2018 IV/3 Markeneintragungsgesuch
24 IV BVGE / ATAF / DTAF
2018 IV/3
Auszug aus dem Urteil der Abteilung II
i.S. EWTO-Schulen Schweiz GmbH gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
B–2791/2016 vom 16. April 2018
Markeneintragungsgesuch CH Nr. 54588/2014 « WingTsun ». Absolu-
tes Freihaltebedürfnis trotz Unterscheidungskraft. Sonderkonstellati-
on im Sinne einer Alleinstellung verneint.
Art. 2 Bst. a MschG.
1. Ist ein Fachausdruck oder ein üblicher Sprachgebrauch für die
Anbieter unentbehrlich, können Konkurrenten ein legitimes Inte-
resse an der Verwendung eines solchen Begriffs haben, auch wenn
dieser als Zeichen unterscheidungskräftig ist (E. 6.2 und 6.4).
2. Vorliegend ist nicht von einer Alleinstellung der Beschwerdefüh-
rerin im Sinne der Rechtsprechung beziehungsweise besonderen,
namentlich regulatorischen Gegebenheiten auszugehen, welche
dazu führen, dass sich die Frage nach dem Freihaltebedürfnis
nicht stellt (E. 6.3).
Demande d'enregistrement de marque CH no 54588/2014 « Wing-
Tsun ». Besoin de libre disposition absolu malgré le caractère distinc-
tif. Absence de constellation spéciale au sens d'une position unique.
Art. 2 let. a LPM.
1. Lorsque des termes techniques ou des mots du langage courant
sont indispensables pour le marché, des concurrents peuvent avoir
un intérêt légitime à les utiliser, même s'ils constituent des signes
distinctifs (consid. 6.2 et 6.4).
2. En l'espèce, la recourante ne peut se prévaloir d'une position
unique au sens de la jurisprudence ou de dispositions particulières
notamment réglementaires, de sorte que la question du besoin de
libre disposition ne se pose pas (consid. 6.3).
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Domanda di registrazione del marchio CH n. 54588/2014 « Wing-
Tsun ». Bisogno assoluto di mantenere il segno a libera disposizione
nonostante il carattere distintivo. Assenza di circostanze particolari ai
sensi di una posizione di unicità.
Art. 2 lett. a LPM.
1. Se dei termini tecnici oppure delle parole del linguaggio corrente
sono indispensabili sul mercato, i concorrenti possono avere un le-
gittimo interesse ad utilizzarli, quand'anche siano dotati di carat-
tere distintivo (consid. 6.2 e 6.4).
2. Nella fattispecie, non si ravvisa l'esistenza né di una posizione di
unicità della ricorrente ai sensi della giurisprudenza, né di cir-
costanze normative particolari, di modo che non si pone la que-
stione del bisogno di mantenere il segno a libera disposizione (con-
sid. 6.3).
Mit Verfügung vom 19. April 2016 wies das Eidgenössische Institut für
Geistiges Eigentum (IGE, nachfolgend: Vorinstanz) das Markeneintra-
gungsgesuch CH Nr. 54588/2014 « WingTsun » teilweise zurück und ver-
weigerte die Eintragung in das schweizerische Markenregister für die fol-
genden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen,
Kampfsportanzüge;
Klasse 28: Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen
enthalten sind; Kampfsport- und Trainingsausrüstung;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und
kulturelle Aktivitäten; Ausbildung und Unterricht im Bereich der
Kampfkünste; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen;
Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Seminaren, Schu-
lungen, Unterricht und Vorlesungen; Organisation und Durchführung
von sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen; Zurverfügung-
stellung von Informationen zu Ausbildung, Schulung, Unterhaltung
und sportlichen Aktivitäten.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, « WingTsun » sei die in Europa
gängige Transkription der Bezeichnung eines chinesischen Kampfsport-
stils, der als Unterform beziehungsweise als eine bestimmte Lehre von
Wing Chun bezeichnet werden könne. WingTsun werde damit als Sachbe-
zeichnung verwendet und nicht einem bestimmten Anbieter zugeordnet.
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Es fehle dem Zeichen an der notwendigen Unterscheidungskraft und es sei
dem Gemeingut zuzurechnen. An der Bezeichnung « WingTsun » bestehe
für die strittigen Waren und Dienstleistungen auch ein absolutes Freihalte-
bedürfnis. Eine Verkehrsdurchsetzung sei damit nicht möglich.
Gegen diese Verfügung erhob die EWTO-Schulen Schweiz GmbH (nach-
folgend: Beschwerdeführerin) am 3. Mai 2016 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung und die Eintragung
der Marke für sämtliche Waren und Dienstleistungen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3.3 Freihaltebedürftig sind Zeichen, die mangels gleichwertiger
Alternativen im Wirtschaftsverkehr wesentlich oder gar unentbehrlich sind
(STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: Basler Kommentar, Marken-
schutzgesetz, Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, Art. 2 MSchG N. 48).
Das Freihaltebedürfnis an einer Marke ist unter Bezugnahme auf die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu prüfen (Urteil des BGer
4A_434/2009 vom 30. November 2009 E. 3.1 « Radio Suisse Ro-
mande »). Ein relatives Freihaltebedürfnis wird bei Zeichen angenommen,
die für den Wirtschaftsverkehr wesentlich sind; ist ein Zeichen sogar un-
entbehrlich, ist das Freihaltebedürfnis absolut (BGE 134 III 314 E. 2.3.2
« M/M-joy »; Urteil 4A_434/2009 E. 3.1 « Radio Suisse Romande »;
BVGE 2013/41 E. 7.2 « Die Post »). Ein absolutes Freihaltebedürfnis be-
steht, wenn das betroffene Zeichen im Wirtschaftsverkehr nicht nur we-
sentlich, sondern unentbehrlich ist, das heisst, wenn die Mitanbieter ein
wesentliches Interesse an der Verwendung des infrage stehenden Zeichens
haben und keine zahlreichen gleichwertigen Alternativen bestehen (Urteil
des BGer 4A_370/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 5.1 f. « Post »). Eine
Verkehrsdurchsetzung ist bei Zeichen mit einem absoluten Freihaltebe-
dürfnis, im Gegensatz zu Zeichen mit einem relativen Freihaltebedürfnis,
nicht möglich (BGE 134 III 314 E. 2.3.2 « M/M-joy »).
Bei der Beurteilung, ob am Zeichen ein Freihaltebedürfnis besteht, ist auf
die Sichtweise von (potenziell) konkurrierenden Unternehmen abzustel-
len, die gleiche oder ähnliche Waren und Dienstleistungen anbieten (BGE
139 III 176 E. 2 « You »; Urteil des BVGer B‒3541/2011 vom 17. Februar
2012 E. 4.2 « Luminous »). Dabei darf auch der zukünftigen Entwicklung
Rechnung getragen werden (Urteil des BVGer B‒181/2007 vom 21. Juni
Markeneintragungsgesuch 2018 IV/3
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2007 E. 4.5 und 4.7.2 « Vuvuzela »). Fremdsprachige Sachbezeichnungen
sind dabei schutzunfähig, sobald im Wirtschaftsverkehr ein legitimes
Interesse an deren Mitverwendung besteht (vgl. EUGEN MARBACH,
Markenrecht, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbs-
recht, Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, Rz. 280). Bei Sachbezeichnungen beste-
hend aus einem einzigen Wort ist in der Regel von einem absoluten Frei-
haltebedürfnis auszugehen (BGE 64 II 244 E. 1 « Wollen-Keller »; vgl.
auch Urteil 4A_370/2008 E. 5 « Post »).
4.
4.1 Die Eintragung des Zeichens « WingTsun » ist für die folgenden
Waren und Dienstleistungen strittig:
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen,
Kampfsportanzüge;
Klasse 28: Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen
enthalten sind; Kampfsport- und Trainingsausrüstung;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und
kulturelle Aktivitäten; Ausbildung und Unterricht im Bereich der
Kampfkünste; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen;
Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Seminaren, Schu-
lungen, Unterricht und Vorlesungen; Organisation und Durchführung
von sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen; Zurverfügung-
stellung von Informationen zu Ausbildung, Schulung, Unterhaltung
und sportlichen Aktivitäten.
4.2 Vorab sind die massgebenden Verkehrskreise zu bestimmen. Die
infrage stehenden Waren und Dienstleistungen richten sich einerseits, wie
die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, an Fachleute, das heisst an
Personen, die chinesischen Kampfsport und insbesondere den von der Be-
schwerdeführerin unterrichteten Stil WingTsun betreiben, und ‒ soweit
beispielsweise Bekleidungsstücke, Schuhwaren sowie Turn- und Sportar-
tikel betroffen sind ‒ an Fachleute wie Verkaufspersonal und Zwischen-
händler. Gleichzeitig richten sich die Waren und Dienstleistungen aber
auch an die schweizerischen Durchschnittskonsumenten. Dies gilt nicht
nur für die Waren der Klassen 25 und 28, sondern auch für die Dienstleis-
tungen der Klasse 41. Diese richten sich nicht nur an Personen, die bereits
eine Kampfsportart betreiben, sondern auch an ein breites Publikum als
potenzielle Endkonsumenten. Da es sich bei den Endkonsumenten, die
keinen chinesischen Kampfsport betreiben, um die grösste Gruppe des re-
levanten Abnehmerkreises handelt, ist bei der Beurteilung der Unterschei-
dungskraft des Zeichens insbesondere auf deren Verständnis abzustellen
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(Urteile des BVGer B‒2609/2012 vom 28. August 2013 E. 4.1 « Schwei-
zer Fernsehen »; B‒3541/2011 E. 4.2 « Luminous »).
