2018 VII/6 Schengen-Visum
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2018 VII/6
Auszug aus dem Urteil der Abteilung VI
i.S. A. gegen Staatssekretariat für Migration
F‒190/2017 vom 9. Oktober 2018
Erteilung eines Visums im Anwendungsbereich der Schengen-Assozi-
ierungsabkommen unter der Auflage der Hinterlegung einer Kaution.
Art. 5 Abs. 2 BV. Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2, Art. 6 Abs. 3 AuG.
Art. 15 Abs. 5, Art. 18 VEV. Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 Schengener
Grenzkodex.
Für den Fall einer nicht fristgerechten Wiederausreise bei Ablauf
des Visums können sehr hohe Aufenthalts-, Betreuungs- und
Rückreisekosten anfallen. Diesem Kostenrisiko kann mit der Auf-
erlegung einer Kaution Rechnung getragen werden (E. 8.3).
Octroi d'un visa relevant du champ d'application des accords d'asso-
ciation à Schengen assorti de la condition du dépôt d'une caution.
Art. 5 al. 2 Cst. Art. 5 al. 1 let. b et al. 2, art. 6 al. 3 LEtr. Art. 15 al. 5,
art. 18 OEV. Art. 6 par. 1 let. c et par. 3 Code frontières Schengen.
L'absence de départ de la Suisse à l'échéance du visa peut engen-
drer des frais de séjour, de prise en charge et de retour très élevés.
Le dépôt d'une caution permet de prendre en compte ce risque fi-
nancier (consid. 8.3).
Rilascio di un visto nel campo d'applicazione degli accordi di associa-
zione a Schengen subordinato al deposito di una cauzione.
Art. 5 cpv. 2 Cost. Art. 5 cpv. 1 lett. b e cpv. 2, art. 6 cpv. 3 LStr.
Art. 15 cpv. 5, art. 18 OEV. Art. 6 par. 1 lett. c e par. 3 Codice frontiere
Schengen.
In caso di mancata partenza alla scadenza del visto le spese con-
cernenti il soggiorno, l'assistenza e il viaggio di ritorno possono
essere molto elevate. Il deposito di una cauzione permette di tener
conto di questo rischio finanziario (consid. 8.3).
Die Cousine des Beschwerdeführers, B. (nachfolgend: Gesuchstellerin) ‒
eine im Jahr 1983 geborene gambische Staatsangehörige ‒, beantragte am
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26. Mai 2016 bei der Schweizerischen Botschaft in Dakar ein Schengen-
Visum für einen 30-tägigen Besuch beim Beschwerdeführer in der
Schweiz. Die Botschaft wies den Visumsantrag mittels Formular-Verfü-
gung vom 1. Juni 2016 mit der Begründung ab, die Absicht der Gesuch-
stellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaa-
ten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
14. Juni 2016, gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20), beim Staats-
sekretariat für Migration (SEM) Einsprache.
Nach den vom Migrationsamt des Kantons Thurgau durchgeführten In-
landabklärungen wies das SEM die Einsprache mit Entscheid vom 8. De-
zember 2016 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf das Risiko
einer nicht anstandslosen Wiederausreise hingewiesen.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter anderem beantra-
gen, die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 sei aufzuheben und
die Sache ‒ soweit erforderlich ‒ zur ergänzenden Abklärung und Beurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung der Anträge wird in der Hauptsache geltend gemacht, die
Gesuchstellerin sei in ihrer Heimat stark verwurzelt und habe dort eine
persönliche Verpflichtung sowie eine gesicherte wirtschaftliche Existenz.
Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise werde dadurch ent-
scheidend relativiert.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
[vgl. auch BVGE 2019 VII/1]
Aus den Erwägungen:
8.
