Abtei lung III
C-1010/2006
{T 0/2}
Urteil vom 11. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Imoberdorf (Kammerpräsident);
Richter Trommer und Vuille;
Gerichtsschreiber Mäder.
J._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung für
S._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die 1986 geborene srilankische Staatsangehörige S._______ (nachfol-
gend: Gesuchstellerin) beantragte am 22. September 2006 bei der Schwei-
zer Botschaft in Colombo ein Visum. Als Zweck daklarierte sie dabei, einer
in Bern wohnhaften Tante (Schwägerin ihrer Mutter) im Hinblick auf deren
baldige Niederkunft beizustehen und zu helfen. Die Schweizerische Vertre-
tung verweigerte eine Erteilung des Visums formlos und leitete das Ge-
such an das BFM (nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum formel-
len Entscheid weiter. Dabei vermerkte sie unter anderem, der Gastgeber
habe versucht, das Visum durch Bezahlung eines grösseren Geldbetrages
erhältlich zu machen.
B. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfü-
gung vom 16. November 2006 ab. Dies mit der Begründung, es bestehe
nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise der Gesuchstellerin.
C. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2006 beantragte der Ehemann der Gastge-
berin J._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe-
ben und das Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt sei zu er-
teilen. Zur Begründung rügte er sinngemäss, die Vorinstanz gehe zu Un-
recht davon aus, die Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt wäre
nicht gewährleistet. Die Gesuchstellerin werde bei ihm und seiner Familie
wohnen. Er habe für sie eine Versicherung abgeschlossen und werde für
alle Kosten aufkommen.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2006 hält die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Be-
schwerde. Der Gesuchstellerin fehle es an beruflichen und persönlichen
Verpflichtungen im Heimatland, welche Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise nach dem Besuchsaufenthalt bieten könnten, und der Be-
schwerdeführer habe versucht, das Visum mittels Bestechung erhältlich zu
machen.
E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik.
F. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit
rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilli-
gung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art.
20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]).
31.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bun-
desgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG
i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
2. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2
ANAG, Art. 48 ff. VwVG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehält-
lich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungs-
behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Janu-
ar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
[VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Auslän-
derrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002,
S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und
Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protec-
tion de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/
Genf/München 2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA). Die Ge-
suchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; sie ist auf-
grund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig.
3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in
Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 1
Abs. 2 Bst. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweigerte der Gesuchstellerin
die Erteilung eines solchen Visums insbesondere mit der Begründung, ihre
fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
3.4
3.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
4sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen tref-
fen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit
Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht.
3.4.2 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2005 real um 5,3% gewachsen. Das Pro-
Kopf-Einkommen betrug fast 1200 US-Dollar, das Bruttoinlandsprodukt
(BIP) 23,6 Mrd. US-Dollar. Für 2006 wird erneut ein hohes Wirtschafts-
wachstum von über 6% erwartet. Durch die restriktive Geldpolitik der Zen-
tralbank konnte die Inflationsrate - bei kurzfristigen Ausreissern - immer
wieder eingedämmt werden und soll 2006 unter 10% geblieben sein. Die
Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 8%. Die wirtschaftliche
Entwicklung Sri Lankas weist allerdings große regionale Unterschiede auf.
Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die
Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Die grundsätzlich ermuti-
genden wirtschaftlichen Entwicklungen können allerdings nicht über die
Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschich-
ten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebens-
bedingungen betroffen sind. Die wichtigste Einnahmequelle neben dem
Tourismus sind die Transferzahlungen der im Ausland lebenden Srilanker
(Quelle: , Stand: November 2006).
Nach dem erneuten Ausbruch von Kämpfen zwischen den staatlichen Mili-
tärs und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) an verschiedenen
Orten im Norden (Trincomalee, Batticaloa) und Osten (Jaffna) des Landes
sowie in der Region der Hauptstadt Colombo hat sich die Sicherheitslage
in Sri Lanka seit Ende 2006 wieder verschlechtert. Experten befürchten,
dass sich dies massiv auf die wirtschaftliche Entwicklung auswirken wird,
zumal ein Grossteil der Devisen aus dem Tourismus resultieren. Der Mi-
grationsdruck gerade in der jungen Bevölkerung präsentiert sich, wohl
nicht zuletzt aufgrund der ungünstigen Entwicklung im Sicherheitsbereich,
ungebrochen. Der Trend zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss
dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder
Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland be-
steht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulas-
sungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestim-
mungen.
3.5
3.5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer
Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünsti-
gen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in
5ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer
möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfah-
rungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Ver-
haltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch ein-
geschätzt werden.
3.5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine ledige, 21-jährige Frau.
Über ihre persönliche und familiäre Situation ist nichts näheres bekannt.
Dass persönliche Verantwortlichkeiten oder familiäre Bande vorhanden
wären, welche nachhaltig von einer allfälligen Emigration abhalten könn-
ten, ergibt sich weder aus den Akten, noch wird solches vom Beschwerde-
führer geltend gemacht.
3.5.3 In gleicher Weise kann auch nicht auf wirtschaftliche Verhältnisse ge-
schlossen werden, die Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten
würden. Diesbezüglich ist ebenfalls sehr wenig offengelegt worden. Fest
steht, dass die Gesuchstellerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Wovon
sie lebt, ist nicht einsichtig. Im Visumsantrag gab sie sich als Studentin
aus. Belegt wurde allerdings auch dies nicht. Doch selbst wenn zuträfe,
dass sie einem Studium nachgeht, liesse sich daraus nichts zugunsten der
Gesuchstellerin ableiten. Denn es versteht sich von selbst, dass unter den
geschilderten wirtschaftlichen und sicherheitspolizeilichen Verhältnissen
eine begonnene Ausbildung nicht verlässlich davon abhalten kann, zu emi-
grieren.
3.5.4 Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht davon
ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht
gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c VEA). Zwar lässt
sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdich-
ten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf
welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzu-
lehnen.
3.6 An der Risikoeinschätzung vermag die Bereitschaft des Beschwerdefüh-
rers, besondere Garantien zu leisten, nichts zu ändern. Bei der Abwägung
des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise sind nicht so sehr
die Einstellung oder Absichten des Gastgebers, sondern ist in erster Linie
das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer
ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslo-
se Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finan-
zielle Risiken Garantie leisten, mangels rechtlicher und faktischer Durch-
setzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes.
3.7 Vor dem aufgezeigten sachlichen und rechtlichen Hintergrund kann offen-
bleiben, ob und falls ja, welchen Einfluss der von der schweizerischen Ver-
tretung erhobene Vorwurf des Bestechungsversuchs auf die Risikoein-
schätzung hat. Ebenfalls nicht beantwortet werden muss die Frage, ob der
deklarierte Aufenthaltszweck (Unterstützung und Mithilfe im Haushalt des
Beschwerdeführers) als Erwerbstätigkeit einzustufen und damit vom Vi-
sumszweck nicht gedeckt wäre.
63.8 Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung kein Bundesrecht
verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig
festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtge-
mäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten
sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 7)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind durch den am 21. Februar 2007 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Einschreiben, Akten 2 255 892 retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
A. Imoberdorf P. Mäder
Versand am: