Krankenversicherung. Genehmigung der Prämientarife und
des Prämienzuschlags
2018 V/6
BVGE / ATAF / DTAF V 123
2018 V/6
Auszug aus dem Urteil der Abteilung III
i.S. X., Y. und Z. AG gegen Bundesamt für Gesundheit
C‒6826/2015 vom 6. November 2017
Finanzierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP).
Beurteilung der Zulässigkeit der Äufnung von Reserven der OKP-
Versicherer durch Zuschüsse der Muttergesellschaft respektive des
Mittelflusses aus dem VVG-Bereich von der Mutter- zu den Tochter-
gesellschaften.
aArt. 60 Abs. 1 und Abs. 2, aArt. 106‒106c KVG. Art. 9‒Art. 13,
Art. 16 Abs. 3 und Abs. 4 KVAG. aArt. 78‒78c, aArt. 92 Abs. 1 KVV.
1. Qualifikation der vorinstanzlichen Weisung als nicht anfechtbare
Zwischenverfügung. Behandlung der entsprechenden Argumente
im Beschwerdeverfahren gegen die Endverfügung. Beschwerde-
legitimation (E. 1.6.1‒1.6.3).
2. Die Finanzierung der OKP durch Mittel der Privatversicherungen
beziehungsweise durch solche der Holding, welche aus Privatver-
sicherungen geäufnet wurden, ist nur bei Vorliegen einer einschlä-
gigen gesetzlichen Regelung zulässig (E. 3).
3. Die Finanzierung der OKP wurde vom Gesetzgeber abschliessend
geregelt. Das KVG sowie die entsprechenden Verordnungsbestim-
mungen beinhalten im Zusammenhang mit den Reserven eine um-
fassende Regelung. Ein Mittelfluss aus dem VVG-Bereich von der
Mutter- zu den Tochtergesellschaften ist als unerlaubte Quersub-
ventionierung zu qualifizieren (E. 4)
4. Die Normen zur Prämienkorrektur (aArt. 106‒106c KVG) bein-
halten keine (neuen) Regelungen zur Finanzierung respektive zu
den Finanzierungsquellen (E. 5).
5. Das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene KVAG ändert nichts
daran, dass das geltende Finanzierungsverfahren und die be-
schränkte finanzielle Autonomie durch gesellschaftsrechtliche
Konstrukte nicht unterlaufen werden dürfen (E. 6).
Financement de l'assurance obligatoire des soins (AOS). Examen de
l'admissibilité de la constitution de réserves par les assureurs AOS au
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moyen de contributions de la société mère ou d'apports de fonds rele-
vant du domaine de la LCA de la société mère à ses filiales.
Anc. art. 60 al. 1 et al. 2, anc. art. 106–106c LAMal. Art. 9–13, art. 16
al. 3 et al. 4 LSAMal. Anc. art. 78–78c, anc. art. 92 al. 1 OAMal.
1. Directives de l'autorité inférieure qualifiées de décision incidente
non sujette à recours. Examen des arguments qui s'y rapportent
réalisés dans le cadre de la procédure de recours contre la décision
finale. Qualité pour recourir (consid. 1.6.1‒1.6.3).
2. Le financement de l'AOS par des fonds provenant d'assurances
privées ou par ceux de la société holding, eux-mêmes constitués
par des assurances privées, n'est licite qu'en présence d'une norme
légale idoine (consid. 3).
3. Le législateur a réglé le financement de l'AOS de manière exhaus-
tive. La LAMal et ses ordonnances épuisent la matière, s'agissant
de la question des réserves. Un apport de fonds provenant du do-
maine de la LCA d'une société mère à ses filiales constitue un cas
de subvention croisée illicite (consid. 4).
4. Les dispositions concernant la correction des primes (anc.
art. 106–106c LAMal) ne contiennent aucune réglementation
(nouvelle) en matière de financement ou de sources de finance-
ment (consid. 5).
5. La LSAMal, entrée en vigueur le 1er janvier 2016, ne remet pas en
cause l'interdiction de contourner, à l'aide de constructions rele-
vant du droit des sociétés, la procédure de financement en vigueur,
ni l'autonomie financière limitée des assureurs pratiquant l'AOS
(consid. 6).
Finanziamento dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sani-
tarie (AOCMS). Esame dell'ammissibilità della costituzione di riserve
da parte degli assicuratori AOCMS mediante apporti finanziari della
società madre o trasferimento di fondi provenienti dal settore della
LCA dalla società madre alle filiali.
Vecchio art. 60 cpv. 1 e cpv. 2, vecchi art. 106‒106c LAMal. Art. 9‒13,
art. 16 cpv. 3 e cpv. 4 LVAMal. Vecchi art. 78‒78c, vecchio art. 92
cpv. 1 OAMal.
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1. Direttiva dell'autorità inferiore considerata quale decisione inci-
dentale non impugnabile. Esame degli argomenti relativi a tale
questione nell'ambito della procedura di ricorso contro la decisio-
ne finale. Legittimazione a ricorrere (consid. 1.6.1‒1.6.3).
2. ll finanziamento dell'AOCMS con fondi provenienti da assicura-
zioni private o da società holding, a loro volta finanziate da assicu-
razioni private, è ammissibile soltanto se esiste una pertinente nor-
ma legale (consid. 3).
3. Il legislatore ha disciplinato il finanziamento dell'AOCMS in mo-
do esaustivo. La LAMal e le disposizioni delle relative ordinanze
contengono una regolamentazione esaustiva in materia di riserve.
Il trasferimento di fondi provenienti dal settore della LCA dalla
società madre alle filiali configura un caso di sovvenzione incro-
ciata illecita (consid. 4).
4. Le norme sulla correzione dei premi (v. art. 106‒106c LAMal) non
contengono (nuove) regole in materia di finanziamento o di fonti
di finanziamento (consid. 5).
5. La LVAMal, entrata in vigore il 1o gennaio 2016, non apporta al-
cuna modifica al riguardo: la vigente procedura di finanziamento
e la limitata autonomia finanziaria non possono essere eluse da
strutture giuridiche disciplinate dal diritto societario (consid. 6).
Am 23. März 2015 liess das Bundesamt für Gesundheit (BAG, nachfol-
gend auch: Vorinstanz) der X. AG, der Y. AG sowie der Z. AG (nachfol-
gend: Beschwerdeführerinnen oder KVG-Gesellschaften) betreffend Zu-
schüsse in die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) je eine
Weisung zukommen. Darin forderte das BAG die Beschwerdeführerinnen
auf, Art. 13 Abs. 2, aArt. 60 Abs. 2 und Art. 106a Abs. 3 KVG (SR
832.10) einzuhalten und die Zuschüsse der A. AG (an die X. AG:
12,8 Mio. Fr.; an die Y. AG: 58,6 Mio. Fr.; an die Z. AG: 8,5 Mio. Fr.) bis
zum 30. April 2015 rückgängig zu machen. Die Beschwerdeführerinnen
wurden schliesslich aufgefordert, die erfolgte Rückbuchung bis zum
31. Mai 2015 durch die Revisionsstelle bestätigen zu lassen.
Mit Datum vom 23. April 2015 reichten die Beschwerdeführerinnen gegen
die Weisung des BAG vom 23. März 2015 gleichlautende Beschwerden
an das Bundesverwaltungsgericht ein und stellten mehrere Rechtsbegeh-
ren. Mit einzelrichterlichem Entscheid vom 7. September 2015 vereinigte
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das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren und trat auf die Beschwerden
nicht ein; der Antrag der Vorinstanz auf Anordnung vorsorglicher Mass-
nahmen wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Hiergegen liessen die KVG-Gesellschaften am 8. Oktober 2015 beim Bun-
desgericht Beschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, in Aufhe-
bung des bundesverwaltungsgerichtlichen Nichteintretensentscheids vom
7. September 2015 sei die Angelegenheit zum Entscheid in der Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Urteil 9C_742/2015 vom 5. Juli 2016
wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit E-Mail vom 16. September 2015 teilten die KVG-Gesellschaften dem
BAG mit, dass sie den Einmalzuschlag freiwillig, unpräjudiziell und ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht im Rahmen der Prämien 2016 erheben
würden. Die KVG-Gesellschaften würden sich vorbehalten, die Frage der
Rechtmässigkeit der Finanzierung des Einmalzuschlags durch die aus ih-
rer Sicht ausreichenden Reserven in den betroffenen Gesellschaften bezie-
hungsweise durch Mittel aus dem A.-Konzern einer richterlichen Beurtei-
lung zu unterziehen; je nach Ausgang des Verfahrens vor den Gerichten
würden die Prämienzuschläge den Versicherten zurückerstattet.
In der Folge erliess das BAG am 22. September 2015 je eine Verfügung.
Im Rahmen dieser Verfügungen genehmigte das BAG die Prämientarife
und die Einmalzuschläge in der Höhe von Fr. 33.‒ für das Jahr 2016.
Gegen diese Verfügung des BAG vom 22. September 2015 liessen die
KVG-Gesellschaften beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingaben vom
23. Oktober 2015 Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht bean-
tragen, diese Verfügung sei insoweit aufzuheben, als sie sich nicht zur Ver-
wendung des Zuschusses der A. AG an die Beschwerdeführerinnen äus-
sere und diesen Punkt nicht rechtsverbindlich regle; die Sache sei zum
Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei
der angefochtene Entscheid aufzuheben, soweit er sich unter Einbezug der
Weisung des BAG vom 23. März 2015 zur Verwendung des Zuschusses
seitens der A. AG an die Beschwerdeführerinnen äussere.
In formeller Hinsicht wurde unter anderem beantragt, das vorliegende Ver-
fahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 9C_742/2015
zu sistieren.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 vereinigte die Instrukti-
onsrichterin die Beschwerdeverfahren und hiess den Antrag der Beschwer-
deführerinnen auf Sistierung dieser Verfahren gut.
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Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 9C_742/2015 die Beschwerde der
KVG-Gesellschaften gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesver-
waltungsgerichts C‒2542/2015 vom 7. September 2015 abgewiesen hatte,
soweit es darauf eingetreten war, nahm das Bundesverwaltungsgericht das
vereinigte Beschwerdeverfahren wieder auf.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
1.6 Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation ergibt sich Folgendes:
1.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist mit Urteil C‒2542/2015 auf
die entsprechenden Beschwerden wegen Fehlens eines nicht wiedergutzu-
machenden Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a und b VwVG
(E. 3.2 f.) nicht eingetreten. In diesem Zusammenhang erwog das Bundes-
verwaltungsgericht insbesondere, die angefochtene « Weisung » stelle
lediglich einen Schritt auf dem Weg zu Endentscheiden betreffend Geneh-
migung der OKP-Prämien 2016 im Sinne von Art. 106a KVG dar. Das
BAG bezwecke damit, dass ihm Gesuche unterbreitet würden, die es ohne
Weiterungen abschliessend mit entsprechenden Endentscheiden genehmi-
gen könne (E. 2.3).