Für die Beurteilung eines allfälligen Freihaltebedürfnisses ist demgegen-
über die Sichtweise von Unternehmen, welche gleiche oder ähnliche Wa-
ren und Dienstleistungen anbieten, massgebend (BGE 139 III 176 E. 2
« You »; Urteil B‒3541/2011 E. 4.2 « Luminous »).
5.
5.1 Die im Streit stehende Wortmarke besteht aus dem Zeichen
« WingTsun ». Es ist zu prüfen, ob es sich bei WingTsun um einen be-
stimmten Kampfsportstil handelt und das Zeichen beschreibend ist.
5.2 Zum Bedeutungsgehalt respektive zum Verständnis des Zeichens
« WingTsun » in der Schweiz führt die Beschwerdeführerin aus, das Zei-
chen sei nicht einfach eine Kampfkunst aus China, sondern ein individu-
eller Kampfstil, der von einer Person, nämlich von Leung Ting, erfunden,
geprägt und bis heute weiterentwickelt worden sei. Dieser Kampfstil
unterscheide sich vom klassischen Wing Chun. Wer WingTsun höre oder
lese, bringe dieses Zeichen direkt mit der Schule der Beschwerdeführerin
in Verbindung. Sie benutze das Zeichen « WingTsun » seit über zehn Jah-
ren in der Schweiz sehr intensiv, es sei besonders in der Kampfsportwelt
praktisch jedem aktiven Sportler ein Begriff.
5.3 Die Vorinstanz führt aus, Wing Tsun beziehungsweise WingTsun
sei die in Europa gängige Transkription der Bezeichnung eines chinesi-
schen Kampfkunststils. Es handle sich um eine Form des Kung-Fu und
könne als eine Art Unterform beziehungsweise als eine bestimmte Lehre
von Wing Chun bezeichnet werden. WingTsun werde als Sachbezeichnung
verwendet und verstanden.
5.4
5.4.1 Gemäss Wikipedia ist das Zeichen « WingTsun » eine eigene ‒
das heisst im Vergleich zur offiziellen Romanisierung leicht abgeänderte ‒
Schreibweise der chinesischen Schriftzeichen 詠春 / 咏春, die in etwa
« schöner Frühling », « ewiger Frühling » oder « Ode an den Frühling »
bedeuten und die « yŏng chūn » (Pinyin; Hochchinesisch) oder « wing
chun » (Kantonesisch) ausgesprochen werden. Wing Chun ist ein (süd-)-
chinesischer Kung-Fu-Stil und WingTsun eine Stilrichtung von Wing
Chun ( und /wiki/Europäische_Wing-Tsun-Organisation >; /wing-tsun/ >, alle abgerufen am 6.04.2018).
Markeneintragungsgesuch 2018 IV/3
BVGE / ATAF / DTAF IV 29
5.4.2 In Bezug auf südchinesische Kampfsportstile ist insbesondere
zwischen « Wing Chun », « Ving Tsun » und « WingTsun » zu unterschei-
den. Soweit die Entwicklung dieser Kampfsportstile historisch nachvoll-
ziehbar ist, geht zumindest der öffentliche Unterricht der südchinesischen
Kampfsportart Wing Chun, die bis dahin hauptsächlich familien- respek-
tive clanintern weitergegeben worden war, offenbar auf Yip Man zurück,
der mit diesem Unterricht in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts in
Hongkong begann. « Wing Chun » dient heute in der Schweiz als Oberbe-
griff für verschiedene südchinesische Kampfsportstile, die alle auf Yip
Man zurückgehen; gleichzeitig verwenden verschiedene Nachfolger von
Yip Man diese Romanisierung der entsprechenden chinesischen Zeichen
heute für ihren spezifischen Kampfsportstil. Die Romanisierung « Ving
Tsun » wurde von Yip Man selbst verwendet und wird heute ebenfalls von
einigen (anderen) seiner Schüler verwendet. « WingTsun » (oder « Wing
Tsun », die Schreibweise variiert) steht für den (eigenen) Stil von Leung
Ting ‒ angeblich dem letzten Schüler von Yip Man ‒, den dieser ent-
wickelte und in Europa verbreitete (page2 >; te >; , alle abgerufen am
6.04.2018). WingTsun zeichnet sich als eigener Stil innerhalb der
WingChun-« Familie » offenbar insbesondere durch eine starke Fokus-
sierung auf Selbstverteidigungsaspekte und ein besonderes Lehrkonzept
aus (vgl. , abgerufen am
6.04.2018).
5.4.3 Dass der Kampfsportstil WingTsun ‒ wie die Beschwerdeführerin
vorbringt ‒ von einer einzigen Person, Leung Ting, entwickelt wurde, der
ihn seit über 40 Jahren lehrt und ausübt und der seine erste Schule (in
Hongkong) so nannte, schliesst nicht aus, dass das Zeichen heute in der
Schweiz einen beschreibenden Charakter im Sinne des Namens eines
Kampfsportstils hat.
Auf der Webseite der Beschwerdeführerin wird WingTsun als « einer von
circa 400 verschiedenen Kung-Fu-Stilen und wohl die logischste Kampf-
kunst überhaupt » (,
abgerufen am 6.04.2018) oder als ein Selbstverteidigungssystem
(, abgeru-
fen am 6.04.2018) beschrieben. Als Ziel der EWTO (Europäische Wing-
Tsun-Organisation) wird angegeben, diese sei ein « institutionelles Dach
zur Verbreitung und Pflege von WingTsun in Europa, einem bis dahin
vollkommen unbekannten chinesischen Kampfkunstsystem » (2018 IV/3 Markeneintragungsgesuch
30 IV BVGE / ATAF / DTAF
/posts/206 >, abgerufen am 6.04.2018). Auch in ihrer
Beschwerde bezeichnet die Beschwerdeführerin WingTsun als einen
« identifizierbaren und ebenso individuellen Stil ». Die Beschwerdeführe-
rin verwendet den Begriff « WingTsun » damit als eine Sachbezeichnung.
Darauf, dass es sich bei WingTsun um einen bestimmten Kampfsportstil
handelt, weist auch der Umstand hin, dass in der Schweiz auch diverse
Schulen Unterricht in WingTsun anbieten, die nicht der Beschwerdefüh-
rerin angehören. Dazu gehören zum Beispiel die « IWTOA WingTsun
Kung-Fu D.B. » mit acht Standorten (, abgerufen
am 6.04.2018), die « WingTsun Schulen Andy Börsig » mit fünf Stand-
orten (, abgerufen am 6.04.2018), die
« wing tsun KungFuSystem Schulen Schweiz GmbH » mit zwei Standor-
ten (, abgerufen am 6.04.2018) sowie die
« Wing Tsun Schule Münchenstein » (/ >, abgerufen am 6.04.2018) und die « Wing Tsun Aka-
demie Rüti ZH » (, abgerufen am 6.04.2018)
mit je einem Standort. Der Kampfsportstil WingTsun ist damit auch unab-
hängig von der Beschwerdeführerin in der Schweiz verbreitet.
Auch diverse Online-Artikel bezeichnen WingTsun wahlweise als einen
« Kampfsport » (, abgerufen am
6.04.2018), eine « Kampfkunst » (limmattal/kung-fu-fuer-das-hilfsprojekt-wie-eine-junge-urdorferin-nepa
lesischen-kindern-bildung-ermoeglicht-131915644 >, abgerufen am
6.04.2018), eine Variante von Kung-Fu (archiv_zlq/2008/3/lq-0803-05-b-WingTsun-im-Wachkoma.pdf >, abge-
rufen am 6.04.2018) oder eine « Selbstverteidigungstechnik » (/ostschweiz-am-sonntag/tip/Mit-Koepfchen-statt-Kraft;
art307315,4499925 >, abgerufen am 6.04.2018). Auch wenn einige Arti-
kel die Beschwerdeführerin und/oder die ihr angeschlossenen Schulen er-
wähnen, so bringen doch die soeben erwähnten Artikel den Begriff Wing-
Tsun ‒ entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ‒ nicht oder
jedenfalls nicht ausschliesslich mit der Beschwerdeführerin in Verbin-
dung; sie sehen WingTsun grundsätzlich als einen Kampfsportstil unter
anderen an, unabhängig von einer bestimmten Schule.
5.4.4 Den von der Beschwerdeführerin eingereichten drei Schreiben
von Personen aus der Schweizer Kampfsport-Szene, die (alle im gleichen
Wortlaut) ausführen, dass nur die Beschwerdeführerin das Zeichen Wing-
Tsun verwende, kommt diesbezüglich keine Beweiskraft zu. Ebenso wenig
Markeneintragungsgesuch 2018 IV/3
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vermag die Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten aus dem Umstand abzu-
leiten, dass im Jahr 1982 die Marke Nr. 2P-319552 « Wing Tsun » im Mar-
kenregister eingetragen wurde. Diese Eintragung ist vor über 30 Jahren
erfolgt und der strittige Begriff war damals deutlich weniger verbreitet.
Damit kann offenbleiben, ob es insoweit auch relevant ist, dass die Marke,
auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft, für andere Waren (Unter-
richtsbücher für Sport) eingetragen ist.
5.4.5 Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass es sich bei WingTsun
(oder Wing Tsun) um einen bestimmten chinesischen Kampfsportstil han-
delt. Der Begriff ist, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zu Recht ausführt, für die strittigen Waren und Dienstleistungen deshalb
grundsätzlich beschreibend, da er einen Hinweis auf deren Zweckbestim-
mung respektive auf deren Inhalt darstellt.
5.5
5.5.1 Die Vorinstanz geht implizit und ohne Begründung davon aus,
dass die relevanten Verkehrskreise in der Schweiz das Zeichen « Wing-
Tsun » als Namen eines Kampfsportstils verstehen. Die Beschwerdeführe-
rin äussert sich dazu nicht.
5.5.2 WingTsun ist weder Teil des deutschen noch des französischen
oder des italienischen Wortschatzes. Dies schliesst einen beschreibenden
Charakter des Zeichens zwar nicht aus. Ein Zeichen kann jedoch nur einen
beschreibenden Charakter aufweisen, wenn die relevanten Verkehrskreise
in der Schweiz das Zeichen tatsächlich verstehen. Es ist deshalb zu prüfen,
ob das Zeichen « WingTsun » in der Schweiz als Name eines chinesischen
Kampfsportstils, und damit als beschreibend, verstanden wird.
5.5.3 Personen, die WingTsun oder einen ähnlichen chinesischen
Kampfsportstil betreiben oder die auf andere Weise damit in Berührung
gekommen sind, dürfte das Zeichen WingTsun als Name eines chine-
sischen Kampfsportstils bekannt sein. Bezüglich der Verbreitung von
WingTsun in der Schweiz ist Folgendes festzustellen: Die Beschwerdefüh-
rerin betreibt gemäss ihrer Webseite in der Schweiz 30 Schulen (plus zwei
im grenznahen, deutschen Ausland), in denen WingTsun unterrichtet wird.
In der Beschwerde gibt sie an, sie habe über 2 500 Schüler. Dazu kommen
einige von der Beschwerdeführerin unabhängige Schulen (vgl. E. 5.4.3),
die ebenfalls WingTsun unterrichten. Damit ist zwar nicht von einer in der
Schweiz weitgehend unbekannten Sportart auszugehen, trotzdem ist die
direkte Bekanntheit auf einen relativ kleinen Kreis von Personen be-
schränkt.
2018 IV/3 Markeneintragungsgesuch
32 IV BVGE / ATAF / DTAF
5.5.4 Hingegen spricht wenig dafür, dass Personen, die keinen Kon-
takt zu (chinesischen) Kampfsportarten haben ‒ das allgemeine Publikum
also ‒, unter dem Zeichen « WingTsun » eine chinesische Kampfsportart
verstehen. Personen ohne Kontakt zu chinesischen Kampfsportarten dürf-
ten, wenn sie das Zeichen « WingTsun » nur lesen, nicht einmal ohne Wei-
teres verstehen, dass es sich dabei um die Romanisierung chinesischer
Schriftzeichen handelt. Selbst soweit das Zeichen als Romanisierung chi-
nesischer Schriftzeichen erkannt wird, ist in keiner Weise gesagt, dass das
Zeichen als Sachbezeichnung einer Kampfsportart erkannt wird.
Personen ohne Kontakt zu chinesischen Kampfsportarten kommen zwar
unter Umständen auf die Idee, es könnte sich bei WingTsun um den Namen
eines Kampfsportstils handeln, wenn sie das Zeichen im Zusammenhang
mit einer entsprechenden Demonstration oder einem Bild sehen. Dies
genügt jedoch nicht, um einen beschreibenden Charakter des Zeichens
anzunehmen. Das Zeichen muss zwar in Bezug auf die dafür registrierten
Waren und Dienstleistungen beschreibend sein. In diesem Sinne kann ins-
besondere bei Mehrdeutigkeit von fremdsprachigen Ausdrücken die be-
schreibende Bedeutung erst im Zusammenhang mit den registrierten Wa-
ren und Dienstleistungen klar werden (vgl. Urteil des BVGer B–600/2007
vom 21. Juli 2007 E. 2.3.1 [recte: 2.3.3] « Volume Up »). Trotzdem muss
die relevante Bedeutung in jedem Fall auch ohne den Bezug zu den Waren
und Dienstleistungen bekannt sein. Dass der beschreibende Inhalt erst er-
kannt wird, wenn das Zeichen in Zusammenhang mit den entsprechenden
Waren und Dienstleistungen gebracht wird, genügt nicht.
