Abtei lung II I
C-102/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
A._______,
vertreten durch Fürsprecher und Notar Urs Lanz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-102/2006
Sachverhalt:
A.
Die im Jahre 1951 geborene, aus Mazedonien stammende Beschwer-
deführerin wurde von der Kantonspolizei Bern am 7. Februar 2006 an-
lässlich einer Personenkontrolle in der Wohnung ihres Sohnes in
Port/BE angetroffen, wobei sie gegenüber den Polizeibeamten ihre
wahre Identität verheimlichte und falsche Personalien angab
(B._______, geb. 1948). Bei der daraufhin durchgeführten polizeilichen
Einvernahme stellte sich heraus, dass sie ohne das erforderliche Vi-
sum in die Schweiz eingereist war und sich illegal hierzulande aufhielt.
In der Folge wurde die Beschwerdeführerin in Ausschaffungshaft ge-
nommen und anschliessend nach Mazedonien zurückgeschafft.
B.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2006 verhängte die Vorinstanz über die
Beschwerdeführerin eine Einreisesperre für die Dauer von drei Jahren
und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin habe sich gro-
be Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften zu
Schulden kommen lassen (illegale Einreise, illegaler Aufenthalt, fal-
sche Namensangabe).
C.
Mit Beschwerde vom 6. März 2006 an das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) beantragt die Beschwerdeführerin die Auf-
hebung der Einreisesperre; eventualiter sei deren Dauer erheblich zu
kürzen. Im Wesentlichen lässt sie zur Begründung vorbringen, sie sei
von der Bundesrepublik Deutschland herkommend ohne Visum in die
Schweiz eingereist und habe einige Tage bei ihrer Tochter gelebt. Sie
habe nicht gewusst, dass für einen lediglich kurzen Besuch nebst ei-
nem Reisepass ein Einreisevisum erforderlich sei, weshalb nicht von
einer groben Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmun-
gen auszugehen sei. Zudem sei die von der Vorinstanz verfügte Einrei-
sesperre von drei Jahren höchst unverhältnismässig. Im Weitern versi-
chert die Beschwerdeführerin, dass sie sich bei künftigen Einreisen
vorgängig um ein Visum bemühen werde.
Der Eingabe beigelegt waren nebst verschiedenen Passkopien auch
eine Bestätigung der Wohnsitzgemeinde in Mazedonien.
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D.
Mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-See-
land vom 17. März 2006 wurde die Beschwerdeführerin wegen illegaler
Einreise und illegalen Aufenthaltes sowie wegen Nichtanmeldens bei
der örtlichen Fremdenkontrolle zu einer bedingt ausgesprochenen Ge-
fängnisstrafe von 20 Tagen und einer Geldbusse von Fr. 560.- verur-
teilt. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2006
auf Abweisung der Beschwerde und hält ergänzend fest, gemäss Ab-
klärungen der Kantonspolizei Bern müsse davon ausgegangen wer-
den, dass sich die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit mindestens
seit September 2005 illegal in der Schweiz aufgehalten habe.
F.
In ihrer Replik vom 29. Mai 2006 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und bestreitet,
sich während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten zu haben. Zu-
dem sei von der Vorinstanz dem Umstand nicht Rechnung getragen
worden, dass ihre drei Kinder und sämtliche Grosskinder in der
Schweiz lebten und Schweizerbürger seien.
G.
In einer weiteren Eingabe vom 21. September 2007 schliesslich weist
die Rekurrentin unter Beilage eines Schreibens des Universitätsspitals
Bern vom 19. September 2007 sowie eines ärztlichen Zeugnisses glei-
chen Datums darauf hin, dass ihre jüngere Tochter an einem Hirntu-
mor leide und sich im Oktober 2007 einer grösseren Operation unter-
ziehen müsse. Als psychische Stütze und zur Hilfe im Haushalt sei
deshalb ihre Anwesenheit während ein bis zwei Monaten notwendig.
Gleichzeitig wird um rasche Behandlung der Beschwerde, eventualiter
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Einreisesperre unterliegen der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst.
d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der
beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007
bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Be-
schwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die
Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
1.4 Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG kann die eidgenössische Be-
hörde über unerwünschte Ausländer die Einreisesperre verhängen,
wobei das Gesetz keine Beschränkung der Höchstdauer der Fernhal-
temassnahme vorsieht (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 58.53). Sie kann ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, eine
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Fernhaltemassnahme über solche Ausländer verhängen, die sich gro-
be oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche
oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene
behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen (Art. 13
Abs. 1 Satz 2 ANAG). Während der Einreisesperre ist den Betroffenen
jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügen-
den Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 Satz 3 ANAG).
3.2 Gestützt auf diesen Tatbestand kann eine Fernhaltemassnahme
angeordnet werden, wenn der Ausländer objektiv gegen fremdenpoli-
zeiliche Vorschriften verstossen hat und ihm sein Gesetzesverstoss
zum Vorwurf gereicht. Als grob im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2
ANAG ist eine Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestim-
mungen unabhängig vom Verschulden des Ausländers immer dann
zu qualifizieren, wenn sie zentrale, für das Funktionieren der fremden-
polizeilichen Ordnung wichtige Bereiche berührt (vgl. die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-50/2006 vom 28. August 2007 E. 4.1
und C-166/2006 vom 27. August 2007 E. 3.2, sowie die Entscheide
des EJPD vom 18. November 1998 und 24. August 1998, publiziert in
VPB 63.38 und 63.2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, illegal eingereist zu
sein und sich illegal hierzulande aufgehalten zu haben. Für die Einrei-
se in die Schweiz benötigen ausländische Staatsangehörige einen gül-
tigen Reisepass und ein Visum, es sei denn, sie gehörten einer von
diesen Verpflichtungen befreiten Personengruppe an (Art. 2, Art. 3 und
Art. 4 der Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerin-
nen und Ausländern [VEA, SR 142.211]). Mazedonische Staatsange-
hörige wie die Beschwerdeführerin gehören indessen nicht zu letzte-
ren insoweit favorisierten Personengruppen. Ausländische Staatsange-
hörige sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie über
eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügen oder wenn
sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Demzufolge halten
sich Ausländer rechtswidrig in der Schweiz auf, wenn ihre Anwesen-
heit nicht durch das Gesetz oder durch eine individuelle Regelung er-
laubt ist.
4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, ohne Visum in die
Schweiz eingereist zu sein und sich hierzulande widerrechtlich aufge-
halten zu haben. Hingegen wendet sie ein, nicht gewusst zu haben,
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dass sie für einen Besuchsaufenthalt von bloss einigen Tagen nebst ei-
nem Reisepass noch ein Einreisevisum benötige. Dieser Einwand er-
weist sich als unbehelflich. Wie bereits unter Erwägung 3.2 angeführt,
kommt der Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht
die Bedeutung zu, welche die Betroffene anzunehmen scheint. Für die
Verhängung einer Einreisesperre ist ein vorsätzlicher Verstoss gegen
fremdenpolizeiliche Bestimmungen nicht erforderlich. Es genügt, wenn
der ausländischen Person eine Zuwiderhandlung im Sinne einer Sorg-
faltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Selbst Unkenntnis
oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften stellt
normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer
an sich gebotenen Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und
jedem Ausländer obliegt, sich über bestehende Rechte und Pflichten
im Zusammenhang mit fremdenpolizeilichen Vorschriften ins Bild zu
setzen und sich im Falle von Unklarheiten gegebenenfalls bei den zu-
ständigen Stellen zu informieren, was in casu offensichtlich unterlas-
sen wurde.
Die Rekurrentin stellt im Weitern in Abrede, sich längere Zeit illegal in
der Schweiz aufgehalten zu haben und behauptet, lediglich einige
Tage bei ihrer Tochter verbracht zu haben. Diese Aussage erweist sich
als klar aktenwidrig, gab die Beschwerdeführerin doch im Verlaufe der
polizeilichen Einvernahme vom 7. Februar 2006 zu, bereits im Oktober
oder November 2005 in die Schweiz eingereist zu sein. Ihr in der
Schweiz lebender Sohn gab gegenüber der Kantonspolizei Bern zu
Protokoll, seine Mutter habe sich von September 2005 bis zur polizeili-
chen Anhaltung im Februar 2006 ununterbrochen in der Schweiz auf-
gehalten (vgl. Befragungsprotokoll vom 7. Februar 2006). Aufgrund die-
ses Sachverhaltes wurde die Rekurrentin denn auch strafrechtlich zur
Verantwortung gezogen. Das diesbezügliche Strafmandat des Untersu-
chungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 17. März 2006 ist
rechtskräftig. Damit steht fest, dass der Fernhaltegrund von Art. 13
Abs. 1 Satz 2 ANAG erfüllt ist.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme dem Grundsatze nach so-
wie von ihrer Dauer her in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens
ergangen und angemessen ist. Massgebliche Gesichtspunkte für die
Ermessensausübung sind die Besonderheiten des rechtswidrigen Ver-
haltens, die persönlichen Verhältnisse der Verfügungsbelasteten sowie
eine wertende Gewichtung öffentlicher und privater Interessen (vgl.