1.6.2 Mit Urteil 9C_742/2015 wies das Bundesgericht die Beschwer-
den gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C‒2542/2015 ab,
soweit darauf einzutreten war. In der Urteilserwägung 3.2.2.2 führte das
Bundesgericht wörtlich was folgt aus: « Vor dieser im angefochtenen
Entscheid einlässlich dargestellten Rechtslage hat das Bundesverwal-
tungsgericht die Weisungen der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2015
als ‹ Schritt auf dem Weg › zu einem Endentscheid betreffend Prämienge-
nehmigung im aufgezeigten Sinne ‒ und damit als Zwischenverfügun-
gen ‒ eingestuft und die Beschwerdeführerinnen auf das entsprechende
(Haupt-)Verfahren verwiesen. Steht es den Beschwerdeführerinnen nach
den Ausführungen der Vorinstanz somit offen, ihre Einwendungen betref-
fend den durch die Weisungen des BAG untersagten Reservetransfer im
betreffenden Prämiengenehmigungsverfahren einzubringen, ist nicht er-
kennbar, inwiefern ihnen durch den Nichteintretensentscheid ein nicht
wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG erwachsen sollte. Jedenfalls springt ein solcher nicht geradezu in die
Augen. Anzumerken bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht diesen ‒
seinen ‒ Erwägungen im Rahmen des bereits bei ihm anhängig gemachten,
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zurzeit sistierten Prämiengenehmigungsprozesses Rechnung zu tragen ha-
ben wird. Die Beschwerdeführerinnen haben Anspruch darauf, dass darin
auf ihre gegen die Rechtmässigkeit der Weisungen der Beschwerdegegne-
rin vom 23. März 2015 vorgebrachten Argumente eingegangen wird (vgl.
Art. 93 Abs. 3 BGG). »
1.6.3 Nachdem die Qualifikation der vorinstanzlichen Weisung vom
23. März 2015 als nicht anfechtbare Zwischenverfügung mit Urteil
9C_742/2015 höchstrichterlich bestätigt und mit dem Hinweis versehen
wurde, die Argumente der Beschwerdeführerinnen betreffend die (Un-)
Rechtmässigkeit der Weisung seien im zwischenzeitlich sistierten Be-
schwerdeverfahren gegen die Endverfügungen zu behandeln, ist diese Prü-
fung nachfolgend vorzunehmen. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdeführerinnen im Genehmigungsantrag
betreffend die Prämienfestsetzung und den Einmalzuschlag für das Jahr
2016 nicht nochmals beantragt haben, die Vorinstanz habe die Rechtmäs-
sigkeit des Zuschusses festzustellen. Denn die Beschwerdeführerinnen
durften darauf vertrauen, dass diese Streitfrage im Prämienfestsetzungs-
verfahren behandelt wird, nachdem sich sowohl das Bundesverwaltungs-
gericht wie auch das Bundesgericht in den erwähnten Beschwerdeverfah-
ren gegen die vorinstanzliche Weisung vom 23. März 2015 dahingehend
geäussert haben. Soweit die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom
14. September 2016 und der Duplik vom 21. Dezember 2016 ‒ in Kennt-
nis des bundesgerichtlichen Urteils 9C_742/2015 ‒ an ihrer abweichenden
rechtlichen Qualifikation festhält, ist darauf nicht weiter einzugehen.
1.6.4–1.7(…)
2. Im Folgenden sind die weiteren im vorliegenden Verfahren in ma-
terieller Hinsicht im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechts-
grundsätze darzustellen:
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-
rechtlichen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechts-
folgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3;
134 V 315 E. 1.2). Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vor-
schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom
22. September 2015 in Kraft standen. Das sind insbesondere das KVG und
die entsprechende KVV (SR 832.102) in den bis Ende Dezember 2015
gültig gewesenen Fassungen. Hingegen finden das am 1. Januar 2016 in
Kraft getretene Krankenversicherungsaufsichtsgesetz vom 26. September
Krankenversicherung. Genehmigung der Prämientarife und
des Prämienzuschlags
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2014 (KVAG, SR 832.12) sowie die darauf gestützte Krankenversiche-
rungsaufsichtsverordnung vom 18. November 2015 (KVAV, SR 832.121)
keine Anwendung.
2.2 Nach aArt. 60 Abs. 1 KVG ‒ aufgehoben (wie auch weitere nach-
folgend mit « a » gekennzeichnete Bestimmungen des KVG) durch An-
hang Ziff. 2 KVAG ‒ wird die OKP nach dem Ausgabenumlageverfahren
finanziert. Die Versicherer bilden für bereits eingetretene Krankheiten und
zur Sicherstellung der langfristigen Zahlungsfähigkeit ausreichende Re-
serven. Die Finanzierung muss gemäss Abs. 2 der Bestimmung selbsttra-
gend sein (vgl. auch aArt. 13 Abs. 2 Bst. c KVG). Die Versicherer weisen
die Rückstellungen und Reserven für die OKP in der Bilanz gesondert aus.
Laut aArt. 61 Abs. 1 und aArt. 13 Abs. 2 Bst. a KVG erhebt der Versiche-
rer, soweit das KVG keine Ausnahme vorsieht, von seinen Versicherten
die gleichen Prämien. Der Versicherer kann die Prämien nach den ausge-
wiesenen Kostenunterschieden kantonal und regional abstufen. Massge-
bend ist der Wohnort der versicherten Person. Das BAG legt die Regionen
für sämtliche Versicherer einheitlich fest (aArt. 61 Abs. 2 Satz 2 KVG).
2.3 Nach aArt. 92 Abs. 1 KVV (aufgehoben ‒ wie auch weitere nach-
folgend mit « a » gekennzeichnete Bestimmungen der KVV ‒ durch An-
hang Ziff. 3 KVAV) haben die Krankenversicherer die Prämientarife der
OKP sowie deren Änderungen dem BAG spätestens fünf Monate, bevor
sie zur Anwendung gelangen, zur Genehmigung zu unterbreiten. Diese Ta-
rife dürfen erst angewandt werden, nachdem sie vom Bundesrat genehmigt
worden sind (vgl. auch aArt. 61 Abs. 5 KVG). Den Prämientarifen beizu-
legen sind auf einem vom BAG abgegebenen Formular das Budget (Bilanz
und Betriebsrechnung) des laufenden und des folgenden Geschäftsjahrs
(aArt. 92 Abs. 2 Bst. a und b KVV). Werden die Prämien kantonal oder
regional abgestuft, so kann das BAG vom Versicherer periodisch eine Auf-
stellung über die durchschnittlichen Kosten der letzten Geschäftsjahre in
den entsprechenden Kantonen oder Regionen einverlangen (aArt. 92
Abs. 3 KVV). Bei besonderen Versicherungsformen nach Art. 62 KVG
sind die Prämien ebenfalls anzugeben und die entsprechenden Versiche-
rungsbedingungen beizulegen (aArt. 92 Abs. 4 KVV). Mit der Genehmi-
gung der Tarife oder im Anschluss daran kann das BAG dem Krankenver-
sicherer Weisungen für die Festsetzung der Prämien der folgenden
Geschäftsjahre erteilen (aArt. 92 Abs. 5 KVV; vgl. BGE 135 V 39 E. 4.2;
Urteil 9C_742/2015 E. 3.2.2.1).
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2.4 Am 21. März 2014 hat das Parlament eine Revision des KVG zur
Prämienkorrektur verabschiedet (Art. 106‒106c KVG; Fassung gemäss
Ziff. I des Bundesgesetzes vom 21. März 2014 [Prämienkorrektur], in
Kraft vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 [AS 2014 2463]).
Die Revision hat zum Ziel, die Ungleichgewichte teilweise auszugleichen,
die sich seit Inkrafttreten des KVG in den einzelnen Kantonen aufgrund
von zu viel oder zu wenig bezahlten Prämien ergeben hatten. Denn in eini-
gen Kantonen wurden im Verhältnis zu den Leistungen zu hohe und in
anderen zu tiefe Prämien erhoben. In den Kantonen mit zu hohen Prämien-
einnahmen resultierten Überschüsse, während in Kantonen mit zu tiefen
Prämien Defizite entstanden. Mit der Änderung des KVG sollen die kanto-
nal in den Jahren 1996 bis 2011 zu viel oder zu wenig bezahlten Prämien
der obligatorischen Krankenversicherung zu rund der Hälfte ausgeglichen
werden (vgl. Botschaft vom 15. Februar 2012 zur Änderung des Bundes-
gesetzes über die Krankenversicherung [Korrektur der zwischen 1996 und
2011 bezahlten Prämien], BBl 2012 1923, nachfolgend: Botschaft Prämi-
enkorrektur).
2.5 Die Versicherer und der Bund bezahlen einen Beitrag in einen
Fonds zugunsten der Versicherten, in deren Wohnsitzkanton zu viel Prämi-
en bezahlt wurden (Art. 106a Abs. 1 KVG). Zur Prämienkorrektur für die
Jahre 1996 bis 2013 leisteten die OKP-Versicherer Ende 2016 einen ein-
maligen Betrag von Fr. 33.‒ pro versicherte Person (vgl. Art. 106a Abs. 2
KVG, Art. 1 der Verordnung vom 12. September 2014 über die Prämien-
korrektur [in der bis 31. Dezember 2015 gültig gewesenen Fassung; SR
832.107.21], nachfolgend: Prämienkorrekturverordnung). Die Versicherer
finanzieren ihre Beiträge über einen Einmalzuschlag auf den Prämien. Sie
können ihre Beiträge auch aus den Reserven finanzieren, falls diese über-
mässig sind (vgl. Art. 106a Abs. 3 KVG). Gemäss Art. 106a Abs. 4 KVG
unterbreiten die Versicherer die Einmalzuschläge auf den Prämien dem
Bundesamt zur Genehmigung und informieren die Versicherten transpa-
rent darüber.
2.6 Die Krankenversicherer reichen dem BAG ferner bis zum 31. Juli
2015 ein Gesuch um Genehmigung des Einmalzuschlags auf den Prämien
gemäss Art. 106a Abs. 3 Satz 1 KVG ein (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Prämi-
enkorrekturverordnung). Das BAG genehmigt die Einmalzuschläge auf
den Prämien gleichzeitig mit den Prämien (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Prämi-
enkorrekturverordnung). Reicht ein Krankenversicherer dem BAG kein
Gesuch um Genehmigung des Einmalzuschlags auf den Prämien ein, so
Krankenversicherung. Genehmigung der Prämientarife und
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muss er nachweisen, dass er nach Bezahlung des Beitrags in den Fonds
nach Art. 106a Abs. 1 KVG immer noch über ausreichende Reserven nach
aArt. 78a Abs. 1 KVV verfügt, wobei dieser Nachweis nach aArt. 78b
Abs. 3 KVV zu erbringen ist (Art. 5 Abs. 4 Prämienkorrekturverordnung).
