Asyl. Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren) 2018 VI/4
BVGE / ATAF / DTAF VI 35
2018 VI/4
Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i.S. A. gegen Staatssekretariat für Migration
E–5022/2017 vom 10. Juli 2018
Asyl. Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei
drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst. Zwangsar-
beitsverbot als Teilgehalt des Non-Refoulement-Prinzips. Grundsatz-
urteil.
Art. 3, Art. 4 EMRK. Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG.
1. Bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Eritrea (E. 3).
2. Leitlinien zur Würdigung von Country of Origin Information
(COI). Spezifische Beweisprobleme im eritreischen Kontext (E. 4).
3. Analyse der Situation von eritreischen Nationaldienstleistenden
(E. 5).
4. Zwangsarbeitsverbot gem. Art. 4 Ziff. 2 EMRK als Wegwei-
sungsvollzugshindernis. Wegweisungsvollzug bei drohender Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst ist zulässig (E. 6.1).
5. Wegweisungsvollzug bei drohender Einziehung in den eritreischen
Nationaldienst ist zumutbar (E. 6.2).
Asile. Licéité et exigibilité de l'exécution du renvoi en présence d'un
risque d'incorporation au service national érythréen. Interdiction du
travail forcé comme composante du principe de non-refoulement.
Arrêt de principe.
Art. 3, art. 4 CEDH. Art. 83 al. 3 et 4 LEI.
1. Jurisprudence rendue jusqu'à ce jour sur la licéité et l'exigibilité
de l'exécution du renvoi vers l'Erythrée (consid. 3).
2. Lignes directrices pour l'appréciation des informations sur les
pays d'origine (COI). Problèmes de preuve spécifique au contexte
érythréen (consid. 4).
3. Analyse de la situation des Erythréens effectuant leur service
national (consid. 5).
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4. L'interdiction du travail forcé selon l'art. 4 par. 2 CEDH en tant
qu'obstacle à l'exécution du renvoi. L'exécution du renvoi en pré-
sence d'un risque d'incorporation au service national érythréen
est licite (consid. 6.1).
5. L'exécution du renvoi en présence d'un risque d'incorporation
au service national érythréen est raisonnablement exigible
(consid. 6.2).
Asilo. Ammissibilità ed esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento
in caso di rischio di arruolamento nel servizio nazionale eritreo.
Divieto di lavori forzati in quanto elemento del principio di non
respingimento. Sentenza di principio.
Art. 3, art. 4 CEDU. Art. 83 cpv. 3 e 4 LStrl.
1. Precedente giurisprudenza sull'ammissibilità ed esigibilità
dell'esecuzione dell'allontanamento verso l'Eritrea (consid. 3).
2. Direttive per l'apprezzamento della Country of Origin Informa-
tion (COI). Problemi probatori specifici al contesto dell'Eritrea
(consid. 4).
3. Analisi della situazione dei coscritti nel servizio nazionale eritreo
(consid. 5).
4. Divieto di lavori forzati secondo l'art. 4 cpv. 2 CEDU quale osta-
colo all'esecuzione dell'allontanamento. In caso di rischio di arruo-
lamento nel servizio nazionale eritreo, l'esecuzione dell'allontana-
mento è ammissibile (consid. 6.1).
5. In caso di rischio di arruolamento nel servizio nazionale eritreo,
l'esecuzione dell'allontanamento è esigibile (consid. 6.2).
Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Eth-
nie und hatte seinen letzten Wohnsitz in B. (Zoba C., Subzoba Adi Quala).
Über Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien gelangte er am 29. Juli 2015 in
die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 17. August 2015
wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Per-
son). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 5. April
2017 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Rahmen der An-
hörungen im Wesentlichen damit, er habe von Geburt bis zur Ausreise in
Asyl. Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren) 2018 VI/4
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B. gelebt und dort auch die Schule besucht. Ein Schuljahr habe er wieder-
holen müssen. Weil sein Vater im Militär gedient habe, habe er sich um die
Familie kümmern müssen und sei deshalb auch in der Landwirtschaft tätig
gewesen. Weil er in der Schule oft gefehlt habe, sei er 2013 in der sechsten
Klasse vom Unterricht ausgeschlossen worden. Obwohl er noch keinen
Marschbefehl erhalten habe und auch sonst keinen Kontakt zu den militäri-
schen Behörden gehabt habe, habe er sich vor einem Einzug in den mili-
tärischen Nationaldienst gefürchtet und deshalb 2014 entschieden, Eritrea
zu verlassen. In einem achtstündigen Fussmarsch habe er nachts die Gren-
ze nach Äthiopien überquert; dabei habe er sich an den Sternen orientiert.
Er habe bei seiner Ausreise keine Soldaten angetroffen und auch keine mi-
litärischen Gebäude passiert.
Mit Verfügung vom 7. August 2017 – eröffnet am 9. August 2017 – stellte
das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an.
Handelnd durch seine Rechtsvertreterin focht der Beschwerdeführer die
Verfügung des SEM vom 7. August 2017 mit Eingabe vom 5. September
2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung des
Vollzugs der Wegweisung, die Feststellung der Unzulässigkeit oder zu-
mindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in jüngerer Zeit in zwei
publizierten Referenzurteilen (Urteile des BVGer D–7898/2015 vom
30. Januar 2017 und D–2311/2016 vom 17. August 2017) mit der Situa-
tion in Eritrea befasst.
3.1 Im Urteil D–7898/2015 stützte das Bundesverwaltungsge-
richt nach einer ausführlichen Quellenanalyse (Urteil D–7898/2015
E. 4.6–4.11) die Praxisänderung des SEM, wonach eine illegale Ausreise
aus Eritrea für sich genommen nicht mehr zur Flüchtlingseigenschaft
führt. Ein auf asylrelevante Motive gestütztes erhebliches Risiko einer Be-
strafung bei einer Rückkehr sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der il-
legalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende
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Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person
erscheinen liessen (Urteil D–7898/2015 E. 5.1). Das Bundesverwaltungs-
gericht hielt in diesem Urteil darüber hinausgehend fest, dass die Möglich-
keit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr asylrecht-
lich nicht von Relevanz sei, weil es sich dabei nicht um eine Massnahme
handle, die aus asylrechtlich beachtlichen Motiven (vgl. Art. 3 Abs. 1
AsylG [SR 142.31]) erfolge (Urteil D–7898/2015 E. 5.1).
Die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 83
Abs. 3 AIG (SR 142.20) in Verbindung mit Art. 3 und Art. 4 EMRK als
zulässig und unter jenem von Art. 83 Abs. 4 AIG als zumutbar betrachtet
werden kann, konnte in jenem Verfahren aufgrund der Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ([…]) offenbleiben.
3.2 Im Urteil D–2311/2016 beschäftigte sich das Bundesverwal-
tungsgericht ausführlich mit der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachver-
halts – es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem
Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst
entlassen worden war und deshalb auch bei einer Rückkehr nicht mehr
eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs (Urteil D–2311/2016 E. 11–14). Bei der Prüfung der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs kam es nach eingehender Quellenanalyse
(Urteil D–2311/2016 E. 15 und 16) zum Schluss, angesichts der dokumen-
tierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im
Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige
Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Um-
ständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr
aufrechterhalten werden (Urteil D–2311/2016 E. 17.2). Angesichts der
schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des
Lands müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von
einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbar-
keit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (Urteil D–2311/2016 E. 17.2).
Auch in diesem Urteil blieb die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs offen für den Fall, dass von einer zukünftigen
Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen
wäre.
Asyl. Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren) 2018 VI/4
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3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich im vorliegenden Verfahren in
erster Linie darauf, dass der Wegweisungsvollzug angesichts der ihm dro-
henden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig beziehungsweise un-
zumutbar sei. Das vorliegende Grundsatzurteil dient vor diesem Hinter-
grund der Klärung der bisher offengelassenen Frage, ob der Vollzug der
Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den National-
dienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4
AIG) betrachtet werden kann. Für die Klärung der Frage, ob jemandem
eine solche Einziehung droht, sind weiterhin die massgeblichen Erwägun-
gen des Grundsatzurteils D–2311/2016 (E. 13.2–13.4) zu beachten. Im
vorliegenden Fall kann aufgrund des Alters des Beschwerdeführers ohne
Weiteres davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr noch in
den Nationaldienst eingezogen würde.
Einzugehen ist ausserdem auf das Beschwerdeargument, ihm drohe bei
einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund seiner illegalen Ausreise eine Inhaf-
tierung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 3 EMRK.
4.
4.1 Die Beschaffung von Informationen über die hier interessieren-
den Verhältnisse im eritreischen Nationaldienst gestaltet sich aus verschie-
denen Gründen schwierig. Die ganze Macht des eritreischen Staats ballt
sich in der Führungselite um Präsident Isaias Afewerki; insbesondere seit
Ende des Grenzkriegs mit Äthiopien im Jahr 2000 werden vom Regime
keine oppositionellen Meinungen zugelassen, was zur Folge hat, dass mitt-
lerweile nur noch staatliche Medien existieren. Ausländische Journalistin-
nen und Journalisten halten sich in der Regel – wenn überhaupt – nur
temporär in Eritrea auf. Aufgrund der hohen Repression äussern sich Zeu-
ginnen und Zeugen auch ihnen gegenüber nur anonym, was die Verifi-
zierung von Informationen erheblich erschwert. Das Regime lässt keine
ausländischen Menschenrechtsorganisationen ins Land; die wenigen inter-
nationalen Organisationen, die in Eritrea namentlich unter dem Patronat
der Vereinten Nationen tätig sind, publizieren keine detaillierten Informa-
tionen über die dortigen Verhältnisse. Aktuelle wissenschaftliche Arbeiten
über soziopolitische Themen haben Seltenheitswert, auch weil die Reise-
freiheit in Eritrea selbst eingeschränkt ist und Datenerhebungen in Eritrea
kaum möglich sind. Sowohl wissenschaftliche Abhandlungen als auch Be-
richte von Nichtregierungsorganisationen stützen sich daher oftmals auf
Zeugenaussagen aus der eritreischen Diaspora, welche in ihrer Haltung
zum Regime stark gespalten ist. Schliesslich informiert auch das eritre-
2018 VI/4 Asyl. Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren)
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ische Regime nur sehr zurückhaltend; offizielle Statistiken – beispiels-
weise zur Bevölkerungszahl – existieren kaum und auch die eritreische
Verwaltungspraxis ist intransparent (vgl. auch die Darstellung der Quel-
lenproblematik in den Referenzurteilen D–7898/2015 E. 4.6 und
D–2311/2016 E. 10.1).
Nichtsdestotrotz haben verschiedene Akteure in jüngerer Zeit zu den Ver-
hältnissen im eritreischen Nationaldienst Stellung genommen. Nachfol-
gend werden die Quellen genannt, auf die das vorliegende Grundsatzurteil
Bezug nimmt (vgl. E. 4.2); sodann sind einige Vorbemerkungen zum Be-
weiswert der wichtigsten dieser Quellen anzubringen (vgl. E. 4.3).
4.2 Für die nachfolgende Analyse der Bedingungen im eritreischen
Nationaldienst wurden folgende Quellen verwendet (alphabetisch geord-
net):
- Africa Confidential, Issayas staggers a little, 15. Februar 2013
- Amnesty International (AI), Eritrea: 20 years of independence,
but still no freedom, Mai 2013, files/eritrea_-_20_years_-_afr_64.001.2013.pdf >, abgerufen am
04.06.2018 (nachfolgend: AI, 20 years of independence)
- AI, Just Deserters: Why Indefinite National Service in Eritrea Has
Created a Generation of Refugees, Dezember 2015, /download/Documents/AFR6429302015ENGLIS
H.PDF >, abgerufen am 04.06.2018 (nachfolgend: AI, Just Deser-
ters)
- Bertelsmann Stiftung, BTI 2018 – Eritrea Country Report, Güter-
sloh 2018, loads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Eritrea.pdf >, abgerufen am
14.06.2018 (nachfolgend: BTI 2018)
- BOZZINI DAVID, En état de siège. Ethnographie de la mobilisation
nationale et de la surveillance en Erythrée, Dissertation Universität
Neuenburg 2011, BozziniD.pdf >, abgerufen am 04.06.2018
- British Broadcasting Corporation (BBC), Has Eritrea's migration
problem been exaggerated?, 8. Juni 2016
- Danish Immigration Service, Eritrea – Drivers and Root Causes of
Emigration, National Service and the Possibility of Return,
Appendix Edition, Dezember 2014 (nachfolgend: DIS)
- Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), Bericht
über Herkunftsländer-Informationen – Länderfokus Eritrea, Mai
Asyl. Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren) 2018 VI/4
BVGE / ATAF / DTAF VI 41
2015 (verfasst durch das SEM), nistration/easo/PLib/EASO-Eritrea-CountryFocus-DE.pdf >, abge-
rufen am 04.06.2018 (nachfolgend: EASO, Länderfokus)
- EASO, Bericht über Herkunftsländer-Informationen – Eritrea:
Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016 (verfasst
durch das SEM), easo/PLib/Eritrea_COIreport_Dec2016_DE.pdf >, abgerufen am
04.06.2018 (nachfolgend: EASO, Nationaldienst)
- Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ), Auf gepackten Koffern,
21. März 2017 (nachfolgend: FAZ, Auf gepackten Koffern)
- FAZ, Streit über UN-Bericht: Alles gar nicht so schlimm in Eritrea?,
6. Januar 2017 (nachfolgend: FAZ, Alles gar nicht so schlimm?)
- HABTE MUSSIE, Nationenbildung in einem multiethnischen Staat –
Beitrag von Bildung und Schulbücher im nationalen Integrations-
prozess Eritreas, Hamburg 2011
- HIRT NICOLE, Eritrea, in: Africa Yearbook. Politics, Economy and
Society South of the Sahara in 2015, Bd. 12, Leiden 2016,
S. 298–305.
- Human Rights Watch (HRW), Service for Life – State Repression
and Indefinite Conscription in Eritrea, 16. April 2009 (nachfolgend:
HRW, Service for Life)
- HRW, World Report 2016 – Eritrea, Januar 2016 (nachfolgend:
HRW, World Report)
- International Crisis Group (ICG), Eritrea: Ending the Exodus?,
8. August 2014 (nachfolgend: ICG, Exodus)
- ICG, Eritrea: Scenarios for Future Transition, 28. März 2013 (nach-
folgend: ICG, Scenarios)
- International Refugee Rights Initiative (IRRI), Tackling the Root
Causes of Human Trafficking and Smuggling from Eritrea – The
need for an empirically grounded EU policy on mixed migration in
the Horn of Africa, November 2017, /old-site/Publications/Papers/2017/17%2011%2007%20
KP%20final%20online.pdf >, abgerufen am 04.06.2018
- KAPLAN SETH, Eritrea's Economy: Ideology and Opportunity,
Atlantic Council Africa Center Report, Dezember 2016,
nomy_web_1208.pdf >, abgerufen am 04.06.2018
2018 VI/4 Asyl. Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren)
42 VI BVGE / ATAF / DTAF
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African Studies Review, Bd. 60, 1/2017 S. 123–143 (nachfolgend:
Sexual Violence)
- KIBREAB GAIM, The Eritrean National Service: Servitude for « the
Common Good » and the Youth Exodus, Rochester 2017 (nachfol-
gend: The Eritrean National Service)
- KIBREAB GAIM, The national service/Warsai-Yikealo Development
Campaign and forced migration in post-independence Eritrea,
Journal of Eastern African Studies, Bd. 7, 4/2013 S. 630–649
(nachfolgend: Warsai-Yikealo)
- KIBREAB GAIM, The Open-Ended Eritrean National Service: The
Driver of Forced Migration, Oktober 2014, en/file/local/1282042/90_1416473628_gaim-kibreab-the-open-en
ded-eritrean-national-service-the-driver-of-forced-migration.pdf >,
abgerufen am 04.06.2018 (nachfolgend: Open-Ended Eritrean Na-
tional Service)
- Landinfo (Country of Origin Information Centre der norwegischen
Migrationsbehörden), Report Eritrea: National Service, 20. Mai
2016 (nachfolgend: Landinfo)
- Le Monde Diplomatique, Das System Eritrea, 12. November 2015
- Radio Télévision Suisse (RTS), Temps Présent: Erythrée, enquête au
pays des travaux forcés, Sendung ausgestrahlt am 17. Mai 2018
- Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Eritrea: Nationaldienst,
30. Juni 2017, laender/afrika/eritrea/170630-eri-nationaldienst.pdf >, abgerufen
am 04.06.2018 (nachfolgend: SFH-Länderanalyse)
- SEM, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Aus-
reise, 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), /dam/data/sem/internationales/herkunftslaender
/afrika/eri/ERI-ber-easo-update-nationaldienst-d.pdf >, abgerufen
am 04.06.2018 (nachfolgend: SEM, Focus Eritrea)
- STAUFFER HANS-ULRICH, Eritrea – der zweite Blick, 1. Aufl. 2017
- Süddeutsche Zeitung, Der Mann, der den verheerenden Krieg be-
endete, 9. Juli 2018
- United Kingdom (UK) Home Office, Country Policy and Infor-
mation Note – Eritrea: National service and illegal exit, Version 4.0e,
Oktober 2016 (nachfolgend: UK Home Office, National service)
Asyl. Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren) 2018 VI/4
BVGE / ATAF / DTAF VI 43
- UK Home Office, Report of a Home Office Fact-Finding Mission
– Eritrea: illegal exit and national service, Conducted 7 – 20 Feb-
ruary 2016 (nachfolgend: UK Home Office, Fact-Finding-Mission)
- United Nations Human Rights Council (HRC), Report of the
detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in
Eritrea (A/HRC/29/CRP.1), 5. Juni 2015 (nachfolgend: HRC, 2015
Report)
- HRC, Detailed findings of the commission of inquiry on human
rights in Eritrea (A/HRC/32/CRP.1), 8. Juni 2016 (nachfolgend:
HRC, 2016 Report)
- HRC, National report submitted in accordance with paragraph 5 of
the annex to Human Rights Council resolution 16/21: Eritrea
(A/HRC/WG.6/18/ERI/1), 8. November 2013 (nachfolgend: HRC,
National report)
- United States Department of State (USDOS), Eritrea 2017 Human
Rights Report, 277241.pdf >, abgerufen am 04.06.2018
4.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in
seiner Praxis zu Art. 3 EMRK verschiedene Kriterien für den Beweiswert
allgemeiner Lageberichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisa-
tionen entwickelt. Massgebliche Kriterien sind die Unabhängigkeit, die
Vertrauenswürdigkeit und die Objektivität der Urheberin eines Berichts;
berücksichtigt werden soll zudem die methodische Qualität der einem
Bericht zugrunde liegenden Untersuchung und der daraus gewonnenen
Schlüsse. Von erhöhtem Beweiswert sind die Darstellungen eines Berichts,
wenn sie durch andere Quellen gestützt werden, wobei insoweit wohl zu-
sätzlich verlangt werden muss, dass die Informationen unabhängig vonei-
nander erhoben worden sind (vgl. zum Ganzen Urteil des EGMR J. K. und
andere gegen Schweden vom 23. August 2016, Grosse Kammer 59166/12,
§ 88–89). Im Lichte dieser Kriterien, die für die Würdigung von Länder-
berichten generelle Geltung beanspruchen können, sind hinsichtlich des
Beweiswerts der nachfolgend hauptsächlich verwendeten Quellen einige
Vorbemerkungen zu machen.
Die Berichte des UK Home Office, des DIS, von Landinfo, des EASO und
des SEM (welches die Eritrea-Berichte von EASO verfasst hat) beruhen
– im Unterschied zu den Berichten von HRW und AI – mehrheitlich auf
Informationen, die anlässlich von Fact-Finding-Missions in Eritrea selbst
generiert worden sind. Dies alleine ist aber kein Indikator für die Verläss-
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lichkeit der Informationen, zumal die Informationen vor allem von diplo-
matischen Quellen, Regierungsmitgliedern oder regierungsnahen Perso-
nen stammen. Die Methodik der jeweiligen Datenerhebung vor Ort und
der Kontext der durchgeführten Interviews sind unterschiedlich transpa-
rent. Für die Verifizierung von Aussagen von diplomatischen Quellen, Re-
gierungs- und Behördenquellen sowie regierungsnahen Quellen wären
ausserdem weitere umfassende Datenerhebungen in Eritrea nötig. Keine
der europäischen Delegationen hat bisher die von ihren Quellen erhaltenen
Informationen mit einer Vergleichsgruppe bestehend aus Eritreerinnen und
Eritreern aus dem eritreischen Alltag jenseits der Regierungs-, Behörden-,
Partei- und Diplomatenzirkel abgeglichen, um allfällige Widersprüche
aufzuzeigen. Der DIS-Bericht wurde ausserdem wegen mangelnder Kon-
textualisierung einzelner Aussagen und selektiver Verwendung von Infor-
mationen von verschiedener Seite öffentlich kritisiert (vgl. HRW, Den-
mark: Eritrea Immigration Report Deeply Flawed, 17. Dezember 2014,
port-deeply-flawed >, abgerufen am 12.06.2018; UNHCR, Fact Finding
Mission Report of the Danish Immigration Service […] UNHCR's per-
spective, Dezember 2014, bilag/41/1435206.pdf >, abgerufen am 12.06.2018). Zudem ist fraglich,
wie zuverlässig die Informationen sind, die von in Eritrea stationierten
Diplomatinnen und Diplomaten stammen, zumal deren Bewegungsfreiheit
ausserhalb der Hauptstadt Asmara eingeschränkt ist und ihre Einschät-
zungen zumeist auf anekdotischem Wissen basieren (SEM, Focus Eritrea,
S. 15). Ausserdem ist die internationale Community in Eritrea klein, so-
dass die Quellen kaum unabhängig voneinander sind (Landinfo, S. 5).
Weil internationale Menschenrechtsorganisationen wie AI oder HRW kei-
nen Zugang zu Eritrea erhalten, stützen sich die empirischen Informatio-
nen in ihren Berichten auf Quellen ausserhalb Eritreas, hauptsächlich auf
Aussagen von eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden. Wie Land-
info zutreffend bemerkt hat, fehlt dabei oftmals eine kritische Auseinan-
dersetzung zur Verlässlichkeit, Objektivität und Genauigkeit dieser Quel-
len, zumal eine Verifizierung ihrer Erzählungen nicht möglich ist; auch
erscheint es problematisch, aus den Schilderungen der Erlebnisse von Ein-
zelpersonen auf generelle Zustände zu schliessen (Landinfo, S. 6). KIB-
REAB wies 2009 zudem auf die Eigeninteressen von Flüchtlingen und
Asylsuchenden hin: Diese könnten zur Inanspruchnahme von Schutz im
Ausland verleitet sein, die Beschreibung der Situation in Eritrea zuzu-
spitzen (GAIM KIBREAB, Forced labour in Eritrea, The Journal of Modern
African Studies, Bd. 47, 1/2009 S. 50).
Asyl. Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren) 2018 VI/4
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Auch an der Methodik der HRC-Berichte ist einige Kritik geäussert wor-
den. Die Wissenschaftlerin TANJA R. MÜLLER (University of Manchester)
stellte eine fehlende Kontextualisierung der Aussagen der durch das HRC
interviewten Personen fest; weil diese ein gewisses Eigeninteresse an einer
drastischen Beschreibung der Verhältnisse hätten, hätte es sich ihr zufolge
aufgedrängt, die Schilderungen der Interviewten den durchaus existieren-
den konträren Schilderungen anderer Eritreerinnen und Eritreer, aber auch
unabhängiger Expertinnen und Experten gegenüberzustellen. Darüber
hinausgehend stellt sie fest, die Berichte verfolgten das (politische) In-
teresse, die Grundlagen für ein Verfahren vor dem Internationalen Straf-
gerichtshof zu schaffen (TANJA R. MÜLLER, Human rights as a political
tool: Eritrea and the « crimes against humanity » narrative, 10. Juni 2016,
litical-tool-eritrea-and-the-crimes-against-humanity-narrative/ >, abgeru-
fen am 12.06.2018). Kritik am Inhalt des Berichts, insbesondere an der
Behauptung struktureller und systematischer Verbrechen gegen die
Menschlichkeit, äusserten auch Diplomatinnen und Diplomaten (FAZ,
Alles gar nicht so schlimm?) sowie zwei Vertreterinnen des Internationa-
len Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in Asmara (Tages-Anzeiger, Und
ewig dauert der Wehrdienst, 3. August 2015, /ausland/naher-osten-und-afrika/Und-ewig-dauert-der-Wehrdienst/
story/11975391 >, abgerufen am 12.06.2018); sie äussern, von Menschen-
rechtsverbrechen in dem in den HRC-Berichten festgestellten Ausmass in
Eritrea bislang keine Anzeichen gesehen zu haben.
Das Bundesverwaltungsgericht wird vor dem Hintergrund der Bedenken,
die gegenüber allen Quellen bestehen, in erster Linie auf Informationen
abstellen, die in verschiedenen unabhängig voneinander entstandenen
Publikationen übereinstimmend dargelegt werden. Wo Divergenzen beste-
hen, wird das Gericht nachfolgend auf diese hinweisen, und – wo nötig –
unter Würdigung sämtlicher Quellen jene Tatsachen feststellen, welche für
die hier zu beurteilenden Rechtsfragen relevant sind.
5. Vor der Auswertung der verfügbaren Quellen im Hinblick auf die
hier zu koordinierenden rechtlichen Fragen der Zulässigkeit und Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs trotz drohender Einziehung in den eri-
treischen Nationaldienst (vgl. zur dogmatischen Einbettung dieser Frage
E. 6.1 und 6.2; zur Auswertung der Quellen E. 5.2) drängt es sich auf, zu-
nächst überblicksweise den Zweck (E. 5.1.1), die Dienstzweige (E. 5.1.2),
den Kreis der Dienstpflichtigen (E. 5.1.3) und das Rekrutierungssystem
(E. 5.1.4) des eritreischen Nationaldiensts darzustellen.
2018 VI/4 Asyl. Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren)
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5.1 Die nachfolgenden Ausführungen stützen sich massgeblich auf
das Urteil D–2311/2016 ab (vgl. dort namentlich E. 12).