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RENÉ A. RHINOW / BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrecht-
sprechung, Ergänzungsband zur 5. und 6. Auflage von MAX IMBODEN /
RENÉ A. RHINOW, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 67, S. 211 f., mit
Hinweisen).
5.2 Das generalpräventiv motivierte öffentliche Interesse daran, die
fremdenpolizeiliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepra-
xis gegenüber fehlbaren Ausländerinnen und Ausländern zu schützen,
ist gewichtig. Im vorliegenden Fall treten spezialpräventive Gründe hin-
zu. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch falsche Na-
mensangabe versucht hat, die Behörden über ihre wahre Identität zu
täuschen, ihr Aussageverhalten anlässlich der polizeilichen Einvernah-
me vom 7. Februar 2006 sowie ihre Ausflüchte auf Beschwerdeebene
erwecken den Eindruck, dass sie sich der Widerrechtlichkeit ihres Tuns
durchaus bewusst war. Auch die zuständige Strafverfolgungsbehörde
qualifizierte das Verhalten der Betroffenen angesichts des verhängten
Strafmasses offenbar nicht als blosse Bagatelle. Sowohl aus general-
als auch aus spezialpräventiven Gründen besteht somit ein erhebli-
ches öffentliches Interesse daran, sie mit einer Einreisesperre zu bele-
gen.
5.3 An privaten Interessen macht die Beschwerdeführerin derweil gel-
tend, ihrer jüngeren Tochter, die sich einer schweren Operation unter-
ziehen müsse, moralisch beistehen zu wollen. Diesem Anliegen würde
die Fernhaltemassnahme nicht grundsätzlich entgegenstehen. Würde
sich die vorübergehende Anwesenheit der Rekurrentin in solchem
oder anderem Zusammenhang als notwendig erweisen, so könnte ih-
ren Interessen mit Erteilung einer Suspension Rechnung getragen
werden. Da die Einreisesperre kein absolutes Verbot, sondern ein Ein-
reiseverbot mit Bewilligungsvorbehalt darstellt, könnte das BFM als zu-
ständige Behörde die Wirkungen der Fernhaltemassnahme auf be-
gründetes Gesuch hin nämlich für eine begrenzte und kurze Zeit sowie
zu bestimmten Zwecken aussetzen (vgl. Art. 13 Abs. 1 letzter Satz
ANAG). Der massnahmebelastete Ausländer wird durch eine Fernhal-
temassnahme mit anderen Worten von den allgemein geltenden Ein-
reisebestimmungen ausgenommen und einem besonderen, wenn
auch strengen Kontrollregime in Bezug auf die Einreise, die Dauer und
den Zweck des Aufenthalts unterstellt. Die Notwendigkeit einer Sus-
pension stellt zwar für die Rekurrentin eine administrative Erschwe-
rung dar, erlaubte indessen mit gewissen Abstrichen weiterhin das
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Aufrechterhalten der persönlichen Beziehungen zu ihren in der
Schweiz lebenden Angehörigen.
5.4 Mit der illegalen Einreise, insbesondere aber mit ihrem monatelan-
gen, wenn nicht gar jahrelangen widerrechtlichen Aufenthalt in der
Schweiz (wovon die Kantonspolizei Bern auszugehen scheint; vgl.
Strafanzeige vom 7. Februar 2006 sowie Befragungsprotokoll gleichen
Datums) sowie ihren Täuschungsabsichten hat die Beschwerdeführe-
rin klar gezeigt, dass sie nicht bereit ist, sich an die hiesigen fremden-
polizeilichen Vorschriften zu halten. Indem die Vorinstanz bei gegebe-
ner Sachlage eine Fernhaltemassnahme als das gesetzlich vorgese-
hene Mittel zum Schutze der ausländerrechtlichen Ordnung verfügte,
hat sie keineswegs unverhältnismässig reagiert. Die angeordnete Dau-
er der Einreisesperre entspricht bestehender Praxis in vergleichbaren
Fällen und ist nicht zu beanstanden. Die Einwände auf Beschwerde-
ebene vermögen daher weder die gänzliche Aufhebung noch eine Auf-
hebung der Fernhaltemassnahme auf den Zeitpunkt dieses Entschei-
des hin zu rechtfertigen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, womit das Gesuch um Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung vom 21. September 2007 ge-
genstandslos wird.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv S. 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 23. März 2006 geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
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