Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1021/2009
Urteil vom 3. Januar 2011
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien X._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand AHV (Rückerstattung).
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1937 geborene, verheiratete, französische Staatsangehörige
X._______ meldete sich mit Gesuch vom 15. Februar 2002 bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) zum Bezug einer
Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung an (act. 11).
Mit Verfügung vom 21. Juni 2002 (act. 38 ff.) teilte die SAK X._______ mit, er habe mit Wirkung ab 1. Juni
2002 Anspruch auf eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 182.-- sowie auf eine Ehegattenrente
von Fr. 54.-- für seine Ehefrau Y._______. Die SAK berücksichtige dabei eine anrechenbare Beitragszeit
von 5 Jahren und 8 Monaten und ein massgebendes jährliches Einkommen von Fr. 39'552.--.
B.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2008 (act. 42) wandte sich die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Ausgleichskasse
SO) an die SAK und teilte ihr mit, die frühere Ehefrau von X._______,
Z._______, habe einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente gestellt,
es müsse daher ein Einkommenssplitting durchgeführt werden.
C.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2009 (act. 81 und 86) hat die SAK
X._______ mitgeteilt, sie komme zurück auf die Verfügung vom 21. Juni
2002 und spreche ihm mit Wirkung ab 1. Februar 2003 eine monatliche
Rente von Fr. 145.-- (mit den entsprechenden Anpassungen an die
Teuerung in den Folgejahren) und eine Ehegattenrente von Fr. 43.--
(ebenfalls mit den Anpassungen an die Teuerung) zu. Die SAK stützte
sich bei der Neuberechnung zwar wiederum auf eine Beitragszeit von
5 Jahren und 8 Monaten, jedoch lediglich auf ein massgebendes
jährliches Einkommen von Fr. 24'624.--. Aufgrund dieser Änderung sei
zugunsten der SAK ein Guthaben von Fr. 3'964.-- entstanden, welches
zurückgefordert werde.
D.
Gegen die Verfügung vom 12. Januar 2009 hat X._______ mit Schreiben
vom 19. Januar 2009 (act. 92) Einsprache bei der SAK erhoben. Er
beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur
Begründung führte er aus, es sei nicht auf sein Verhalten zurückzuführen,
dass das Splitting habe durchgeführt werden müssen. Er habe die
Altersrente in gutem Glauben bezogen und er habe nie an der mit
Verfügung vom 21. Juni 2002 verfügten Rentenhöhe gezweifelt; zudem
sei diese Verfügung bereits im Juli 2002 in Rechtskraft erwachsen.
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E.
Mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2009 (act. 108) hat die SAK die
Einsprache von X._______ abgewiesen. Zur Begründung führte sie aus,
die Einkommen der Jahre 1966 bis 1969 seien gesplittet und die
Erziehungsgutschriften auf beide Ehegatten aufgeteilt worden, deshalb
habe sie gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG auf die rechtskräftige
Verfügung zurückkommen müssen. Die Rückerstattungspflicht ergebe
sich unabhängig von einem Verschulden des Versicherten, weshalb der
zu viel bezogene Betrag zurückzuerstatten sei.
F.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2009 hat X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 14. Februar 2009
und mit Ergänzung vom 7. März 2009 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte sinngemäss die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie den Erlass der
Rückforderung. Zur Begründung führte er erneut aus, es sei nicht sein
Verschulden, dass ein Überbezug stattgefunden habe; ferner würde die
Rückzahlung für ihn eine grosse Härte bedeuten.
G.
Mit Vernehmlassung vom 7. April 2009 beantragte die SAK die
Abwiesung der Beschwerde. Zur Begründung wiederholte sie im
Wesentlichen die Ausführungen des Einspracheentscheids. Ferner wies
sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft
der Rückerstattungsverfügung ein Erlassgesuch stellen könne.
H.
Mit Schreiben vom 25. April 2007 reichte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht ein Doppel eines Schreibens an die SAK ein.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2009 leitete die SAK das Original des Schreibens
dem Bundesverwaltungsgericht weiter.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten
Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit
das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen
Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG
beschwerdelegitimiert ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates
der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002
in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681)
anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden
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bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft
insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer
einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen
Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des
Bundesgerichts [BGer] vom 4. April 2005 [H 13/05] E. 1.1). Daraus folgt,
dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der
Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.1)
grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden
Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung nach dem internen schweizerischen Recht.
2.2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die
Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des
Beschwerdeführers, inklusive die Einkommensteilung mit seiner früheren
Ehefrau, korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach
den im Juni 2002 (Eintritt des Versicherungsfalles) gültigen
Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101).
2.3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Als erstes ist zu prüfen, ob es rechtens war, dass die SAK die
rechtskräftige Verfügung vom 21. Juni 2002 aufgehoben hat.
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3.1. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf
formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide
zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre
Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Betreffend das Kriterium der
offensichtlichen Unrichtigkeit ist ein restriktiver Massstab anzusetzen,
wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich der materiellen
Anspruchsvoraussetzungen liegt, handelt es sich doch hierbei um
Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse
Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen,
Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist.
Erscheint die Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen vor
dem massgeblichen Hintergrund der Sach- und Rechtslage wie sie sich
im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot als
vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus.
3.2. Vorliegend hat die SAK die ursprüngliche Rentenverfügung vom
21. Juni 2002 aufgehoben, da sie aufgrund einer Mitteilung der
Ausgleichskasse SO festgestellt hatte, dass zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner früheren Ehefrau ein Einkommenssplitting
hätte durchgeführt werden müssen.
3.2.1. Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche
die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt
haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die
Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten
rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine
Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung
(Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen
Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen
dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten,
welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide
Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind
(Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG).
Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der
Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf
die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). Bei der Berechnung der Altersrente von
geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem
1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4). Somit sind die Bestimmungen vorliegend anwendbar.
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3.2.2. Vorliegend lag für die Jahre 1966 bis 1969 ein Splitting-Tatbestand
vor, da der Beschwerdeführer von September 1965 bis Dezember 1970
mit seiner früheren Ehefrau verheiratet gewesen ist und beide damals in
der AHV versichert waren. Somit war es richtig, dass die SAK die
offensichtlich unrichtige Rentenverfügung, bei welcher der Splitting-
Tatbestand nicht berücksichtigt wurde, aufgehoben hat, um die Rente
nach Durchführung des Splittings neu zu berechnen. Da es sich bei der in
Wiedererwägung gezogenen Verfügung zudem um einen
Rentenentscheid handelt und somit eine wiederkehrende Leistung im
Streit steht, ist ferner von der Erheblichkeit der Korrektur dieses
Entscheids auszugehen (vgl. BGE 102 V 128), weshalb die Verfügung
vom 21. Juni 2002 zu Recht aufgehoben worden ist.
4.
Zu prüfen bleibt, ob die SAK die Neuberechnung der Rente mit Verfügung
vom 12. Januar 2009, korrekt vorgenommen und die Rückforderung
zutreffend ermittelt worden ist.
4.1.
4.1.1. Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG
nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von
Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form
von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur
Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente
(Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen
den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres
Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze
berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die
Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem
1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre
aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit
Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Für jeden Beitragspflichtigen werden individuelle
Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten
erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die
Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Für die Jahre 1948 bis 1968
wurden nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen
Konten eingetragen, so dass die Beitragsdauer in Monaten daraus nicht
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hervorgeht. Deshalb ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in
Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für
die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbescheinigungen,
Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführenden
Ausgleichskasse) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen
Beitragsdauer publizierten Tabellen des Bundesamtes für
Sozialversicherungen abzustellen (BGE 107 V 16 E. 3b).
4.1.2. Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt
über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch
nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei
Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies
Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der
dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeitpunkt
der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei
verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der
Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 erster Satz
AHVG).
4.1.3. Die Grundsätze für die Durchführung des Einkommenssplittings
wurden bereits in Ziffer 3.2.1 hiervor dargelegt. Nachfolgend sind
folgende Ergänzungen anzufügen: Nach Art. 50b AHVV werden die
Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der
AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch
wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der
gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des
ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht
übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im
Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3).