5.1.1 Der eritreische Nationaldienst wird entweder in militärischen
Einheiten (nachfolgend: militärischer Nationaldienst) oder aber in zivilen
Einheiten (nachfolgend: ziviler Nationaldienst) absolviert. Beide Zweige
unterstehen dem Verteidigungsministerium; sie sind aufgrund des Ziels
entstanden, das Land nach dem Unabhängigkeitskrieg nicht nur zu ver-
teidigen, sondern auch wirtschaftlich wieder aufzubauen (vgl. Art. 5 der
Proclamation No. 82/1995 on National Service vom 23. Oktober 1995
[publiziert in Eritrean Gazette], 3af4.html >, abgerufen am 10.06.2018; nachfolgend: Nationaldienst-Pro-
klamation und KIBREAB, Warsai-Yikealo, a.a.O., S. 633 ff.; Landinfo,
S. 8). Zudem soll eine nationale Identität gestiftet und so das Zusammen-
gehörigkeitsgefühl der verschiedenen religiösen, ethnischen und sozialen
Gruppen gestärkt werden (KIBREAB, The Eritrean National Service, a.a.O.,
S. 94 ff.). Insbesondere zu diesem Zweck der Identitätsstiftung durch-
laufen alle Dienstpflichtigen eine bis zu sechsmonatige Grundausbildung
(vgl. dazu E. 5.1.4 und 5.2.1), bevor sie entweder dem militärischen Na-
tionaldienst (vgl. dazu E. 5.2.2) oder dem zivilen Nationaldienst (vgl. dazu
E. 5.2.3) zugeordnet werden.
5.1.2 Der militärische Nationaldienst ist in die eritreische Armee (Eri-
trean Defense Forces [EDF]) eingebettet, über deren Struktur und tatsäch-
liche Einsatzfähigkeit kaum gesicherte Informationen existieren. Hervor-
gegangen aus der ehemaligen Rebellenbewegung EPLF (Eritrean People's
Liberation Front), ist die EDF heute unterteilt in Luftwaffe, Marine und
Armee. Räumlich ist das eritreische Militär in fünf operation zones (auch
military zones genannt) organisiert, die jeweils von einem General ver-
antwortet werden (HRC, 2015 Report, S. 76 f.; KIBREAB, The Eritrean
National Service, a.a.O., S. 40). Darüber, wie die operation zones organi-
satorisch und personell strukturiert sind, ist praktisch nichts bekannt. Die
Generäle verfügen über viel Macht und sind direkt dem Präsidenten unter-
stellt (ICG, Scenarios, S. 15). Seit dem Ende des Grenzkriegs gegen Äthio-
pien (1998 bis 2000) besteht ein nicht quantifizierbarer, aber beträchtlicher
Teil der eritreischen Armee aus Personen, die Nationaldienst leisten und
deshalb weitgehend unfreiwillig und für einen geringen Sold in der Armee
dienen. Deren Motivation ist tief; das Misstrauen zwischen Offizieren und
Nationaldienst leistenden Armeeangehörigen ist gross. Das Verhalten von
Offizieren, welche die Arbeitskraft von Angehörigen des National Service
teilweise zur persönlichen Bereicherung nutzen, trägt ebenfalls zu einer
Asyl. Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren) 2018 VI/4
BVGE / ATAF / DTAF VI 47
Demoralisierung der Truppe und zu Desertionen bei (KIBREAB, The Eri-
trean National Service, a.a.O., S. 52 ff.). 2013 schrieb eine Fachpublika-
tion, die eritreische Armee bestehe in der Theorie aus 250 000 bis 300 000
Personen; Deserteure berichteten jedoch, dass einige Armeeeinheiten nur
noch über die Hälfte des vorgesehenen Personals verfügten (Africa Confi-
dential, a.a.O.). Die aus der Sicht Eritreas existierende Gefahr einer An-
nexion durch Äthiopien erlaubt es der eritreischen Regierung, die Armee
in Dauermobilisation zu halten. Die eritreischen Behörden rechtfertigen
die Notwendigkeit der Verlängerung des National Service und der hohen
Ausgaben für die Armee mit dem Zustand von no war, no peace und mit
der anhaltenden Besetzung von eritreischem Territorium durch Äthiopien
(HRC, National report, S. 21), wobei aufgrund jüngster Berichte von einer
Beilegung dieses Konflikts auszugehen ist (vgl. Süddeutsche Zeitung,
a.a.O.).
Der zivile Nationaldienst hat demgegenüber eine mittlerweile zentrale
volkswirtschaftliche Bedeutung erreicht (vgl. STAUFFER, a.a.O., S. 135 ff.)
und umfasst etwa die Arbeit in Verwaltung, Schulen, Spitälern, Land-
wirtschaft und Bauunternehmungen (mit einer instruktiven Darstellung
des Einsatzes von Nationaldienstleistenden im eritreischen Gesundheits-
system RTS, a.a.O.). Es gibt Berichte, wonach Nationaldienstpflichtige
auch für private Unternehmen beziehungsweise Unternehmen der Regie-
rungspartei und der Armee eingesetzt werden (vgl. HRW, Service for Life,
S. 54 f.; Le Monde Diplomatique, a.a.O.; HRW, World Report, S. 2; BTI
2018, S. 3, 5; private Unternehmen, die von der Regierungspartei völlig
unabhängig sind, gibt es in Eritrea kaum mehr [BTI 2018, S. 18]). Die
Dienstpflichtigen im zivilen Nationaldienst sind bei der Arbeit ihren zivi-
len Arbeitgebern unterstellt, bleiben aber einberufen und ihr Einsatz wird
durch das Verteidigungsministerium koordiniert (vgl. HRC, 2015 Report,
S. 417). Sie bleiben in militärischer Bereitschaft und können (wieder) in
den militärischen Dienst versetzt werden (vgl. Landinfo, S. 15). Die HRC
erwähnt die Androhung einer Versetzung in militärische Einheiten als
mögliche Bestrafung in zivilen Einheiten (vgl. HRC, 2015 Report, S. 427).
5.1.3 Nach den gesetzlichen Grundlagen sind grundsätzlich alle Eri-
treerinnen und Eritreer nationaldienstpflichtig, ausser sie hätten schon vor
Oktober 1995 Militärdienst geleistet oder sie könnten beweisen, am Unab-
hängigkeitskrieg zwischen 1962 und 1991 partizipiert zu haben (Landinfo,
S. 17). Für den militärischen Nationaldienst Untaugliche sind von militäri-
schen Aufgaben befreit; sie müssen stattdessen im zivilen Bereich Dienst
2018 VI/4 Asyl. Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren)
48 VI BVGE / ATAF / DTAF
leisten (Art. 13 Nationaldienst-Proklamation). Studentinnen und Studen-
ten werden temporär vom Dienst befreit (Art. 14 Abs. 2 Nationaldienst-
Proklamation). Auch Menschen mit einer physischen Behinderung oder
einer psychischen Störung können vom Dienst befreit werden (Art. 15
Abs. 1 Nationaldienst-Proklamation). Sämtliche Freistellungen gelten nur
temporär (vgl. KIBREAB, Open-Ended Eritrean National Service, a.a.O.)
und können jederzeit aufgehoben werden. Eine Dienstbefreiung aus Ge-
wissensgründen gibt es nicht (vgl. AI, Just Deserters, S. 27; HRW, Service
for Life, S. 47 f.).
Zu beachten ist neben den gesetzlichen Freistellungsgründen, dass Ange-
hörige bestimmter Ethnien – namentlich der Saho, der Afar, der Rashaida,
der Hedareb, der Beni Amer und der Kunama – trotz formaler Dienst-
pflicht deutlich seltener effektiv in den Nationaldienst eingezogen werden
als junge Frauen und Männer der Tigrinya-sprachigen Mehrheitsbevölke-
rung (vgl. KIBREAB, The Eritrean National Service, a.a.O., S. 187). Insbe-
sondere junge muslimische Frauen, welche in ländlichen Gebieten auf-
wachsen und den ethnischen Minderheiten der Afar, Rashaida, Hedareb
und Beni Amer angehören, werden offenbar nur zurückhaltend rekrutiert,
weil vonseiten der Regierung die Befürchtung besteht, konservative mus-
limische Gruppen würden sich dagegen auflehnen (vgl. KIBREAB, The
Eritrean National Service, a.a.O., S. 119, 188; KIBREAB, Sexual Violence,
a.a.O., S. 127; Landinfo, S. 18).
5.1.4 Die Rekrutierung für den Nationaldienst läuft in der Regel über
das Schulwesen. Im Jahr 2003 wurde die Dauer der Secondary School um
ein Jahr verlängert. Alle Schülerinnen und Schüler werden für das zwölfte
Schuljahr der Warsay-Yikealo-Schule im nationalen militärischen Ausbil-
dungszentrum in Sawa zugeteilt, in dem zwischen 20 000 und 30 000 Per-
sonen untergebracht werden können (AI, Just Deserters, S. 20; Landinfo,
S. 12). Aufgrund unwidersprochener Aussagen des eritreischen Informa-
tionsministeriums ist davon auszugehen, dass derzeit pro Jahrgang rund
12 000 junge Männer und Frauen das zwölfte Schuljahr in Sawa durch-
laufen (Eritrean Ministry of Information, NSLCE will start Monday,
19 March, start-monday-19-march >, abgerufen am 25.05.2018). In Sawa erhalten
die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Grundausbildung bis zu
sechs Monate militärisches Training (vgl. UK Home Office, Fact-Finding-
Mission, Rz. 9.9; Landinfo, S. 12; EASO, Länderfokus, S. 37), beenden
ihre schulische Ausbildung und legen ein Abschlussexamen ab (vgl. HRC,
2015 Report, S. 342; AI, Just Deserters, S. 19 ff.). Die besten Absolventen
Asyl. Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren) 2018 VI/4
BVGE / ATAF / DTAF VI 49
und Absolventinnen der Secondary School erhalten Zugang zu einem
der Colleges, wobei sie diesbezüglich keine Wahlmöglichkeit besitzen.
Nach mehrjähriger Ausbildung an den Colleges werden sie zumeist dem
zivilen Nationaldienst zugeteilt (vgl. Landinfo, S. 13; HRC, 2015 Report,
S. 390 ff.; UK Home Office, Fact-Finding-Mission, Rz. 9.11). Schülerin-
nen und Schülern, die das zwölfte Schuljahr in Sawa mit tieferen Noten
abschliessen, wird innerhalb und ausserhalb von Sawa ein Berufstraining
in verschiedenen Bereichen (darunter Konstruktion, Management, Tech-
nologie und Landwirtschaft) angeboten. Nach Abschluss dieser sogenann-
ten vocational schools werden sie in den militärischen oder den zivilen
Nationaldienst eingeteilt (vgl. HRC, 2015 Report, S. 394; Landinfo,
S. 13). Wer das zwölfte Schuljahr mit schlechten Noten beendet, wird in
der Regel dem militärischen National Service zugeordnet (KIBREAB, The
Eritrean National Service, a.a.O., S. 21).
Jugendliche, welche die Secondary School nicht besuchen, können ab dem
18. Lebensjahr direkt von der Kebabi-Verwaltung zum Nationaldienst auf-
geboten werden, teilweise durch mündliche Ankündigung. Auch Jugend-
liche, die die Schule noch besuchen, werden manchmal von der Verwal-
tung zum Dienst aufgeboten. Seit etwa 2001 finden zudem landesweit
Razzien (sog. Giffas) statt, bei denen Ortschaften oder Stadtteile von der
Armee abgeriegelt und junge Männer und Frauen daraufhin überprüft wer-
den, ob sie ihrer Dienstpflicht nachkommen. Jene, die ihrer Dienstpflicht
nicht nachkommen, können inhaftiert und anschliessend der Grundausbil-
dung in Sawa, Wi'a, Kiloma, Mai Dima und Meiter zugeführt werden (vgl.
KIBREAB, The Eritrean National Service, a.a.O., S. 21; Landinfo, S. 15;
SFH-Länderanalyse, S. 9 f.). Im Rahmen dieser Lehrgänge bleibt ihnen
der Zugang zum Schulunterricht verwehrt und sie erhalten nur eine mili-
tärische Ausbildung (vgl. HRC, 2015 Report, S. 370). Wann und wie oft
solche Razzien heute tatsächlich noch stattfinden, ist nicht bekannt, weil
die diesbezügliche Quellenlage widersprüchlich ist (vgl. EASO, National-
dienst, S. 20). Sowohl bei der Rekrutierung über Sawa als auch über die
Giffas kommt es vor, dass Minderjährige in den Dienst eingezogen werden
(vgl. etwa AI, 20 years of independence, S. 25; HRC, 2015 Report,
S. 367).
5.1.5 Aufgrund der dünnen Faktenlage kann quantitativ nicht genau ab-
geschätzt werden, wie viele junge Frauen und Männer nach der Grundaus-
bildung den militärischen Einheiten zugeteilt werden und welche Zahl den
Nationaldienst im zivilen Sektor leistet beziehungsweise eine höhere Aus-
bildung absolviert. Es ist jedoch überzeugend dargelegt worden, dass der
2018 VI/4 Asyl. Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren)
50 VI BVGE / ATAF / DTAF
Nationaldienst mittlerweile als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das
ganze Wirtschaftssystem benutzt wird (FAZ, Auf gepackten Koffern,
a.a.O.; STAUFFER, a.a.O., S. 135 ff.; KAPLAN, a.a.O., S. 1; KIBREAB, The
Eritrean National Service, a.a.O., S. 32). Angesichts der Abhängigkeit der
eritreischen Ökonomie vom Nationaldienst ist deshalb davon auszugehen,
dass die überwiegende Zahl der dienstpflichtigen Personen in zivilen Be-
reichen arbeitet (STAUFFER, a.a.O., S. 218). Diese Einschätzung deckt sich
mit Angaben des eritreischen Präsidentenberaters Yemane Gebreab aus
dem Jahr 2016, wonach rund 90 % der Dienstpflichtigen in zivilen Projek-
ten engagiert sind (SEM, Focus Eritrea, S. 47).
