Bundespersonal. Kündigung während Probezeit 2019 I/3
BVGE / ATAF / DTAF I 27
2019 I/3
Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i.S. A. gegen Kommando Operationen,
Gruppe Verteidigung
A–3627/2018 vom 14. März 2019
Ordentliche Kündigung während der Probezeit. Neue Probezeit bei
internem Stellenwechsel. Unzulässigkeit einer zweiten Probezeit.
Art. 5 Abs. 2 BV. Art. 6 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2 BPG.
Art. 335b OR. Art. 25 Abs. 3 Bst. a, Art. 29 Abs. 2, Art. 30a Abs. 1
BPV.
1. Neue Probezeit bei internem Stellenwechsel. Schliessen dieselben
Parteien einen neuen Arbeitsvertrag ab, ist in Analogie zum OR
und der dazugehörigen Praxis eine zweite Probezeit nur aus-
nahmsweise zulässig (E. 4).
2. Verhältnismässigkeit einer zweiten Probezeit: Das Interesse der
betroffenen Arbeitnehmerin am ordentlichen Kündigungsschutz
ist höher zu gewichten als das Interesse der Vorinstanz an einer
kurzen Kündigungsfrist. Die Vereinbarung einer neuen Probezeit
war demnach auch nicht zumutbar und erweist sich als unverhält-
nismässig (E. 5).
Résiliation ordinaire pendant la période d'essai. Nouvelle période
d'essai en cas de mutation interne. Inadmissibilité d'une seconde pé-
riode d'essai.
Art. 5 al. 2 Cst. Art. 6 al. 2, art. 8 al. 1, art. 12 al. 2 LPers. Art. 335b
CO. Art. 25 al. 3 let. a, art. 29 al. 2, art. 30a al. 1 OPers.
1. Nouvelle période d'essai en cas de mutation interne. Par analogie
avec les dispositions du CO et au vu de la pratique en la matière,
lorsque les parties concluent un nouveau contrat de travail, une
seconde période d'essai n'est admise qu'à titre exceptionnel
(consid. 4).
2. Proportionnalité d'une seconde période d'essai: l'intérêt de l'em-
ployé à bénéficier de la protection contre les licenciements prévaut
sur l'intérêt de l'autorité inférieure à bénéficier d'un délai de rési-
liation raccourci. Par conséquent, la convention introduisant une
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nouvelle période d'essai était pas admissible et s'avère dispropor-
tionnée (consid. 5).
Disdetta ordinaria durante il tempo di prova. Nuovo periodo di prova
in caso di trasferimento interno. Inammissibilità di un secondo perio-
do di prova.
Art. 5 cpv. 2 Cost. Art. 6 cpv. 2, art. 8 cpv. 1, art. 12 cpv. 2 LPers.
Art. 335b CO. Art. 25 cpv. 3 lett. a, art. 29 cpv. 2, art. 30a cpv. 1
OPers.
1. Nuovo periodo di prova in caso di trasferimento interno. Se le stes-
se parti concludono un nuovo contratto di lavoro, un secondo pe-
riodo di prova è ammissibile soltanto in via eccezionale, in applica-
zione analogica delle disposizioni del CO e della relativa prassi
(consid. 4).
2. Proporzionalità di un secondo periodo di prova: l'interesse del di-
pendente interessata a beneficiare della protezione dalla disdetta
ordinaria deve prevalere sull'interesse dell'autorità inferiore di
poter beneficare di un termine di disdetta breve. Di conseguenza,
la concertazione di un nuovo periodo di prova era inammissibile e
si rivela sproporzionata (consid. 5).
