2019 IV/3 Arbeitnehmerschutz. Bewilligung für Nachtarbeit
32 IV BVGE / ATAF / DTAF
2019 IV/3
Auszug aus dem Urteil der Abteilung II
i.S. Gewerkschaft A. gegen
B. AG und Staatssekretariat für Wirtschaft
B–5341/2018 vom 21. Mai 2019
Bewilligung für Nachtarbeit im Strassenbau. Systematisierung der
bisherigen Rechtsprechung sowie Prüfprogramm für die Beurteilung
der materiellen Bewilligungsvoraussetzungen. Bejahung der techni-
schen Unentbehrlichkeit.
Art. 16 f., Art. 49 ArG. Art. 28 Abs. 1, Art. 41 f. ArGV 1.
1. Materielle Bewilligungsvoraussetzungen: Unentbehrlichkeit der
Nachtarbeit als sachliches Erfordernis, räumlich-persönlich be-
schränkte sowie zeitlich befristete Notwendigkeit (E. 2.2 f.).
2. Die technische Unentbehrlichkeit ist bei zwingenden Arbeiten ge-
geben, soweit deren Erledigung infolge enger Platzverhältnisse ei-
nen Spurabbau erforderlich macht (E. 6.2).
Autorisation du travail de nuit dans le cadre de la construction des
routes. Systématisation de la jurisprudence valable jusqu'à présent et
schéma d'examen pour l'appréciation des conditions matérielles d'au-
torisation. Admission de l'indispensabilité technique.
Art. 16 s., art. 49 LTr. Art. 28 al. 1, art. 41 s. OLT 1.
1. Conditions matérielles d'autorisation: indispensabilité du travail
de nuit comme exigence objective, nécessité temporaire et limitée
quant aux personnes et aux lieux (consid. 2.2 s.).
2. Pour des travaux impératifs, l'indispensabilité technique est dé-
montrée lorsque leur exécution nécessite la fermeture d'une voie
en raison d'un espace restreint (consid. 6.2).
Autorizzazione per il lavoro notturno nell'ambito di lavori di
costruzione stradali. Sistematizzazione della giurisprudenza finora
applicata e programma d'esame per la valutazione delle condizioni
materiali d'autorizzazione. Ammissione dell'indispensabilità tecnica.
Art. 16 seg., art. 49 LL. Art. 28 cpv. 1, art. 41 seg. OLL 1.
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1. Condizioni materiali d'autorizzazione: nozione di indispensabilità
del lavoro notturno come esigenza oggettiva, bisogno limitato in
termini territoriali, personali e temporali (consid. 2.2 seg.).
2. L'indispensabilità tecnica è data nel contesto di lavori assoluta-
mente necessari se la loro esecuzione richiede la chiusura di una
corsia a causa dello spazio ristretto (consid. 6.2).
Mit Gesuch um Arbeitszeitbewilligung vom 14. Februar 2018 beantragte
die B. AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO, nachfolgend: Vorinstanz) eine Bewilligung für Nacht-
arbeit, Sonntagsarbeit sowie ununterbrochenen Betrieb auf der Baustelle
ARGE Z. (Personal B. AG) für die Betriebsdauer vom 10. März 2018 bis
15. Dezember 2020.
Mit Verfügung vom 19. August 2018 bewilligte die Vorinstanz Nachtarbeit
für maximal 25 Strassenbauer für den beantragten Zeitraum auf dem
Betriebsteil Baustelle Instandsetzung N01 zwischen der Verzweigung X.
und dem Anschluss Y., jeweils für die Nächte Sonntag auf Montag bis
Freitag auf Samstag. Sie begründete die Bewilligung mit der technisch
unentbehrlichen Betriebsweise und schränkte sie weiter auf « Arbeiten
[ein], die aus Sicherheitsgründen ausserhalb der Hauptverkehrszeit
ausgeführt werden müssen ».