5.2 Nachfolgend ist zu untersuchen, welche Bedingungen im eri-
treischen Nationaldienst herrschen. Dabei ist einerseits zwischen der
Grundausbildung und der eigentlichen Dienstleistung, im Rahmen der ei-
gentlichen Dienstleistung aber vor allem zwischen den verschiedenen
Dienstzweigen zu unterscheiden, zumal auch in den verfügbaren Quellen
ein weitgehender Konsens zumindest dahingehend zu bestehen scheint,
dass sich die Verhältnisse in der Grundausbildung (vgl. dazu E. 5.2.1)
massgeblich von den Bedingungen im militärischen Nationaldienst (vgl.
dazu E. 5.2.2) und dem zivilen Nationaldienst (vgl. dazu E. 5.2.3) un-
terscheiden (UK Home Office, National service, Rz. 10.1.1–10.1.8). Zu
thematisieren ist ausserdem die weiterhin undefinierte Dauer der Na-
tionaldienstleistung (vgl. dazu E. 5.3, welche auf dem Referenzurteil
D–2311/2016 aufbaut [vgl. namentlich E. 12.5]).
5.2.1 Seit dem Schuljahr 2002/2003 werden alle eritreischen Schülerin-
nen und Schüler für das zwölfte Schuljahr nach Sawa berufen und dort in
der Warsay-Yikealo-Schule unterrichtet (AI, Just Deserters, S. 19). Das
zwölfte Schuljahr umfasst zunächst eine sieben- bis achtmonatige akade-
mische Ausbildung, die mit einer mehrtägigen schriftlichen Prüfung im
Februar oder März abgeschlossen wird; darauf folgt eine maximal sechs-
monatige militärische Ausbildung (EASO, Länderfokus, S. 37; UK Home
Office, Fact-Finding-Mission, Rz. 9.9; Landinfo, S. 12), die aus körper-
lichem Training, Schulung militärischer Abläufe sowie Unterricht in der
Handhabung von Waffen und Munition besteht; zudem soll eine ideologi-
sche Grundausrichtung geschult werden. Nicht nur im militärischen,
sondern auch im akademischen Teil der Ausbildung ist der Alltag stark
militarisiert (HABTE, a.a.O., S. 463 f.); es herrscht « eiserne Disziplin »
(BOZZINI, a.a.O., S. 75; vgl. in diesem Zusammenhang auch die Äusserun-
gen des eritreischen Informationsministeriums, wonach der Aufenthalt in
Sawa als lebensprägendes Ereignis insbesondere disziplinierend wirken
Asyl. Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren) 2018 VI/4
BVGE / ATAF / DTAF VI 51
soll, Eritrean Ministry of Information, Sawa: Eritrea's Cultural Boot
Camp, 30. September 2016, 22647-sawa-eritreas-cultural-boot-camp > sowie Sawa: From makeshift
camp to semi-urban centre, sawa-from-makeshift-camp-to-semi-urban-center >, beide abgerufen am
04.06.2018). Weitere – rein militärische – Ausbildungslager befinden sich
in Wi'a, Kiloma, Mai Dima und Meiter (vgl. E. 5.1.4); AI erwähnt weitere
Ausbildungslager in Nakfa, Oubol, Gergera und Mendefera (AI, Just
Deserters, S. 25). Die militärische Ausbildung besteht auch hier im We-
sentlichen aus physischen Übungen, dem Training militärischer Abläufe
und Waffenübungen (SFH-Länderanalyse, S. 10).
Sämtliche Stätten der Grundausbildung sind bekannt für schwierige Le-
bensbedingungen und einen harten Alltag (allgemein: HRC, 2015 Report,
S. 374 ff.; SFH-Länderanalyse, S. 10; bestätigt selbst durch das eritreische
Informationsministerium, vgl. Eritrean Ministry of Information, Sawa:
Eritrea's Cultural Boot Camp, a.a.O.). Besonders harte Bedingungen sollen
in jenen Lagern herrschen, in denen vorwiegend Personen militärisch aus-
gebildet werden, die bei Giffas oder bei der illegalen Ausreise aufgegriffen
wurden (AI, Just Deserters, S. 25; spezifisch für Wi'a: Landinfo, S. 15;
HRC, 2015 Report, S. 376 [strenge Überwachung]). Familienkontakte
finden nur sporadisch statt (HABTE, a.a.O., S. 473) und das Taschengeld
ist mit 145 Nakfa äusserst knapp bemessen (Landinfo, S. 16). Insbeson-
dere in den Berichten des HRC von 2015 und 2016 wird überdies darge-
legt, dass die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer
Vorgesetzten ausgeliefert seien und abweichende Meinungen, Fluchtver-
suche und Ungehorsam von diesen bisweilen drakonisch bestraft würden
(HRC, 2015 Report, S. 280–311 sowie 366–378; HRC, 2016 Report,
S. 53 f.). Berichtet wird ausserdem von weitverbreiteten sexuellen Über-
griffen, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre militäri-
schen Vorgesetzten ausgesetzt seien (HRC, 2015 Report, S. 378–390;
KIBREAB, Sexual Violence, a.a.O., S. 135 ff.).
Während in den verfügbaren Quellen kaum umstritten ist, dass die Grund-
ausbildung viele Entbehrungen fordert und in den verschiedenen Camps
auch klimatisch bedingt schwierige Lebensbedingungen herrschen, wird
in Bezug auf die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe
zumindest infrage gestellt, dass diese systematisch stattfinden. Eine vom
DIS konsultierte regionale Nichtregierungsorganisation mit Büro in As-
mara qualifiziert die Berichte über Misshandlungen im Nationaldienst als
deutlich übertrieben: Die Rekrutinnen und Rekruten seien in der Regel
2018 VI/4 Asyl. Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren)
52 VI BVGE / ATAF / DTAF
weder überarbeitet noch unterernährt; auch bestünden keine Hinweise
darauf, dass sie systematisch misshandelt würden (DIS, a.a.O., S. 12).
Verschiedene internationale Beobachterinnen und Beobachter, die sich in
Eritrea aufgehalten haben oder weiterhin dort aufhalten, kritisieren die
Methodik der Berichte des UNHRC (vgl. E. 4.3 und ausserdem UK Home
Office, Fact-Finding-Mission, Rz. 13.4; STAUFFER, a.a.O., S. 140 ff.); den
grundsätzlich repressiven Charakter des eritreischen Regimes stellen sie
zwar nicht infrage – von dem in den UNHRC-Berichten geschilderten
Ausmass an Misshandlungen könne jedoch keine Rede sein (FAZ, Alles
gar nicht so schlimm?; Landinfo, S. 6 f.; BBC, a.a.O.). Auch der Befund,
dass es zu systematischen sexuellen Übergriffen kommt, wird – insbeson-
dere mit dem Hinweis, dass solch flächendeckende Übergriffe den Natio-
naldienst von innen her diskreditieren würden – von verschiedener Seite
infrage gestellt (Landinfo, S. 13; UK Home Office, Fact-Finding-Mission,
Rz. 9.10).
5.2.2 Die Verhältnisse im militärischen Zweig des Nationaldiensts las-
sen sich aufgrund einer weitgehend mangelnden Differenzierung in den
verfügbaren Quellen kaum von jenen in der Grundausbildung unter-
scheiden. Berichtet wird jedoch, dass viele Militärdienstleistende nicht im
eigentlichen Sinne militärische Aufgaben erfüllen, sondern in zivilen Be-
reichen arbeiten und beispielsweise in der Gefängnisverwaltung oder in
Sicherheitsdiensten zum Einsatz kommen (HRC, 2015 Report, S. 396;
KIBREAB, The Eritrean National Service, a.a.O., S. 32). Für den strikt mili-
tärischen Teil des Nationaldiensts wird von schwierigen Lebensbedingun-
gen berichtet: Das Klima an den Örtlichkeiten der militärischen Einrich-
tungen ist zum Teil extrem heiss, weshalb mangelnde Wasserreserven zu
existenziellen Problemen führen. Viele Einheiten ziehen durchs Land,
ohne in permanenten Strukturen untergebracht zu sein. Die medizinische
Versorgung ist nur sehr elementar vorhanden; so fehlt es etwa an medizi-
nischem Material und Medikamenten (zum Ganzen HRC, 2015 Report,
S. 396 ff.).
Prägend für die Dienstleistung im militärischen Zweig ist die kaum be-
schränkte Entscheidungsmacht der Vorgesetzten, der die Soldatinnen und
Soldaten auch aufgrund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz
fast schutzlos ausgesetzt sind (HRW, Service for Life, S. 27). Aufgrund
der unvorhersehbaren Gewährung von Urlauben sind beispielsweise Fa-
milienkontakte nur sporadisch möglich. Auch von drakonischen Bestra-
fungen und sexuellen Übergriffen wird berichtet (HRC, 2015 Report,
S. 403 ff.). Das UK Home Office zitiert jedoch verschiedene Quellen,
Asyl. Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren) 2018 VI/4
BVGE / ATAF / DTAF VI 53
welche den flächendeckenden Charakter solcher Übergriffe zumindest für
Sawa verneinen (UK Home Office, National service, Rz. 9.9.2–9.9.7).
Auch Landinfo relativiert die Häufigkeit körperlicher und sexueller Über-
griffe (Landinfo, S. 6 f.).
5.2.3 Wie im militärischen Zweig entscheiden die Nationaldienstleis-
tenden auch im zivilen Nationaldienst nicht von sich aus, welche Arbeit
sie verrichten; vielmehr werden Arbeitstätigkeit und Einsatzort von den
zuständigen Behörden zugeteilt (vgl. beispielhaft RTS, a.a.O.; SEM,
Focus Eritrea, S. 48). Im Übrigen gibt es aber zahlreiche Hinweise darauf,
dass sich die Leistung des zivilen Nationaldiensts in vielen Fällen kaum
von einer gewöhnlichen Arbeitstätigkeit unterscheidet: Zwar untersteht
auch der zivile Nationaldienst dem Verteidigungsministerium; die Dienst-
leistenden in den Ministerien, Schulen, an Gerichten, in Spitälern, bei lo-
kalen Behörden und staatlichen Unternehmen arbeiten aber in erster Linie
unter der Aufsicht ihrer zivilen Arbeitgeber und auch die Anwesenheits-
pflicht scheint lockerer gehandhabt zu werden als im Militärdienst (Land-
info, S. 15). Auch der HRC schreibt, die Dienstleistung im zivilen Zweig
unterscheide sich deutlich von derjenigen im militärischen Bereich, insbe-
sondere, wenn der Dienst in Verwaltung, Schulen oder Spitälern geleistet
werde; so komme es beispielsweise regelmässig vor, dass Dienstleistende
ihren Arbeitsort – zuweilen auch für längere Zeit – verliessen, um andern-
orts Einkommen zu erwirtschaften, ohne dass es in diesem Zusammen-
hang zu harten Bestrafungen komme (vgl. HRC, 2015 Report, S. 427).
Als problematisch erachtet wird jedoch die tiefe Entlöhnung für die
Dienstleistung, welche sich zumindest bis 2015 um 700 Nakfa bewegte
(AI, Just Deserters, S. 31; HRC, 2015 Report, S. 421 f., 425 ff.). Am 1. Ju-
li 2015 ist nach Angaben von Finanzminister Berhane Habtemariam ein
neues Lohnschema für den zivilen Teil des Nationaldiensts in Kraft ge-
treten, das anstelle des « Taschengelds » eigentliche Löhne vorsieht; eine
Ausweitung der neuen Anordnungen auf den militärischen Nationaldienst
ist ihm zufolge angedacht. Die neuen Anordnungen sollen rückwirkend
per Juli 2015 Lohnerhöhungen auf 2 000 Nakfa zur Folge haben, wobei
Personen mit höherer Bildung 3 500 bis 4 000 Nakfa als Entschädigung
erhalten sollen; diese Beträge liegen über dem durchschnittlichen Lohn-
niveau in Eritrea (SEM, Focus Eritrea, S. 53). Offenbar gab es seit 2015
tatsächlich vereinzelt Fälle von Lohnerhöhungen (vgl. Landinfo, S. 16;
UK Home Office, National service, a.a.O., Rz. 10.4.9; UK Home Office,
Fact-Finding-Mission, Rz. 9.7). In einem Film von RTS ist im Gesund-
2018 VI/4 Asyl. Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren)
54 VI BVGE / ATAF / DTAF
heitsbereich von Löhnen um 2 000 Nakfa die Rede (RTS, a.a.O.). Aller-
dings gingen diese Lohnerhöhungen offenbar mit einer Erhöhung der
Steuerlast und weiteren Abzügen einher, sodass die Löhne sich real kaum
erhöht haben dürften (USDOS, a.a.O., S. 24). Dies ist insbesondere des-
halb problematisch, weil im zivilen Nationaldienst offenbar Essen und Un-
terkunft nicht immer von den staatlichen Behörden zur Verfügung gestellt
werden. Viele Dienstleistende können ihren Grundbedarf allein mit der
Entschädigung für ihre Nationaldiensttätigkeit kaum decken. Wenn die
Möglichkeit besteht, müssen sie zur Existenzsicherung verschiedenen Be-
schäftigungen gleichzeitig nachgehen und sich namentlich auch im in-
formellen Sektor betätigen (vgl. HRC, 2015 Report, S. 426; UK Home
Office, Fact-Finding-Mission, Rz. 9.17.3).