A., geboren 1969, trat per 13. Juni 2016 als « Sachbearbeiterin Kontroll-
stelle » in den Dienst der Luftwaffe (Einsatz Luftwaffe), Gruppe Ver-
teidigung, Kommando Operationen, ein. Die dreimonatige Probezeit
absolvierte sie erfolgreich. Ihre Gesamtleistung für den Rest des Beur-
teilungszeitraums im Jahr 2016 sowie für den Beurteilungszeitraum im
Jahr 2017 wurde jeweils mit einer 2 (« genügend ») bewertet. Nach diver-
sen Standortgesprächen mit der Leiterin Kontrollstelle im Zusammenhang
mit der eher mässig zufriedenstellenden Arbeitsleistung von A. fand am
30. November 2017 ein weiteres Gespräch mit ihrem zukünftigen Chef (ab
1. Januar 2018) und der HR-Beraterin statt.
A. unterzeichnete am 5. März 2018 einen neuen Arbeitsvertrag und trat die
Stelle als « Sachbearbeiterin Operationszentrale LW » per 1. März 2018
an. Das Arbeitsverhältnis wurde unbefristet abgeschlossen und die Partei-
en vereinbarten eine Probezeit von drei Monaten, welche bis zum 31. Mai
2018 dauerte.
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Gestützt auf die Feedbackgespräche während der Probezeit vom 12. März
2018 und vom 5. und 19. April 2018 eröffnete A.s Vorgesetzter ihr am
19. April 2018, dass sie die Probezeit nicht bestanden habe und das Ar-
beitsverhältnis deshalb während der Probezeit aufgelöst werden müsse.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 unterbreitete ihr das Kommando Opera-
tionen einen Entwurf für die einvernehmliche Auflösung des Arbeits-
verhältnisses, den sie innert der gesetzten Frist jedoch nicht unterzeichnet
retournierte. Infolgedessen wurde ihr im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 15. Mai 2018 Gelegenheit gegeben,
sich zur beabsichtigten Auflösung bis am 22. Mai 2018 zu äussern.
A. nahm mit Schreiben vom 22. Mai 2018 gegenüber dem Kommando
Operationen Stellung. Sie brachte darin vor, dass selbst wenn eine Probe-
zeit zulässig gewesen wäre, die Schutzfristen von Art. 336c OR gelten
würden. Dies ergebe sich bereits aus Art. 29 Abs. 2 der Bundespersonal-
verordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3), der interne Über-
tritte in eine andere Verwaltungseinheit zum Gegenstand habe. Vorliegend
liege kein interner Übertritt in eine andere Verwaltungseinheit vor, sondern
ein seit dem 13. Juni 2016 bestehendes Arbeitsverhältnis mit derselben
Verwaltungseinheit.
In der Folge verfügte der Chef Kommando Operationen am 23. Mai 2018
die Auflösung des Arbeitsvertrags vom 5. März 2018 während der Probe-
zeit unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen per
31. Mai 2018.
Gegen diese Verfügung des Kommandos Operationen (nachfolgend: Vor-
instanz) erhebt A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. Juni 2018
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei festzu-
stellen, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Mai 2018 nichtig sei,
und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie weiter zu beschäftigen. Eventualiter
sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihr
eine Entschädigung in der Höhe von acht Monatslöhnen wegen sachlich
nicht gerechtfertigter Kündigung ohne Abzug der Sozialversicherungsbei-
träge auszubezahlen.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
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Aus den Erwägungen:
4. Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage, ob die Vorin-
stanz im Arbeitsvertrag vom 5. März 2018 mit der Beschwerdeführerin
eine neue Probezeit von drei Monaten vereinbaren durfte.
4.1 Um diese Frage beantworten zu können, ist vorab zu klären, ob
der neue Arbeitsvertrag vom 5. März 2018 gültig zustande gekommen ist.
4.1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 BPG (SR 172.220.1) entsteht das Arbeits-
verhältnis des Bundespersonals durch den Abschluss eines schriftlichen
öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags, wobei zum Mindestinhalt des
schriftlichen Arbeitsvertrags namentlich die Festlegung der Lohnklasse
und des Lohns gehört (Art. 25 Abs. 2 Bst. f BPV). Diese Formvorschrift
dient der Rechtssicherheit (vgl. HARRY NÖTZLI, in: Bundespersonalgesetz
[BPG], 2013, Art. 13 N. 5; PETER HÄNNI, Personalrecht des Bundes, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. I Teil 2, 2. Aufl. 2004,
Rz. 52). Ferner bedarf auch jede Änderung des Arbeitsvertrags zu ihrer
Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 13 BPG und Art. 30 Abs. 1 BPV;
vgl. Urteil des BVGer A–7560/2015 vom 18. Mai 2016 E. 4.1).
