2018 IV/7 Markenschutz. Absolute Ausschlussgründe
98 IV BVGE / ATAF / DTAF
2018 IV/7
Auszug aus dem Urteil der Abteilung II
i.S. Richemont International SA gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
B‒4729/2018 vom 12. Dezember 2018
Markenschutz. Absolute Ausschlussgründe. Sittenwidrigkeit religiös
konnotierter Zeichen.
Art. 2 Bst. d MSchG.
1. Bei der Beurteilung, ob ein Zeichen gegen die guten Sitten ver-
stösst, ist nicht auf das Verständnis der Abnehmer abzustellen,
sondern auf dasjenige breiter Bevölkerungsgruppen (E. 2‒3).
2. Das Zeichen lässt vorliegend einen Fisch erkennen und wird als
Ichthys-Symbol und damit als religiöses Zeichen wahrgenommen
(E. 4.5).
3. Nicht jedes Zeichen, das eine religiöse Bedeutung hat, ist sitten-
widrig. Sittenwidrig sind religiöse Zeichen, wenn ihnen ein zen-
traler Sinngehalt in der jeweiligen Religion zukommt und die
Kommerzialisierung geeignet ist, das religiöse Empfinden der ent-
sprechenden Religionsangehörigen zu verletzen und den sozialen
Frieden zu gefährden. Sittenwidrigkeit wird im vorliegenden Fall
verneint (E. 5.3‒5.4).
Protection des marques. Motifs absolus d'exclusion. Caractère
contraire aux bonnes mœurs des signes à connotation religieuse.
Art. 2 let. d LPM.
1. Pour évaluer si un signe est contraire aux bonnes mœurs, il sied de
se fonder non pas sur la compréhension qu'en ont les acheteurs,
mais sur celle qu'en ont de larges couches de la population
(consid. 2–3).
2. En l'occurrence, le signe représente un poisson, qui symbolise
Ichthus; il est ainsi perçu comme un signe religieux (consid. 4.5).
3. Tout signe ayant une portée religieuse n'est pas en soi contraire
aux bonnes mœurs. Sont contraires aux bonnes mœurs les signes
auxquels la religion concernée attribue une signification centrale
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et lorsque leur commercialisation est susceptible de heurter le sen-
timent religieux des adeptes de cette religion, ainsi que de compro-
mettre la paix sociale. Contrariété aux bonnes mœurs niée en l'es-
pèce (consid. 5.3–5.4).
Protezione dei marchi. Motivi assoluti di esclusione. Contrarietà ai
buoni costumi di segni a connotazione religiosa.
Art. 2 lett. d LPM.
1. Nel valutare la contrarietà di un segno ai buoni costumi non bi-
sogna fondarsi sulla percezione delle cerchie dei consumatori
interessati, bensì su quella di un'ampia fascia della popolazione
(consid. 2–3).
2. Il segno in questione permette di individuare un pesce ed è per-
cepito come il simbolo dell'Ichthys e quindi come un segno reli-
gioso (consid. 4.5).
3. Non tutti i segni aventi un significato religioso sono contrari ai
buoni costumi. I segni religiosi sono contrari ai buoni costumi se
assumono un significato centrale nella religione interessata e il loro
uso commerciale rischia di ledere i sentimenti religiosi dei fedeli
della rispettiva confessione e di minacciare la pace sociale. Nessu-
na contrarietà ai buoni costumi nella fattispecie (consid. 5.3–5.4).
Am 22. Juli 2016 meldete die Beschwerdeführerin die strittige Bildmarke
(Gesuchs-Nr. 58809/2016) bei der Vorinstanz zur Eintragung in das
schweizerische Markenregister an. Das Zeichen wird für folgende Waren
beansprucht:
Klasse 14: Horlogerie et instruments chronométriques; montres; chrono-
mètres; pendules (horlogerie); boîtiers de montres; cadrans (horlogerie);
mouvements d'horlogerie; réveille-matin.
Sie hat folgendes Aussehen:
Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 wies die Vorinstanz das Markenein-
tragungsgesuch für sämtliche beanspruchten Waren zurück.
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Zur Begründung führte sie aus, das infrage stehende Zeichen sei eine Ab-
bildung mit religiösem Inhalt. Die kommerzielle Verwendung des Zei-
chens sei geeignet, die religiösen Gefühle eines durchschnittlichen Ange-
hörigen des Christentums zu verletzen. Die Marke sei wegen Verstosses
gegen die guten Sitten zurückzuweisen und nicht zum Markenschutz zu-
zulassen.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die
Eintragung der Marke für sämtliche Waren.