5.3 Die Dienstdauer ist gemäss Art. 8 der Nationaldienst-Proklama-
tion auf eine militärische Ausbildung von sechs Monaten und zwölf Mo-
nate aktiven Dienst festgesetzt. Im Mai 2002 verlängerte die eritreische
Regierung die Dienstpflicht im Rahmen der « Warsay Yikealo Develop-
ment Campaign » aber auf unbestimmte Zeit (vgl. HRC, 2015 Report,
S. 35; Landinfo, S. 11; HRW, Service for Life, S. 43). Die nach wie vor
unbestimmte Dauer des Nationaldiensts wurde von Eritrea bisher mit der
no-war-no-peace-Situation gegenüber Äthiopien begründet, das sich nach
dem Ende des Grenzkriegs (1998–2000) weigerte, den Entscheid der un-
abhängigen Ethiopian-Eritrean Boundary Commission (EEBC) umzu-
setzen und besetztes Territorium an Eritrea zurückzugeben (vgl. ICG,
Exodus, S. 3 m.H.; HIRT, a.a.O., S. 302; HRC, 2015 Report, S. 46 f.).
Trotz dieser grundsätzlich undefinierten Dienstdauer sind in den letzten
Jahren nach Angaben der eritreischen Regierung vermehrt Angehörige des
zivilen Teils des Nationaldiensts demobilisiert oder entlassen worden.
Auch internationale Vertreter in Eritrea geben an, es komme vor, dass Na-
tionaldienst-Angehörige aus dem zivilen Teil entlassen würden. Zum mili-
tärischen Teil lägen ihnen kaum Informationen vor (vgl. SEM, Focus
Eritrea, S. 47 f.). Die Entlassung aus dem zivilen Dienst kann beim Per-
sonalbüro des Ministeriums, bei dem der Dienst geleistet wird, beantragt
werden (vgl. UK Home Office, Fact-Finding-Mission, Rz. 9.18.2). Das
Vorgehen hierbei ist aber intransparent, inkonsistent und oft vom direkten
Vorgesetzten abhängig (vgl. HRC, 2015 Report, S. 362 f.; UK Home
Office, Fact-Finding-Mission, Rz. 9.18.2 und 9.18.5; Landinfo, S. 24 f.);
der HRC erwähnt zudem, dass beim Entlassungsprozedere auch Korrup-
tion im Spiel sei (vgl. HRC, 2016 Report, S. 39 f.). Frauen werden in den
letzten Jahren bei Heirat, Geburt und aus religiösen Gründen zunehmend
Asyl. Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren) 2018 VI/4
BVGE / ATAF / DTAF VI 55
vom Dienst befreit. Dies hat zu einem Anstieg von Heiraten in jungen Jah-
ren geführt (vgl. Landinfo, S. 18; AI, Just Deserters, S. 28; UK Home
Office, Fact-Finding-Mission, Rz. 9.18.28). Zudem gibt es Berichte über
Entlassungen aus familiären Gründen, wenn jemand Alleinernährer einer
Familie ist (vgl. UK Home Office, Fact-Finding-Mission, Rz. 9.18.23 und
9.18.28). Einige der aus dem Dienst Entlassenen konnten danach ihre Ar-
beit nicht frei wählen und mussten für die Regierung arbeiten, wenn auch
zu einem höheren Lohn (vgl. HRW, World Report, S. 2). Zudem ist es
vorgekommen, dass aus dem Dienst Entlassene wieder einberufen wurden
(vgl. HRC, 2015 Report, S. 364 f.; Landinfo, S. 15), was auch in der Na-
tionaldienst-Proklamation so vorgesehen ist (Art. 23 und Art. 28).
In jüngeren Berichten werden bezüglich der durchschnittlichen Dienst-
dauer verschiedene Zahlen genannt. So schreibt das SEM, Schätzungen
gingen von durchschnittlich fünf bis zehn Jahren im zivilen Dienst aus,
eine längere Dienstdauer sei aber möglich. Zum militärischen Dienst gebe
es keine zuverlässigen Angaben (vgl. SEM, Focus Eritrea, S. 50). Dies
deckt sich mit Beobachtungen im Gesundheitsbereich, wonach der Natio-
naldienst oft Jahre andauert (vgl. RTS, a.a.O.). Viele Angehörige des Na-
tionaldiensts dienen also auch heute noch jahrelang, was offenbar eines
der Hauptmotive darstellt, Eritrea illegal zu verlassen (AI, Just Deserters,
S. 15; IRRI, a.a.O., S. 25; DIS, a.a.O., S. 7).
6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AIG).
6.1.1 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG – und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) – nicht erfüllt (vgl. Verfügung des SEM vom 7. August 2017,
[…]), findet das Abschiebungsverbot nach Art. 33 Abs. 1 FK vorliegend
keine Anwendung.
6.1.2 Infrage kommt jedoch eine Anwendung des Non-Refoulement-
Gebots nach Art. 3 EMRK. Diese Norm verbietet den Vollzug einer Weg-
2018 VI/4 Asyl. Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren)
56 VI BVGE / ATAF / DTAF
weisung, wenn stichhaltige Gründe zur Annahme bestehen, dass die be-
troffene Person im Zielstaat dem ernsthaften Risiko (engl. « real risk »,
frz. « risque réel ») einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behand-
lung oder von Folter ausgesetzt wäre (vgl. OLIVER THURIN, Der Schutz
des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung, Wien 2009, S. 102 f., m.H.
auf die Rechtsprechung des EGMR). Weitgehend deckungsgleichen
Schutz bietet Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (SR 0.105, nachfolgend: FoK), obwohl die Norm ihrem
Wortlaut nach auf das Risiko von Folter beschränkt ist (FANNY DE WECK,
Non-refoulement under the European Convention on Human Rights and
the UN Convention against Torture, Leiden 2017, S. 454 ff.). Infrage steht
bei Art. 3 EMRK – und auch bei Art. 3 FoK – nicht die völkerrechtliche
Verantwortlichkeit des Zielstaats, sondern jene des wegweisenden Staats,
dessen Abschiebungsmassnahmen direkt zur Folge hätten, dass die
betroffene Person dem ernsthaften Risiko unmenschlicher oder erniedri-
gender Behandlung beziehungsweise von Folter ausgesetzt wäre (vgl.
NINA BLUM, The European Convention on Human Rights beyond the
nation-state, 2015, S. 28 f.; nachfolgend wird im Dienste besserer Les-
barkeit nur noch von « unmenschlicher Behandlung » die Rede sein, da
jede Folter gleichzeitig auch eine « unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung » darstellt und jede « erniedrigende Behandlung » zugleich « un-
menschlich » ist; vgl. BERIGER/BRUNNER, Das Non-Refoulement-Prinzip
als Hinderungsgrund für Dublin-Überstellungen, in: Mobilität – Mobi-
lité – Mobility, Recht der mobilen Gesellschaft, 2015, S. 204, m.w.H. auf
die Rechtsprechung des EGMR).
Indem das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung in einem
anderen Staat in den sachlichen Anwendungsbereich der EMRK gerückt
wird, statuiert das Non-Refoulement-Gebot eine « beschränkte extraterri-
toriale Anwendbarkeit » der EMRK (Urteil des EGMR Al-Adsani gegen
Vereinigtes Königreich vom 21. November 2001, 35763/97, § 39; vgl.
auch VOLKER RÖBEN, Grundrechtsverpflichtete und Grundrechtsgeltung,
in: EMRK/GG Konkordanzkommentar, 2. Aufl., Tübingen 2013, Kap. 5
N. 118 ff., nachfolgend: Konkordanzkommentar). Dies rechtfertigt sich
nach der Rechtsprechung des EGMR dadurch, dass Art. 3 EMRK eine der
zentralen Konventionsgarantien darstellt, als absolute Garantie keinerlei
Einschränkungen zulässt (Urteil des EGMR Soering gegen Vereinigtes
Königreich vom 7. Juli 1989, 14038/88, § 88) und insofern als unantast-
bares Recht zu qualifizieren ist. Im Soering-Urteil unterstrich der EGMR
Asyl. Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren) 2018 VI/4
BVGE / ATAF / DTAF VI 57
zudem den Umstand, dass Art. 3 EMRK in seiner Funktion als Non-Re-
foulement-Gebot international anerkannte Standards in der Bekämpfung
der Folter widerspiegle und zudem dem Schutz vor schweren und nicht
wiedergutzumachenden Schäden diene. Diese Erwägungen seien auf an-
dere Konventionsgarantien nicht ohne Weiteres übertragbar und es könne
von den Konventionsstaaten nicht verlangt werden, dass sie ausländische
Personen ohne Aufenthaltsrecht auf ihrem Staatsgebiet nur dann aus-
schafften, wenn die Verhältnisse im Zielland vollumfänglich dem Standard
der Konventionsgarantien entsprächen (Urteil des EGMR Z. und T. gegen
Vereinigtes Königreich vom 28. Februar 2006, 27034/05, Rechtliche Er-
wägungen).
Im Verlaufe der Zeit hat der EGMR Abschiebungen gestützt auf andere
Konventionsgarantien dennoch für unzulässig erklärt, wobei Fälle zu
Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) diesbezüglich den Anfang
machten. Gemäss dem EGMR reicht hier das ernsthafte Risiko einer Ver-
letzung von Art. 6 EMRK allerdings nicht aus; erforderlich ist vielmehr
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung, die bei ihrer Realisie-
rung so schwer wiegen würde, dass sie die eigentliche Substanz des An-
spruchs auf ein faires Verfahren infrage stellen würde (vgl. statt vieler Ur-
teil des EGMR Ahorugeze gegen Schweden vom 27. Oktober 2011,
37075/09; vgl. für einen Fall, wo stichhaltige Gründe für die Annahme
einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Wegweisung
ausdrücklich verneint, eine drohende « flagrante Verletzung » von Art. 6
EMRK jedoch bejaht wurde, Urteil des EGMR Othman [Abu Qatada] ge-
gen Vereinigtes Königreich vom 17. Januar 2012, 8139/09, § 160–207
[Art. 3 EMRK], § 236–287 [Art. 6 EMRK]). In jüngerer Zeit hat der
EGMR im Zusammenhang mit der Übergabe von Terrorverdächtigen
durch europäische Behörden an den amerikanischen Auslandsgeheim-
dienst parallel zu Art. 3 EMRK verschiedentlich Verletzungen von Art. 5
EMRK angenommen, weil die europäischen Behörden vom ernsthaften
Risiko einer Inhaftierung der Betroffenen ohne Gewährung grundlegends-
ter strafprozessualer Rechte hätten ausgehen müssen (vgl. Urteile des
EGMR Al Nashiri gegen Polen vom 24. Juli 2014, 28761/11, § 526–532;
Nasr und Ghali gegen Italien vom 23. Februar 2016, 44883/09, § 292–
303). Auch hier standen dem Inhalt nach also « flagrante Verletzungen »
von Art. 5 EMRK infrage (vgl. zu diesem Massstab Urteil Othman [Abu
Qatada] § 233).
Die Frage, ob auch Art. 4 EMRK dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen kann, hat der EGMR bis dato nicht zu beantworten gehabt. Im Fall
2018 VI/4 Asyl. Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren)
58 VI BVGE / ATAF / DTAF
M.O. gegen die Schweiz berief sich der Beschwerdeführer vor dem EGMR
zwar auf Art. 4 EMRK als Hindernis für den Vollzug seiner Wegweisung
nach Eritrea; weil er die Garantie jedoch im innerstaatlichen Verfahren
nicht angerufen hatte, enthielt sich der EGMR in Anwendung des Aus-
schöpfungsgrundsatzes (Art. 35 Ziff. 1 EMRK) einer inhaltlichen Prüfung
der Rüge (vgl. Urteil des EGMR M.O. gegen die Schweiz vom 20. Juni
2017, 41282/16, § 82–93). Offengelassen hat der EGMR die Frage auch
in einer Entscheidung, welche unter anderem die Frage zum Gegenstand
hatte, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nigeria dem
Risiko ausgesetzt wäre, wieder in einen Prostitutionsring verwickelt zu
werden (vgl. Urteil des EGMR V. F. gegen Frankreich vom 29. November
2011, 7196/10, Rechtliche Erwägungen, 1c.ii.).