4.2. Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente im Juni 2002
hat vorliegend die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers
(1937) 44 Jahre betragen (Rententabellen 2001, S. 7). Gemäss den
Einträgen in seinen individuellen Konten und den Angaben in den
Arbeitszeugnissen hat der Beschwerdeführer von Januar 1964 bis August
1969 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die AHV entrichtet.
Gestützt auf diese Unterlagen ist die SAK zu Recht von einer
Beitragsdauer von 5 Jahren und 8 Monaten (68 Monaten) ausgegangen.
Die anwendbare Rentenskala, welche sich nur nach den vollen
Beitragsjahren bemisst, ist daher – wie von der SAK zutreffend
festgestellt – die Rentenskala 5 (Rententabellen 2001, S. 9). Zu Gunsten
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des Beschwerdeführers sind in den individuellen Konten Einkommen in
der Höhe von insgesamt Fr. 75'704.-- registriert (vgl. act. 29 ff.). Die
Einkommen der Jahre, während derer der Beschwerdeführer mit seiner
Ex-Ehegattin, Z._______, verheiratet war, und beide Ehegatten der AHV
unterstanden (mit Ausnahme des Jahres des Eheschlusses sowie des
Jahres der Ehescheidung), werden geteilt. Somit werden die Einkommen
der Jahre 1966 bis 1969 gesplittet. Daraus ergibt sich für den
Beschwerdeführer anzurechnende Einkommen in der Höhe von
Fr. 49'154.-- (act. 64 und 69 ff.). Dieses Gesamteinkommen ist zwecks
Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss
Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend
1,415 (Rententabellen 2003, S. 16, erster Eintrag in den individuellen
Konten im Jahr 1964), so dass sich das aufgewertete Gesamteinkommen
auf Fr. 69'553.-- beläuft. Geteilt durch die Anzahl der festgestellten
Beitragsmonate und multipliziert mit 12 ergibt dies ein durchschnittliches
Jahreseinkommen von Fr. 12'274.-- (Fr. 69'553.-- : 68 x 12). Dem
Beschwerdeführer sind ferner für die Jahre 1966 bis 1968
Erziehungsgutschriften anzurechnen (vgl. act. 75). Für das Jahr 1969 ist
dem Beschwerdeführer keine Erziehungsgutschrift anzurechnen, da
dieser nur bis im August 1969 versichert war. Die anzurechnenden
Erziehungsgutschriften werden nach folgender Formel berechnet:
dreifache, minimale, jährliche Altersrente im Zeitpunkt der Entstehung
des Rentenanspruchs ([Fr. 1'030.-- x 12 x 3] = Fr. 37'080.--) multipliziert
mit der Anzahl Monate, für welche eine Erziehungsgutschrift geschuldet
ist (36 Monate), dividiert durch die effektive für die Rentenberechnung
massgebende Beitragszeit (68 Monate) und anschliessend halbiert. Dem
Beschwerdeführer sind folglich Erziehungsgutschriften in der Höhe von
Fr. 9'815.-- ([Fr. 37'080.-- x 36 Monate] : 68 : 2) anzurechnen. Er weist
somit ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 22'089.--
(Fr. 12'274.-- + Fr. 9'815.--) aus. Dieser Betrag ist auf den nächsthöheren
Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens
aufzurunden. Gemäss den Rententabellen 2001 (Skala 5, S. 102) ergibt
ein massgebendes Einkommen von bis zu Fr. 22'248.-- eine monatliche
Rente von Fr. 141.-- und eine Ehegattenrente von Fr. 42.-- (Stand 2002).
Dies entspricht für die Jahre 2003 und 2004 einer Rente von Fr. 145.--
und einer Ehegattenrente von Fr. 43.--, für die Jahre 2005 und 2006 einer
Rente von Fr. 148.-- und einer Ehegattenrente von Fr. 44.--, für die Jahre
2007 und 2008 einer Rente von Fr. 152.-- und einer Ehegattenrente von
Fr. 45.-- und ab dem Jahr 2009 einer Rente von Fr. 156.-- und Fr. 47.--.
Die SAK hat die Renten folglich richtig ermittelt.
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4.3.