Sie führte im Wesentlichen aus, die Vorinstanz verkenne, dass das strittige
Zeichen von den massgebenden Personen gar nicht als religiöses Symbol
wahrgenommen werde. Zudem sei das Zeichen nicht geeignet, das Emp-
finden der betroffenen Bevölkerung zu verletzen.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Art. 2 Bst. d des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992
(MSchG, SR 232.11) soll unter anderem den politischen und sozialen Frie-
den sowie die Geschäftsmoral sicherstellen und schliesst den Marken-
schutz für Zeichen aus, welche gegen die öffentliche Ordnung, die guten
Sitten oder geltendes Recht verstossen (STÄDELI/BRAUCHBAR BIRK-
HÄUSER, in: Basler Kommentar, Markenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, Art. 2
N. 329). Im Kennzeichnungsrecht gelten Zeichen als sittenwidrig, wenn
sie geeignet sind, das sozialethische, moralische, religiöse oder kulturelle
Empfinden breiter Bevölkerungskreise zu verletzen. Sittenwidrig sind
zum Beispiel Zeichen mit rassistischem, religionsfeindlichem, einem das
religiöse Empfinden verletzendem oder sexuell anstössigem Inhalt (BGE
136 III 474 E. 3 « Madonna [fig.] »; MICHAEL NOTH, in: Markenschutz-
gesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 2 Bst. d N. 23; EUGEN MARBACH,
Markenrecht, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbs-
recht, Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, Rz. 666 ff.; MATHIS BERGER, Sittenwidrige
Zeichen sind nicht schutzfähig, sic! Sondernummer 2005, 125 Jahre Mar-
kenhinterlegung, S. 41 ff.).
2.2 In Bezug auf die Prüfung der Eintragungsfähigkeit im Lichte von
Art. 2 Bst. d MSchG ist nicht auf das Verständnis der Abnehmer im Sinne
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eines Verkehrskreises, sondern auf dasjenige der allgemeinen Öffentlich-
keit beziehungsweise weiter Volkskreise abzustellen (BERGER, a.a.O.,
S. 44 mit Fn. 32). Die Bestimmung der relevanten Sichtweise hat hier eine
etwas andere Funktion als im Rahmen von Art. 2 Bst. a‒c MSchG (vgl.
dazu ausführlich NOTH, a.a.O., Art. 2 Bst. d N. 7). Dabei ist nicht erfor-
derlich, dass sich ein erheblicher Teil der Bevölkerung in seinem sittlichen
Empfinden betroffen fühlt, sondern es ist auch auf Minderheiten Rücksicht
zu nehmen, wobei extreme Sensibilitäten unberücksichtigt bleiben müssen
(STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 2 N. 345; zum Ganzen
BGE 136 III 474 E. 4.2 « Madonna [fig.] »).
2.3 Als sittenwidrig gelten Zeichen, die geeignet sind, das religiöse
Empfinden zu verletzen. Religiöse Namen und Symbole sind regelmässig
ethisch hoch besetzt. Sittenwidrig ist dabei nicht der Inhalt, sondern die
Wahl des Zeichens zur kommerziellen Nutzung. Die markenmässige
Kommerzialisierung solcher Zeichen kann eine Verletzung des religiösen
Empfindens der betroffenen Religionsangehörigen bewirken (BGE 136 III
474 E. 3 « Madonna [fig.] »). Zeichen, denen nach dem Verständnis der
betroffenen Religionsgemeinschaft ein wichtiger religiöser Sinngehalt zu-
kommt, sind unabhängig von den beanspruchten Waren und Dienstleis-
tungen vom Markenschutz auszuschliessen. Die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen können ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn
geltend gemacht wird, dass die kommerzielle Verwendung des Zeichens
durch Gewöhnung allgemein akzeptiert ist (z.B. bei Heiligennamen für al-
koholische Getränke) oder das Zeichen ausschliesslich für Waren und
Dienstleistungen mit klarem religiösem Bezug verwendet wird (BGE 136
III 474 E. 4.2 « Madonna [fig.] » m.w.H.; vgl. auch zum Designrecht Ur-
teil des BVGer B‒4975/2013 vom 26. Februar 2016 E. 3.7 « Medaillon »).
