Abtei lung III
C-101/2006
{T 0/2}
Urteil vom 8. Mai 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Vuille; Richter Vaudan;
Gerichtsschreiberin Haake.
X._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der aus dem Kosovo stammende X._______, geboren 1962, reiste Anfang
Januar 2006 mit einem Reisebus in die Schweiz ein, wobei er nicht über
gültige Reisepapiere verfügte. Bei der Grenzkontrolle wies er sich mit
einem auf seinen Namen lautenden gefälschten slowenischen Reisepass
aus. In der Folge hielt er sich bis zum 2. Februar 2006 in der Wohnung
seines Bruders in Glattbrugg auf, wo er anlässlich einer polizeilichen Kon-
trolle festgenommen wurde. Gleichentags verhängte die Staatsanwalt-
schaft Winterthur/Unterland gegen ihn einen Strafbefehl. Danach wurde er
wegen der in Zusammenhang mit seiner rechtswidrigen Einreise stehen-
den Vergehen mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen Gefängnis
bestraft. Auf Einsprache hin änderte die genannte Behörde am 20. Februar
2006 ihre Verfügung insofern ab, als von der Gefängnisstrafe von 60
Tagen ein Tag erstandene Polizeihaft in Abzug gebracht wurde.
B. Mit Verfügung vom 3. Februar 2006 verhängte die Vorinstanz über ihn eine
zweijährige Einreisesperre, welche sie mit groben Zuwiderhandlungen ge-
gen fremdenpolizeiliche Vorschriften (illegale Einreise ohne Pass und Vi-
sum, Gebrauch verfälschter Ausweispapiere, illegaler Aufenthalt) begrün-
dete.
C. Mit dem Antrag auf Aufhebung erhob X._______, vertreten durch Rechts-
anwältin Katja Ammann, gegen diese Verfügung am 4. März 2006 Be-
schwerde. Er macht geltend, vor dem Ausbruch des Kosovo-Krieges habe
er seine in der Schweiz lebenden zahlreichen Verwandten regelmässig be-
suchen können. Danach seien Besuche nicht mehr möglich gewesen, zu-
mal ihm auch vor drei Jahren seine Papiere einschliesslich seines Passes
gestohlen worden seien. Für ihn als Kosovo-Albaner, der in seiner Heimat
diskriminiert werde, sei es schwierig, ein Reisepapier zu erhalten, da die
Zuständigkeiten der Behörden unklar seien und auch für deren Dienstleis-
tungen immer bezahlt werden müsse. Er habe daher das Angebot eines
Bekannten, ihm für 3'000 Franken einen Pass zu besorgen, angenommen
und habe angesichts des sehr hohen Preises darauf vertraut, dass dieser
Pass echt sei. Die verhängte Massnahme berücksichtige nicht, dass er
sich während der gesamten vorherigen Aufenthalte in der Schweiz, deren
Gesamtdauer mehr als 80 Wochen betragen habe, tadellos verhalten
habe. Der Erlass einer Einreisesperre sei auch nicht erforderlich gewesen,
da der verfolgte Zweck mit einer weniger einschneidenden Massnahme
hätte erreicht werden können. Beispielsweise hätte die Behörde anstelle
der Einreisesperre lediglich deren Androhung im Wiederholungsfall aus-
sprechen können, dies insbesondere auch deshalb, weil das zukünftige
Wohlverhalten des Beschwerdeführers bereits durch die bedingte Gefäng-
nisstrafe von 60 Tagen stark beeinflusst werde.
D. In ihrer darauf folgenden Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten
Übertretungen seien nicht bestritten worden. Was deren Umstände betref-
fe, seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen
3anzusehen. Insbesondere dürfe davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer seine eigene Staatsangehörigkeit kenne und er sich
deshalb bewusst gewesen sei, dass es sich bei dem von ihm benutzten
slowenischen Reisepass um eine Fälschung handeln musste. Er habe
klarerweise in den Besitz eines ihm nicht zustehenden Passes, der ihm
visumfrei die Einreise in unser Land gestatte, kommen wollen.
E. In ihrer darauffolgenden Stellungnahme vom 20. April 2006 macht die Par-
teivertreterin geltend, dass im Heimatland ihres Mandanten komplett ande-
re, in der Schweiz nicht vorstellbare, Zustände herrschten. Da Korruption
alltäglich sei und ein Grossteil der Bevölkerung schlecht bzw. falsch infor-
miert sei, sei es aus der Sicht des Beschwerdeführers nachvollziehbar,
dass er den von ihm benutzten Pass für echt gehalten habe. Hätte er tat-
sächlich eine Schutzbehauptung aufstellen wollen, so wäre dies sicherlich
mit einer anderen und viel clevereren Begründung erfolgt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fal-
len die Verfügungen des BFM betreffend Einreisesperre (Art. 20 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), welche vom Bundesverwaltungs-
gericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 lit. c Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eid-
genössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung der er-
lassenen Einreisesperre legitimiert. Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. des Bundesgeset-
zes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG]; SR
172.021).
2. Die eidgenössische Behörde kann, für höchstens drei Jahre, eine Einreise-
sperre über solche Ausländer verhängen, die sich grobe oder mehrfache
Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche
Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen
haben zuschulden kommen lassen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Während
4der Einreisesperre ist dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrück-
liche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1
Satz 3 ANAG).
3. Gestützt auf diesen Tatbestand kann eine Fernhaltemassnahme verhängt
werden, wenn der Ausländer objektiv gegen fremdenpolizeiliche Vorschrif-
ten verstossen hat und ihm sein Gesetzesverstoss zum Vorwurf gereicht.
Als grob im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG ist eine Zuwiderhand-
lung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen – unabhängig vom Ver-
schulden des Ausländers – immer dann zu qualifizieren, wenn sie zentrale,
für das Funktionieren der fremdenpolizeilichen Ordnung wichtige Bereiche
berührt (Entscheide des EJPD vom 18. November 1998 und 24. August
1998, publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.38
und 63.2).
4. Ausländische Staatsangehörige sind zur Anwesenheit in der Schweiz be-
rechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewiligung
verfügen oder wenn sie keiner solchen bedürfen. Demzufolge hält sich ein
Ausländer rechtswidrig in der Schweiz auf, wenn seine Anwesenheit nicht
durch das Gesetz oder durch eine individuelle Bewilligung erlaubt ist.
Für die Einreise in die Schweiz benötigt ein ausländischer Staatsangehöri-
ger einen gültigen Reisepass und ein Visum, es sei denn, er gehöre einer
von diesen Verpflichtungen befreiten Personengruppe an (Art. 2, Art. 3 und
Art. 4 der Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen
und Ausländern [VEA]; SR 142.211). Serbische Staatsangehörige wie der
Beschwerdeführer gehören indessen nicht zu diesen insoweit favorisierten
Personengruppen.
5. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei sei-
ner Einreise im Januar 2006 über keinen gültigen Reisepass verfügte, son-
dern sich eines gefälschten Dokumentes bediente. Unbestritten ist auch,
dass er sich im Anschluss daran bis zum 2. Februar 2006 in Glattbrugg
aufhielt. Dafür wurde er denn auch strafrechtlich zur Verantwortung gezo-
gen. Der diesbezügliche Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Un-
terland vom 2. bzw. vom 20. Februar 2006 ist rechtskräftig. Damit steht
fest, dass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Einreisesperre
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG (grobe oder mehrfache Zuwider-
handlungen gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen) erfüllt sind.
6. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Einreisesperre dem Grundsatz nach
sowie von ihrer Dauer her in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens er-
gangen und angemessen ist. Massgebliche Gesichtspunkte für die Ermes-
sensausübung sind die Besonderheiten des rechtswidrigen Verhaltens, die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten sowie eine wertende
Gewichtung öffentlicher und privater Interessen (vgl. RENÉ A. RHINOW / BEAT
KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband
zur 5. und 6. Auflage von MAX IMBODEN / RENÉ A. RHINOW, Basel und Frankfurt
a.M. 1990, Nr. 67, S. 211 f., mit Hinweisen).
7. Das generalpräventiv motivierte öffentliche Interesse daran, die fremden-
polizeiliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis gegen-
5über fehlbaren Ausländern zu schützen, ist gewichtig. Im vorliegenden Fall
treten spezialpräventive Gründe hinzu. Der Beschwerdeführer wendet ein,
er habe den von ihm benutzten Pass für echt gehalten. Seine diesbe-
züglichen Erklärungen überzeugen jedoch nicht. Insbesondere ist die Art
und Weise, mit der er sich gegen Zahlung von 3'000 Franken das begehrte
Reisedokument verschafft haben will, derart eklatant gesetzeswidrig, dass
sein Vorbringen nur als Schutzbehauptung angesehen werden kann. Dies
gilt sogar dann, wenn man dem Beschwerdeführer erhebliche Naivität
unterstellt: Selbst in einem solchen Fall hätte er wissen müssen, dass ihm
eine Privatperson keinen echten Pass verschaffen kann, und hätte spätes-
tens dann, als ihm ein slowenischer Reisepass ausgehändigt wurde, die
Fälschung erkennen müssen. Es ist schlichtweg auch nicht vorstellbar,
dass der Beschwerdeführer von vornherein den privaten Weg der Doku-
mentenbeschaffung als einzigen gangbaren Weg angesehen hat, ohne
auch nur den Versuch gemacht zu haben, über die im Kosovo eingesetzte
UNMIK-Verwaltung ein Reisepapier zu erhalten. Die vorgebrachten
Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers offenbaren ein Mass an
Uneinsichtigkeit, das die Umstände des rechtswidrigen Verhaltens umso
gravierender erscheinen lässt. Selbst unter Berücksichtigung der privaten
Interessen (offenbar leben viele Verwandte in der Schweiz) erweist sich
die angefochtene Einreisesperre als verhältnismässige und angemessene
Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
8. Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kos-
ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 lit. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
Dispositiv Seite 6
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 14. März 2006 geleisteten Kostenvorschuss
gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 2 212 212 retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand am: