Krankheits- und Unfallbekämpfung. Produktesicherheit 2018 V/5
BVGE / ATAF / DTAF V 99
2018 V/5
Auszug aus dem Urteil der Abteilung III
i.S. X. AG gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA
C‒6202/2016 vom 24. Oktober 2018
Produktesicherheit und Marktüberwachung. Inverkehrbringen von
Maschinen. Konformitätsnachweis und Einhalten der Sicherheits-
und Gesundheitsanforderungen.
Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 4, Art. 5 Abs. 1‒3, Art. 6
Abs. 1 und Abs. 2, Art. 10 Abs. 1‒5 PrSG. Art. 20 Abs. 1 Bst. a,
Art. 22, Art. 23 PrSV. Art. 16a Abs. 1, Art. 17, Art. 18 THG. Art. 2
Abs. 1 Bst. a und b, Art. 3 MaschV. Art. 12 Abs. 4 des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europä-
ischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konfor-
mitätsbewertungen. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und d, Art. 12, Allgemeine
Grundsätze Ziff. 1, Ziff. 1.1.2 Bst. b Anhang I, Teil A Ziff. 1 Bst. a
Ziff. ii und Ziff. 3 Anhang VII, Ziff. 2 und Ziff. 3 Anhang VIII, Ziff. 1
und Ziff. 7 Anhang IX und Anhang X der Richtlinie 2006/42/EG.
1. Inverkehrbringen von Maschinen nach dem PrSG und den
grundlegenden Anforderungen (MaschV i.V.m. der Richtlinie
2006/42/EG). Eignung der technischen Norm SN EN 280, die
Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen im Sinne von
Art. 3 MaschV zu konkretisieren. Konformitätsbewertung
(E. 3.1‒3.10).
2. Prüfprogramm. Befugnisse der Kontrollorgane (E. 3.11‒3.17).
3. Anforderungen an die technische Dokumentation. Wegfall der
Konformitätsvermutung und der Beweislastumkehr (E. 4.1‒4.8).
4. Festigkeitsnachweis. Verbot des Inverkehrbringens bis zur Umset-
zung der Massnahmen (E. 4.9‒4.13).
5. Massnahmen zur Begrenzung des objektiven Risikos. Prüfung der
Verhältnismässigkeit (E. 5).
Sécurité des produits et surveillance du marché. Mise sur le marché
de machines. Preuve de conformité et respect des exigences en matière
de santé et de sécurité.
Art. 1 al. 1, art. 3 al. 1 et al. 2, art. 4, art. 5 al. 1–3, art. 6 al. 1 et al. 2,
art. 10 al. 1–5 LSPro. Art. 20 al. 1 let. a, art. 22, art. 23 OSPro.
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Art. 16a al. 1, art. 17, art. 18 LETC. Art. 2 al. 1 let. a et b, art. 3
OMach. Art. 12 al. 4 de l'Accord entre la Confédération suisse et la
Communauté européenne relatif à la reconnaissance mutuelle en ma-
tière d'évaluation de la conformité. Art. 5 al. 1 let. a et d, art. 12, prin-
cipes généraux ch. 1, ch. 1.1.2 let. b Annexe I, partie A ch. 1 let. a ch. ii
et ch. 3 Annexe VII, ch. 2 et ch. 3 Annexe VIII, ch. 1 et ch. 7 An-
nexe IX et Annexe X de la directive 2006/42/CE.
1. Mise sur le marché de machines selon la LSPro et exigences essen-
tielles (OMach en relation avec la directive 2006/42/CE). La norme
technique SN EN 280 est propre à concrétiser les exigences de
santé et de sécurité au sens de l'art. 3 OMach. Evaluation de la
conformité (consid. 3.1–3.10).
2. Examen à effectuer. Compétences des organes de contrôle
(consid. 3.11–3.17).
3. Exigences applicables à la documentation technique. Abandon de
la présomption de conformité et du renversement du fardeau de la
preuve (consid. 4.1–4.8).
4. Preuve de la résistance. Interdiction de la mise sur le marché avant
mise en œuvre des mesures (consid. 4.9–4.13).
5. Mesures visant à limiter le risque objectif. Examen de la propor-
tionnalité (consid. 5).
Sicurezza dei prodotti e sorveglianza del mercato. Immissione in com-
mercio di macchine. Prova della conformità e rispetto dei requisiti di
sicurezza e di tutela della salute.
Art. 1 cpv. 1, art. 3 cpv. 1 e cpv. 2, art. 4, art. 5 cpv. 1‒3, art. 6 cpv. 1 e
cpv. 2, art. 10 cpv. 1‒5 LSPro. Art. 20 cpv. 1 lett. a, art. 22, art. 23
OSPro. Art. 16a cpv. 1, art. 17, art. 18 LOTC. Art. 2 cpv. 1 lett. a e b,
art. 3 OMacch. Art. 12 cpv. 4 dell'Accordo tra la Confederazione Sviz-
zera e la Comunità europea sul reciproco riconoscimento in materia
di valutazione della conformità. Art. 5 cpv. 1 lett. a e d, art. 12 punto 1
principi generali allegato I, punto 1.1.2 lett. b allegato I, parte A pun-
to 1 lett. a punto ii e punto 3 allegato VII, punti 2 et 3 allegato VIII,
punto 1 e punto 7 allegato IX, allegato X della Direttiva 2006/42/UE.
1. Immissione in commercio di macchine secondo le disposizioni
della LSPro e i requisiti essenziali (OMacch in relazione con la di-
rettiva 2006/42/UE). Idoneità della norma tecnica SN EN 280 a
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concretizzare i requisiti di sicurezza e di tutela della salute ai sensi
dell'art. 3 OMacch. Valutazione della conformità (consid. 3.1‒
3.10).
2. Esame da effettuare. Competenze degli organi di controllo
(consid. 3.11‒3.17).
3. Requisiti per la documentazione tecnica. Abbandono della
presunzione di conformità e dell'inversione dell'onere della prova
(consid. 4.1‒4.8).
4. Prova della resistenza. Divieto di immissione in commercio fino
all'attuazione delle misure (consid. 4.9‒4.13).
5. Misure per limitare il rischio oggettivo. Esame della proporziona-
lità (consid. 5).
Die X. AG bezweckt unter anderem den Handel und die Vermietung von
hydraulischen Hebebühnen und ähnlichen Geräten. Am 30. Oktober 2015
stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA, nachfol-
gend auch: Vorinstanz) im Rahmen einer Unfallabklärung bezüglich der
Hubarbeitsbühne vom Typ Z., 20.2 HV, Seriennummer Y., Baujahr 2014,
fest, dass der Arbeitskorb, in dem sich zwei Personen befanden, abgebro-
chen sei, als die Arbeitsbühne beim Hinunterfahren einen Mauervorsprung
touchiert habe. Am 15. März 2016 leitete die SUVA ein Produktkontroll-
verfahren im Rahmen der Marktüberwachung gemäss dem Bundesgesetz
vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11) ein. Am
3. Juni 2016 reichte die X. AG mehrere Dokumente ein, darunter eine Er-
klärung, dass die Herstellung des Arbeitskorbs konform mit der techni-
schen Norm EN 280:2001+A2 erfolgt sei (Konformitätserklärung).
Mit Verfügung vom 26. September 2016 verpflichtete die SUVA die
X. AG unter Auflage von Gebühren bis zum 31. Dezember 2016 einen den
gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Festigkeitsnachweis für den
Fahrerkorb der erwähnten Hubarbeitsbühne zu erstellen, die daraus erfor-
derlichen Massnahmen zu definieren und die erfolgte Umsetzung der
SUVA zu melden, die Hubarbeitsbühne bis zum 31. Dezember 2016 nach-
zubessern und die erfolgte Umsetzung der SUVA zu melden, und verbot
ihr das weitere Inverkehrbringen von Hubarbeitsbühnen Z., 20.2 HV, so-
lange diese nicht den Anforderungen entsprechen würden.
Gegen diese Verfügung erhob die X. AG (nachfolgend: Beschwerdeführe-
rin) am 7. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
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beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben,
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Gleichzeitig reichte sie weitere Unterlagen ein, darunter den Re-
sistenztest Korbboden aus Verbundmaterial des Europäischen Instituts für
Zertifizierungen (nachfolgend: Institut ICE) vom 27. Juli 2016.
Mit Vernehmlassung vom 27. März 2017 führte die SUVA aus, die Festig-
keitsberechnungen erfüllten die normativen Anforderungen nicht, weshalb
der Konformitätsnachweis als nicht erbracht gelte.
Die Beschwerdeführerin replizierte darauf, die verfügten Massnahmen
und insbesondere die Verpflichtung zum Festigkeitsnachweis seien zu Un-
recht erfolgt, da die Konformitätsvermutung greife. Insbesondere weise
die Hubarbeitsbühne keinen Mangel in der Festigkeit auf. Sie legte unter
anderem einen bei der Eidgenössischen Materialprüfungs- und For-
schungsanstalt (Empa) in Auftrag gegebenen Bericht vom 27. Juli 2017
über die « FE-Simulation betreffend den Z.-Korbboden in Verbundmateri-
al » vor.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es be-
stätigt die von der SUVA verfügten Massnahmen nur für jene Hubarbeits-
bühnen vom Typ Z., 20.2 HV, Seriennummer Y., Baujahr 2014, die einen
Arbeitskorb aus Verbundmaterial aufweisen.
Aus den Erwägungen:
3.
3.1 Mit dem PrSG soll die Sicherheit von Produkten gewährleistet
und der grenzüberschreitende freie Warenverkehr erleichtert werden
(Art. 1 Abs. 1 PrSG). Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn
sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung
die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und
Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden (Art. 3 Abs. 1 PrSG). Sie
müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
nach Art. 4 PrSG oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt wor-
den sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen (Art. 3
Abs. 2 PrSG).
3.2 Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesund-
heitsanforderungen fest; er berücksichtigt dabei das entsprechende inter-
nationale Recht (Art. 4 PrSG). Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss
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nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesund-
heitsanforderungen erfüllt (Art. 5 Abs. 1 PrSG). Wird ein Produkt nach
den technischen Normen gemäss Art. 6 PrSG hergestellt, so wird vermutet,
dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen er-
füllt (Art. 5 Abs. 2 PrSG). Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Ein-
vernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die techni-
schen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen nach Art. 4 PrSG zu konkretisieren (Art. 6
Abs. 1 PrSG). Soweit möglich bezeichnet es die international harmonisier-
ten Normen (Art. 6 Abs. 2 PrSG). Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das
den technischen Normen nach Art. 6 PrSG nicht entspricht, muss nachwei-
sen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesund-
heitsanforderungen auf andere Weise erfüllt (Art. 5 Abs. 3 PrSG).
3.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Maschinenverordnung vom 2. April
2008 (MaschV, SR 819.14) regelt diese Verordnung das Inverkehrbringen
und die Marktüberwachung betreffend Maschinen nach der Richtlinie
2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai
2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufas-
sung), ABl. L 157/24 vom 9.6.2006 (nachfolgend: MRL). Gemäss Art. 2
Abs. 1 MaschV dürfen Maschinen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungs-
gemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicher-
heit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren
und Sachen sowie, sofern für diese Maschinen in der MRL spezifische
Umweltvorschriften bestehen, die Umwelt nicht gefährden (Bst. a) und die
Anforderungen nach den folgenden Bestimmungen der MRL erfüllt sind:
Art. 5 Abs. 1 Bst. a‒e sowie Abs. 2 und 3 und Art. 12 und Art. 13 (Bst. b).
Das SECO bezeichnet die technischen Normen, die geeignet sind, die
grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach
Anhang I MRL zu konkretisieren (Art. 3 MaschV).
3.4 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a MRL muss der Hersteller oder sein
Bevollmächtigter vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme
einer Maschine sicherstellen, dass sie die in Anhang I aufgeführten, für sie
geltenden, grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderun-
gen erfüllt. Die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren sind ge-
mäss Art. 12 MRL durchzuführen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d MRL). Gemäss
Art. 12 Abs. 2 MRL führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das in
Anhang VIII vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit in-
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terner Fertigungskontrolle bei der Herstellung der Maschinen durch. Ge-
mäss Anhang VIII Ziff. 3 MRL muss der Hersteller alle erforderlichen
Massnahmen ergreifen, damit durch den Herstellungsprozess gewährleis-
tet ist, dass die hergestellten Maschinen (…) den Anforderungen dieser
Richtlinie entsprechen.
3.5 Bei Hebebühnen handelt es sich um Maschinen, welche in An-
hang IV der MRL aufgeführt sind, womit der Hersteller oder sein Bevoll-
mächtigter eines der vorgesehenen Verfahren durchzuführen hat: a) das in
Anhang VIII vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit in-
terner Fertigungskontrolle bei der Herstellung der Maschine, b) das in
Anhang IX beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in An-
hang VIII Ziff. 3 beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstel-
lung der Maschine oder c) das in Anhang X beschriebene Verfahren der
umfassenden Qualitätssicherung (Art. 12 Abs. 3 Bst. c MRL). Der Her-
steller oder sein Bevollmächtigter hat bei interner Fertigungskontrolle für
jedes repräsentative Baumuster der betreffenden Baureihe die in An-
hang VII Teil A genannten technischen Unterlagen zu erstellen (An-
hang VIII Ziff. 2 MRL) und alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen,
damit durch den Herstellungsprozess gewährleistet ist, dass die hergestell-
te Maschine mit den in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterla-
gen übereinstimmt und den Anforderungen der Richtlinie entspricht (An-
hang VIII Ziff. 3; Anhang IX Ziff. 1 MRL). Werden die technischen
Unterlagen den zuständigen einzelstaatlichen Behörden auf begründetes
Verlangen nicht vorgelegt, so kann dies ein hinreichender Grund sein, um
die Übereinstimmung der betreffenden Maschine mit den grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen anzuzweifeln (An-
hang VII Ziff. 3 MRL). In begründeten Fällen können die Kommission
und die Mitgliedstaaten auf Verlangen eine Kopie der technischen Unterla-
gen und der Ergebnisse der von der benannten Stelle vorgenommenen Prü-
fungen erhalten (Anhang IX Ziff. 7 MRL).
Als technische Dokumentation gemäss Anhang VII Teil A Ziff. 1 Bst. a
gilt:
- eine allgemeine Beschreibung der Maschine;
- eine Übersichtszeichnung (…);
- vollständige Detailzeichnungen, eventuell mit Berechnungen, Ver-
suchsergebnissen, Bescheinigungen usw., die für die Überprüfung
der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicher-
heits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich sind;
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- die Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht,
welches Verfahren angewandt wurde; dies schliesst ein:
i) eine Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits-
schutzanforderungen, die für die Maschine gelten;
ii) eine Beschreibung der zur Abwendung ermittelter Gefährdungen
oder zur Risikominderung ergriffenen Schutzmassnahmen und
gegebenenfalls eine Angabe der von der Maschine ausgehenden
Restrisiken;
- die angewandten Normen und sonstigen technischen Spezifikatio-
nen (…);
- alle technischen Berichte mit den Ergebnissen der Prüfungen, die
vom Hersteller selbst oder von einer Stelle nach Wahl des Herstellers
oder seines Bevollmächtigten durchgeführt wurden;
- ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine;
- gegebenenfalls die Einbauerklärung für in die Maschine eingebaute
andere Maschinen oder Produkte;
- gegebenenfalls eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für in die
Maschine eingebaute andere Maschinen oder Produkte;
- eine Kopie der EG-Konformitätserklärung.
3.6 Im Bereich der Maschinensicherheit wurde eine strukturelle Glie-
derung der Normen entwickelt. Typ-A-Normen (Sicherheitsgrundnormen)
behandeln grundlegende Sicherheitsfragen sowie auf sämtliche Maschi-
nen anwendbare Grundsätze, die nur einmal festgelegt werden müssen.
Dazu gehören Normen über Grundbegriffe, Gebrauchsanleitungen und
Terminologie. Typ-B-Normen (Sicherheitsfachgrundnormen) sind Nor-
men mit sicherheitstechnischen Aussagen, die nicht nur eine einzelne
Maschine betreffen, sondern in ähnlicher Weise für eine Gruppe von ver-
schiedenen Maschinen oder Anwendungen gelten. Typ-C-Normen (Ma-
schinensicherheitsnormen) behandeln spezifische Sicherheitsanfor-
derungen für einzelne Maschinen beziehungsweise Maschinengruppen.
Ausschliesslich Typ-C-Normen können eine Konformitätsvermutung im
Sinne von Art. 5 Abs. 2 PrSG auslösen (vgl. Urteile des BVGer
C‒914/2013 vom 6. Oktober 2016 E. 2.13; C‒4660/2013 vom 28. Mai
2015 E. 4.2.8).
3.7 Gemäss Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie
2006/42/EG vom Juni 2010, S. 68 (nachfolgend: Leitfaden MRL) stellen
harmonisierte Normen wichtige Werkzeuge zur Anwendung der MRL dar.
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Ihre Anwendung ist nicht verpflichtend. Wenn jedoch die Fundstellen har-
monisierter Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
wurden, ergibt sich durch die Anwendung ihrer Spezifikationen eine Kon-
formitätsvermutung mit den von ihnen abgedeckten grundlegenden Si-
cherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen.
Dem Leitfaden MRL ist auf S. 98 zu entnehmen, wenn auf eine Norm oder
einen Teil der Norm durch einen normativen Verweis in einer europäischen
Norm verwiesen wird, werden die Spezifikationen der Norm oder des Nor-
menteils, auf die/den verwiesen wird, zu einem Teil der harmonisierten
Norm, und deren Anwendung begründet die Konformitätsvermutung mit
den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, die hier-
mit abgedeckt werden. Daran ändert nichts, dass die Norm ihrerseits auf
nicht harmonisierte Normen verweist.
3.8 Die Norm SN EN 280 « Fahrbare Hubarbeitsbühnen ‒ Berech-
nung ‒ Standsicherheit ‒ Bau ‒ Sicherheit ‒ Prüfungen » (Publikation vom
27. Dezember 2013, BBl 2013 9756) ist eine technische Norm, die geeig-
net ist, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für
Maschinen im Sinne von Art. 3 MaschV zu konkretisieren, sie entspricht
der Europäischen Norm EN 280:2013. Die Norm SN EN 280 ersetzt die
Norm SN EN 280+A2:2010 (Publikation vom 19. Januar 2010, BBl 2010
206, 207; die Norm ist Ersatz für SN EN 280/A1:2004 und die erstmalig
in der Schweiz übernommene Norm SN EN 280:2001). Mit der Norm SN
EN 280+A2:2010 wurde die Europäische Norm EN 280:2001+A2:2009
übernommen. Beide Europäischen Normen (EN 280:2013 und EN
280:2001+A2:2009) besassen gemäss Amtsblatt der Europäischen Union
für die Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2015 gleichzeitig Geltung (vgl.
ABl. C 348/14 vom 28. November 2013, Anmerkung 2.1, wonach ab dem
31. Januar 2015 die Konformitätsvermutung für das erstmalige Inverkehr-
bringen für Maschinen, die der Norm EN 280:2001+A2:2009 entsprechen,
nicht mehr gilt).
Die Norm SN EN 280 und die Norm SN EN 280+A2:2010 enthalten zu
den Festigkeitsberechnungen die folgenden übereinstimmenden Angaben:
5.2.5 Festigkeitsberechnungen
5.2.5.1 Allgemeines
Die Berechnungen haben den Gesetzen und Grundlagen allgemeiner
Mechanik und den Werkstofffestigkeiten zu entsprechen. Beim Ge-
brauch spezieller Gleichungen muss deren Quelle angegeben werden,
falls allgemein zugänglich. Andernfalls müssen die Gleichungen von
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Anfang an entwickelt werden, damit ihre Gültigkeit geprüft werden
kann.
Sofern nichts anderes angegeben wird, sind die einzelnen Lasten und
Kräfte in den Lagen, Richtungen und Kombinationen anzunehmen, die
die ungünstigsten Belastungen ergeben.
Für alle lasttragenden Teile und Verbindungen müssen die erforderli-
chen Angaben über Beanspruchungen oder Sicherheitsfaktoren in den
Berechnungen in klarer und nachprüfbarer Form vorhanden sein. Falls
zur Prüfung der Berechnungen notwendig, müssen Einzelheiten über
die Hauptabmessungen, Querschnitte und Werkstoffe der einzelnen
Teile und Verbindungen angegeben sein.
5.2.5.2 Berechnungsverfahren
Bis eine geeignete Europäische oder Internationale Norm zur Verfü-
gung steht, muss die Berechnungsmethode mit einer der anerkannten
nationalen Berechnungsnormen ‒ wie zum Beispiel solche aus den
EWR-Ländern für Hebezeuge ‒ übereinstimmen, die Verfahren zur
Betriebsfestigkeitsberechnung beinhaltet.
Die in 5.2.2 und 5.2.4 beschriebenen Anforderungen über die Bestim-
mung von Lasten und Kräften sind in den Berechnungen zu berück-
sichtigen. Die Anwendung einer nationalen Norm darf diese Anforde-
rungen nicht beeinflussen.
Elastische Verformungen von schlanken Bauteilen müssen in Betracht
gezogen werden.
Die in 5.2.5.3 definierten Nachweise müssen für die ungünstigsten
Lastkombinationen erstellt werden und die Einflüsse der Überlastprü-
fung (siehe 6.1.4.3) und der Funktionsprüfung (siehe 6.1.4.5) beinhal-
ten.
Die berechneten Spannungen dürfen die zulässigen Werte nicht über-
schreiten. Die berechneten Sicherheitsfaktoren dürfen nicht kleiner als
die geforderten Werte sein.
Die zulässigen Werte für Spannungen und die erforderlichen Sicher-
heitsfaktoren hängen vom Werkstoff, Lastkombinationen und Berech-
nungsverfahren ab.
Die Norm SN EN 280 enthält zusätzlich unter 5.2.5.2 zur Berechnungs-
grundlage einen Verweis auf die Europäische Norm EN 13001-3-1
« Krane ‒ Konstruktion allgemein ‒ Teil 3-1: Grenzzustände und Sicher-
heitsnachweis von Stahltragwerken »:
EN 13001-3-1:2012 kann als Berechnungsgrundlage herangezogen
werden.
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ANMERKUNG: In EN 13001-3-1 wird das Grenzzustandsverfahren
angewandt, bei dem einwirkende Lasten mit Teilsicherheitsbeiwerten
multipliziert werden müssen.
3.9 Die Europäische Norm EN 13001-3-1:2012+A1:2013 (Juli 2013)
« Krane ‒ Konstruktion allgemein ‒ Teil 3-1: Grenzzustände und Sicher-
heitsnachweis von Stahltragwerken » beschäftigt sich mit dem rechneri-
schen Nachweis der Festigkeit. Zum einen geht es um den Nachweis der
statischen Festigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit vor übermässigen
Verformungen infolge des Fliessverhaltens eines Werkstoffs oder durch
Verrutschen der Verbindungen mit Reibschluss sowie vor elastischer Insta-
bilität und Bruch der Bauteile und Verbindungen. Mit den in der Norm
genannten dynamischen Beiwerten werden zum anderen äquivalente stati-
sche Lasten erzeugt und damit dynamische Lasteinwirkungen simuliert.
Im Weiteren wird in der Norm der Nachweis der Ermüdungsfestigkeit
beschrieben, der zur Vermeidung des Risikos von Brüchen durch Bildung
und Ausbreitung kritischer Risse an Bauteilen oder Verbindungen unter
zyklischer Belastung dient. Schliesslich enthält die Norm Angaben zum
Nachweis der elastischen Stabilität.
Die entsprechenden Nachweise sind wie folgt zu dokumentieren (Ziff. 4
Allgemeines, 4.1 Dokumentation):
Die Dokumentation zum Sicherheitsnachweis muss umfassen:
- Bemessungsannahmen mit Berechnungsmodellen;
- anwendbare Lasten und Lastkombinationen;
- Werkstoffsorten und Werkstoffgüte;
- Schweissnahtgüte nach EN ISO 5817;
- Werkstoffe der Verbindungselemente;
- relevante Grenzzustände;
- Ergebnisse aus der Berechnung des Sicherheitsnachweises und Prü-
fungen, sofern anwendbar.
3.10 Zu den in Anhang I MRL aufgeführten Anforderungen gehört
auch die Pflicht, eine Risikobeurteilung vorzunehmen und die Maschine
dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung zu kon-
struieren und zu bauen (Allgemeine Grundsätze Ziff. 1 Anhang I MRL).
Ziff. 1.1.2 Anhang I MRL enthält Grundsätze für die Integration der Si-
cherheit. Gemäss Bst. b muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter
bei der Wahl der angemessenen Lösung folgende Grundsätze anwenden,
und zwar in der angegebenen Reihenfolge: Beseitigung oder Minimierung
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der Risiken so weit wie möglich (Integration der Sicherheit in Konstruk-
tion und Bau der Maschine [erstes Lemma]); Ergreifen der notwendigen
Schutzmassnahmen gegen Risiken, die sich nicht beseitigen lassen (zwei-
tes Lemma); Unterrichtung der Benutzer über die Restrisiken aufgrund der
nicht vollständigen Wirksamkeit der getroffenen Schutzmassnahmen;
Hinweis auf eine eventuell erforderliche spezielle Ausbildung oder Einar-
beitung und persönliche Schutzausrüstung (drittes Lemma).