3. Mit Blick auf die Eintragungs- und Schutzfähigkeit der strittigen
Marke sind vorab die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Die
Vorinstanz führt dazu aus, im Rahmen von Art. 2 Bst. d MSchG sei nicht
auf das Verständnis der Abnehmer im Sinne eines Verkehrskreises, son-
dern auf dasjenige der allgemeinen Öffentlichkeit beziehungsweise « wei-
ter Volkskreise » abzustellen. Der Beurteilung sei die Sichtweise des
durchschnittlichen Angehörigen der entsprechenden Bevölkerungsgruppe
zugrunde zu legen. Massgebend sei vorliegend das Verständnis von durch-
schnittlichen Angehörigen des Christentums. Diese Auffassung wird von
der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt und ist unter Berücksichtigung
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht zu beanstanden (vgl.
BGE 136 III 474 E. 4 « Madonna [fig.] »).
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4. Die Beschwerdeführerin bringt im Hauptstandpunkt vor, das strit-
tige Zeichen werde von den massgebenden Personen nicht als religiöses
Symbol wahrgenommen.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung und der Ver-
nehmlassung aus, das vorliegende Zeichen sei eine Strichzeichnung aus
drei gewölbten Linien, die schematisch einen Fisch ergeben würden. Der
Fisch (Ichthys) sei eines der zentralen Symbole des Christentums. Das Zei-
chen werde von den massgebenden Verkehrskreisen als christliches Ich-
thys-Symbol wahrgenommen. Dass das strittige Zeichen wesentlich von
diesem Symbol abweiche, stimme nicht. Die abweichenden Merkmale
(geschlossene und im Verhältnis zum Körper relativ grosse Schwanzflos-
se) würden den Gesamteindruck des Zeichens nicht wesentlich verändern
und der Wahrnehmung als Ichthys-Symbol nicht entgegenstehen. Es hand-
le sich um eine übliche Darstellung des Symbols.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, beim Zeichen
handle es sich um einen einfachen Fisch und damit um ein wertneutrales
Objekt. Ähnliche Fischsymbole seien im Wirtschaftsverkehr weit verbrei-
tet. Zudem weiche das Zeichen klar vom Ichthys-Symbol ab. Dieses be-
stehe aus zwei gekrümmten Linien, die in ihrer Kombination einen Fisch
mit offen gelassener Schwanzflosse darstellen würden. Diese offene
Schwanzflosse sei zentral und begriffswesentlich. Die Flosse des Ichthys-
Fischs sei verhältnismässig klein. Das vorliegende Zeichen habe jedoch
eine geschlossene Schwanzflosse, welche im Verhältnis zum Körper einen
wesentlichen Teil ausmache. Die relevanten Christen würden das strittige
Zeichen deshalb gerade nicht als Ichthys-Symbol erkennen, sondern einen
strichartig skizzierten Fisch wahrnehmen.
4.3 Die strittige Bildmarke besteht aus drei gewölbten Linien, die so
angeordnet sind, dass daraus eine schematische Darstellung eines Fischs
entsteht. Die beiden längeren Linien sind spiegelverkehrt deckungsgleich
und die dritte, deutlich kürzere Linie schliesst die Schwanzflosse des
Fischs. So ergibt sich eine in sich geschlossene Form mit zwei leeren In-
nenräumen. Der Körper des Fischs befindet sich dabei auf der linken Seite,
die geschlossene Schwanzflosse auf der rechten. Das Grössenverhältnis
vom Körper zur Schwanzflosse auf der Längsachse entspricht in etwa 2:1.
Die beiden Teile sind im vertikalen Verhältnis beinahe gleich hoch.
4.4 Als Symbol spielt der Fisch in vielen Kulturen und Religionen
eine wichtige Rolle ‒ auch in der christlichen Symbolik. Das Früh-
christentum benutzte das Symbol vor allem in der Grabeskunst. Die
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Symbolik sowie die Ausprägung der Darstellung sind jedoch vielfältig. So
bezieht sich der Fisch beispielsweise auf die Taufe oder den Taufvorgang.