4.1.2 Die Parteien haben vorliegend am 5. März 2018 einen schriftli-
chen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag mit Angaben zur Lohnklasse
und zum festgelegten Lohn vereinbart. Weder die Beschwerdeführerin
noch die Vorinstanz bestreiten, dass dieser Arbeitsvertrag gültig zustande
gekommen ist. Es kann deshalb offenbleiben, ob es sich dabei um eine
(einseitige) interne Versetzung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. a BPV
handelt, wonach der Arbeitgeber ohne Kündigung des Arbeitsvertrags un-
ter Einhaltung der Fristen nach Art. 30a Abs. 1–3 BPV Änderungen der
Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts oder
nach Art. 25 Abs. 2 Bst. b BPV Änderungen der organisatorischen Ein-
gliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Re-
organisation vornehmen kann. Auch die Frage, ob es sich dabei allenfalls
um eine von der Vorinstanz ausgesprochene (einseitige) Änderungskündi-
gung handelt (vgl. hierzu die in der privatrechtlichen Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag,
7. Aufl. 2012, Art. 336 N. 4; ferner REHBINDER/STÖCKLI, in: Berner
Kommentar, Arbeitsvertrag, 2014, Art. 335 N. 2; Urteil des BVGer
A–2498/2016 vom 11. April 2017 E. 3.3), muss nicht beantwortet werden,
haben sich die Parteien doch gemeinsam auf einen neuen Arbeitsvertrag
geeinigt.
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4.2 Nachfolgend ist allerdings zu prüfen, ob es rechtmässig ist, dass
der neue Vertrag wiederum eine Probezeit von drei Monaten vorsieht.
4.2.1 Das Probearbeitsverhältnis soll es dem Arbeitnehmer ermögli-
chen, einen Eindruck vom Arbeitsumfeld zu gewinnen, und aufseiten des
Arbeitgebers dient es der Überprüfung der Eignung und der Fähigkeiten
des Arbeitnehmenden. Nach Art. 12 Abs. 2 BPG in Verbindung mit
Art. 30a Abs. 1 BPV kann das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis in
der Bundesverwaltung während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist
von sieben Tagen ordentlich gekündigt werden. Art. 6 Abs. 2 BPG statuiert
sodann, dass für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen
Bestimmungen des OR gelten, soweit dieses Gesetz und andere
Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen (Urteile des BVGer
A–1058/2018 vom 27. August 2018 E. 4.1; A–6870/2017 vom 11. Juni
2018 E. 4.1 und A–3949/2012 vom 29. Januar 2013 E. 5.5.3).
4.2.2 Aus Art. 29 Abs. 2 BPV geht implizit hervor, dass auch bei inter-
nen Übertritten eine Probezeit vereinbart werden kann. Wann bei einem
neuen Arbeitsvertrag mit dem gleichen Arbeitgeber eine neue Probezeit
zulässig ist, ergibt sich aus dem Bundespersonalrecht hingegen nicht. Die
Frage ist deshalb vorab in Analogie zum OR und der dazugehörigen Praxis
zu beantworten. Schliessen dieselben Parteien einen neuen privaten Ar-
beitsvertrag ab, so soll demnach grundsätzlich keine neue Probezeit laufen
und kann eine solche auch nicht vereinbart werden (PORTMANN/RUDOLPH,
in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, Art. 335b N. 5;
STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 335b N. 3 S. 927 m.w.H.).
Andernfalls könnten die Schutzbestimmungen zugunsten des Arbeit-
nehmers leicht umgangen werden. Eine neue Probezeit ist im privaten
Arbeitsrecht dann zulässig, wenn von einem neuen Arbeitsverhältnis zwi-
schen den Parteien auszugehen ist, insbesondere nach einer längeren Un-
terbrechung oder infolge Übernahme einer völlig andersgearteten Funk-
tion durch den Arbeitnehmer. Eine neue Probezeit ist weiter dann zulässig,
wenn ein Temporärarbeiter für einen anderen Einsatzbetrieb tätig wird
(BGE 117 V 248 E. 3) oder wenn die Probezeit des ursprünglichen Ver-
trags noch nicht abgelaufen ist und die Parteien im neuen Arbeitsvertrag
deren Fortsetzung vereinbart haben (PORTMANN/RUDOLPH, a.a.O.,
Art. 335b N. 5 m.H.). Eine zweite Probezeit mit demselben Arbeitgeber ist
also nur ausnahmsweise zulässig.
