Abtei lung III
C-1000/2006
{T 0/2}
Urteil vom 4. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf; Richter Andreas Trommer;
Richter Blaise Vuille;
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf A._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 5. September 2006 ersuchte A._______ (geb. 1969, Serbien/Kosovo)
beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina um ein Visum für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton St. Gallen wohnhaf-
ten Bruder B._______ (Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung
übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und
zum Entscheid an die Vorinstanz.
B. Nachdem das Ausländeramt des Kantons St. Gallen beim Gastgeber er-
gänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz mit Verfügung
vom 24. Oktober 2006 das Einreisegesuch mit der Begründung ab, die Ge-
suchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungs-
druck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen
Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Lands-
leute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung
sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der
bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zu-
kunft aufzubauen. Im Weitern oblägen der Eingeladenen in ihrem Ur-
sprungsland weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflich-
tungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für
eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Schliesslich lägen auch keine
Gründe vor, welche eine Einreise trotz dieser Bedenken als zwingend not-
wendig erscheinen liessen.
C. Mit Eingabe vom 3. November 2006 beantragt der Beschwerdeführer sinn-
gemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung
des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung macht er im Wesentli-
chen geltend, vor ihrer Heirat im Kosovo möchte er seiner Schwester ei-
nen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz ermöglichen. An-
schliessend werde sie wieder ins Heimatland zurückkehren.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2006 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, ser-
bische Staatsangehörige bildeten weiterhin eine der Hauptgruppen von
neu einreisenden Asylbewerbern. Diesem Umstand gelte es bei der Beur-
teilung des vorliegenden Einreisebegehrens Rechnung zu tragen, ebenso
der Tatsache, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine junge, ledige
und kinderlose Frau handle, welche über keine feste Anstellung verfüge
und überdies ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen habe.
E. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 23. Januar 2007 wurde dem Be-
schwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorin-
stanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR
142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am
1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen
oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel.
Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Urteil ist endgültig (Art. 1
Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als "Mitbeteiligter" (Bruder und zugleich Gastge-
ber) gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerdeführung legitimiert; auf
die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff.
VwVG).
2. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn
sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn
sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus-
land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Nie-
derlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder
einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl.
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerin-
nen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördli-
chen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung
ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer
allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis.
Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit
von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, mitunter aber visumspflichtig
sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehend erwähnten Visums-
bestimmungen).
3. Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz
grundsätzlich ein Visum (vgl. Art. 1 und Art. 3 der Verordnung vom 14. Ja-
nuar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Auslän-
4dern [VEA, SR 142.211]). Das Visum wird verweigert, wenn die Auslände-
rin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht
erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz
reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wie-
der ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Dazu lassen sich jedoch,
da ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtli-
che Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
4. Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und
unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art.
1 - 5 VEA).
4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können
sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des
Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un-
günstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche In-
teressenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich
befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.2 Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es bisher nicht gelungen, im
Kosovo eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche
Stagnation. Die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch, sind doch mehr als
die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges
Einkommen. Die soziale Lage ist für weite Teile der Bevölkerung unbefrie-
digend. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen nach West-
europa und hier unter anderem auch in die Schweiz zu gelangen, um sich
unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen.
Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders
stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein mini-
males soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) ver-
fügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremden-
polizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländer-
rechtlicher Bestimmungen.
4.3 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 3 ausgeführt, sämtliche Ge-
sichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem
Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise
eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wie-
derausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der
Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer mög-
lichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen
das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens
(nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt
werden.
4.4 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 38-jährige, ledige Frau,
welche als Hausfrau keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht und so-
5mit nicht in der Arbeitswelt integriert ist (vgl. Ziff. 9 und 10 des persönli-
chen Einreisegesuches). Vor diesem Hintergrund darf bezweifelt werden,
dass der Eingeladenen im Heimatland besondere berufliche oder familiäre
Verpflichtungen obliegen, die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhal-
ten vermöchten, zumal bereits der Beschwerdeführer und Gastgeber sowie
ein weiterer Bruder (C._______, LU [...]), und damit enge Bezugsperso-
nen, definitiv in die Schweiz übersiedelt sind. Solchen Umständen gilt es
bei der Beurteilung des vorliegenden Einreisegesuches durchaus Rech-
nung zu tragen, ist doch das Risiko, dass weitere Angehörige aus dem en-
geren Familienkreis (wie beispielsweise die Eingeladene), die im Heimat-
land möglicherweise mit den gleichen oder zumindest ähnlichen Proble-
men zu kämpfen haben, ebenfalls einen dauerhaften Aufenthalt in der
Schweiz anstreben könnten, nicht bloss als gering einzustufen.
Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftliche
Lage im Heimatland, dürften die mittelfristigen Zukunftsaussichten der Ge-
suchstellerin zumindest als schwierig einzustufen sein. Der (nicht weiter
belegte) Einwand auf Beschwerdeebene, die Eingeladene werde sich der-
einst im Kosovo verheiraten, muss daher als nicht ausschlaggebend be-
zeichnet werden. Umso weniger, als ebenfalls die Schweizerische Vertre-
tung in Pristina, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politischen
Verhältnissen im Herkunftsstaat der Ausländerin gut vertraut ist und sich
somit durchaus ein Bild der Einreisewilligen machen kann, grosse Beden-
ken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise äusserte und daher die
Einreisebewilligung formlos verweigerte.
4.5 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die Wieder-
ausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen
nicht gesichert. Zwar liess sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten
Feststellung verdichten; sie reichte aber aus, um die Erteilung eines Ein-
reisevisums – auf das, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht
– abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Rekurrent
für die Rückreise seiner Schwester garantiert hätte, denn eine solche Ga-
rantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich
nicht durchsetzbar (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
57.24). Die Abwägung der für und gegen eine Wiederausreise sprechen-
den Gesichtspunkte obliegt allein der zuständigen Behörde; die Gastgeber
in der Schweiz haben darauf keinen Einfluss. Wie bereits mehrfach betont,
ist bei der Beurteilung von Einreisebegehren in erster Linie auf das Umfeld
bzw. die (persönlichen) Verhältnisse der eingeladenen Personen – und
nicht der Gastgeber – abzustellen.
5. Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmun-
gen entsprechend hoch gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise
verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht
nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig fest-
gestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtge-
mäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
66. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 30. Januar 2007 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. [...] retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
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