Unbesehen dieser Rechtsprechungslücke spricht jedoch vieles dafür, dass
der EGMR auch Art. 4 EMRK die « beschränkte extraterritoriale An-
wendbarkeit » zusprechen würde, die Art. 3 EMRK, und in qualifizierten
Fällen auch Art. 5 und Art. 6 EMRK, zukommt. Ausser Frage steht dies
jedenfalls für das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4
Ziff. 1 EMRK). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
der EGMR Art. 4 EMRK neben Art. 2 und Art. 3 EMRK – und aus den-
selben Gründen (WILLIAM A. SCHABAS, The European Convention on
Human Rights, Oxford 2015, S. 206) – zu den grundlegenden Artikeln der
Konvention zählt (Urteil des EGMR Siliadin gegen Frankreich vom
26. Juli 2005, 73316/01, § 82). Wie Art. 3 EMRK wirkt auch Art. 4 Ziff. 1
EMRK absolut und lässt keinerlei Einschränkungen zu (ALEXANDER
BEHNSEN, in: EMRK Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 4 EMRK);
zudem gehört die Bestimmung zu den wenigen Garantien, die auch im
Notstandsfall keinerlei Abweichungen zulassen (Art. 15 Ziff. 2 EMRK).
Bestehen stichhaltige Gründe zur Annahme, dass eine Person im Falle
ihrer Abschiebung dem ernsthaften Risiko einer Verletzung des
Sklavereiverbots (Art. 4 Ziff. 1 EMRK) ausgesetzt wäre, würde eine Ab-
schiebung deshalb unzulässig.
Differenziert betrachtet werden muss die Frage für das Zwangsarbeits-
verbot (Art. 4 Ziff. 2 EMRK). Zwar unterscheidet der EGMR bei seiner
Aufzählung der « grundlegenden Garantien » der EMRK, wie oben gese-
hen, nicht zwischen Art. 4 Ziff. 1 und Art. 4 Ziff. 2 EMRK und bezeichnet
Art. 4 EMRK insgesamt als grundlegende Konventionsgarantie; Art. 4
Ziff. 2 EMRK erfährt jedoch – anders als Art. 4 Ziff. 1 EMRK – gewisse
Einschränkungen, indem Art. 4 Ziff. 3 EMRK verschiedene Diensttätig-
Asyl. Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren) 2018 VI/4
BVGE / ATAF / DTAF VI 59
keiten des Einzelnen für den Staat von seinem Anwendungsbereich aus-
nimmt (vgl. UK Upper Tribunal [Immigration and Asylum Chamber],
MST and Others [national service – risk categories] Eritrea CG, [2016]
UKUT 00443 [IAC], 11. Oktober 2016, Ziff. 373). Das Zwangsarbeitsver-
bot ist zudem – im Unterschied zum Verbot der Sklaverei und der Leibei-
genschaft – in Art. 15 Ziff. 2 EMRK nicht genannt; von ihm kann im Not-
standsfall unter Wahrung der Verhältnismässigkeit abgewichen werden. Es
spricht daher vieles dafür, eine Abschiebung unter dem Gesichtspunkt des
Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Ziff. 2 EMRK) – wie im Übrigen auch bei
Art. 5 und Art. 6 EMRK – erst, aber immerhin dann als unzulässig zu be-
trachten, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung der Be-
stimmung besteht.
Relativiert wird die Bedeutung der eben erörterten Rechtsfrage durch den
Umstand, dass eine flagrante Verletzung des Zwangsarbeitsverbots kaum
denkbar ist, ohne dass gleichzeitig auch Art. 3 EMRK verletzt wäre (vgl.
Urteil MST and Others Ziff. 376; vgl. für eine parallele Argumentation im
Zusammenhang mit Art. 9 EMRK Urteil Z. und T.). Es ist – gerade mit
Blick auf die hier vorzunehmende Einordnung der Bedingungen im eritrei-
schen Nationaldienst – davon auszugehen, dass das ernsthafte Risiko einer
flagranten Verletzung von Art. 4 Ziff. 2 EMRK den Vollzug der Wegwei-
sung nach Eritrea auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK als un-
zulässig erscheinen liesse. Gleichwohl prüft das Bundesverwaltungsge-
richt nachfolgend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (angesichts
drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst) zunächst unter
den Gesichtspunkten von Art. 4 Ziff. 1 und 2 EMRK und dann – subsi-
diär – unter jenem von Art. 3 EMRK. Dieses Vorgehen drängt sich nur
schon deshalb auf, weil im Lichte des Urteils des EGMR im Fall M.O.
gegen die Schweiz geklärt werden muss, ob und inwieweit Art. 4 Ziff. 2
EMRK einem Vollzug der Wegweisung bei drohender Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst entgegensteht (vgl. Urteil M.O. § 82–93).
Während bei Art. 3 und Art. 4 Ziff. 1 EMRK das ernsthafte Risiko einer
Verletzung dieser Bestimmungen zur Annahme der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs und damit zur Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me (Art. 83 Abs. 1 AIG) ausreicht, käme diese Rechtsfolge bei Art. 4
Ziff. 2 EMRK nur unter der Bedingung des ernsthaften Risikos einer
flagranten Verletzung in Betracht.
6.1.3 Bei der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss der gefestigten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
2018 VI/4 Asyl. Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren)
60 VI BVGE / ATAF / DTAF
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
Im Falle von Art. 3 EMRK besteht das Wegweisungsvollzugshindernis im
ernsthaften Risiko einer zukünftigen unmenschlichen Behandlung. Die
blosse Möglichkeit einer zukünftigen unmenschlichen Behandlung genügt
zur Annahme eines solchen ernsthaften Risikos nicht (Urteil des EGMR
Vilvarajah und andere gegen Vereinigtes Königreich vom 30. Oktober
1991, 13163/87, § 111) – erforderlich ist vielmehr die hohe Wahrschein-
lichkeit einer solchen Behandlung (Urteil des EGMR Rakhimov gegen
Russland vom 10. Juli 2014, 50552/13, § 93). Das Bundesverwaltungs-
gericht hat sich vom Vorliegen eines solchen ernsthaften Risikos aufgrund
des eben Ausgeführten unter Anwendung des Beweismassstabs der Glaub-
haftigkeit zu überzeugen. Dass nur der Nachweis einer bestimmten Wahr-
scheinlichkeit verlangt wird, hat mit dem (ebenfalls herabgesetzten) Be-
weismass direkt nichts zu tun, sondern hängt damit zusammen, dass die
betroffene Person den unwiderlegbaren Beweis für die ihr im Falle einer
Abschiebung drohende unmenschliche Behandlung gar nicht beibringen
kann: Dies würde nämlich bedeuten, « à lui demander de prouver l'exis-
tence d'un évènement futur, ce qui est impossible […] » (Urteil des EGMR
Allanazarova gegen Russland vom 14. Februar 2017, 46721/15, § 103
m.w.H.). Analoges gilt auch bei der Beurteilung von Art. 4 Ziff. 1 und 2
EMRK als allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. E. 6.1.2),
zumal vom Gericht in diesen Fällen wie in Fällen zum Refoulement-Ver-
bot nach Art. 3 EMRK eine Prognoseentscheidung zu treffen ist (vgl. zum
Begriff der Prognoseentscheidung FRITZ OSSENBÜHL, Die richterliche
Kontrolle von Prognoseentscheidungen der Verwaltung, in: Festschrift für
Christian-Friedrich Menger […], Köln 1985, S. 731 ff.).
In den nachfolgenden Erwägungen ist die materielle Frage zu prüfen, ob
unter Annahme einer zukünftigen Einziehung in den eritreischen National-
dienst das ernsthafte Risiko einer Verletzung des Sklavereiverbots (Art. 4
Ziff. 1 EMRK; vgl. E. 6.1.4), einer flagranten Verletzung des Zwangsar-
beitsverbots (Art. 4 Ziff. 2 EMRK; vgl. E. 6.1.5) oder des Verbots der un-
menschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. E. 6.1.6) bestünde. Dabei
ist im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts, wie bereits erwähnt, zumindest Glaubhaftmachung (Art. 7
AsylG) dieses ernsthaften Risikos erforderlich. Dass der EGMR in seinem
eigenen Verfahren für die Annahme eines ernsthaften Risikos einen Be-
weis « au-delà de tout doute raisonnable » verlangt (vgl. Urteil des EGMR
Asyl. Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren) 2018 VI/4
BVGE / ATAF / DTAF VI 61
El-Masri gegen Mazedonien vom 13. Dezember 2012, Grosse Kammer
39630/09, § 151, 199) und das Beweismass damit höher ansetzt als das
Bundesverwaltungsgericht, bedarf vorliegend – auch mit Blick auf Art. 53
EMRK – keiner weiteren Erörterung.
6.1.4 Art. 4 Ziff. 1 EMRK verbietet Sklaverei und Leibeigenschaft.
Sklaverei liegt gemäss der auch für die EMRK herangezogenen Definition
des Sklavereiabkommens vom 25. September 1926 (SR 0.311.37) vor,
wenn gegenüber Personen mit Eigentumsrechten verbundene Befugnisse
ausgeübt werden (Art. 1 Ziff. 1; vgl. auch Art. 7 Ziff. 2 Bst. c des Römer
Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 [SR
0.312.1, nachfolgend: Römer Statut]) und diese hierdurch zum Objekt ge-
macht werden (Urteil des EGMR Rantsev gegen Zypern und Russland
vom 7. Januar 2010, 25965/04, § 276). Die Definition der Leibeigenschaft
unter Art. 4 Ziff. 1 EMRK geht über Art. 1 Ziff. 2 des Sklavereiabkom-
mens hinaus (MEYER-LADEWIG/HUBER, in: EMRK Handkommentar,
4. Aufl., Baden-Baden 2017, N. 3 zu Art. 4 EMRK) und wird beschrieben
als dauerhafte Pflicht, jemandem unter Zwang zu dienen. Leibeigenschaft
ist insofern eine besonders schwere Form der Freiheitsberaubung, welche
die Leibeigenen zwingt, beim anderen zu leben, ohne dass sie diesen
Zustand ändern könnten (Urteil Siliadin § 123). Die Abgrenzung zur
Zwangsarbeit nach Art. 4 Ziff. 2 EMRK liegt in der subjektiv empfunde-
nen Unabänderlichkeit und Dauerhaftigkeit des Zustands, wobei sich
dieses Empfinden auf objektive Gründe stützen muss (Urteil des EGMR
C. N. und V. gegen Frankreich vom 11. Oktober 2012, 67724/09, § 91). In
der Literatur werden in diesem Sinne beispielsweise die Zwangsprostitu-
tion und die Rekrutierung von Kindersoldaten als Leibeigenschaft be-
zeichnet (BEHNSEN, a.a.O., N. 4 zu Art. 4 EMRK).
Der UNO-Menschenrechtsrat qualifiziert die Dienstleistung im eritrei-
schen Nationaldienst als Sklaverei im Sinne von Art. 7 Ziff. 2 Bst. c des
Römer Statuts (HRC, 2016 Report, S. 50; vgl. auch HRC, Report of the
Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, 7. Juni
2017, Ziff. 58, A_HRC_35_39_E.pdf >, abgerufen am 07.06.2018) und damit als Ver-
brechen gegen die Menschlichkeit. Dies wird unter Zugrundelegung der
Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige
Jugoslawien damit begründet, dass das Erfordernis des Vorliegens von Ei-
gentumsrechten an einer Person (Art. 7 Ziff. 2 Bst. c Römer Statut) nicht
einschränkend zu verstehen sei. Angesichts der ungenügenden Rechts-
2018 VI/4 Asyl. Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren)
62 VI BVGE / ATAF / DTAF
grundlagen des eritreischen Nationaldiensts, der willkürlichen und un-
bestimmten Dienstdauer, des Dienstleistungszwangs, der Nutzung von
Zwangsarbeit für Bedürfnisse der People's Front for Democracy and
Justice (PFDJ) und mit ihr verbundener privater Personen, der unmensch-
lichen Bedingungen der Dienstleistung, dem weitverbreiteten Vorkommen
von Folter und sexueller Gewalt, der extremen Zwangsmassnahmen zur
Abschreckung vor Fahnenflucht, der aussergerichtlichen Bestrafungen
von Desertionsversuchen, der Beschränkungen der Religionsfreiheit und
der katastrophalen Auswirkungen des Nationaldiensts auf die Religions-
freiheit und das Familienleben sei eine Qualifikation des Nationaldiensts
als Sklaverei angebracht, auch wenn die eritreischen Nationaldienstleis-
tenden nicht wie eine Sache behandelt würden (HRC, 2016 Report,
S. 51 ff.).
Das UK Upper Tribunal kritisierte diese Einschätzung des UNO-Men-
schenrechtsrats: Die im 2015-Report zusammengetragenen Indizien lies-
sen nicht den Schluss zu, dass die geschilderten Angriffe auf die Zivil-
bevölkerung so weitverbreitet und systematisch stattgefunden hätten, dass
mit Blick auf Art. 7 Ziff. 1 des Römer Statuts Verbrechen gegen die
Menschlichkeit bejaht werden könnten (Urteil MST and Others Ziff. 412).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann der Argumentation des
UNO-Menschenrechtsrats aber auch für die hier zu beurteilende Frage des
Sklavereiverbots (Art. 4 Ziff. 1 EMRK) als Wegweisungsvollzugs-
hindernis nicht gefolgt werden. Die in Art. 1 Ziff. 1 des Sklavereiabkom-
mens ausdrücklich aufgenommene Voraussetzung, dass zur Annahme von
Sklaverei gegenüber der betroffenen Person eigentumsrechtliche Befug-
nisse ausgeübt werden müssten, muss auch deshalb unangetastet bleiben,
weil es in Abschiebungsfällen andere Schutznormen gibt, die bei drohen-
den Verbrechen gegen die Menschlichkeit angerufen werden könnten
(insb. Art. 3 EMRK). Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und
Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts
klarerweise nicht als Ausübung eigentumsrechtlicher Befugnisse durch
den eritreischen Staat angesehen werden. Auch wenn der Nationaldienst
ausserdem formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt
(vgl. E. 5.3), kann zudem nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegan-
gen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich diesen Erwägungen ge-
mäss weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4
Ziff. 1 EMRK. Das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4
Ziff. 1 EMRK) steht dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
Asyl. Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren) 2018 VI/4
BVGE / ATAF / DTAF VI 63
deshalb auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht
entgegen.
