Asylgesuch. Personendaten 2018 VI/3
BVGE / ATAF / DTAF VI 19
2018 VI/3
Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i.S. A. gegen Staatssekretariat für Migration
E–891/2017 vom 8. August 2018
Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS. Beweiskraft von medi-
zinischen Altersabklärungen für die Bestimmung der Minder- respek-
tive Volljährigkeit einer Person. Grundsatzurteil.
Art. 5 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 25, Art. 25 Abs. 2, Art. 25 Abs. 3 Bst. a
DSG. Art. 25 Abs. 2 VGG. Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung.
1. Die in der Schweiz angewendeten Methoden der medizinischen
Altersabklärungen stellen je nach Ergebnis unterschiedlich zu ge-
wichtende Indizien für das Vorliegen der Volljährigkeit einer
Person dar (E. 4.2.2).
2. Im Übrigen sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der
Beweiswürdigung zu beachten. Dabei kommt es umso weniger auf
die Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizini-
schen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Volljährigkeit
darstellen (E. 4.2.2).
3. Geht es um die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS, gel-
ten die Beweisregeln gemäss Datenschutzgesetz (E. 3). Im Asylver-
fahren, wo es um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit
einer Person und nicht um deren genaues Geburtsdatum geht, gel-
ten nach wie vor die von der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion dargelegten Beweisregeln (E. 4.2.3).
Rectification de la date de naissance dans le SYMIC. Force probante
des méthodes médicales aux fins de déterminer la minorité, respecti-
vement la majorité d'une personne. Arrêt de principe.
Art. 5 al. 1, art. 5 al. 2, art. 25, art. 25 al. 2, art. 25 al. 3 let. a LPD.
Art. 25 al. 2 LTAF. Art. 19 al. 1 ordonnance SYMIC.
1. Les méthodes d'évaluation médicale de l'âge appliquées en Suisse
constituent des indices, à pondérer différemment selon leur résul-
tat, pour déterminer si une personne a atteint l'âge de la majorité
(consid. 4.2.2).
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2. Au surplus, il y a lieu d'observer les règles usuelles en matière
d'appréciation des preuves. Ce faisant, il y sera d'autant moins
nécessaire de procéder à une appréciation globale des preuves que
les méthodes d'évaluation médicales utilisées constituent un indice
fort que la personne est majeure (consid. 4.2.2).
3. Lorsqu'il s'agit de rectifier la date de naissance dans le SYMIC,
les règles de preuve prévues par la loi sur la protection des données
s'appliquent (consid. 3). Dans la procédure d'asile, où la question
est de savoir si une personne est mineure ou majeure, et non pas
de connaître sa date de naissance exacte, les règles de preuve déve-
loppées par la Commission suisse de recours en matière d'asile
restent valables (consid. 4.2.3).
Rettifica della data di nascita nel SIMIC. Forza probante di accer-
tamenti medici volti a stabilire l'età ai fini della determinazione della
minore o maggiore età. Sentenza di principio.
Art. 5 cpv. 1, art. 5 cpv. 2, art. 25, art. 25 cpv. 2, art. 25 cpv. 3 lett. a
LPD. Art. 25 cpv. 2 LTAF. Art. 19 cpv. 1 ordinanza SIMIC.
1. I metodi applicati in Svizzera per l'accertamento medico dell'età
forniscono, a seconda del risultato, indizi da ponderare in modo
diverso per stabilire se una persona è maggiorenne (consid. 4.2.2).
2. Per il resto si applicano le norme processuali usuali sull'apprez-
zamento delle prove. Quanto più gli accertamenti medici costi-
tuiscono un indizio a favore della maggiore età, tanto meno ne-
cessario procedere ad un'apprezzamento generale delle prove
(consid. 4.2.2).
3. Per la rettifica della data di nascita nel sistema SIMIC fanno stato
le regole sull'apprezzamento delle prove previste dalla legge sulla
protezione dei dati (consid. 3). Nella procedura d'asilo, in cui si
tratta di stabilire la minore o maggiore età di una persona e non la
sua data di nascita precisa, valgono ancora le regole sull'apprez-
zamento delle prove specificate dalla Commissione di ricorso in
materia d'asilo (consid. 4.2.3).
Der Beschwerdeführer suchte am 11. September 2016 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person und zum Reiseweg trug
er vor, er sei am (1. Geburtsdatum, volljährig) in B., Kamerun, geboren
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worden. Beim beratenden Vorgespräch vom 20. September 2016 machte
er geltend, er könne sich nicht daran erinnern, wie alt er sei. Die Formulare
des Staatssekretariats für Migration (SEM) habe er mithilfe einer anderen
Person ausgefüllt, die – ohne dass er wisse wieso – eigenmächtig den
(1. Geburtsdatum, volljährig) als sein Geburtsdatum gewählt habe. Im
Rahmen der Erstbefragung gemäss Art. 16 Abs. 3 der Testphasenverord-
nung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) vom 27. September
2016 reichte der Beschwerdeführer ein Blatt ein, auf dem « Friday, [2. Ge-
burtsdatum, minderjährig] – […] year old » steht. Er trug dazu vor, diese
Notiz betreffe sein Geburtsdatum und stamme von seinem Cousin in
Kamerun, der bei seiner Geburt, die zu Hause – in C., im Südwesten
Kameruns – und nicht in einem Spital erfolgt sei, anwesend gewesen sei.
Er selbst habe davor nicht gewusst, wann er zur Welt gekommen sei. Die
Tatsache, dass bisher der (3. Geburtsdatum, volljährig) respektive der
(1. Geburtsdatum, volljährig) als seine Geburtsdaten erfasst worden seien,
erklärte er erneut damit, dass ihm jemand beim Ausfüllen der relevanten
Formulare geholfen habe. Darauf hingewiesen, dass er bereits in Italien
den (3. Geburtsdatum, volljährig) als Geburtsdatum angegeben habe, trug
er vor, der Freund, der ihm in der Schweiz beim Ausfüllen der Unterlagen
geholfen habe, habe diese Aufgabe bereits in Italien für ihn übernommen.
Zudem machte er geltend, nie einen Reisepass gehabt und seine Identitäts-
karte auf der Flucht verloren zu haben. Andere Dokumente besitze er auch
nicht.
Im Auftrag des SEM erstellte das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der
Universität Basel (nachfolgend: IRM Basel) am 7. Oktober 2016 – gestützt
auf eine körperliche Untersuchung, eine Handknochenaltersanalyse, eine
zahnärztliche Untersuchung sowie eine Schlüsselbein- respektive Skelett-
altersanalyse des Beschwerdeführers – ein Gutachten, in dem es zum
Schluss gelangte, dieser habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das
18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer dazu
Stellung und führte aus, er sei mit der Änderung seines Geburtsdatums auf
den (1. Geburtsdatum, volljährig) nicht einverstanden. Folglich müsse im
Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auch zwingend ein Be-
streitungsvermerk angebracht werden.
Um seine Angaben zu stützen, liess der Beschwerdeführer unter anderem
die Originale seiner Geburtsurkunde sowie eines weiteren Dokuments mit
dem Titel « Certificat de nationalité camerounaise » beim SEM einreichen.
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Am 28. Dezember 2016 liess er gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV
eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM ins Recht legen.
Darin liess er mit Verweis auf zwei Fachartikel (ANDREAS OLZE et al.,
Forensic age estimation in living subjects: the ethnic factor in wisdom
tooth mineralization, Int J Legal Med 118/2004 S. 170 ff., sowie ANDREAS
SCHMELING et al., Der Einfluss der Ethnie auf die bei strafrechtlichen
Altersschätzungen untersuchten Merkmale, Rechtsmedizin 11/2001
S. 78 ff.) ergänzend ausführen, dass die ethnische Zugehörigkeit einer Per-
son Einfluss auf den Zeitpunkt der Mineralisation ihrer Weisheitszähne
habe, wobei bei der afrikanischen Population festgestellt worden sei, dass
diese Entwicklung schneller voranschreite als bei der europiden Popula-
tion.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Italien und
ordnete den Vollzug an. Ferner wies es das Gesuch um Berichtigung der
Personendaten ab und hielt fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerde-
führers im ZEMIS auf den (1. Geburtsdatum, volljährig) laute.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter
anderem beantragen, die Verfügung vom 30. Dezember 2016 sei aufzu-
heben und das SEM anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den
(2. Geburtsdatum, minderjährig) zu berichtigen. Zur Begründung liess er
ausführen, dass für die Beurteilung des Alters einer beschwerdeführenden
Person in erster Linie für echt befundene Identitätspapiere – vorliegend
seine Geburtsurkunde sowie sein « Certificat de nationalité camerou-
naise » – massgeblich seien. Der Vorwurf des SEM, er hätte diese Doku-
mente bereits bei seiner Befragung am 27. September 2016 erwähnen
müssen, sei nicht gerechtfertigt. Er habe damals noch nicht gewusst, dass
bei seiner Geburt eine Geburtsurkunde ausgestellt worden sei, und habe
erst davon erfahren, nachdem der « Familien-Bruder » mit seiner Mutter
in Kontakt getreten sei und sich herausgestellt habe, dass die Geburt des
Beschwerdeführers aufgrund von Komplikationen im Spital von D. erfolgt
und deshalb auch in dieser Stadt registriert worden sei. In analoger An-
wendung der Praxis des Bundesverwaltungs- und Bundesgerichts zum Be-
weiswert einer Taskira komme den eingereichten Beweismitteln zwar nur
ein verminderter Beweiswert zu, ohne genauere Betrachtung von einer
Fälschung auszugehen, sei aber nicht zulässig. Bezüglich der Altersabklä-
rung des IRM Basel wurde neben dem bereits Vorgebrachten ausgeführt,
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dass die darin enthaltenen Schlussfolgerungen nicht nur widersprüchlich,
sondern auch rein spekulativer Natur seien. Die Diskrepanz zwischen dem
Resultat der Untersuchung betreffend Schlüsselbeinverknöcherung und
der Zahnentwicklung werde ohne jegliche faktische Grundlage mit dem
tieferen ökonomischen und medizinischen Status in Kamerun erklärt.
