B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1016/2014
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien
X._______, Sri Lanka,
Zustelladresse: Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückerstattung der Beiträge,
Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014.
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1942 geborene X._______ (nachfolgend Versicherter) ist
Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er war in den Jahren 1991 bis 1992 in
der Schweiz arbeitstätig und leistete während dieser Zeit Sozialversiche-
rungsbeiträge (SAK-act. 3 und 5). Mit Datum vom 30. Juli 2013 stellte er
einen Antrag um Rückvergütung der Beiträge (SAK-act. 2).
B.
In der Folge wies die Schweizerische Ausgleichskasse SAK das Gesuch
des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 ab, da sein
Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge verjährt sei (SAK-act. 6).
C.
Hiergegen erhob der Versicherte am 19. November 2013 Einsprache
(SAK-act. 7) und brachte insbesondere vor, er und seine Familie hätten in
der fraglichen Zeit unter einem Terrorregime gelebt und ums Überleben
kämpfen müssen. Unter diesen Umständen sei es ihm nicht möglich ge-
wesen, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern. Zudem habe er erst
am 18. Dezember 2012 einen Pass erhältlich machen können. Die Ver-
spätung seines Antrags um Beitragsrückvergütung sei daher auf ausser-
gewöhnliche Umstände zurückzuführen und liege nicht in seiner Verant-
wortung.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2014 (SAK-act. 9) wies die SAK
die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie im We-
sentlichen aus, nach Art. 7 RV-AHV verjähre der Anspruch auf Rückver-
gütung mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Versicherungsfalls, wo-
bei es sich gemäss Rechtsprechung um eine Verwirkungsfrist handle. Da
der Versicherte am (…) 2007 das 65. Altersjahr erreicht habe, sei sein
Anspruch bei Einreichen des Antrags auf Rückvergütung der AHV-
Beiträge am 30. Juli 2013 verwirkt gewesen.
E.
Dagegen erhob der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) am
23. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1
und 2) und machte sinngemäss geltend, es sei ein allgemeines Prinzip,
dass mittels einer behördlichen Verfügung einer Person, welcher die Be-
hörde verpflichtet sei, Hilfe gewährt werde. Dies sei die Grundlage aller
Verfügungen, da die Verwaltung denjenigen Personen, welche selber kei-
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ne Schuld tragen, in Verfahren helfen solle, auf welche diese selber kei-
nen Einfluss nehmen könnten. Im vorliegenden Fall sei dieses zentrale
Prinzip nicht befolgt worden und es sei ihm eine ungerechte Behandlung
zuteil geworden, indem die von ihm angeführten Fakten vollständig igno-
riert worden seien. Er ersuche daher um Prüfung seines Anliegens unter
Berücksichtigung seiner Notlage.
F.
Nachdem er vom Instruktionsrichter dazu aufgefordert wurde, gab der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. März 2014 ein Zustelldomizil in
der Schweiz bekannt (act. 4 und 6).
G.
Die SAK (nachfolgend Vorinstanz) beantragte mit Vernehmlassung vom
30. April 2014 (act. 9) die Abweisung der Beschwerde.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachur-
teilsvoraussetzungen von Amtes wegen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Einspracheverfü-
gung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
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vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde,
ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind. Es ist demnach auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz
nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Da die Schweiz mit Sri Lanka, dem Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers, kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, gilt der Be-
schwerdeführer als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates und sein An-
spruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen beurteilt sich daher allein
nach schweizerischem Recht.
2.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal-rechtlichen Re-
geln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangs-
bestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für die Be-
urteilung eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträgen sind die im
Zeitpunkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen an-
wendbar (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4).
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Somit kommen vorliegend die im Juli 2013 gültigen Bestimmungen zur
Anwendung, insbesondere diejenigen des AHVG und der Verordnung
über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RV-
AHV, SR 831.131.12).
3.
Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet der Einspracheentscheid vom
29. Januar 2014, mit welchem die Vorinstanz ihre Verfügung vom 21. Ok-
tober 2013 über die Abweisung des Gesuches um Rückvergütung der ge-
leisteten Beiträge bestätigt hat. Vorliegend ist daher strittig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Abweisung zu Recht erfolgte.
3.1 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Auslän-
dern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat
keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-
Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindes-
tens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenan-
spruch begründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge
zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach end-
gültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als
auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kin-
der nicht mehr in der Schweiz wohnen.
3.2 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV,
SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im
Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit
den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter
Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Hinsichtlich der Dauer der Beitrags-
leistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuel-
len Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicher-
ten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen
werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV).
3.3 Nach Art. 7 RV-AHV verjährt der Anspruch auf Rückvergütung mit
dem Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Versicherungsfalls. Dabei
handelt es sich entgegen dem Wortlaut der Verordnung nicht um eine
Verjährungs-, sondern um eine Verwirkungsfrist (Urteil des BGer
9C.847/2008 vom 21. August 2009 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Eine
Verwirkungsfrist kann grundsätzlich weder gehemmt, unterbrochen noch
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wiederhergestellt werden (vgl. BGE 113 V 69). Mit dem Ablauf einer Ver-
wirkungsfrist erlischt der Anspruch und es verbleibt auch nicht eine (noch
erfüllbare oder zur Verrechnung zu stellende) Naturalobligation (MAESCHI
JÜRG, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern
2000, N 31 zu Art. 15 MVG). Der Eintritt einer Verwirkung ist – anders als
derjenige einer Verjährung – grundsätzlich von Amtes wegen zu berück-
sichtigen (RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwal-
tungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 97; vgl. zum
Ganzen auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 24, Rz. 12).
