Familienzusammenführung. Asyl 2018 VI/6
BVGE / ATAF / DTAF VI 97
2018 VI/6
Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i.S. A. gegen Staatssekretariat für Migration
D‒3664/2016 vom 14. Dezember 2018
Familienzusammenführung aus dem Ausland. Ehemann/Vater ist an-
erkannter Flüchtling mit Asyl.
Art. 51 Abs. 4 AsylG.
1. Von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft im Sinne von
Art. 51 Abs. 4 AsylG ist auszugehen, wenn die Eheleute zum Zeit-
punkt der Trennung im gleichen Haushalt zusammenlebten. Eine
Trennung liegt vor, wenn die Familiengemeinschaft durch die
Flucht des asylberechtigten Mitglieds ins Ausland getrennt wurde
oder wenn in der Heimat ein weiteres Zusammenleben im gemein-
samen Haushalt infolge zwingender Gründe nicht möglich war
(E. 5.1‒5.3).
2. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz setzt weiter voraus,
dass die Verbindung zwischen den Eheleuten auch nach der Tren-
nung aufrechterhalten und eine rasche Wiedervereinigung der Fa-
milie angestrebt wurde (E. 5.4‒5.5).
Regroupement familial à l'étranger. Époux et père reconnu réfugié et
au bénéfice de l'asile.
Art. 51 al. 4 LAsi.
1. Il y a préexistence d'une communauté familiale au sens de l'art. 51
al. 4 LAsi si les époux vivaient en ménage commun au moment de
la séparation. Tel est le cas lorsque la communauté familiale a été
séparée par la fuite à l'étranger du membre de la famille ayant
droit à l'asile ou lorsque la vie commune n'était plus possible dans
le pays d'origine pour des raisons impérieuses (consid. 5.1–5.3).
2. L'autorisation d'entrer en Suisse présuppose en outre que la re-
lation entre les époux a été maintenue également après la sépara-
tion et qu'une rapide réunification de la famille a été recherchée
(consid. 5.4–5.5).
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Ricongiungimento familiare. Il coniuge/padre è riconosciuto come ri-
fugiato con asilo.
Art. 51 cpv. 4 Lasi.
1. Si presume una comunità familiare preesistente ai sensi
dell'art. 51 cpv. 4 LAsi se i coniugi vivevano in comunione dome-
stica al momento della separazione. Si è in presenza di una sepa-
razione se la comunità familiare è stata divisa dalla fuga all'estero
del membro avente diritto all'asilo o se non è stato possibile con-
tinuare a vivere in comunione domestica nel paese d'origine per
motivi imperativi (consid. 5.1‒5.3).
2. L'autorizzazione di entrata in Svizzera presuppone inoltre che la
relazione tra i coniugi si sia mantenuta anche dopo la separazione
e che si sia cercato un rapido ricongiungimento familiare
(consid. 5.4‒5.5).
Der Beschwerdeführer suchte am 10. März 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Zu seiner familiären Situation hielt er fest, am 20. Februar 2011 ge-
heiratet zu haben. Seine Ehefrau habe Eritrea zusammen mit ihren beiden
Kindern anfangs Januar 2016 verlassen und befinde sich nunmehr in
Äthiopien in einem Flüchtlingslager.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen seines Asylverfahrens Kopien
seiner Heiratsurkunde, der eritreischen Identitätskarten seiner Ehefrau und
seiner Mutter sowie der Taufscheine beider Kinder ein. Eigene Identitäts-
papiere brachte er nicht bei. Seine persönliche Identitätskarte sei auf der
Flucht von Eritrea nach Äthiopien verloren gegangen.
Mit Verfügung vom 2. März 2016 hiess das Staatssekretariat für Migration
(SEM, nachfolgend auch: Vorinstanz) das Asylgesuch des Beschwerde-
führers gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
Mit Eingabe vom 22. April 2016 stellte der Beschwerdeführer beim SEM
ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner in Äthiopien leben-
den eritreischen Ehefrau sowie den beiden gemeinsamen Kindern. Dabei
reichte er nebst den bereits während seines Asylverfahrens eingereichten
Dokumenten zwei Fotos (eine Aufnahme der Ehefrau mit den beiden Kin-
dern und eine Aufnahme der beiden Kinder allein) zu den Akten.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 bewilligte das SEM die Einreise der
Ehefrau und der beiden Kinder in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch
um Familienzusammenführung ab.
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Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mittels seiner Rechts-
vertreterin am 8. Juni 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Dabei liess er beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Mai 2016
sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, seiner Ehefrau und den
gemeinsamen Kindern die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung
des Asylverfahrens zu bewilligen.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
5.
