Nichteintreten auf Asylgesuch. Dublin-Verfahren 2018 VI/2
BVGE / ATAF / DTAF VI 5
2018 VI/2
Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i.S. A. gegen Staatssekretariat für Migration
E‒853/2017 vom 7. Juni 2018
Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin-Verfahren). Fristen im Dublin-
Verfahren. Beschleunigungsgebot. Qualifikation der vorläufigen Ab-
lehnung des Übernahmeersuchens. Remonstrationsverfahren. Ver-
spätete Zuständigkeitserklärung. Grundsatzurteil.
Art. 5 Abs. 2 Verordnung Nr. 1560/2003. Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-
VO.
1. Die Zuständigkeitsbestimmung im Dublin-Verfahren erfolgt nach
genau festgelegten und verbindlichen Fristen. Dies entspricht
auch dem Beschleunigungsgebot im Dublin-Verfahren (E. 7).
2. Die vorläufige Ablehnung eines Übernahmeersuchens durch den
ersuchten Mitgliedstaat ist in der Dublin-III-VO nicht vorgesehen.
Sie ist als « normale » (ordentliche) Ablehnung zu qualifizieren
(E. 8.3).
3. Die zweiwöchige Antwortfrist im Remonstrationsverfahren
(Art. 5 Abs. 2 Verordnung Nr. 1560/2003) ist nicht als absolute
Frist zu qualifizieren. Wird sie nicht eingehalten, hat dies mangels
entsprechender Rechtsgrundlage keinen automatischen Zustän-
digkeitsübergang zur Folge (E. 9.3). Eine verspätete Zuständig-
keitserklärung im Remonstrationsverfahren entfaltet jedenfalls
dann keine Rechtswirkung mehr, wenn diese nach der sechsmona-
tigen Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO) erfolgt res-
pektive wenn die asylsuchende Person nicht mehr innerhalb dieser
sechs Monate in den per Remonstrationsverfahren zustimmenden
Mitgliedstaat überstellt werden kann (E. 9.5).
4. Für die Berechnung der sechsmonatigen Überstellungsfrist ist
vom Zeitpunkt der « vorläufigen Ablehnung » respektive negati-
ven Antwort des ersuchten Mitgliedstaats auszugehen (E. 9.6).
Non-entrée en matière sur la demande d'asile (procédure Dublin).
Délais de la procédure Dublin. Principe de célérité. Qualification du
refus provisoire de prise en charge. Procédure de réexamen. Accepta-
tion tardive de compétence. Arrêt de principe.
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Art. 5 par. 2 règlement (CE) no 1560/2003. Art. 29 par. 1 règlement
Dublin III.
1. La détermination de l'Etat membre responsable dans le cadre de
la procédure Dublin doit intervenir dans les formes et les délais
prescrits. Cette exigence découle aussi du principe de célérité qui
sous-tend la procédure Dublin (consid. 7).
2. Le refus provisoire d'une demande de prise en charge par l'Etat
membre requis n'est pas prévu dans le règlement Dublin III. Un
tel cas est assimilé à un refus « normal » (ordinaire; consid. 8.3).
3. Le délai de réponse de deux semaines prévu pour la procédure de
réexamen (art. 5 par. 2 règlement [CE] no 1560/2003) n'est pas un
délai absolu. Faute de base légale correspondante, son dépasse-
ment n'entraîne pas un transfert automatique de responsabilité
(consid. 9.3). Une acceptation tardive de compétence dans le cadre
d'une procédure de réexamen ne déploie de toute façon plus aucun
effet juridique si elle intervient après l'expiration du délai de
transfert de six mois (art. 29 par. 1 règlement Dublin III) ou si le
transfert du requérant d'asile vers l'Etat requis et désormais res-
ponsable selon la procédure de réexamen ne peut plus être opéré
dans ce délai de six mois (consid. 9.5).
4. Le délai de transfert de six mois se calcule à partir de la date à
laquelle l'Etat requis a notifié le « refus provisoire », soit la ré-
ponse négative de la requête (consid. 9.6).
Non entrata nel merito di una domanda d'asilo (procedura Dublino).
Termini applicabili nella procedura Dublino. Principio di celerità.
Qualificazione del rifiuto provvisorio di ripresa a carico. Procedura di
riesame. Accettazione tardiva della competenza. Sentenza di prin-
cipio.
Art. 5 par. 2 Regolamento (CE) n. 1560/2003. Art. 29 par. 1 Regola-
mento Dublino III.
