B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1011/2011
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Nichtgewährung einer Rente
wegen ungenügender Beitragszeit, Verfügung vom
8. Dezember 2010.
C-1011/2011
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist serbischer Staatsange-
höriger und wohnt in Serbien. Am 13. März 1990 reiste er in die Schweiz
ein und nahm eine Erwerbstätigkeit bei der Bäckerei B._______ in
C._______ auf (act. II. 37, 40). Am 9. September 1990 stürzte er während
der Arbeit im Treppenhaus und zog sich dabei eine Metacarpalfraktur an
der rechten Hand zu (act. III. 1 ff.). In der Folge erbrachte die
Unfallversicherung der Krankenkasse KBB (heute: Visana; nachfolgend:
Unfallversicherung) bis Ende Februar 1992 die gesetzlichen Leistungen
(act. III. 159).
B.
Am 20. Januar 1992 meldete sich der Beschwerdeführer beim IV-Sekre-
tariat der Ausgleichskasse des Kantons D._______ zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (act. II. 36). Das IV-Sekre-
tariat tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen (act. II.
39 ff.).
Noch während des hängigen IV-Verfahrens kehrte der Beschwerdeführer
in sein Heimatland zurück. Am 4. Oktober 1993 teilte die Gemeinde-
verwaltung E.________ dem IV-Sekretariat mit, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei am 31. Dezember
1992 abgelaufen. Eine weitere Verlängerung sei von der Fremdenpolizei
verweigert und der dagegen erhobene Rekurs sei vom Justizdepartement
des Kantons D.________ abgewiesen worden. Die Gemeinde E._______
habe den Beschwerdeführer per 9. Juli 1993 definitiv abgemeldet (act. II.
63).
Am 7. Dezember 1993 teilte die IV-Kommission D._______ der Schwei-
zerischen Ausgleichskasse (SAK) zwecks Erlass einer Verfügung durch
die nun zuständige Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Aus-
land (IVSTA, nachfolgend auch: Vorinstanz) ihren verwaltungsinternen
Beschluss vom 22. November 1993 über die Ausrichtung einer befristeten
Invalidenrente vom 9. September 1991 bis 29. Februar 1992 mit (100%
ab 9. September 1991 und 50% ab 1. Januar 1992; act. II. 64).
Da der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise aus der Schweiz keine
neue Adresse hinterliess, hielt die Schweizerische Ausgleichskasse den
Fall pendent. Sie ging offenbar davon aus, dass er seine neue Adresse
noch melden werde (act. III. 169).
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Seite 3
Über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers wurde in der Folge
nicht förmlich verfügt.
C.
Am 26. November 2007 ersuchte der Beschwerdeführer die Unfallver-
sicherung, weitere Leistungen im Zusammenhang mit Folgen des Unfalls
vom 9. September 1990 zu erbringen (act. III. 217).
Die Unfallversicherung verneinte einen Leistungsanspruch mit Verfügung
vom 14. Februar 2008 (act. III. 222 f.). Die gegen diese Verfügung
erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2008
ab (act. III. 239). Mit Urteil vom 23. September 2008 bestätigte das
Verwaltungsgericht des Kantons D._______ den Einspracheentscheid
vom 28. Juli 2008 (act. III 246). Das Bundesgericht trat mit Urteil
8C_876/2008 vom 3. März 2009 auf die dagegen erhobene Beschwerde
nicht ein (act. III. 251).
D.
Am 1. Juli 2009 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Vor-
instanz zum Bezug von IV-Leistungen an (act. I. 5).
Mit Vorbescheid vom 6. Juli 2010 stellte die IVSTA dem Beschwerde-
führer die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Zur Begründung
wies sie darauf hin, es sei nur eine Beitragszeit von zehn Monaten in der
Schweiz belegt. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliden-
rente seien somit nicht erfüllt (act. I. 64). Gegen den Vorbescheid erhob
der Beschwerdeführer am 30. Juli 2010 Einwand (act. I. 69).
Am 8. Dezember 2010 verfügte die IVSTA im Sinn des Vorbescheids
(act. I. 74).
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Ejup Kamberi, am 4. Februar 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und liess sinngemäss die Aufhebung
der Verfügung vom 8. Dezember 2010 beantragen (BVGer act. 1).
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe zwar nur
während sechs Monaten Beiträge geleistet. Die Verletzungen aufgrund
des Unfalls habe er jedoch während der Arbeit und somit während der
Versicherungszeit erlitten. Die medizinischen Unterlagen würden belegen,
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dass er arbeitsunfähig sei. Da er über keine Einkünfte verfüge, sei ihm
zudem unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
F.
Am 16. März 2011 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller dem
Bundesveraltungsgericht mit, dass er die Vertretung des Beschwerde-
führers übernommen habe. Zusätzlich ersuchte er erneut um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (BVGer act. 3).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2011 (Eingang BVGer) beantragte
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (act. BVGer 14). Sie
machte geltend, gemäss dem individuellen Beitragskonto (IK) weise der
Beschwerdeführer Beitragszeiten von zehn Monaten auf. Er erfülle damit
weder nach altem noch nach neuem Recht die beitragsmässigen
Mindestvoraussetzungen für einen Anspruch auf eine ordentliche Rente.
H.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2011 bewilligte der Instruktionsrichter die
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und ordnete dem Beschwerde-
führer Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Eherenzeller als amtlichen Anwalt bei
(act. BVGer 15).
I.
Mit Replik vom 15. September 2011 liess der Beschwerdeführer unter
Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung vom
8. Dezember 2010 beantragen. Er verlangte sinngemäss, auf die Neu-
anmeldung vom 1. September 2008 (recte: 1. Juli 2009) zum ursprüng-
lichen Leistungsgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei ihm spätestens
ab September 2008 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (act. BVGer
21).
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
gemäss IK-Auszug sei ihm während zehn Monaten ein Erwerbsein-
kommen gutgeschrieben worden. Zudem seien im Zeitraum von Januar
1991 bis Juli 1993 Beiträge für Nichterwerbstätige veranlagt worden.
Diese seien später jedoch wegen angeblicher Uneinbringlichkeit wieder
storniert worden, obwohl der Beschwerdeführer sich bis Ende 1992 in der
Schweiz aufgehalten habe und das Fürsorgeamt in dieser Zeit für die
Nichterwerbstätigenbeiträge hätte aufkommen müssen. Sodann fänden
sich in den Akten verschiedene Hinweise darauf, dass die auszurichtende
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Seite 5
Invalidenrente mit den ausstehenden persönlichen Beiträgen hätte ver-
rechnet werden sollen. Die Vorinstanz habe den Präsidialbeschluss der
IV-Kommission Graubünden jedoch nie in eine Verfügung umgewandelt.
Unter Berücksichtigung der Zeiten als Nichterwerbstätiger habe er wäh-
rend 41 Monaten und somit klar während mehr als einem Jahr Beiträge
geleistet. Die mit Präsidialbeschluss eingeleitete Verfügung müsse nach-
träglich erlassen werden und allenfalls auch die Verrechnung mit den
Nichterwerbstätigenbeiträgen vorgenommen werden. Der Anspruch auf
Erlass einer IV-Verfügung könne nicht verwirken. Zudem habe es die
Vorinstanz damals in mangelhafter Erfüllung ihrer Pflicht unterlassen, die
neue Adresse des Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Überdies sei
der Vorinstanz bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer sich da-
mals im Verfahren betreffend Leistungen der Unfallversicherung habe
vertreten lassen.
J.
Mit Duplik vom 27. September 2011 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen
fest (BVGer act. 24).
K.
Innert der gesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer keine weitere
Stellungnahme ein.
L.
Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist
– soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 4. Februar 2011, mit welcher der
Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Dezember 2010,
mit der sein Leistungsbegehren abgewiesen worden ist, angefochten hat.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Beschwerde eingetreten
werden kann (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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Seite 6
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG;
vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozial-
versicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialver-
sicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG; betreffend der Rechtzeitigkeit vgl. act. I. 77). Als Adressat ist der
Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art.
59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozess-
voraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49).
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Seite 7
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen
seiner Kognition (vgl. E. 2.1 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen,
die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145
E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend:
Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehe-
maligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381
E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit einzelnen Nach-
folgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Maze-
donien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit
abgeschlossen. Für Bürger von Serbien findet demnach weiterhin das
Sozialversicherungsabkommen Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkom-
mens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten
und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen
die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung
gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Betreffend die
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente
sind keine abweichenden Vorschriften auszumachen.
3.2 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich dem-
nach ausschliesslich nach den innerstaatlichen schweizerischen Rechts-
vorschriften, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210; vgl. Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG, heute: Bundesge-
richt] I 785/04 vom 25. April 2006 E. 1 mit weiteren Hinweisen und Art. 4
Sozialversicherungsabkommen). Ferner besteht für die rechtsanwen-
denden Behörden in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und
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Seite 8
Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behör-
den und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE
130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320
E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweis-
mittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des EVG vom
11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung:
BGE 125 V 351 E. 3a).
3.3 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis;
vgl. BGE 130 V 445).
Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften An-
wendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember
2010 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind
(für das IVG insbesondre: ab dem 1. Januar 1988 in der Fassung vom 19.
Juni 1987 [AS 1991 2377]; ab dem 1. Februar 1991 in der Fassung vom
15. Dezember 1989 [AS 1991 362]; ab dem 1. Januar 1992 in der
Fassung vom 22. März 1991 [AS 1991 2377; 3. IV-Revision]; ab dem 1.
Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701 sowie [AS
2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000
[AS 2002 3371 und 3453]; ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision]; und ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-
Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver-
sicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 3., 4.
und 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am
1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-
Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
3.4 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) zu beachten. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der
Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität entsprechen den
bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickel-
ten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat
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Seite 9
sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom
6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007
(5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar
2008) nichts geändert, weshalb nachfolgend auf die dortigen Begriffs-
bestimmungen verwiesen wird.
4.
4.1 Strittig ist, ob die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Beschwerde-
führers zu Recht abgewiesen hat. Zu prüfen ist insbesondere, ob der
Beschwerdeführer während der gesetzlichen Mindestbeitragsdauer Bei-
träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung entrichtet hat (AHV/IV).
4.2 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen
oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere
Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
4.3 Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung
des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere
erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität
(Versicherungsfall) in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch
nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung)
entsteht, d.h. wenn der Versicherte mindestens zu 40 Prozent bleibend
erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent
arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b). Nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der Fas-
sung ab 1. Januar 2008 entsteht der Rentenanspruch jedoch frühestens
6 Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29
Abs. 1 ATSG.
4.4 Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG (in seiner Fassung vom 5. Oktober 1967;
AS 1968 29 42, BBl 1967 I 653) haben Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung alle bei Eintritt der Invalidität versicherten Schwei-
zer Bürger, Ausländer und Staatenlosen. Versichert nach Massgabe des
IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1 und 2 AHVG obligatorisch oder
freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind unter anderem natürliche
Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder
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Seite 10
in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b
AHVG).
Anlässlich einer Revision von Art. 6 Abs. 1 IVG wurde zwar die so-
genannte Versicherungsklausel aufgehoben, wonach nur Anspruch auf
IV-Leistungen hatte, wer bei Eintritt der Invalidität versichert war. Ab In-
krafttreten dieser Revision am 1. Januar 2001 (AS 2000 2677 2682 sowie
BBl 1999 4983) hat aber nun Anspruch auf eine ordentliche Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung, wer invalid im Sinne des Ge-
setzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall)
während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die die
schweizerische AHV/IV geleistet hat – also gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG
während mindestens eines vollen Jahres (in der bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) bzw. mindestens drei Jahren (in der seit dem 1.
Januar 2008 geltenden Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ
gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn
die andere erfüllt ist (vgl. zum Ganzen auch die Urteile des EVG I 620/05
vom 21. November 2006 E. 5 und E. 6.3 und I 76/05 vom 30. Mai 2006 E.
1.2). Die Beitragspflicht nichterwerbstätiger Personen ergibt sich aus Art.
3 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 2 IVG.
Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind Ausländer und Staatenlose nur anspruchs-
berechtigt, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz
haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens zehn
vollen Jahren Beiträge geleistet oder ununterbrochen während 15 Jahren
in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt haben. Dieser innerstaat-
lichen Bestimmung gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinba-
rungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlos-
sen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der So-
zialversicherung zu regeln (vgl. BGE 111 V 202 E. 2b mit Hinweisen).
4.5 Gemäss Art. 3 Sozialversicherungsabkommen haben Staatsangehöri-
ge der Vertragsstaaten Anspruch auf Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung, solange sie im Gebiet der Schweiz wohnen.
Staatsangehörige der Vertragsstaaten ohne Wohnsitz in der Schweiz, die
ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit auf-
geben mussten und die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles in der
Schweiz bleiben, gelten für die Gewährung von Leistungen der Invaliden-
versicherung als nach der schweizerischen Gesetzgebung versichert. Sie
haben weiterhin Beiträge an die AHV/IV zu entrichten, als hätten sie
Wohnsitz in der Schweiz (Art. 8 Bst. f des Sozialversicherungsabkom-
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Seite 11
mens, eingefügt durch das Zusatzabkommen vom 9. Juli 1982 zum
Sozialversicherungsabkommen, in Kraft seit dem 1. Januar 1984).
4.6 Bei der Beurteilung der ausreichenden Beitragsdauer sind grundsätz-
lich die Bestimmungen des AHVG anwendbar (Art. 36 Abs. 2 IVG in
analogiam). Ein volles Beitragsjahr im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG liegt
vor, wenn der Versicherte insgesamt länger als elf Monate der Bei-
tragspflicht unterstellt war und die entsprechenden Beiträge entrichtet
worden sind (vgl. Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101] in der vom
1. Januar 1954 bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung) bzw. wenn
eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1 (bzw.
1a) oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindest-
beitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst.
b und c AHVG aufweist (vgl. Art. 50 AHVV in den seit dem 1. Januar 1997
geltenden Fassungen; vgl. auch ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Zürich/
Basel/Genf 2010, Art. 36 S. 415 f.).
4.7 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten
(IK) geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten
erforderlichen Angaben eingetragen werden (vgl. Art. 36 Abs. 2 erster
Satz IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. in der seit
dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung i.V.m. Art. 30 Abs. 1ter AHVG in
der seit dem 1. Januar 1969 geltenden Fassung). Diese Konten sind für
die Bestimmung der Beitragszeiten und -höhe grundsätzlich verbindlich,
sofern diese nicht fristgerecht berichtigt wurden (vgl. Art. 141 Abs. 3
AHVV in der ab dem 1. Januar 1999 bis Ende 2002 gültig gewesenen
und der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung) oder im Streitfall
der volle Beweis für die Unrichtigkeit der Einträge erbracht wird (vgl. BGE
117 V 261 E. 3b und 3d).
5.
5.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer lediglich während der
Dauer seiner zehnmonatigen Erwerbstätigkeit bei der Bäckerei
B._______ Beiträge an die schweizerische AHV/IV entrichtete (act. I. 40,
43). Danach war der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus der
Schweiz nicht mehr erwerbstätig. Offenbar meldete er sich bei der AHV-
Zweigstelle E._______ zur Erfüllung der Beitragspflicht für
Nichterwerbstätige an (vgl. act. III. 84). Im Zeitraum von Januar 1991 bis
C-1011/2011
Seite 12
Juli 1993 wurde er folglich gemäss IK-Auszug auch als
Nichterwerbstätiger erfasst (act. I. 72). Die entsprechenden Beiträge
wurden in diesem Zeitraum indessen nachweislich nicht bezahlt. Die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons D._______ führte diesbezüglich
am 25. August 2010 aus, die in vorgenanntem Zeitraum geschuldeten
Nichterwerbstätigen-Beiträge hätten als uneinbringlich abgeschrieben
werden müssen (act. I. 73).