3.11 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung legen diese Grund-
sätze zwar nicht fest, wie hoch das erforderliche Sicherheitsniveau ist. Ist
jedoch eine Maschine nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden,
deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
worden sind, so wird davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmo-
nisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsan-
forderungen entspricht (vgl. BGE 143 II 518 E. 5.6.3 m.w.H.; Art. 7 Abs. 2
MRL).
Es erfolgt damit eine Umkehr der Beweislast, das heisst, die intervenie-
rende Marktaufsichtsbehörde trägt die Beweislast dafür, dass das Produkt
nicht den Anforderungen entspricht. Nach dem gesetzlichen Konzept
(Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 PrSG) legen die technischen Normen
(implizit) fest, welche Sicherheit vermutungsweise als « ausreichend » zu
qualifizieren ist. Die Normen sind allerdings nicht rechtsverbindlich; der
Inverkehrbringer kann die Produkte anders herstellen; er muss dann aber
selber nachweisen, dass das Produkt den Anforderungen entspricht (Art. 5
Abs. 3 PrSG; vgl. BGE 143 II 518 E. 5.7 m.w.H.).
3.12 Demzufolge ist nach einem mehrstufigen Prüfprogramm vorzu-
gehen (BGE 143 II 518 E. 5.8): In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob
das streitbetroffene Produkt die in einer bezeichneten Norm enthaltenen
Anforderungen einhält. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Risi-
ken, welche die SUVA mit ihrer Verfügung avisiert, von der Norm erfasst
sind; ist dies zu verneinen, muss die Beschwerdeführerin die Einhaltung
der Sicherheitsanforderungen nachweisen; ist es zu bejahen, greift die
Konformitätsvermutung gemäss Art. 5 Abs. 2 PrSG. In diesem Fall ist in
einem dritten Schritt zu prüfen, ob diese Vermutung widerlegt ist. Ist das
streitbetroffene Produkt in der Europäischen Union (EU) nach EU-Vor-
schriften hergestellt worden, ist in einem vierten Schritt zu fragen, welchen
Einfluss das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegensei-
tige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Englisch: Mutual
Recognition Agreement, SR 0.946.526.81, nachfolgend: MRA) auf den
2018 V/5 Krankheits- und Unfallbekämpfung. Produktesicherheit
110 V BVGE / ATAF / DTAF
nationalen Entscheid hat, wenn die Vermutung widerlegt ist. Schliesslich
ist in einem fünften Schritt zu entscheiden, welcher Grad von Konkretheit
positiver behördlicher Anordnungen zulässig ist.
3.13 Nach Art. 10 Abs. 1 PrSG können die Vollzugsorgane Produkte,
die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster er-
heben. Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inver-
kehrbringen obliegt der SUVA (Art. 20 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
19. Mai 2010 über die Produktesicherheit [PrSV, SR 930.111]).
3.14 Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicher-
heits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der
Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten
Massnahmen (Art. 10 Abs. 2 PrSG). Gemäss Art. 10 Abs. 3 PrSG kann das
Vollzugsorgan zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwende-
rinnen oder Verwender oder Dritter insbesondere das weitere Inverkehr-
bringen eines Produkts verbieten (Bst. a), die Warnung vor den Gefahren
eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nö-
tigenfalls selbst vollziehen (Bst. b) sowie ein Produkt, von dem eine un-
mittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder un-
brauchbar machen (Bst. d). Massnahmen nach Abs. 3 werden, sofern dies
zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung er-
lassen (Art. 10 Abs. 5 PrSG).
3.15 Die Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane sind in Art. 22
PrSV näher geregelt. Gemäss Abs. 1 führen die Kontrollorgane stichpro-
benweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für
Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den
Vorschriften nicht entsprechen. Eine solche Kontrolle umfasst die formelle
Überprüfung, ob die Konformitätserklärung (sofern erforderlich) vorliegt
und den gesetzlichen Vorschriften entspricht und die technischen Unterla-
gen vollständig sind, und ‒ sofern erforderlich ‒ eine Sicht- und Funktions-
kontrolle sowie eine Nachkontrolle des beanstandeten Produkts (Abs. 2).
Im Rahmen der Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere befugt,
die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Unter-
lagen und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen
anzuordnen sowie während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume
zu betreten (Abs. 3). Bestehen Zweifel, ob das Produkt (Bst. a) mit den
eingereichten Unterlagen übereinstimmt oder (Bst. b) trotz eingereichter
korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften entspricht, können die
Kontrollorgane eine technische Überprüfung des Produkts anordnen
(Abs. 4). Bringt der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen nach
Krankheits- und Unfallbekämpfung. Produktesicherheit 2018 V/5
BVGE / ATAF / DTAF V 111
Abs. 3 innerhalb der von den Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht
oder nicht vollständig bei oder entspricht das Produkt nicht den Vorschrif-
ten des PrSG oder der PrSV, so ordnen sie die erforderlichen Massnahmen
nach Art. 10 Abs. 3 und 4 PrSG an (Abs. 5). Vor der Anordnung der Mass-
nahme geben sie dem Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme
(Abs. 6). Für das Verfahren der Kontrollorgane ist das VwVG anwendbar
(Art. 23 PrSV).
3.16 Sowohl das PrSG als auch das Bundesgesetz vom 6. Oktober
1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51), insbe-
sondere in seiner revidierten Form, bezwecken eine Harmonisierung der
schweizerischen Produktevorschriften mit denjenigen der EU. Dabei hat
das THG vor allem die Beseitigung von Handelshemmnissen, das PrSG
dagegen vor allem die Sicherheit von Produkten im Blick (vgl. BGE 143
II 518 E. 5.6 m.w.H.). Der Rechtssetzer legt nur die grundlegenden Anfor-
derungen (hier die MaschV i.V.m. der MRL) fest; deren Einhaltung liegt
in der Eigenverantwortung des Herstellers oder Importeurs, was mit ver-
schiedenen Konformitätsbewertungsverfahren sicherzustellen ist. Der
Nachweis der Konformität richtet sich nach Art. 17 und Art. 18 THG. Wer-
den Produkte nach harmonisierten Normen hergestellt, wird vermutet, dass
die davon erfassten grundlegenden Anforderungen und damit auch der an-
zuwendende Sicherheitsmassstab für das Inverkehrbringen eingehalten
sind (Konformitätsvermutung). Die Konformitätsvermutung kann wider-
legt werden (vgl. BGE 143 II 518 E. 5.1‒5.3, 5.5‒5.7). Der Anwendungs-
bereich von Art. 16a Abs. 1 THG beschränkt sich auf die zwischen der
Schweiz und dem EU/EWR-Binnenmarkt nicht harmonisierten Bereiche.
3.17 Bis vor der Änderung des THG im Jahr 2010 hat der Bundesrat
den Abbau von technischen Handelshemmnissen auf zwei Wegen verfolgt:
einerseits mittels einer autonomen Harmonisierung, wonach der schwei-
zerische Gesetzgeber seine Produktegesetzgebung an die in der Europä-
ischen Gemeinschaft (EG) beziehungsweise heute EU geltende anpasst
und dadurch Inkompatibilitäten vermeidet, andererseits durch Abkommen
mit der EU wie unter anderem dem MRA (vgl. BGE 143 II 518 E. 5.4.2).
Das Inverkehrbringen des hier strittigen Produkts richtet sich nach dem
PrSG und der MaschV in Verbindung mit der MRL. Gemäss Bundesge-
richt können die schweizerischen Behörden im Rahmen der Marktüberwa-
chung überprüfen, ob die für das Inverkehrbringen eines in der EU im Ver-
kehr befindlichen Produkts erforderliche Konformitätserklärung zu Recht
erfolgt ist. Nicht Gegenstand des MRA bilde die Frage, ob die technischen
2018 V/5 Krankheits- und Unfallbekämpfung. Produktesicherheit
112 V BVGE / ATAF / DTAF
Normen auch tatsächlich die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits-
anforderungen erfüllten. Zur Beantwortung dieser Frage sei allein das
PrSG anwendbar. Mit dem MRA solle zwar der Handel erleichtert werden,
allerdings nur unter gleichzeitiger Wahrung unter anderem des Gesund-
heitsschutzes und der Sicherheit (Präambel MRA). Diese Auffassung lasse
sich auch Art. 12 Abs. 4 MRA entnehmen, wonach jede Vertragspartei die
andere Vertragspartei unverzüglich über die in ihrem Gebiet getroffenen
Schutzmassnahmen unterrichte (vgl. BGE 143 II 518 E. 9.4).
4.