1. La determinazione dello Stato competente nella procedura
Dublino soggiace a termini precisi e vincolanti, come esige anche
il principio di celerità applicabile alla stessa procedura (consid. 7).
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2. Il rifiuto provvisorio di ripresa a carico da parte dello Stato
richiesto non è contemplato nel Regolamento Dublino III. Tale ri-
fiuto deve essere considerato come risposta negativa « normale »
(ordinaria; consid. 8.3).
3. Il termine di risposta di due settimane previsto nella procedura di
riesame (art. 5 par. 2 Regolamento [CE] n. 1560/2003) non co-
stituisce un termine assoluto. In assenza di una base legale in tal
senso il mancato rispetto di tale termine non comporta automati-
camente un trasferimento della competenza (consid. 9.3). Ad ogni
modo un'accettazione tardiva della competenza nell'ambito della
procedura di riesame non esplica più alcun effetto giuridico se
interviene dopo lo spirare del termine di sei mesi previsto per il
trasferimento (art. 29 par. 1 Regolamento Dublino III), o se il
richiedente non può essere trasferito entro tale termine nello Stato
richiesto ormai competente secondo la procedura di riesame
(consid. 9.5).
4. Il termine di sei mesi previsto per il trasferimento decorre a par-
tire dalla data del « rifiuto provvisorio », ossia della risposta nega-
tiva dello Stato richiesto (consid. 9.6).
Der Beschwerdeführer suchte am 25. Februar 2016 von Deutschland her
kommend in der Schweiz um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) A. vom 1. März 2016 wurde ihm gestützt auf die Akten-
lage zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit
einer Überstellung nach Deutschland, welches gemäss Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf interna-
tionalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013
(nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines
Asylgesuchs zuständig ist, das rechtliche Gehör gewährt.
Am 9. März 2016 ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die
deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO.
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Mit Schreiben vom 22. März 2016 lehnten die deutschen Behörden das
Wiederaufnahmeersuchen zunächst ab, da die Beantwortung weitere
Nachforschungen erfordere.
Am 23. März 2016 erklärte das SEM den deutschen Behörden gegenüber,
dass es mit der einstweiligen Ablehnung des Wiederaufnahmeersuchens
nicht einverstanden sei. Dem Ersuchen sei zuzustimmen.
Am 1. Dezember 2016 stimmten die deutschen Behörden dem Wiederauf-
nahmeersuchen ausdrücklich zu.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
nach Deutschland.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde
gut. Die Vorinstanz wurde angewiesen, sich für das Asylverfahren des Be-
schwerdeführers zuständig zu erklären und das nationale Verfahren durch-
zuführen.
Aus den Erwägungen:
7. Die Zuständigkeitsbestimmung im Dublin-Verfahren erfolgt nach
genau festgelegten Fristen. Diese sind verbindlich (vgl. Urteil des EuGH
vom 26. Juli 2017 C‒670/16 Mengesteab, veröffentlicht in der digitalen
Sammlung [Allgemeine Sammlung] unter ,
Rn. 50‒53). Dies soll insbesondere im Sinne des im 5. Erwägungsgrund
der Dublin-III-VO erwähnten Ziels der zügigen Bearbeitung der Anträge
auf internationalen Schutz (Beschleunigungsgebot) « eine rasche Bestim-
mung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zu-
gang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu
gewährleisten […] » (vgl. CONSTANTIN HRUSCHKA, Dublin-Remonstra-
tionsverfahren: Ein Instrument zur Umgehung der Dublin-Fristen?, ASYL
1/2017 S. 11; Urteil des EuGH vom 25. Oktober 2017 C‒201/16 Shiri,
veröffentlicht in der digitalen Sammlung, Rn. 31). Damit soll auch verhin-
dert werden, dass Asylsuchende « ins Abseits » geraten (sog. « refugees in
orbit ») und sich kein Staat innert nützlicher Frist für die Behandlung des
Asylgesuchs für zuständig erachtet (ANNE KÜHLER, Das Dublin-System
und das schweizerische Asylrecht, recht 5/2013 S. 228).