Auch Christus selbst wird zuweilen als grosser Fisch und die Gläubi-
gen als kleine Fische bezeichnet (GERD HEINZ-MOHR, Lexikon der Sym-
bole, München 1998 [Neuausg.], S. 114 ff.; ENGELBERT KIRSCHBAUM et
al., in: Lexikon der christlichen Ikonographie, Bd. 2, Freiburg i. Br. 2012
[1968], S. 35 ff.; ALOIS M. HAAS, Ichthys, Fischsymbolik im frühen
Christentum, in: Tiersymbolik, 1991, S. 77 ff.; GÉRARD-HENRY BAUDRY,
Handbuch der frühchristlichen Ikonographie, Freiburg i. Br. 2010, S. 41 f.
und 101). Das Wort Ichthys kommt aus dem Griechischen und bedeutet
Fisch (vgl. , abgerufen
am 06.12.2018). Die einzelnen Buchstaben des griechischen Wortes
enthalten ein kurz gefasstes Glaubensbekenntnis (Jesus Christus, Gottes
Sohn, Erlöser). Das aus zwei gekrümmten Linien bestehende Symbol,
welches vorliegend zur Diskussion steht, entstammt dem Frühchristentum.
Überliefert wird, dass das Symbol als Erkennungs- und Geheimzeichen
verwendet wurde. Eine Person zeichnete eine gekrümmte Linie in den
Sand und die andere Person ergänzte sie durch eine gegenläufig gekrüm-
mte Linie, sodass ebendieses Fischsymbol entstand. So gaben sich die bei-
den Personen als Christen zu erkennen. Das Zeichen verschwand hernach
in der Versenkung und spielte jahrhundertelang keine Rolle mehr, bis es in
den 1970er-Jahren wieder auftauchte und seither als Aufkleber auf Fahr-
zeugen, in Schmuckform und in diversen weiteren Ausprägungen verwen-
det wird (vgl. BAUDRY, a.a.O., S. 41 f.; aktuelles/aktuelle-artikel/symbole-das-kreuz-mit-dem-fisch >; /wissenswertes/kirchenkunde/289-vom-fisch-
zum-kreuz-bildmotive-des-christentums >; ki/Fisch_(Christentum) >, alle abgerufen am 06.12.2018).
4.5 Wie die Beschwerdeführerin vorbringt, besteht das Ichthys-Sym-
bol zur grossen Mehrheit aus zwei Linien ([…]), wohingegen das strittige
Zeichen aus drei Linien besteht und eine geschlossene Schwanzflosse
aufweist. Ebenfalls zutreffend ist, dass bei den meisten auffindbaren Ich-
thys-Zeichen der Körper des Fischs einen Grossteil des ganzen Zeichens
ausmacht und die Schwanzflosse proportional eher kleiner ist als in der
Bildmarke der Beschwerdeführerin. Trotzdem wird das strittige Zeichen
vom durchschnittlichen Angehörigen des Christentums ohne Weiteres als
Ichthys-Symbol erkannt. Dies liegt daran, dass die konkrete Darstellung
des Motivs in der praktischen Verwendung sehr stark variiert und die vor-
liegende Bildmarke die wesentlichen Merkmale ‒ zwei gebogene Striche,
die in Kombination einen stilisierten Fisch ergeben ‒ aufweist. Wie die
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Vorinstanz zutreffend ausführt, verändern die abweichenden Merkmale
den Gesamteindruck des Zeichens nicht wesentlich, weshalb die Bild-
marke von den massgebenden Adressaten nicht nur als Fisch, sondern auch
als Ichthys-Symbol und damit als religiöses Zeichen wahrgenommen wird.
5. Im Sinne eines Eventualstandpunkts bringt die Beschwerdefüh-
rerin vor, das Zeichen sei nicht geeignet, religiöse Gefühle zu verletzen,
und sei somit zum Markenschutz zuzulassen.
5.1 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, das zur Diskussion ste-
hende Zeichen werde als das christliche Ichthys-Symbol wahrgenommen,
habe einen religiösen Gehalt und sei deshalb geeignet, das religiöse
Empfinden der entsprechenden Religionskreise zu verletzen. Der Fisch sei
neben dem Kreuz eines der zentralen Symbole des Christentums. Es sei
ein verbreitetes Bildmotiv in der frühchristlichen Kunst und werde auch
heute als Kennzeichen christlicher Gesinnung verwendet. Das Zeichen sei
mit dem Zeichen « Madonna (fig.) », welches in BGE 136 III 474 wegen
Sittenwidrigkeit als nicht eintragungsfähig erachtet wurde, vergleichbar.
5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es komme nicht nur
auf die Wahrnehmung an, sondern auch auf das Empfinden des Publikums.