4.1 Zunächst ist davon auszugehen, dass die Einleitung eines Kon-
trollverfahrens seitens der SUVA als solches ‒ entgegen den Einwänden
der Beschwerdeführerin im Vorverfahren ‒ rechtmässig erfolgt ist. Die
SUVA kann davon ausgehen, dass ein Unfall (hier infolge Touchierens
eines Mauervorsprungs und Bruchs des Korbbodens der Arbeitsbühne) als
hinweisgebender Anlass ausreicht, um zu überprüfen, ob die Konformi-
tätserklärung den Vorschriften entspricht (vgl. E. 3.15).
4.2 Zwischen den Parteien unbestritten ist die Anwendbarkeit der
Norm SN EN 280 (vgl. E. 3.8), welche die statischen und dynamischen
Berechnungen beschreibt und hinsichtlich des Festigkeitsnachweises be-
treffend die eingesetzten Werkstoffe beispielhaft auf das Berechnungsver-
fahren in der Norm EN 13001-3-1:2012 betreffend Stahlbauteile für Krane
verweist (zur Empfehlung im Leitfaden MRL betreffend die Auslegung
von Verweisungsnormen vgl. E. 3.7).
4.3 Zunächst ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin einge-
reichten Unterlagen belegen, dass die Hubarbeitsbühne Typ Z., 20.2 HV,
Seriennummer Y., Baujahr 2014, nach der Typ-C-Norm SN EN 280 her-
gestellt wurde und damit die der Norm vorliegend unbestritten anhaftende
Konformitätsvermutung greift, wonach die grundlegenden Sicherheits-
und Gesundheitsanforderungen erfüllt sind. Die Vorinstanz bestreitet, dass
das Produkt den Anforderungen der Norm SN EN 280 entspricht. Die Be-
schwerdeführerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, alle Anforderun-
gen seien erfüllt und alle notwendigen Tests durchgeführt worden, die vor-
gelegte Baumusterprüfbescheinigung sei zu akzeptieren.
4.4 Wie weiter oben dargelegt, wird zunächst der Nachweis der Erfül-
lung der grundlegenden Anforderungen beziehungsweise der die Konfor-
mitätsvermutung auslösenden technischen Normen für Hubarbeitsbühnen
in einem eigens geregelten Konformitätsbewertungsverfahren erbracht.
Krankheits- und Unfallbekämpfung. Produktesicherheit 2018 V/5
BVGE / ATAF / DTAF V 113
Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass die Konformitäts-
erklärungen der Hersteller, mit denen die Übereinstimmung von Maschi-
nen mit dem EU-Recht bescheinigt wird, anzuerkennen sind. Dennoch
können die Schweizer Behörden überprüfen, ob die für das Inverkehrbrin-
gen eines in der EU im Verkehr befindlichen Produkts erforderliche Kon-
formitätserklärung zu Recht erfolgt ist (vgl. BGE 143 II 518 E. 9.4 m.w.H.;
E. 3.15). Werden die technischen Unterlagen auf begründetes Verlangen
nicht vorgelegt, so kann dies ein Grund sein, um die Übereinstimmung der
Maschine mit den Anforderungen zu bezweifeln (vgl. E. 3.5). In dem Fall
kommt es zu keiner Beweislastumkehr (s. auch Anhang VII Ziff. 3 MRL;
E. 3.11).
4.5 Den Akten lässt sich Folgendes entnehmen:
4.5.1 Die italienische Herstellerfirma hat eine Baumusterprüfung von
verschiedenen Prototypen durch das Institut ICE durchführen lassen. In
der CE-Konformitätserklärung betreffend die streitgegenständliche Ma-
schine vom 30. Juni 2014 bestätigte die Herstellerin sodann, die Hebe-
bühne entspreche der Richtlinie 2006/42/EG, sie sei konform mit der
harmonisierten Norm EN 280:2001+A2; die Maschine entspreche dem
Prototyp, der die CE-Zertifizierung des folgenden Typs erhalten habe:
Nr. M.0303.13.5703 Rev. 1 vom 14. Mai 2014, ausgestellt vom Institut
ICE.
4.5.2 Auf entsprechende Aufforderung der SUVA hin reichte die Be-
schwerdeführerin die Baumusterprüfbescheinigung eines Prototyps samt
Anhängen ein. Sie besteht aus einem Zertifikat Nr. M.0303.03.5703 vom
28. Juni 2013 für das Modell (…) 20.2 HV mit einer maximalen Nutzlast
von 300 kg (mit zwei Personen) und enthält zwei technische Anhänge. Der
erste Anhang vom 28. Juni 2013 trägt die Nr. M.0303.13.5703 Rev. 0 (Z.,
20.2 HV) und präzisiert, es gebe zwei Sorten von Arbeitskörben (« Cestel-
li »), nämlich erstens den Korb « Standard: alluminio 1400x700x1100 mm
(Pmax=300 kg; Prid=120 kg) »; und zweitens den Korb « (…) 20.2 HV
VTR: vetroresina (‹ Glasfaser ›) 1400x700x1100 mm (Pmax=250 kg;
Prid=120 kg) »; dies betreffe zwei Lastwagentypen. Der zweite Anhang
vom 14. Mai 2014 mit der Nr. M.0303.13.5703 Rev. 1 (Z., 20.2 HV) ent-
hält die gleichlautenden Präzisierungen für die Arbeitskörbe und betrifft
den Lastwagen (…), der vorliegend von der Beschwerdeführerin einge-
setzt wurde.
4.5.3 Zur Frage der Festigkeit des Bodens des Arbeitskorbs liegen fol-
gende Berechnungen vor:
2018 V/5 Krankheits- und Unfallbekämpfung. Produktesicherheit
114 V BVGE / ATAF / DTAF
4.5.3.1 Im Vorverfahren gelangte ein Schreiben der Herstellerin vom
22. September 2015 samt Berechnungen des Widerstands und der Tragfä-
higkeit des Korbbodens zu den Akten. Diese seien mit einer vierfachen
Punktlast durchgeführt worden, womit ein ausreichender Sicherheitsfaktor
gegeben sei. Die Herstellerin gab an, für die Berechnungen die Finite-Ele-
ment-Methode (FEM) verwendet zu haben. Es sei festgestellt worden, dass
der Korb einem Sicherheitsfaktor von über vier standhalte, die Kurvung
des Korbs sei 14 mm, was für das Material und Punktgewicht definitiv
akzeptabel sei. Diesem Ergebnis wurde eine Sforzi-Von-Mises-Scala bei-
gefügt, welche im obersten Bereich 55.5 MPa aufweist.
4.5.3.2 Mit der Beschwerdeschrift wurde ein Bericht des Instituts ICE
über einen Resistenz-Test des Korbbodens vorgelegt. Darin werden drei
Lastentests mit vertikaler Kraft « von oben » und ein Lastentest « von
unten » mit vertikaler Kraft nach oben beschrieben. Mit zunehmender
Krafteinwirkung seien Verformungen und Nervaturen festzustellen, die
bei P=905 daN zu einer Neigung des Arbeitskorbs und bei P=1 195 daN
den Anfang einer Bruchstelle des Drehzentrums erkennen liessen. Mit
P=1 220 daN erfolge der Bruch beim Drehzentrum. Der Korb bleibe je-
doch weiterhin fest am Arm verankert. Das Institut ICE bestätigte, dass der
Korb dem Bediener im Falle von externer Krafteinwirkung bis zu
1 200 daN Sicherheit garantiere.
4.5.3.3 Replikweise reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der
Empa vom 27. Juli 2017 ein mit dem Ergebnis, die errechneten Span-
nungs- und Verformungsverteilungen seien qualitativ gut vergleichbar mit
jenen der Herstellerin. Hingegen seien die Spannungen in der vorliegen-
den Simulation (der Empa) mehr als doppelt so hoch und die Deformatio-
nen mehr als 1.5 (1.57) mal so hoch wie jene Werte in der Berechnung der
Herstellerin. Das Ergebnis des Bruchversuchs stimme mit der Simulation
(der Empa) gut überein. Wirke die Belastung in umgekehrter Richtung, das
heisst von unten nach oben, wie im Schadenfall, so würden deutlich höhere
Spannungen im Bauteil auftreten, dies zeige sich anhand von acht Lastfäl-
len mit einer statischen Punktlast von 4 905 N (500 kg). Hinsichtlich des
statischen Festigkeitsnachweises der Herstellerin führte die Empa im Wei-
teren aus, die FEM-Simulation zeige die gleiche Spannungsverteilung.
