B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-100/2010/mes/wam
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Verfügung vom 23. Oktober 2009.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch:
Vorinstanz) dem am 21. November 1943 geborenen, seit dem 15.
Dezember 1969 verheirateten und in seiner Heimat Kosovo wohn-
haften A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf sein Gesuch
vom 8. August 2008 hin (vgl. act. 1 bis 13 sowie 15 bis 22) mit Ver-
fügung vom 11. Dezember 2008 eine einmalige Abfindung der schwei-
zerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in Höhe von
Fr. 20'843.- zugesprochen (vgl. act. 29 bis 32) und seine dagegen ge-
richtete Einsprache (act. 35) mit Entscheid vom 23. Oktober 2009 ab-
gewiesen hat (vgl. act. 71 bis 72),
dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit bei der
Vorinstanz eingereichter Beschwerde vom 31. November 2009 sinnge-
mäss beantragt hat, der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2009 sei
aufzuheben und es sei ihm eine einmalige Abfindung zuzusprechen, die
höher ausfallen müsse, als von der Vorinstanz berechnet – diese habe
verkannt, dass er in den Jahren 1971 und 1972 in der Schweiz bei der
W._______ AG gearbeitet habe, was ehemalige Mitarbeiter dieser Firma
bezeugen könnten (vgl. act. 73),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2010 sinn-
gemäss beantragt hat, in Aufhebung des angefochtenen Einsprache-
entscheides sei dem Beschwerdeführer zu dessen Ungunsten nur eine
einmalige Abfindung von Fr. 19'965.- zuzusprechen, da die ursprüngliche
Abfindung von Fr. 20'843.- angesichts der Neuberechnung vom 23. April
2010 (act. 105 bis 111), die das bei der W._______ AG im Jahre 1971 er-
zielte Einkommen des Beschwerdeführers von total Fr. 6'036.- berück-
sichtige (vgl. act. 79 bis 85, 95, 97, 101, 102 und 104), zu hoch sei,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. April 2010 die Gele-
genheit erhalten hat, sich bis zum 31. Mai 2010 zur vorinstanzlichen Ver-
nehmlassung sowie zum Vorbehalt des Gerichts, den angefochtenen Ein-
spracheentscheid zu seinen Ungunsten abzuändern (reformatio in peius),
zu äussern und allenfalls seine Beschwerde zurückzuziehen, wovon er
bis anhin keinen Gebrauch gemacht hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
– wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist,
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dass Einspracheentscheide Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG dar-
stellen und als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gel-
ten, so insbesondere auch die SAK,
dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel zur Beschwerdeführung legiti-
miert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]),
dass das Datum der Eröffnung des nicht eingeschrieben versandten Ein-
spracheentscheides vom 23. Oktober 2009 (vgl. act. 71 und 72) nicht
mehr ermittelt werden kann, so dass die formgerechte Beschwerde (vgl.
Art. 52 Abs. 1 VwVG) nach Treu und Glauben (vgl. Art. 8 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]) als fristgerecht eingereicht zu gelten hat (Art. 60 ATSG),
dass daher auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass ordentliche Renten der AHV als Vollrenten für Versicherte mit voll-
ständiger Beitragsdauer und als Teilrenten für Versicherte mit unvollstän-
diger Beitragsdauer ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung [AHVG, SR 831.10]),
dass zwingend dann eine einmalige Abfindung statt einer ordentlichen
Teilrente auszurichten ist, wenn diese weniger bzw. höchstens einen
Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt (vgl. Art. 7
Bst. a des vorliegend anwendbaren Abkommens vom 8. Juni 1962 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung [SR 0.831.109.818.1;
im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen]),
dass demnach im Folgenden vorab zu prüfen ist, ob die dem Beschwer-
deführer an sich zustehende Altersrente weniger als 10% einer entspre-
chenden Vollrente ausmacht,
dass für die Rentenberechnung die Beitragsjahre, das Erwerbseinkom-
men sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenbe-
rechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Al-
tersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls
(Rentenalter oder Tod) zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 29bis Abs. 1
AHVG) und der Versicherungsfall beim Beschwerdeführer am 1. Dezem-
ber 2008 eingetreten ist (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AHVG),
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dass die Arbeitgeber verpflichtet sind, die AHV-Beiträge vom Einkommen
aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu
bringen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Aus-
gleichskasse zu entrichten sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff.