Es gehe nicht an, jegliche Zeichen bereits bei entfernter Verwandtschaft
mit irgendeinem religiösen Symbol pauschal vom Markenschutz auszu-
schliessen. Die Bedeutung des Ichthys-Symbols sei für den durchschnitt-
lichen Schweizer Christen eher gering. Die bisherigen vom Markenschutz
ausgeschlossenen Zeichen beträfen höchst zentrale religiöse Figuren. Die
Vorinstanz könne nicht belegen, dass es sich beim Ichthys-Symbol neben
dem Kreuz um ein zentrales Bildzeichen der christlichen Religion handle.
5.3 Zu prüfen ist, ob eine markenmässige Verwendung des vorlie-
genden Zeichens das religiöse Empfinden des durchschnittlichen Ange-
hörigen des Christentums zu verletzen vermag. Die Rechtsprechung hat
unter anderem folgende Zeichen wegen Sittenwidrigkeit infolge Verlet-
zung des religiösen Befindens zurückgewiesen: « Dalailama » (Urteil des
deutschen Bundespatentgerichts vom 25. Juni 2002 24 W [pat] 140/01);
« Messias » (Urteil des deutschen Bundespatentgerichts vom 2. November
1993 27 W [pat] 85/92, in: GRUR 1994 S. 377); « Siddhartha » (Entscheid
der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum vom
5. Oktober 2000, sic! 1/2001 S. 32 E. 4 unter Hinweis auf « Lady
Buddha », « Mohammed », « Buddha », « Deus », « Islam » und « Jesus
Christ Superstar »); « Buddha Bar » (Urteil des BVGer B‒438/2010 vom
9. Dezember 2010); « Madonna [fig.] » (BGE 136 III 474; Urteil des
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BVGer B‒2419/2008 vom 12. April 2010). Dabei handelt es sich fast
ausschliesslich um Figuren, die in den jeweiligen Religionen eine zentrale
Position einnehmen. Deshalb ist bei der Prüfung religiöser Motive die
Stellung im jeweiligen Glaubenssystem zu prüfen (Urteil B‒2419/2008
E. 7). Zum Zeichen « Madonna (fig.) » führte das Bundesverwaltungs-
gericht aus, der Umstand, dass die Madonna nicht Teil der im Christentum
zentralen Trinität sei, führe nicht schon dazu, dass die Sittenwidrigkeit der
Kommerzialisierung ausgeschlossen werden könne. Die intensive Madon-
nenverehrung, welche über die Verehrung gewisser Heiliger deutlich hi-
nausgehe, lege eine zentrale Rolle für die Mehrheit der Christen, die der
katholischen Kirche zugehören, nahe (Urteil B‒2419/2008 E. 5.2). Daraus
geht hervor, dass unter bestimmten Umständen auch die kommerzielle
Verwendung von Zeichen, die in einer Religionsgemeinschaft nicht un-
mittelbar zentral sind, als sittenwidrig erachtet werden kann. Andererseits
ist nicht jedes Zeichen, das eine religiöse Bedeutung hat, auch gleich sit-
tenwidrig. Vielmehr muss das strittige Zeichen in der fraglichen Religions-
gemeinschaft eine zentrale Rolle einnehmen. Dem Zeichen muss ein wich-
tiger religiöser Sinngehalt zukommen und die Kommerzialisierung des
Zeichens muss geeignet sein, das religiöse Empfinden der entsprechenden
Angehörigen dieser Religion zu verletzen und den sozialen Frieden zu ge-
fährden (vgl. BGE 136 III 474 E. 4.2 « Madonna [fig.] »).
5.4 Die Bildmarke der Beschwerdeführerin wird, wie bereits festge-
halten, als Ichthys-Symbol wahrgenommen (vgl. E. 4.5). Dieses Zeichen
ist zweifellos religiös konnotiert. Im Vergleich mit den bisher wegen Ver-
letzung des religiösen Empfindens als sittenwidrig erachteten Zeichen
kommt der strittigen Marke jedoch kein wichtiger religiöser Sinngehalt zu.