Dies, obwohl im Zusammenhang mit der körperlichen Untersuchung fest-
gehalten worden sei, dass aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf das
Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung respektive einer
manifesten Entwicklungsstörung gegeben seien. Die Gutachter hätten
hingegen offengelassen, weshalb im vorliegenden Fall die Untersuchungs-
ergebnisse der Zähne massgeblicher seien als jene betreffend die Schlüs-
selbeinverknöcherung. Diese Frage sei jedoch – insbesondere weil die
ethnischen Einflüsse bei der Zahnentwicklung kontrovers diskutiert wür-
den – von erheblicher Bedeutung. Solange die Würdigung der Zahnunter-
suchungsergebnisse nicht auf eine Studie abstelle, die mit einer kame-
runischen Referenzpopulation durchgeführt worden sei, komme dieses
Vorgehen einer unethischen Altersschätzung gleich. Weiter sei festzustel-
len, dass die Methodik des IRM Basel nicht mit den « Empfehlungen für
die Altersdiagnostik bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ausserhalb
des Strafverfahrens » der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdia-
gnostik (AGFAD) der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin zu
vereinbaren sei. Danach müssten die Variationsmöglichkeiten – wie die
abweichende genetisch-geografische Herkunft – im Rahmen des Gut-
achtens diskutiert werden. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen
ergäben sich vorliegend erhebliche Zweifel daran, ob die inhaltlichen Vo-
raussetzungen an das Gutachten erfüllt seien. Des Weiteren seien die An-
gaben des Beschwerdeführers zu seinem korrekten Geburtsdatum nach-
vollziehbar und stimmten mit den eingereichten Beweismitteln überein.
Auch sei der Vorwurf des SEM unbegründet, er habe angegeben, in einer
französischsprachigen Region von Kamerun geboren worden zu sein, aber
nur Englisch zu sprechen. Er habe bei der Erstbefragung vom 27. Septem-
ber 2016 eindeutig vorgetragen, in C. im Südwesten Kameruns – eine eng-
lischsprachige Region – geboren worden zu sein. In der Gesamtschau und
Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers, der eingereichten Ge-
burtsurkunden sowie dem Resultat der Untersuchung betreffend die
Schlüsselbeinverknöcherung sei es dem Beschwerdeführer gelungen,
seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Demnach könne das vom
SEM im ZEMIS erfasste Geburtsdatum nicht das wahrscheinlichere sein
als das vom Beschwerdeführer angegebene. Es sei deshalb zu berichtigen,
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wobei es dem SEM überlassen sei, seinerseits einen Bestreitungsvermerk
anzubringen.
Vor dem Hintergrund der in der Beschwerdeschrift – unter Verweis auf die
Fachartikel OLZE et al., a.a.O., sowie SCHMELING et al., a.a.O. – gemach-
ten Ausführungen betreffend die ethnischen Einflüsse auf die Zahnent-
wicklung wandte sich die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 16. Ja-
nuar 2017 ans IRM Basel, um in Erfahrung zu bringen,
- ob es sich bei der in den genannten Fachartikeln vertretenen Mei-
nung um die herrschende Lehre oder um eine wissenschaftliche
Minderheitsmeinung handle,
- inwiefern das IRM Basel im Rahmen seiner Arbeit die Feststellung
habe machen können, dass die Mineralisation der Weisheitszähne
bei der afrikanischen Population schneller voranschreite als bei der
europiden Population und
- inwiefern Schlüsse, wie diejenigen, die in den zitierten und beige-
legten Artikeln gezogen wurden, in den Gutachten des IRM – so
auch im vorliegenden – berücksichtigt würden und, sofern sie im
vorliegenden Gutachten nicht berücksichtigt worden seien, was der
Grund dafür sei.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2017 nahm das IRM Basel zum Schreiben
des Gerichts vom 16. Januar 2017 Stellung und führte darin aus, dass die
vom IRM verwendete Literatur den Empfehlungen der AGFAD folge. Die
im Schreiben vom 16. Januar 2017 erwähnte Literatur könne als Begut-
achtungsgrundlage herangezogen werden und entspreche damit dem Stand
der wissenschaftlichen Forschung. Eigene Untersuchungen zur Minerali-
sation der Weisheitszähne seien im IRM Basel bisher nicht durchgeführt
worden. Die aktuelle Literatur werde aber bei der Schätzung des Zahn-
alters durch die universitären Zahnkliniken jeweils kritisch diskutiert. In-
sofern finde sie auch Eingang in das Gutachten zur forensischen Lebens-
altersschätzung des IRM Basel, wie sich dem beigelegten Teilgutachten
zur zahnärztlichen Altersschätzung der Universitätszahnkliniken Basel
vom 7. Oktober 2016 entnehmen lasse. Nach dem Stand der aktuellen
Literatur dazu erfolge der Abschluss der Mineralisation der Weisheits-
zähne bei der afrikanischen Population ein Jahr früher, was zu einer Alters-
unterschätzung führen könne. Bei vollständigem Abschluss der Wurzelmi-
neralisation, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall sei, sei auch bei
dieser ethnischen Gruppe das 18. Lebensjahr sicher vollendet.