5.2 Aus dem internen, nie eröffneten Antrag auf Verrechnung von AHV-
Beiträgen für Nichterwerbstätige (NE) mit allfälligen Leistungen der IV der
Ausgleichskasse D._______ vom 24. November 1992 (der ebenfalls
interne, nie eröffnete Beschluss der IV-Kommission Graubünden über die
Zusprache einer befristeten Rente erging erst am 22. November 1993,
act. II. 64) geht hervor, dass die Ausgleichskasse nicht nur die
ausstehenden NE-Beiträge, sondern auch Mahn- und Betreibungskosten
zur Verrechnung stellte (act. III. 82). Es kann daher davon ausgegangen
werden, dass die Ausgleichkasse die NE-Beiträge aufgrund des am
17. Dezember 1992 eingegangenen Erhebungsbogen (act. III. 82)
festsetzte, dem Beschwerdeführer in Rechnung stellte und letztlich auch
in Betreibung setzte (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157
E. 1d ).
Der Beschwerdeführer wusste somit, dass die NE-Beiträge geschuldet
und zu bezahlen sind – nicht aber, dass die Verrechnung einer allfälligen
IV-Rente mit NE-Beiträgen vorgesehen war. Er konnte daher nicht darauf
vertrauen, dass die ausstehenden NE-Beiträge mit Leistungen der IV ver-
rechnet werden würden. Zudem stand zum damaligen Zeitpunkt noch gar
nicht fest, dass eine IV-Rente gesprochen werden würde, da das Renten-
gesuchsverfahren noch nicht abgeschlossen war. Dass die NE-Beiträge
vor der unterbliebenen Rentenzusprache unbezahlt geblieben sind, hat
allein der Beschwerdeführer zu verantworten, zumal es grundsätzlich
Sache der Versicherten ist für die rechtzeitige Bezahlung der Beiträge
besorgt zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1005/2008 vom 5.
März 2009 E. 4.3).
Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass der Beschwerde-
führer Fürsorgeleistungen bezog. Mithin gehören Sozialversicherungs-
beiträge grundsätzlich nicht zu den Leistungen der Sozialhilfe (vgl. HÄNZI
in: Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Rechtsgrundlagen
und Rechtsprechung, Luzern 2008, S. 128), sodass die NE-Beiträge ent-
gegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht im Rahmen von
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Sozialhilfeleistungen hätten erbracht werden müssen. Dass ein Verhalten
des Fürsorgeamtes hinsichtlich der Bezahlung der NE-Beiträge beim
Beschwerdeführer ein berechtigtes Vertrauen erweckt haben könnte, ist
weder aktenkundig noch wird es geltend gemacht. Hinzu kommt, dass die
Taggelder der Unfallversicherung lediglich im Zeitraum vom Mai 1991 bis
August 1991 an das Fürsorgeamt zedierten waren und offenbar die Be-
vorschussungen des Fürsorgeamtes überstiegen (act. III. 51 f.).
5.3 Zusammenfassend ergibst sich, dass der Beschwerdeführer sich
mangels Vertrauensgrundlage und insbesondere aufgrund der Kenntnis,
dass die NE-Beiträge geschuldet und zu bezahlen waren, nicht auf das
Vertrauensschutzprinzip berufen kann.
6.
6.1 Fest steht, dass die IV-Kommission D._______ die Ausrichtung von
befristeten Invalidenrenten beantragt hat (act. II. 64), die im Zeitpunkt der
Beschlussfassung der IV-Kommission bereits zuständige Vorinstanz (Art.
40 Abs. 2 IVV) die entsprechende Verfügung indessen nicht erlassen hat.
Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Verfügung müsse "vorerst
noch nachträglich" erlassen werden und allenfalls auch eine Verrechnung
mit den NE-Beiträgen vorgenommen werden.
6.2 Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass das Ver-
fahren im Zusammenhang mit der ersten Anmeldung zum Leistungs-
bezug nicht ordentlich mit Erlass einer Verfügung abgeschlossen wurde.
Es drängt sich jedoch die Frage auf, ob das damalige Verfahren mit der
angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2010 nunmehr als abge-
schlossen zu betrachten ist.
6.3 In seinem Urteil BGE 116 V 273 erachtete es das EVG als ge-
rechtfertigt, der Anmeldung zum Leistungsbezug grundsätzlich unbefris-
tete Wirkung zuzuerkennen. Für den vorliegend zu beurteilenden Fall be-
deutet dies, dass die erste Anmeldung zum Leistungsbezug vom 20.
Januar 1992 unbefristete Wirkung bis zur rechtskräftigen Erledigung des
Verfahrens entfaltet. Als der Beschwerdeführer sich am 6. Juli 2010 er-
neut zum Leistungsbezug anmeldete hat die Vorinstanz die versiche-
rungsmässigen Voraussetzungen geprüft und den Anspruch auf eine
ordentliche Rente mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 wegen Nicht-
erfüllung der Mindestbeitragszeit verneint. Somit hat sie das erste Ver-
fahren nach Bekanntwerden der Adresse des Beschwerdeführers implizit
wieder aufgenommen und mit der angefochtenen Verfügung vom 8.
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Dezember 2010 abgeschlossen. Soweit der Beschwerdeführer nun gel-
tend macht, es müsse "vorerst noch nachträglich" eine Verfügung er-
lassen werden, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie dargelegt, liegt die
beantragte Verfügung bereits in Gestalt der angefochtenen Verfügung
vom 8. Dezember 2010 vor.
7.
7.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die
Vorinstanz erst im Rahmen der erneuten Anmeldung und nicht bereits
anlässlich der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug über den Renten-
anspruch verfügt hat, etwas zu seinen Gunsten ableiten kann. Der Be-
schwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass es bei Erlass der
Verfügung zur Verrechnung der ausstehenden NE-Beiträgen mit der Inva-
lidenrente gekommen und die Mindestbeitragszeit somit erfüllt worden
wäre.
7.2 Soweit in der unterbliebenen Verfügung der Vorinstanz sinngemäss
ein pflichtwidriges Verhalten der Vorinstanz gerügt wird, ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer die Schweiz zu Beginn des Jahres 1993
ohne Angabe einer Adresse in seinem Heimatland oder einer schwei-
zerischen Zustelladresse verlassen hat. Es kann der Vorinstanz nicht vor-
geworfen werden, dass die Adresse des Beschwerdeführers unbekannt
blieb, zumal sie bereits 1993 vergebens versuchte, den neuen Aufent-
haltsort bei der ehemaligen Wohngemeinde ausfindig zu machen (act. I.
28 ff., act. II. 63). Für weitere Nachforschungen betreffend den neuen
Aufenthaltsort in Serbien fehlten der Vorinstanz jegliche Anhaltspunkte,
sodass diese wenig aussichtsreich und unverhältnismässig gewesen
wären.
Sodann gehören die Angabe der zur Verfahrensabwicklung erforderlichen
Daten – wie insbesondere auch einer Adresse, an welche eine Verfügung
zu eröffnen ist – überdies zu den grundlegen Mitwirkungspflichten der
Verfahrensbeteiligten (Art. 13 VwVG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/
Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 4 zu Art. 13; zur Mitwirkungspflicht im
Sozialversicherungsverfahren vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2.
Aufl., Zürich 2009, insb. Rz. 14 zu Art. 28). In diesem Sinn hält das
Bundesgericht in stetiger Praxis fest, dass derjenige, der mit einer ge-
wissen Wahrscheinlichkeit auf die Zustellung einer Entscheidung gefasst
sein muss – was vorliegend der Fall war – die zur Wahrnehmung seiner
Interessen geeigneten Vorkehrungen zu treffen hat (vgl. etwa BGE 113 1b
90). Dass der Beschwerdeführer dazu bei bzw. nach der Rückkehr nach
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Seite 15
Serbien objektiv nicht in der Lage gewesen wäre, wird weder geltend
gemacht noch finden sich diesbezügliche Hinweise in den Akten.
7.3
7.3.1 Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz die Verfügung
gleichwohl hätte erlassen und auf dem Weg der Publikation hätte eröffnen
müssen.