5. Bei der Frage der Zulässigkeit einer zweiten Probezeit im Bun-
despersonalrecht ist sodann das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten.
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5.1 Das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip
verlangt, dass eine staatliche Massnahme für das Erreichen des im öffent-
lichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sowie bezüglich
Eingriffszweck und -wirkung ausgewogen, mithin der betroffenen Partei
zumutbar ist (BGE 141 I 1 E. 5.3.2; 140 II 194 E. 5.8.2; Urteile des BVGer
A–1625/2018 vom 4. Januar 2019 E. 4.3; A–5034/2015 vom 11. April
2016 E. 5 und A–6361/2015 vom 27. April 2016 E. 7.1; TSCHANNEN/
ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 21).
Dieser Grundsatz gilt auch für die Vorinstanz, soweit sie staatliche Auf-
gaben wahrnimmt beziehungsweise als öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin
handelt, was vorliegend ohne Weiteres der Fall ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 BV,
Art. 6 Abs. 1 BPG sowie statt vieler Urteil A–6361/2015 E. 7.1).
Geeignet ist eine verwaltungsrechtliche Massnahme dann, wenn mit ihr
das angestrebte Ziel erreicht wird oder sie zu dessen Erreichung einen
nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann, das heisst, wenn sie mit
Blick auf das angestrebte Ziel Wirkungen entfaltet und dessen Erreichung
erleichtert (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn
mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für die betroffene Partei weni-
ger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht
werden kann. Die Massnahme ist schliesslich nur dann gerechtfertigt,
wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) zwi-
schen der Massnahme und dem Erfolg besteht. Der damit verbundene Ein-
griff in die Rechtsstellung der betroffenen Partei soll im Vergleich zur Be-
deutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unvertretbar schwerer
wiegen (BGE 140 I 353 E. 8.7; 140 I 2 E. 9.2.2; zum Ganzen Urteile des
BVGer A–6699/2015 vom 21. März 2016 E. 6.3 und A–6956/2013 vom
16. September 2014 E. 5.1.1 m.w.H.).
5.2 Bezüglich der erneut vereinbarten Probezeit zwischen der Vorin-
stanz und der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass eine Pro-
bezeit durchaus geeignet war, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit
zu geben, ihr neues Arbeitsumfeld kennenzulernen. Auch der Vorinstanz
diente diese Zeit dafür, die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin und deren
Eignung in der neuen Funktion überprüfen zu können.
5.3 Um beurteilen zu können, ob eine zweite Probezeit auch erforder-
lich war, sind die beiden Funktionen, die die Beschwerdeführerin ausübte,
zu vergleichen.
5.3.1 Die ursprüngliche Stelle der Beschwerdeführerin als « Sachbe-
arbeiterin Kontrollstelle » ist der Lohnklasse 12 zugeteilt und für ein
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50 %-Pensum erhielt die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitsvertrag vom
3. Juni 2016 einen Lohn in der Höhe von Fr. (…) pro Jahr. Die An-
forderungen an die Stelle sind unter anderem eine abgeschlossene kauf-
männische Ausbildung, Handelsschule oder eine vergleichbare Grund-
ausbildung. Als Spezialausbildung werden gemäss Pflichtenheft eine
Weiterbildung im Bereich Versicherungen/Sozialversicherungen, gute
Buchhaltungskenntnisse, Kenntnisse im Bereich Finanz- und Rechnungs-
wesen sowie sehr gute EDV-Kenntnisse (Office-Produkte, SAP er-
wünscht) verlangt. Schliesslich erfordert die Stelle gemäss Angaben der
Vorinstanz ein ausgesprochenes Zahlenflair und eine äusserst exakte
Arbeitsweise. Im Vergleich dazu wird die Stelle « Sachbearbeiterin Opera-
tionszentrale LW » in der Lohnklasse 13 eingestuft und für ein 50- %-
Pensum erhält die Beschwerdeführerin Fr. (…) pro Jahr. Dabei wird ein
Berufsabschluss mit 2–3 Jahren funktionsrelevanter Erfahrung (kaufmän-
nische Ausbildung, Handelsschule oder gleichwertige Ausbildung) als
Grundausbildung vorausgesetzt. Die EDV-Anwendungen (Word, Excel,
PowerPoint, SAP iGeko) werden als Spezialausbildung gefordert. Sodann
sind fundierte PC-Kenntnisse, sehr gute Deutschkenntnisse, Kenntnisse im
Rechnungswesen, Erfahrung in der Protokollführung und eine strukturier-
te, selbstorganisierte Arbeitsweise erwünscht.