2.7 Gemäss aArt. 78b Abs. 1 KVV ermitteln die Versicherer zu Be-
ginn jedes Kalenderjahrs die vorhandenen Reserven und die Mindesthöhe
der Reserven. Ändert sich im Laufe des Jahrs die Risikosituation eines
Versicherers erheblich, so sind die vorhandenen Reserven und die Min-
desthöhe der Reserven auch unterjährig näherungsweise zu ermitteln und
dem BAG mitzuteilen (aArt. 78b Abs. 2 KVV). Der Versicherer legt in sei-
nem Gesuch um Prämiengenehmigung eine Schätzung der möglichen vor-
handenen Reservebestände per Ende des laufenden Jahrs und eine Progno-
se der Mindesthöhe der Reserven für das folgende Kalenderjahr bei. Die
Prognose umfasst mehrere Varianten und damit verbundene Eintrittswahr-
scheinlichkeiten, die dem individuellen Risiko von Bestandesänderungen
Rechnung tragen (aArt. 78b Abs. 3 KVV).
3. Die Vorinstanz hat mit der vorliegend angefochtenen Verfügung
vom 22. September 2015 einen Endentscheid betreffend Genehmigung der
OKP-Prämien und des Einmalzuschlags für das Jahr 2016 im Sinne von
Art. 106a KVG gefällt. Vorab ist in einem ersten Schritt zu prüfen, über
welchen Autonomiebereich die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eigen-
schaft als Erbringerinnen von Leistungen der obligatorischen Kranken-
pflegeversicherung im Rahmen der Finanzierung verfügen.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen führten in diesem Kontext zusam-
mengefasst aus, die Muttergesellschaft könne sich im Rahmen der Rechts-
ordnung frei organisieren und andere Tochtergesellschaften als Konzern
führen. Im Rahmen des Konzerns entscheide die Muttergesellschaft über
die Konzernpolitik und über allfällige Finanzflüsse. Insbesondere könne
die Muttergesellschaft im Rahmen ihres eigenen Ermessens darüber befin-
den, ob sie die Tochtergesellschaft finanziell stützen möchte oder nicht.
Das KVG erfasse allein den Blickwinkel der einzelnen Versicherungen
und deren Finanzierung, äussere sich jedoch nicht zu den Finanzierungen
bei der Gründung und im Fall einer konzernrechtlichen Verbindung. Eine
solch weitgehende Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit, welche die
Mutter- und die Tochtergesellschaft sowie den Konzern als Ganzes schüt-
ze, bedürfte einer hinreichend bestimmten, klaren gesetzlichen Grundlage.
Weder das KVG noch künftig das KVAG würden die konzerninternen Mit-
telflüsse regeln. Eine diesbezügliche Regelung müsste sich klar aus dem
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KVG ergeben, was jedoch nicht der Fall sei. Es fehle somit eine genügend
spezifische gesetzliche Grundlage, welche die hier strittige Zahlung der
Muttergesellschaft an die beschwerdeführenden Tochtergesellschaften
verbieten würde.
3.2 Die Vorinstanz machte in diesem Zusammenhang insbesondere
geltend, die finanzielle Autonomie der Krankenversicherer sei auf die ge-
setzlichen Grundlagen des KVG beschränkt. In diesem Sinne seien soziale
Krankenversicherer an die spezialgesetzlichen Grundlagen des Wettbe-
werbs nach den Voraussetzungen des KVG gebunden. Zuschüsse durch
Versicherer nach Versicherungsvertragsrecht (VVG-Versicherer) würden
in unzulässiger Weise den Wettbewerb nach KVG unter den Krankenversi-
cherern massiv beeinträchtigen und könnten den Versicherern, welche die
Zusatzversicherung in einer Holdingstruktur in einem separaten Unterneh-
men unter ungeteilter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
(FINMA) durchführten, ungerechtfertigte Vorteile verschaffen. Die Kon-
kurrenz unter KVG-Versicherern würde durch verfälschte Prämienunter-
schiede gestört. Das Mass der Prämienunterschiede bezöge sich nicht
mehr einzig auf eine effiziente Führung, eine gute Verwaltung und eine
umfassende Kostenkontrolle der sozialen Krankenversicherung, sondern
wäre ebenso auf den Rückhalt der (finanziell starken) VVG-Versicherer
zurückzuführen. Die Beschwerdeführerinnen vermischten in ihren Aus-
führungen das Prinzip der Privatautonomie, welches für das KVG nicht
gelte, mit dem Legalitätsprinzip, welches als Grundsatz in der gesamten
Verwaltung gelte und somit auch für das KVG zu berücksichtigen sei. Die
zwingenden Normen des KVG würden sich auch einschränkend auf die
Bestimmungen des Privatrechts auswirken. Der Gesetzgeber habe nebst
der finanziellen Abgrenzung auch die rechtliche Abgrenzung vorgenom-
men. Zusatzversicherungen unterlägen der Wirtschaftsfreiheit, während
für die soziale Krankenversicherung die Sonderordnung des Wettbewerbs
nach den Regeln des KVG (und nunmehr des KVAG) gelte. Unabhängig
von ihrer Rechtsform dürften Krankenkassen nach wie vor auch im Zu-
satzversicherungsgeschäft keinen Erwerbszweck verfolgen, wenn sie die-
se wie auch die soziale Krankenversicherung in einer einzigen juristischen
Person betreiben würden. Um nicht dem Gewinnverbot unterworfen zu
sein und um aufsichtsrechtliche Verflechtungen zu vermeiden, hätten sich
viele Krankenversicherer entschieden, die Zusatzversicherungen auf
eigene Rechtsträger zu übertragen, die von der sozialen Krankenversiche-
rung in diesen entscheidenden Punkten unbeeinflusst seien. Versicherer
wie die A.-Gruppe würden ihre Zusatzversicherungen besonders auch aus
Krankenversicherung. Genehmigung der Prämientarife und
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diesem Grund in einer Holdingstruktur anbieten. Die der Holding ange-
gliederten Gesellschaften der Zusatzversicherung (Y. AG und B. AG) un-
terlägen dank dieser bewusst gewählten Struktur nicht dem Erwerbs-
zweckverbot. Dies ermögliche der A.-Gruppe, aus Zusatzversicherungen
erzielte Gewinne abzuschöpfen. Andere Versicherer hingegen böten ihre
Zusatzversicherungen in der gleichen Rechtseinheit an, würden solche Zu-
satzversicherungen bloss vermitteln oder würden überhaupt keine solchen
anbieten. Diesen gegenüber hätten die Beschwerdeführerinnen einen Wett-
bewerbsvorteil, wenn sie Gewinne einfach über Zuschüsse der Holding
der Gruppe kassieren könnten.
3.3 In Art. 5 Abs. 1 BV ist das Legalitätsprinzip statuiert. Der Grund-
satz der Gesetzmässigkeit (auch: Legalitätsprinzip) bedeutet, dass Grund-
lage und Schranke staatlichen Handelns das Recht ist und jedes staatliche
Handeln einer gültigen gesetzlichen Grundlage bedarf (TSCHANNEN/
ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 19
Rz. 1). Das Gesetzmässigkeitsprinzip gilt grundsätzlich für die gesamte
Verwaltungstätigkeit (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 91 Rz. 383).
3.4 Nach Art. 117 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die
Kranken- und Unfallversicherung. Der Bund erhielt mit Art. 117 BV einen
umfassenden, konkurrierenden Gesetzgebungsauftrag im Sinne einer
nachträglich derogatorischen Bundeskompetenz. Diese Regelungszustän-
digkeit erlaubt dem Bund eine Monopolisierung der Kranken- und Unfall-
versicherung (GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: Soziale Si-
cherheit, SBVR, Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 409 Rz. 1).
3.5 Das KVG schränkt die unter dem Bundesgesetz vom 13. Juni
1911 über die Kranken- und Unfallversicherung (AS 28 353, nachfolgend:
KUVG) vorherrschend gewesene Autonomie der Krankenversicherer im
Bereich der sozialen Krankenpflegeversicherung beträchtlich ein, weil es
diesen Versicherungszweig im Gegensatz zum bisherigen Recht durchge-
hend regelt. Das Gesetzmässigkeitsprinzip hat das Autonomieprinzip ab-
gelöst (vgl. EUGSTER, a.a.O., S. 414 Rz. 17 m.H. auf BGE 124 V 356). Das
KVG regelt die OKP umfassend und detailliert. Dies gilt insbesondere für
reglementarische Bestimmungen betreffend Anschluss, Prämien und Leis-
tungen, welche ausschliesslich durch das KVG normiert sind. Angesichts
dieser Elemente wie auch des Fehlens einer analogen Bestimmung zu
Art. 1 Abs. 2 KUVG ist darauf zu schliessen, dass das Autonomieprinzip
der Krankenversicherer, wie es von Lehre und Rechtsprechung anerkannt
2018 V/6 Krankenversicherung. Genehmigung der Prämientarife und
des Prämienzuschlags
134 V BVGE / ATAF / DTAF
war, unter dem Regime des KVG dahingefallen ist und durch das Legali-
tätsprinzip ersetzt wurde. Über eine beschränkte Autonomie verfügen die
Krankenversicherer im Bereich der Prämienfestsetzung nur insofern, als
das KVG und die KVV dies vorsehen (vgl. Entscheid des Bundesrates KV
18 vom 22. Oktober 1997 E. 6.2.2, RKUV 6/1997 S. 417). Darüber hinaus
bleiben die Versicherer lediglich in der Organisation des Geschäftsbe-
triebs, in Personalfragen und in der Regelung administrativer Verfahrens-
abläufe autonom. Als Durchführungsorgan der mittelbaren Staatsverwal-
tung sind sie Selbstverwaltungsträger. Sie haben daher die ihnen vom
KVG zugewiesenen Aufgaben mit eigenen technischen, personellen und
finanziellen Mitteln zu lösen. Das schliesst aber bei allfälligen gesetzlich-
en Regelungslücken keine gesetzesergänzende Regelungskompetenz mit
ein (vgl. Urteil des BVGer C‒5896/2011 vom 21. Oktober 2013 E. 5.3.3
m.H. auf EUGSTER, Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR,
Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 402 Rz. 8 und S. 403 f. Rz. 13 m.H.; vgl. auch
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 401 f. Rz. 1821 ff. m.H.). Der
Grundsatz, dass die Krankenversicherer nur in jenen Bereichen eigene Re-
geln aufstellen dürfen, in denen das Gesetz ihnen eine diesbezügliche
Kompetenz ausdrücklich einräumt, wurde vom Bundesgericht zwischen-
zeitlich mehrfach bestätigt (vgl. hierzu BGE 130 V 546 E. 4.1 und 142 V
87 E. 5.3; Urteile des BGer 9C_8/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 4.4 und
9C_878/2013 vom 14. Oktober 2014 E. 3.4, auch publiziert in: Sozialver-
sicherungsrecht [SVR] – Rechtsprechung 4–5/2015, KV Nr. 9 S. 36).