Mit Beschwerde vom 15. September 2018 beantragt die Gewerkschaft A.
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht
weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Das Arbeitsgesetz bezweckt vornehmlich den Arbeitnehmer-
schutz vor Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen. Die gesetzliche
Regelung der Arbeits- und Ruhezeiten (Art. 9 ff. des Arbeitsgesetzes vom
13. März 1964 [ArG, SR 822.11]) soll einerseits dazu beitragen, mit einer
übermässigen Müdigkeit verbundene Unfall- und Krankheitsrisiken zu
reduzieren, und andererseits den Arbeitnehmenden ein Sozial- und Fami-
lienleben sichern, das sich positiv auf ihre Gesundheit auswirkt (Gesund-
heitsschutz im weiteren Sinne; vgl. Urteil des BGer 2C_344/2008 vom
26. März 2009 E. 4.4; Urteil des BVGer B–3526/2017 vom 21. Juni 2018
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E. 3.3.2; Botschaft vom 30. September 1960 zum Entwurf eines Bundes-
gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel [Arbeitsgesetz],
BBl 1960 II 910, 977; MARTIN FARNER, in: Kurzkommentar ArG, 2018,
Einleitung N 44; MÜLLER/MADUZ, Kommentar ArG, 8. Aufl. 2017, Ein-
leitung N 2; SCHEIDEGGER/PITTELOUD, in: Handkommentar Arbeits-
gesetz, 2005, Art. 6 N 9).
Gemäss Art. 16 ArG (Verbot der Nachtarbeit) ist die Beschäftigung von
Arbeitnehmern ausserhalb der betrieblichen Tages- und Abendarbeits-
zeiten nach Art. 10 ArG untersagt. Ausnahmen vom Verbot der Nacht-
arbeit bedürfen der Bewilligung (Art. 17 Abs. 1 ArG). Die Bewilligung
dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit setzt in sach-
licher Hinsicht eine Unentbehrlichkeit aus technischen oder wirtschaft-
lichen Gründen voraus (Art. 17 Abs. 2 ArG). Die Verordnung 1 vom
10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR 822.111) konkretisiert die
Voraussetzungen (Art. 40 Abs. 1 Bst. b ArG; s. E. 2.2).
Die Nachtarbeit soll entsprechend dem gesetzgeberischen Grundgedanken
möglichst eingeschränkt werden, und Ausnahmen davon sind grundsätz-
lich eng auszulegen. Blosse Zweckmässigkeitsüberlegungen genügen
nicht, um das Nachtarbeitsverbot aufzuweichen (vgl. BGE 136 II 427
E. 3.2 mit Verweis auf die im Gesetzestext enthaltene Tatbestandsvoraus-
setzung der Unentbehrlichkeit; Urteil des BGer 2C_475/2017 vom 15. De-
zember 2017 E. 2.2 und 3.3.1 m.H.; Urteile des BVGer B–5340/2017 vom
28. März 2018 E. 7.1 und B–3578/2014 vom 15. Juli 2015 E. 4.2; DANIEL
SOLTERMANN, Die Nacht aus arbeitsrechtlicher Sicht, 2004, S. 179).
2.2 Eine technische Unentbehrlichkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 2
ArG liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsverfahren oder Arbeiten nicht
unterbrochen oder aufgeschoben werden können, weil mit der Unterbre-
chung oder dem Aufschub erhebliche und unzumutbare Nachteile für die
Produktion und das Arbeitsergebnis oder die Betriebseinrichtungen ver-
bunden sind (Art. 28 Abs. 1 Bst. a ArGV 1), andernfalls die Gesundheit
der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder die Umgebung des Be-
triebs gefährdet werden (Art. 28 Abs. 1 Bst. b ArGV 1). Die Unentbehr-
lichkeit aus technischen Gründen wird in Art. 28 Abs. 1 ArGV 1 nicht ab-
schliessend geregelt (vgl. SOLTERMANN, a.a.O., S. 179). Als unbestimmter
Rechtsbegriff ist sie im konkreten Anwendungsfall auszulegen. Die Be-
stimmungen von Bst. a und Bst. b bilden jedoch diejenigen Gründe, an
denen sich andere, aber gleichwertige Ausnahmen ausweisen lassen müs-
sen (vgl. Urteil des BVGer B–6642/2018 vom 21. März 2019 E. 4.3 und
6.5). Immerhin hat das Bundesgericht mit Bezug auf das grundsätzliche
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Verbot der Sonntagsarbeit (Art. 18 ff. ArG) festgehalten, dass bei der
technischen Unentbehrlichkeit weniger strenge Anforderungen gelten als
bei den Erfordernissen der wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit und der be-
sonderen Konsumbedürfnisse (vgl. Urteil 2C_344/2008 E. 5.2 m.H.; siehe
sogleich). Insofern ist auch an die Ausnahmen vom Nachtarbeitsverbot
kein ungebührlich strenger Massstab anzulegen; dies umso mehr, als das
Nachtarbeitsverbot nach dem gesetzgeberischen Willen in der Tendenz
etwas weniger restriktiv zu handhaben ist (vgl. BGE 120 Ib 332 E. 4b
m.H.; MARRO/FRUNZ/GROSS, Kurzkommentar ArG, a.a.O., Art. 19 N 1, je
m.H.).
Die Unentbehrlichkeit aus wirtschaftlichen Gründen wird in Art. 28 Abs. 2
ArGV 1 mittels eines abschliessenden Alternativkatalogs umschrieben
(vgl. HURNI/GRAF, Kurzkommentar ArG, a.a.O., Art. 17 N 16 m.H.). Da-
rüber hinaus stellt die Verordnung der wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit
die besonderen Konsumbedürfnisse gleich, deren Befriedigung im öffent-
lichen Interesse liegt und nicht ohne Nacht- oder Sonntagsarbeit möglich
ist. Solche Konsumbedürfnisse sind täglich notwendige und unentbehr-
liche Waren oder Dienstleistungen, deren Fehlen von einem Grossteil der
Bevölkerung als wesentlicher Mangel empfunden würde (Art. 28 Abs. 3
Bst. a ArGV 1) und bei denen das Bedürfnis dauernd oder in der Nacht
oder am Sonntag besonders hervortritt (Art. 28 Abs. 3 Bst. b ArGV 1).
2.3 Wer geltend macht, dass die Ausnahmebedingungen erfüllt sind,
hat dies nachzuweisen (Art. 8 ZGB analog; vgl. Urteil B–5340/2017
E. 7.4). Die Beweislast liegt beim Gesuchsteller (vgl. Urteil des BVGer
B–2257/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 5.4). Materielle Bewilligungsvo-
raussetzungen sind – nebst der Unentbehrlichkeit der Nachtarbeit aus tech-
nischen oder wirtschaftlichen Gründen als sachlichem Erfordernis (vgl.
E. 2.2) – deren räumlich-persönlich beschränkte sowie zeitlich befristete
Notwendigkeit (Art. 49 Abs. 1 ArG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 ArG sowie
Art. 41 Bst. a–d bzw. Art. 42 Abs. 1 Bst. b, d–g und Abs. 2 ArGV 1).
Räumlich-persönlich oder zeitlich überschiessender Nachtarbeit ist näm-
lich gleichfalls die Unentbehrlichkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ArG
abzusprechen (vgl. Urteil B–6642/2018 E. 6.2). Art. 49 ArG in Verbin-
dung mit Art. 41 beziehungsweise Art. 42 ArGV 1 enthält darüber hinaus
formelle Verfahrensanordnungen, welche insbesondere die Rechtzeitigkeit
der schriftlichen Gesuchstellung sowie deren Dokumentation mit den er-
forderlichen Unterlagen, Bestätigungen und Erklärungen betreffen (vgl.
Urteil des BVGer B–1967/2007 vom 28. März 2008 E. 3.2 m.H.). Sind die
Ausnahmebedingungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Bewilligung
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(Art. 42 Abs. 4 ArGV 1; vgl. Urteil des BVGer B–771/2009 vom
18. September 2009 E. 4.2). Der Mangel eines unvollständigen Gesuchs
beziehungsweise einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung oder Ent-
scheidbegründung kann im Bewilligungs- oder Rechtsmittelverfahren be-
hoben werden (vgl. BGE 131 II 200 E. 4 und 6.4 m.H.).
3.‒5. (…)
6.
6.1 Sodann ist zu überprüfen, ob die materiellen Bewilligungsvoraus-
setzungen – sachliche Unentbehrlichkeit sowie räumlich-persönliche und
zeitliche Erforderlichkeit – nachweislich erfüllt sind (s. E. 2).
6.2
6.2.1 In sachlicher Hinsicht begründet die angefochtene Verfügung die
ausnahmsweise Bewilligung der Nachtarbeit mit deren technischer Unent-
behrlichkeit ([...]). Wie nachfolgend dargelegt wird, ist diese vorinstanz-
liche Beurteilung bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Es kann demnach
zugleich offenbleiben, ob vorliegend auch besondere Konsumbedürfnisse
einen Rechtfertigungsgrund dargestellt hätten, wie die Vorinstanz in die-
sem Verfahren hilfsweise vorgebracht hat ([...]).
6.2.2 Im Zuge der Instandsetzung der N01 zwischen der Verzweigung
X. und dem Anschluss Y. stellen der Strassenbau beziehungsweise die
Strassenerneuerungs- und Kanalsanierungsarbeiten einen zwingenden
Prozess dar. Die angefochtene Verfügung bewilligt Nachtarbeit für Stras-
senbauarbeiten, welche aus Sicherheitsgründen ausserhalb der Hauptver-
kehrszeit ausgeführt werden müssen. Damit ist sie im Hinblick auf den
auszuführenden Prozess hinlänglich bestimmt. Eine weitergehende, vor-
gängige Spezifizierung der im Gültigkeitszeitraum der Bewilligung je-
weils pro Nacht und genauer Lokalität zulässigen Strassenbauarbeiten, wie
sie die Beschwerdeführerin fordert, erwiese sich hingegen als imprakti-
kabel. Eine Bewilligung für dauernde oder regelmässig wiederkehren-
de Nachtarbeit gemäss Art. 17 Abs. 2 ArG könnte so kaum je erteilt wer-
den. Die vorinstanzliche Auflage, wonach lediglich Arbeiten in der Nacht
auszuführen sind, welche aus Sicherheitsgründen ausserhalb der Haupt-
verkehrszeit ausgeführt werden müssen, lässt sich hingegen in sachlicher
Hinsicht unmittelbar aus dem gesetzlichen Tatbestandselement der Unent-
behrlichkeit weiter konkretisieren (s. E. 6.2.5 und 6.2.7).
Zugleich ist es alternativlos, den gegenständlichen Nationalstrassenab-
schnitt grundsätzlich befahrbar zu halten. Eine vollständige Schliessung
sämtlicher Fahrstreifen würde den Nationalstrassenverkehr zumindest in
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der Region Zürich tagsüber jedenfalls weitgehend zum Erliegen bringen
sowie zu einer weiträumigen und erheblichen Beeinträchtigung des Haupt-
und Nebenstrassennetzes führen. Die hiermit verbundenen Nachteile für
die Bevölkerung, insbesondere die resultierenden Emissionsbelastungen
und anderen sozialen und volkswirtschaftlichen Schäden, lassen eine
Schliessung als keinen gangbaren Weg erscheinen. Es ist mithin unum-
gänglich, die einzelnen Fahrstreifen jeweils bloss zeitweise zu sperren.
6.2.3 Soweit enge Platzverhältnisse bei einer teilweisen Sperrung keine
provisorischen, verengten Fahrstreifen (in derselben Anzahl wie bei or-
dentlicher Verkehrsführung) zulassen (neuralgische Bereiche), resultiert
bei der Vornahme der notwendigen Arbeiten unweigerlich ein Spurabbau.
Weiter ist offenkundig, dass ein Spurabbau die den Abschnitt passierende
Verkehrsmenge (Personenwageneinheiten pro Zeiteinheit) beschränkt.
Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich auch in nachvollziehbarer
Weise, dass es in diesem hochfrequentierten Nationalstrassenabschnitt
infolgedessen tagsüber mit hoher Wahrscheinlichkeit zu starkem, stocken-
dem oder gar stauendem Verkehr kommen kann. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat zudem keinen Anlass, an der eingängigen und empirisch
belegten Expertenerkenntnis zu zweifeln, wonach starker, stockender oder
stauender Verkehr eine schwerpunktmässige Unfallgefahr darstellt.
Schliesslich werden, wenn sich die besagten Gefahren verwirklichen, un-
weigerlich sowohl die in erster Linie in den Unfall verwickelten Ver-
kehrsteilnehmer als auch die in der Nähe tätigen Strassenarbeiter gefähr-
det; ferner sind Sachbeschädigungen zu erwarten.
6.2.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in gewissen Streckenab-
schnitten zwischen der Verzweigung X. und dem Anschluss Y. sei das
Staurisiko gemäss der eingereichten Zeitfensteranalyse kleiner. Es ist zu-
treffend, dass ein Spurabbau namentlich zwischen (…) und (…) sowie in
der Gegenrichtung zu gewissen Tagesstunden unter dem Gesichtspunkt
der Staubildung bloss als « kritisch » oder vereinzelt nicht beeinträchti-
gend beurteilt wurde. Dabei verfällt die Beschwerdeführerin indes in eine
zu isolierte Betrachtungsweise. Sie verkennt, dass örtlich vorgelagert auf-
tretender starker, stockender oder stauender Verkehr auf die fraglichen
Streckenabschnitte mit grundsätzlich geringeren Risiken « rückstauen »
kann, infolgedessen die Unfallgefahren auch dort zunehmen. Die ange-
fochtene Verfügung ist in dieser Hinsicht demnach nicht unnötig weitge-
hend.
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6.2.5 In der Nacht ist das Verkehrsaufkommen notorisch geringer.
Wenn die einzelnen Fahrstreifen zum Zweck der zwingenden Strassener-
neuerungs- und Kanalsanierungsarbeiten zu dieser Zeit gesperrt werden,
besteht eine geringere Wahrscheinlichkeit von starkem, stockendem oder
gar stauendem Verkehr. Infolgedessen verringern sich zwischen der Ver-
zweigung X. und dem Anschluss Y. die Unfallgefahren. Die Gesundheit
der Arbeitnehmenden sowie die Umgebung des Betriebs (Verkehrsteilneh-
mer, öffentliches und privates Eigentum) werden demnach besser ge-
schützt. Damit sind nicht bloss zwei alternative Tatbestandsvoraussetzun-
gen von Art. 28 Abs. 1 Bst. b ArGV 1 gegeben; durch den Schutz der
Arbeitnehmenden wird vielmehr zugleich dem vornehmlichen Zweck des
Arbeitsgesetzes, dem Schutz vor Sicherheits- und Gesundheitsgefährdun-
gen (s. E. 2.1), Genüge getan. Notwendige Voraussetzung hierfür ist aber,
dass die Instandsetzung der N01 zwischen der Verzweigung X. und dem
Anschluss Y. in der Nacht nicht vollständig unterbrochen wird beziehungs-
weise die hierbei durchzuführenden Strassenerneuerungs- und Kanalsa-
nierungsarbeiten nicht jeweils auf den nächsten Tag aufgeschoben werden
müssen. Es ist entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung gerade
der Aufschub der zwingend durchzuführenden Arbeitsprozesse, welcher
die Arbeitnehmenden sowie die weiteren Beteiligten in erhöhtem Masse
gefährden würde. Insofern ist auch die zusätzliche Tatbestandsvoraus-
setzung, wie sie sich im eingeschobenen Nebensatz von Art. 28 Abs. 1
ArGV 1 befindet, im Wortlaut erfüllt. Ob der zu beurteilende Sachverhalt
zugleich von der Intention des Verordnungsgebers, wie sie besagter Tatbe-
standsvoraussetzung zugrunde lag, durchgängig erfasst wird, kann vorlie-
gend aber offenbleiben. Denn es handelt sich – im Rahmen der nicht ab-
schliessenden Verordnungsregelung – um eine gleichwertige Alternative
(s. E. 2.2): Es sind dieselben Schutzgüter (Arbeitnehmer- und Betriebsum-
gebungsschutz), welche die ausnahmsweise Bewilligung rechtfertigen;
normzweckfremde wie beispielsweise terminliche oder volkswirtschaft-
liche Überlegungen (vgl. Urteil B–5340/2017 E. 7.4 m.H.) bleiben hinge-
gen aussen vor. Demnach wären etwa vertragliche Vorgaben des Bauherrn
unbeachtlich gewesen. Auch das Interesse an einem tagsüber unbeein-
trächtigten Verkehr beziehungsweise einem möglichst hindernisfrei be-
fahrbaren Nationalstrassennetz hätte vorliegend an sich keine technische
Unentbehrlichkeit zu begründen vermocht. Hauptziel ist nicht der freie
Verkehr. Vielmehr sind es notabene einzig die erhöhten Unfallgefahren in-
folge starken, stockenden oder stauenden Verkehrs und die damit einher-
gehende Gefährdung der Arbeitnehmenden, der Verkehrsteilnehmenden
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und der übrigen Betriebsumgebung, welche vorliegend die technische
Unentbehrlichkeit begründen.
6.2.6 Unbehilflich ist schliesslich der Einwand der Beschwerdeführe-
rin, wonach in der vorinstanzlichen Verfügung keine Gegenüberstellung
der verschiedenen Gefährdungslagen für Arbeitnehmende und Verkehrs-
teilnehmende mit beziehungsweise ohne Nachtarbeit erfolgt sei. Derartige
Abwägungen haben der Gesetz- und Verordnungsgeber bereits im Rahmen
der Normsetzung vorgenommen, weshalb sie nicht mehr einzelfallweise
zu erfolgen haben. Insofern hat die Vorinstanz den Sachverhalt ebenso we-
nig unvollständig erstellt, wenn sie keine weitergehenden Abklärungen
und hypothetischen Annahmen getroffen hat. Nichtsdestotrotz ist die Be-
schwerdegegnerin auf ihre Ausführungen in der Duplik zu behaften,
wonach sie sich der möglichen Auswirkungen von Arbeiten in der Nacht
auf ihre Mitarbeiter bewusst und deswegen stets bemüht sei, die Nachtein-
sätze auf ein Minimum zu beschränken.
6.2.7 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Nachtarbeit inso-
weit sachlich unentbehrlich sowie – unter Vorbehalt ihrer räumlich-per-
sönlichen und zeitlichen Notwendigkeit (s. E. 6.3 f.) – zu bewilligen ist,
als sie in neuralgischen Bereichen zur Erledigung der zwingenden Stras-
senerneuerungs- und Kanalsanierungsarbeiten erfolgt. Neuralgische Be-
reiche sind Streckenabschnitte, auf welchen infolge enger Platzverhält-
nisse deren teilweise Sperrung einen Spurabbau erforderlich machen (s.
E. 6.2.3). Der Spurabbau bei Tag hätte nämlich – aus den dargelegten
Gründen (erhöhte Unfallgefahren bei resultierendem starkem, stockendem
oder gar stauendem Verkehr) – eine vermehrte Gefährdung der Arbeitneh-
menden und der Betriebsumgebung (Verkehrsteilnehmer, öffentliches und
privates Eigentum) zur Folge. Hingegen dürfen Arbeitnehmende nicht zur
Nachtarbeit hinzugezogen werden, wenn die zwingenden Arbeitsprozesse
auch ohne Spurabbau bei Tag ausgeführt werden können. Rein vertrag-
liche Vorgaben und terminliche oder volkswirtschaftliche Überlegungen
begründen ebenso wenig eine technische Unentbehrlichkeit, weswegen
gestützt auf die vorliegende Bewilligung deswegen keine Nachtarbeit ge-
leistet werden darf (s. E. 6.2.5). Diese konkretisierenden Vorgaben ergeben
sich unmittelbar aus der in der vorinstanzlichen Bewilligung verfügten
Auflage in Verbindung mit dem gesetzlichen Tatbestandselement der Un-
entbehrlichkeit; sie sind von der Beschwerdegegnerin zwingend und aus-
nahmslos einzuhalten.
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40 IV BVGE / ATAF / DTAF
6.3
6.3.1 In räumlich-persönlicher Hinsicht muss eine Ausnahmebewilli-
gung für Nachtarbeit einerseits örtlich massvoll begrenzt und andererseits
bezüglich des von der Gesuchstellerin maximal einzusetzenden Personals
nachvollziehbar beschränkt sein (s. E. 2).
6.3.2 Die angefochtene Verfügung lautet betreffend die N01 zwischen
der Verzweigung X. und dem Anschluss Y. und ist demnach im Hinblick
auf die sachliche Zielvorgabe (Instandsetzung dieses Nationalstrassenab-
schnitts) örtlich in zweckmässiger Weise begrenzt. Eine weitergehende
räumliche Begrenzung erweist sich als unmöglich, weil die beschriebenen
zwingenden Arbeitsprozesse auf dem gesamten Dispositiv ausgeführt
werden müssen und andernfalls erhöhte Unfallgefahren bestehen würden
(s. E. 6.2).
6.3.3 Die angefochtene Verfügung erlaubt, zur Nachtarbeit maximal
25 Strassenbauer beizuziehen. Es ist unersichtlich und wird von der Be-
schwerdeführerin ebenso wenig geltend gemacht, dass diese Höchstzahl
unangemessen wäre. Vielmehr erscheint sie angesichts der durchzuführen-
den Strassenerneuerungs- und Kanalsanierungsarbeiten auf dem fragli-
chen Nationalstrassenabschnitt als nachvollziehbar.
6.4 Die Arbeitsbewilligungen sind nach ihrem Zweck zeitlich zu
befristen (Art. 42 Abs. 2 ArGV 1; s. E. 2). Die angefochtene Verfügung
benennt als Gültigkeitsdauer den Zeitraum vom 10. März 2018 bis 15. De-
zember 2020. Es liegen wiederum keine Anhaltspunkte vor und wird von
der Beschwerdeführerin ebenso wenig substanziiert behauptet, dass die in
Nachtarbeit durchzuführenden Strassenerneuerungs- und Kanalsanie-
rungsarbeiten auf dem fraglichen Nationalstrassenabschnitt innerhalb
eines beschränkteren Zeitrahmens erledigt werden könnten. Darüber hi-
naus besteht erwiesenermassen über die gesamte Gültigkeitsdauer ein kon-
kreter Bedarf, und die Bewilligung wurde weder in zeitlicher noch in
räumlich-persönlicher oder sachlicher Hinsicht bloss auf Vorrat beantragt
(vgl. die hiervon abweichende Konstellation in Urteil B–6642/2018
E. 6.5). Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass die vorinstanzlich verfügte
Gültigkeitsdauer unangemessen wäre.