B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1015/2018
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______, (Deutschland)
vertreten durch Dr. iur. Julius Effenberger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf Invalidenrente,
erstmalige Anmeldung; Verfügung der IVSTA vom
15. Januar 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) mit Ver-
fügung vom 15. Januar 2018 (BVGer-act. 1/2) den am 24. März 2017 bei
der deutschen Verbindungsstelle in (…) eingereichten Antrag auf Invaliden-
rente (Vorakten 1) des am (…) 1960 geborenen und in Deutschland wohn-
haften A._______ (nachfolgend: Versicherter) abwies,
dass die IVSTA die verfügte Leistungsverweigerung damit begründete,
dass keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während ei-
nes Jahres vorliege und trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung die Betäti-
gung im bisherigen Aufgabenbereich noch immer in rentenausschliessen-
der Weise zumutbar sei,
dass sich die IVSTA dabei insbesondere auf die Schlussberichte von
Dr. B._______, Fachärztin Innere Medizin FMH, des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) C._______ vom 22. Dezember 2017 (Vorakten 49) und
vom 29. August 2017 (Vorakten 21) stützte, wonach der Versicherte auf-
grund der vorgelegten medizinischen Unterlagen aus Deutschland ver-
schiedene Problemfelder habe (wie Rückenschmerzen, Status nach tran-
sienter ischämischer Attacke, Dystonie im Bereich der Augenlider, Schul-
terhochstand links, Halsstarre nach links, Diabetes mellitus II), welche je-
doch nicht zu einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit führen würden,
dass der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfü-
gung vom 15. Januar 2018 mit Eingabe seines Rechtsanwalts Dr. Julius
Effenberger vom 19. Februar 2018 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht (Eingang: 20. Februar 2018) erheben liess mit den
Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sa-
che sei zur Abklärung des massgeblichen Sachverhalts an die IVSTA
(nachfolgend auch: Vorinstanz) zurückzuweisen, eventualiter sei der An-
spruch des Beschwerdeführers auf die Invalidenleistungen anzuerkennen,
weiter sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist einzuräumen zur Begrün-
dung der Beschwerde und Präzisierung der Rechtsbegehren in Kenntnis
der Vorakten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor-
bringen liess, die Vorinstanz habe einerseits ihre Abklärungspflicht und den
Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 ATSG verletzt, indem sie sich ein-
zig auf die zwei erwähnten RAD-Berichte stütze, deren Verfasserin den
Beschwerdeführer aber nie gesehen bzw. untersucht habe und welche im
Widerspruch zu den deutschen, von der Vorinstanz angeforderten Unterla-
gen stünden, andererseits sei der Gehörsanspruch von Art. 29 Abs. 2 BV
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verletzt, da sich die Vorinstanz weder im Vorbescheid vom 6. September
2017 (Vorakten 22) noch in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers auseinandersetze,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2018 (BVGer-act. 8)
seine Beschwerdeschrift hinsichtlich Sachverhalt und Rechtsgrundlagen
ergänzen liess mit den präzisierten Rechtsbegehren, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei ab dem frühest-
möglichen Datum die volle Invalidenrente zuzusprechen, es sei ein Ge-
richtsgutachten anzuordnen, falls die Akten nicht ausreichen sollten, und
dessen Kosten seien der Vorinstanz zu überbinden, unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen,
dass die Vorinstanz – nach Einholung der Stellungnahme des RAD-Arztes
Dr. D._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom
24. April 2018, wonach eine (neurologische, psychiatrische, internistische
und rheumatologische) Begutachtung in der Schweiz durchzuführen ist
(BVGer-act. 10/2), – in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2018 (BVGer-
act. 10) beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stel-
lungnahme von Dr. D._______ an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 14. Mai 2018 (BVGer-
act. 12) sein Einverständnis mit der Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid erklären liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Ver-
fügungen der IVSTA zuständig ist und vorliegend keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen fristgemäss und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und somit auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass nach Einsicht in die Akten bzw. medizinischen Unterlagen keine zu-
verlässige und umfassende Entscheidungsgrundlage besteht, sich deshalb
weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers so-
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wie zu den entsprechenden Auswirkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit auf-
drängen und folglich für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhalts-
punkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Par-
teien auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung nicht entspro-