Asylgesuch. Personendaten 2018 VI/3
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Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2017 wurde dem Beschwerde-
führer Einsicht in die anonymisierten Schreiben des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 16. Januar 2017 und des IRM Basel vom 2. Februar 2017
sowie die Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gewährt.
Mit beschwerdefähiger Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017, die
unangefochten in Rechtskraft erwuchs, entschied die Instruktionsrichterin,
dass das Beschwerdeverfahren zur Datenbereinigung im ZEMIS vom
Dublin-Verfahren getrennt und unter der vorliegenden Verfahrensnummer
E–891/2017 weitergeführt sowie bis zum Abschluss des Dublin-Verfah-
rens sistiert werde.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer eine Stel-
lungnahme zum Schreiben des IRM Basel vom 2. Februar 2017 einreichen
und im Wesentlichen ausführen, dass gemäss Praxis im Zweifel von der
Minderjährigkeit einer Person auszugehen sei, weshalb Altersüberschät-
zungen, insbesondere im Lichte einer möglichen Kindswohlgefährdung,
unter keinen Umständen in Kauf genommen werden dürften. Folglich sei
die Schlussfolgerung des IRM Basel in der Stellungnahme vom 2. Februar
2017 abzulehnen, wonach bei vollständigem Abschluss der Wurzelminera-
lisation auch bei der afrikanischen Population das 18. Lebensjahr sicher
vollendet sei. Mit Urteil E–130/2017 vom 21. März 2017 wies das Bun-
desverwaltungsgericht die Beschwerde vom 9. Januar 2017 im Dublin-
Verfahren ab und stützte den Nichteintretensentscheid des SEM sowie die
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien. In der Folge hob die
Instruktionsrichterin die Sistierung des vorliegenden Verfahrens mit Zwi-
schenverfügung vom 22. März 2017 auf und nahm das Beschwerdeverfah-
ren zur Datenbereinigung im ZEMIS wieder auf.
In seiner Vernehmlassung vom 24. April 2017 führte das SEM aus, dass
sich das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers vorliegend mangels
rechtsgenüglicher Beweismittel nicht feststellen lasse. Das öffentliche
Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzulänglicher Daten über-
wiege hier aber gegenüber dem Interesse an deren Richtigkeit. Praxis-
gemäss trage das SEM in diesen Fällen den 1. Januar des Jahres, das nach
einer Gesamtwürdigung sämtlicher Anhaltspunkte als das wahrschein-
lichste Geburtsjahr erscheine, als Geburtstag im ZEMIS ein. Wenn das
SEM zum Schluss komme, dass das von einer asylsuchenden Person gel-
tend gemachte Alter nicht glaubhaft sei, ändere es dieses im ZEMIS auf
das wahrscheinlichste Geburtsjahr und versehe den Eintrag gestützt auf
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Art. 25 Abs. 2 DSG (SR 235.1) mit einem Bestreitungsvermerk. Im vor-
liegenden Fall sei bei der ZEMIS-Mutationsmeldung vom 26. Oktober
2016 versehentlich kein Bestreitungsvermerk für das neue Geburtsdatum
verlangt worden. Dies sei am 13. April 2017 nachgeholt worden.
Aus den Erwägungen:
3.
3.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und
den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der ZEMIS-Verordnung
vom 12. April 2006 (SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1
ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere
deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf
Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personen-
daten, nach den Bestimmungen des DSG und des VwVG.
3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu
vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesor-
ganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige
Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a
DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter
und uneingeschränkter Anspruch (vgl. statt vieler Urteil des BVGer
A–7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2 m.w.H.). Die Vergewisserungs-
pflicht bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substanziiertes Berichti-
gungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten
von Amtes wegen überprüfen muss (vgl. Urteil des BVGer A–1987/2016
vom 6. September 2016 E. 8.7.1 m.w.H.).
3.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bear-
beiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person be-
stritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein
Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Rich-
tigkeit der verlangten Änderung (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom
21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen
Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Wür-
digung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünf-
tigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erfor-
derlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat
Asylgesuch. Personendaten 2018 VI/3
BVGE / ATAF / DTAF VI 27
zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich
von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG), die gesuchstellende Person
ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Fest-
stellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im
Beschwerdeverfahren mitzuwirken (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil
A–7615/2016 E. 3.3).