8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich den Akten zufolge um
eine mittlerweile 35-jährige verheiratete Frau mit drei minderjährigen
Kindern (im Zeitpunkt des Visumsantrags acht Jahre, drei Jahre und zehn
Monate alt). Die Gesuchstellerin gab im Visumsgesuch an, sie sei Haus-
frau ([…]). Der Beschwerdeführer erklärte diesbezüglich im Rahmen der
kantonalen Abklärungen, sein Gast sei Hausfrau, da ihr Mann ein Geschäft
führe ([…]). Gemäss dem in den Akten liegenden « Certificate of Business
Registration » handelt der Ehemann der Gesuchstellerin mit Kinderbeklei-
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dung ([…]). Was die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin anbe-
langt, so wird auf Beschwerdeebene ausgeführt, sie lebe in guten finan-
ziellen Verhältnissen und besitze zusammen mit ihrem Ehemann Haus und
Land. Das Geschäft des Ehemanns sichere einen guten Verdienst. Der Aus-
zug aus dem Sparkonto, lautend auf den Ehemann, bei der (…) weist per
21. April 2016 einen Endsaldo von 95 582.37 Gambischen Dalasi (umge-
rechnet rund Fr. 2 000.–) aus.
8.2 Die vorstehenden Ausführungen lassen zweifellos erkennen, dass
der Gesuchstellerin in ihrer Heimat als Ehefrau, Mutter und Hausfrau eine
familiäre Verantwortung obliegt. Diese Verantwortung kann eine be-
sondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten. Anderseits ist
nicht auszuschliessen, dass die beiden älteren Kinder, welche die Gesuch-
stellerin in Gambia zurücklassen würde, auch vom dort ansässigen Fami-
lienverband beziehungsweise vom Ehemann oder weiteren Familienmit-
gliedern, die gemäss der Beschwerde in C. und Umgebung leben, versorgt
werden könnten. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass der Ehe-
mann bei der Führung seines Geschäfts nicht zwingend auf die Unterstüt-
zung der Gesuchstellerin angewiesen ist. Angesichts der intakten familiä-
ren Bande im Heimatland erscheint indes bei einer Gesamtwürdigung die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise als vertretbar, zumal der
Beschwerdeführer kein enges Familienmitglied der Gesuchstellerin ist.
8.3 Bei der Ausstellung von Visa kann nicht nur für allfällige Auf-
enthalts- und Betreuungskosten, sondern auch für die Rückreisekosten
Deckung verlangt werden. Insbesondere können für den Fall einer nicht
fristgerechten Wiederausreise sehr hohe Aufenthalts-, Betreuungs- und
Rückreisekosten anfallen. Diesem Kostenrisiko kann im vorliegenden
Verfahren mit der Auferlegung einer Kaution Rechnung getragen werden
(vgl. Art. 6 Abs. 3 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener
Grenzkodex; Kodifizierter Text], ABl. L 77/1 vom 23.3.2016 [nach-
folgend: SGK] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG; vgl. auch Art. 6 Abs. 3
AuG). Somit ist der Gesuchstellerin das beantragte Visum unter der Auf-
lage zu erteilen, dass sie sowie der Beschwerdeführer solidarisch aufzu-
fordern sind, eine Kaution im Betrag von Fr. 30 000.‒ beim zuständigen
kantonalen Migrationsamt beziehungsweise auf ein von letzterer Behörde
bezeichnetes Bankkonto (Bankgarantie) in der Schweiz zu hinterlegen
(vgl. Art. 6 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 15 Abs. 5 [analog] und Art. 18 der Ver-
ordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung
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[VEV, SR 142.204]). Im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 AuG und Art. 6 Abs. 1
Bst. c sowie Abs. 3 SGK (s. auch Anhang I) soll die vorgängige Hinter-
legung einer Kaution beziehungsweise Bankgarantie ebenfalls dazu die-
nen, Gewähr für die sichere Wiederausreise der Gesuchstellerin bei Ablauf
ihres Visums zu bieten. Das Heranziehen der vorhin erwähnten zusätz-
lichen normativen Grundlagen erachtet das Gericht im Lichte des fortbe-
stehenden (Rest-)Risikos einer nicht anstandslosen Wiederausreise (vgl.
E. 8.2) sowohl als vertretbar als auch als verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2
BV).
9. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Gesuchstelle-
rin die Erteilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert wer-
den darf, die Wiederausreise erscheine nicht gesichert. Die Beschwerde ist
daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt
von der Vorinstanz abzuklären, ob die Gesuchstellerin die übrigen Ein-
reisevoraussetzungen eingehalten hat ([…]) beziehungsweise ob der Kau-
tionszahlung nachgekommen wurde.