5.1 Die Einreisebewilligung zwecks Gewährung des Familienasyls
wird denjenigen Familienmitgliedern erteilt, die mit dem in der Schweiz
als Flüchtling anerkannten und asylberechtigten Mitglied in einer Fami-
liengemeinschaft gelebt haben, welche durch die Flucht desselben getrennt
wurde. Die Einreisebewilligung dient demnach der Wiederherstellung von
Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen
nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten
Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4, insb. 5.4.2).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die bereits vor
der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt leb-
ten, gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft
aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorge-
legen haben (vgl. Urteil des BVGer D‒982/2016 vom 10. September 2018
E. 5.2.1).
5.3
5.3.1 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers während seines
Asylverfahrens sowie der eingereichten Heiratsurkunde und Hochzeits-
fotos, der Kopie der eritreischen Identitätskarte seiner Frau und der Fotos
des Beschwerdeführers in dessen N-Dossier ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer am 22. Februar 2011 geheiratet hat. Nach der Heirat
konnte er zwar nur wenig Zeit mit seiner Frau und dem am (…) erstgebo-
renen Kind verbringen, dies insbesondere, weil er als Mechaniker in einer
staatlichen Garage im von seinem Heimatdorf etwa 75 km entfernten J.
zivilen Nationaldienst habe leisten und deshalb abgesehen von Urlauben
an seinem Arbeitsort habe leben müssen. Gemäss Aktenlage hat der Be-
schwerdeführer aber zumindest im Gefolge seiner ersten Desertion Mitte
2012 vier Monate und im Anschluss an seine zweite Desertion im Jahr
2013 bis zu seiner Ausreise aus Eritrea im Dezember 2013 sechs Monate
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lang in seinem Heimatdorf E. bei seiner Mutter gelebt, wo sich auch seine
Ehefrau sowie das gemeinsame erstgeborene Kind aufgehalten haben. Das
Geburtsdatum des zweitgeborenen Kinds ([…]) deutet denn auch darauf
hin, dass dieses während dieser sechs Monate gezeugt wurde.
5.3.2 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer nach seiner Heirat zwar gezwungenermassen weitgehend
getrennt von seiner Frau und dem erstgeborenen Kind leben musste. Un-
geachtet dessen hat er im Gefolge der ersten Desertion während vier Mo-
naten und im Anschluss an die zweite Desertion während sechs Monaten
bei seiner Frau und dem erstgeborenen Kind gelebt und mit ihnen jeden-
falls in diesen sechs Monaten eine Familiengemeinschaft gebildet, bevor
er im Dezember 2013 aus Eritrea ausgereist ist. An dieser Einschätzung
ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer seine Familie
nicht in seine Fluchtabsichten eingeweiht hat, zumal allein aus seiner Er-
klärung, er habe damals einfach verhindern wollen, dass ihn seine Familie
von seinem Ausreiseentschluss abbringe, nicht darauf geschlossen werden
kann, es habe im Zeitpunkt vor seiner Ausreise zwischen den Eheleuten
keine ausgeprägte emotionale Bindung bestanden. Dies nicht zuletzt auch
deshalb, weil der Beschwerdeführer anschaulich darzulegen vermochte,
dass ihn die anhaltende behördliche Suche an seinem Wohnort, der seiner
zweiten Desertion vorangehende Streit mit seinem Vorgesetzten sowie die
Tatsache, dass er zweimal desertiert ist, Schlimmstes habe befürchten las-
sen, falls die eritreischen Militärbehörden seiner habhaft geworden wären.
Die letzterwähnten Angaben hat das SEM dem Beschwerdeführer zudem
zweifellos geglaubt, ansonsten es ihm kein Asyl gewährt hätte.
5.4 Den Akten zufolge hielt der Beschwerdeführer auch nach seiner
Ausreise aus Eritrea den Kontakt zu seiner in Eritrea zurückbleibenden
Familie aufrecht: So erklärte er, er habe erstmals im Sudan telefonischen
Kontakt mit seiner Ehefrau aufgenommen, und fügte ergänzend an, in
Äthiopien sei dies nicht möglich gewesen, da es dort keine Telefonverbin-
dungen nach Eritrea gebe. Im Weiteren beantwortete er die Frage, ob er
mit seiner Ehefrau und seiner Familie von der Schweiz aus regelmässigen
Kontakt habe, dahingehend, dass dieser zwar nicht regelmässig sei, aber
immer wieder erfolge. Damit zusammenhängend teilte er während der An-
hörung vom 7. Januar 2016 etwa mit, seine Frau und seine Kinder hätten
Eritrea vor vier Tagen verlassen und würden sich nunmehr in Äthiopien in
M. aufhalten. Dass der Beschwerdeführer den Kontakt mit seiner Familie
seit seiner Ausreise aus Eritrea im Dezember 2013 permanent pflegt, ist
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letztlich auch der Eingabe vom 15. Februar 2018 zu entnehmen, der zufol-
ge der Beschwerdeführer aktuell beinahe täglich mit seiner Ehefrau tele-
foniere und dabei auch zu berichten wisse, dass sie und ihre beiden Kinder
derzeit illegal in R. lebten. All dies deutet darauf hin, dass die Verbindung
zwischen den Eheleuten auch nach ihrer räumlichen Trennung aufrechter-
halten wurde, weshalb auch aus heutiger Sicht von einer anhaltenden, ge-
lebten Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Familie auszugehen
ist.
5.5 Ein starkes Indiz für eine nach wie vor ununterbrochene und
ernsthafte eheliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer, seiner
Ehefrau und ihren Kindern bildet schliesslich die Tatsache, dass dieser am
22. April 2016, also eineinhalb Monate nach dem positiven Asylentscheid,
ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau sowie die beiden ge-
meinsamen Kinder gestellt hat. Dies verdeutlicht, dass der Beschwerde-
führer bestrebt ist, die Familie gestützt auf die aus dem Familienasyl flies-
senden Rechte möglichst rasch wieder zu vereinigen.
5.6 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4
AsylG (SR 142.31) erfüllt. Es liegen überdies keine besonderen Umstände
vor, die eine Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft nahelegen würden.