Entzug des Passes für eine ausländische Person 2018 VII/2
BVGE / ATAF / DTAF VII 7
2018 VII/2
Auszug aus dem Urteil der Abteilung VI
i. S. A. gegen Staatssekretariat für Migration
F–952/2016 vom 19. April 2018
Pass für eine ausländische Person. Entzug aus Gründen der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung.
Art. 4 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 Bst. a RDV.
1. Rechtsgrundlage und Voraussetzungen für den Entzug eines
Passes für eine ausländische Person, der gestützt auf Art. 4 Abs. 2
RDV ausgestellt wurde, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung (E. 6.2 und 6.3).
2. Prüfung und Bejahung dieser Voraussetzungen im Falle einer aus-
ländischen Person, die wegen Erleichterung der rechtswidrigen
Einreise verurteilt wurde (E. 6.4, 6.5 und 6.6).
Passeport pour étrangers. Retrait pour des raisons de sécurité et
d'ordre publics.
Art. 4 al. 2, art. 22 al. 1 let. a ODV.
1. Base légale et conditions du retrait pour des motifs de sécurité et
d'ordre publics du passeport pour étrangers établi en vertu de
l'art. 4 al. 2 ODV (consid. 6.2 et 6.3).
2. Examen et admission de ces conditions dans le cas d'un étranger
condamné pour avoir facilité l'entrée illégale (consid. 6.4, 6.5 et
6.6).
Passaporto per stranieri. Revoca per motivi di sicurezza e ordine pub-
blici.
Art. 4 cpv. 2, art. 22 cpv. 1 lett. a ODV.
1. Base legale e presupposti per la revoca, per ragioni di sicurezza e
ordine pubblici, di un passaporto per stranieri rilasciato in virtù
dell'art. 4 cpv. 2 ODV (consid. 6.2 e 6.3).
2. Esame e riconoscimento di tali presupposti nel caso di uno stranie-
ro condannato per incitazione all'entrata illegale (consid. 6.4, 6.5 e
6.6).
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Der somalische Staatsangehörige A., geboren 1991 (nachfolgend:
Beschwerdeführer), lebt mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz.
Am 6. Januar 2014 stellte ihm das Bundesamt für Migration (BFM, heute:
Staatssekretariat für Migration [SEM], nachfolgend auch: Vorinstanz) ge-
stützt auf Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 14. November 2012 über die
Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR
143.5) einen Pass für eine ausländische Person mit Gültigkeit bis 5. Januar
2019 aus.
Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 24. Februar 2015
wurde der Beschwerdeführer der Förderung der rechtswidrigen Einreise
im Sinne von Art. 116 Abs. 1 Bst. a AuG (SR 142.20) schuldig gesprochen
und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.–, bedingt auf-
geschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von
Fr. 2 000.– verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.
Im Zusammenhang mit der vorgenannten Verurteilung gelangte die für den
Beschwerdeführer zuständige Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen
mit Eingaben vom 27. Januar und 23. März 2015 an die Vorinstanz und
beantragte den Entzug des Reisedokuments. Denselben Antrag stellte am
27. November 2015 das Untersuchungsamt Altstätten.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 entsprach die Vorinstanz dem kanto-
nalen Antrag, entzog dem Beschwerdeführer den Pass für eine auslän-
dische Person und ordnete eine Rückgabe innert 30 Tagen an.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde
ab.
Aus den Erwägungen:
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt verschiedene Katego-
rien von Reisedokumenten für schriftenlose Ausländerinnen und Auslän-
der (vgl. Auflistung des Art. 1 Abs. 1 RDV), deren Erteilung bei gegebe-
nen Voraussetzungen teils im Ermessen des SEM liegt (Art. 59 Abs. 1
AuG, Art. 4 Abs. 2 und 4 RDV, Art. 5 Abs. 1 und 2 RDV, Art. 6 RDV),
teils auf einem Anspruch beruht (Art. 59 Abs. 2 AuG, Art. 3 RDV, Art. 4
Abs. 1 RDV). Ein Anspruch auf ein Reisedokument besteht gemäss
Art. 59 Abs. 3 AuG nicht, wenn die ausländische Person erheblich oder
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wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet.
4.2 Für eine schriftenlose ausländische Person mit Aufenthaltsbewil-
ligung sieht die RDV den « Pass für eine ausländische Person » vor (Art. 4
Abs. 2 RDV). Er kann vom SEM ausgestellt werden, wenn kein Verwei-
gerungsgrund nach Art. 19 RDV gegeben ist, und ist zu entziehen, wenn
einer der Tatbestände des Art. 22 Abs. 1 RDV vorliegt. Das ist unter ande-
rem der Fall, wenn die ausländische Person die Voraussetzungen für die
Ausstellung des Passes nicht mehr erfüllt (Bst. a), ferner wenn die zustän-
dige Behörde den Entzug beantragt, weil die ausländische Person in der
Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt
wird (Bst. c), oder von einem schweizerischen Gericht rechtskräftig verur-
teilt worden und die Strafe oder Massnahme weder verjährt noch verbüsst
ist (Bst. d).
5. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Entzug eines
« Passes für eine ausländische Person », der dem schriftenlosen Beschwer-
deführer gestützt auf Art. 4 Abs. 2 RDV ausgestellt worden war.
5.1 Am 4. Januar 2015 wurde bei der Einreise von Österreich in die
Schweiz ein Personenwagen kontrolliert, in dem sich nebst dem Be-
schwerdeführer (Beifahrer) und einem seiner Arbeitskollegen (Fahrer)
zwei somalische Staatsangehörige befanden, die sich mit gefälschten itali-
enischen Dokumenten auswiesen. Weitere Ermittlungen ergaben, dass die
beiden rechtswidrig eingereisten somalischen Staatsangehörigen zuvor
den Beschwerdeführer, ihren Kollegen, kontaktiert und diesen darum ge-
beten hatten, sie in München abzuholen, wohin sie von Italien kommend
mit einem Bus gelangt waren. Der Beschwerdeführer organisierte die
Fahrt nach München, zu der sich ein Arbeitskollege mit seinem Fahrzeug
bereit erklärte, und trug die Benzinkosten. Deswegen wurde der Be-
schwerdeführer mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom
24. Februar 2015 wegen Förderung der illegalen Einreise im Sinne von
Art. 116 Abs. 1 Bst. a AuG zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tages-
sätzen à Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 2 000.– verurteilt. In der Folge
beantragten die zuständige kantonale Migrationsbehörde und das Untersu-
chungsamt Altstätten bei der Vorinstanz den Entzug des Reisedokuments.
5.2 Mit der angefochtenen Verfügung kam die Vorinstanz den Anträ-
gen der kantonalen Migrationsbehörde und des Untersuchungsamts
Altstätten nach und ordnete den Entzug des Reisedokuments an. Zur Be-
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gründung führte sie in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwer-
deführer habe anderen Ausländern die rechtswidrige Einreise in die
Schweiz erleichtert und dadurch gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung in der Schweiz verstossen. Da zudem sowohl die Migrationsbehörde
des Kantons St. Gallen als auch das Untersuchungsamt Altstätten den Ent-
zug des Reisedokuments beantragt hätten, sei dieses zu entziehen. Als
Rechtsgrundlage führte die Vorinstanz Art. 59 Abs. 3 AuG sowie Art. 22
Abs. 1 Bst. c und d RDV an. Im Gegensatz dazu bezieht sich die Vorin-
stanz in ihrer Replik allein auf Art. 22 Abs. 1 Bst. d RDV, dessen Voraus-
setzungen sie als erfüllt betrachtet, und hält fest, mit seinem Verhalten
habe der Beschwerdeführer zudem in erheblicher Weise gegen die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen.
5.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe gel-
tend, dass er zwar strafrechtlich wegen Erleichterung der rechtswidrigen
Einreise verurteilt worden sei, er sich ansonsten aber immer wohl verhal-
ten habe und allen seinen Verpflichtungen pünktlich nachgekommen sei.
Sein einziger Fehler sei der Vorfall vom 4. Januar 2015. Er habe damals
ein paar Kollegen in München abgeholt, die er kaum gekannt habe. Vor
der Abfahrt habe er sie gefragt, ob sie über gültige Reisepapiere verfügen
würden und habe die ihm gezeigten Papiere geprüft. Er sei davon ausge-
gangen, dass diese Papiere echt seien, und sei in der Folge mit diesen Kol-
legen über Österreich an die Schweizer Grenze gefahren, wo sich dann –
zu seiner Überraschung – herausgestellt habe, dass die entsprechenden Pa-
piere gefälscht gewesen seien. Darin liege weder ein wiederholter noch ein
erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung noch
sei diese gefährdet. Die Voraussetzungen für einen Entzug des Reisedoku-
ments seien klar nicht erfüllt. Des Weiteren weist er darauf hin, dass er auf
den Pass angewiesen sei, weil er sehr oft nach Österreich reise. Er würde
das Risiko, diesen zu verlieren, nicht eingehen, nur um ihm lediglich ober-
flächlich bekannte Personen in die Schweiz schleusen zu können.
6.
6.1 Soweit die Vorinstanz ihre Massnahme auf Art. 22 Abs. 1 Bst. c
und d RDV stützt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die dort enthaltenen Tat-
bestände setzen ein hängiges Strafverfahren (Bst. c) beziehungsweise
noch zu verbüssende Strafen und Massnahmen voraus (Bst. d). Ihr Zweck
ist es, den staatlichen Strafanspruch zu schützen, indem der ausländischen
Person durch Wegnahme des Reisedokuments erschwert wird, sich dem
Zugriff der Strafverfolgungs- beziehungsweise Strafvollzugsbehörde zu
entziehen (vgl. dazu Art. 13 Bst. d der bis 30. November 2004 geltenden
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Verordnung vom 11. August 1999 über die Abgabe von Reisepapieren an
ausändische Personen [aRPAV, AS 1999 2368], der anstelle der beiden
Entzugstatbestände des neuen Rechts vorsah, dass das Bundesamt das Rei-
sedokument entzieht, wenn die Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz
dies im Rahmen einer Strafverfolgung beantragen, da sich die auslän-
dische Person zur Verfügung halten muss; ferner Art. 7 Abs. 2 des Aus-
weisgesetzes vom 22. Juni 2001 [AwG, SR 143.1] mit den analogen
Entzugsgründen bei Ausweisen für Schweizer Bürger). Eine solche Kon-
stellation ist hier nicht gegeben. Namentlich kann sie nicht darin erblickt
werden, dass der Strafvollzug bedingt aufgeschoben ist.
6.2 Das heisst jedoch nicht, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung nicht zum Entzug eines Reisedokuments führen können. Im
Ausländerrecht stellt die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung ein legitimes öffentliches Interesse dar (BENJAMIN SCHINDLER, in:
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG], 2010, N. 12 zu Art. 96 AuG, nachfolgend: Handkommentar
AuG), das die Behörde im Rahmen des ihr zukommenden Ermessens auch
ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung zu berücksichtigen hat. Das
gilt auch für die Ausstellung von Reisedokumenten, auf die kein Anspruch
besteht (Art. 59 Abs. 3 AuG sieht das Erlöschen des Anspruchs auf ein
Reisedokument vor und bezieht sich daher auf Anspruchstatbestände). Das
öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung kann daher zur Verweigerung des Reisdokuments führen. Vorausset-
zung ist, dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt wird. Tritt nach
Ausstellung des Reisedokuments eine Situation ein, die unter dem Ge-
sichtspunkt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Ausstellung eines
Reisedokuments verbietet, ist das Reisedokument nach den Grundsätzen
der Anpassung von Dauerverfügungen an einen veränderten Sachverhalt
zu entziehen. Die entsprechende Rechtsgrundlage findet sich in Art. 22
Abs. 1 Bst. a RDV, weil in einer solchen Situation die ausländische Person
die Voraussetzungen für die Ausstellung des Reisedokuments nicht mehr
erfüllt.
6.3 In Anlehnung an Art. 59 Abs. 3 AuG und Art. 80 der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) kann die Ausstellung eines Reisedokuments, auf das
kein Anspruch besteht, verweigert oder sein Entzug angeordnet werden,
wenn die ausländische Person gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet.
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Eine erhebliche oder wiederholte Verletzung beziehungsweise eine ent-
sprechend ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung, die das Gesuch im Fall eines Anspruchs verlangt, ist nicht erforder-
lich. Hat die ausländische Person bereits gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung verstossen, ist auch der Nachweis einer drohenden künftigen
Störung nicht notwendig. Hier steht die Generalprävention im Vorder-
grund. Andernfalls müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung bevorsteht. Vorausgesetzt werden muss im einen
wie im anderen Fall hingegen, dass zwischen dem Reisedokument und der
Verletzung beziehungsweise Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung ein hinreichend enger Zusammenhang besteht. Das ist der Fall,
wenn das Reisedokument die in Frage stehende Störung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung ermöglicht beziehungsweise zumindest erleich-
tert. Schliesslich und endlich darf zwischen dem Zweck der Massnahme
einerseits und ihren Auswirkungen in die Rechtssphäre der ausländischen
Person andererseits kein offenkundiges Missverhältnis bestehen.
6.4 Soweit der Beschwerdeführer glauben lassen will, er sei von einer
legalen Einreise seiner Landsleute in die Schweiz ausgegangen, ist ihm
entgegenzuhalten, dass er rechtskräftig wegen Erleichterung der illegalen
Einreise nach Art. 116 Abs. 1 Bst. a AuG verurteilt wurde, was Vorsatz
impliziert (VETTERLI/D'ADDARIO DI PAOLO, in: Handkommentar AuG,
a.a.O., N. 17 zu Art. 116 AuG). Nun ist zwar die Administrativbehörde
grundsätzlich nicht an die Erkenntnis des Strafrichters gebunden. Im Inte-
resse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit weicht sie jedoch nicht ohne
Not vom Strafrichter ab. Diese Selbstbeschränkung gilt in erster Linie für
die Feststellung des Sachverhalts, aber auch für die rechtliche Würdigung,
wenn diese in besonderem Masse von der Kenntnis des Sachverhalts ab-
hängig ist (vgl. dazu etwa BVGE 2013/33 E. 4.3 oder BGE 136 II 447
E. 3.1 je m.H.). Vorliegend besteht kein Anlass, vom Strafrichter abzuwei-
chen. Es kann in der konkreten Situation ausgeschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer, der die Migration aus Somalia nicht zuletzt aus eige-
nem Erleben kennt, von einer rechtmässigen Einreise seiner Landsleute
ausging. Dass ihm das Gegenteil sehr wohl bewusst war, darauf deuten
Divergenzen in den Aussagen der Beteiligten zu ihrer Bekanntschaft und
zum Reisezweck hin.
6.5 Ebenso wenig gehört werden kann der Einwand des Beschwerde-
führers, man könne ihm weder eine erhebliche noch eine wiederholte Stö-
rung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorwerfen. Zum einen ist
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darauf hinzuweisen, dass gemessen am gesetzlichen Strafrahmen die vom
Untersuchungsamt Altstätten ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von
120 Tagesätzen à Fr. 100.– und die Busse von Fr. 2 000.– keineswegs auf
ein leichtes Verschulden hindeuten. Die Auffassung der Vorinstanz, wo-
nach dem Beschwerdeführer eine erhebliche Störung der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung vorgehalten werden muss, ist daher nicht von der
Hand zu weisen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer als Orga-
nisator der rechtswidrigen Einreise wirkte und die Kosten trug. Zum an-
deren wurde bereits weiter oben hervorgehoben, dass im vorliegenden Fall
mangels eines Anspruchstatbestandes keine erhebliche oder wiederholte
Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
6.6 Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer direkt-
oder zumindest doch eventualvorsätzlich die rechtswidrige Einreise
zweier somalischer Landsleute erleichtert hat, wobei sein Verschulden
nicht mehr als leicht gewertet werden kann. Es steht ausser Frage, dass die
Straftat des Beschwerdeführers durch das ihm ausgestellte Reisedokument
zumindest erleichtert wurde. Unter diesen Umständen besteht ein erheb-
liches öffentliches Interesse an dessen Entzug. Der Beschwerdeführer be-
hauptet zwar, dass er wegen seiner häufigen Reisen nach Österreich auf
das Reisedokument angewiesen sei. Eine weitere Substantiierung fehlt je-
doch. Namentlich äussert er sich nicht zu den Gründen für diese Reise-
tätigkeit. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffent-
lichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht daher
zum Schluss, dass der Entzug des Reisedokuments eine verhältnismässige
und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung darstellt. Der Beschwerdeführer weist ansonsten keine einschlä-
gigen Vorstrafen auf. Sollte er sich während der ihm gewährten Probezeit
bewähren und sollten die übrigen Voraussetzungen für die Ausstellung
eines Reisedokuments nach wie vor erfüllt sein, könnte ihm daher die Aus-
stellung eines neuen Reisedokuments kaum verwehrt werden.
7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die ange-
fochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.