B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1012/2014
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenbeginn, Verfügung vom
10. Januar 2014.
C-1012/2014
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Sachverhalt:
A.
Der 1961 geborene, heute in seiner Heimat Kroatien wohnhafte A._______
(nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren
1984 bis 1996 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und leistete
dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV). Zuletzt ging er bis zu einem Unfall am 18. Juni
2010, wobei er einen Schlag gegen den Kopf erlitt, in seiner Heimat einer
Erwerbstätigkeit als Gemeindeangestellter nach. Aufgrund der Unfallfolgen
wurde ihm mit Beschluss vom 1. Juni 2011 vom kroatischen Versicherungs-
träger mit Wirkung ab 5. Mai 2011 eine Invalidenrente zugesprochen (IV-
STA-act. 8, BVGer-act. 9).
B.
Am 11. April 2013 (Eingang: 10. Mai 2013) übermittelte der kroatische Ver-
sicherungsträger der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) das vom
Versicherten ausgefüllte und unterzeichnete Formular «Anmeldung zum
Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene» (IVSTA-act. 7) unter Beilage
des kroatischen Rentenbeschlusses und medizinischer Unterlagen (IV-
STA-act. 9). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA
oder Vorinstanz) bestätigte daraufhin mit Schreiben vom 10. Mai 2013 den
Eingang der Anmeldung (IVSTA-act. 6). Gestützt auf eine Beurteilung des
Regionalen Ärztlichen Dienstes Rhone (nachfolgend: RAD) vom 23. Sep-
tember 2013 (IVSTA-act. 27), der als Diagnosen eine Verletzung des Kop-
fes mit Bewusstseinsverlust am 18. Juni 2010, eine spastische Tetraparese
und eine zerebrale Atrophie festhielt und eine Arbeitsunfähigkeit für sämt-
liche Tätigkeiten von 100 % seit dem 18. Juni 2010 attestierte, sprach die
IVSTA dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit
Verfügung vom 10. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab
1. Oktober 2013 zu. Zur Begründung hielt sie fest, dass eine Gesundheits-
beeinträchtigung vorliege, die seit dem 18. Juni 2010 eine Arbeitsunfähig-
keit und eine Erwerbseinbusse von 100 % verursache. Der Antrag sei am
11. April 2013 gestellt worden, weshalb die Rente frühestens ab 1. Oktober
2013 ausgerichtet werden könne.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit von der IVSTA überwie-
sener Eingabe vom 20. Februar 2014 (Poststempel) unter Beilage neuer
Beweismittel Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die
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ganze Invalidenrente bereits ab 1. Juni 2011 auszurichten (BVGer-act. 1).
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er den Renten-
antrag bereits früher gestellt habe und dieser am 30. Juni 2011 bezie-
hungsweise am 1. Juli 2011 von der Zweigstelle an die Zentralstelle in Zag-
reb weitergeleitet worden sei.
D.
Den mit Zwischenverfügung vom 4. März 2014 eingeforderten Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.– (BVGer-act. 2) leistete der Beschwerde-
führer am 19. März 2014 (BVGer-act. 3).
E.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2014 auf Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer-act. 6), worauf sich der Beschwerdefüh-
rer innert angesetzter Frist nicht mehr vernehmen liess (BVGer-act. 7).
F.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch-
tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe-
bung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch
Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig
geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
vom 20. Februar 2014 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG;
siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar 2014, mit welcher dem Be-
schwerdeführer eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2013
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zugesprochen wurde. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prü-
fen ist aufgrund der Rechtsbegehren einzig die Frage, ob der Anspruch auf
Rentenzahlung bereits früher entstanden ist. Nicht in Frage gestellt ist der
Rentenanspruch ab spätestens dem 1. Oktober 2013.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.2 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist
das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI, in: Praxiskommentar
VwVG, Art. 62 N 40). Es kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer
Partei ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG), womit gemeint ist, dass es über die
Anträge der beschwerdeführenden Partei hinausgehen und mehr zuspre-
chen kann, als diese beantragt hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 227
Rz. 3.199).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Kroatien, das seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der EU ist. Mangels Unter-
zeichnung beziehungsweise Ratifizierung des Zusatzprotokolls (Protokoll
III) ist das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR
0.142.112.681) im Verhältnis zu Kroatien aber nicht anwendbar. Es ist da-
her weiterhin das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 9. April 1996
(nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen, SR 0.831.109.291.1) und
die Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung dieses Sozialversiche-
rungsabkommens vom 24. November 1997 (nachfolgend: Verwaltungsver-
einbarung; SR 0.831.109.291.12) anzuwenden. Nach Art. 4 Abs. 1 dieses
Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ih-
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ren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Ver-
tragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 2
A Bst. ii die Bundesgesetzgebung über die schweizerische Invalidenversi-
cherung gehört, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichge-
stellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbe-
halten. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz den Ren-
tenbeginn korrekt festgelegt hat, aufgrund der schweizerischen Rechtsvor-
schriften, soweit sich aus dem Sozialversicherungsabkommen nichts Ab-
weichendes ergibt.
4.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 10. Januar 2014) eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
4.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 10. Januar 2014 in Kraft standen (so auch die Normen
des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revi-
sion [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur-
teilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
5.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. E. 5.1 hiernach)
und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen
Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art.
36 Abs. 1 IVG. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt
eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Vo-
raussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentli-
che Invalidenrente erfüllt ist.
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Seite 6
6.
6.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
6.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die ent-
sprechenden Renten vorbehältlich abweichender staatsvertraglicher Re-
gelungen nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 erster Satz
IVG). Das vorliegend anwendbare Sozialversicherungsabkommen sieht
diesbezüglich keine Ausnahme vor (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Sozialversiche-
rungsabkommens).
6.3 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs.
1 IVG. Hiernach haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre
Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie-
der herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass
der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel-
tendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch
frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, ent-
steht. Die Rente wird vom Beginn des Monats, in dem der Rentenanspruch
entsteht, ausbezahlt (Art. 29 Abs. 3 IVG).
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Seite 7
7.
7.1 Nach der nicht umstrittenen Beurteilung des RAD vom 23. Juni 2013
ist der Beschwerdeführer seit einem Unfall am 18. Juni 2010 sowohl in sei-
ner bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsun-
fähig (IVSTA-act. 27). Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der
Akten keinen Anlass, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Es steht damit
fest, dass das Wartejahr am 18. Juni 2010 eröffnet wurde und am 18. Juni
2011 abgelaufen ist (Eintritt des Versicherungsfalls). Strittig und zu prüfen
ist einzig die – vom Eintritt des Versicherungsfalls zu unterscheidende –
Frage der Entstehung des Rentenanspruchs, wobei der Zeitpunkt der An-
meldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug entscheidend ist
(Art. 29 Abs. 1 IVG).
7.2 Nach Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich jemand, der eine Versicherungsleis-
tung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der für die je-
weilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Für die Anmeldung
und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versiche-
rungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem
Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahr-
heitsgetreu auszufüllen sind (Art. 29 Abs. 2 ATSG). Wird eine Anmeldung
nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für
die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften
Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post
übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs.
3 ATSG). Ist der Zeitpunkt der Anmeldung strittig, trägt die anmeldende
Person die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit (KIESER, ATSG–Kom-
mentar, 2. Aufl. 2009, N 19 zu Art. 29).
7.3 Dem vorliegend anwendbaren Sozialversicherungsabkommen ist in
seinen Durchführungsbestimmungen (Art. 29 ff.) zu entnehmen, dass Ge-
suche, Erklärungen und Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschriften ei-
nes Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwal-
tungsbehörde, einem Gericht oder einem Träger dieses Vertragsstaates
einzureichen sind, als fristgerecht eingereicht gelten, wenn sie innert dieser
Frist bei einer entsprechenden Stelle, einem entsprechenden Gericht oder
einem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht
werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle das Eingangsda-
tum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es an die zuständige
Stelle des anderen Vertragsstaates weiter (Art. 32). Die Verwaltungsver-
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einbarung wiederum enthält folgende Präzisierung betreffend Antragsstel-
lung im Leistungsbereich Alter, Invalidität und Tod: In Kroatien wohnhafte
Personen, die Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- o-
der Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag auf dem
hiefür vorgesehenen Formular beim zuständigen Träger der kroatischen
Renten- und Invalidenversicherung ein. Diese Stelle vermerkt das Ein-
gangsdatum auf dem Formular und leitet es an die in Artikel 2 Buchstabe
B Ziffer ii erwähnte Verbindungsstelle weiter (Art. 9 Abs. 1).