3.6 Die Beschwerdeführerinnen gehen damit fehl in der Annahme,
die Finanzierung der OKP durch Mittel der Privatversicherungen bezie-
hungsweise durch Mittel der Holding, welche aus Privatversicherungen
geäufnet wurden, könne nur durch eine explizite formell-gesetzliche Rege-
lung untersagt werden. Vielmehr wäre diese nur dann zulässig, wenn eine
einschlägige gesetzliche Regelung bestünde.
4. Nachfolgend wird das Finanzierungssystem der OKP im Einzel-
nen geprüft.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, aArt. 60 Abs. 1
und 2 KVG regelten die Finanzierung der OKP. Vorgeschrieben sei die
Finanzierung nach dem Ausgabenumlageverfahren. In der Botschaft vom
6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung (BBl 1992
I 93, nachfolgend: Botschaft KVG) zu aArt. 60 Abs. 2 KVG werde klar-
gemacht, wie die Finanzierung der OKP erfolgen soll. Die Prämienkorrek-
tur könne nicht als eine Leistung der OKP angesehen werden. Nach dem
Krankenversicherung. Genehmigung der Prämientarife und
des Prämienzuschlags
2018 V/6
BVGE / ATAF / DTAF V 135
klaren Wortlaut von aArt. 60 Abs. 1 KVG beziehe sich die Finanzierungs-
regelung von aArt. 60 KVG allein auf die OKP. Diese sei Teil der sozialen
Krankenversicherung und in Art. 1a Abs. 2 KVG umschrieben. Anderwei-
tige Leistungen ‒ wie sie nun Art. 106 KVG vorsehe ‒ seien sicherlich
nicht Leistungen aus der sozialen Krankenversicherung. Sie beträfen viel-
mehr eine gesetzliche Regelung von bisher (angeblich) zu viel bezahlten
Prämien, also einen Ausgleich für eine nachträglich sich als rechtsfehler-
haft erwiesene behördliche Prämienbeantragung und -genehmigung. Das
Ausgabenumlageverfahren im Sinne von aArt. 60 Abs. 1 Satz 1 KVG
stehe in einem untrennbaren Zusammenhang zu den Leistungen aus der
OKP. Die Regelung von Art. 106 und Art. 106a KVG stehe ausserhalb
dieses Kontexts, und aArt. 60 KVG enthalte keine abschliessende Rege-
lung der Finanzierung. Die OKP werde klarerweise nicht nur aus « Ein-
nahmen aus der Versicherung » finanziert. Mithin lasse auch aArt. 60
KVG offen, ob es weitere Finanzierungsquellen für Leistungen des Ver-
sicherers aus der OKP gebe, die durchaus wesentlich wären. Die Gesetzge-
bung zeige die Trennung der OKP- sowie der VVG-Finanzierungsverfah-
ren auf. Auch wenn man auf den ersten Blick von dieser klaren Trennung
ausgehen müsse, zeige die nähere Betrachtung, dass sich der Gesetzgeber
nicht bewusst gewesen sei, dass die KVG-Finanzierung aus mehreren
Quellen erfolge, und er auch nicht bewusst und genügend klar jede Ver-
bindung zwischen der KVG-Versicherung und der Krankenzusatzver-
sicherung nach VVG habe verhindern wollen. Mit aArt. 60 Abs. 1 und 2
KVG sollten namentlich nicht Zuflüsse aus Beteiligungs- und Anlageer-
folgen der Muttergesellschaft verhindert werden. Ausdrücklich ausge-
schlossen werden sollten nur die Mittelflüsse aus dem VVG-Bereich in
den KVG-Bereich innerhalb derselben Versicherung. Das KVG lasse
Querverbindungen zu, welche sich aus dem Konzernverhältnis ergäben.
Dabei sei vorliegend zu beachten, dass die Konzernmittel zwar teilweise
im VVG-Bereich erwirtschaftet worden seien, der Konzernmutter jedoch
als Dividenden zugegangen seien. Insofern seien diese Erträge « neutrali-
siert » worden. Hätte die Konzernmutter diese Erträge mit Töchtern aus
anderen Wirtschaftsbereichen erzielt, so würde sich die vorliegende Frage
gar nicht stellen.
4.2 Die Vorinstanz vertrat die Ansicht, der vom Gesetzgeber dank ab-
schliessend geregelter Finanzierung austarierte Wettbewerb würde durch
die Zuschüsse verfälscht. Dasselbe gelte selbstverständlich auch, wenn mit
den Zuschüssen die Einmalzuschläge (Art. 106a Abs. 3 KVG) finanziert
2018 V/6 Krankenversicherung. Genehmigung der Prämientarife und
des Prämienzuschlags
136 V BVGE / ATAF / DTAF
werden sollten. Darüber könne auch BGE 135 V 443 E. 3.9 nicht hinweg-
täuschen. In diesem Entscheid sei zwar erwogen worden, dass nicht ausge-
schlossen sei, dass Pflichtleistungen quersubventioniert werden könnten,
doch betreffe dies nicht die Finanzierungs-, sondern die Leistungsseite der
sozialen Krankenversicherer. Die Leistungsseite unterliege anderen Kon-
trollmechanismen. Die Beschwerdeführerinnen würden die Leistungs- und
die Finanzierungsseite bewusst durcheinanderbringen. Die Rechtspre-
chung des Bundesgerichts folge dem Grundsatz der abschliessend geregel-
ten Finanzierung der sozialen Krankenversicherung nach KVG. Nicht
nachvollziehbar sei die Argumentation der Beschwerdeführerinnen, BGE
130 V 196 könne nicht als Präjudiz herangezogen werden, da er einen In-
solvenzfall zum Gegenstand gehabt habe. Vielmehr sei daraus zu schlies-
sen, dass vorliegend, wo kein Insolvenzfall zu behandeln sei, die Be-
schwerdeführerinnen erst recht keine Mittel aus der Zusatzversicherung
kassieren dürften. Auch mit Blick auf den Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts C‒2548/2015 vom 3. September 2015, wo das BAG im
Nachgang zum Urteil auf ein entsprechendes Feststellungsbegehren nicht
eingetreten sei, sei auf den Wettbewerb unter den sozialen Krankenversi-
cherern hinzuweisen. Mit Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung sei die
Praxis des BAG gefestigt worden, Zuschüsse generell zu unterbinden.
Hätte die vorliegende Beschwerde Erfolg, wären die Versicherten der Be-
schwerdeführenden der A.-Gruppe die einzigen, welche von der Erhebung
des Einmalzuschlags (bzw. der späteren allfälligen Erstattung) dank Zu-
schüssen aus Zusatzversicherungen (oder anderweitigen betriebsfremden
Erfolgen) profitieren könnten. Das Gleichbehandlungsprinzip sowohl ge-
genüber den Krankenversicherern als auch gegenüber den Versicherten
würde damit verletzt. Der vom Gesetzgeber vorgesehene Wettbewerb in
der sozialen Krankenversicherung wäre nicht mehr auf eine effiziente Füh-
rung, eine gute Verwaltung und eine umfassende Kostenkontrolle zurück-
zuführen und die sozialen Krankenversicherer wären ihrem Wesen nach
keine reinen Institutionen der Sozialversicherung mehr. Weder der in der
Beschwerdeschrift genannte Entscheid zur Organisationsautonomie der
Anwaltstätigkeit noch der genannte Revisionsbericht würden hierzu sach-
lich relevante Erkenntnisse bringen. Die vom Staat durchgeführte Aufsicht
über Krankenversicherer sei ungeteilt; eine duale Aufsicht existiere nicht.
Gestützt auch auf die Erkenntnisse aus dem Entscheid des Bundesgerichts
9C_582/2016 vom 16. Januar 2017 bestehe für die kassierten Zuschüsse
keine gesetzliche Grundlage im KVG, weshalb diese Zuschüsse von den
Krankenversicherung. Genehmigung der Prämientarife und
des Prämienzuschlags
2018 V/6
BVGE / ATAF / DTAF V 137
Beschwerdeführerinnen nicht verwendet werden dürften und an die Hol-
dinggesellschaft zurückzuerstatten seien.
Die Versicherer hätten die Prämien so festzulegen, dass ihre Kranken-
pflegeversicherung selbsttragend sei. Die wesentlichen Zitatstellen der
Botschaft KVG (BBl 1992 I 93) zur Finanzierung habe das BAG bereits
in der Weisung vom 23. März 2015 erwähnt. Der Gesetzgeber habe nicht
nur die Finanzierungsquellen klar bestimmt, er habe auch deren Verbu-
chung festgelegt. Auch die dem Bundesrat erteilte Verordnungskompetenz
zur Rechnungsführung, -ablage und -kontrolle enthalte keine weitergehen-
de Kompetenz zur Bestimmung anderer oder zusätzlicher Finanzierungs-
quellen. Der bundesrätliche Botschaftstext lasse deshalb nur den Schluss
zu, dass die Finanzierung der OKP vom Parlament abschliessend geregelt
worden sei. Die Finanzierung über andere Versicherungszweige wie das
VVG sei ausgeschlossen. Die zitierten Botschaftstexte machten deutlich,
dass sich der Gesetzgeber bewusst gewesen sei, dass er die Finanzierungs-
quellen abschliessend habe regeln wollen und die Prämienerhöhung als
Mittel vorgesehen habe, um ungenügende Einnahmen wettzumachen. Der
Gesetzgeber sei somit seinem verfassungsmässigen Gesetzgebungsauftrag
vollumfänglich nachgekommen. Die vollständige Trennung der sozialen
Krankenversicherung von der Durchführung übriger Versicherungen, das
Gewinnverbot für Krankenversicherer, der Haftungsausschluss, der Insol-
venzfonds und die abschliessend geregelte Finanzierung seien auch Vo-
raussetzung für die kontrollierbare Verwendung der Bundes- und Kan-
tonsbeiträge für die Prämienverbilligung. Dem Gesetzgeber sei bei Erlass
des KVG klar gewesen, dass die OKP mit erheblichen Subventionen
durchzuführen sein werde. Mit der verfassungsmässigen Vorgabe der so-
zialen Krankenversicherung mit wettbewerblichen Elementen wäre nicht
vereinbar, wenn der Gesetzgeber die Finanzierung nicht abschliessend
oder gar ausserhalb des Versicherungsprinzips normiert hätte. So aner-
kennten auch die Beschwerdeführerinnen, dass das KVG eine laufende,
fortgesetzte und permanente Finanzierung der sozialen Krankenversiche-
rung aus VVG-Mitteln ausschliesse. Nicht nachvollziehbar sei die Argu-
mentation der Beschwerdeführerinnen, wonach die von ihnen genannten
Vorgänge, welche einen Transfer von Mitteln aus einem anderen Versiche-
rungszweig beinhalteten, im Sinne einer « zeitlich begrenzten Finanzie-
rung » zulässig seien.