Zudem kommt es zwar vor, dass der fremdsprachige Name einer Sportart
Eingang in den allgemeinen Sprachgebrauch in der Schweiz findet; dies
ist etwa bei Karate oder Judo der Fall und trifft insbesondere auf englische
Bezeichnungen für Sportarten wie Rugby, Cricket, Snowboard oder
Beachvolleyball zu (vgl. Urteil des BVGer B‒5531/2007 vom 12. Dezem-
ber 2008 E. 7 « Apply-Tips »). Die Medienberichte bezüglich WingTsun,
auf welche die Beschwerdeführerin verweist, sind jedoch nicht zahlreich
genug, um eine allgemeine Bekanntheit der Sportart nahezulegen. Zudem
ist die Sportart nicht olympisch und es werden, soweit ersichtlich, keine
öffentlichen Wett- oder Schaukämpfe ausgetragen, die zu einer weiteren
Bekanntheit beitragen würden. Schliesslich ist auch bei den geltend ge-
machten Werbebemühungen keine grosse Breitenwirkung belegt oder
anzunehmen. Die Bekanntheit von WingTsun in der Schweiz ist als bedeu-
tend geringer einzuschätzen als beispielsweise diejenige von Karate oder
Judo. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass das Zeichen « WingTsun » in
Markeneintragungsgesuch 2018 IV/3
BVGE / ATAF / DTAF IV 33
Zukunft in der Schweiz in einem solchen Masse bekannt werden könnte,
dass auch Personen ohne Kontakt zu chinesischen Kampfsportarten wis-
sen, dass es sich dabei um einen bestimmten Kampfsportstil handelt. Zum
hier grundsätzlich relevanten Zeitpunkt des vorliegenden Urteils ist dies
jedoch nicht der Fall und konkrete Anhaltspunkte für eine solche Entwick-
lung liegen ebenfalls nicht vor (Urteil B‒181/2007 E. 4.5 und 4.7.2
« Vuvuzela »). Ob und in welchem Umfang Kinofilme über Yip Man (z.B.
« The Grandmaster », vgl. ,
abgerufen am 6.04.2018) den Ausdruck Wing Chun in der Schweiz einem
breiteren Publikum bekannt gemacht und damit auch zur Bekanntheit von
WingTsun beigetragen haben, kann hier mit Blick auf das in E. 6 Auszu-
führende letztlich offenbleiben.
Es ist deshalb insgesamt davon auszugehen, dass Personen in der Schweiz
ohne gewisse Kenntnisse von (chinesischen) Kampfsportarten nicht wis-
sen, was das Zeichen « WingTsun » bedeutet, das Zeichen für sie also nicht
beschreibend ist.
5.6 Angesichts des Umstandes, dass der grösste Teil des relevanten
Verkehrskreises ‒ das allgemeine Publikum ‒ das Zeichen « WingTsun »
nicht versteht, kann nicht von einem beschreibenden Charakter des Zei-
chens in der Schweiz ausgegangen werden. Zu prüfen bleibt jedoch, ob
aus Sicht der (potenziellen) Mitanbieter ein Freihaltebedürfnis besteht.
6.
6.1 Als betroffene Mitanbieter sind Anbieter von Unterricht im
Kampfsportstil WingTsun und von mit dem Kampfsportstil im Zusam-
menhang stehenden Bekleidungsstücken und Ausrüstungsgegenständen
anzusehen.
6.2 Die Umstände des vorliegenden Falles sind mit Fällen
vergleichbar, in denen ein terminus technicus aus einem Fachjargon oder
ein üblicher Sprachgebrauch der Anbieter für diese unentbehrlich ist,
obwohl er von den relevanten Verkehrskreisen kaum verwendet oder nur
vage verstanden wird und darum unterscheidungskräftig wirkt (vgl.