Sicherlich trifft zu, dass das Fischsymbol im Frühchristentum eine wesent-
liche Bedeutung hatte, es kam aber schon damals in sehr unterschiedlichen
Ausprägungen vor. Das aus zwei gekrümmten Linien bestehende Symbol
verschwand danach fast zwei Jahrtausende von der Bildfläche. Erst in den
1970er-Jahren wurde es in der vorliegenden Ausprägung wieder neu ent-
deckt. Als Symbol für Jesus ist das Zeichen dagegen eher nachrangig. Zen-
trales Zeichen des Christentums ist und bleibt das Kreuz (vgl. /aktuelles/aktuelle-artikel/symbole-das-kreuz-mit-
dem-fisch >, abgerufen am 06.12.2018). Zwar ist die Verbreitung des
Ichthys-Symbols, vor allem als Autoaufkleber, relativ gross, aber die
religiöse Bedeutung für das Christentum liegt nicht auf der gleichen Ebene
wie die Trinität (Vater, Sohn und Heiliger Geist) oder das Kreuzsymbol.
Der Sinngehalt des Zeichens ist auch nicht vergleichbar mit dem Stel-
lenwert der Mutter Jesu (Madonna), die intensiv verehrt wird, weshalb ihr
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auch eine zentrale Rolle zukommt. Dem Ichthys-Symbol kommt keine
zentrale Rolle zu. Das Symbol wird namentlich nicht eingesetzt bei re-
ligiösen Riten, wird weder verehrt noch angebetet. Dass es nicht zentral
ist, zeigt sich auch daran, dass es über beinahe zwei Jahrtausende nicht
mehr in Erscheinung trat (vgl. E. 4.4). Der Sinngehalt des Symbols teilt
somit das Schicksal zahlreicher christlicher Zeichen, die religiös kon-
notiert sind, aber keine zentrale Bedeutung in der Religionsgemeinschaft
oder in der religiösen Symbolik einnehmen, wie etwa die Zeichen Alpha
und Omega, Anker, Taube, Wasser und so weiter (vgl. BAUDRY, a.a.O.,
S. 58, 93 f., 111, 132; tentums >; ,
beide abgerufen am 06.12.2018). Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht
annehmen, dass die Kommerzialisierung des Zeichens der Beschwerde-
führerin geeignet ist, das religiöse Empfinden des durchschnittlichen An-
gehörigen des Christentums zu verletzen, zumal extreme Sensibilitäten
unberücksichtigt bleiben (vgl. BGE 136 III 474 E. 4.2 « Madonna [fig.] »;
NOTH, a.a.O., Art. 2 Bst. d N. 7). Hinzu kommt, dass ‒ wie die Beschwer-
deführerin aufzeigt ‒ zahlreiche Voreintragungen von Marken bestehen,
die das strittige Ichthys-Symbol deutlich erkennen lassen ([…]). Ähnliche
Zeichen werden im Wirtschaftsverkehr bereits seit längerer Zeit verwen-
det, ohne dass eine Verletzung des religiösen Empfindens ersichtlich ist.
5.5 Das Bundesgericht leitet in der Rechtsprechung aus dem Schutz-
zweck von Art. 2 Bst. d MSchG ab, dass Zeichen, denen nach dem Ver-
ständnis der betroffenen Religionsgemeinschaft ein wichtiger religiöser
Sinngehalt zukommt, unabhängig von den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen vom Markenschutz auszuschliessen seien, beziehungs-
weise sie seien in Bezug auf alle Waren und Dienstleistungen als sitten-
widrig zu beurteilen. Denn allein schon die Zuerkennung eines Aus-
schliesslichkeitsrechts für die kommerzielle Verwendung des Zeichens sei
geeignet, das religiöse Empfinden der Angehörigen der betroffenen Re-
ligionsgemeinschaft zu verletzen und den sozialen Frieden zu gefähr-
den (BGE 136 III 474 E. 4.2 « Madonna [fig.] »). Die Lehre vertritt
teilweise die Auffassung, die Beurteilung der Sittenwidrigkeit müsse stets
im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen erfolgen
(MICHAEL NOTH, Gedanken zur Sittenwidrigkeit von Madonna ‒ BGE
4A_302/2010, sic! 2/2011 S. 89 ff., insb. 90; MARBACH, a.a.O., Rz. 665).
Die Frage, wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht nicht vertieft
zu werden, da feststeht, dass dem strittigen Zeichen kein wichtiger reli-
giöser Sinngehalt zukommt. Zumindest in Bezug auf die vorliegend bean-
spruchten Waren verstösst das Zeichen nicht gegen die guten Sitten im
Markenschutz. Absolute Ausschlussgründe 2018 IV/7
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Sinne von Art. 2 Bst. d MSchG. Weitere Ausschlussgründe werden nicht
geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, weshalb die Bildmarke
der Beschwerdeführerin vom Markenschutz nicht ausgeschlossen ist.