4.3 Zentrale Bestimmung zur Finanzierung der Leistungen der OKP
war aArt. 60 Abs. 1 und 2 KVG (seit 1. Januar 2016 Art. 12 und Art. 16
2018 V/6 Krankenversicherung. Genehmigung der Prämientarife und
des Prämienzuschlags
138 V BVGE / ATAF / DTAF
Abs. 3 und 4 KVAG). In der Botschaft KVG (BBl 1992 I 93, 133) wurde
in diesem Zusammenhang ausgeführt: « Im Bereich der Finanzierung
bringt der Entwurf keine grundlegenden Änderungen im Vergleich zur gel-
tenden Ordnung. Die Krankenversicherung soll weiterhin durch eine unbe-
stimmte Zahl von Versicherern durchgeführt werden, von welchen jeder
finanziell autonom ist. Das Ausgabenumlageverfahren mit einem Reserve-
fonds der einzelnen Versicherer wird beibehalten. Sämtliche Versicherer,
also auch die neu hinzutretenden privaten Versicherungsgesellschaften,
haben in der Finanzierung der sozialen Krankenversicherung, das heisst
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Tag-
geldversicherung, den Grundsatz der Gegenseitigkeit zu beachten. Dies
bedeutet, dass die Einnahmen für die soziale Krankenversicherung dieser
Versicherung erhalten bleiben müssen. Ein allfälliger Überschuss darf
nicht für andere Zwecke verwendet werden, insbesondere dürfen keine
Gewinnbeteiligungen ausgeschüttet werden. Der Entwurf kennt wie das
geltende Recht für die OKP drei Finanzierungsquellen, nämlich die Prämi-
en der Versicherten, die Kostenbeteiligung der Patienten und die Beiträge
der öffentlichen Hand. »
4.4 Weiter wurde zu Art. 52 des Entwurfs (später aArt. 60 Abs. 1 und
2 KVG [heute Art. 12 und Art. 16 Abs. 3 und 4 KVAG]) hinsichtlich Fi-
nanzierung (Finanzierungsverfahren und Rechnungslegung) Folgendes
festgehalten (Botschaft KVG, BBl 1992 I 93, 192 f.): « Das heute in der
sozialen Krankenversicherung geltende Ausgabenumlageverfahren soll
auch unter dem neuen Recht beibehalten werden. Dies bedeutet, dass die
laufenden Ausgaben grundsätzlich durch die laufenden Einnahmen zu
decken sind. Die Versicherer haben also ihre Prämien so festzusetzen, dass
sie damit die für die gleiche Periode geschuldeten Leistungen decken kön-
nen. (…) Die Versicherer haben aus ihren Einnahmen aber auch Reserven
zu bilden. Dabei werden zwei Arten von Reserven unterschieden, nämlich
Reserven für bereits eingetretene Krankheiten, das heisst für vorhandene
Verpflichtungen, die im Zeitpunkt der Rechnungsablage noch nicht erfüllt
sind, und Reserven, denen keine eigentliche Verpflichtung gegenübersteht,
die aber die längerfristige Zahlungsfähigkeit des Versicherers garantieren
sollen. Mit dem in Abs. 2 erwähnten Grundsatz, dass die Finanzierung
selbsttragend sein müsse, wird klargestellt, dass zur Finanzierung der obli-
gatorischen Krankenpflegeversicherung nur Einnahmen aus dieser Ver-
sicherung verwendet werden dürfen, und die Versicherer die Finanzierung
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht mit anderen von
ihnen geführten Versicherungen vermischen dürfen. Aus diesem Grund
Krankenversicherung. Genehmigung der Prämientarife und
des Prämienzuschlags
2018 V/6
BVGE / ATAF / DTAF V 139
wird vorgeschrieben, dass in der Bilanz des Versicherers, die dieser für
seinen gesamten Tätigkeitsbereich aufzustellen hat, auf der Passivseite
seine Reserven für die OKP gesondert von anderen Reserven auszuweisen
sind. Nicht verlangt wird hingegen, dass er auch seine Aktiven (Wert-
schriften usw.) den einzelnen Versicherungszweigen gesondert zuweist.
Im Gegensatz zur Bilanz, die den gesamten Tätigkeitsbereich des Versi-
cherers abdeckt, verlangt Abs. 3, dass für die OKP eine besondere, das
heisst vollständige Betriebsrechnung zu führen ist. Für die bedeutendsten
Teile der Rechnung, nämlich die Prämien und die Leistungen, bietet dies
keine besonderen Probleme. Für Einnahmen und Ausgaben, die von ande-
ren Versicherungen nicht eindeutig getrennt werden können (Zinse, Ver-
waltungskosten), können für die Aufteilung Annahmen getroffen werden,
die aber der Realität entsprechen müssen. In Abs. 4 wird festgehalten, dass
der Bundesrat die notwendigen Vorschriften zum Finanzierungsverfahren
und zur Rechnungslegung erlässt. Dazu zählen insbesondere Vorschriften
zur Rechnungsführung (Buchhaltung usw.), Rechnungsablage (Gliede-
rung der Rechnung usw.), Rechnungskontrolle (Kontrollstelle des Versi-
cherers, Kontrollen durch die Aufsichtsbehörde), Reservebildung (Höhe,
Bewertungsgrundsätze) und zulässige Kapitalanlagen. »
4.5 Mit Blick auf die vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen
Botschaftstexte ist erstellt, dass der Gesetzgeber die Finanzierungsquellen
klar bestimmt und deren Verbuchung festgelegt hat. Entgegen der Auffas-
sung der Beschwerdeführerinnen lässt der bundesrätliche Botschaftstext
nur den Schluss zu, dass die Finanzierung der OKP vom Gesetzgeber ab-
schliessend geregelt wurde und aArt. 60 KVG nicht offenlässt, ob es wei-
tere Finanzierungsquellen für Leistungen von Versicherern aus der OKP
gibt. Dass die Finanzierung der OKP über andere Versicherungszweige
wie beispielsweise das VVG ausgeschlossen ist und die Krankenversiche-
rer unter den gleichen Bedingungen am Wettbewerb partizipieren können
sollen, zeigen im Übrigen weitere Fundstellen in der Botschaft. So ist der
Botschaft KVG (BBl 1992 I 93, 145) zu Art. 8 des Entwurfs Folgendes zu
entnehmen: « Wie bisher wird eine Vielzahl von Versicherern die Kran-
kenversicherung betreiben. Zu den Krankenkassen kommen nun die Pri-
vatversicherer hinzu. Dieses System hat sich bei der Unfallversicherung
bewährt. Selbstverständlich müssen alle Versicherer, die sich am Vollzug
des KVG beteiligen, die soziale Krankenversicherung nach denselben Be-
stimmungen durchführen, das heisst von den übrigen Versicherungen völ-
lig getrennt und ohne Erwerbszweck. »
2018 V/6 Krankenversicherung. Genehmigung der Prämientarife und
des Prämienzuschlags
140 V BVGE / ATAF / DTAF
4.6 Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Finanzierungsquel-
len in der OKP kann überdies auf die entsprechende Textstelle in der Bot-
schaft KVG (BBl 1992 I 93, 146 f.) zu Art. 10 des Entwurfs (aArt. 13
Abs. 2 Bst. a KVG) verwiesen werden. Darin wurde insbesondere ausge-
führt: « Im Rahmen der sozialen Krankenversicherung sind die Versiche-
rer dem Grundsatz der Gegenseitigkeit verpflichtet, was im Wesentlichen
bedeutet, dass sie bei dieser Versicherung keinen Gewinn erzielen dürfen
(…). Ausserdem ist auch der verwaltungsrechtliche Grundsatz der Gleich-
behandlung zu beachten. Schliesslich haben die Versicherer dafür zu
sorgen, dass die soziale Krankenversicherung selbsttragend ist. (…) In
finanzieller Hinsicht müssen die Versicherer insbesondere über die vorge-
schriebenen Reserven und Liquiditäten verfügen. Eine minimale Aus-
gangsreserve (Eigenkapital zu Beginn der Tätigkeit als Sozialversicherer)
wird auf dem Verordnungsweg festgelegt. Die finanziellen Anforderungen
müssen jederzeit erfüllt sein; bei ungenügenden Einnahmen der sozialen
Krankenversicherung sind die Prämien zu erhöhen. » Mit diesen Erläute-
rungen wurde klargestellt, dass die Krankenversicherer ein minimales Ei-
genkapital haben müssen, welches der Sicherstellung der Zahlungsfähig-
keit zu Beginn der Tätigkeit dient. Der Botschaftstext lässt keinen anderen
Schluss zu, als dass der Gesetzgeber die Quellen der OKP-Finanzierung
abschliessend geregelt und zur Ausgleichung ungenügender Einnahmen
die Prämieneinnahmen vorgesehen hatte.
4.7 Das KVG (insbesondere aArt. 60 KVG) sowie die entsprechen-
den Verordnungsbestimmungen (aArt. 78‒78c KVV [seit 1. Januar 2016
Art. 9‒13 KVAG]; Verordnung des EDI vom 18. Oktober 2011 über die
Reserven in der sozialen Krankenversicherung [ResV-EDI, SR
832.102.15]) beinhalten auch im Zusammenhang mit den Reserven eine
umfassende Regelung. An diese spezialgesetzlichen Bestimmungen sind
die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eigenschaft als KVG-Versicherer ge-
bunden. Zwar ist es nicht unzulässig, dass sich die Beschwerdeführerinnen
in ihrer Eigenschaft als OKP-Versicherer in einer Konzernstruktur nach
den Vorschriften des OR organisiert haben (BGE 128 V 272 E. 6d/aa). Da-
durch dürfen jedoch die zwingenden Regelungen des KVG nicht verletzt
werden, welche als spezialgesetzliche Normen den gesellschaftsrechtli-
chen Bestimmungen des OR vorgehen. Entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerinnen beruht die von der Vorinstanz verfügte Rückzah-
lungsverpflichtung nicht auf einer Missachtung der Konzernleitungs-
pflicht und einer falschen Auslegung von aArt. 60 KVG. Daran ändert
auch die Argumentation der Beschwerdeführerinnen nichts, die A. AG als
Krankenversicherung. Genehmigung der Prämientarife und
des Prämienzuschlags
2018 V/6
BVGE / ATAF / DTAF V 141
Konzernmutter habe durch die Zuschüsse an die Beschwerdeführerinnen
ihre Sorgfalts- und Treuepflichten und somit die Konzernleitungspflicht
gemäss Art. 717 Abs. 1 OR ‒ wonach die Mitglieder des Verwaltungsrates
sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit
aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen
wahren müssen ‒ wahrgenommen. Ebenso wenig fällt ins Gewicht, dass
die externe Revisionsstelle der Beschwerdeführerinnen im Rahmen der
Prüfung der Jahresrechnung 2014 keinen Gesetzesverstoss festgestellt und
ihr Testat ohne Vorbehalt erteilt hatte. Vielmehr haben sich die OKP-Ver-
sicherer betreffend die Finanzierung ihrer Leistungen zwingend an die
spezialgesetzlichen Regelungen des KVG und seiner Ausführungsverord-
nungen zu halten, welche eine Äufnung der Reserven der OKP-Versiche-
rer durch Zuschüsse der Muttergesellschaft, welcher auch finanzielle Mit-
tel aus der Privatversicherung zufliessen, nicht vorsehen.