BVGE 2010/32 E. 7.3.2 « Pernaton/Pernadol 400 »; Urteile des BVGer
B–5390/2009 vom 17. August 2010 E. 5.6 « Orphan Europe [fig.]/Orphan
International »; B‒5389/2014 vom 1. Dezember 2015 E. 6.4 « Street-
One/S »; DAVID ASCHMANN, in: Markenschutzgesetz, Art. 2
Bst. a N. 222). Im vorliegenden Fall verhält es sich ähnlich: Das Zeichen
« WingTsun » wird nur von den Anbietern und einem kleinen Teil des rele-
2018 IV/3 Markeneintragungsgesuch
34 IV BVGE / ATAF / DTAF
vanten Verkehrskreises als Name eines bestimmten Kampfsportstils ver-
standen. Jedoch haben die Mitanbieter ein Interesse daran, den Begriff als
Sachbezeichnung ihrer Waren und Dienstleistungen zu verwenden. Dies
umso mehr, als derjenige Teil des relevanten Verkehrskreises, der den Be-
griff versteht ‒ Personen, die chinesischen Kampfsport betreiben ‒, für den
Vertrieb ihrer Waren und Dienstleistungen besonders relevant ist. Dieses
Interesse ist aus marktwirtschaftlicher Sicht legitim. Deshalb ist es vorlie-
gend gerechtfertigt, ein legitimes und wesentliches Interesse der Mitanbie-
ter an der Verwendung des Zeichens « WingTsun » anzunehmen und ent-
sprechend von dessen Freihaltebedürfnis auszugehen.
6.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, nur sie sei in der Schweiz
vom Begründer des Kampfsportstils WingTsun, Leung Ting, persönlich
legitimiert, WingTsun zu lehren, was dieser in einer schriftlichen Eingabe
an das Gericht bestätige. Nicht in diesem Sinne legitimierte Personen wür-
den jedoch unberechtigterweise ebenfalls WingTsun in der Schweiz unter-
richten.
In gewissen Sonderkonstellationen ist das Freihaltebedürfnis an einer
Marke zu verneinen, wenn aufgrund einer faktischen Alleinstellung des
Anmelders einer Marke oder aufgrund regulatorischer Gegebenheiten
diese Marke auch in Zukunft nur mit dieser Person in Verbindung gebracht
werden kann, sodass niemand durch eine Schutzgewährung behindert wird
(Urteile des BVGer B‒3269/2009 vom 25. März 2011 E. 6.3.2 « Grand
Casino Luzern » m.H. auf Urteil des BVGer B‒7426/2006 vom 30. Sep-
tember 2008 E. 3.3 « The Royal Bank of Scotland »; B‒3553/2007 vom
26. August 2008 E. 7.2 « Swiss Army »; vgl. auch BGE 73 II 126 E. 2a
« Cigarettes françaises »). Beispielsweise wurde an der Verwendung des
Zeichens « Swiss Army » für typische Armeeaufgaben durch die Schwei-
zer Armee ein Freihaltebedürfnis anderer Sicherheitsunternehmen ver-
neint (Urteil B‒3553/2007 E. 7.2 « Swiss Army ») und im Fall eines
königlichen Privilegs ein Alleinanspruch bejaht (Urteil B‒7426/2006
E. 3.3 « The Royal Bank of Scotland »). Die Anforderungen an das Vorlie-
gen einer solchen Sonderkonstellation sind relativ hoch (Urteil des BVGer
B‒5786/2011 vom 23. November 2012 E. 5.4 « Qatar Airways »). Die Be-
schwerdeführerin hat weder faktisch noch rechtlich ein Monopol auf den
Unterricht des Kampfsportstils WingTsun. Das Schreiben des Begründers
des Kampfsportstils legt zwar nahe, dass er in der Schweiz nur die
Beschwerdeführerin als zum Unterricht von WingTsun berechtigt aner-
kennt. Eine faktische Alleinstellung ergibt sich daraus jedoch nicht, da
diese Anerkennung potenzielle Konkurrenten nicht davon abhalten kann,
Markeneintragungsgesuch 2018 IV/3
BVGE / ATAF / DTAF IV 35
ihrerseits (mit oder ohne Anerkennung durch den Begründer) Unterricht
in WingTsun anzubieten. Dies anerkennt implizit auch die Beschwerde-
führerin, wenn sie vorbringt, die Marke müsse eingetragen werden, damit
potenzielle Mitanbieter in der Schweiz keinen Unterricht in WingTsun an-
bieten könnten. Das Markenrecht dient aber nicht der Sicherung des aus-
schliesslichen Gebrauchs der mit der Marke verbundenen Waren und
Dienstleistungen, sondern (lediglich) des ausschliesslichen Gebrauchs der
Marke als Zeichen für diese Waren und Dienstleistungen. Eine Sonderkon-
stellation, in der aufgrund einer faktischen Alleinstellung des Anmelders
einer Marke ein Freihaltebedürfnis zu verneinen wäre, liegt damit nicht
vor. Dies wäre im Übrigen auch bei einer Anmeldung der Marke durch den
Begründer selber nicht der Fall.
6.4 Bezüglich der Frage, ob ein absolutes Freihaltebedürfnis an der
Verwendung des Zeichens « WingTsun » für die strittigen Marken bestehe,
bringt die Beschwerdeführerin vor, es bestünden verschiedene Möglich-
keiten, die chinesischen Schriftzeichen 詠春 / 咏春 zu romanisieren, wes-
halb genügend alternative Zeichen zur Bezeichnung des entsprechenden
Kampfsportstils und damit zusammenhängender Waren und Dienstleistun-
gen zur Verfügung stünden (Wyng Tjun, Ving Tsun, Wing Tzun etc.). Die-
ses Vorbringen verfängt jedoch nicht: Anbietern von Unterricht im spezi-
fischen Kampfsportstil WingTsun ‒ in Abgrenzung zu Wing Chun oder
Ving Tsun (vgl. E. 5.4.2) ‒ muss es möglich sein, ihr Angebot mit dem
Namen ihres Kampfsportstils (WingTsun oder Wing Tsun) zu bezeichnen.
Abgeänderte Schreibweisen stellen keine gleichwertigen Alternativen dar.
Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf den Wikipedia-Eintrag über
« Wing Chun », in dem darauf verwiesen wird, es seien aus markenrecht-
lichen Gründen zahlreiche Schreibweisen gebräuchlich (de.wiki/wiki/Wing_Chun >, abgerufen am 6.04.2018), ändert da-
ran nichts. Es würde eine unzulässige Einschränkung der wirtschaftlichen
Betätigung von Mitanbietern bedeuten, wenn sie ihren Kampfsportstil
nicht mit dem korrekten Namen, sondern nur mit einer abgeänderten
Schreibweise bezeichnen dürften. Insofern ist die vorliegende Situation
von derjenigen im Verfahren « ASV » zu unterscheiden, in dem das
Gericht davon ausging, das Zeichen « ASV » sei nicht unentbehrlich, da
gleichwertige Alternativen zur Verfügung stünden (Urteil des BVGer
B‒6629/2011 vom 18. März 2013 E. 10 « ASV »): Vorliegend stehen
gerade keine gleichwertigen Alternativen zur Verfügung, da das Zeichen
« WingTsun » eine Sachbezeichnung ist und nicht bloss ein Hinweis auf
den Verwendungszweck, wie dies bei « ASV » der Fall war (vgl. Urteil
2018 IV/3 Markeneintragungsgesuch
36 IV BVGE / ATAF / DTAF
B‒6629/2011 E. 8.3 « ASV »). Die Verwendung des Zeichens « Wing-
Tsun » ist für die Mitanbieter deshalb unentbehrlich, weshalb ein absolutes
Freihaltebedürfnis besteht. Das Freihaltebedürfnis bezieht sich auf alle
strittigen Waren und Dienstleistungen, da diese in einem engen Verhältnis
zum entsprechenden Kampfsportstil stehen, weshalb die Verwendung des
Zeichens für potenzielle Mitanbieter freizuhalten ist. Gerade auch vor die-
sem Hintergrund können die von der Beschwerdeführerin angeführten, im
Ausland eingetragenen Marken (IR84559 « Weng Chun », EM10837292
« Wing Tjun » und EM00512491 « Ving Chun ») nicht als Indiz für die
Eintragbarkeit der hier strittigen Marke dienen. Denn nicht nur begründet
eine ausländische Eintragung gemäss der Rechtsprechung des Bundesge-
richts weder einen Anspruch auf Eintragung in der Schweiz noch hat ein
ausländischer Entscheid präjudizielle Wirkung (Urteil des BVGer
B‒2418/2014 vom 17. Februar 2016 E. 5.5.2 « [bouton] [fig.] »). Viel-
mehr liegt vorliegend auch kein Grenzfall vor, weshalb der Hinweis auf
ausländische Entscheide an der Beurteilung nichts ändert (Urteil des BGer
4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 4.1 « V [fig.] »).
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass am Zeichen « WingTsun » für
die strittigen Waren und Dienstleistungen ein absolutes Freihaltebedürfnis
besteht. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zur Prüfung der Verkehrsdurchsetzung respektive
auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer diesbezüglicher Be-
weismittel ist damit nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist der Vorinstanz
zuzustimmen, wenn sie im Sinne eines Eventualstandpunkts ‒ unter der
Annahme, es bestünde lediglich ein relatives Freihaltebedürfnis ‒ eine
Verkehrsdurchsetzung des Zeichens « WingTsun » für die strittigen Waren
und Dienstleistungen aufgrund der eingereichten Belege nicht als glaub-
haft gemacht beurteilt hat.