5.3.2 Der Aufgabenbereich und die Kompetenzen der « Sachbearbeite-
rin Kontrollstelle » beinhalten unter anderem, dass die Stelleninhaberin
verantwortliche Ansprechstelle des Miliz- und Profipersonals (Sprung-
und Flugdienst) in sämtlichen Versicherungsfragen ist. Dies umfasst zum
Beispiel die Beratung bei sämtlichen Versicherungsfragen aller fliegenden
und springenden Besatzungen. Sie trägt sodann die Verantwortung für die
gesamte Administration der Kollektiv-Versicherungspolicen (Prämienbe-
rechnung, -verrechnung und -abrechnung). Sie ist zuständig für die Über-
wachung der Rechnungen für externe Angehörige des Flug- und Sprung-
dienstes (armasuisse, Armeestab, GS VBS) und der finanziellen Abläufe
im Zusammenhang mit den Pauschalversicherungsbeträgen der fliegenden
Besatzungen und Passagiere sowie für die Abwicklung der Umbuchun-
gen/Rückerstattungen zugunsten der Finanzen der Luftwaffe.
Zusätzlich war die Beschwerdeführerin als « Sachbearbeiterin Kontroll-
stelle » zuständig für die Personaladministration und -sachbearbeitung
zugunsten des Milizpersonals. Dabei war sie verantwortlich für die Be-
rechnung und die Abrechnung der Quellensteuer, für alle Arbeiten im Zu-
sammenhang mit den Familienzulagen und die Erstellung der Lohnabrech-
nungen und Lohnausweise. Zudem umfasste die Stelle die Administration
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der Finanzen, das heisst die Erstellung von Monats- und Jahresabschlüssen
der Versicherungen, die Kontrolle, Verifizierung, Bearbeitung und Ab-
wicklung im elo-Workflow von Landetaxenrechnungen, die Erstellung der
AHV-Rechnungen oder die selbstständige Abwicklung und Betreuung der
entsprechenden Revisorenkontrollen der AHV. Schliesslich war sie Super-
userin für das « FIS LW » sowie verantwortlich für die Definition der An-
forderungen für das EDV-System « TVneu » und sie veranlasste Korrektu-
ren, Überarbeitungen und Fehlerkontrollen mit der Herstellerfirma und
wickelte Testläufe ab.
5.3.3 Die Aufgaben und Kompetenzen der neuen Stelle « Sachbear-
beiterin Operationszentrale LW » umfassen demgegenüber die Erstellung
des Budgets Op Zen LW in direkter Zusammenarbeit mit den Bereichslei-
tern sowie dessen Bewirtschaftung und Überwachung. Zudem erledigt die
Sachbearbeiterin die delegierten Tätigkeiten im Rechnungswesen und ist
für das Führen der Kasse verantwortlich. Sie leitet das Sekretariat des
C Op Zen LW und stellt den Betrieb innerhalb des Sekretariats sicher, ko-
ordiniert die Postverteilung innerhalb der Op Zen LW und führt die Pen-
denzen- und Terminkontrolle für den C Op Zen LW. Sie ist zudem zustän-
dig für Dienstreiseanträge und die Beschaffung und Vorbereitung von
Unterlagen und holt Informationen ein und organisiert Besuche im Air Op-
eration Center (AOC). Sie bearbeitet Sachgeschäfte im Auftrag des C Op
Zen LW (Korrespondenz, Sitzungsunterlagen, Protokolle, Terminlisten
etc.) und ist verantwortlich für die Geschäftssteuerung. Sie pflegt zudem
die personellen Daten im Bereich Miliz in Absprache mit den Bereichs-
leitern und organisiert und koordiniert Dienstreisen, Sitzungen und Rap-
porte.
5.3.4 Der Vergleich der beiden Stellen ergibt, dass das Anforderungs-
profil der Stelle « Sachbearbeiterin Operationszentrale LW » deutlich
geringer ausfällt als jenes der von der Beschwerdeführerin ursprünglich
innegehabten Stelle « Sachbearbeiterin Kontrollstelle ». Dies zeigt sich
insbesondere hinsichtlich der spezifischen Kenntnisse im Bereich der
(Sozial-)Versicherungen sowie der guten Buchhaltungskenntnisse. Im Be-
reich der Grundausbildung sind die zwei Stellen ohne Weiteres vergleich-
bar beziehungsweise identisch, da für beide eine kaufmännische Ausbil-
dung, Handelsschule oder eine gleichwertige Ausbildung verlangt wird.
Auch die Entlöhnung ist praktisch identisch. Dass die neue Stelle in einer
höheren Lohnklasse eingereiht ist, hängt gemäss eigenen Angaben der
Vorinstanz lediglich mit den Hierarchiestufen der entsprechenden Verwal-
tungseinheiten zusammen. Von den Aufgaben und Kompetenzen her stellt
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die Stelle « Sachbearbeiterin Operationszentrale LW » eine klassische
Sekretariats- beziehungsweise Assistenztätigkeit dar, die deutlich weniger
komplex und anspruchsvoll ist als die Tätigkeiten bei der Stelle « Sachbe-
arbeiterin Kontrollstelle ». Weshalb beim Abschluss des neuen Arbeitsver-
trags erneut eine Probezeit erforderlich gewesen sein soll, ist deshalb nicht
ersichtlich. Vonseiten der Vorinstanz wären vielmehr weniger einschnei-
dende Massnahmen für die Beurteilung der Beschwerdeführerin denkbar
gewesen, wie beispielsweise die Durchführung von regelmässigen Zwi-
schengesprächen. Die Vereinbarung einer zweiten Probezeit war demzu-
folge nicht erforderlich.
5.4 Die Beschwerdeführerin war seit Mitte Juni 2016, also etwas
mehr als zwei Jahre, bei der Vorinstanz tätig. Dabei profitierte sie seit Ab-
lauf der Probezeit Mitte September 2016 vom ordentlichen Kündigungs-
schutz. Zudem wurde der Beschwerdeführerin gemäss ihren unbestritten
gebliebenen Angaben in ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2019 die
neue Stelle angeboten. Unter diesen Umständen ist das Interesse der Be-
schwerdeführerin am ordentlichen Kündigungsschutz gemäss Art. 10
Abs. 3 BPG höher zu gewichten als das Interesse der Vorinstanz an einer
kurzen Kündigungsfrist. Die Vereinbarung einer neuen Probezeit war
demnach auch nicht zumutbar und erweist sich auch deshalb als unverhält-
nismässig.
5.5 Als Zwischenergebnis kann folglich festgehalten werden, dass
die Vereinbarung einer erneuten Probezeit für die Stelle « Sachbearbeiterin
Operationszentrale LW » unzulässig war. Der Arbeitsvertrag vom 5. März
2018 erweist sich insofern als rechtswidrig und ist anzupassen. Infolge-
dessen ist auch die mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen erfolgte
Kündigung als rechtswidrig einzustufen. Eine Kündigung wäre lediglich
unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gemäss Art. 30a Abs. 2
BPV bei Vorliegen eines sachlich hinreichenden Grundes (Art. 10 Abs. 3
BPG) und einer vorangehenden Mahnung (vgl. statt vieler Urteil des
BVGer A–169/2018 vom 23. Januar 2019 E. 4.3) zulässig gewesen. Diese
Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.