Hingegen seien die (von der Herstellerin) angegebenen Spannungswerte
deutlich tiefer. Es sei nicht nachvollziehbar, wie für eine Belastung von
500 kg von-Mises-Spannungen von lediglich 55 MPa oder weniger im
Bauteil auftreten könnten. Die Simulation der Empa ergebe von-Mises-
Spannungen von bis zu 136 MPa. Auch die Deformation von 14 mm
Krankheits- und Unfallbekämpfung. Produktesicherheit 2018 V/5
BVGE / ATAF / DTAF V 115
scheine bei der Herstellerin deutlich geringer auszufallen als in der Simu-
lation der Empa. In der Diskussion der Prüfergebnisse ([…]) wurde ausge-
führt, die Lastannahme von 500 kg von oben könne als Nennlast von zwei
Personen (2 x 80 kg) mit Material (90 kg) = 250 kg und einem Sicherheits-
faktor von 2 verstanden werden. Die FEM-Simulation zeige, dass der Si-
cherheitsfaktor von 2 für die Lastfälle « von oben » eingehalten werde. Für
die Lastfälle « von unten » jedoch werde dieser Sicherheitsfaktor unter-
schritten. Schliesslich gelte die hier durchgeführte Berechnung nur für sta-
tische Lasten. Es seien damit keine Aussagen möglich, falls der Korbbo-
den durch dynamische oder stossartig auftretende Kräfte belastet werde.
FEM-Simulationen für solche Lastfälle seien komplex, da die auftretenden
Kraftspitzen von verschiedenen Parametern wie der Kran-Konfiguration,
der Geschwindigkeit des Stossvorgangs, der Härte der Materialien, die in
Kontakt kommen, der Verteilung der Massen im bewegten Teil und so wei-
ter abhängen würden.
4.5.4 Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Baumuster-
prüfung auf der Grundlage von ungenügenden technischen Unterlagen
durchgeführt wurde. Basierend auf den Berechnungen der Herstellerin,
welche im Lichte der Ergebnisse des Empa-Berichts nicht korrekt sind
(fehlerhafte Anwendung der Berechnungsmethode), kann nicht von einem
ausreichenden Festigkeitsnachweis für den Fahrerkorb ausgegangen wer-
den. Im Weiteren ist der SUVA beizupflichten, dass die entsprechend dem
Werkstoff erforderlichen dynamischen Berechnungen nicht vorgelegt wur-
den (vgl. E. 3.8). Bereits aus diesen Gründen ist die Konformität anzu-
zweifeln und die Beweislastumkehr nicht gegeben (vgl. E. 3.11).
4.5.5 Gemäss der von der Beschwerdeführerin des Weiteren ins Recht
gelegten Betriebsanleitung variieren die Einsatzfähigkeit des Arbeitskorbs
und die Arbeitsreichweite in Abhängigkeit von der gewählten Abstützung.
In der Betriebsanleitung sind dazu die folgenden technischen Daten ent-
halten ([…]): maximale Tragfähigkeit bei maximaler Abstützung (Stützen
vollständig ausgefahren): 300 kg (zwei Personen und Ausrüstung mit ei-
nem Gewicht von 140 kg); maximale Tragfähigkeit bei minimaler Abstüt-
zung (minimale Abstützbreite): 120 kg (eine Person und Ausrüstung mit
einem Gewicht von 40 kg). Des Weiteren wird in der Betriebsanleitung
ausdrücklich gewarnt, vor der Bewegung der Arbeitsbühne sicherzustel-
len, dass das im Korb befindliche Gewicht nicht die Tragfähigkeit über-
schreitet ([…]).
2018 V/5 Krankheits- und Unfallbekämpfung. Produktesicherheit
116 V BVGE / ATAF / DTAF
4.5.6 Demgegenüber ergibt sich aus der Aktenlage, dass die Beschwer-
deführerin eine Maschine in Verkehr gebracht hat, die gemäss den Prüfda-
ten des Instituts ICE bei einem Arbeitskorbboden aus Verbundmaterial ma-
ximal 250 kg bei optimaler Abstützung tragen kann (vgl. E. 4.5.2). Dazu
wurde aber eine Betriebsanleitung abgegeben, die für eine Maschine mit
300 kg Traglast ausgerichtet ist (vgl. E. 4.5.5). Zwar geht die Vorinstanz
auf diesen Umstand nicht näher ein, weshalb er auch nicht Gegenstand des
vorliegenden Sachentscheids sein kann, jedoch hat sich das Gericht bei der
Frage, ob die vorgelegte Dokumentation einer Konformitätsvermutung
standhält, ein Bild auf der Grundlage sämtlicher Akten zu machen. Die
Betriebsanleitung ist ein erforderliches Dokument, das für die Baumuster-
prüfung verlangt wird und dessen Vorliegen überprüft werden kann (vgl.
E. 3.5). Dass unterschiedliche Gewichtsangaben in der Betriebsanleitung
und der Zertifizierung des Prototyps des Arbeitskorbs genannt werden, ist
ein weiteres Indiz dafür, das für den Standpunkt der Vorinstanz spricht, es
handle sich um eine unzulängliche Dokumentation. Anhang IX Ziff. 3
MRL stellt die Ziele und den Inhalt der EG-Baumusterprüfung dar.
Ziff. 3.1 sieht vor, dass die notifizierte Stelle
- die technischen Unterlagen prüft,
- überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit den techni-
schen Unterlagen hergestellt wurde,
- feststellt, welche Teile oder Aspekte der Maschine
a) nach den einschlägigen Bestimmungen von harmonisierten Nor-
men konstruiert wurden,
b) nach anderen technischen Spezifikationen konstruiert wurden.
Die vorgelegten technischen Dokumente, die der Baumusterprüfung zu-
grunde liegen, sind widersprüchlich und lassen nicht auf den Bestand der
Konformitätsvermutung schliessen.
4.6 Im Weiteren erscheint auch die für die vorliegende Maschine mit
Arbeitskorb aus Verbundmaterial geführte Bezeichnung « Typ Z., 20.2
HV » irreführend, da dies auf einen Arbeitskorb « Standard » (Alumi-
nium) gemünzt ist und nicht auf einen Korb mit Glasfaser hinweist. Es
fehlt die Typbezeichnung wie im technischen Anhang 2 der Zertifizierung
des Prototyps (« VTR » als Zusatz zur Bezeichnung « 20.2 HV »; vgl.
E. 4.5.2). Insofern ist auch die angefochtene Verfügung zu beanstanden,
weil die getroffene Massnahme nicht ausreichend präzisiert, für welches
Produkt sie in Betracht kommt.
Krankheits- und Unfallbekämpfung. Produktesicherheit 2018 V/5
BVGE / ATAF / DTAF V 117
4.7 Als Zwischenergebnis ist in einer Gesamtschau und Würdigung
festzuhalten, dass die Normenkonformität der Maschine nicht ausreichend
dokumentiert ist, weshalb es zu keiner Beweislastumkehr kommen kann
(vgl. Art. 5 Abs. 2 PrSG; E. 3.5 und 3.11). Die Vorinstanz muss daher nicht
nachweisen, dass das Produkt nicht den grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen entspricht (vgl. HANS-JOACHIM HESS,
Handkommentar zum Produktesicherheitsgesetz [PrSG], 2010, N. 19 zu
Art. 5 PrSG; Urteil des BVGer C‒4440/2008 vom 11. August 2011
E. 5.4). Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach es die
Vorinstanz verabsäumt habe, ihrer Beweisführungslast nachzukommen, ist
daher nicht mehr weiter einzugehen. Hingegen bemängelt die Beschwer-
deführerin zu Recht, dass die SUVA die Massnahme nicht ausreichend prä-
zisiert habe. Die SUVA kann nur jene Hebebühnen beanstanden, die einen
Fahrerkorb aus Verbundmaterial aufweisen.
4.8 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht eine normenkon-
forme Festigkeitsberechnung verlangt; die mit der angefochtenen Verfü-
gung getroffenen Massnahmen sind aber insoweit zu beanstanden, als die-
se nur für die Hubarbeitsbühnen der genannten Typbezeichnung mit einem
Fahrerkorb aus Verbundmaterial in Betracht kommen.
4.9 Nachdem die Beweislastumkehr nicht greift, ist im Folgenden auf
die Frage einzugehen, ob die Beschwerdeführerin einen ausreichenden
Festigkeitsnachweis erbracht hat.