3.4 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausgeführt hat,
wären die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Rückvergütung der
geleisteten AHV-Beiträge vorliegend an sich erfüllt. So ist der Beschwer-
deführer Angehöriger eines Nichtvertragsstaates, lebt mit seiner Familie
in Sri Lanka und hat während mehr als elf Monaten Beiträge geleistet,
welche ihn nicht zu einem Rentenanspruch berechtigen.
3.5 Mit Erreichen des 65. Altersjahres am (…) 2007 ist der Versicherungs-
fall eingetreten (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG) und der Beschwerdeführer
hätte somit die Möglichkeit gehabt, ab diesem Zeitpunkt während fünf
Jahren fristgerecht einen Antrag auf die Rückvergütung der AHV-Beiträge
zu stellen. Nachdem die Verwirkungsfrist mit dem Ende des Monats zu
laufen beginnt, für welchen die Leistung geschuldet war (vgl. KIESER,
a.a.O., Art. 24 Rz. 18), endete die fünfjährige Verwirkungsfrist nach Art. 7
RV-AHV vorliegend am (…) 2012. Es ist demzufolge ausgewiesen und
wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass der Antrag auf Rück-
vergütung der Beiträge vom 30. Juli 2013 nach Ablauf der Verwirkungs-
frist und damit verspätet gestellt wurde.
3.6 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, die Abweisung sei-
nes Gesuchs sei trotz der verspäteten Eingabe nicht gerechtfertigt, da es
ihm aufgrund der gegebenen Umstände nicht möglich gewesen sei, die
Rückvergütung der von ihm geleisteten Beiträge früher zu beantragen.
3.6.1 Diesbezüglich ist festzustellen, dass eine Verwirkungsfrist gemäss
Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen wiederhergestellt
werden kann, so etwa wenn die berechtigte Person aus unverschuldeten,
unüberwindbaren Gründen verhindert war, den Anspruch rechtzeitig gel-
tend zu machen. Die Wiederherstellung von Verwirkungsfristen gilt als
allgemeiner Rechtsgrundsatz und berücksichtigt Hinderungsgründe wie
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Krankheit, Unfall, Naturkatastrophen o.Ä. (vgl. BGE 114 V 123 E. 3b
S. 124 mit Hinweisen; ANDRÉ PIERRE HOLZER, Verjährung und Verwir-
kung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, Zürich 2005,
S. 42 f.). Hinter der Möglichkeit, eine Verwirkungsfrist im Ausnahmefall
wiederherzustellen, steht die Grundidee, dass die Folgen des Firstablaufs
den Gläubiger dann nicht treffen sollen, wenn es ihm ohne sein Verschul-
den nicht möglich war, die Frist einzuhalten. Bei der Wiederherstellung
muss die Schuldlosigkeit des Gläubigers im konkreten Fall jedoch nach-
gewiesen werden (HOLZER, a.a.O., S. 42 f.). Dieser Nachweis müsste
sich vorliegend auf die gesamte Dauer von fünf Jahren ab Eintritt des
Versicherungsfalls beziehen. Der Beschwerdeführer hat indessen weder
ausreichend substantiiert dargelegt, noch einen Nachweis dafür erbracht,
dass er während dieses Zeitraums nie eine zumutbare Möglichkeit gehabt
hat, seinen Anspruch auf Beitragsrückvergütung geltend zu machen.
3.6.2 Es kommt hinzu, dass für die Wiederherstellung einer Frist im Sozi-
alversicherungsrecht erforderlich ist, dass der Gläubiger unter Angabe
des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum er-
sucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (vgl. Art. 41
ATSG). Nachdem der Beschwerdeführer per 18. Dezember 2012 einen
Pass erhältlich machen konnte, ist gestützt auf die vorliegenden Akten
kein Grund ersichtlich, weshalb er nicht schon vor dem 30. Juli 2013 die
Möglichkeit gehabt haben sollte, einen Rückvergütungsantrag zu stellen.
Selbst wenn also der Beschwerdeführer einen Nachweis für das Vorlie-
gen ausserordentlicher Umstände, welche eine Unzumutbarkeit der
rechtzeitigen Antragsstellung herbeizuführen vermocht hätten, hätte bei-
bringen können, wären die Voraussetzungen für die Wiederherstellung
der Verwirkungsfrist aufgrund des Ablaufs der Frist nach Art. 41 ATSG
nicht erfüllt gewesen.
3.7 Nachdem ein Anspruch mit Ablauf der Verwirkungsfrist in aller Regel
untergeht, unterliegen die Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen,
damit im konkreten Einzelfall die Frist wiederhergestellt werden kann, ei-
nem äusserst strengen Massstab. In casu sind die entsprechenden Vor-
aussetzungen für die Wiederherstellung der Verwirkungsfrist nach
Art. 7 RV-AHV nach dem Gesagten eindeutig nicht gegeben. Der An-
spruch auf die Rückvergütung der geleisteten Beiträge ist demzufolge
verwirkt.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 29. Januar 2014 gestützt auf die obigen Erwägungen als
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rechtens zu erachten ist, weshalb die Beschwerde offensichtlich unbe-
gründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG
in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen und
die angefochtene Einspracheverfügung zu bestätigen ist.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis
Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
(es folgt das Urteilsdispositiv)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 29. Januar 2014 wird bestätigt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 30. April 2014 geht
zur Kenntnis an den Beschwerdeführer.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Beilage: Doppel der
Vernehmlassung der Vorinstanz vom 30. April 2014)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
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enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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