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Aus der Dublin-III-VO ergeben sich nach Antragstellung einer Person auf
internationalen Schutz für den ersuchenden Mitgliedstaat je nach Konstel-
lation unterschiedliche Zeitspannen (zwei Monate bei Vorliegen eines
Eurodac-Treffers resp. drei Monate ohne diesen), um einen anderen Mit-
gliedstaat um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person zu
ersuchen (Art. 21 Abs. 1 resp. Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO). Erfolgt das
Ersuchen nicht innerhalb dieser Frist, wird der Mitgliedstaat, in welchem
der Antrag um internationalen Schutz gestellt wurde, zuständig (Art. 21
Abs. 1 Unterabs. 3 resp. Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO; FILZWIESER/
SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K3 ff. zu Art. 21). Der er-
suchte Mitgliedstaat hat je nach Verfahren zwischen einer Woche und zwei
Monaten Zeit, auf das Ersuchen zu reagieren (Art. 21 Abs. 2 resp. Art. 22
Abs. 1 und Abs. 6, Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei sind grund-
sätzlich folgende drei Konstellationen denkbar: (1) Der ersuchte Mitglied-
staat stimmt dem Ersuchen innert Frist explizit zu. Er ist demnach für die
Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die Über-
stellung hat innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen (Art. 29 Abs. 1
Dublin-III-VO). Verpasst der ersuchende Mitgliedstaat diese Frist, wird er
wiederum als aktueller Aufenthaltsstaat zuständig. (2) Ohne Antwort auf
das Zuständigkeitsersuchen wird der ersuchte Staat für die Behandlung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens implizit zuständig (Art. 22 Abs. 7 resp.
Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die Überstellung hat innerhalb von sechs
Monaten zu erfolgen (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). (3) Der ersuchte
Mitgliedstaat lehnt das Gesuch ausdrücklich ab, weshalb er nicht zu-
ständig wird. Dies gilt auch dann, wenn er nach den Zuständigkeits-
kriterien eindeutig zuständig wäre. Der ersuchende Mitgliedstaat kann
innerhalb von drei Wochen indes eine erneute Prüfung des Gesuchs verlan-
gen (sog. Remonstrationsverfahren, Art. 5 Abs. 2 der Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 222/3
vom 5.9.2003 [nachfolgend: Verordnung Nr. 1560/2003]). Weder eine
stillschweigende noch eine vorläufige oder einstweilige Ablehnung sind in
der Dublin-III-VO oder der Verordnung Nr. 1560/2003 vorgesehen.
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8.
8.1 Im vorliegenden Verfahren stellt sich als Erstes die Frage nach
der Qualifikation der « vorläufigen Ablehnung » des Übernahmeersuchens
der deutschen Behörden vom 22. März 2016.
8.2 Eine « vorläufige Ablehnung » mit dem Hinweis, weitere Unter-
suchungen durchzuführen, ist ‒ wie oben festgestellt ‒ in der Dublin-Ver-
ordnung nicht vorgesehen. Durch eine solche vorläufige Ablehnung wäre
es einem Mitgliedstaat grundsätzlich möglich, die Antwortfrist in unzuläs-
siger Weise zu verlängern, was dem Sinn und Zweck der festen Fristenre-
gelungen und der Anforderung der zügigen Bearbeitung im Sinne der
Dublin-III-VO widersprechen würde.
8.2.1 In der Lehre wird unter Hinweis auf Art. 5 Abs. 1 Verordnung
Nr. 1560/2003, welcher vorsieht, dass ein Mitgliedstaat nach Prüfung der
Unterlagen in seiner Ablehnung im Zuständigkeitsverfahren nach Art. 21
oder Art. 25 Dublin-III-VO sämtliche Gründe, die zur Ablehnung geführt
haben, ausführlich zu erläutern hat, die Meinung vertreten, eine solche Er-
klärung und Prüfung der Unterlagen fehlten bei den « einstweiligen Ableh-
nungen ». Eine Ablehnung mit Vorbehalt weiterer Prüfungen sei in der
Dublin-III-VO nicht vorgesehen, weshalb weitere Untersuchungen gege-
benenfalls in der Antwortfrist stattfinden müssten und eine definitive Ant-
wort erfolgen müsste. Eine Nichtprüfung des Zuständigkeitsersuchens
führe klarerweise zur Zuständigkeit des Staates, welcher die Prüfung nicht
vornehme. Eine solche vorläufige Ablehnung sei als rechtlich nicht wirk-
same Absichtserklärung einer weiteren Prüfung zu werten und nicht als
ablehnende Antwort. Durch eine solche einseitige Erklärung könnten die
Antwortfristen der Dublin-III-VO umgangen werden, was nicht dem Sinn
und Zweck der Verordnung entspreche. Es sei demnach von einer still-
schweigenden Zustimmung auszugehen. Entsprechend könne das Ersu-
chen um erneute Prüfung seitens des SEM nicht als Remonstrations-
verfahren erachtet werden, da keine erstmalige Prüfung Deutschlands
erfolgt sei (HRUSCHKA, a.a.O., S. 13).
HRUSCHKA basiert seine Ausführungen zu einem grossen Teil auf die feh-
lende Begründung respektive Prüfung der Ablehnung. In der Praxis sind
Ablehnungen ohne Erläuterung sämtlicher Gründe jedoch gang und gäbe.
Inwiefern eine Unterscheidung zwischen der oft verwendeten Formulie-
rung « He is not known » und keiner Begründung gemacht werden kann,
erscheint fraglich, zumal diese Argumentationsweise weitere Fragen eröff-
nen würde, beispielsweise welcher Begründungsdichte eine Ablehnung
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genügen müsste, was in einem Massenzuständigkeitsverfahren zwischen
einzelnen Staaten kaum sachgerecht oder praktikabel erscheint. Weiter
kann eine begründete Ablehnung schwierig erscheinen, wenn der ange-
fragte Mitgliedstaat schlicht keine Hinweise auf den Aufenthalt einer Per-
son hat, insbesondere in den Fällen, in denen kein Eurodac-Treffer vor-
liegt.
8.2.2 Würde der Meinung von HRUSCHKA gefolgt, wäre das Schreiben
mit der « vorläufigen Ablehnung » als rechtsungültig und somit als ein-
faches Informationsschreiben der deutschen Behörden zu werten. Dies
hätte zur Folge, dass die deutschen Behörden innerhalb der Antwortfrist in
rechtsgenüglich begründeter und somit definitiver Weise ihre Zuständig-
keit abzulehnen hätten oder Deutschland ‒ bei fehlender Antwort inner-
halb der Frist ‒ für das entsprechende Asyl- und Wegweisungsverfahren
zuständig würde. Gemäss Wortlaut von Art. 22 Abs. 7 sowie Art. 25
Abs. 2 Dublin-III-VO kann nur das Ausbleiben einer Antwort (« keine
Antwort erteilt » / « absence de réponse » / « mancata risposta ») einen
Zuständigkeitsübergang durch Stillschweigen begründen. Auch wenn die
vorläufige Ablehnung keine eigentliche Überprüfung des
Übernahmeersuchens und keine (rechtsgenügliche) Begründung der
Ablehnung beinhaltet, ist diese als Antwort auf das Aufnahme- respektive
Wiederaufnahmeersuchen zu qualifizieren und kann nicht als Ausbleiben
einer Antwort gelten. Für diese Argumentation spricht weiter, dass die
Ablehnung via DubliNet (Art. 15, Art. 18 ff. Verordnung Nr. 1560/2003;
FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K10 zu Art. 17) gesendet wurde und somit
offenbar klar im Rahmen des Dublin-Zuständigkeitsverfahrens erfolgte,
was gegen die Qualifikation als reines Informationsschreiben oder als
informelles Schreiben zwischen den Asylbehörden spricht. Damit ist die
These der Umdeutung einer « vorläufigen Ablehnung » in eine
stillschweigende Zustimmung zu verwerfen.
8.3 Im Sinne dieses Ausschlussprinzips ist eine « vorläufige Ableh-
nung » als « normale » (ordentliche) Ablehnung zu qualifizieren. Die
Schweiz hat ihre Zuständigkeit entweder zu akzeptieren und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren in der Schweiz zügig an die Hand zu nehmen oder
innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort ein soge-
nanntes Remonstrationsverfahren im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Verordnung
Nr. 1560/2003 einzuleiten.
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9.
9.1 Vorliegend hat das SEM auf die vorläufige Ablehnung der deut-
schen Behörden am 23. März 2016 mit der Einleitung eines Remonstra-
tionsverfahrens reagiert, worauf die deutschen Behörden ‒ ohne weitere
Nachfragen des SEM ‒ erst am 1. Dezember 2016, und somit nahezu acht-
einhalb Monate nach dem Remonstrationsersuchen, ihre Zustimmung er-
teilt haben. Es stellt sich damit die Frage, welcher Mitgliedstaat nach einer
massiv verspäteten Zustimmung in einem Remonstrationsverfahren für die
Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens zustän-
dig ist.
9.2 Das Remonstrationsverfahren ist nicht in der Dublin-III-VO, son-
dern in der Verordnung Nr. 1560/2003 geregelt. Nach einer Ablehnung der
Zuständigkeit kann ein ersuchender Mitgliedstaat, der der Auffassung ist,
dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder der sich auf weitere
Unterlagen berufen kann, vom ersuchten Mitgliedstaat eine erneute Prü-
fung verlangen. Das Remonstrationsverfahren kann demnach als eine Art
Wiedererwägungsersuchen und somit als « ausserordentliches Verfahren »
innerhalb des Dublin-Verfahrens bezeichnet werden (FILZWIESER/
SPRUNG, a.a.O., K6 zu Art. 5 mit Verweis auf den Dublin-II Kontaktaus-
schuss). Die Remonstrationsanfrage muss innerhalb von drei Wochen nach
Erhalt der ablehnenden Antwort erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat ist
gemäss der Verordnung Nr. 1560/2003 gehalten, binnen zwei Wochen auf
das Ersuchen zu antworten (Art. 5 Abs. 2 Verordnung Nr. 1560/2003). Für
die Durchführung von Remonstrationsverfahren ist somit ein Zeitraum
von maximal fünf Wochen ab Erhalt der ablehnenden Antwort vorgesehen.
Durch das Remonstrationsverfahren ändern (verlängern) sich in keinem
Fall die in der Dublin-III-VO vorgesehenen Fristen für die Antwort auf
Aufnahme- beziehungsweise Wiederaufnahmeersuchen (Art. 5 Abs. 2
letzter Satz Verordnung Nr. 1560/2003; Art. 18 Abs. 1 und Abs. 6 und
Art. 20 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist, ABl. L 50/1 vom 25.2.2003 [nachfolgend: Dublin-II-VO];
heute Art. 22 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der zweiwöchigen Frist dem
Remonstrationsersuchen zu, wird er für die Behandlung des Asylgesuchs
respektive die Wiederaufnahme des Asylsuchenden zuständig. Lehnt
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der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit innerhalb der zweiwöchi-
gen Frist erneut ab, bleibt der ersuchende Mitgliedstaat für die Behandlung
des Asylgesuchs zuständig. Antwortet der ersuchte Mitgliedstaat nicht,
verbleibt gemäss Rechtsprechung und Lehre die Zuständigkeit der Be-
handlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich beim er-
suchenden Mitgliedstaat. Zwar liegt durch die Nichtbeantwortung des Re-
monstrationsersuchens eine Verletzung von Unionsrecht vor, diese hat
jedoch mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage in der Dublin-III-VO
grundsätzlich keinen Zuständigkeitsübergang auf den ersuchten Mitglied-
staat zur Folge (Urteil des BVGer E‒1719/2016 vom 4. Mai 2016 E. 4.1.2;
FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K4 zu Art. 5; HRUSCHKA, a.a.O., S. 11;
Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Handbuch zum Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 152, nachfolgend: Handbuch Asyl;
SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Art. C3 Das Dublin-Verfahren,
S. 12, Ziff. 2.3.8, c/hb-c3-d.pdf >, abgerufen am 28.02.2018).
Lehre und Rechtsprechung gehen somit davon aus, dass das SEM grund-
sätzlich verpflichtet gewesen wäre, nach zwei Wochen ohne Antwort von
Deutschland das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren an die Hand
zu nehmen und innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen über das
Asylgesuch zu entscheiden. Fraglich ist indessen, wie mit einer ‒ wie im
vorliegenden Verfahren ‒ deutlich verspäteten, aber expliziten Zustim-
mung umzugehen ist, welche Wirkung diese entfalten kann sowie welche
Rechtsfolgen sie auf die Zuständigkeit gemäss der Dublin-III-VO hat.
An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass beim Gerichtshof
der Europäischen Union (EuGH) in der Sache C‒47/17 und C‒48/17
Vorabentscheidungsverfahren hängig sind, denen entnommen werden
kann, dass Deutschland respektive Italien eine Antwort auf ein Remonstra-
tionsersuchen der Niederlande schuldig blieb und der Beschwerdeführer
in seiner nationalen Beschwerde die Zuständigkeitserklärung der
Niederlande verlangte (_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIdex=0&part=1&mode=req&docid=
189758&occ=first&dir=&cid=286936 >, abgerufen am 21.03.2018;
73&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid
=837342 >, abgerufen am 21.03.2018). Der EuGH hat dabei unter an-
derem die Frage zu beantworten, über welche Frist der ersuchte Mitglied-
staat verfügt, um auf das Verlangen einer neuerlichen Prüfung (Remons-
tration) zu antworten. Nachdem im Verfahren C‒47/17 die von den
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Niederlanden verlangte Dringlichkeit verneint worden war, dürfte nicht
mit einem zeitnahen Verfahrensabschluss zu rechnen sein. Vorliegend liegt
im Gegensatz jedenfalls zum EuGH-Verfahren C‒48/17 (Ablauf von
7½ Wochen zwischen Anfrage der Niederlande und positiver Antwort von
Italien) der Zeitablauf zwischen der Anfrage der Schweiz und der posi-
tiven Antwort von Deutschland deutlich über der Dauer der sechsmonati-
gen Überstellungsfrist.
9.3 Bei den Fristen des Remonstrationsverfahrens in der Verordnung
Nr. 1560/2003 handelt es sich im Gegensatz zu den Fristen in der Dublin-
III-VO in Ermangelung einer Rechtsgrundlage nicht um Fristen, welche
einen automatischen Zuständigkeitsübergang zur Folge haben (Urteile des
BVGer E‒1719/2016 E. 4.1.2 und F‒2732/2017 vom 1. Juni 2017 S. 9;
FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K4 zu Art. 5; HRUSCHKA, a.a.O., S. 11;
Handbuch Asyl, a.a.O., S. 152). Der EuGH hat in seinem Urteil
Mengesteab, mit Verweis auf die Schlussanträge der Generalanwältin, die
Bedeutung der Fristen in der Dublin-III-VO zwar unterstrichen und insbe-
sondere hinsichtlich Art. 21 Dublin-III-VO (Frist für das Aufnahmege-
such) ausgeführt, dass die Fristen zwingend seien und streng gelten wür-
den. Es sei nicht vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten diese verlängern
könnten (Rn. 72). Die Berücksichtigung der Fristen sei zur Verwirklichung
der Ziele der Dublin-III-VO, einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf
internationalen Schutz sowie die Sicherstellung eines wirksamen Rechts-
behelfs von grosser Bedeutung, weshalb es einer asylsuchenden Person
möglich sein müsse, sich auf den Ablauf einer Frist im Überstellungsver-
fahren berufen zu können (Rn. 62). Im zitierten Urteil fokussiert sich der
EuGH aber insbesondere auf das Kap. VI der Dublin-III-VO (Rn. 49),
weshalb diese Erwägungen nicht zwingend auf die Bestimmungen der
Verordnung Nr. 1560/2003 zu übernehmen sind und die zweiwöchige Ant-
wortfrist im Remonstrationsverfahren unter Berücksichtigung dieser
Rechtsprechung des EuGH nicht als absolute Frist zu qualifizieren ist. Der
ersuchte Mitgliedstaat soll zwar binnen zwei Wochen antworten. Tut er
dies nicht, hat dies, wie bereits hiervor erwähnt, jedoch keinen automati-
schen Zuständigkeitsübergang auf diesen zur Folge (vgl. E. 9.2). Gemäss
Rechtsprechung und Lehre verbleibt in diesem Fall die Zuständigkeit der
Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beim remonstrieren-
den Mitgliedstaat. Eine stillschweigende Zustimmung des ersuchten
Staates besteht nur in den in Art. 22 Abs. 7 und Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-
VO vorgesehenen Verfahren (Art. 10 Verordnung Nr. 1560/2003), was
heisst, dass in Remonstrationsverfahren nur eine explizite Zustimmung die
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Zuständigkeit des ersuchten Staates zu begründen vermag. Es wäre indes
stossend, wenn ein ersuchter Mitgliedstaat, der der Übernahme (ausdrück-
lich) verspätet zustimmt, aus seinem Fehlverhalten ‒ der nicht fristgerech-
ten Antwort auf ein Remonstrationsbegehren ‒ etwas zu seinen Gunsten
ableiten könnte, obschon seine ursprüngliche Ablehnung anerkanntermas-
sen durch die nachträgliche Zustimmung auf einem Irrtum beruhte, wes-
halb auch aus diesem Grund die zweiwöchige Antwortfrist nicht absolut
gelten kann. Weiter ist demgegenüber ebenfalls nicht zulässig, dass der
ersuchende Mitgliedstaat, ohne aktiv zu werden, eine unbegrenzte Zeit
zuwartet, bis eine allfällige Zustimmung ergeht, um sich seiner Zuständig-
keit zu entziehen, wenn mit der Zustimmung des ersuchten Staates die Zu-
ständigkeit auf jeden Fall auf diesen übergehen würde. Wenn eine ver-
spätete positive Antwort auf ein Remonstrationsverfahren in jedem Fall
einen Zuständigkeitsübergang auslösen könnte, würde sich daraus über-
dies eine unbestimmte Wartezeit für die Asylsuchenden ergeben, da die
Verfahren dadurch quasi suspendiert werden könnten. Folglich ist zu prü-
fen, unter welchen zeitlichen Voraussetzungen eine solche (verspätete)
ausdrückliche Zustimmung noch zu einem Zuständigkeitsübergang auf
den ersuchten Staat führen kann beziehungsweise ab wann die ausdrück-
liche Zustimmung nichts mehr an der Zuständigkeit des ersuchenden Staa-
tes ändert.
9.4 Die Remonstration innerhalb der dreiwöchigen Frist begründet
eine « neuerliche » Überprüfungsobliegenheit für den ersuchten Staat, die
aber nicht zur Folge haben darf, dass die (Maximal-)Fristen (der höher-
rangigen Grundverordnung [Dublin-III-VO]), die im Sinne der Rechtspre-
chung Mengesteab (Rn. 50) alle verbindlich sein dürften (vgl. auch BVGE
2017 VI/9 E. 5.3.2), etwa wieder « aufleben » oder von Neuem zu laufen
beginnen. Die Antwortfrist von zwei Wochen gemäss Art. 5 Abs. 2 Verord-
nung Nr. 1560/2003 ist nur eine Ordnungsfrist und damit nicht absolut
(vgl. auch den Wortlaut der Bestimmung: französisch: « s’efforce »;
deutsch: « erteilt »; italienisch: « procura di rispondere »). Anders verhält
es sich in Analogie zum Entscheid Mengesteab bei den Fristen aus der
Dublin-III-VO, namentlich bei der Überstellungsfrist gemäss Art. 29
Abs. 1 Dublin-III-VO.
9.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2010/27 (E. 7.3.1) festgestellt, dass das SEM auf das Asylgesuch
einzutreten hat, wenn sich die Person nach Ablauf der Überstellungsfrist
noch im Land befindet, was auch vorliegend der Fall ist. Dies wurde in
BVGE 2015/19 E. 6.3 bestätigt: « In allen Fällen sind die Folgen einer
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Fristüberschreitung gleich geregelt. Wird die Überstellung nicht innert
Frist vollzogen, geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat
über. »
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sowie von Sinn und
Zweck der Dublin-Verordnung (rasche Bestimmung eines zuständigen
Mitgliedstaats und Vermeidung von « refugees in orbit ») kann eine expli-
zite Zuständigkeitserklärung des ersuchten Mitgliedstaats nach Ablauf der
Antwortfrist im Remonstrationsverfahren von zwei Wochen höchstens bis
Ablauf der Überstellungsfrist ergehen, um die Zuständigkeit auf den er-
suchten Staat zu übertragen, respektive muss innert dieser Frist auch die
Überstellung selbst noch erfolgen können. Nach Ablauf der Überstellungs-
frist ohne erfolgte Überstellung ist daher der Staat, in welchem sich die
Person befindet, zuständig, unabhängig davon, ob der ersuchte Mitglied-
staat bereit wäre, die asylsuchende Person trotz des Ablaufs der Überstel-
lungsfrist aufzunehmen (BVGE 2010/27 E. 7.3.1; 2015/19 E. 6.3 in fine;
Urteil Shiri Rn. 34; BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2). Dies trifft auch auf die
Situation einer verspäteten Zustimmung in einem Remonstrationsverfah-
ren zu.
Gestützt auf diese Feststellungen folgt, dass eine verspätete Zustimmung
zur Zuständigkeit im Remonstrationsverfahren jedenfalls dann keine
Rechtswirkung mehr entfaltet, wenn diese nach der sechsmonatigen Über-
stellungsfrist erfolgt respektive wenn die asylsuchende Person nicht mehr
innerhalb dieser sechs Monate in den ersuchten und nun per Remonstra-
tionsverfahren zustimmenden Mitgliedstaat überstellt werden kann. Nach
Ablauf der Überstellungsfrist geht die Zuständigkeit auf die Schweiz über
und das SEM hat das nationale Asylverfahren zügig an die Hand zu
nehmen. Dieses Resultat berücksichtigt auch das Ziel der Dublin-III-VO
einer raschen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, da in jedem
Fall nach Ablauf der Überstellungsfrist feststeht, welcher Mitgliedstaat für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist.
Ungeklärte Zuständigkeiten nach mehreren Monaten oder Jahren, miss-
bräuchliches Abwarten von hypothetischen Zustimmungen im Remonstra-
tionsverfahren und somit die Gefahr der Schaffung von « refugees in
orbit », welche das Dublin-System verhindern will, werden durch dieses
Resultat vermieden.
9.6 Schliesslich stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Über-
stellungsfrist zu laufen beginnt.
Nichteintreten auf Asylgesuch. Dublin-Verfahren 2018 VI/2
BVGE / ATAF / DTAF VI 17
9.6.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung in
den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs
Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmege-
suchs. Beim Stellen eines Remonstrationsgesuchs liegt jedoch gerade
keine Annahme respektive Zustimmung im Aufnahme- oder Wiederauf-
nahmeverfahren vor. Gleichzeitig bestimmt Art. 5 Abs. 2 Verordnung
Nr. 1560/2003, dass es durch das Remonstrationsverfahren nicht zu einer
Änderung (Verlängerung) der diesbezüglichen Fristen der Dublin-III-VO
kommen kann (Art. 5 Abs. 2 Verordnung Nr. 1560/2003 Satz 4: « Durch
dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Art. 18
Abs. 1 und Abs. 6 Dublin-II-VO [heute Art. 22 Abs.1 und Abs. 6 Dublin-
III-VO] und Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO [heute Art. 25 Abs. 1
Dublin-III-VO] […] vorgesehenen Fristen »), weshalb die im Rahmen des
Remonstrationsverfahrens erfolgte äusserst späte explizite Annahme (vor-
liegend Antwort Deutschlands vom 1. Dezember 2016) die Überstellungs-
frist von sechs Monaten nicht auszulösen vermag, ansonsten durch eine
solche späte Antwort die Fristen verlängert würden.
9.6.2 Der Beginn der sechsmonatigen Überstellungsfrist gestaltet sich
je nach Konstellation ‒ explizite Annahme, keine Antwort, ausdrückliche
Ablehnung (vgl. E. 7) ‒ unterschiedlich. Bei einer expliziten Annahme des
Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs beginnt die Überstellungsfrist
ab dem Zeitpunkt der Zustimmung des ersuchten Staates zu laufen (Art. 29
Abs. 1 Dublin-III-VO). Antwortet der ersuchte Staat nicht und wird damit
die Zustimmung (des ersuchten Staates) per Verfristung angenommen
(Art. 22 Abs. 7 resp. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), beginnt die Über-
stellungsfrist mit dem Verfristungsdatum zu laufen, das heisst mit impli-
ziter Annahme (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Remon-
strationsverfahrens liegt indessen weder eine Zustimmung noch eine
Verfristung, sondern eine negative Antwort (vorliegend: « vorläufige »
Ablehnung, vgl. E. 8.3) vor. Die im Remonstrationsverfahren erfolgte Zu-
sage nach dieser negativen Antwort ist als deren « Wiedererwägung » zu
verstehen; anders ausgedrückt wird die frühere Ablehnung durch die
Antwort im Remonstrationsverfahren nun zu einer Annahme. Dies bedeu-
tet, dass für die Berechnung der sechsmonatigen Überstellungsfrist vom
Zeitpunkt der « vorläufigen Ablehnung » respektive negativen Antwort
(vgl. E. 8.3) auszugehen ist.
2018 VI/2 Nichteintreten auf Asylgesuch. Dublin-Verfahren
18 VI BVGE / ATAF / DTAF
9.6.3 Nach dem Gesagten gilt im vorliegenden Verfahren der 22. März
2016 (« vorläufige » Ablehnung Deutschlands) als Beginn der sechs-
monatigen Überstellungsfrist, welche am 22. September 2016 abgelaufen
ist.
9.6.4 Die Zustimmung Deutschlands am 1. Dezember 2016 erfolgte
somit klar verspätet.
9.7 Aufgrund des Gesagten ist die Zuständigkeit der Behandlung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf die Schweiz übergegangen.