4.3.1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer
Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht
zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres,
nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,
spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der
einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Geht die unrechtmässige
Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück
(z.B. Fehler bei der Rentenberechnung), beginnt die einjährige Frist nicht
mit der Leistungsausrichtung zu laufen; massgebend ist vielmehr, der
(spätere) Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer
Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können
(BGE 124 V 380 E. 1). Die absolute Frist von fünf Jahren setzt mit dem
tatsächlichen Bezug der einzelnen Leistung ein, und nicht etwa mit dem
Datum, an welchem sie hätte erbracht werden sollen (vgl. UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 41 zu Art. 25 mit
Hinweisen).
4.3.2. Vorliegend hat die SAK von der Ausgleichskasse SO mit Schreiben
vom 6. Februar 2008, welches am 13. Februar 2008 bei der SAK
eingegangen ist, erfahren, dass die Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers
neu ebenfalls eine Altersrente beziehen werde und ein
Einkommenssplitting durchzuführen sei. Der SAK oblag somit, aufgrund
dieser Meldung den Fehler bei der ursprünglichen Rentenberechnung
des Beschwerdeführers zu erkennen und zu korrigieren. Die SAK hat die
Rückforderungsverfügung am 12. Januar 2009 erlassen und damit die
einjährige relative Frist für die Rückforderung eingehalten. Zu prüfen
bleibt, ob allenfalls zufolge Ablaufs der fünfjährigen Verwirkungsfrist nicht
mehr alle Rentenbetreffnisse zurückgefordert werden können. Rechnet
man von der Rückforderungsverfügung vom 12. Januar 2009 fünf Jahre
zurück, ergibt sich ein Rückforderungsanspruch bis und mit Januar 2004.
Der Rückforderungsanspruch für Rentenbetreffnisse aus dem Jahr 2002
und 2003, welche nach Erlass der Verfügung vom 21. Juni 2002
fortlaufend ausgezahlt worden sind, ist somit verwirkt und kann nicht
mehr geltend gemacht werden. Die SAK hat in ihrer Verfügung vom
12. Januar 2009 die Rückforderung seit Februar 2003 verfügt, was
gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht korrekt ist. Die Verfügung
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respektive der entsprechende Einspracheentscheid vom 3. Februar 2009
ist insofern aufzuheben, als sie eine Rückforderung für die Zeit vor
Januar 2004 anordnet. Die in der Verfügung der SAK vom 12. Januar
2009 dargelegte Berechnung ändert sich daher wie folgt: Bei den bereits
ausbezahlten aber nicht geschuldeten Renten ändert sich jeweils die
erste Zeile (12 x Fr. 186.-- und 12 x Fr. 56.-- [anstatt je 23 mal]); bei den
neu berechneten und geschuldeten Leistungen ändert sich ebenfalls die
erste Zeile (12 x Fr. 145.-- und 12 x Fr. 43.-- [anstatt je 23 mal], wodurch
sich der Gesamtbetrag zu Gunsten der SAK auf Fr. 15'165.-- und der
Gesamtbetrag zu Gunsten des Beschwerdeführers auf Fr. 11'795.--
verändert. Der korrekte Rückforderungsbetrag ist also Fr. 3'370.--
(Differenz zwischen den beiden vorgenannten Beträgen). In diesem
Umfang ist der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen.
4.3.3. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte grosse Härte ist hier
nicht zu prüfen, da über diese und die Gutgläubigkeit gemäss Art. 4
Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 11. September 2002 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) erst
im Rahmen eines Erlassgesuchs nach Eintritt der Rechtskraft der
Rückerstattungsverfügung entschieden werden kann.
4.3.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK zu Recht
vom Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 3'370.-- zurückgefordert hat,
dass aber die darüber hinausgehende Forderung in der Höhe von
Fr. 594.-- im Rückforderungszeitpunkt bereits verwirkt war. Die
Beschwerde ist somit in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
5.
5.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem teilweise
obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine
unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht
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auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene
Einspracheentscheid vom 3. Februar 2009 insofern abgeändert, als die
Rückforderung der SAK gegenüber dem Beschwerdeführer nur
Fr. 3'370.-- beträgt. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid
bestätigt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen
3.
Dieser Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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