3.4 Kann bei einer verlangten respektive von Amtes wegen beabsich-
tigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige
der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder
die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1
DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per-
sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger-
weise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste
Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der
Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren
Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die
Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die
Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei
mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben
zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem
derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben
weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grund-
sätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint al-
so die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher
oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und
mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist
jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein
entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen statt vieler
Urteil A–7615/2016 E. 3.5; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom
13. August 2012 E. 3.2).
3.5 Vorliegend obliegt es nach dem Gesagten grundsätzlich dem
SEM, zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsda-
tum des Beschwerdeführers (1. Geburtsdatum, volljährig) korrekt ist. Der
Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend
gemachte Geburtsdatum (2. Geburtsdatum, minderjährig) richtig respekti-
ve zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Anga-
be, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen
Eintrag (vgl. Urteile des BVGer A–3080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 6.5;
A–1987/2016 E. 7.6; A–7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 4.1). Gelingt
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28 VI BVGE / ATAF / DTAF
keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im
ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher
ist.
4.
4.1 Das SEM ordnete aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des
Beschwerdeführers und auf Anregung der Rechtsvertretung beim IRM
Basel eine medizinische Altersabklärung an.
Dem Gutachten vom 7. Oktober 2016 und dem mit der Stellungnahme des
IRM Basel vom 2. Februar 2017 ins Recht gelegten Teilgutachten zur
zahnärztlichen Altersschätzung der Universitätszahnkliniken Basel vom
7. Oktober 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss der
körperlichen Untersuchung mindestens 14,11 Jahre alt und gemäss der
Handknochenaltersanalyse mindestens 16 Jahre alt sei.
Bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse sei gestützt auf die
Studie von KELLINGHAUS et al., Enhanced possibilities to make statements
on the ossification status of the medial clavicular epiphysis using an
amplified staging scheme in evaluating thin-slice CT scans, Int J Legal
Med 124/2010 S. 321 ff., das Stadium 2c ermittelt worden. Dies entspre-
che einem mittleren Alter von 18,6 +/–1,4 Jahren. Das Mindestalter, bei
dem das Stadium 2c erhoben worden sei, liege bei 17,1 Jahren, das maxi-
male Alter sei bei 20,2 Jahren zu verorten.
Der zahnärztlichen Untersuchung sei zu entnehmen, dass die Weis-
heitszähne (3. Molaren) 18, 38 und 48 (der Zahn 28 fehlt) ein abge-
schlossenes Wurzelwachstum aufwiesen, womit gemäss der Studie von
DEMIRJIAN/GOLDSTEIN/TANNER (A New System of Dental Age Assess-
ment, Human Biology, 45/1973 S. 211 ff.) das Mineralisationsstadium H
erreicht sei. Dies entspreche für den Zahn 18 einem geschätzten Alter von
22,5 +/– 1,9 Jahren respektive für die Zähne 38 und 48 einem geschätzten
Alter von 22,7 +/– 1,9 Jahren. Bei der zahnärztlichen Untersuchung müss-
ten Abweichungen durch ethnische Unterschiede aufgrund der vom Be-
schwerdeführer angegebenen Herkunft aus Kamerun ebenfalls miteinbe-
zogen werden. Für Kamerun lägen zwar keine zuverlässigen Daten für
eine männliche Population vor. In der Fachliteratur werde jedoch disku-
tiert, dass die Zahnmineralisation bei Individuen aus Afrika etwa ein Jahr
früher erreicht werde. Für das Mineralisationsstadium H werde in der Stu-
die von OLZE et al., a.a.O., für eine südafrikanische männliche Bevöl-
kerungsgruppe im Mittel ein geschätztes Alter von 22,6 +/– 1,9 Jahren an-
gegeben. Ohne die Ethnizität zu berücksichtigen, ergebe sich aus der
Asylgesuch. Personendaten 2018 VI/3
BVGE / ATAF / DTAF VI 29
zahnärztlichen Untersuchung ein Alter von mindestens 20,6 Jahren. Das
« älteste » geschätzte Alter liege bei 22,7 Jahren. Da die dentale Entwick-
lung beim Beschwerdeführer abgeschlossen sei, könne gemäss der zahn-
ärztlichen Untersuchung durchaus ein höheres Alter vorliegen.
Die Diskrepanz zwischen dem Ergebnis der Schlüsselbein- respektive
Skelettaltersanalyse (maximal 20,2 Jahre) und der zahnärztlichen Untersu-
chung (mindestens 20,6 Jahre) lasse sich dadurch erklären, dass sich der
Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge einen Grossteil seines bis-
herigen Lebens in Kamerun aufgehalten und dort Hungerphasen erlitten
habe. Ein tieferer medizinischer und sozioökonomischer Standard könne
zu einer Verzögerung des Knochenalters führen. Dies habe bei den Skelett-
methoden (Handknochenaltersanalyse und Schlüsselbein- resp. Skelettal-
tersanalyse) eine Altersunterschätzung zur Folge. Die Zahnentwicklung
sei hiervon weitgehend unabhängig, sodass der Zahnbefund für die Alters-
schätzung grundsätzlich massgeblicher sei.
Zusammenfassend gelangt das Gutachten zum Fazit, die untersuchte Per-
son habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr voll-
endet.
4.2
4.2.1 Um die Ergebnisse der Berichte medizinischer Altersabklärungen
besser verstehen und ihre Aussagekraft richtig einschätzen zu können,
wurden die Schweizer IRM im Mai 2017 um eine gutachterliche Stellung-
nahme angefragt. Die daraufhin am 20. Juli 2017 respektive am 26. Sep-
tember 2017 beim Gericht eingegangenen drei Gutachten des IRM Aarau,
des IRM Basel und des Centre universitaire romand de médecine légale in
Lausanne respektive der Hôpitaux Universitaires de Genève (CURML)
sind inhaltlich identisch ausgefallen. Sie widerspiegeln gemäss den ange-
fragten IRM den Konsens der aktuell in der Schweiz tätigen und von der
AGFAD für die Altersschätzung bei Lebenden zertifizierten Alters-
schätzer. Den Gutachten ist zu entnehmen, dass die IRM in der Schweiz
vier Methoden der medizinischen Altersabklärung anwenden, von denen
nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse (scanner des clavi-
cules) und die zahnärztliche Untersuchung (examen du développement
dentaire) zum Beweis der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person
geeignet sind. Gestützt auf die Handknochenaltersanalyse (radiographie
de la main) und die ärztliche körperliche Untersuchung (examen clinique
médicale) lassen sich demgegenüber keine zuverlässigen Angaben zur
Frage machen, ob eine Person das 18. Altersjahr überschritten hat. Die
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30 VI BVGE / ATAF / DTAF
Handknochenaltersanalyse wird aber dennoch regelmässig durchgeführt,
um zu ermitteln, ob eine Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse
oder eine zahnärztliche Untersuchung überhaupt nötig sind; ergibt sich
bereits aus der Handknochenaltersanalyse eine erhebliche Wahrschein-
lichkeit eines minderjährigen Alters, kann auf die mit einer weitaus höhe-
ren Strahlenbelastung verbundenen Untersuchungen der Zähne und des
Schlüsselbeins verzichtet werden. Die körperliche Untersuchung kann zu-
sammen mit einer gezielten Anamnese ferner Hinweise für Anomalien in
der körperlichen Entwicklung liefern, die zu erklärungsbedürftigen Unre-
gelmässigkeiten in der Altersschätzung führen können.
4.2.2 Gestützt auf die Erläuterungen zu den verschiedenen Methoden
im Rahmen der drei Gutachten kam das Bundesverwaltungsgericht zum
nachfolgenden Schluss, der in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 VGG von
allen betroffenen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Juni
2018 gutgeheissen wurde:
Medizinische Altersabklärungen stellen – je nach Ergebnis – unter-
schiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- res-
pektive Volljährigkeit einer Person dar:
- sehr starkes Indiz für Volljährigkeit: das Mindestalter liegt bei der
Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärzt-
lichen Untersuchung über 18 Jahren;
- starkes Indiz für Volljährigkeit: das Mindestalter liegt bei der
Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztli-
chen Untersuchung über 18 Jahren und die sich anhand der beiden
Analysen ergebenden Altersspannen überlappen sich;
- schwaches Indiz für Volljährigkeit: das Mindestalter liegt bei der
Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztli-
chen Untersuchung über 18 Jahren und die sich anhand der beiden
Analysen ergebenden Altersspannen überlappen sich nicht, wobei es
dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt;
- sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für Volljährigkeit: das
Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse
oder der zahnärztlichen Untersuchung liegt unter 18 Jahren und die
sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen über-
lappen sich nicht, ohne dass es dafür eine plausible medizinische
Erklärung gibt.
- Wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettal-
tersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren
liegt, lässt sich – ähnlich wie bei der Handknochenaltersanalyse –
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BVGE / ATAF / DTAF VI 31
anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Min-
der- respektive Volljährigkeit einer Person machen (selbst wenn das
Maximalalter bei beiden oder einer Methode darüber liegt). In einem
solchen Fall sind sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit
möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen
lässt, was wahrscheinlicher ist.
Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Be-
weiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwür-
digung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen
ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Per-
son darstellen.
4.2.3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im vorlie-
genden Verfahren betreffend die Berichtigung des Geburtsdatums im
ZEMIS die in E. 3 erörterten Beweisregeln gemäss DSG gelten. Im Asyl-
verfahren, wo es um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit einer
gesuchstellenden Person und nicht um das genaue Geburtsdatum geht,
gelten nach wie vor die von der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) – die Vorgängerorganisation der Asylabteilungen des Bundesver-
waltungsgerichts – dargelegten Beweisregeln (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004
Nr. 30 E. 5–6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b).