4.8 Zwar führten die Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Be-
schwerden in nicht zu beanstandender Weise aus, die laufende, fortgesetzte
und permanente Finanzierung der OKP aus VVG-Mitteln sei zu verhin-
dern beziehungsweise die Quersubventionierung der sozialen Krankenver-
sicherung aus VVG-Mitteln sei ausgeschlossen. Weiter vertraten sie die
Ansicht, dass die Muttergesellschaft im Konzernverhältnis Beteiligungs-
erfolge beziehe, die in Form von Dividenden erfolgten und Ausdruck des
marktwirtschaftlichen Engagements und einer gesellschaftsrechtlichen
Beteiligung seien. Diesbezüglich ist erneut darauf hinzuweisen, dass von
aArt. 60 Abs. 1 und 2 KVG nicht bloss der Mittelfluss aus dem VVG-
Bereich in den KVG-Bereich innerhalb derselben Versicherungseinheit
umfasst ist, sondern darüber hinaus auch Mittelzuflüsse aus Beteiligungs-
und Anlageerfolgen der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft
unter der Voraussetzung, dass die entsprechenden Zuschüsse aus
finanziellen Mitteln der Privatversicherungen stammen. Ein Mittelfluss ‒
wie vorliegend ‒ aus dem VVG-Bereich von der Mutter- zu den Tochterge-
sellschaften ist deshalb als Quersubventionierung ‒ welche der Besserstel-
lung der Beschwerdeführerinnen im Wettbewerb unter den OKP- und
VVG-Versicherern dienen soll ‒ zu qualifizieren, was eine Umgehung des
Verbots des Mittelflusses innerhalb derselben Versicherung darstellt. Er-
gänzend ist zu erwähnen, dass auch BGE 135 V 443 zu keinem anderen
Ergebnis führt. Da die in diesem höchstrichterlichen Entscheid erwähnten
Quersubventionen die Leistungsseite und nicht die Finanzierung der OKP
betrafen, können die Beschwerdeführerinnen aus den diesbezüglichen
Ausführungen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zu keinem anderen
2018 V/6 Krankenversicherung. Genehmigung der Prämientarife und
des Prämienzuschlags
142 V BVGE / ATAF / DTAF
Schluss führt ein Blick auf BGE 128 V 272. Hier wird ausgeführt, der Ge-
setzgeber habe nicht so weit gehen wollen, den Transfer von Mitteln, ins-
besondere in Form einer Beteiligung von privaten Versicherungseinrich-
tungen, die nicht im Bereich der sozialen Krankenversicherung tätig seien,
zu Krankenkassen zu verbieten (E. 6d/bb). Diese Aussage ist ausschliess-
lich im Zusammenhang mit der dort zu entscheidenden Frage zu sehen, ob
die Anerkennung als Krankenkasse und die Bewilligung zur Durchführung
der sozialen Krankenversicherung mit dem Argument verweigert werden
könne, dass die gesuchstellende juristische Person in einen Konzern einge-
bunden ist, dem bereits eine Krankenkasse sowie eine im Privatversiche-
rungsbereich tätige Versicherungseinrichtung angehören (was das Bundes-
gericht verneint hat).
4.9 Für den Fall der Zahlungsunfähigkeit eines OKP-Versicherers
sieht das KVG eine spezialgesetzliche Regelung vor: Zu diesem Zweck
haben die Versicherer die Stiftung « Gemeinsame Einrichtung » gegrün-
det, welche die Kosten für die gesetzlichen Leistungen anstelle von zah-
lungsunfähigen Versicherern übernehmen muss (Art. 18 KVG; s. auch
Botschaft KVG zu Art. 15 des KVG-Entwurfs [BBl 1992 I 93, 148 f.]).
Bei einer allfälligen Zahlungsunfähigkeit eines Versicherers ist somit kei-
ne Querfinanzierung aus dem Zusatzversicherungsbereich vorgesehen,
sondern vielmehr der Entzug der Durchführungsbewilligung der OKP
(vgl. hierzu auch BGE 130 V 196 E. 5.5 und 6.2).
5. Nachfolgend ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die im
Zusammenhang mit der Prämienkorrektur erlassenen, am 1. Januar 2015
in Kraft getretenen Art. 106 ff. KVG zu einer Änderung der Rechtslage
geführt haben.
5.1 Diesbezüglich liessen die Beschwerdeführerinnen zusammenge-
fasst vorbringen, auf den 1. Januar 2015 sei der neue Art. 106a KVG ein-
geführt worden. Dabei gehe es um die Beiträge der Krankenversicherer
zur Prämienkorrektur. Art. 106a Abs. 3 KVG sehe vor, dass die Versiche-
rer ihre Beiträge über einen Einmalzuschlag auf den Prämien finanzierten.
Sie könnten ihre Beiträge auch aus den Reserven finanzieren, falls diese
übermässig seien. Diese Regelung sei als lex specialis und lex posterior im
Verhältnis zu aArt. 60 Abs. 1 und 2 KVG zu verstehen. Im erläuternden
Bericht des BAG vom Mai 2014 werde klar die Position vertreten, dass
nur bei genügenden Reserven eine Finanzierung aus denselben zulässig
sei. Nicht beantwortet und schon gar nicht beleuchtet werde die Frage, ob
Krankenversicherung. Genehmigung der Prämientarife und
des Prämienzuschlags
2018 V/6
BVGE / ATAF / DTAF V 143
eine zusätzliche Einlage seitens der Aktionärin beziehungsweise im vor-
liegenden Fall der Muttergesellschaft in die Reserven zulässig sei, um an-
schliessend über genügende Reserven zur Finanzierung zu verfügen. Der
Bericht nehme somit deutlich lediglich eine gesellschaftsinterne Sicht an
und beziehe sich in keiner Weise auf konzerninterne Situationen; eine sol-
che liege jedoch vor. Das KVG fasse den Begriff der « selbsttragenden »
Finanzierung eines OKP-Versicherers nicht derart eng auf, dass gesell-
schafts- und insbesondere konzernrechtliche Verhältnisse vollständig aus-
geblendet werden müssten. Schliesslich wolle das KVG eine laufende,
fortgesetzte und permanente Finanzierung der OKP aus VVG-Mitteln ver-
hindern. Art. 106a Abs. 3 KVG lege fest, dass die Versicherer den Beitrag
zur Prämienkorrektur « aus den Reserven finanzieren (können), falls diese
übermässig sind ». Diese Regelung der Finanzierung dieses Beitrags sei
grundsätzlich abschliessend; insbesondere handle es sich dabei nicht um
eine Leistung der OKP, für welche aArt. 60 Abs. 1 Satz 1 KVG Geltung
gehabt hätte. Mit der Einführung des KVAG habe sich die Finanzierung
der sozialen Versicherung nicht geändert, obschon Art. 12 KVAG im Wort-
laut vom bisherigen aArt. 60 KVG leicht abweiche. Die Botschaft vom
15. Februar 2012 zum Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die so-
ziale Krankenversicherung (BBl 2011 1941, 1962, nachfolgend: Botschaft
KVAG) sei in diesem Punkt eindeutig. Nur am Rand sei erwähnt, dass
Art. 25 ATSG (SR 830.1) die Rückforderung von Leistungen vorsehe,
welche ohne rechtliche Grundlage erbracht worden und somit unrechtmäs-
sig erfolgt seien. Bei der Korrektur der zwischen 1996 und 2011 bezahlten
Prämien handle es sich hingegen nicht um das « Gegenstück » im Sinne
von unrechtmässig erbrachten Prämien, denn diese seien keineswegs zu
Unrecht erhoben worden. Vielmehr werde im Nachhinein der bis anhin
gesetzlich nicht vorgesehenen Anforderung entsprochen, die Prämien an-
hand kantonaler Kosten zu erheben.
Weiter liessen die Beschwerdeführerinnen vorbringen, Art. 13 Abs. 2
Bst. c KVG verlange von den Versicherern, dass sie jederzeit in der Lage
sein müssten, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Sie ver-
fügten bereits ohne die hier strittigen Zuschüsse nach dem bis Ende 2015
geltenden aArt. 78 Abs. 4 KVV über genügend finanzielle Mittel und Re-
serven, welche es erlaubten, den Verpflichtungen nachzukommen. Hinzu
komme, dass Art. 13 Abs. 2 Bst. c KVG keine Aussage enthalte, wie die
Sicherstellung der finanziellen Verpflichtungen zu bewerkstelligen sei. Da
die Reservenbildung bezüglich der Prämienkorrektur nicht an die Rege-
lung von aArt. 60 KVG gebunden sei, könnten die Reserven auch aus
2018 V/6 Krankenversicherung. Genehmigung der Prämientarife und
des Prämienzuschlags
144 V BVGE / ATAF / DTAF
anderen Quellen gespiesen werden. Gemäss Art. 12 Abs. 3 KVV (in der
seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Fassung) müssten die Reserven
einer um Anerkennung ersuchenden Krankenkasse mindestens 8 Mio. Fr.
betragen. Ein Blick auf die Kapitalisierung der in der Schweiz zugelasse-
nen Krankenversicherer zeige, dass von den als Aktiengesellschaft
organisierten Krankenkassen eine grosse Mehrheit ein Aktienkapital von
Fr. 100 000.‒ aufweise. Vor diesem Hintergrund sei auch eine allfällige
Kapitalerhöhung als Begründung für den Mittelzufluss möglich, wenn
nicht gar sinnvoll. Gemäss aArt. 78 Abs. 1 KVV (neu Art. 10 Abs. 1
KVAV) werde der Begriff « Reserven » seit der Revision per 1. Januar
2012 als Differenz zwischen dem Wert der Aktiven und dem Wert der Ver-
pflichtungen definiert. Im Kommentar zu dieser Bestimmung halte der
Verordnungsgeber fest: « Der vorliegende Verordnungsartikel definiert
den Begriff ‹ Reserven › für die KVG-Versicherer als deren Eigenkapi-
tal. » Bei den fraglichen Zuschüssen der Konzernmutter handle es sich um
Eigenkapital und damit um Reserven im Sinne von Art. 106a Abs. 3 KVG.
