Abtei lung II I
C-1001/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
V._______,
vertreten durch M._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1001/2007
Sachverhalt:
A.
Die srilankische Staatsangehörige V._______ (geboren 1966, nachfol-
gend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte am 5. De-
zember 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo die Ertei-
lung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck
der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton Luzern wohnhafte
Schwester P._______ und deren Ehemann M._______ (nachfolgend:
Gastgeber) besuchen zu wollen, die bald Familienzuwachs bekämen.
B.
M._______ war schon zuvor, am 7. November 2006, mit einem Ein-
ladungsschreiben an die Schweizerische Botschaft in Colombo ge-
langt. Darin äusserte er unter anderem, seine Ehefrau erwarte im
Januar 2007 ihr erstes Kind. Da er voll erwerbstätig sei und deshalb
wenig Zeit für seine Ehefrau habe, sei vorgesehen, dass sich die ein-
geladene Schwägerin während ihres Besuchsaufenthaltes um seine
Ehefrau und das Neugeborene kümmere und im Haushalt mithelfe.
C.
Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertre-
tung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
D.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Luzern bei den Gastge-
bern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet
hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom
12. Januar 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die
Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der
dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse
ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Viele ihrer Landsleu-
te versuchten – einmal in der Schweiz – ihren Aufenthalt durch Aus-
schöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in
Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine ver-
meintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Gesuchstellerin oblägen im
Heimatland weder zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen noch
familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine
fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
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E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Februar 2007 lässt die Gesuchstellerin
durch ihren Schwager als Parteivertreter die Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervi-
sums beantragen. Im Wesentlichen wird eingewendet, die Vorinstanz
gehe zu Unrecht davon aus, es bestehe keine Gewähr für eine fristge-
rechte Wiederausreise. Sie stütze sich dabei nur auf allgemeine Fak-
ten und Erkenntnisse, ohne auf den konkreten Einzelfall einzugehen.
So sei insbesondere dem Umstand nicht Rechnung getragen worden,
dass sie verlobt sei und ihren Lebensunterhalt als selbständige
Schneiderin erwirtschafte. Zudem diene die Einreise einem besonde-
ren Zweck, habe die Gastgeberin doch vor kurzem ein Kind geboren,
das eine leichte Behinderung habe und bei dessen Betreuung sie mit-
helfen wolle. Schliesslich hätten die Gastgeber bezüglich der fristge-
rechten Rückreise eine Garantieerklärung abgegeben.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2007 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus. Die Beschwerdeführerin sei
jung und unverheiratet. Berufliche Verpflichtungen seien zwar geltend
gemacht worden, doch vermöchten diese angesichts des wirtschaftli-
chen Umfeldes in Sri Lanka die Beschwerdeführerin nicht davon abzu-
halten, ins Ausland zu emigrieren.
G.
Mit Replik vom 9. Mai 2007 wird erneut die pauschalisierende Beurtei-
lung der Angelegenheit durch die Vorinstanz bemängelt und nochmals
betont, die Gastgeber hätten für die fristgerechte Rückreise nach Sri
Lanka garantiert.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
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1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittelein-
gabe ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
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3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Ein-
reise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz ver-
weigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hin-
reichend gesichert.
4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben.
Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4 % gewachsen. Das Pro-
Kopf-Einkommen betrug 1350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP)
27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum
von über 6 % erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Ent-
wicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von
deutlich über 15 % nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die
Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7 %. Die wirtschaft-
liche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unter-
schiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colom-
bo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Die
grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können
solchermassen nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach
wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen
ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Darü-
ber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Anfang
2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem
Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen
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sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lan-
kas; Anschläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt Colombo vor.
Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das Waffenstillstandsab-
kommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt; seither
haben die Gefechte im Norden des Landes zugenommen und das poli-
tische Klima ist sehr gespannt (Quellen: Länder- und Reiseinformatio-
nen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes, www.auswaertiges-
, Stand: Juni 2008, besucht am 13. Juni 2008; Reisehinweise
auf der Webseite des Eidgenössischen Departements für Auswärtige
Angelegenheiten [EDA], , Stand: 7. Februar 2008,
besucht am 13. Juni 2008; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7.2 bis 7.5).
Die Verhältnisse in Sri Lanka widerspiegeln sich in einer anhaltend ho-
hen Emigrationsrate. Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach
besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss
dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland
leben und entsprechend ein minimales soziales Beziehungsnetz vor-
handen ist. Im Falle der Schweiz führen diese Verhältnisse angesichts
der strengen ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zu
unerwünschten Umgehungsmechanismen. So haben hier beispielswei-
se im Jahre 2007 618 srilankische Staatsangehörige um Asyl ersucht.