7.4 Aus den Akten ergibt sich, dass das ausschlaggebende Antragsformu-
lar («Eidgenössische Invalidenversicherung [IV], Anmeldung zum Bezug
von IV-Leistungen für Erwachsene») am 11. April 2013 an die Vorinstanz
überwiesen wurde, welche dessen Empfang am 10. Mai 2013 auf dem For-
mular vermerkte (IVSTA-act. 7). Der genannten Anmeldung ist zu entneh-
men, dass es sich beim 11. April 2013 um das Datum der Prüfung durch
den Versicherungsträger der vom Antragssteller auf dem Formular ge-
machten Angaben und der Bestätigung deren Richtigkeit handelt («Die zu-
ständige Einreichungsstelle bestätigt, dass die Auskünfte des/der Versi-
cherten unter Punkt 1 bis Punkt 4.1 des vorliegenden Formulars der Rich-
tigkeit entsprechen und die beigefügten Dokumente gültig sind. Unter-
schrift und Stempel der zuständigen Behörde.»). Das Formular enthält auf
der ersten Seite im obersten Abschnitt folgende Bemerkungen: «Raum für
die zuständige Einreichungsstelle»; dahinter befindet sich ein unleserlicher
Stempel mit unleserlicher Datumsangabe. Rechts davon befindet sich die
Rubrik: «Datum der Anmeldung» mit handschriftlichem Eintrag
«9.11.2010», darüber ein Stempel der kroatischen Einreichungsstelle. Der
Beschwerdeführer hat sein Gesuch auf der letzten Seite des Formulars
zwar unterzeichnet, jedoch Ort und Datum seiner Unterzeichnung nicht ein-
getragen.
7.5 Auf dem Gesuchsformular ist somit entsprechend der Verwaltungsver-
einbarung in dem dafür vorgesehen Feld das Datum der Gesuchseinrei-
chung (9. November 2010) vermerkt. Die Vorinstanz hat jedoch ohne wei-
tere Abklärungen und ohne Begründung nicht auf dieses Anmeldedatum
abgestellt, sondern den 11. April 2013 als massgebend erachtet, an dem
die kroatische Verbindungsstelle die Richtigkeit der Angaben auf dem For-
mular und die Gültigkeit der beigefügten Dokumente bestätigt hat. Laut ei-
nem vom Beschwerdeführer mit beglaubigter Übersetzung eingereichten
Schreiben hat die Zweigstelle in Zadar, welche den kroatischen Rentenbe-
schluss erliess, sein Rentendossier aber bereits am 30. Juni 2011 der Zent-
ralstelle in Zagreb zur Durchführung des Verfahrens unter Anwendung des
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Abkommens über soziale Sicherheit mit der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft übermittelt (Beilage zu BVGer-act. 1). Daraufhin hat diese mit
Schreiben vom 18. Juli 2011 bei der SAK um Zustellung der Bescheinigung
des Versicherungsverlaufs des Beschwerdeführers in der Schweiz (Formu-
lar E 205 CH) ersucht (IVSTA-act. 1). Aufgrund der Akten kann somit prak-
tisch ausgeschlossen werden, dass die Anmeldung zum Bezug einer
schweizerischen Invalidenrente erst am 11. April 2013 erfolgt ist. Hier be-
stehen überdies keine konkreten Indizien, die ein Abweichen vom auf dem
Gesuchsformular in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 der Verwaltungsverord-
nung als Anmeldedatum vermerkten 9. November 2010 rechtfertigen, zu-
mal der handschriftliche Eintrag des Anmeldedatums – angesichts des ent-
sprechenden Stempels – der kroatischen Behörde zugordnet werden kann.
7.6 Im Ergebnis ist deshalb das Datum der Anmeldung auf den 9. Novem-
ber 2010 festzulegen, womit dem Beschwerdeführer nach Ablauf der ein-
jährigen Wartefrist, die am 18. Juni 2010 zu laufen begonnen hat, ab dem
1. Juni 2011 ein Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente zu-
zuerkennen ist. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die ange-
fochtene Verfügung entsprechend abzuändern.
8.
8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem obsiegenden Be-
schwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen und der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 400.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine unver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
10. Januar 2014 wird insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer mit
Wirkung ab 1. Juni 2011 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).