Abtei lung II I
C-1002/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
1. N._______,
2. B._______,
beide vertreten durch Fürsprecher Nicolas De Cet,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1002/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1986 geborene mazedonische Staatsangehörige B._______
(nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer 2) beantragte am
22. November 2006 bei der Schweizer Botschaft in Skopje die Ertei-
lung eines Einreisevisums für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt
bei seinem Onkel N._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw.
Beschwerdeführer 1). Nach formloser Verweigerung übermittelte die
Vertretung das Gesuch der Vorinstanz zum Entscheid.
B.
Nachdem die zuständige Behörde der Stadt Biel (Fremdenpolizei der
Stadt Biel, Abteilung Bevölkerung) beim Gastgeber zusätzliche
Abklärungen vorgenommen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um
Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 8. Januar 2007 ab. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Wiederausreise
des Gesuchstellers aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen
Verhältnisse in Mazedonien nicht als gesichert angesehen werden
könne. Dem Gesuchsteller würden in seinem Herkunftsland zudem
keine zwingenden beruflichen oder familiären Verpflichtungen oblie-
gen, welche Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten
könnten.
C.
Mit am 7. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht erhobener
Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer 1 und 2 die Aufhebung
der Verfügung vom 8. Januar 2007 sowie die Rückweisung der Streit-
sache an die Vorinstanz zwecks Erteilung einer Besuchsaufenthaltsbe-
willigung zugunsten des Beschwerdeführers 2. Als Begründung brin-
gen sie im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer 1 habe alle für den
Aufenthalt des Beschwerdeführers 2 in der Schweiz notwendigen
Garantien geleistet und im Weiteren auch die Zusicherung abgegeben,
er werde sich dafür einsetzen, dass sein Neffe die Schweiz nach
einem bewilligten Aufenthalt wieder verlassen werde. Weiter machen
sie geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht dem Umstand nicht
Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer 1 bereits mehrfach
Freunde und Verwandte aus Mazedonien zu Besuch empfangen habe
und diese Personen jeweils fristgerecht wieder ausgereist seien.
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D.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2007 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus
der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturel-
len Verhältnisse der Zuwanderungsdruck anhaltend stark sei. Der
Gesuchsteller sei zudem jung, ledig und ohne besondere berufliche,
familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen im Herkunftsland, die
für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten
könnten.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 11. April 2007 wurde den Be-
schwerdeführern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Mit Replik vom 18. April 2007 verzich-
teten die Beschwerdeführer auf das Vorbringen weiterer Argumente.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
– unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genann-
ten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der in Frage ste-
henden Verweigerung der Einreisebewilligung eine Verfügung im er-
wähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen
hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
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1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-135/2006 vom 20. Dezember 2007, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Das Gesuch, auf welches sich die angefochte-
ne Verfügung bezieht, erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Die
materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erfolgt somit
nach der altrechtlichen Regelung. Massgebend sind daher insbeson-
dere das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung
vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Auslände-
rinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Art. 39 VEV).
4.
Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz
berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
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haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse
Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die
Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. aVEA).
4.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der
Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht
räumt somit weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch einen
Anspruch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise
und Anwesenheit in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas
Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und
Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozial-
recht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, Rz. 5.28). Dem behörd-
lichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebe-
willigung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der
Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden
Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von
Einreisegesuchen für touristische bzw. besuchsweise Aufenthalte von
bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht
unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den massgeblichen
Visumsbestimmungen).
4.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufge-
führten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA).
Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in
die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht
wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
5.
Zwischen der Schweiz und Mazedonien besteht kein Staatsvertrag,
welcher dem Gesuchsteller einen Anspruch auf Einreise und Aufent-
halt in der Schweiz vermitteln würde. Er unterliegt den allgemeinen
Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 1–5 aVEA), namentlich der Visums-
pflicht, da mazedonische Staatsangehörige davon nicht befreit sind.
6.
Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein
zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel
keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen
aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünsti-
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gen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da
die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht. Es sind dabei jedoch auch die Umstände des
konkreten Einzelfalls zu würdigen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob
die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunfts-
land des Gesuchstellers und seiner persönlichen Lebensumstände
einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat.
6.1 Die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Mazedo-
nien gestalten sich für breite Bevölkerungsschichten nach wie vor
schwierig. Obschon das Wirtschaftswachstum seit dem Krisenjahr
2001 kontinuierlich gesteigert werden konnte, lag die offizielle Arbeits-
losenquote mit 34.8 % im Jahre 2007 im europäischen Vergleich
weiterhin überdurchschnittlich hoch (Quelle: U.S. Departement of
State, , Countries > Background Notes > Mace-
donia, Stand: April 2008, besucht am 25. Juli 2008). Trotz grösserer
Arbeitsmarktdynamik reichen die geschaffenen Arbeitsstellen nicht,
um eine merkliche Reduktion der Arbeitslosenquote herbeizuführen,
welche eine der höchsten sowohl in Osteuropa als auch in der Balkan-
region darstellt (Quellen: Weltbank, ,
Countries > FYR of Macedonia > Country Brief, Stand: April 2008,
sowie Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche,
, Country expertise, beide besucht am 25. Juli
2008). Das Durchschnittsnettogehalt eines Berufstätigen betrug im
Jahre 2006 bloss USD 3'052 (Quelle: Weltbank, Western Balkan Inte-
gration and the EU: an Agenda for Trade and Growth, 2008, S. 2,
online zu finden unter , Countries > FYR of
Macedonia > Western Balkan Integration and the EU: an Agenda for
Trade and Growth, besucht am 25. Juli 2008). Ein Viertel der mazedo-
nischen Bevölkerung lebte im Jahre 2007 in Armut (Quelle: Weltbank,
, Countries > FYR of Macedonia > Country
Brief, Stand: April 2008, besucht am 25. Juli 2008). Entsprechend hoch
ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa – und unter ande-
rem auch in die Schweiz – zu gelangen, um sich unter günstigeren
Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen. Die Tendenz
zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei
jüngeren Personen und wird vor allem dann noch begünstigt, wenn
bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und dementspre-
chend ein minimales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz
führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungs-
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regelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmun-
gen.