Der Begriff der Reserven im Krankenversicherungsrecht entspreche im
Wesentlichen der Definition des Kernkapitals im Privatversicherungsrecht
(Art. 48 Abs. 1 der Aufsichtsverordnung vom 9. November 2005 [AVO,
SR 961.011]). Auch aus diesem müsse der Beitrag zur Prämienkorrektur
nach Art. 106a Abs. 3 KVG aus dem Eigenkapital erfolgen können. Im
Übrigen wären die Zuschüsse an die OKP-Versicherungsträger auch auf
dem Weg einer formellen Aktienkapitalerhöhung durch die Konzernmutter
zulässig gewesen, denn das KVG kenne keine Vorschriften über das maxi-
mal zulässige Aktienkapital. Es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb
nicht auch eine offene Kapitaleinlage möglich sein solle. Im Übrigen zeig-
ten die Materialien zur Prämienkorrekturverordnung klar, dass das Anlie-
gen des Erlassgebers bei der Definition des Begriffs der übermässigen Re-
serve alleine die Solvenz der Versicherer gewesen sei und er nicht das Ziel
verfolgt habe, die Möglichkeiten der Finanzierung des Beitrags zur Prämi-
enkorrektur darüber hinaus zu beschränken. Es müsse möglich sein, dass
im Konzernverhältnis die Muttergesellschaft anstelle einer Minimalaus-
stattung zur Zeit der Gründung später das Eigenkapital ihrer Tochtergesell-
schaft aufstocke oder dieser eine Schenkung oder ein zinsloses, unbefriste-
tes Darlehen gebe.
5.2 Die Vorinstanz hielt dafür, an den bis heute unverändert gebliebe-
nen Finanzierungsquellen hätten auch die Art. 106‒106c KVG nichts ge-
ändert. Die Gründe für den Ausgleich seien in der Botschaft Prämienkor-
rektur (BBl 2012 1923) beschrieben. Die Prämienkorrektur könne nicht
Krankenversicherung. Genehmigung der Prämientarife und
des Prämienzuschlags
2018 V/6
BVGE / ATAF / DTAF V 145
aus dem Zusammenhang des in aArt. 60 Abs. 1 KVG festgelegten Aus-
gabenumlageverfahrens gerissen werden. Die Korrektur stehe damit in
untrennbarem Zusammenhang. In der Prämienkorrektur (speziell in
Art. 106a Abs. 3 KVG) könne keine Sonderordnung für die Finanzierung
erblickt werden, die es erlauben würde, Zuschüsse aus dem VVG (oder
andere ordentliche oder ausserordentliche Zuwendungen) zu rechtfertigen.
Mit Art. 106‒106c KVG habe der Gesetzgeber die Finanzierung der Prä-
mienkorrektur ebenso vollständig und abschliessend geregelt, wie er dies
bei der Finanzierung der sozialen Krankenversicherung getan habe. Der
von den Räten gutgeheissene Vorschlag entspreche der abschliessenden
Finanzierung der OKP und stelle keine Ausnahmeregelung dar. Art. 106a
KVG stehe damit keineswegs ausserhalb des vorstehend beschriebenen
Finanzierungssystems von aArt. 60 KVG, sondern dieser könne vielmehr
nur im Zusammenhang mit dem Ausgabenumlageverfahren verstanden
werden. Art. 106a KVG entspreche damit auch der Anforderung an die
Gleichbehandlung aller Krankenversicherer im regulierten Wettbewerb
nach KVG.
Weiter hielt die Vorinstanz den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen
entgegen, diese hätten nie rechtskonform ausgefüllte Formulare einge-
reicht, welche die Reserven ohne die kassierten Zuschüsse enthielten. Die
Gesuche um Erhebung eines Einmalzuschlags hätten unstreitig genehmigt
werden können. Die Beschwerdeführerinnen hätten die kassierten Zu-
schüsse ferner nicht nur für die Erhebung von Einmalzuschlägen zurück-
gestellt. Den grösseren Teil der Zuschüsse (43 Mio. Fr.) hätten sie den Re-
serven zugewiesen. Weder für die Verwendung der kassierten Zuschüsse
für die Prämienberechnung noch für die Verwendung für die Einmalzu-
schläge habe somit ein Gesuch vorgelegen. Eine eigentliche rechtliche Be-
gründung für die Zulässigkeit dieser kassierten Zuschüsse im Umfang von
43 Mio. Fr. hätten die Beschwerdeführerinnen ebenfalls nicht vorgelegt.
Diese versuchten nun die kassierten Zuschüsse damit zu legitimieren, dass
durch rechtliche Trennung des KVG- und des VVG-Geschäfts in separaten
Rechtseinheiten das Verbot der Quersubventionierung der sozialen Kran-
kenversicherung durch VVG-Versicherungen umgangen werden könne.
Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerinnen früher oder später die
Prämientarife quersubventionieren wollten, wobei Art. 106a KVG nur als
Legitimation für die kassierten Zuschüsse im Umfang der an die Reserven
zugewiesenen 43 Mio. Fr. diene. Die Krankenversicherer hätten jedoch
ungeachtet der Entwicklung von Holdingstrukturen den umfassenden
2018 V/6 Krankenversicherung. Genehmigung der Prämientarife und
des Prämienzuschlags
146 V BVGE / ATAF / DTAF
Reservevorschriften des KVG zu genügen. Die Veränderung des Aktien-
kapitals, sofern diese zulässig sein sollte, bedürfte der besonderen Prü-
fung. Die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Reserveanforderungen
nach Art. 106a Abs. 3 KVG nicht. Entsprechende Abklärungen hätten er-
geben, dass ihre Reservesätze ohne die kassierten Zuschüsse nach Zahlung
des Beitrags in den Fonds zugunsten der Versicherten die Mindesthöhe
nach aArt. 78a KVV nicht mehr erreicht hätten. Die Reservesätze hätten
sich vor der Zahlung in den Fonds auf folgende Werte belaufen: Z. AG
95,3 %, Y. AG 101,5 % und X. AG 112,4 %. Bei allen Beschwerdeführe-
rinnen sei daher zu erwarten gewesen, dass der Reservesatz nach der Zah-
lung in den Fonds einen Wert von unter 100 % erreicht hätte. Die Be-
schwerdeführerinnen hätten daher ein Gesuch um Genehmigung eines
Einmalzuschlags im Sinne von Art. 106a KVG auf den Prämientarifen für
das Jahr 2016 einreichen müssen. Den Nachweis, dass sie über ausreichen-
de Reserven verfügt hätten, um auf einen Einmalzuschlag verzichten zu
können, hätten sie gar nicht erst angetreten. Die Botschaft stelle klar, dass
eine minimale Ausgangsreserve notwendig sei. Diese diene der Sicherstel-
lung der Zahlungsfähigkeit zu Beginn der Tätigkeit und könne ‒ entspre-
chend den klaren Worten des Botschaftstexts ‒ nicht von Krankenver-
sicherern dazu missbraucht werden, sich bei knappen finanziellen Mitteln
über eine Eigenkapitalerhöhung oder andere rechtliche Vorgänge dennoch
anderer Finanzierungsquellen zu bedienen.
5.3 Im Formular « Nachweis über ausreichende Reserven nach Bei-
tragszahlung an den Fonds nach Art. 106a Abs. 1 KVG » findet sich am
Ende der Seite ‒ mit Bezug auf die vorhandenen Reserven per 1. Januar
2015 ‒ der Hinweis « Reserven ohne Einschüsse. Allfällige, vom BAG
beanstandete Einschüsse im Jahr 2014, sind von den vorhandenen Reser-
ven in Abzug zu bringen ». Die Beschwerdeführerinnen haben dieses For-
mular mit den kassierten Zuschüssen ausgefüllt, sodass in den Kolonnen
« Erwartet », « Variante 1 » und « Variante 2 » eine provisorische Sol-
venzquote für das Jahr 2016 nach Beitragszahlung in den Fonds von
121,2 %, 140,3 % und 111,6 % resultierte ([…]). In der Folge korrigierte
das BAG die Angaben der Beschwerdeführerinnen über die vorhandenen
Reserven per 1. Januar 2015 ([…]), wobei in der Kolonne « Variante 2 »
die provisorische Solvenzquote auf 97,9 % fiel. Gemäss den angefochte-
nen Verfügungen vom 22. September 2015 nahm das BAG denn auch die
E-Mail vom 16. September 2015 als Gesuch zur Erhebung eines Einmal-
zuschlags in der Höhe von Fr. 33.‒ entgegen und genehmigte diesen Zu-
schlag. Zu betonen ist, dass die Beschwerdeführerinnen bis zu diesem
Krankenversicherung. Genehmigung der Prämientarife und
des Prämienzuschlags
2018 V/6
BVGE / ATAF / DTAF V 147
Zeitpunkt ‒ soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich ‒ keine rechts-
konform ausgefüllten Formulare, welche die Reserven ohne die kassierten
Zuschüsse enthielten, eingereicht hatten. Im Übrigen ist darauf hinzuwei-
sen, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen aufgrund übermässiger
Reserven ihre Beiträge an den Fonds auch aus den Reserven hätten finan-
zieren können (Art. 106a Abs. 3 Satz 2 KVG), vorliegend nicht zum
Streitgegenstand gehört.