6.1.5 Art. 4 Ziff. 2 EMRK verbietet die Zwangs- und Pflichtarbeit,
lässt jedoch offen, was unter diesen Begriffen zu verstehen ist. Auch den
travaux préparatoires zur EMRK lässt sich diesbezüglich nichts entneh-
men (vgl. THILO MARAUHN, Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit,
in: Konkordanzkommentar, a.a.O., Kap. 12 N. 15; SCHABAS, a.a.O.,
S. 210). Zur Konkretisierung des Zwangs- und Pflichtarbeitsbegriffs zieht
der EGMR Art. 2 Ziff. 1 des Übereinkommens Nr. 29 vom 28. Juni 1930
über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9, nachfolgend: Überein-
kommen Nr. 29) heran; demnach gilt als Zwangs- und Pflichtarbeit jede
« Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Andro-
hung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig
zur Verfügung gestellt hat » (Urteil des EGMR Van der Mussele gegen
Belgien vom 23. November 1983, 8919/80, § 32). Anknüpfend an diese
Definition (« Androhung einer Strafe ») verlangt der EGMR den Einsatz
körperlichen oder geistigen Zwangs, mit dem eine Arbeitsleistung gegen
den Willen der Betroffenen durchgesetzt wird (Urteil Siliadin § 117). Er-
forderlich ist nach der Rechtsprechung mit Blick auf die Intensität der
Zwangswirkung ausserdem ein Element der Ungerechtigkeit oder Unter-
drückung; damit sollen Fälle ohne besondere Härten vom Tatbestand aus-
genommen werden (MARAUHN, Konkordanzkommentar, a.a.O., Kap. 12
N. 16). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist zur Beurteilung des Vor-
liegens von Zwangs- und Pflichtarbeit deshalb zu berücksichtigen, ob die
Arbeit im normalen Rahmen der beruflichen Aktivitäten liegt, ob sie ent-
lohnt wird, ob sie dem Allgemeinwohl dient und ob die Last verhältnis-
mässig ist (vgl. mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des
EGMR Guide sur l'article 4 de la Convention européenne des droits de
l'homme [Version vom 30. April 2018], § 32, Documents/Guide_Art_4_FRA.pdf >, abgerufen am 07.06.2018).
Für die Auslegung von Art. 4 Ziff. 2 EMRK heranziehen lässt sich ausser-
dem Art. 4 Ziff. 3 EMRK, der den sachlichen Schutzbereich von Art. 4
Ziff. 2 EMRK von verschiedenen zulässigen Staatsdiensten abgrenzt
(Urteil des EGMR Stummer gegen Österreich vom 7. Juli 2011, Gros-
se Kammer 37452/02, § 120; vgl. MARAUHN, Konkordanzkommentar,
a.a.O., Kap. 12 N. 12). Nicht als Zwangs- und Pflichtarbeit gelten nament-
lich Dienstleistungen militärischer Art beziehungsweise die Pflicht zur
Ableistung eines Ersatzdiensts (Art. 4 Ziff. 3 Bst. b EMRK), Notstands-
pflichten (Art. 4 Ziff. 3 Bst. c EMRK) und übliche Bürgerpflichten (Art. 4
2018 VI/4 Asyl. Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren)
64 VI BVGE / ATAF / DTAF
Ziff. 3 Bst. d EMRK). Weil sich die eritreische Regierung – entgegen der
Einschätzung der International Labour Organization (ILO; vgl. Committee
of Experts on the Application of Conventions and Recommendations
[CEACR], Observation adopted 2017, published 107th ILC session
[2018], Forced Labour Convention – Eritrea, normlex/en/f?p=1000:13100:0::NO:13100:P13100_COMMENT_ID:333
3004 >, abgerufen am 07.06.2018) – unter Hinweis auf den Grenzkonflikt
mit Äthiopien darauf beruft, der Nationaldienst stelle keine Zwangs- oder
Pflichtarbeit im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 des Übereinkommens Nr. 29 dar,
ist nachfolgend darzulegen, weshalb der eritreische Nationaldienst in den
sachlichen Anwendungsbereich von Art. 4 Ziff. 2 EMRK fällt und keine
der Ausnahmen nach Art. 4 Ziff. 3 EMRK greift (E. 6.1.5.1). Darauf auf-
bauend wird zu prüfen sein, ob mit dem Wegweisungsvollzug nach Eritrea
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangs- und Pflicht-
arbeitsverbots (Art. 4 Ziff. 2 EMRK) einhergehen würde (E. 6.1.5.2).
6.1.5.1 Dienstverweigerungen und Desertionen werden in Eritrea rigoros
bestraft (vgl. EMARK 2006/3 E. 4.4–4.10). Der Nationaldienst weist
damit das von Art. 4 Ziff. 2 EMRK verlangte Zwangselement auf. Dies
allein reicht zur Annahme von Zwangs- und Pflichtarbeit jedoch nicht aus,
zumal verschiedene Formen von ausdrücklich als zulässig anerkannten
Staatsdiensten (Art. 4 Ziff. 3 EMRK) im Interesse des Gemeinwohls und
der gesamtgesellschaftlichen Solidarität (vgl. Urteil Van der Mussele § 38)
von der Grundausrichtung her ähnlich ausgestaltet sind. Nachfolgend ist
daher zu prüfen, ob die Ausnahmetatbestände von Art. 4 Ziff. 3 EMRK
greifen.
Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit gilt nach Art. 4 Ziff. 3 Bst. b EMRK
namentlich eine Dienstleistung militärischer Art. Sinn dieses Ausnah-
metatbestands ist es, die allgemeine Wehrpflicht, die zum Zeitpunkt der
Ausarbeitung der EMRK auch in Europa noch flächendeckend Bestand
hatte (SCHABAS, a.a.O., S. 215), zu gewährleisten. Der EGMR legt den
Tatbestand von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK dabei eng aus und fasst im
Prinzip nur strikt militärische Dienstleistungen darunter (und auch diese
nur, soweit sie im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht obligatorisch sind
[vgl. Urteil des EGMR Chitos gegen Griechenland vom 4. Juni 2015,
51637/12, § 87, wo reguläre Mitglieder der Armee vom Anwendungs-
bereich von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK ausgenommen werden]). Wäre der
eritreische Nationaldienst strikt militärisch ausgestaltet und zudem in
seiner Dauer begrenzt, würde er wohl grundsätzlich unter Art. 4 Ziff. 3
Asyl. Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren) 2018 VI/4
BVGE / ATAF / DTAF VI 65
Bst. b EMRK fallen. Schon die sechsmonatige Grundausbildung zum Na-
tionaldienst enthält jedoch neben den militärischen auch zivile Kompo-
nenten (vgl. E. 5.2.1). Schon deshalb kann der eritreische Nationaldienst
nicht als Dienstleistung militärischer Art im Sinne von Art. 4 Ziff. 3 Bst. b
EMRK qualifiziert werden. Weiter lässt sich nur in seltenen Fällen
abschätzen, ob eine Person, die nach Eritrea zurückkehrt, ihren National-
dienst in einer zivilen oder einer militärischen Einheit leisten würde. Aus-
serdem ist glaubhaft dargelegt worden, dass eritreische Nationaldienstan-
gehörige oft auch dann in zivilen Bereichen arbeiten, wenn sie nach der
Grundausbildung dem militärischen Zweig zugeordnet worden sind (vgl.
E. 5.2.2). Auch eine feststehende Zuweisung in den militärischen Zweig
würde daher nichts daran ändern, dass eine Subsumption des militärischen
Nationaldiensts in Eritrea unter Art. 4 Ziff. 3 Bst. b EMRK nicht möglich
ist. Diese Einschätzung deckt sich mit jener des britischen Upper Tribunal;
dieses hält in einem Leiturteil zusätzlich zu den eben ausgeführten Ar-
gumenten fest, dass der eritreische Nationaldienst gemäss Art. 5 der Na-
tionaldienst-Proklamation insbesondere auch der wirtschaftlichen Ent-
wicklung des Lands diene (Urteil MST and Others Ziff. 419), was eine
Anwendung von Art. 4 Ziff. 3 Bst. b EMRK ausschliesse.
Vom Anwendungsbereich von Art. 4 Ziff. 2 EMRK ausgenommen sind
neben Dienstleistungen militärischer Art auch solche, die an die Stelle des
im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Diensts treten, in Ländern, wo
die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist (Art. 4
Ziff. 3 Bst. b EMRK [2. Teilsatz]). Auch die Anwendung dieser Ausnah-
mebestimmung kommt im eritreischen Kontext aber nicht infrage.
Dienstverweigerung aus Gewissensgründen ist dort nicht vorgesehen (vgl.
E. 5.1.3). Damit kann auch der zivile Nationaldienst nicht als « Ersatz-
dienst » für den militärischen angeschaut werden, wie es Art. 4 Ziff. 3
Bst. b EMRK voraussetzen würde. Eine anderweitige Auslegung dieser
Bestimmung stünde quer zu ihrem Wortlaut, welcher die Ausnahme klar
auf Länder beschränkt, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen
anerkannt ist. Darüber hinaus widerspräche sie auch der geltenden Lehre
und Praxis, wonach die Ausnahmen von Art. 4 Ziff. 3 EMRK restriktiv zu
beurteilen sind (vgl. Urteil Chitos § 83; FROWEIN/PEUKERT, Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl 2009,
Art. 4 N. 14). Bürgerpflichten, die – wie der eritreische Nationaldienst in
seiner zivilen Ausgestaltung – nicht als Ersatzdienst wegen
Dienstverweigerung aus Gewissensgründen zu erfüllen sind, sind viel-
mehr mit Blick auf die Ausnahmeklausel von Art. 4 Ziff. 3 Bst. d EMRK
zu prüfen. Diese Bestimmung nimmt Arbeiten oder Dienstleistungen, die
2018 VI/4 Asyl. Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren)
66 VI BVGE / ATAF / DTAF
zu den üblichen Bürgerpflichten gehören, vom Anwendungsbereich des
Zwangs- und Pflichtarbeitsverbots aus.
Auch die Berufung auf einen Notstand im Sinne von Art. 4 Ziff. 3 Bst. c
EMRK verfängt im eritreischen Kontext nicht, zumal einem solchen Not-
stand zeitlich enge Grenzen auferlegt sein müssen (vgl. GIORGIO MALIN-
VERNI, in: La Convention Européenne des Droits de l'Homme, 2. Aufl.,
Paris 1999, Art. 4 EMRK, S. 187; MARAUHN, Konkordanzkommentar,
a.a.O., Kap. 12 N. 23). Auch die ILO beschränkt die Tragweite der inhalt-
lich gleichartigen Ausnahmeklausel von Art. 2 Abs. 2 Bst. d des Überein-
kommens Nr. 29 auf Situationen, die unvorhergesehen und dringlich den
Einsatz der Arbeitskraft der Bevölkerung voraussetzen (ILO, Giving glo-
balization a human face, S. 114 f., public/---ed_norm/---relconf/documents/meetingdocument/wcms_1748
46.pdf >, abgerufen am 08.06.2018, S. 114 f.). Die von der eritreischen
Regierung zur Rechtfertigung der unbeschränkten Nationaldienstdauer
angerufene no-war-no-peace-Situation mit Äthiopien besteht bereits seit
Jahren und könnte angesichts der Friedensbemühungen in jüngster Zeit
(vgl. Süddeutsche Zeitung, a.a.O.) in Zukunft gänzlich obsolet werden.
Der eritreische Nationaldienst kann daher auch nicht als Notstandspflicht
im Sinne von Art. 4 Ziff. 3 Bst. c EMRK qualifiziert werden.
Die eritreische Regierung proklamiert, das System des eritreischen Natio-
naldiensts sei darauf ausgerichtet, die eritreische Wirtschaft und die Ein-
heit der Gesellschaft nach Erklärung der Unabhängigkeit zu stärken (vgl.
E. 5.1.1). Die Dienstpflicht soll also dem Allgemeinwohl und damit einem
Anliegen dienen, das in einem derart jungen und wenig entwickelten Land
wie Eritrea eine besondere Berechtigung hat. Damit könnte der National-
dienst grundsätzlich unter den Ausnahmetatbestand von Art. 4 Ziff. 3
Bst. d EMRK fallen, wonach Arbeit oder Dienstleistung, die zu den übli-
chen Bürgerpflichten gehört, keine Zwangs- und Pflichtarbeit darstellt.
