Abtei lung III
C-1015/2006
{T 0/2}
Urteil vom 19. September 2007
Mitwirkung: Richter Imoberdorf (Kammerpräsident);
Richter Trommer und Richter Vaudan;
Gerichtsschreiber Birgelen.
S._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Widerruf der Suspension einer Einreisesperre und Verweigerung der
Erteilung einer Einreisebewilligung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
Dass der Beschwerdeführer, ein 1975 geborener mazedonischer Staatsangehö-
riger, zwischen 1999 und 2002 in der Schweiz wiederholt Asylverfahren eingelei-
tet hat,
dass er nach dem Scheitern seines letzten Asylgesuchs im Jahre 2002 unter-
tauchte, am 30. April 2003 in Ausschaffungshaft genommen und am 17. Juni
2003 ausgeschafft wurde,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Juni 2003 gegen den Beschwerde-
führer eine Einreisesperre für den Zeitraum vom 17. Juni 2003 bis zum 16. Juni
2008 verhängte,
dass die Massnahme mit dem Verhalten des Beschwerdeführers (Diebstahl,
Nichtbefolgen behördlicher Anordnungen im Asylverfahren) und mit vorsorglich
armenrechtlichen Erwägungen begründet wurde,
dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2005 in Mazedonien eine mit Niederlas-
sungsbewilligung im Kanton Glarus wohnhafte mazedonische Staatsangehörige
heiratete und in der Folge am 2. September 2005 ein Gesuch um Familiennach-
zug stellte,
dass die Migrationsbehörde des Kantons Glarus das Gesuch mit Verfügung vom
12. Dezember 2005 abwies,
dass sie begründend unter anderem ausführte, der Beschwerdeführer habe un-
ter Mithilfe seines heutigen Schwagers und eines weiteren Häftlings aus der
Ausschaffungshaft auszubrechen versucht und während des Zwangsmassnah-
meverfahrens einen Mitarbeiter der kantonalen Migrationsbehörde bedroht,
dass der Beschwerdeführer und seine in der Schweiz niedergelassene Ehefrau
am 11. April 2006 Eltern von Zwillingen wurden,
dass der Beschwerdeführer am 2. November 2006 an die Vorinstanz gelangte
und darum ersuchte, die Einreisesperre für mindestens zwei bis drei Monate zu
suspendieren und die Ausstellung eines Visums zu veranlassen, damit er seine
Ehefrau und die beiden Kinder besuchen könne,
dass die Vorinstanz in einer Verfügung vom 3. November 2006 die Einreisesper-
re für maximal zwei Monate zwecks Familienbesuchs suspendierte und die zu-
ständige schweizerische Auslandvertretung zur Erteilung eines entsprechenden
Visums ermächtigte,
dass die kantonale Migrationsbehörde – über die Suspension ins Bild gesetzt –
am 10. November 2006 bei der Vorinstanz intervenierte und auf die Gründe für
die mit ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2005 ausgesprochene Verweigerung
des Familiennachzugs verwies,
dass die Vorinstanz gestützt auf diese Intervention gleichentags die Suspen-
sionsverfügung vom 3. November 2006 widerrief und dem Beschwerdeführer die
Einreise verweigerte mit der Begründung, sie habe erst jetzt von der Verfügung
3der kantonalen Migrationsbehörde vom 10. November 2006 (recte: 12. Dezem-
ber 2005) und den darin erwähnten Drohungen des Beschwerdeführers Kennt-
nis erhalten,
dass der Beschwerdeführer gegen den Widerruf am 30. November 2006 beim
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde erhob mit
dem Antrag, es sei ihm ein Besuchervisum für zwei Monate zu erteilen,
dass der Beschwerdeführer und die Vorinstanz in den nachfolgenden Schriften-
wechseln an ihren unterschiedlichen Standpunkten festhielten,
dass auf den weiteren Akteninhalt - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen
eingegangen wird,
und zieht in Erwägung:
dass Verfügungen des BFM betreffend Suspension einer Einreisesperre und
Einreisebewilligung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterlie-
gen (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der beim Inkrafttreten des
Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente
hängigen Rechtsmittel übernommen hat und für diese Beurteilung das neue Ver-
fahrensrecht gilt (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37
VGG nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt,
dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der vorliegenden Streitsache
endgültig ist (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer als materieller Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert und auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 48 ff. VwVG),
dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung ihre Anordnung vom
3. November 2006 betr. Suspension der Einreisesperre und Erteilung der Einrei-
sebewilligung widerrief und dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
verweigerte,
dass der Widerruf durch die Vorinstanz vor Ablauf der im Zusammenhang mit
der zurückgenommenen Anordnung laufenden Rechtsmittelfrist und ausserhalb
eines hängigen Rechtsmittelverfahrens erfolgte,
dass deshalb die Vorinstanz auf eine rechtsfehlerhafte Anordnung vorausset-
zungslos zurückkommen durfte, d.h. ohne die nach Eintritt der formellen Rechts-
kraft erforderliche Abwägung vornehmen zu müssen zwischen dem Interesse an
4der richtigen Durchführung des objektiven Rechts einerseits und demjenigen an
der Wahrung der Rechtssicherheit andererseits (vgl. BGE 129 V 110 E.1.2.1 S.