4.9.1 In ihrer Vernehmlassung stellte sich die SUVA hinsichtlich der
vorgelegten Unterlagen auf den Standpunkt, es benötige für den Festig-
keitsnachweis des Korbbodens Berechnungen der Statik- und Festigkeits-
lehre, wie sie zum Beispiel in der Norm EN 13001-3-1:2012 (vgl. E. 3.9)
für Stahlbauteile für Krane vorgesehen seien. Das vorliegend betroffene
Produkt sei aus Kunststoff, wobei bekannt sei, dass Kunststoff im Ver-
gleich zu Stahl eine geringere Stabilität aufweise und dem Alterungs-
prozess stärker unterworfen sei. Für den vorliegenden Korbboden fehlten
daher in den eingereichten Unterlagen Dokumente, insbesondere Bemes-
sungsannahmen mit Berechnungsmodellen, anwendbare Last und Last-
kombinationen, Werkstoffsorten und die Ergebnisse aus der Berechnung
des Sicherheitsnachweises. Ein Belastungstest sei kein Ersatz für eine um-
fassende Festigkeitsberechnung. Es seien folgende wesentliche Faktoren
zu berücksichtigen: Kräfte, die durch die Bediener verursacht würden
(z.B. beim Bohren in eine Wand); Torsions-, Frontal- und Seitenkräfte auf
die Fahrerkorb-Plattform (z.B. durch Wind); Kräfte, die von unten wirk-
ten, wenn der Fahrer auf ein Hindernis auffahre; Alterungsprozess des
2018 V/5 Krankheits- und Unfallbekämpfung. Produktesicherheit
118 V BVGE / ATAF / DTAF
Kunststoffs. Für die in den Berechnungen zu berücksichtigenden Kräfte
fertigte die SUVA eine Skizze an, die mittels Vektoren die Seiten-, Fron-
tal-, Torsionskräfte und die von unten wirkenden Kräfte verdeutlicht.
4.9.2 Die Beschwerdeführerin legte daraufhin mit Replik den Empa-
Bericht vor und machte geltend, die Berechnungen hielten den Anforde-
rungen der SN EN 280 vollumfänglich stand, der verlangte Festigkeits-
nachweis sei damit hinlänglich erbracht, weshalb sich weder ein
Nachbesserungsauftrag noch ein Verbot des Inverkehrbringens rechtferti-
gen liessen.
4.10 Zu den replikweise eingereichten Festigkeitsberechnungen führte
die SUVA in der Duplik aus, durch den Bericht der Empa werde darge-
stellt, dass zunächst die von der Herstellerin durchgeführten Berechnun-
gen mangelhaft erfolgt seien. Die FEM sei eine international anerkannte
Methode, den Festigkeitsnachweis zu erbringen. Hierfür brauche es zum
Vornherein viel Fachwissen aus der Festigkeits- und Materialkunde. Die
Empa habe nur die Simulation der Herstellerin rechnerisch nachvollzogen.
Bei dem unbeabsichtigten Auffahren auf einen Gegenstand (etwa Fenster-
bank) könne aber ein Vielfaches der von der Herstellerin simulierten Kräf-
te auftreten, weshalb der Sicherheitsfaktor 1.6, welcher schliesslich von
der Empa bestätigt werden konnte, nicht ausreichend sei. Im Weiteren sei-
en Torsionskräfte nicht berücksichtigt worden, es fehlten zudem die in der
Norm SN EN 280 geforderten Berechnungen für Windkräfte. Ein weiterer
unberücksichtigter Lastfall liege vor, wenn eine Person aus dem Korb
falle. Beim Fall in das Seil am Anschlagpunkt könnten die acht- bis zehn-
fachen Kräfte (Fangstoss) des Körpergewichts entstehen. Bei einem Kör-
pergewicht von 80 kg würde dies zwischen 6 400 und 8 000 N bedeuten.
Es sei jedoch nur mit 4 905 N statisch getestet worden.
4.11 Die von der SUVA vorgebrachten Einwände gegenüber den vor-
gelegten Festigkeitsberechnungen sind im Hinblick auf die anzuwendende
technische Norm begründet (vgl. E. 3.8). Die von der Beschwerdeführerin
vorgelegten Berechnungen entsprechen aufgrund der rein statischen Last-
einwirkung den in der Norm SN EN 280 enthaltenen Vorgaben betreffend
Hebebühnen nicht. Der Verweis auf die Norm EN 13001-3-1:2012, die als
Beispiel für die Berechnung dynamischer Lasteinwirkungen dient und den
im Jahr der Zertifizierung (2014) bekannten Stand des Wissens und der
Technik abbildet, wie auch die in der technischen Norm SN EN 280
verlangte Berücksichtigung der Windlasten sind zu beachten. Zwar wird
in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bericht eine anerkannte
Berechnungsmethode (FEM) verwendet und auf die fehlende Duktilität
Krankheits- und Unfallbekämpfung. Produktesicherheit 2018 V/5
BVGE / ATAF / DTAF V 119
des Fahrerkorbbodens und damit auf die herabgesetzte Bruchfestigkeit bei
einem Lastfall « von unten » hingewiesen. Jedoch fehlt insbesondere in
Anbetracht des Werkstoffs Kunststoff die Berücksichtigung der entspre-
chenden Parameter aus der Werkstoff- und Festigkeitslehre, wie sie bei-
spielhaft aus der genannten Norm für Stahlbauteile von Kränen hervorge-
hen. Zu Recht bemängelte die SUVA das Fehlen der Dokumentation
entsprechender Berechnungen. Die Beschwerdeführerin hat keine Berech-
nungen vorgelegt, die die Sicherheit betreffend die dynamischen Lastein-
wirkungen und die Ermüdungsfestigkeit entsprechend dem Stand der
Technik nachvollziehbar erscheinen lassen. Es ist daher nicht mehr nach-
vollziehbar, ob die mit einem Kunststoffboden ausgestattete Arbeitsbühne
und damit die Maschine als solche den in der Norm SN EN 280 vorgese-
henen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht. Im Weiteren
ist in Anbetracht des Sicherheitsfaktors von 1.6 (1.57), welcher von der
Beschwerdeführerin als ausreichend bezeichnet wurde, festzuhalten, dass
dies gemäss der SUVA die Empfehlungen in der Betriebsanleitung der
Herstellerin bezüglich der Sicherheitsvorkehrungen (Angurten) ausser
Kraft setzen würde. In der Betriebsanleitung steht unter Punkt 3.8 « Per-
sönliche Schutzausrüstung », Personen, die sich im Arbeitskorb aufhalten,
müssten Schutzausrüstungen gegen Absturz (Sicherheitsgurte) tragen, die
mittels Sicherungsseil an den im Arbeitskorb angebrachten Verankerungs-
ösen befestigt würden. Zweifellos handelt es sich bei dieser Vorschrift um
eine Sicherheitsvorkehrung für den Fall, dass eine Person aus dem Arbeits-
korb fällt oder geschleudert wird. Die SUVA hat den Sicherheitsfaktor 1.6
unter Hinweis auf den hier zu prüfenden Lastfall « von unten » als zu ge-
ring bemängelt. Bei dem Szenario (Herauskatapultieren einer Person und
Bruch des Korbs, an dem das Sicherheitsseil verankert ist) ist auch nach-
vollziehbar, dass die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen des Angurtens
ausser Kraft gesetzt werden können. Damit erübrigen sich Weiterungen
zur Frage, ob ein Sicherheitsfaktor von 1.57 bei einem Lastfall « von un-
ten » den zu prüfenden Anforderungen zu genügen vermöchte. Dies ist
auch im Hinblick auf die Systematik der MRL zu verneinen. Zunächst sind
Risiken möglichst technisch im Rahmen der Konstruktion zu beseitigen
und erst in einem zweiten Schritt kommen besondere Schutz- und Warn-
vorschriften (z.B. Angurten) in Betracht (vgl. E. 3.10; BGE 143 II 518
E. 8.3.2). Es kann nicht sein, dass man sich in der Konstruktion bei den
Festigkeitsberechnungen mit einem geringeren Sicherheitsfaktor begnügt,
wenn dieser dann dazu führt, dass die zusätzlichen Vorschriften zur Mini-
mierung des Risikos wegen dieser Konstruktion nicht mehr greifen.
2018 V/5 Krankheits- und Unfallbekämpfung. Produktesicherheit
120 V BVGE / ATAF / DTAF
4.12 Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, vermögen die Ein-
wände der Beschwerdeführerin, beim « Auffahren auf ein Hindernis »
handle es sich um einen groben Bedienungsfehler, den Schluss der SUVA,
dass der Sicherheitsfaktor nicht ausreichend ist, nicht umzustossen.
Schliesslich kann auch der Einwand ([…]), die Arbeitsbühne aus
Verbundmaterial erhöhe die Sicherheit beim Einsatz bei elektrotech-
nischen Unternehmen und Elektrizitätswerken (Gefahr spannungsfüh-
render Leitungen), nicht zum Ergebnis führen, dass der Sicherheitsfaktor
bei einem anderen Bedienungsfehler (Auffahren auf ein hervorstehendes
Hindernis) so weit herabgesetzt werden kann, dass dadurch die persön-
lichen (Schutz-)Vorschriften für die Bediener (Angurten) ausgehebelt wer-
den. Die Argumentation der Beschwerdeführerin wirft ein zweifelhaftes
Licht auf die Risikobeurteilung, welche im Rahmen der Baumusterprü-
fung vorzulegen ist (Anhang VII Teil A Ziff. 1 Bst. a Ziff. ii MRL sieht als
Teil der technischen Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen her-
vorgeht, welches Verfahren angewandt wurde, eine Beschreibung der zur
Abwendung ermittelter Gefährdungen oder zur Risikominderung ergriffe-
nen Schutzmassnahmen und gegebenenfalls eine Angabe der von der Ma-
schine ausgehenden Restrisiken vor; vgl. E. 3.5). Im Weiteren setzt eine
Risikoabwägung denknotwendig voraus, dass die Festigkeitsberechnun-
gen dem Stand des Wissens und der Technik in der Festigkeits- und Werk-
stofflehre entsprechen.
4.13 Bei diesem Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, dass die SUVA
die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung aufgefordert hat,
einen entsprechenden Festigkeitsnachweis für den Fahrerkorb aus Ver-
bundmaterial zu erstellen, die daraus erforderlichen Massnahmen zu defi-
nieren und der SUVA die erfolgte Umsetzung zu melden. Im Weiteren hat
die SUVA nicht feststellen können, dass die Mängel (Bruch des Fahrer-
korbs) nicht ursprüngliche Herstellermängel sind, weshalb sie die Nach-
besserung der Hubarbeitsbühne innert Frist verlangen konnte. Auch das
Verbot des Inverkehrbringens, bis der Festigkeitsnachweis den gesetzlich-
en Anforderungen genügt, ist nicht zu beanstanden. Beachtlich ist hinge-
gen der Einwand der Beschwerdeführerin, die Massnahmen seien nicht
ausreichend zielgerichtet, da nicht alle Hebebühnen des genannten Typs
Z., 20.2 HV, Fahrerkörbe aus dem beanstandeten Material aufweisen
müssten (vgl. E. 4.6).
Krankheits- und Unfallbekämpfung. Produktesicherheit 2018 V/5
BVGE / ATAF / DTAF V 121
5.
5.1 Nach dem Gesagten erübrigen sich Weiterungen zu den Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin, es seien der Norm SN EN 280 keine Anga-
ben zur Festigkeit und Stabilität beziehungsweise für einen dynamischen
Lastfall zu entnehmen, welche auf den Arbeitskorb zutreffen würden.
Auch wurde durch die geforderten Festigkeitsberechnungen kein Bundes-
recht verletzt, da weder die Konformitätsvermutung noch die daran ge-
knüpften Regeln zur Beweislastumkehr greifen. Auf der Grundlage der
vorgelegten Dokumentation konnte die SUVA die Normenkonformität mit
der Typ-C-Norm nicht feststellen. Es ist der Inverkehrbringerin über-
lassen, wie sie sicherstellt, dass ihr Produkt gesetzeskonform ist (Art. 5
PrSG). Dabei muss ihre Lösung mindestens dasselbe Schutzniveau auf-
weisen wie in den technischen Normen festgehalten wurde (vgl. Urteil
C‒914/2013 E. 2.13.6 und 4.3.1.2). Die Ansicht der SUVA, wonach auf-
grund der fehlenden Berechnungen (dynamische Lastfälle [Wind], Ermü-
dungsfestigkeit) betreffend den verwendeten Werkstoff Verbundmaterial
der hierfür notwendige Festigkeitsnachweis nicht erbracht ist, ist nicht zu
beanstanden. Zu Recht wurde bemängelt, dass die von der Beschwerde-
führerin vorgelegten Berichte keine dynamischen Berechnungen aufwei-
sen. Bei dieser Sachlage ist auch der Replikantrag auf die Einholung eines
Gerichtsgutachtens abzuweisen.
5.2 Im Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, die mit der an-
gefochtenen Verfügung angeordneten Massnahmen seien nicht erforder-
lich. Beim Bruch des Korbbodens handle es sich um einen einzigen Vor-
fall, der auf einen groben Bedienungsfehler zurückzuführen und bei dem
keine Person zu Schaden gekommen sei. Im Betrieb hätten sich sonst keine
Unfälle ereignet, die Maschine sei sicher, schliesslich seien die Personen
auch nicht vorschriftsmässig angegurtet gewesen. Diese Einwände gehen
ins Leere, da es nicht um die Klärung der Unfallursache geht, sondern um
die Begrenzung des objektiven Risikos, welches von einer Hubarbeitsbüh-
ne mit einem Arbeitskorbboden aus Verbundmaterial ausgeht. Ebenso
kann die Beschwerdeführerin von der Tatsache, dass sich bisher in ihrem
Betrieb keine weiteren Unfälle ereigneten, nichts ableiten, zumal es Sinn
und Zweck der Vorschriften ist, die Maschine so zu konstruieren, dass Un-
fälle zum Vornherein vermieden werden können. Von Hubarbeitsbühnen
geht gemäss der SUVA-Checkliste eine erhebliche Gefahr für schwere
Verletzungen und Gesundheitsschädigungen aus; Hauptgefahren sind un-
ter anderem der Absturz von Personen oder Verletzungen durch Herunter-
fallen von Gegenständen. Zweifelsohne ist dies bei der Konstruktion des
2018 V/5 Krankheits- und Unfallbekämpfung. Produktesicherheit
122 V BVGE / ATAF / DTAF
Fahrerkorbs und der hierfür erforderlichen Wahl des Materials zu berück-
sichtigen.
5.3 Im Weiteren bemängelte die Beschwerdeführerin, die Anforde-
rungen an den Festigkeitsnachweis würden über das Ziel hinausschiessen.
Nach dem gesetzlichen Konzept (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 PrSG)
legen die technischen Normen (implizit) fest, welche Sicherheit vermu-
tungsweise als « ausreichend » zu qualifizieren ist (vgl. BGE 143 II 518
E. 5.7 m.w.H.). In diesem Sinn hat die SUVA auch ‒ entgegen den Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin ‒ keine überschiessenden Anforderungen an
den Festigkeitsnachweis gestellt (vgl. E. 3.8 und 3.9). Die Inverkehrbrin-
gerin kann sich hierfür an den von der SUVA vorgeschlagenen Parametern
orientieren oder von ihr entwickelte beziehungsweise andere Berechnun-
gen zum Materialverhalten bei dynamischen Lastfällen und zur Ermü-
dungsfestigkeit betreffend den verwendeten Werkstoff vorlegen, was sie
nicht getan hat. Bei dem von der SUVA entsprechend dem Stand der Tech-
nik geforderten Festigkeitsnachweis wurde jedenfalls nicht verkannt, dass
für Maschinen die Beseitigung oder Minimierung der Risiken nur « so
weit wie möglich » und Schutzmassnahmen nur soweit « notwendig » vor-
gesehen sind, womit ein gewisses Restrisiko verbleiben darf (Art. 2 Abs. 1
Bst. b MaschV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Anhang I Ziff. 1.1.2 Bst. b
MRL).
5.4 Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist nicht verletzt, da das öf-
fentliche Interesse an der Einhaltung der Sicherheit den wirtschaftlichen
Interessen der Beschwerdeführerin, die sich durch keine besonderen von
den üblichen finanziellen Interessen der Marktteilnehmer abweichenden
Merkmale auszeichnet, vorgeht. Die im Vorverfahren andiskutierte Mög-
lichkeit, ein Alarmsystem einzubauen, das den Bediener mittels akusti-
schen und visuellen Signals vor Hindernissen warnt, stellt gemäss der
SUVA keine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestreb-
ten Zweck dar, was nicht zu beanstanden ist. Die SUVA hat Bedenken auf-
grund der fehlenden Berechnung der Ermüdungsfestigkeit geäussert, für
die das von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Mittel keine Abhilfe
schaffen würde. Der Aufwand, Berechnungen entsprechend den Gesetzen
und Grundlagen der allgemeinen Mechanik und Werkstofffestigkeiten für
den Arbeitskorb aus Verbundmaterial vornehmen zu lassen, ist in Anbe-
tracht des Gefährdungspotenzials nicht unverhältnismässig hoch. Der zur
Wahrung der öffentlichen Interessen geeignete und erforderliche Eingriff
ist demzufolge auch zumutbar.