B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1014/2011
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Philippinen,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Brantschen, Fronwag-
platz 20, Postfach 929, 8201 Schaffhausen,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Kinderrente, Rückforderung).
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1943 geborene, geschiedene, schweizerische Staatsangehö-
rige X._______ meldete sich mit Gesuch vom 5. Juni 2007 bei der
schweizerischen Botschaft in Manila zu Handen der Schweizerischen
Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) zum Bezug einer Altersrente der
schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (SAK-
act. 1).
A.a Mit Verfügung vom 27. Februar 2008 (SAK-act. 5) sprach die SAK
X._______ mit Wirkung ab 1. März 2008 eine monatliche Altersrente in
der Höhe von Fr. 1'750.-- zu.
A.b Aufgrund der nachträglich von X._______ eingereichten Unterlagen
sprach ihm die SAK mit Verfügung vom 12. Februar 2009 (SAK-act. 8)
zusätzlich mit Wirkung ab 1. März 2008 eine Kinderrente für sein Pflege-
kind Y._______ (geboren am […] 2002), welches der Sohn seiner Le-
benspartnerin Z._______ ist, in der Höhe von monatlich Fr. 700.-- respek-
tive ab 1. Januar 2009 von Fr. 722.-- zu.
B.
Mit Verfügung vom 5. November 2010 (SAK-act. 16) teilte die SAK
X._______ mit, bei einer nachträglichen Überprüfung des Anspruchs auf
die Kinderrente sei festgestellt worden, dass nicht alle erforderlichen Un-
terlagen für die Gewährung der Kinderrente vorlägen; namentlich fehle
eine Bestätigung der mit der Pflegekinderaufsicht betrauten zuständigen
Vormundschaftsbehörde über die Erteilung der Bewilligung an X._______
für das betreffende Pflegekindverhältnis für die Zeit vor der Heirat mit
Z._______. Der Anspruch auf die Kinderrente müsse deshalb für die Zeit
vom 1. März 2008 bis zum 31. Mai 2009 nachträglich verneint werden;
die zuviel bezahlten Renten in der Höhe von insgesamt Fr. 10'610.-- wür-
den daher zurückgefordert.
C.
Gegen die Verfügung vom 5. November 2010 erhob X._______ mit
Schreiben vom 8. Dezember 2010 (SAK-act. 17) Einsprache bei der SAK.
Zur Begründung führte er sinngemäss aus, er könne seinen Anspruch auf
die Kinderrente belegen; als Nachweis für seine Vorbringen reichte er fol-
gende Dokumente ein: "Affidavit of Guardianship" vom 15. April 2008,
Wohnsitzbestätigung der Gemeinde P._______ vom 3. Dezember 2010,
Wohnsitzbestätigung der Gemeinde C._______ vom 3. Dezember 2010
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und eine vom Notary Public beglaubigte Pflegekinderbestätigung des "Ci-
ty Social Welfare and Development Office" der Stadt F._______ vom
7. Dezember 2010.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2011 (SAK-act. 18) wies die
SAK die Einsprache von X._______ ab. Zur Begründung führte sie aus,
inzwischen sei zwar die erforderliche Bestätigung über das zwischen
X._______ und Y._______ bestehende Pflegekindverhältnis eingereicht
worden, aber gemäss Rentenwegleitung sei vorgeschrieben, dass diese
Bestätigung bereits bei der Anmeldung zum Rentenbezug vorliegen müs-
se; eine nachträglich zugestellte Bestätigung könne nicht mehr berück-
sichtigt werden.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2011 erhob X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Paul
Brantschen, mit Eingabe vom 10. Februar 2011 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und den Verzicht auf die Rückforderung; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung
führte er aus, es sei unbestritten, dass mit den nachträglich eingereichten
Belegen nachgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom
1. März 2008 bis zum 31. Mai 2009 einen Anspruch auf eine Kinderrente
habe. Die materiellen Voraussetzungen für die Zusprache einer Kinder-
rente seien somit von Beginn weg erfüllt gewesen; eine revisionsweise
oder wiedererwägungsweise Aufhebung der zugesprochenen Rente sei
somit nicht zulässig. Überdies könne dem Beschwerdeführer nicht entge-
gengehalten werden, die Rentenwegleitung sei verletzt worden, da es
sich bei der Rentenwegleitung lediglich um eine für die Behörden verbind-
liche Weisung handle, welche aber für den Beschwerdeführer nicht ver-
bindlich sei, zumal es sich dabei nicht um eine Norm im materiellen Sinn
handle. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, ein allfälliger
Rückforderungsanspruch sei ohnehin verwirkt.
F.
Mit Vernehmlassung vom 5. April 2011 beantragte die SAK die Abweisung
der Beschwerde, da es gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) möglich sei, auf formell rechtskräftige Verfügungen zu-
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rückzukommen. Die Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG sei zudem eingehalten
worden.
G.
Mit Replik vom 3. Mai 2011 verzichtete der Beschwerdeführer auf weitere
Ausführungen und hielt an seinen Anträgen in der Beschwerde vom
10. Februar 2011 fest.
H.
Mit Eingabe vom 18. April 2012 reichte die SAK Belege betreffend die am
3. Juni 2010 erfolgte Adoption von Y._______ durch den Beschwerdefüh-
rer ein.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmun-
gen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht.
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1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwer-
delegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwer-
de einzutreten.
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die
SAK die Verfügung vom 12. Februar 2009 zu Recht aufgehoben hat, be-
urteilt sich nach den in diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen des
AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101).
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des
Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Nachfolgend ist strittig und zu prüfen, ob es rechtens war, dass die SAK
die rechtskräftige Verfügung vom 12. Februar 2009 aufgehoben und eine
Rückerstattung der bereits ausbezahlten Rentenbetreffnisse verfügt hat.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf for-
mell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkom-
men, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von er-
heblicher Bedeutung ist. Betreffend das Kriterium der offensichtlichen Un-
richtigkeit ist ein restriktiver Massstab anzusetzen, wenn der Wiederer-
wägungsgrund im Bereich der materiellen Anspruchsvoraussetzungen
liegt, handelt es sich doch hierbei um Anspruchsvoraussetzungen, deren
Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schät-
zungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise
Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung der materiellen An-
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spruchsvoraussetzungen vor dem massgebenden Hintergrund der Sach-
und Rechtslage wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszu-
sprechung darbot als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Un-
richtigkeit aus (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Rz. 31 f. zu Art. 53).
3.1.2 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide
müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder
der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen
entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög-
lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG).
3.2 Vorliegend hat die SAK die Verfügung vom 12. Februar 2009 aufge-
hoben, da sie nachträglich bemerkte, dass im Zeitpunkt der Verfügung
noch nicht alle erforderlichen Belege eingereicht worden waren.
3.2.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind,
das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, An-
spruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entste-
hung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende
Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht
kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder
des andern Ehegatten (Art. 22ter Abs. 1 AHVG).
Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisen-
rente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und
Erziehung aufgenommen worden sind (Art. 49 Abs. 1 AHVV in Verbin-
dung mit Art. 25 Abs. 3 AHVG).
3.2.2 Den vorstehenden Gesetzesbestimmungen, aus welchen sich der
Anspruch auf eine Kinderrente für Pflegekinder ableiten lässt, lassen sich
weder in Bezug auf die Art der einzureichenden Belege noch auf den für
die Einreichung massgebenden Zeitpunkt Vorschriften entnehmen. Wie
die SAK zu Recht ausführt, sollten – in Übereinstimmung mit den Emp-
fehlungen in der Rentenwegleitung – die massgebenden Unterlagen im
Zeitpunkt der Prüfung und Entscheids über den Anspruch vorhanden
sein, damit ein korrekter Entscheid getroffen werden kann. Allerdings ist
dies – entgegen der Ansicht der SAK – keine zwingende Voraussetzung.
Wie der Beschwerdeführer nämlich zu Recht einwendet, handelt es sich
bei der von der Vorinstanz beigezogenen Rentenwegleitung lediglich um
eine Verwaltungsweisung. Die für die Verwaltung verbindlichen Weisun-
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gen und Kreisschreiben sind generelle Dienstanweisungen einer Behörde
an die untergeordneten Behörden. Die Verwaltungsweisungen stellen
keine Rechtssätze dar und sind daher für den Richter nicht bindend. Sie
dienen der gleichmässigen Anwendung des Rechts durch die Verwaltung.
Der Richter soll die Weisungen bei seiner Entscheidung mitberücksichti-
gen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende
Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen zulassen. Er
weicht insoweit davon ab, als die Weisungen mit den anwendbaren ge-
setzlichen Bestimmungen oder der Verfassung nicht vereinbar sind
(BGE 132 V 200 E. 5.1.2, 117 Ib 225 E. 4b, jeweils mit Hinweisen; vgl.
auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 123 ff.).
Die Rentenwegleitung bezweckt mit der Regelung betreffend die einzu-
reichenden Belege, dass die entscheidende Behörde den Sachverhalt
sorgfältig und umfassend abklärt, um einwandfrei feststellen zu können,
ob die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sind; dies bein-
haltet natürlich auch das Einholen aller notwendigen Belege. Holt die Be-
hörde nicht alle notwendigen Belege ein, heisst dies aber nicht zwingend,
dass die Voraussetzungen für den entsprechenden Anspruch nicht erfüllt
wären, sondern lediglich, dass sie (noch) nicht nachgewiesen sind. Dies
war auch vorliegend der Fall. Denn mit den im Einspracheverfahren ein-
gereichten Belegen hat der Beschwerdeführer – wie auch die Vorinstanz
einräumt – belegt, dass das Pflegekindverhältnis in der fraglichen Zeit
(vom 1. März 2008 bis zum 31. Mai 2009) bestanden hatte und daher die
Voraussetzungen für die Gewährung einer Kinderrente erfüllt waren.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für
die Gewährung einer Kinderrente bereits im Verfügungszeitpunkt erfüllt
(aber noch nicht belegt) waren. Die von der Vorinstanz unter Berufung auf
die Rentenwegleitung aufgehobene Verfügung war somit von Beginn weg
materiell korrekt, weshalb kein Grund ersichtlich ist, die Verfügung wiede-
rerwägungs- oder revisionsweise aufzuheben.
Der angefochtene Einspracheentscheid und die Verfügung vom 5. No-
vember 2010 sind daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
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4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung
sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE).
Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorin-
stanz für den gebotenen und aktenkundigen Aufwand eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'500.-- exklusive MWST, welche vorliegend nicht zu
entschädigen ist (vgl. Urteil C-5808/2008 des Bundesverwaltungsgerichts
vom 5. Februar 2010 E. 5.2), zuzusprechen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 12. Januar 2011 und die Verfügung vom 5. November 2010
werden aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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