5.4 Im Zusammenhang mit Art. 106‒106c KVG ist der Botschaft
Prämienkorrektur (BBl 2012 1923, 1925 f.) Folgendes zu entnehmen:
« Die OKP wird nach Art. 60 Abs. 1 KVG nach dem Ausgabeumlagever-
fahren finanziert. Die Prämien können nach den ausgewiesenen Kostenun-
terschieden kantonal abgestuft werden. Die Differenz zwischen den in ei-
nem Kanton anfallenden Einnahmen (primär Prämien, Kapitalerträge und
allfällige Beiträge aus dem Risikoausgleich) und den in diesem Kanton
anfallenden Ausgaben (hauptsächlich Versicherungsleistungen inkl. Bil-
dung und Auflösung von Rückstellungen, allfällige Abgaben in den
Risikoausgleich und Verwaltungskosten) ergibt einen positiven oder einen
negativen Saldo. Da die Mittel der sozialen Krankenversicherung nur zu
deren Zweck verwendet werden dürfen, fliessen die Saldi aus den Einnah-
men und den Ausgaben den Reserven zu beziehungsweise verringern die-
se. Die kantonalen Ergebnisse, seit Einführung des KVG im Jahr 1996 ku-
muliert, zuzüglich einer fiktiven Aufteilung des Reservebestandes auf die
Kantone bei Einführung des KVG, wurden deshalb als ‹ kalkulatorische
kantonale Reserven › bezeichnet. Mit dem Zusatz ‹ kalkulatorisch › wurde
darauf hingewiesen, dass es sich um eine rechnerische Grösse handelt. Die
Reserven eines Krankenversicherers sind dazu da, die langfristige Zah-
lungsfähigkeit zu garantieren. Da ein Unternehmen nur als Ganzes Kon-
kurs gehen kann, können die Reserven nicht kantonal sein. Das KVG und
seine Ausführungsverordnungen verwenden entsprechend den Begriff
‹ kantonale Reserven › nicht. Zur Benennung der aufgelaufenen Über-
schüsse oder Defizite wird daher korrekterweise der Begriff der ‹ zu viel
oder zu wenig bezahlten Prämien › verwendet. Seit Inkrafttreten des KVG
haben sich die Ergebnisse aufgrund von zu viel oder zu wenig bezahlten
Prämien in den einzelnen Kantonen unterschiedlich entwickelt. In gewis-
sen Kantonen wurden im Verhältnis zu den Leistungen zu hohe Prämien
oder zu tiefe Prämien erhoben. In den Kantonen mit zu hohen Prämien
haben sich entsprechend Überschüsse angehäuft, während in Kantonen mit
zu tiefen Prämien Defizite entstanden. Die entstandenen Ungleichgewich-
2018 V/6 Krankenversicherung. Genehmigung der Prämientarife und
des Prämienzuschlags
148 V BVGE / ATAF / DTAF
te haben folgende Ursachen: In Kantonen mit Überschüssen haben die Ver-
sicherer die Leistungssteigerung über mehrere Jahre hinweg überschätzt.
In diesen Kantonen wurden oftmals auch tiefgreifende Kostensenkungs-
massnahmen umgesetzt, deren Effekte von den Versicherern ebenfalls un-
terschätzt wurden. In Kantonen mit Unterdeckung wurden die Kostenan-
stiege von den Versicherern unterschätzt. »
5.5 Es ist unbestritten, dass gemäss aArt. 60 Abs. 1 KVG das Ausga-
benumlageverfahren zur Anwendung gelangte (nach Art. 12 KVAG neu
Bedarfsdeckungsverfahren). Die Korrektur der Prämien nach den Grund-
sätzen von Art. 106 ff. KVG unterliegt hingegen nicht mehr unmittelbar
dem Ausgabenumlageverfahren, was der Gesetzgeber bewusst in Kauf ge-
nommen hat (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_125/2016 vom 11. März
2016 E. 2.2.1 und 2.2.2). Mit Blick auf die Umstände, dass gemäss dem
vorstehenden Botschaftstext die Mittel der sozialen Krankenversicherung
nur zu deren Zweck verwendet werden dürfen und zur Benennung der auf-
gelaufenen Überschüsse oder Defizite korrekterweise der Begriff der « zu
viel oder zu wenig bezahlten Prämien » zur Anwendung gelangt, kann die
Prämienkorrektur nicht aus dem Zusammenhang des in aArt. 60 Abs. 1
KVG festgelegten Ausgabenumlageverfahrens gerissen werden. Vielmehr
steht die Prämienkorrektur damit in untrennbarem Zusammenhang, und
die Normen zur Prämienkorrektur (Art. 106‒106c KVG) beinhalten keine
(neuen) Regelungen zur Finanzierung respektive zu den Finanzierungs-
quellen. Mit anderen Worten regelte der Gesetzgeber die Finanzierung der
Prämienkorrektur mit diesen Normen vollständig und abschliessend, wie
er dies auch sonst bei der Finanzierung der sozialen Krankenversicherung
getan hat. Daran vermögen die gegenteiligen Auffassungen der Beschwer-
deführerinnen und insbesondere auch die Bezugnahme auf Art. 25 ATSG
nichts zu ändern, und es kann diesbezüglich auf die weiteren, nicht zu be-
anstandenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zusam-
mengefasst ist somit festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit Art. 106‒106c
KVG keine Finanzierung der sozialen Krankenversicherung auch aus Ge-
winnen der Zusatzversicherungen oder aus Zuschüssen hatte ermöglichen
wollen. Vielmehr stellt der Beitrag für die Prämienkorrektur nach dem
Dargelegten eine finanzielle gesetzliche Verpflichtung der Beschwerde-
führerinnen dar, die sie mit eigenen Mitteln begleichen müssen. Die Finan-
zierung mit Geld eines Dritten oder aus Reserven, die von einem Dritten
finanziert wurden, ist nicht selbsttragend, sondern stützt sich auf eine
Quersubventionierung. Der Umstand, dass die Zuschüsse von der A. AG
Krankenversicherung. Genehmigung der Prämientarife und
des Prämienzuschlags
2018 V/6
BVGE / ATAF / DTAF V 149
an deren Tochtergesellschaften (X. AG, Y. AG und Z. AG) geleistet wur-
den, ändert nichts daran, dass diese Zuschüsse einen Verstoss gegen
aArt. 60 Abs. 2 KVG darstellen und nicht der Finanzierung der Beiträge
in den Fonds nach Art. 106a Abs. 1 KVG dienen können.
6. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Neugestaltung
des Krankenversicherungsaufsichtsrechts mittels Erlasses des KVAG per
1. Januar 2016 belege und anerkenne die Verbindungen zwischen einer
Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft und leite die bislang nicht
infrage gestellte Rechtswirklichkeit ins positive Recht über. Gleich wie
das KVG enthalte auch das KVAG nach wie vor nicht eine abschliessende
Aufzählung der Finanzierungsquellen der Krankenversicherer. Sie erfass-
ten zwar einen Grossteil der Deckung des laufenden Finanzbedarfs, dies
jedoch nicht vollumfänglich.
6.1 Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, weder das KVAG noch
die Prämienkorrektur durch einen Ausgleich unter den Versicherten habe
am Grundsatz des fairen Wettbewerbs etwas geändert. Daraus sei zu fol-
gern, dass das BAG gegenüber den Beschwerdeführerinnen mangels ihnen
zustehender Autonomiebefugnisse zu Recht in einer Weisung angeordnet
habe, dass die kassierten Zuschüsse zurückzuzahlen seien.
6.2 Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 3 und 4), ist die finanzielle Au-
tonomie der Krankenversicherer und deren wettbewerbsrechtliche Vorge-
hensweise durch die gesetzlichen Grundlagen des KVG beschränkt. Mit
Blick auf die individuelle rechtliche Ausgestaltung von Unternehmungen
respektive juristischen Personen bedeutet dies, dass auch durch gesell-
schaftsrechtliche Konstrukte, im vorliegenden Fall einer Holding-Gesell-
schaft, das geltende Finanzierungsverfahren und die beschränkte finanzi-
elle Autonomie nicht unterlaufen werden dürfen. Daran hat auch das am
1. Januar 2016 in Kraft getretene KVAG nichts geändert. Dies verdeutli-
chen die Ausführungen in der Botschaft KVAG (BBl 2011 1941, 1962;
Art. 12 KVAG): « Der Finanzierungsgrundsatz erhält im Gesetz einen ei-
genen Artikel, wodurch die Transparenz erhöht wird. Die soziale Kranken-
versicherung wird nach dem Bedarfsdeckungsverfahren finanziert. Der
Bedarf umfasst sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchfüh-
rung der sozialen Krankenversicherung. Dazu gehören insbesondere die
medizinischen Leistungen, die Verwaltungskosten, die Abgaben in den
Risikoausgleich und die notwendigen Mittel für die Reservenbildung und
die versicherungstechnischen Rückstellungen. Das Bedarfsdeckungssys-
2018 V/6 Krankenversicherung. Genehmigung der Prämientarife und
des Prämienzuschlags
150 V BVGE / ATAF / DTAF
tem bedeutet, dass die eingehenden Prämien eines Jahres ausreichen müs-
sen, um den ganzen Bedarf desselben Jahres zu finanzieren. Aufwand und
Ertrag eines Jahres sind über einen Versichertenbestand ausgeglichen zu
halten. In der sozialen Krankenversicherung müssen die Prämien so fest-
gesetzt werden, dass damit die für die gleiche Periode geschuldeten Leis-
tungen gedeckt werden können. (…) Ob der Grundsatz der Bedarfsde-
ckung eingehalten wurde, wird aufgrund der Jahresrechnung festgestellt.
Aus den Einnahmen sind aber auch Rückstellungen und Reserven zu bil-
den. (…) Im KVG (Art. 60 Abs. 1) wird vom Ausgabenumlageverfahren
gesprochen. In dieser Gesetzesvorlage wird nun der aktuariell richtige Be-
griff eingeführt. Am aktuellen Finanzierungsverfahren ändert sich dadurch
nichts. »
6.3 Dass die bisherigen Finanzierungsgrundsätze mit dem KVAG ge-
ändert worden wären, ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Ausfüh-
rungen in der Botschaft KVAG zu Art. 15 des Entwurfs (BBl 2011 1941,
1965 f.; Art. 16 KVAG): Die Textpassage zum Entwurf des Art. 15 Abs. 2
« Mittels konsequent kostendeckender Prämien erübrigt sich die Quersub-
ventionierung mittels Geldern aus anderen Versicherungszweigen oder der
Holding » lässt keineswegs den Schluss zu, dass die bisherigen Finanzie-
rungsgrundsätze mit dem KVAG geändert worden wären respektive dass
die Quersubventionierung nach aArt. 60 KVG zulässig gewesen wäre.
Vielmehr wurden mit dem KVAG neue Instrumente geschaffen, um unter
anderem die besagten Quersubventionierungen besser erkennen und ver-
hindern zu können. Im Übrigen enthalten auch weitere Materialien keine
Hinweise darauf, dass Mittelzuflüsse aus anderen Versicherungszweigen
zur Äufnung von Reserven zugelassen werden sollten (vgl. auch Kom-
mentar und Inhalt der Bestimmungen zur KVAV vom März 2015, Art. 22
S. 16, sicht_Erl.-Bericht_de.pdf >, abgerufen am 03.08.2017). Selbstredend ist,
dass die OKP-Versicherer ihr Vermögen im Rahmen der gesetzlichen Vor-
gaben gewinnbringend anlegen und den « Erlös » der OKP-Versicherung
zuführen dürfen (vgl. Art. 21 S. 15 des Kommentars).
7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzuhalten, dass die Zuschüsse der A. AG in der Höhe von 12,8 Mio. Fr.
([…]), 8,5 Mio. Fr. ([…]) und 58,6 Mio. Fr. ([…]) entsprechend der Wei-
sung der Vorinstanz vom 23. März 2015 rückgängig zu machen sind.