6.2 Bei der Risikoanalyse betreffend die gesicherte Wiederausreise
sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände zu berücksichtigen,
sondern – wie vorstehend ausgeführt – sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles. Obliegt einem Beschwerdeführer im Heimat-
staat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder
familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand die Prognose begünsti-
gen. Umgekehrt muss bei Beschwerdeführern, die in ihrem Heimatland
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich
nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den ausländerrechtlichen
Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden.
Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 22-jährigen ledigen
Mann, der offenbar über keine Arbeitsstelle verfügt, sondern sich
gemäss seinen Angaben im Visumsantrag sowie im Schreiben vom
20. November 2006 an die Auslandvertretung in Skopje in Ausbildung
befindet. Über seine Familie ist nichts bekannt, ausser dass sein Onkel
– der Beschwerdeführer 1 – und dessen Ehefrau in der Schweiz leben.
Zum aktuellen Stand der Ausbildung und dem konkreten Berufsziel ist
ebenfalls nichts bekannt. Entsprechend lässt sich auch nicht abschät-
zen, welche beruflichen respektive wirtschaftlichen Perspektiven der
Gesuchsteller in seinem Herkunftsland hat. Vor dem Hintergrund der
aufgezeigten Verhältnisse vor Ort versteht es sich jedoch von selbst,
dass alleine der Umstand einer laufenden Berufsbildung nicht schon
den Schluss auf intakte Zukunftsperspektiven im Heimatland und
damit auf ein nicht vorhandenes Emigrationsrisiko zulässt. Demgegen-
über ist mit dem Gastgeber und Beschwerdeführer 1 bereits ein naher
Familienangehöriger des Gesuchstellers in die Schweiz übersiedelt.
Diesem Gesichtspunkt gilt es bei der Beurteilung des vorliegenden
Einreisegesuchs ebenfalls Rechnung zu tragen. Den Angaben des
Gesuchstellers lässt sich somit nicht entnehmen, dass er über familiä-
re, gesellschaftliche oder berufliche Verpflichtungen in seinem
Herkunftsland verfügen würde, die – der dortigen ungünstigen wirt-
schaftlichen Lage zum Trotz – für seine fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise sprechen respektive die daran bestehenden Zweifel
beheben würden.
Für seine im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Behauptung
(vgl. das Schreiben vom 20. November 2006), er sei bereits zwei- oder
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dreimal in der Schweiz gewesen und fristgerecht wieder ausgereist,
reichte der Beschwerdeführer 2 keine Belege ein und es findet sich
dafür auch in den Akten keine Bestätigung. Er kann daraus somit
ebenso wenig für sich ableiten wie aus seinen Beteuerungen, er werde
fristgerecht wieder ausreisen. Die offensichtlich wahrheitswidrige An-
gabe könnte im Gegenteil Zweifel an seinen wahren Absichten auf-
kommen lassen.
7.
Der Beschwerdeführer 1 hat sich bereit erklärt, für die Lebensunter-
haltskosten des Beschwerdeführers 2 während des geplanten
Besuchsaufenthaltes aufzukommen (vgl. Unterhaltsverpflichtung vom
8. bzw. 15. Dezember 2006). Weiter will er für dessen anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise einstehen (vgl. das Schreiben vom
13. sowie die Verpflichtungserklärung vom 8./15. Dezember 2006). Die
Integrität des Beschwerdeführers 1 in seiner Eigenschaft als Gastge-
ber wird nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung
des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die
Einstellung und Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das
mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist
in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslo-
se Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse
finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher
und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des
Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-801/2006 vom 29. November 2007 E. 5.4 und C-790/2006 vom
20. November 2007 E. 5.4).
Dementsprechend vermögen die Beschwerdeführer auch aus dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 angeblich bereits früher
andere aus Mazedonien stammende Personen zu Besuch bei sich
empfangen hat, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, selbst wenn diese
Personen fristgerecht wieder ausgereist sein sollten (Beschwerde
S. 3). Massgeblich für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist
– wie erwähnt – in erster Linie, ob dem Beschwerdeführer 2 in seinem
Herkunftsland genügend verbindliche Verpflichtungen obliegen, welche
Gewähr für seine Wiederausreise bieten. Aus dem Dargelegten geht
hervor, dass dies nicht der Fall ist. Im Übrigen wurde auch nicht darge-
tan, inwiefern die Verhältnisse, in welchen sich der Beschwerdefüh-
rer 2 befindet, vergleichbar sein sollen mit denjenigen früherer Besu-
cherinnen oder Besucher.
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8.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen durfte die Vorinstanz davon
ausgehen, die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise sei nicht
gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht ver-
letzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig
festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen
pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdefüh-
rern die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 10)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.– verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- die Fremdenpolizei der Stadt Biel, Abteilung Bevölkerung
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
Versand:
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