B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1018/2012
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Bosnien und Herzegowina)
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Witwenrente; Einspracheverfügung der SAK vom
16. November 2011.
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Sachverhalt:
A.
B._______ (im Folgenden: der verstorbene Ehegatte), geboren 1943,
Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, leistete während meh-
reren Jahren Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenen-
versicherung. Am 17. Juni 2006 heiratete er C._______ (nach der Heirat:
A._______; im Folgenden: Beschwerdeführerin). Am […] Dezember 2010
verstarb er (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK 3-5, 7).
Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 wies die SAK das Gesuch der Beschwer-
deführerin auf Zusprache einer Hinterlassenenrente ab (SAK/3, 9). Die
dagegen erhobene Einsprache vom 21. Juli 2011 wies die SAK mit Ein-
spracheentscheid vom 16. November 2011 ab (SAK/10, 13). Sie begrün-
dete diesen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt
des Versterbens ihres Ehegattens keine Kinder hatte und mit ihm keine
fünf Jahre verheiratet gewesen sei.
B.
B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 26. Januar 2012 Beschwerde, die sie an die SAK ad-
ressierte, am 6. Februar 2012 bei dieser einging und von dieser am
21. Februar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde
(act. 1 der Beschwerdeakten inkl. Beilagen). Sinngemäss beantragt die
Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent-
scheids und die Zusprache einer Witwenrente. Zur Begründung führt sie
zur Hauptsache an, dass sie vor der Eheschliessung rund 20 Jahre in ei-
ner ausserehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem verstorbenen Ehe-
gatten zusammengelegt habe.
B.b In ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2012 beantragt die SAK die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom
7. Juli 2011 und des Einspracheentscheids vom 16. November 2011
(act. 6).
B.c Von der vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Gelegenheit,
bis zum 28. Mai 2012 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzu-
reichen, machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.
B.d Am 14. Juni 2012 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schrif-
tenwechsel.
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B.e Mit Eingabe vom 6. März 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin
sinngemäss um Zusprache einer Witwenrente und reichte eine Heiratsur-
kunde, eine Sterbebescheinigung und eine Kopie ihrer Identitätskarte zu
den Akten (vgl. act. 11-13).
C.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen nä-
her eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AVHG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1
AHVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG
keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen,
soweit das ATSG anwendbar ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwer-
delegitimiert ist.
1.4 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG).
1.5 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen
nach Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen. Die Frist beginnt
am Tag nach der Mitteilung an die entsprechende Partei zu laufen (Art. 20
Abs. 1 VwVG). Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Be-
hörde, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Aufgrund des
fehlenden Zustellnachweises des Einspracheentscheids kann nicht mehr
festgestellt werden, wann die Beschwerdeführerin den Einspracheent-
scheid erhalten hat, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwer-
de fristgerecht eingereicht wurde.
1.6 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 16. November 2011) einge-
tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen,
die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Ge-
genstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362
E. 1b).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; BGE 130 V 445).
2.3 Der verstorbene Ehegatte war Staatsangehöriger von Bosnien und
Herzegowina, wie es die Beschwerdeführerin auch ist, die in Bosnien und
Herzegowina ihren Wohnsitz hat. Da die Schweiz mit diversen Nachfol-
gestaaten des ehemaligen Jugoslawiens, nicht aber mit Bosnien und
Herzegowina, neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen
hat, findet vorliegend weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1;
im Folgenden: Abkommen) Anwendung. Nach Art. 2 des Abkommens
stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 des Abkommens genannten Rechtsbereichen,
zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die
AHVG gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hin-
sichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Al-
tersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Ab-
kommen über Sozialversicherung keine im vorliegenden Verfahren rele-
vanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Die Frage,
ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Leistungen der AHV besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund
der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-5284/2009 vom 10. Februar 2010 E. 2.1 m.w.H.).
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3.
Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die SAK es zu Recht abgelehnt
hat, der Beschwerdeführerin eine Witwenrente auszurichten.
3.1 Unter der Voraussetzung, dass dem verstorbenen Ehegatten für min-
destens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgut-
schriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG), haben Wit-
wen Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt
der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG).
Unbestritten ist vorliegend, dass der verstorbene Ehegatte die Beitrags-
pflicht erfüllt hat (vgl. SAK/4, 6). Ebenso ist unbestritten, dass die Be-
schwerdeführerin im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder hatte. Aus
Art. 23 Abs. 1 AHVG kann die Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch
auf eine Rente ableiten.
3.2 Überdies haben Witwen, die im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kin-
der oder Pflegekinder haben, Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie
das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet
waren (Art. 24 Abs. 1 AHVG).
Gemäss Heiratsbescheinigung, wonach die Beschwerdeführerin und ihr
verstorbener Ehegatte seit dem 17. Juni 2006 verheiratet waren, und To-
desbescheinigung, wonach ihr Ehemann am 25. Dezember 2010 verstarb
(SAK/3 S. 8 f., act. 11.1 f.), wies sie im Zeitpunkt der Verwitwung eine
Ehedauer von 4 Jahren und rund 6 Monaten auf. In den Akten finden sich
keine Hinweise, dass sie schon vor der Ehe mit dem verstorbenen Ehe-
gatten bereits einmal verheiratet gewesen wäre. Sie selbst macht nicht
geltend, während mindestens 5 Jahren mit dem verstorbenen Ehegatten
verheiratet oder zuvor bereits anderweitig verheiratet gewesen zu sein.
Somit kann auch aus Art. 24 AHVG kein Anspruch auf eine Witwenrente
abgeleitet werden.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bereits vor der Eheschlies-
sung ungefähr 20 Jahre lang mit ihrem verstorbenen Ehegatten in aus-
serehelicher Gemeinschaft zusammengelebt zu haben. Gemäss bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung werden die in formloser eheähnlicher Le-
bensgemeinschaft lebenden Personen nicht gleich behandelt wie die ver-
heirateten. Demzufolge steht ihnen der Anspruch auf Witwen- oder Wit-
werrente – im Gegensatz zu den hinterlassenen Ehegatten nicht zu (BGE
125 V 205 E. 7a). Ob vorliegend eine entsprechende voreheliche Le-
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bensgemeinschaft überhaupt bestand und ob der verstorbene Ehegatte
bis November 2005 mit einer anderen Frau verheiratet war, wie dies die
vorinstanzlichen Akten indizieren (vgl. SAK/4, 6), braucht somit nicht ge-
prüft zu werden.
3.4 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht,
dass sie die "moralischen Voraussetzungen" für einen Anspruch auf die
Witwenrente erfülle, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für eine sol-
che Anspruchsbegründung.
3.5 Ebenfalls keinen Einfluss auf einen allfälligen Anspruch auf Witwen-
rente haben die von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom
6. März 2013 geltend gemachte Krankheit, die angeführten mangelnden
Schreibfähigkeiten und das Unwissen betreffend die Notwendigkeit der
Beschaffung von Unterlagen zur Geltendmachung des Rentenanspru-
ches. Damit erübrigt es sich, die von der Beschwerdeführerin angebote-
nen medizinischen Unterlagen beizuziehen.
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kei-
nen Anspruch auf Ausrichtung einer Witwenrente hat. Die Beschwerde
erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterli-
chen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis
Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AVHG), sodass keine Ver-
fahrenskosten zu erheben sind.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contra-
rio). Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine
Parteientschädigung zu.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Beilagen in Kopie: Eingabe der Be-
schwerdeführerin vom 6. März 2013 inkl. Beilagen und Übersetzung
[act. 11, 11.1 ff.,13])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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