In der Statistik der Asylgesuche nach Nationen steht Sri Lanka knapp
hinter der Türkei an fünfter Stelle. Die Problematik liegt dabei nicht so
sehr in der Tatsache, dass überhaupt Asylgesuche gestellt werden, als
vielmehr darin, dass diese Gesuche regelmässig nicht aus dem Aus-
land, sondern nach illegaler oder sonst wie erwirkter Einreise in der
Schweiz eingereicht werden. Umgehungsmechanismen sind aber auch
insofern gang und gäbe, als nach erfolgter Einreise mit einem Visum,
trotz gegenteiliger Zusicherungen, Verlängerungsgesuche gestellt wer-
den oder versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere auslän-
derrechtliche Grundlage abzustützen.
4.4 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, es
gehe nicht an, lediglich auf die allgemeine Lage der Zuwanderer aus
Sri Lanka und die in zahlreichen Fällen gemachten (negativen) Erfah-
rungen abzustellen. Dazu ist klarzustellen, dass es in der Tat zu sche-
matisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhalts-
punkte, ausschliesslich aufgrund der politischen und/oder wirtschaftli-
chen Situation im Heimatland auf eine nicht hinreichend gesicherte
Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung
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können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der
Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerech-
ten Wiederausreise gewonnen werden. Die Berücksichtigung dieser
Umstände ergibt sich somit implizit aus Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA. So
können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern
aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichs-
weise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönli-
che Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befris-
teten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.5 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie bereits erwähnt, sämtliche
Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt
einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat bei-
spielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei An-
tragstellerinnen und Antragstellern, die in der Heimat keine der er-
wähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigra-
tion abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risi-
ko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach be-
willigter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt wer-
den.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin ist 42-jährig und unverheiratet. Zwar wird
geltend gemacht, sie sei verlobt. Über die Person des Verlobten, des-
sen Aufenthaltsort und über allfällige gemeinsame Zukunftspläne wur-
de allerdings nichts ausgeführt. Ebenso wenig sind die Wohn- und Ver-
wandtschaftsverhältnisse der Beschwerdeführerin bekannt. Es kann
demnach nicht davon ausgegangen werden, dass im persönlichen
oder familiären Umfeld der Beschwerdeführerin Verpflichtungen oder
gar Abhängigkeiten vorhanden sind, die besondere Gewähr für eine
Rückkehr nach Sri Lanka geben könnten.
5.2 Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin im Osten Sri Lankas
und somit in einem Krisengebiet lebt. Dass der Zuwanderungsdruck
aus dieser Region anhält, stellt sie nicht in Frage. Auf der andern Seite
leben die Schwester und der Schwager in der Schweiz, was einen
starken Bezug schafft und bei der Beschwerdeführerin den Wunsch
auslösen könnte, es ihnen gleich zu tun.
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5.3 Bezüglich der beruflichen Tätigkeit lässt sich den Akten lediglich
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin offenbar als selbständige
Schneiderin arbeitet. Die Betroffenen unterliessen es jedoch, nähere
Auskünfte zu den Erwerbseinkünften bzw. Vermögensverhältnissen zu
erteilen oder entsprechende Belege vorzuweisen. Abgesehen davon
lässt bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die maximal
zulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten voll ausschöpfen möch-
te, nicht auf eine starke berufliche Verwurzelung in Sri Lanka
schliessen.
5.4 Der Umstand, dass die Einreise einem bestimmten Zweck, näm-
lich der Unterstützung der im Januar 2007 niedergekommenen
Schwester dienen soll, vermag im Zusammenhang mit der Risikoein-
schätzung keine besondere Gewähr zu vermitteln. Solche Umstände
sind meist nur Teil einer vielschichtigen Interessenlage. Im Übrigen
hegte auch die Schweizerische Vertretung in Sri Lanka, welche mit
den Verhältnissen vor Ort am Besten vertraut ist und sich aufgrund ei-
ner persönlichen Begegnung ein Bild von den Gesuchstellerinnen und
Gesuchstellern machen kann, Zweifel an einer fristgerechten und an-
standslosen Wiederausreise.
5.5 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht
davon ausgehen, es bestehe zu wenig Gewähr im Sinne der massgeb-
lichen Bestimmungen. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert
auch die Tatsache nichts, dass die Gastgeber die rechtzeitige Rück-
kehr der Schwester respektive Schwägerin zugesichert haben, denn
eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht
möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für
gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsauf-
enthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantie-
ren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6).
6.
Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die deklarierte Absicht, die
Schwester und den Schwager bei der Kinderbetreuung und im Haus-
halt zu unterstützen, vom Visumszweck (der nur zu einem Besuchsauf-
enthalt, nicht aber zu einer Tätigkeit berechtigt, die normalerweise auf
Erwerb ausgerichtet ist) gedeckt gewesen wäre (vgl. Art. 11 Abs. 3
aVEA, Art. 6 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begren-
zung der Zahl der Ausländer [aBVO], AS 1986 1791; Entscheid des
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Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 22. September
1997, auszugsweise publiziert in: Verwaltungspraxis der Bundesbehör-
den [VPB 63.37]).
7.
Aus den dargelegten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-
instanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden
Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Beschwerdeführerin
die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein
Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll-
ständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Er-
messen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 2. März 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Luzern
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Daniel Brand
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