7.3.2 Nach Art. 36 Bst. a VwVG kann die Behörde ihre Verfügungen ge-
genüber einer Partei, die unbekannten Aufenthalts ist und keinen erreich-
baren Vertreter hat, durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt
eröffnen. Art. 36 VwVG ist eine Kann-Vorschrift. Auch wenn die Vor-
aussetzungen gegeben sind, ist die Behörde nicht verpflichtet, ihren
Entscheid zu publizieren. Ist eine individuelle Eröffnung nicht möglich und
wird auf die Publikation verzichtet, erwächst der Entscheid nicht in
formelle Rechtskraft und der Adressat kann jederzeit die Wieder-
aufnahme des Verfahrens verlangen (KNEUENBÜHLER, a.a.O., Rz. 5 zu
Art. 36).
Mangels Pflicht zur Publikation kann der Vorinstanz somit kein rechts-
oder auch nur pflichtwidriges Verhalten aufgrund der unterlassenen Publi-
kation vorgeworfen werden. Wie bereits erwähnt hat der Beschwerde-
führer mit Neuanmeldung implizit die Wiederaufnahme des (noch nicht
abgeschlossenen) Verfahrens verlangt (vgl. E. 6.3 hiervor), wobei die
Vorinstanz nunmehr zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerde-
führer bei Eintritt des Versicherungsfalls die gesetzlichen Mindestbeiträge
nicht während eines vollen Beitragsjahrs erfüllt hat. Vorliegend kann
jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von einer
nach Treu und Glauben zu schliessenden Beitragslücke ausgegangen
werden. Analog zur Rechtsprechung bei den übrigen Eröffnungsfehlern
(KNEUENBÜHLER, a.a.O., Rz. 10 ff. zu Art. 36), kann der Betroffene nicht
einfach zuwarten, wenn Anlass zur Annahme besteht, dass eine ver-
fügende Behörde ihm eine ausstehende Verfügung nicht eröffnet hat.
Dem Beschwerdeführe musste vorliegend offensichtlich bewusst ge-
wesen sein, dass ihm betreffend seines Rentengesuchs keine Verfügung
eröffnet worden war. Unter diesen Umständen hätte er sich zwecks Erlass
der Verfügung bzw. Bekanntgabe einer Zustelladresse an eine IV-Be-
hörde bzw. die IVSTA wenden müssen. Der Beschwerdeführer hat nicht
geltend gemacht, dass ihm dies unmöglich gewesen wäre. Gleichwohl
hat er sich bis 2009 – und somit während rund 16 Jahren – nicht mehr mit
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der IVSTA in Verbindung gesetzt. Sein Verhalten verdient kein Rechts-
schutz.
7.4 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand,
dass die Vorinstanz anlässlich der ersten Anmeldung zum Leistungs-
bezug nicht über den Rentenanspruch verfügt bzw. von einer Eröffnung
auf dem Weg einer amtlichen Publikation abgesehen hat, nichts zu
seinen Gunsten ableiten.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mangels aus-
reichender Beitragsdauer zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf eine ordent-
liche Invalidenrente erworben hat. Die angefochtene Verfügung vom
8. Dezember 2010 erweist sich daher als rechtens und die Beschwerde
ist vollumfänglich abzuweisen.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
9.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die
Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Vorliegend
sind allerdings keine Kosten zu erheben, da mit Verfügung vom 18. Juli
2011 in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG die unentgeltliche Rechts-
pflege gewährt wurde.
9.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1
e contrario und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
9.3 Die Entschädigung des mit Verfügung vom 18. Juli 2011 eingesetzten
amtlichen Anwalts wird mangels Einreichung einer Kostennote unter
Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes auf
pauschal Fr. 2'600.- (inkl. Auslagen, exkl. MWST) festgesetzt (Art. 65 Abs.
5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die
Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland
gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem
die Dienstleistung für den Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland
erbracht worden ist (Art. 5 Bst. b des Mehrwertsteuergesetzes vom 2.
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September 1999 [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 14 Abs. 3 Bst. c
MWSTG sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Diese Entschädigung ist aus
der Gerichtskasse zu leisten.
Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 65 Abs. 4 VwVG hingewiesen,
wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat,
wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
3.
Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Teufen AR, wird für das Rechts-
mittelverfahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Lasten der
Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'600.- ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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