der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung [AHVV, SR 831.101]),
dass nicht aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer – wie behauptet –
im Jahre 1972 bei der W._______ AG gearbeitet hätte und diese Firma
erklärt hat, ihr lägen betreffend den Beschwerdeführer keine Dokumente
mehr vor (vgl. act. 84),
dass die für die Ausstellung des Versicherungsnachweises und die Füh-
rung des individuellen Kontos (IK) des Beschwerdeführers als Arbeitneh-
mer der W._______ AG zuständig gewesene Ausgleichskasse des
X._______ (vgl. Art. 136 ff. AHVV sowie act. 63 ,64, 69, 97 und 102) am
13. Oktober 2009 bestätigt hat, dass für diesen im Jahre 1972 keine Bei-
träge in seinem IK verbucht worden sind (vgl. act. 69 und 101; vgl. auch
act. 97 sowie 102 bis 104),
dass der Beschwerdeführer vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens
die Richtigkeit seines individuellen Kontos nie in Frage gestellt und insbe-
sondere nie dessen Berichtigung beantragt hat, so dass er – nach Eintritt
des Versicherungsfalles – die Berichtigung von Eintragungen seines indi-
viduellen Kontos nur verlangen kann, wenn dessen Unrichtigkeit offen-
kundig ist oder er dafür den volle Beweis erbringen kann (Art. 141 Abs. 3
AHVV),
dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen vorgelegt hat, welche Zwei-
fel an der Unrichtigkeit seines IK zu wecken vermöchten und die Einver-
nahme der genannten Zeugen nicht geeignet scheint, mit der erforderli-
chen Sicherheit seine angebliche Erwerbstätigkeit bei der W._______ AG
im Jahre 1972 zu beweisen, ist doch die Verlässlichkeit von Zeugenaus-
sagen 40 Jahre nach dem zu beweisenden Ereignis ausserordentlich ge-
ring, so dass der Antrag auf die Zeugenbefragungen in antizipierter Be-
weiswürdigung abzuweisen ist (vgl. zur [antizipierten] Beweiswürdigung
und zur Beweislast etwa BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 351 E. 3a, BGE
122 III 219 E. 3c, 122 V 157 E. 1a, 119 V 335 E. 3c und 117 V 261 E. 3b,
je mit Hinweisen),
dass daher aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der Be-
schwerdeführer in der Schweiz in den Jahren 1971, 1978, 1980 und 1981
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während insgesamt 29 Monaten versichert war und ein Erwerbseinkom-
men von total Fr. 60'622.- erzielt hat (vgl. act. 27, 63, 69, 81, 84, 95, 97,
102 und 104),
dass er folglich während zwei vollen Jahren versichert war und Beiträge
leistete, ihm aber mangels Versicherteneingenschaft keine zusätzlichen
Beitragsjahre aufgrund von Erziehungsgutschriften angerechnet werden
können (vgl. Art. 29sexies Abs. 1 AHVG), so dass er über zwei volle Bei-
tragsjahre verfügt (vgl. Art. 50 AHVV),
dass er aber bei Eintritt des Versicherungsfalles im Jahre 2008 bei voll-
ständiger Beitragsdauer total 44 Beitragsjahre aufweisen würde, weshalb
die Rentenskala 2 anzuwenden ist (vgl. Rententabellen des Bundesamtes
für Sozialversicherung (BSV) 2009 [im Folgenden: Rententabellen 2009],
S. 7 und 10; diese sowie die nachfolgend aufgeführten Rententabellen
BSV 2007 [im Folgenden: Rententabellen 2007] sind einsehbar unter der
Website: ; zuletzt besucht am 15. Januar 2013; zur
Verbindlichkeit der Rententabellen vgl. Art. 53 Abs. 1 AHVV),
dass ausgehend von dem während 29 Monaten erzielten Erwerbsein-
kommen von Fr. 60'622.- unter Berücksichtigung der seit 1971 eingetre-
tenen Teuerung (Aufwertungsfaktor 1.221) ein durchschnittliches aufge-
wertetes Jahreseinkommen des Beschwerdeführers von rund Fr. 30'629.-
resultiert ([60'622 x 1.221] : [29 x 12] = 30'628.75; vgl. Art. 30 Abs. 1
i.V.m. Art. 33ter AHVG sowie Rententabellen 2009 S. 15),
dass der Beschwerdeführer Vater eines am 14. Juni 1975 geborenen
Sohnes ist (vgl. act. 9) und damit für die Dauer seiner Versicherungszeit
nach 1975 von insgesamt 24 Monaten (vgl. act. 25, 27, 30, 95 und 105)
grundsätzlich Anspruch auf Erziehungsgutschriften hat (vgl. Art. 29sexies
Abs. 1 Satz 1 AHVG),
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers weder obligatorisch noch frei-
willig bei der AHV versichert gewesen ist, so dass ihm zwei ganze Erzie-
hungsgutschriften zustehen (vgl. insb. act. 16 sowie Art. 29sexies Abs. 1
Bst. b AHVG i.V.m. Art. 52f Abs. 1, 4 sowie 5 AHVV),
dass Erziehungsgutschriften dem Betrag der dreifachen minimalen jährli-
chen Altersrente entsprechen und somit vorliegend bei Entstehung des
Rentenanspruchs im Jahre 2008 jährlich Fr. 39'780.-, insgesamt also
Fr. 79'560.-, betragen (2 x [1'105.- x 12 x 3] = 79'560.-; vgl. Art. 29sexies
Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 07 über Anpassungen
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an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/ IV/EO vom 22. Septem-
ber 2006 [AS 2006 4146]; vgl. auch Rententabellen 2007, S. 18),
dass unter Berücksichtigung der Gesamtbeitragsdauer von 29 Monaten
die pro Jahr anrechenbaren Erziehungsgutschriften rund Fr. 32'921.-
ausmachen (79'560 : [29 x 12] = 32'921.38; vgl. Art. 30 Abs. 2 AHVG, vgl.
auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [im Folgenden auch:
BVGer] C-604/2010 vom 28. Dezember 2012),
dass folglich das durchschnittliche Jahreseinkommen, das sich aus dem
aufgewerteten Jahreseinkommen von Fr. 30'629.- und den pro Jahr anre-
chenbaren Erziehungsgutschriften von Fr. 32'921.- zusammensetzt, rund
Fr. 63'550.- beträgt (30'629 + 32'921 = 63'550; vgl. Art. 30 AHVG),
dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was diese Berechnung in
Frage stellen würde – insbesondere keine Betreuungsgutschriften geltend
macht,
dass das durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 63'550.- entspre-
chend der vorliegend anwendbaren Rentenskala 2 auf den nächsthöhe-
ren Tabellenwert im Jahr 2008 von Fr. 63'648.- aufzurunden ist (vgl. Ren-
tentabellen 2007 S. 102, vgl. auch das Urteil des BVGer C-604/2010 vom
28. Dezember 2012),
dass bei diesem Tabellenwert gemäss der Rentenskala 2 die Altersrente
pro Monat Fr. 91.- ausmacht, hingegen die ungekürzte Vollrente monat-
lich Fr. 1'998.- betragen würde (vgl. Rententabellen 2007 S. 18 und 102),
dass demnach die monatliche Teilrente von Fr. 91.- weniger als 10% der
entsprechenden ordentlichen Vollrente, also weniger als Fr. 199.80 be-
trägt (1'998 : 100 x 10 = 199.80), so dass der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf eine monatliche Rentenauszahlung hat, ihm vielmehr eine
einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Teil-
rente zu gewähren ist (vgl. Art. 7 Bst. a Sozialversicherungsabkommen),
dass die einmalige Abfindung in Anwendung der vom BSV herausge-
gebenen "Barwerttabellen und Abfindungen geschuldeter Renten" (gültig
ab 1. Januar 1997; im Folgenden: Barwerttabellen) zu bestimmen ist (vgl.