chen werden sollte,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung
ausnahmsweise zulässig ist, da hier erstmalig grundlegende Abklärungen
durchzuführen sind (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass demnach die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 15. Januar 2018 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu wei-
terer Abklärung des medizinischen Sachverhalts und neuem Entscheid zu-
rückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdefüh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der am 7. März 2018 ge-
leistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (BVGer-act. 5) dem Be-
schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückzuerstatten ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 Abs. 1 VGKE der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zusprechen kann,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Honorarnote
vom 23. Mai 2018 (BVGer-act. 13) für den Zeitraum vom 6. Februar bis
14. Mai 2018 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 15‘223.- verlangt, wel-
che sich zusammensetzt aus einem Honorar von Fr. 11‘320.- (28.3 Stun-
den à Fr. 400.-), einer Spesenpauschale von 5% bzw. Fr. 566.-, einer Ge-
richtskaution (Kostenvorschuss) von Fr. 800.- sowie einer Erhöhung der
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Entschädigung um 20%, weil auch Dokumente aus Deutschland, welche
deutschem Recht unterstünden, zu prüfen gewesen seien und die Vor-
instanz den Beschwerdeführer mutwillig zum Beschwerdeverfahren ge-
zwungen habe, obwohl sie gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass
der Fall noch gar nicht abgeklärt sei,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 29. Mai
2018 (BVGer-act. 15) aufforderungsgemäss seine Spesen detailliert an-
gibt, indem er Telekommunikationen von Fr. 22.- (22 à Fr. 1.-), Kopien und
Drucke von Fr. 539.- (539 à Fr. 1.-) sowie Kleinspesen (Verbrauchsmate-
rial) von Fr. 226.40 (2% von Fr. 11‘320.-) geltend macht, was einen Betrag
für Auslagen von Fr. 787.40 ergibt, und er ausserdem eine Mehrwertsteuer
von 7.7% verlangt, da die Schuldnerin der Parteientschädigung ein schwei-
zerisches Rechtssubjekt sei, weshalb die Gesamtforderung Fr. 13‘901.30
bzw. mit der beantragten Erhöhung von 20% wegen Mutwilligkeit
Fr. 16‘681.60 betrage,
dass das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertre-
ters bemessen wird (Art. 10 Abs. 1 VGKE) und der hier geltend gemachte
Zeitaufwand von insgesamt 28.3 Stunden – namentlich ein Aufwand von
10.5 Stunden für die Redaktion der Beschwerdeergänzung, welche die in
der Beschwerdeschrift enthaltene Begründung (wofür bereits 5 Stunden
aufgewendet wurden) mehrheitlich und weitschweifig wiederholt, sowie ein
Aufwand von gesamthaft 10.8 Stunden für Aktenstudium und Mail- bzw.
Telefonverkehr mit dem Beschwerdeführer (wobei eine 2-stündige Bespre-
chung noch zusätzlich geltend gemacht wird) – im vorliegenden Fall zu
hoch erscheint,
dass ausgehend vom relativ geringen Umfang der Akten, der durchschnitt-
lich komplexen Sach- und Rechtslage, welche einen erfahrenen Anwalt
nicht vor besondere Schwierigkeiten stellt (vgl. SVR 2011 UV Nr. 8 E. 7),
dem erforderlichen Aufwand für Fälle in ähnlicher Konstellation und Kom-
plexität sowie dem vom Vertreter des Beschwerdeführers spezifisch für das
Beschwerdeverfahren betriebenen aktenkundigen Aufwand bzw. den von
ihm eingereichten Rechtsschriften (BVGer-act. 1, 8) vielmehr ein Zeitauf-
wand von insgesamt 13 Stunden als angemessen und notwendig er-
scheint, was bei einem für das vorliegende Beschwerdeverfahren maximal
angemessenen Stundenansatz von Fr. 280.- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) ein
anwaltliches Honorar von Fr. 3‘640.- ergibt,
dass Spesen für Fernmelde-Dienstleistungen von Fr. 22.- sowie Spesen
für Kopien und Drucke von Fr. 269.50 (50 Rappen pro Seite, vgl. Art. 11
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Abs. 4 VGKE) berechnet werden können, der verlangte pauschale Klein-
spesenersatz aber unzulässig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4556/2011 vom
27. März 2012 E. 3.1.3),
dass vorliegend aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Beschwer-
deführers kein Mehrwertsteuer-Zuschlag zuzusprechen ist (vgl. Art. 1
Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] und Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE),
dass der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- dem Be-
schwerdeführer zurückzuerstatten ist und nicht von der Parteientschädi-
gung umfasst wird,
dass im vorliegenden Fall keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Ent-
schädigung um 20% erhöht werden sollte,
dass demzufolge entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Vor-
instanz den Beschwerdeführer mit Fr. 3‘931.50 zu entschädigen hat.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird,
damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den
Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 3‘931.50 zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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