111, BGE 107 V 191 E. 1; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage Zürich 2006, Rz. 821),
dass die materielle Rechtmässigkeit des Rückkommens unter den gegebenen
Umständen ausschliesslich von der materiellen Rechtmässigkeit der neuen, ne-
gativen Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Suspension der
Einreisesperre und Erteilung einer Einreisebewilligung abhängt,
dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Einreisesperre nach Art.
13 Abs. 1 ANAG besteht, die wegen Diebstahls, Nichtbefolgens behördlicher
Anweisungen und aus vorsorglich armenrechtlichen Erwägungen angeordnet
werden musste,
dass der Beschwerdeführer die von der kantonalen Migrationsbehörde zusätz-
lich erhobenen Vorwürfe (Organisation eines Ausbruchsversuchs aus der Aus-
schaffungshaft, Drohung gegen eine Amtsperson aus Anlass seiner Ausschaf-
fung) bestreitet, deren Begründetheit aufgrund der Aktenlage jedoch nicht ernst-
haft in Frage zu stellen ist,
dass die Vorinstanz von den zuletzt erwähnten Ereignissen zum Zeitpunkt des
Erlasses der Einreisesperre keine Kenntnis hatte, ihnen deshalb bei der Ausge-
staltung der Massnahme nicht Rechnung tragen konnte,
dass auf der anderen Seite der Beschwerdeführer im Wissen der gegen ihn ver-
hängten Einreisesperre nachträglich eine Familie gründete und deshalb damit
rechnen musste, sein Familienleben in der Schweiz nicht voraussetzungslos
verwirklichen zu können,
dass schliesslich nicht dargetan ist, inwiefern dem Beschwerdeführer und seiner
Familie nicht möglich sein sollte, persönliche Kontakte ausserhalb des schwei-
zerischen Territoriums zu pflegen,
dass unter den gegebenen Umständen nicht beanstandet werden kann, wenn
die Vorinstanz zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung das öffentliche Inte-
resse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers höher gewichtete als das ent-
gegenstehende private Interesse,
dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Suspension der
Einreisesperre und Erteilung der Einreisebewilligung zu Recht verweigerte,
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen
Gehörs beanstandet, weil er entgegen der Bestimmung des Art. 30 Abs. 1
VwVG vor dem Widerruf der Suspensionsverfügung nicht angehört wurde,
dass die Behörde gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG auf eine vorgängige An-
hörung verzichten kann, wenn Gefahr im Verzuge ist und eine Reihe weiterer, in
casu gegebener Voraussetzungen erfüllt sind,
dass die Vorinstanz berechtigt war, den Widerruf der bereits erteilten Suspensi-
on der Einreisesperre als dringend im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG zu
betrachten und auf die vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers zu verzich-
ten,
5dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig erweist (Art. 49
VwVG) und die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdefüh-
rers (Art. 63 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 700.-- festzusetzen sind (Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 700.-- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind durch den am 29. Januar 2007 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Dossier 2 031 468 retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
A. Imoberdorf L. Birgelen
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