4.3 Der medizinischen Altersabklärung des IRM Basel zufolge liegt
das Mindestalter des Beschwerdeführers gemäss der Schlüsselbein- res-
pektive Skelettaltersanalyse bei 17,1 Jahren und das maximale Alter bei
20,2 Jahren. Die zahnärztliche Untersuchung ergab ein Mindestalter von
20,6 Jahren und ein « ältestes » geschätztes Alter von 22,7 Jahren, wobei
das Maximalalter angesichts der Tatsache, dass die dentale Entwicklung
beim Beschwerdeführer abgeschlossen sei, auch höher liegen könne. Dass
das Mindestalterkonzept – wie vom Beschwerdeführer moniert ([…]) – in
der medizinischen Altersabklärung des IRM Basel vom 7. Oktober 2016
nicht berücksichtigt worden sei, trifft somit nicht zu, da sowohl im Haupt-
gutachten als auch im nachgereichten zahnärztlichen Teilgutachten das im
Rahmen der verschiedenen Analysen eruierte Mindestalter sowie auch das
maximale Alter angegeben wurden. Wie sich dem nachgereichten zahn-
ärztlichen Teilgutachten entnehmen lässt, wurden auch die ethnischen Ein-
flüsse auf die Zahnentwicklung berücksichtigt. Allerdings ist dem Be-
schwerdeführer darin zuzustimmen, dass die sowohl im Teilgutachten als
auch im Aufsatz von OLZE et al. (a.a.O., S. 171 f.) geäusserte Erkenntnis –
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der Abschluss der Mineralisation der Weisheitszähne erfolge bei der afri-
kanischen Population etwa ein Jahr früher – bei einer Person, die eben-
dieser Population zuzuordnen ist, der allgemeinen Logik folgend zu einer
Altersüber- und nicht wie im Schreiben des IRM Basel vom 2. Februar
2017 festgehalten zu einer Altersunterschätzung führt. Folglich wären das
im Rahmen der zahnärztlichen Untersuchung ermittelte Mindestalter von
20,6 Jahren und das « älteste » geschätzte Alter von 22,7 Jahren um je ein
Jahr zu reduzieren, womit das Mindestalter bei dieser Teiluntersuchung
bei 19,6 Jahren und das « älteste » geschätzte Alter bei 21,7 Jahren liegen
würde. Bei einem Mindestalter von 17,1 Jahren und einem maximalen Al-
ter von 20,2 Jahren gemäss der Schlüsselbein- respektive Skelettalters-
analyse ergibt sich somit bei Berücksichtigung der ethnischen Einflüsse
bei der Zahnentwicklung keine Diskrepanz zwischen den Ergebnissen der
beiden Teiluntersuchungen, da sich die damit eruierten Altersspannen
überlappen. Es kann demnach offenbleiben, ob die Kritik an den Erklärun-
gen für die angenommene Diskrepanz gerechtfertigt ist. Bezüglich des
Einwands, es sei das in der Tabelle 3 im Aufsatz von OLZE et al., a.a.O.,
S. 172, erwähnte Alter (« Age at initial incidence […] for stage H »: South
African males 17) statt des sich aus der Tabelle 2 dieses Werkes ergeben-
den Mindestalters (Mean +/– Standard deviation [stage] H: South African
males 22,6 – 1,9 [= 20,7]) zu berücksichtigen ([…]), ist darauf hinzu-
weisen, dass es – aufgrund fehlenden Sachverstands – nicht Sache des
Gerichts sein kann, einen wissenschaftlichen Aufsatz zu diskutieren und
zu analysieren.
4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Mindestalter des Be-
schwerdeführers gemäss der medizinischen Altersschätzung vom 7. Okto-
ber 2016 bei der zahnärztlichen Untersuchung bei über 18 Jahren liegt und
sich die aus den beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen.
Damit stellt die durchgeführte Altersschätzung gemäss Beschluss der be-
troffenen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2018
(vgl. E. 4.2) ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers
dar. Einen strikten Beweis vermag sie aber nicht zu liefern, da die Bestim-
mung eines genauen Alters auch mittels der Schlüsselbein- respektive Ske-
lettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung nicht möglich ist;
die Untersuchung bleibt in jedem Fall eine Altersschätzung.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte zu seinem Alter die nachfolgenden
Angaben:
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Bei seiner Einreise in die Schweiz sowie anlässlich der MIDES-Be-
fragung vom 15. September 2016 führte er aus, im Jahr (…) geboren
worden und damit volljährig zu sein. Im Rahmen des beratenden Vor-
gesprächs vom 20. September 2016 trug er demgegenüber vor, er wisse
nicht, wie alt er wirklich sei, um anlässlich der Erstbefragung vom
27. September 2016 geltend zu machen, eine seiner Familie
nahestehende Person in Kamerun habe ihm zwischenzeitlich Auskunft
darüber erteilen können, dass er am (2. Geburtsdatum, minderjährig)
geboren worden sei. Als Erklärung dafür, weshalb er zunächst angege-
ben habe, volljährig zu sein, gab er zu Protokoll, dass das Formular an
der Schweizer Grenze von einer mit ihm reisenden Person ausgefüllt
worden sei, die ohne Absprache mit ihm irgendwelche Angaben zu sei-
nem Alter gemacht habe. Dies überzeugt nicht. So wäre tatsächlich zu
erwarten gewesen, dass eine mitreisende Person bei fehlender Kennt-
nis des Geburtsdatums des Beschwerdeführers zunächst bei diesem
nachgefragt, die entsprechende Spalte aber jedenfalls eher offenge-
lassen hätte, als einfach irgendetwas einzutragen. Ferner vermag dies
nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer bei der MIDES-Be-
fragung, bei der er mit der befragenden Person des SEM alleine war,
erneut das Geburtsjahr (wonach er volljährig ist) angab respektive die-
ses bestätigte. Die im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens in Unge-
reimtheit mit den anfänglichen Ausführungen geltend gemachte Min-
derjährigkeit wirkt somit nachgeschoben.
5.2 Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer im Laufe des vorin-
stanzlichen Verfahrens die Originale seiner kamerunischen Geburtsurkun-
de sowie eines Dokuments mit dem Titel « Certificat de nationalité came-
rounaise » ein. Den beiden Dokumenten zufolge ist der Beschwerdeführer,
wie von ihm anlässlich der Erstbefragung vom 27. September 2016 zu
Protokoll gegeben, am (2. Geburtsdatum, minderjährig) zur Welt gekom-
men, wobei die Geburt nicht in seinem Dorf, sondern in D. erfolgt sei.
Zwar könnte bezüglich des Heimatdorfes des Beschwerdeführers ange-
sichts der Ähnlichkeit der Namen der Orte B., im Nordosten Kameruns,
und C., im Südwesten des Landes, ein Missverständnis vorliegen und der
Beschwerdeführer, wie von ihm angeführt, tatsächlich aus C., einem Ort
knapp (…) Kilometer von D. entfernt, stammen. Indessen steht D. als Ge-
burtsort des Beschwerdeführers im Widerspruch zu seiner Angabe anläss-
lich der Erstbefragung am 27. September 2017, wonach er zu Hause und
nicht in einem Spital zur Welt gekommen sein soll ([…]). Ohnehin erstaunt
es, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem angeblichen Gespräch mit
der seiner Familie nahestehenden Person nichts davon gewusst haben will,
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dass er allenfalls Urkunden verfügbar machen kann, die seine Minderjäh-
rigkeit belegen. Stattdessen führte er anlässlich der MIDES-Befragung
noch aus, dass dies nicht möglich sei ([…]). Vor diesem Hintergrund und
angesichts der Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten
Dokumente – Geburtsurkunde und « Certificat de nationalité camerou-
naise » – in Kamerun zwar existieren, Fälschungen solcher Urkunden
gemäss gesicherten Erkenntnissen des Gerichts dort aber tatsächlich ver-
breitet und einfach zu beschaffen sind, kommt ihnen nur ein geringer Be-
weiswert zu.
6.
6.1 Eine Würdigung der vorstehend genannten Umstände ergibt, dass
weder das SEM noch der Beschwerdeführer einen sicheren Nachweis des
jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen konnten. Dies ist mit einer
medizinischen Altersschätzung, die im besten Fall ein mehr oder weniger
starkes Indiz für die Voll- respektive Minderjährigkeit einer Person sein
kann, denn auch gar nicht möglich. Dem Beschwerdeführer ist es aber sei-
nerseits auch nicht gelungen, wenigstens glaubhaft zu machen, dass er
noch minderjährig ist, während das Ergebnis der medizinischen Alters-
schätzung und seine widersprüchlichen Aussagen auf seine Volljährigkeit
hindeuten. Das Resultat der medizinischen Altersschätzung liefert, wie in
E. 4.4 erwähnt, ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerde-
führers. Sein bisher im ZEMIS eingetragenes Geburtsdatum – wonach er
bei der Einreise in die Schweiz die Volljährigkeit bereits erreicht hat – er-
scheint gestützt darauf zumindest nicht als unwahrscheinlicher als das von
ihm behauptete Geburtsdatum – gemäss dem er bei der Einreise noch min-
derjährig war (vgl. Urteil A–7588/2015 E. 5.4; ferner Urteil des BGer
1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3).
6.2 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS einge-
tragenen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Ge-
burtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indi-
zien (Angaben des Beschwerdeführers, eingereichte Beweismittel sowie
medizinische Altersschätzung) ist jedoch der (1. Geburtsdatum, volljäh-
rig) als klar wahrscheinlicheres Geburtsdatum anzusehen als der (2. Ge-
burtsdatum, minderjährig). Der seit dem 13. April 2017 in Übereinstim-
mung mit Art. 25 Abs. 2 DSG mit einem Bestreitungsvermerk versehene
ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen und die Beschwerde ent-
sprechend abzuweisen.