibt sich, dass Art. 84a Abs. 3 in Verbin-
dung mit Art. 84a Abs. 6 KVG eine hinreichende gesetzliche Grundlage
für die Publikation der Namen und Adressen der Beschwerdeführenden im
Ärzteverzeichnis der Vorinstanz für die Durchführung der Versicherungs-
modelle « Hausarzt » und « PharMed » bieten.Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder Anspruch auf
Löschung ihrer persönlichen Daten (Name und Adresse) aus dem
Ärzteverzeichnis der Vorinstanz haben noch auf deren künftige
Unterlassung, diese Daten an Versicherte weiterzugeben. Die
Beschwerden der Beschwerdeführenden sind daher abzuweisen.