Gegen eine solche Annahme sprechen jedoch verschiedene Gründe: Die
effektive Ausgestaltung des Nationaldiensts pervertiert den ursprüngli-
chen Zweck des Nationaldiensts, indem er als Mittel zur Arbeitskraftbe-
schaffung für das ganze Wirtschaftssystem benutzt wird (vgl. E. 5.1.5).
Diese Zweckentfremdung allein könnte schon dazu veranlassen, den eri-
treischen Nationaldienst als völkerrechtswidrige Zwangsarbeit zu qualifi-
zieren (vgl. in diesem Zusammenhang auch das im Rahmen der ILO
geschlossene Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Ab-
schaffung der Zwangsarbeit [SR 0.822.720.5], dessen Art. 1 Bst. b vor-
Asyl. Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren) 2018 VI/4
BVGE / ATAF / DTAF VI 67
sieht, dass Zwangs- oder Pflichtarbeit nicht als « Methode der Rekrutie-
rung und Verwendung von Arbeitskräften für Zwecke der wirtschaftlichen
Entwicklung » verwendet werden darf). Ein wesentlicher Aspekt, den es
in Bezug auf den zivilen eritreischen Nationaldienst ebenfalls zu beachten
gilt, ist die willkürlich festgelegte und unabsehbar lange Dauer desselben
(vgl. E. 5.3). Ein Dienst zum Wohle der Allgemeinheit kann aber nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann als übliche Bürger-
pflicht anerkannt werden, wenn er in seiner Dauer verhältnismässig
erscheint. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kann der eri-
treische Nationaldienst daher – zumindest in seiner heutigen Ausgestal-
tung – auch nicht als übliche Bürgerpflicht im Sinne von Art. 4 Ziff. 3
Bst. d EMRK verstanden werden.
Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst sind folglich als Zwangs-
arbeit im Sinne von Art. 4 Ziff. 2 EMRK zu qualifizieren; die Ausnahme-
tatbestände gemäss Art. 4 Ziff. 3 EMRK greifen nicht.
6.1.5.2 Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
aufgrund einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
genügt jedoch nicht, dass dieser als Zwangs- und Pflichtarbeit zu bezeich-
nen ist; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernst-
hafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Ziff. 2 EMRK be-
stünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Ziff. 2 EMRK seines
essenziellen Inhalts berauben würde. Dies ist nachfolgend einerseits mit
Blick auf die generellen Bedingungen des eritreischen Nationaldiensts zu
prüfen, anderseits mit Blick auf die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe; gerade letztere wären nämlich – ihr systematisches
Vorkommen vorausgesetzt – geeignet, die Verletzung des Zwangs- und
Pflichtarbeitsverbots als flagrant erscheinen zu lassen.
Aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. E. 4.1–4.3) geht das Bundesver-
waltungsgericht davon aus, dass die Bemessung der Dienstdauer und die
Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzel-
person kaum vorhersehbar sind. Die durchschnittliche Dienstdauer lässt
sich nicht genau beziffern, auszugehen ist jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre beträgt und in Einzelfällen darüber hinausgehen kann.
Die Lebensbedingungen gestalten sich sowohl in der Grundausbildung als
auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen
Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft
nicht immer zur Verfügung gestellt werden und der Nationaldienstsold
– trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreicht, um den
Lebensunterhalt zu decken. Dabei ist kontextualisierend freilich auch zu
2018 VI/4 Asyl. Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren)
68 VI BVGE / ATAF / DTAF
berücksichtigen, dass die Einkommen in Eritrea und in der Region generell
sehr tief sind (Eritrea belegt in der Übersicht des United Nations Develop-
ment Programme [UNDP] über den Human Development Index bei einem
Pro-Kopf-Inlandprodukt [GDP von 1 411 USD den 179. Platz von 188
[Djibouti bei einem GDP von 3 120 USD Platz 172; Äthiopien bei einem
GDP von 1 530 USD Platz 174; Südsudan bei einem GDP von 1 741 USD
Platz 181]; vgl. UNDP, Human Development Report 2016, S. 234ff.
.pdf >, abgerufen am 08.06.2018). Das Gericht ist in einer Gesamtsicht der
Auffassung, dass der effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare
Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, zwar
eine unverhältnismässige Last darstellt und insofern auch als Zwangsar-
beit im Sinne von Art. 4 Ziff. 2 EMRK zu qualifizieren ist; der Nachteil
beraubt jedoch Art. 4 Ziff. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts, son-
dern ist auch im Kontext des sozialistischen eritreischen Wirtschaftssys-
tems und der Staatsdoktrin der « self reliance » zu sehen, gemäss welcher
die eritreischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger unabhängig von in-
ternationalen Hilfsorganisationen, ausländischen Staaten und Investoren
die Zukunft Eritreas – gegebenenfalls unter Einsatz grosser Entbeh-
rungen – eigenständig erschaffen sollen (vgl. STAUFFER, a.a.O., S. 136 f.;
Eritrean Ministry of Information, Self-reliance key to Eritrea's indepen-
dence and development, 6. September 2017, categoryblog/24691-self-reliance-key-to-eritreas-independence-and-deve
lopment >, abgerufen am 14.06.2018).
Angesichts der Realkennzeichen verschiedener Schilderungen im Be-
richt des UNO-Menschenrechtsrats (vgl. namentlich HRC, 2015 Report,
S. 282 ff.) ist das Gericht darüber hinausgehend überzeugt, dass es im
eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im
militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen kommt. Nicht erstellt
ist – auch angesichts der überwiegenden Zahl von Einsätzen im zivilen
Zweig des Nationaldiensts (vgl. E. 5.1.5) –, dass diese Misshandlungen
derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder
Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Zwar besteht die Möglichkeit einer solchen
Benachteiligung; dies alleine reicht jedoch gemäss der Rechtsprechung
nicht aus – verlangt wäre vielmehr die hohe Wahrscheinlichkeit einer
Misshandlung, was aufgrund der verfügbaren Quellen jedoch nicht ange-
nommen werden kann. Dasselbe gilt mit Blick auf die sexuellen Übergriffe
gegenüber weiblichen Dienstleistenden, die zwar in Einzelfällen hin-
reichend dokumentiert sind; die Quellen lassen jedoch nicht den Schluss
Asyl. Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren) 2018 VI/4
BVGE / ATAF / DTAF VI 69
zu, dass jede Dienstleistende mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von
solchen Übergriffen betroffen wäre.
Zusammenfassend ist aufgrund der verfügbaren Quellen nicht davon aus-
zugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Ver-
letzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Natio-
naldiensts. Auch für Frauen ist eine solche ernsthafte Gefahr – trotz der
kolportierten sexuellen Übergriffe – zu verneinen.
6.1.6 Unter Art. 3 EMRK fallen könnten namentlich die Misshandlun-
gen und sexuellen Übergriffe, von denen insbesondere in den Berichten
des UNO-Menschenrechtsrats (vgl. HRC, 2015 Report, S. 282 ff.) die
Rede ist. Unter Verweis auf die Ausführungen unter E. 6.1.5 ist das Gericht
jedoch auch hier der Auffassung, dass keine hinreichenden Belege dafür
existieren, dass diese Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart flä-
chendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder National-
dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer un-
menschlichen Behandlung im Falle einer Einziehung in den eritreischen
Nationaldienst.
6.1.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die drohende Einziehung
in den eritreischen Nationaldienst – auch für den Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren – nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs führt (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Zu beachten ist freilich, dass die vorstehenden Erwägungen lediglich die
Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen,
zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der
Schweiz akzeptieren und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Ab-
schluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea
auch nichts ändern dürfte. Insofern kann offenbleiben, wie sich die Situa-
tion für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurück-
geführt werden und bei denen davon auszugehen ist, dass sie keine Mög-
lichkeiten hatten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln.
6.1.8 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm drohe aufgrund
seiner – von der Vorinstanz nicht infrage gestellten – illegalen Ausreise bei
einer Rückkehr nach Eritrea eine Inhaftierung – und damit zusammen-
hängend eine unmenschliche Behandlung –, kann auf das oben (E. 3.1)
bereits erwähnte Urteil D–7898/2015 verwiesen werden. Demnach haben
zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ
2018 VI/4 Asyl. Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren)
70 VI BVGE / ATAF / DTAF
problemlos in ihre Heimat zurückkehren können. Daher sei nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. zum Ganzen Urteil
D–7898/2015 E. 5.1).
Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer
aufgrund seiner illegalen Ausreise bei einer (freiwilligen [vgl. E. 6.1.7])
Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung droht.
Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch
diesbezüglich zu verneinen.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.9 und 7.10).
6.2.1 Die Aufzählung von Gefährdungssituationen in Art. 83 Abs. 4
AIG (Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt, medizinische Notlage) ist
nicht abschliessend (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.1 und 7.5). Die erwähnten
Gefährdungssituationen verdeutlichen jedoch, dass nicht beliebige Nach-
teile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung
rechtfertigen. Es sind vielmehr Gefahren für Leib oder Leben, welche zur
Folge haben, dass die von der Wegweisung betroffene Person im Falle
einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort in eine existen-
zielle Notlage geraten wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6).
6.2.2 Die Beantwortung der Frage, ob die Ausländerin oder der Aus-
länder im Falle des Vollzugs der Wegweisung im Heimat- oder Herkunfts-
staat konkret gefährdet ist, erfordert eine Prognose, welche vor dem
länderspezifischen Hintergrund im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung
unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der individuellen Le-
bensumstände der betroffenen Person vorzunehmen ist. Ob die Gefähr-
dung tatsächlich eintreten wird, lässt sich aufgrund der Natur der Sache
nicht strikt beweisen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts genügt es deshalb, wenn die Gefährdung entsprechend dem für die
Asyl. Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren) 2018 VI/4
BVGE / ATAF / DTAF VI 71
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG angewandten Beweis-
mass (überwiegende Wahrscheinlichkeit; vgl. E. 6.1.3) glaubhaft gemacht
wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 m.w.H.).
6.2.3 Wie unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs bereits festgestellt worden ist (vgl. E. 6.1.5.2), sind die Bemes-
sung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen
Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar, da die National-
dienstleistenden diesbezüglich stark der Willkür ihrer Vorgesetzten aus-
gesetzt sind. Die durchschnittliche Dienstdauer lässt sich nicht genau be-
ziffern, auszugehen ist jedoch von mindestens fünf bis zehn Jahren. Die
Lebensbedingungen gestalten sich in dieser Zeit als schwierig; im zivilen
Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft
nicht immer zur Verfügung gestellt werden und der Nationaldienstsold
– trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreicht, um den
Lebensunterhalt zu decken. Diese speziellen Umstände unterscheiden Per-
sonen, die in den Nationaldienst einrücken müssen, von anderen Rückkeh-
rerinnen und Rückkehrern, die den Nationaldienst schon geleistet haben
oder nicht dienstpflichtig sind und die für ihren Lebensunterhalt beispiels-
weise durch Tätigkeiten in der Landwirtschaft und unter Rückgriff auf ihre
familiären Strukturen aufkommen können. Für Letztere wurde die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs – unter dem Vorbehalt einer individuel-
len Prüfung – kürzlich bejaht (vgl. Urteil D–2311/2016 [als Referenzurteil
publiziert] E. 17.2). Allerdings geraten die Dienstleistenden allein auf-
grund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine exis-
tenzielle Notlage.
6.2.4 Bei den Misshandlungen und sexuellen Übergriffen, von denen
im Zusammenhang mit dem Nationaldienst in Eritrea berichtet wird (vgl.
E. 6.1.5.2), handelt es sich alsdann um schwere Eingriffe in die körperliche
Unversehrtheit, wie sie auch in Kriegen, Bürgerkriegen und Situationen
allgemeiner Gewalt häufig vorkommen. Als solche fallen sie nicht nur in
den Schutzbereich von Art. 3 EMRK, sondern auch in jenen von Art. 83
Abs. 4 AIG. Wie bereits dargelegt, kommt es in Eritrea während der
Grundausbildung und im militärischen oder zivilen Nationaldienst jedoch
nicht derart flächendeckend zu Misshandlungen oder sexuellen Übergrif-
fen, dass davon ausgegangen werden müsste, jede Nationaldienstleistende
und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Vor diesem Hintergrund besteht auch
kein Grund zur Annahme, Nationaldienstleistende seien überwiegend
wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen. Es ist deshalb nicht
2018 VI/4 Asyl. Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren)
72 VI BVGE / ATAF / DTAF
davon auszugehen, sie seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG
konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen National-
dienst führt mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs.
6.2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung
für Personen, die bei einer Rückkehr nach Eritrea voraussichtlich in den
Nationaldienst eingezogen würden (vgl. Referenzurteil D–2311/2016
E. 13.2–13.4), nicht unzumutbar ist. Damit kann der Vollzug der Wegwei-
sung für den Beschwerdeführer, der keine anderen Unzumutbarkeits-
gründe vorbringt als die anstehende Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst, auch nicht als unzumutbar qualifiziert werden.
6.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rück-
führung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-
willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG
entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AIG).