Urteile des BVGer C-5383/2010 vom 26. Juni 2012 E. 9.2 ff. sowie C-
4904/2008 vom 2. Juli 2010 E. 6.3.2),
dass vorliegend für den Beschwerdeführer der Barwertsatz B1 von
13.273 Punkten heranzuziehen ist, für seine im Zeitpunkt der Entstehung
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seines Rentenanspruchs 59jährige Ehefrau (vgl. act. 12) der Barwertsatz
B2 von 18.700 Punkten sowie für das Ehepaar der Barwertsatz B3 von
12.438 Punkten (vgl. Barwerttabellen S. 20, 60 und 62),
dass somit ausgehend von der Rentenhöhe von Fr. 91.- die einmalige Ab-
findung des Beschwerdeführers nach Massgabe der anwendbaren Be-
rechnungsformel (vgl. Barwerttabellen S. 20) rund Fr. 19'965.- beträgt
([13.273 x 91 + {18.700 - 12.438} x 0.8 x 91] x 12 = 19'964.59) – wie von
der Vorinstanz erstmals im vorliegenden Verfahren korrekt ermittelt (vgl.
act. 105 bis 111),
dass die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zugesprochene
Abfindung von Fr. 20'843.- demnach infolge Nichtberücksichtigung im
Jahre 1971 bei der W._______ AG erzielten Einkommens um rund Fr.
878.- zu hoch ist,
dass eine Abänderung der angefochtenen Verfügung zuungunsten einer
Partei (reformatio in peius) unter anderem zulässig ist, wenn sie – wie der
angefochtene Einspracheentscheid – auf einer unvollständigen Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht; wobei der betroffenen
Partei unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beschwerderückzugs die
Gelegenheit zur Stellungnahme zur reformatio in peius zu gewähren ist,
was vorliegend geschehen ist (vgl. Art. 62 Abs. 2 und 3 VwVG; BGE 120
V 95 E. 5a mit Hinweisen),
dass im Beschwerdeverfahren von der Möglichkeit einer reformatio in
peius nur Gebrauch zu machen ist, wenn der betreffende Entscheid
offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist
(vgl. Urteil des BVGer C-4758/2008 vom 14.Dezember 2009 E. 1.7.1 mit
Hinweisen),
dass der angefochtene Einspracheentscheid zweifelsohne offensichtlich
unrichtig ist, da die Vorinstanz – wie dargelegt – bei der Berechnung der
einmaligen Abfindung aufgrund einer unvollständigen Sachverhaltser-
mittlung von einem falschen anrechenbaren Einkommen des Beschwer-
deführers ausgegangen ist,
dass eine kapitalisierte periodische Dauerleistung den Streitgegenstand
bildet, weshalb die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung bereits bei
relativ kleinen Betragsdifferenzen, wie der vorliegenden von Fr. 878.-, er-
füllt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_960/ 2008 vom 6. März 2009 E. 1.2
mit Hinweisen sowie BVGer C-7830/2010 vom 28. März 2011),
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dass demnach die Beschwerde abzuweisen, der angefochtene Ein-
spracheentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine einmalige
Abfindung von Fr. 19'965.- zuzusprechen ist,
dass es im Übrigen der Vorinstanz obliegt zu beurteilen, ob gegenüber
dem Beschwerdeführer eine Rückerstattung bereits bezogener AHV-
Leistungen (vgl. Art. 25 ATSG) geltend zu machen ist,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG)
und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2009 wird aufgehoben und
dem Beschwerdeführer wird eine einmalige Abfindung von Fr. 19'965.-
zugesprochen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: